Regeln für "Grauen Kapitalmarkt"
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Regeln für "Grauen Kapitalmarkt"
Für den so genannten "Grauen Kapitalmarkt" sollen Regeln zum besseren Schutz der Anleger eingeführt werden. Darin waren sich alle Sachverständigen in einer Anhörung des Finanzausschusses am Mittwoch zu einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (16/13402) einig. Die Fraktion fordert in ihrem Antrag, den Grauen Kapitalmarkt durch ein einheitliches Anlegerschutzniveau zu überwinden und kritisiert, dass dieser Markt mit geschlossenen Fonds und Fantasieprodukten wie Bankgarantiegeschäften und Depositendarlehen bei allen Regulierungsvorhaben des Kapitalmarktes unangetastet geblieben sei.
Dabei sei der Graue Kapitalmarkt für den Anleger viel gefährlicher als der Wertpapiermarkt, erklärte Rechtsanwalt Peter Mattil, der geschädigte Anleger vertritt. Anteile an geschlossenen Fonds würden im Immobilien-, Medien- und Energiebereich verkauft. Hinzu kämen Genussrechte und stille Beteiligungen, die als "sichere Kapitalanlage" und Ergänzung der Altersvorsorge angeboten würden. Mattil wies darauf hin, dass Anlegern nicht nur der Totalverlust ihrer Gelder drohen könne. In solch einem Fall könnten sie in der Regel noch verklagt werden. Beim Einstieg in eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" hafte der Anleger sogar mit seinem gesamten Vermögen. Die Berater, die diese Produkte anbieten, wüssten in der Regel gar nicht, welche Risiken für die Kunden damit verbunden seien. Nach Angaben des Wirtschaftsjournalisten Stefan Loipfinger sind auf dem Markt neben gut geschulten Beratern auch Leute zu finden, "die gerade aus dem Knast entlassen worden sind, wo sie eine Haftstrafe wegen Betruges abgesessen haben".
Mattil forderte wie andere Sachverständige eine Ausbildung und Prüfung der Berater, die zudem eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit haben müssten. Die Produkte des Grauen Kapitalmarktes müssten in den Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes einbezogen werden. Auch nach Ansicht von Professor Hans-Peter Schwintowski (Humboldt-Universität Berlin) sollten Anteile an geschlossenen Fonds in den Anwendungsbereich dieser Gesetze fallen, denn aus Sicht des Anlegers seien Information, Beratung und Dokumentation gerade bei Anteilen an geschlossenen Fonds von essentieller Bedeutung. Nach Angaben der Kanzlei Nieding und Barth gibt es eine große Zahl von Betrugsformen. So gebe es "schwindelhafte Gesellschaftsgründungen". Der Zweck dieser Firmen bleibe in der Regel undurchsichtig. Der Sinn von Beteiligungen an atypisch stillen Gesellschaften bestehe oft nur darin, Geld von Anlegern einzutreiben. Es gebe außerdem einen vorgetäuschten Handel mit Bankgarantien, fingierte Devisenspekulationen und betrügerische Scheck- und Wechselprogramme. Eine der gefährlichsten und aggressivsten Verkaufstechniken für betrügerische Produkte sei das Telefonmarketing. Dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) nur die Prospekte, nicht aber das Finanzprodukt materiell prüfe, sei ein großes Problem.
Ein Vertreter der BAFin erklärte, eine inhaltliche Prüfung der auf dem Grauen Markt angebotenen Produkte durch seine Behörde sei unter den gegenwärtigen rechtlichen und personellen Bedingungen nicht leistbar. Professor Christoph Kaserer (Technische Universität München) sprach sich für die Einführung einer obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung bei Finanzmaklern aus. Kaserer hat aber Zweifel daran, dass eine Ausweitung des Aufgabenkreises der BaFin zu einem verbesserten Anlegerschutz führen würde. "Die Effektivität dieser Kontrolle ist angesichts zahlreicher Anlegerentschädigungsfälle in Zweifel zu ziehen. Auch die aktuelle Finanzmarktkrise kann nicht als Beleg für eine besonders effektive Finanzmarktaufsicht herangezogen werden", so Kaserer in seiner Stellungnahme. Die Deutsche Bundesbank forderte, die Anleger müssten etwaige Haftungsansprüche gegenüber Anbietern und Beratern auch durchsetzen können. Der "Verband geschlossene Fonds" verwahrte sich gegen die Gleichstellung der verschiedensten Anlageformen. Gerade geschlossene Fonds seien ein wichtiger Baustein für die private Vermögensbildung. Der Verband sprach sich unter anderem jedoch für eine Zulassungspflicht von Anbietern und eine materielle Prüfung der Verkaufsprospekte aus.
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Saskia Leuenberger
Dabei sei der Graue Kapitalmarkt für den Anleger viel gefährlicher als der Wertpapiermarkt, erklärte Rechtsanwalt Peter Mattil, der geschädigte Anleger vertritt. Anteile an geschlossenen Fonds würden im Immobilien-, Medien- und Energiebereich verkauft. Hinzu kämen Genussrechte und stille Beteiligungen, die als "sichere Kapitalanlage" und Ergänzung der Altersvorsorge angeboten würden. Mattil wies darauf hin, dass Anlegern nicht nur der Totalverlust ihrer Gelder drohen könne. In solch einem Fall könnten sie in der Regel noch verklagt werden. Beim Einstieg in eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" hafte der Anleger sogar mit seinem gesamten Vermögen. Die Berater, die diese Produkte anbieten, wüssten in der Regel gar nicht, welche Risiken für die Kunden damit verbunden seien. Nach Angaben des Wirtschaftsjournalisten Stefan Loipfinger sind auf dem Markt neben gut geschulten Beratern auch Leute zu finden, "die gerade aus dem Knast entlassen worden sind, wo sie eine Haftstrafe wegen Betruges abgesessen haben".
Mattil forderte wie andere Sachverständige eine Ausbildung und Prüfung der Berater, die zudem eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit haben müssten. Die Produkte des Grauen Kapitalmarktes müssten in den Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes einbezogen werden. Auch nach Ansicht von Professor Hans-Peter Schwintowski (Humboldt-Universität Berlin) sollten Anteile an geschlossenen Fonds in den Anwendungsbereich dieser Gesetze fallen, denn aus Sicht des Anlegers seien Information, Beratung und Dokumentation gerade bei Anteilen an geschlossenen Fonds von essentieller Bedeutung. Nach Angaben der Kanzlei Nieding und Barth gibt es eine große Zahl von Betrugsformen. So gebe es "schwindelhafte Gesellschaftsgründungen". Der Zweck dieser Firmen bleibe in der Regel undurchsichtig. Der Sinn von Beteiligungen an atypisch stillen Gesellschaften bestehe oft nur darin, Geld von Anlegern einzutreiben. Es gebe außerdem einen vorgetäuschten Handel mit Bankgarantien, fingierte Devisenspekulationen und betrügerische Scheck- und Wechselprogramme. Eine der gefährlichsten und aggressivsten Verkaufstechniken für betrügerische Produkte sei das Telefonmarketing. Dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) nur die Prospekte, nicht aber das Finanzprodukt materiell prüfe, sei ein großes Problem.
Ein Vertreter der BAFin erklärte, eine inhaltliche Prüfung der auf dem Grauen Markt angebotenen Produkte durch seine Behörde sei unter den gegenwärtigen rechtlichen und personellen Bedingungen nicht leistbar. Professor Christoph Kaserer (Technische Universität München) sprach sich für die Einführung einer obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung bei Finanzmaklern aus. Kaserer hat aber Zweifel daran, dass eine Ausweitung des Aufgabenkreises der BaFin zu einem verbesserten Anlegerschutz führen würde. "Die Effektivität dieser Kontrolle ist angesichts zahlreicher Anlegerentschädigungsfälle in Zweifel zu ziehen. Auch die aktuelle Finanzmarktkrise kann nicht als Beleg für eine besonders effektive Finanzmarktaufsicht herangezogen werden", so Kaserer in seiner Stellungnahme. Die Deutsche Bundesbank forderte, die Anleger müssten etwaige Haftungsansprüche gegenüber Anbietern und Beratern auch durchsetzen können. Der "Verband geschlossene Fonds" verwahrte sich gegen die Gleichstellung der verschiedensten Anlageformen. Gerade geschlossene Fonds seien ein wichtiger Baustein für die private Vermögensbildung. Der Verband sprach sich unter anderem jedoch für eine Zulassungspflicht von Anbietern und eine materielle Prüfung der Verkaufsprospekte aus.
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Saskia Leuenberger
Hallo,
was ist der "Graue Kapitalmarkt"?
Ist es die Anlage, die "Grau" ist, oder ist der der Vertrieb?
Meines Wissens ist es grundsätzlich der Vertrieb.
Ein Vertrieb, der bei der BafFn eingetragen ist, der also Bankstatus hat, ist nicht Grau auch seine Produkte nicht.
Denn die müssen genauestens geprüft werden.
Es sagt sich so einfach: Grauer Markt".
Doch werden hier von der Allgemeinheit alles Anlagen reingestopft, die der Anleger nicht begreift, oder nicht von einer Bank vertrieben wird.
Oder sind alle Produkte, die der "Anlageberater" einer Bank seinem Kunden anbietet, weiß?
Nein, es sind teilweise die gleichen wie die, die der nicht Registrierte "Berater" seinen Kunden anbietet.
Sind sie deswegen schlechter?
Causa
was ist der "Graue Kapitalmarkt"?
Ist es die Anlage, die "Grau" ist, oder ist der der Vertrieb?
Meines Wissens ist es grundsätzlich der Vertrieb.
Ein Vertrieb, der bei der BafFn eingetragen ist, der also Bankstatus hat, ist nicht Grau auch seine Produkte nicht.
Denn die müssen genauestens geprüft werden.
Es sagt sich so einfach: Grauer Markt".
Doch werden hier von der Allgemeinheit alles Anlagen reingestopft, die der Anleger nicht begreift, oder nicht von einer Bank vertrieben wird.
Oder sind alle Produkte, die der "Anlageberater" einer Bank seinem Kunden anbietet, weiß?
Nein, es sind teilweise die gleichen wie die, die der nicht Registrierte "Berater" seinen Kunden anbietet.
Sind sie deswegen schlechter?
Causa
Graumarktregulierung
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Graumarktregulierung
Grauer Kapitalmarkt - mehr Anlegerschutz
Die Bundesregierung will den Anlegerschutz im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarkts verbessern. Mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts soll nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 06.04.2011 die Informationsbasis für weit reichende Investmententscheidungen verbessert werden. Dies soll durch eine schärfere Produktregulierung und erhöhte Anforderungen auf Seiten des Vertriebs erreicht werden. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen für Anleger im Bereich der Prospekthaftung vor
Finanzanlagenvermittler müssen künftig ihre Sachkunde nachweisen
Rechtstechnisch würden Vermögensanlagen als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes qualifiziert, so das Finanzministerium. Dies führe dazu, dass ihr Vertrieb durch zugelassene Wertpapierdienstleistungsunternehmen unmittelbar den anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der BaFin-Aufsicht unterfalle. Die so genannten freien (gewerblichen) Vermittler von Graumarktprodukten (Finanzanlagenvermittler) blieben nach der Neuregelung unter der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder. Die Gewerbeaufsichtsbehörden seien auch weiterhin für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis zuständig. Dagegen müssten Finanzanlagenvermittler künftig ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler sei zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister. Zudem sehe der Entwurf strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Vermittler vor. Dadurch werde ein den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechendes Anlegerschutzniveau sichergestellt, so das Finanzministerium. Die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Konkretisierung der künftig für die Finanzanlagenvermittler geltenden Wohlverhaltenspflichten sollen nach Angaben des Ministeriums durch eine später zu erlassende Rechtsverordnung festgelegt werden.
Prospekthaftung soll erleichtert werden
Aus Anlegersicht enthält der Gesetzentwurf laut Bundesfinanzministerium Verbesserungen bei der Prospekthaftung. Bislang konnte eine Verjährung für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte bereits nach einem Jahr eintreten. Künftig soll hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelten. Außerdem ergäben sich Erleichterungen bei den Voraussetzungen im Bereich der Haftung für fehlerhafte oder fehlende Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Prospekthaftungsanspruch bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt entstehen könne, betrage künftig nicht mehr nur sechs Monate, sondern zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland.
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Graumarktregulierung
Grauer Kapitalmarkt - mehr Anlegerschutz
Die Bundesregierung will den Anlegerschutz im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarkts verbessern. Mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts soll nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 06.04.2011 die Informationsbasis für weit reichende Investmententscheidungen verbessert werden. Dies soll durch eine schärfere Produktregulierung und erhöhte Anforderungen auf Seiten des Vertriebs erreicht werden. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen für Anleger im Bereich der Prospekthaftung vor
Finanzanlagenvermittler müssen künftig ihre Sachkunde nachweisen
Rechtstechnisch würden Vermögensanlagen als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes qualifiziert, so das Finanzministerium. Dies führe dazu, dass ihr Vertrieb durch zugelassene Wertpapierdienstleistungsunternehmen unmittelbar den anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der BaFin-Aufsicht unterfalle. Die so genannten freien (gewerblichen) Vermittler von Graumarktprodukten (Finanzanlagenvermittler) blieben nach der Neuregelung unter der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder. Die Gewerbeaufsichtsbehörden seien auch weiterhin für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis zuständig. Dagegen müssten Finanzanlagenvermittler künftig ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler sei zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister. Zudem sehe der Entwurf strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Vermittler vor. Dadurch werde ein den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechendes Anlegerschutzniveau sichergestellt, so das Finanzministerium. Die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Konkretisierung der künftig für die Finanzanlagenvermittler geltenden Wohlverhaltenspflichten sollen nach Angaben des Ministeriums durch eine später zu erlassende Rechtsverordnung festgelegt werden.
Prospekthaftung soll erleichtert werden
Aus Anlegersicht enthält der Gesetzentwurf laut Bundesfinanzministerium Verbesserungen bei der Prospekthaftung. Bislang konnte eine Verjährung für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte bereits nach einem Jahr eintreten. Künftig soll hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelten. Außerdem ergäben sich Erleichterungen bei den Voraussetzungen im Bereich der Haftung für fehlerhafte oder fehlende Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Prospekthaftungsanspruch bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt entstehen könne, betrage künftig nicht mehr nur sechs Monate, sondern zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland.
Gesetzentwurf: Bundesregierung will «Grauen Kapitalmarkt» regulieren
Der so genannte Graue Kapitalmarkt soll reguliert werden. Dieses Ziel verfolgt laut einer Mitteilung der Bundestagspressestelle vom 07.06.2011 der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines «Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts» (BT-Drs. 17/6051). Damit solle Missständen in diesem Marktsegment entgegengewirkt werden, indem Pflichten für Banken und Sparkassen im regulierten Bereich des Kapitalmarktes auf Anbieter im Grauen Markt ausgedehnt werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Offenlegungspflichten und Verschärfung der Anforderungen an Verkaufsprospekte
Zu den Pflichten gehören der Mitteilung zufolge das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen und über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Ferner sollen die Anforderungen für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verschärft werden. Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen sollen zusätzliche inhaltliche Anforderungen erfüllen. So sollen sie in Zukunft Informationen enthalten müssen, «die eine Beurteilung der Seriosität der Projekt-Initiatoren ermöglichen». Prospekte für Vermögensanlagen auf dem Grauen Markt sollen strengen Prüfungsmaßstäben unterliegen, die denen für Wertpapiere vergleichbar sind.
Pflicht zur Erstellung von Kurzinformationsblättern
Außerdem sollen Anbieter von Vermögensanlagen verpflichtet werden, Kurzinformationsblätter zu erstellen. Diese «Beipackzettel» sollen dazu dienen, die Anleger in kurzer und verständlicher Form über die ihnen angebotenen Graumarktprodukte zu informieren. Allerdings heißt es zur Prüfung der Prospekte durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen einschränkend: «Um Anleger vor falschen Annahmen hinsichtlich des Umfangs der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt zu schützen, ist ein zwingender Hinweis in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, dass die inhaltliche Richtigkeit der im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bundesanstalt ist.»
Verschärfte Bedingungen für Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnis zur Anlageberatung
Wer Finanzanlagen verkaufen und Anlagenberatung betreiben will, muss dem Gesetzentwurf zufolge künftig mit erheblich verschärften Bedingungen für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis rechnen. Verlangt werden demnach ein Sachkundenachweis und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Der Sachkundenachweis sei zum Schutz der Anleger vor unqualifizierter Beratung und unsachgemäßer Vermittlung von Finanzanlagen sinnvoll und angesichts des hohen Schädigungspotenzials bei Falschberatung auf Grund von mangelhafter Qualifikation auch erforderlich.
Vermittler von Finanzanlagen sollen registriert werden
In die von den Industrie- und Handelskammern bereits geführten Register für Versicherungsvermittler sollen laut Gesetzentwurf auch die Vermittler von Finanzanlagen aufgenommen werden. Die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten beim Wertpapierhandel sollen in Zukunft zur Schaffung eines einheitlichen Anlegerschutzniveaus auch für gewerbliche Vermittler und Berater gelten.
Der so genannte Graue Kapitalmarkt soll reguliert werden. Dieses Ziel verfolgt laut einer Mitteilung der Bundestagspressestelle vom 07.06.2011 der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines «Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts» (BT-Drs. 17/6051). Damit solle Missständen in diesem Marktsegment entgegengewirkt werden, indem Pflichten für Banken und Sparkassen im regulierten Bereich des Kapitalmarktes auf Anbieter im Grauen Markt ausgedehnt werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Offenlegungspflichten und Verschärfung der Anforderungen an Verkaufsprospekte
Zu den Pflichten gehören der Mitteilung zufolge das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen und über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Ferner sollen die Anforderungen für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verschärft werden. Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen sollen zusätzliche inhaltliche Anforderungen erfüllen. So sollen sie in Zukunft Informationen enthalten müssen, «die eine Beurteilung der Seriosität der Projekt-Initiatoren ermöglichen». Prospekte für Vermögensanlagen auf dem Grauen Markt sollen strengen Prüfungsmaßstäben unterliegen, die denen für Wertpapiere vergleichbar sind.
Pflicht zur Erstellung von Kurzinformationsblättern
Außerdem sollen Anbieter von Vermögensanlagen verpflichtet werden, Kurzinformationsblätter zu erstellen. Diese «Beipackzettel» sollen dazu dienen, die Anleger in kurzer und verständlicher Form über die ihnen angebotenen Graumarktprodukte zu informieren. Allerdings heißt es zur Prüfung der Prospekte durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen einschränkend: «Um Anleger vor falschen Annahmen hinsichtlich des Umfangs der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt zu schützen, ist ein zwingender Hinweis in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, dass die inhaltliche Richtigkeit der im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bundesanstalt ist.»
Verschärfte Bedingungen für Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnis zur Anlageberatung
Wer Finanzanlagen verkaufen und Anlagenberatung betreiben will, muss dem Gesetzentwurf zufolge künftig mit erheblich verschärften Bedingungen für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis rechnen. Verlangt werden demnach ein Sachkundenachweis und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Der Sachkundenachweis sei zum Schutz der Anleger vor unqualifizierter Beratung und unsachgemäßer Vermittlung von Finanzanlagen sinnvoll und angesichts des hohen Schädigungspotenzials bei Falschberatung auf Grund von mangelhafter Qualifikation auch erforderlich.
Vermittler von Finanzanlagen sollen registriert werden
In die von den Industrie- und Handelskammern bereits geführten Register für Versicherungsvermittler sollen laut Gesetzentwurf auch die Vermittler von Finanzanlagen aufgenommen werden. Die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten beim Wertpapierhandel sollen in Zukunft zur Schaffung eines einheitlichen Anlegerschutzniveaus auch für gewerbliche Vermittler und Berater gelten.
Effektiven Verbraucherschutz gibt es nur mit for-malisierten Beipackzetteln!
Wenig überrascht zeigt sich Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk von den Mängeln, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei den "Beipackzetteln" für Kapitalanlagen festgestellt hat: "Wer es den Banken weitgehend überlässt, wie sie ihre Kunden über die Eigenschaften von Kapitalanlagen informieren, braucht sich nicht zu wundern, wenn dabei Unverständliches und wenig Vergleichbares herauskommt. Nur ein standardisiertes Formblatt mit weitgehend vorgegebenen Antwortmöglichkeiten stellt sicher, dass der Kunde klare und verständliche Informationen über ein Wertpapier erhält und er die verschiedenen Angebote auch wirklich vergleichen kann!"
Die Länder hatten sich beim sogenannten Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz auf Initiative Bayerns für strengere Vorgaben bei der Erstellung der Produktinformationsblätter eingesetzt. Bundesregierung und Bundestag hatten die Vorschläge des Bundesrats jedoch abgelehnt.
"Wenn die vom Bundesverbraucherschutzministerium derzeit durchgeführte Studie die Erkenntnisse der BaFin bestätigt, müssen wir das Gesetz dringend nachbessern", so die bayerische Ministerin. Auch die Europäische Kommission sollte im Rahmen ihres Anlegerschutzprogramms "PRIPs" (Packaged Retail Investment Products) ihre Vorgaben über Produktinformationen für strukturierte Finanzprodukte entsprechend streng gestalten: "Die EU sollte unsere Erfahrungen ernst nehmen und eine größtmögliche Standardisierung anstreben. Nur so schaffen wir einen echten Wandel für mehr Verbraucherschutz auf dem Kapitalmarkt!"
Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die Länder hatten sich beim sogenannten Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz auf Initiative Bayerns für strengere Vorgaben bei der Erstellung der Produktinformationsblätter eingesetzt. Bundesregierung und Bundestag hatten die Vorschläge des Bundesrats jedoch abgelehnt.
"Wenn die vom Bundesverbraucherschutzministerium derzeit durchgeführte Studie die Erkenntnisse der BaFin bestätigt, müssen wir das Gesetz dringend nachbessern", so die bayerische Ministerin. Auch die Europäische Kommission sollte im Rahmen ihres Anlegerschutzprogramms "PRIPs" (Packaged Retail Investment Products) ihre Vorgaben über Produktinformationen für strukturierte Finanzprodukte entsprechend streng gestalten: "Die EU sollte unsere Erfahrungen ernst nehmen und eine größtmögliche Standardisierung anstreben. Nur so schaffen wir einen echten Wandel für mehr Verbraucherschutz auf dem Kapitalmarkt!"
Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Beipackzettel mangelhaft: Aigner droht mit neuen Gesetzen
Die Verbraucherministerin Ilse Aigner gibt Banken und Sparkassen ein Jahr Zeit, um ihre derzeit mangelhaften Beipackzettel für Finanzprodukte „deutlich nachzubessern“. Sollte sich nichts ändern, droht die CSU-Politikerin mit neuen Rechtsverordnungen
Die seit Juli 2011 vorgeschriebenen Produktinformationsblätter dürfen Anlegern derzeit keine große Hilfe sein. Wie eine vom Beratungsunternehmen "Evers & Jung" und dem Forschungsinstitut "You Gov Deutschland" im Auftrag des Verbraucherministeriums durchgeführte Untersuchung ergab, entsprechen die sogenannten Beipackzettel etwa zur Hälfte nicht den gesetzlichen Anforderungen an Vollständigkeit, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit.
In 43 Prozent aller untersuchten Beipackzettel wurden entweder überflüssige und unzulässige Angaben gemacht oder wichtige Angaben weggelassen. Für die Studie haben die Forscher 160 Produktinformationsblätter ausgewertet und 2.000 Verbraucher befragt.
99 Prozent der Anleger lesen den Beipackzettel
Die meisten Bank- und Sparkassen-Kunden sehen die Beipackzettel als eine wichtige Informationsquelle, so ein weiteres Studienergebnis. Rund drei Viertel aller Befragten bewerten den Beipackzettel als „wichtig“ oder „eher wichtig“ für ihre Anlageentscheidung. Deshalb haben auch fast alle Kunden die in der Anlageberatung übergebenen Produktinformationsblätter gelesen oder zumindest überflogen. Nur ein Prozent der Befragten gab an, das Produktinformationsblatt ungelesen abgeheftet zu haben.
Die Informationsblätter, die sie von ihrem Finanzinstitut bekommen haben, beurteilten indes nur 45 Prozent der Befragten als hilfreich. Bei komplexen Produkten waren es sogar nur 20 Prozent. Die Umfrageteilnehmer bemängelten vor allem die fehlende Einheitlichkeit der Informationen, die sich in unterschiedlicher Detailliertheit, Sprachqualität und sogar Begriffsverwendung äußert. Das erschwert die Vergleichbarkeit verschiedener Produkte von unterschiedlichen Anbietern enorm.
Nun gibt Aigner der Finanzbranche zwölf Monate Zeit, um diesen Missstand zu beheben. Sollte sich in dieser Zeit nichts ändern, wird sich die Ministerin nach eigenen Angaben „dafür einsetzen, den Inhalt der Produktinformationsblätter noch konkreter durch Rechtsverordnung vorzuschreiben". Noch im März wolle sie darüber mit Banken, Sparkassen und Verbraucherschützern beraten.
Des Weiteren kündigte Aigner an, ab 2013 die Stiftung Warentest mit der inhaltlichen Überprüfung der Beipackzettel zu beauftragen. Die Verbraucherschutz-Organisation bekommt ab dem nächsten Jahr zusätzlich 1,5 Millionen Euro jährlich, um Finanzprodukte intensiver zu prüfen.
Die seit Juli 2011 vorgeschriebenen Produktinformationsblätter dürfen Anlegern derzeit keine große Hilfe sein. Wie eine vom Beratungsunternehmen "Evers & Jung" und dem Forschungsinstitut "You Gov Deutschland" im Auftrag des Verbraucherministeriums durchgeführte Untersuchung ergab, entsprechen die sogenannten Beipackzettel etwa zur Hälfte nicht den gesetzlichen Anforderungen an Vollständigkeit, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit.
In 43 Prozent aller untersuchten Beipackzettel wurden entweder überflüssige und unzulässige Angaben gemacht oder wichtige Angaben weggelassen. Für die Studie haben die Forscher 160 Produktinformationsblätter ausgewertet und 2.000 Verbraucher befragt.
99 Prozent der Anleger lesen den Beipackzettel
Die meisten Bank- und Sparkassen-Kunden sehen die Beipackzettel als eine wichtige Informationsquelle, so ein weiteres Studienergebnis. Rund drei Viertel aller Befragten bewerten den Beipackzettel als „wichtig“ oder „eher wichtig“ für ihre Anlageentscheidung. Deshalb haben auch fast alle Kunden die in der Anlageberatung übergebenen Produktinformationsblätter gelesen oder zumindest überflogen. Nur ein Prozent der Befragten gab an, das Produktinformationsblatt ungelesen abgeheftet zu haben.
Die Informationsblätter, die sie von ihrem Finanzinstitut bekommen haben, beurteilten indes nur 45 Prozent der Befragten als hilfreich. Bei komplexen Produkten waren es sogar nur 20 Prozent. Die Umfrageteilnehmer bemängelten vor allem die fehlende Einheitlichkeit der Informationen, die sich in unterschiedlicher Detailliertheit, Sprachqualität und sogar Begriffsverwendung äußert. Das erschwert die Vergleichbarkeit verschiedener Produkte von unterschiedlichen Anbietern enorm.
Nun gibt Aigner der Finanzbranche zwölf Monate Zeit, um diesen Missstand zu beheben. Sollte sich in dieser Zeit nichts ändern, wird sich die Ministerin nach eigenen Angaben „dafür einsetzen, den Inhalt der Produktinformationsblätter noch konkreter durch Rechtsverordnung vorzuschreiben". Noch im März wolle sie darüber mit Banken, Sparkassen und Verbraucherschützern beraten.
Des Weiteren kündigte Aigner an, ab 2013 die Stiftung Warentest mit der inhaltlichen Überprüfung der Beipackzettel zu beauftragen. Die Verbraucherschutz-Organisation bekommt ab dem nächsten Jahr zusätzlich 1,5 Millionen Euro jährlich, um Finanzprodukte intensiver zu prüfen.
VGF aktualisiert "Beipackzettel"-Exempel für geschlossene Fonds
Der VGF Verband Geschlossene Fonds hat sein Beispiel für ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB), den sogenannten "Beipackzettel", aktualisiert. Zum Hintergrund: am 1. Juni tritt das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) in Kraft, das vorschreibt, dass ab diesem Datum beim Vertrieb geschlossener Fonds zusätzlich zum Prospekt auch Kurzinformationen in Form eines VIB erstellt und den Anlegern übergeben werden müssen. Der Verband hatte erstmals im Juni 2011 ein Beispiel für ein freiwilliges VIB veröffentlicht. Mitglieder des Verbandes hatten dieses freiwillige VIB schon vor dem Einsetzen der gesetzlichen Pflicht angewendet.
Wie der VFG schreibt, trage die Aktualisierung den neuen gesetzlichen Anforderungen Rechnung. Das neue Gesetz, das unter anderem den „Grauen Kapitalmarkt“ stärker reguliert, wurde im Oktober letzten Jahres vom Bundestag verabschiedet. Der Gesetzgeber fordert darin beispielsweise die Darstellung der Erträge und Kapitalrückzahlungen unter verschiedenen Marktbedingungen sowie den Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Haftung für den Inhalt des VIB.
Mit der Aktualisierung des VIB-Beispiels stellt der VGF nach eigenen Angaben den Marktteilnehmern ein Dokument zur Verfügung, das aufgrund seiner standardisierten Struktur eine konkrete Vergleichbarkeit zwischen einzelnen geschlossenen Fonds untereinander ermögliche. Es erlaube außerdem in wesentlichen Punkten eine Gegenüberstellung mit anderen Vermögensanlagen.
Das aktuelle VIB-Beispiel mit allen Details kann hier aufgerufen werden
Wie der VFG schreibt, trage die Aktualisierung den neuen gesetzlichen Anforderungen Rechnung. Das neue Gesetz, das unter anderem den „Grauen Kapitalmarkt“ stärker reguliert, wurde im Oktober letzten Jahres vom Bundestag verabschiedet. Der Gesetzgeber fordert darin beispielsweise die Darstellung der Erträge und Kapitalrückzahlungen unter verschiedenen Marktbedingungen sowie den Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Haftung für den Inhalt des VIB.
Mit der Aktualisierung des VIB-Beispiels stellt der VGF nach eigenen Angaben den Marktteilnehmern ein Dokument zur Verfügung, das aufgrund seiner standardisierten Struktur eine konkrete Vergleichbarkeit zwischen einzelnen geschlossenen Fonds untereinander ermögliche. Es erlaube außerdem in wesentlichen Punkten eine Gegenüberstellung mit anderen Vermögensanlagen.
Das aktuelle VIB-Beispiel mit allen Details kann hier aufgerufen werden
EU will das Geldanlegen sicherer machen
Die EU will die Verbraucherrechte bei Finanzanlageprodukten stärken. Ob Investmentfonds oder Versicherungen - die Kunden sollen künftig besser beraten oder informiert werden. EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier stellte ein Gesetzespaket vor. Die Pläne im Überblick.
Für einen Großteil der Produkte sollen künftig verständliche Kurzinformationen erstellt werden. Versicherungen und ihre Vertreter sollen zu einer "ehrlichen und professionellen" Beratung verpflichtet werden, erklärte die Kommission. Nach Ansicht der Brüsseler Behörde ist das auch bitter nötig. Eine Umfrage ergab kürzlich, dass mehr als 70 Prozent der Versicherungen ohne ausreichende Beratung verkauft werden
In der Finanzkrise sei das Vertrauen der Kunden in Geldanlagen außerdem schwer erschüttert worden. Die Anbieter klärten die Verbraucher meist nicht ausreichend über die Verlustrisiken auf, sodass diese oft zu den falschen Produkten griffen. Besonders gravierend war der Skandal um einen Luxemburger Fonds des amerikanischen Milliardenbetrügers Bernard Madoff, der die Anleger über ein Schneeballsystem um viele Milliarden Dollar prellte. Die Geschädigten hatten in Luxemburg erfolglos gegen die Depotbank UBS geklagt.
Nach der jetzt vorgeschlagenen Verschärfung der Regeln zu Investmentfonds sollen die Verwahrstellen künftig stärker kontrolliert werden. Klagen gegen betrügerische Verluste werden erleichtert. Versicherungsverkäufer müssen nach Barniers Entwurf den Kunden künftig mehr Einblick in ihre Vergütungsmodelle geben. Wer Provisionen für Kapitalanlageversicherungen kassiert, darf sich nicht als unabhängiger Berater bezeichnen.
Die Vorschriften zum Vertrieb gelten künftig auch für die Versicherungen selbst und nicht länger nur für Makler. Alle komplexen Anlageprodukte sollen nach dem EU-Plan außerdem in einem übersichtlichen Beipackzettel verständlich erklärt werden. Die KIDs genannten Informationsblätter, die es schon für Investmentfonds gibt, sollen die Kunden zum Beispiel über Risiken, Kosten und die vergangene Wertentwicklung aufklären. In Deutschland gibt es ähnliche "Beipackzettel" bereits von Banken und Sparkassen.
Im Folgenden ein Überblick über die Pläne der EU-Kommission und die Folgen für die Anleger.
■Kunden sollen künftig bessere und standardisierte Informationen über ein Anlageprodukt oder eine Versicherung erhalten. Die Angaben sollen zudem EU-weit vergleichbar werden.
■Das geplante Gesetz sieht dafür Informationsblätter mit Kerninformationen vor, sogenannte KIDs (Key Information Documents): Sie sollen kurz gehalten werden, in einfachen Worten formuliert sein und nur wenige Seiten umfassen.
■Die Verbraucher sollen darin über die Form der Anlage oder Versicherung aufgeklärt werden, ihre Risiken, die Wertentwicklung in der Vergangenheit und über die Kosten. Die Risiken sollen über eine Skala eingestuft werden.
■Die Info-Blätter soll es für alle Investmentprodukte für Kleinanleger geben, wenn es sich nicht um Direktinvestitionen in einzelne Wertpapiere wie Aktien oder Anleihen handelt. Bisher waren sie nur für Investmentfonds vorgeschrieben. Jetzt gelten sie auch für Anlageprodukte auf der Basis von Versicherungen, strukturierte Wertpapiere, bestimmte Termingelder und Rentenpläne. Die EU-Kommission schätzt das betroffene Anlagevolumen auf zehn Billionen Euro.
Was kommt auf die Anbieter von Geldanlagen zu?
■Die Anbieter von Anlagen für Privatkunden wie Banken oder Sparkassen sollen in der Beratung auf Fachjargon verzichten.
■Das Vorgehen zielt auch darauf ab, Interessenkonflikte zu vermindern: Beratung und Verkauf sollen stärker getrennt werden.
■Die Kommission schätzt die Kosten für die Einführung der KIDs auf 171 Millionen Euro bei einem jährlichen Aufwand von 14 Millionen Euro.
■In einem weiteren Gesetzentwurf verschärft die Kommission die Vorgaben für Publikumsfonds und zieht damit die Lehren aus dem Betrugsskandal um den US-Vermögensverwalter Bernard Madoff, der Anleger über ein Schneeballsystem um Milliarden Dollar prellte. Im Visier sind die Depotstellen für Fonds. Sie können bei Verlusten künftig leichter verklagt werden. Bonuszahlungen an Fondsmanager sollen Regeln unterworfen und Sanktionen für einen Verstoß gegen die Vorgaben europaweit vereinheitlicht werden.
Was ist mit den Beipackzetteln, die es bereits gibt?
■Bisher sind die Informationsblätter ("Key Investment Documents", KID) europaweit nur für Investmentfonds verpflichtend.
■In Deutschland müssen Banken und Fondsanbieter den Kunden die "Beipackzettel" allerdings bereits für alle Anlageprodukte aushändigen. In den zwei bis drei Seiten umfassenden Dokumenten finden Anleger Informationen zum Produkt sowie Kosten, Gebühren und zur Performance des Investmentfonds.
■Die hierzulande seit einem Jahr vorgeschriebenen "Beipackzettel" für Anlageprodukte müssen nach dem Vorstoß der EU voraussichtlich inhaltlich überarbeitet werden. "Bei den in Deutschland bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften für Produktinformationsblätter wird es wahrscheinlich Anpassungsbedarf geben", erklärte der Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).
■Der Privatbankenverband BdB begrüßte die lange erwarteten EU-Regulierungsvorschriften. Der Verband erwartet, dass die Neuerungen in Abstimmung mit den bereits bestehenden deutschen Informationsblättern geschieht, damit es europaweit einheitliche Regelungen gibt.
Was ist mit Versicherungen?
■In der Versicherungsbranche sollen die bereits bestehenden EU-Vorschriften zu Beratung und Verkauf künftig für alle gelten: nicht länger nur für Makler oder vermittelnde Banken, sondern auch für den Direktvertrieb der Versicherungen selbst.
■Die Standards erfassen sowohl Lebensversicherungen als auch Sachversicherungen wie etwa die Kfz-Vesicherung. Je komplizierter eine Versicherung angelegt ist, desto ausführlicher muss informiert werden.
■Makler dürfen sich zur Vermittlung von Lebensversicherungen zur Kapitalanlage nur dann unabhängig nennen, wenn sie keine Provisionen kassieren.
Ab wann gelten die neuen EU-Regeln?
Der Gesetzentwurf von EU-Kommissar Barnier vor soll von Ende 2014 an verständliche Informationsblätter für alle Geldanlageprodukte verbindlich machen. Bis dahin wird er von den Mitgliedstaaten und im Europäischen Parlament beraten
Für einen Großteil der Produkte sollen künftig verständliche Kurzinformationen erstellt werden. Versicherungen und ihre Vertreter sollen zu einer "ehrlichen und professionellen" Beratung verpflichtet werden, erklärte die Kommission. Nach Ansicht der Brüsseler Behörde ist das auch bitter nötig. Eine Umfrage ergab kürzlich, dass mehr als 70 Prozent der Versicherungen ohne ausreichende Beratung verkauft werden
In der Finanzkrise sei das Vertrauen der Kunden in Geldanlagen außerdem schwer erschüttert worden. Die Anbieter klärten die Verbraucher meist nicht ausreichend über die Verlustrisiken auf, sodass diese oft zu den falschen Produkten griffen. Besonders gravierend war der Skandal um einen Luxemburger Fonds des amerikanischen Milliardenbetrügers Bernard Madoff, der die Anleger über ein Schneeballsystem um viele Milliarden Dollar prellte. Die Geschädigten hatten in Luxemburg erfolglos gegen die Depotbank UBS geklagt.
Nach der jetzt vorgeschlagenen Verschärfung der Regeln zu Investmentfonds sollen die Verwahrstellen künftig stärker kontrolliert werden. Klagen gegen betrügerische Verluste werden erleichtert. Versicherungsverkäufer müssen nach Barniers Entwurf den Kunden künftig mehr Einblick in ihre Vergütungsmodelle geben. Wer Provisionen für Kapitalanlageversicherungen kassiert, darf sich nicht als unabhängiger Berater bezeichnen.
Die Vorschriften zum Vertrieb gelten künftig auch für die Versicherungen selbst und nicht länger nur für Makler. Alle komplexen Anlageprodukte sollen nach dem EU-Plan außerdem in einem übersichtlichen Beipackzettel verständlich erklärt werden. Die KIDs genannten Informationsblätter, die es schon für Investmentfonds gibt, sollen die Kunden zum Beispiel über Risiken, Kosten und die vergangene Wertentwicklung aufklären. In Deutschland gibt es ähnliche "Beipackzettel" bereits von Banken und Sparkassen.
Im Folgenden ein Überblick über die Pläne der EU-Kommission und die Folgen für die Anleger.
■Kunden sollen künftig bessere und standardisierte Informationen über ein Anlageprodukt oder eine Versicherung erhalten. Die Angaben sollen zudem EU-weit vergleichbar werden.
■Das geplante Gesetz sieht dafür Informationsblätter mit Kerninformationen vor, sogenannte KIDs (Key Information Documents): Sie sollen kurz gehalten werden, in einfachen Worten formuliert sein und nur wenige Seiten umfassen.
■Die Verbraucher sollen darin über die Form der Anlage oder Versicherung aufgeklärt werden, ihre Risiken, die Wertentwicklung in der Vergangenheit und über die Kosten. Die Risiken sollen über eine Skala eingestuft werden.
■Die Info-Blätter soll es für alle Investmentprodukte für Kleinanleger geben, wenn es sich nicht um Direktinvestitionen in einzelne Wertpapiere wie Aktien oder Anleihen handelt. Bisher waren sie nur für Investmentfonds vorgeschrieben. Jetzt gelten sie auch für Anlageprodukte auf der Basis von Versicherungen, strukturierte Wertpapiere, bestimmte Termingelder und Rentenpläne. Die EU-Kommission schätzt das betroffene Anlagevolumen auf zehn Billionen Euro.
Was kommt auf die Anbieter von Geldanlagen zu?
■Die Anbieter von Anlagen für Privatkunden wie Banken oder Sparkassen sollen in der Beratung auf Fachjargon verzichten.
■Das Vorgehen zielt auch darauf ab, Interessenkonflikte zu vermindern: Beratung und Verkauf sollen stärker getrennt werden.
■Die Kommission schätzt die Kosten für die Einführung der KIDs auf 171 Millionen Euro bei einem jährlichen Aufwand von 14 Millionen Euro.
■In einem weiteren Gesetzentwurf verschärft die Kommission die Vorgaben für Publikumsfonds und zieht damit die Lehren aus dem Betrugsskandal um den US-Vermögensverwalter Bernard Madoff, der Anleger über ein Schneeballsystem um Milliarden Dollar prellte. Im Visier sind die Depotstellen für Fonds. Sie können bei Verlusten künftig leichter verklagt werden. Bonuszahlungen an Fondsmanager sollen Regeln unterworfen und Sanktionen für einen Verstoß gegen die Vorgaben europaweit vereinheitlicht werden.
Was ist mit den Beipackzetteln, die es bereits gibt?
■Bisher sind die Informationsblätter ("Key Investment Documents", KID) europaweit nur für Investmentfonds verpflichtend.
■In Deutschland müssen Banken und Fondsanbieter den Kunden die "Beipackzettel" allerdings bereits für alle Anlageprodukte aushändigen. In den zwei bis drei Seiten umfassenden Dokumenten finden Anleger Informationen zum Produkt sowie Kosten, Gebühren und zur Performance des Investmentfonds.
■Die hierzulande seit einem Jahr vorgeschriebenen "Beipackzettel" für Anlageprodukte müssen nach dem Vorstoß der EU voraussichtlich inhaltlich überarbeitet werden. "Bei den in Deutschland bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften für Produktinformationsblätter wird es wahrscheinlich Anpassungsbedarf geben", erklärte der Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).
■Der Privatbankenverband BdB begrüßte die lange erwarteten EU-Regulierungsvorschriften. Der Verband erwartet, dass die Neuerungen in Abstimmung mit den bereits bestehenden deutschen Informationsblättern geschieht, damit es europaweit einheitliche Regelungen gibt.
Was ist mit Versicherungen?
■In der Versicherungsbranche sollen die bereits bestehenden EU-Vorschriften zu Beratung und Verkauf künftig für alle gelten: nicht länger nur für Makler oder vermittelnde Banken, sondern auch für den Direktvertrieb der Versicherungen selbst.
■Die Standards erfassen sowohl Lebensversicherungen als auch Sachversicherungen wie etwa die Kfz-Vesicherung. Je komplizierter eine Versicherung angelegt ist, desto ausführlicher muss informiert werden.
■Makler dürfen sich zur Vermittlung von Lebensversicherungen zur Kapitalanlage nur dann unabhängig nennen, wenn sie keine Provisionen kassieren.
Ab wann gelten die neuen EU-Regeln?
Der Gesetzentwurf von EU-Kommissar Barnier vor soll von Ende 2014 an verständliche Informationsblätter für alle Geldanlageprodukte verbindlich machen. Bis dahin wird er von den Mitgliedstaaten und im Europäischen Parlament beraten
Sachkundenachweis doch für alle Vermittler im Haftungsdach Pflicht
Alle gebundenen Vermittler eines Haftungsdaches mit einer Tätigkeit in der Anlageberatung müssen zukünftig einen Sachkundenachweis erbringen. Auf diese drohende strenge Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist der Maklerverbund FondsKonzept nach einer aktuellen Stellungnahme von Dr. Christian Waigel, Experte für Finanzaufsichts- und Vermittlerrecht, hin. Grundlage ist die neue WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV), die zum 1. November 2012 in Kraft tritt. Diese besagt, dass alle Vermittler eines nach § 32 Kreditwesengesetz lizenzierten Haftungsdaches bis zum 31. Mai 2013 ihre Sachkunde gegenüber der BaFin nachweisen müssen.
Anerkannt werden verschiedene Bildungs- und Studienabschlüsse, die unter anderem auch bei den Gewerbeämtern für den Sachkundenachweis nach § 34 f der Gewerbeordnung (GewO) eingereicht werden können, so FondsKonzept weiter. Verantwortlich für die Nachweiserbringung nach der WpHGMaAnzV ist das haftungsgebende Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sachkunde muss laut Verordnung durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
Werde kein Nachweis für eine entsprechende Qualifikation beigebracht, ist der betreffende Vermittler gegenüber der BaFin spätestens am 1. Juni 2013 unverzüglich vom jeweiligen Haftungsdach abzumelden. Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet und können zum vollständigen Lizenzentzug des betreffenden Haftungsdaches führen. Der im Markt immer wieder genannte Stichtag 31. Oktober 2012, bis zu dem Vermittler ohne den Nachweis einer Sachkunde aufgrund der Altregelung als gebundene Vermittler von einem Haftungsdach aufgenommen werden können, habe daher nur eine aufschiebende Wirkung für wenige Monate.
Warnung vor übereiltem Anschluss an Haftungsdach
FondsKonzept warnt in diesem Zusammenhang vor dem übereilten Gang unter ein Haftungsdach vor dem 1. November 2012 aufgrund einer Übergangsregelung, aus der sich keine nachhaltigen Vorteile ergeben. Zudem können die betreffenden Vermittler prüfen, ob sie bei einer ununterbrochen aktiven Tätigkeit in der Anlage- und Wertpapierberatung unter die so genannte Alte-Hasen-Reglung fallen und somit aufgrund der einschlägigen Berufserfahrung gegenüber der BaFin keinen der geforderten Bildungsabschlüsse nachweisen müssen. Hans-Jürgen Bretzke, Vorstand der FondsKonzept AG: „Wir raten unabhängigen Finanzberatern, die sich aufgrund der Regulierung des Vermittlerrechts rund dem neuen § 34 f GewO einem Haftungsdach anschließen wollen, diese Entscheidung grundlegend zu überdenken und von den zukünftigen Zielen ihres persönlichen Geschäftsmodells und nicht von einer irreführenden Stichtagsbetrachtung oder überhöhten laufenden Kosten für eine künftige Gewerbeerlaubnis abhängig zu machen.“
So werden beispielsweise die jährlichen Beträge für die Wirtschaftsprüfung im Rahmen der Testatpflicht beim § 34 f GewO häufig überschätzt. Verbundmakler von FondsKonzept zahlen für diese Position neben der bereits vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung lediglich 600 bis 800 Euro pro Jahr und damit nur einen Bruchteil der häufig veranschlagten Kosten im mittleren vierstelligen Bereich. Auch mögliche Aus- und Weiterbildungskosten für den Sachkundenachweis sind individuell zu veranschlagen, vom jeweiligen Bildungsanbieter oder ausgehandelten Gruppenrabatten abhängig und fallen zudem nur einmalig bis zur IHK-Prüfung an
Anerkannt werden verschiedene Bildungs- und Studienabschlüsse, die unter anderem auch bei den Gewerbeämtern für den Sachkundenachweis nach § 34 f der Gewerbeordnung (GewO) eingereicht werden können, so FondsKonzept weiter. Verantwortlich für die Nachweiserbringung nach der WpHGMaAnzV ist das haftungsgebende Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sachkunde muss laut Verordnung durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
Werde kein Nachweis für eine entsprechende Qualifikation beigebracht, ist der betreffende Vermittler gegenüber der BaFin spätestens am 1. Juni 2013 unverzüglich vom jeweiligen Haftungsdach abzumelden. Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet und können zum vollständigen Lizenzentzug des betreffenden Haftungsdaches führen. Der im Markt immer wieder genannte Stichtag 31. Oktober 2012, bis zu dem Vermittler ohne den Nachweis einer Sachkunde aufgrund der Altregelung als gebundene Vermittler von einem Haftungsdach aufgenommen werden können, habe daher nur eine aufschiebende Wirkung für wenige Monate.
Warnung vor übereiltem Anschluss an Haftungsdach
FondsKonzept warnt in diesem Zusammenhang vor dem übereilten Gang unter ein Haftungsdach vor dem 1. November 2012 aufgrund einer Übergangsregelung, aus der sich keine nachhaltigen Vorteile ergeben. Zudem können die betreffenden Vermittler prüfen, ob sie bei einer ununterbrochen aktiven Tätigkeit in der Anlage- und Wertpapierberatung unter die so genannte Alte-Hasen-Reglung fallen und somit aufgrund der einschlägigen Berufserfahrung gegenüber der BaFin keinen der geforderten Bildungsabschlüsse nachweisen müssen. Hans-Jürgen Bretzke, Vorstand der FondsKonzept AG: „Wir raten unabhängigen Finanzberatern, die sich aufgrund der Regulierung des Vermittlerrechts rund dem neuen § 34 f GewO einem Haftungsdach anschließen wollen, diese Entscheidung grundlegend zu überdenken und von den zukünftigen Zielen ihres persönlichen Geschäftsmodells und nicht von einer irreführenden Stichtagsbetrachtung oder überhöhten laufenden Kosten für eine künftige Gewerbeerlaubnis abhängig zu machen.“
So werden beispielsweise die jährlichen Beträge für die Wirtschaftsprüfung im Rahmen der Testatpflicht beim § 34 f GewO häufig überschätzt. Verbundmakler von FondsKonzept zahlen für diese Position neben der bereits vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung lediglich 600 bis 800 Euro pro Jahr und damit nur einen Bruchteil der häufig veranschlagten Kosten im mittleren vierstelligen Bereich. Auch mögliche Aus- und Weiterbildungskosten für den Sachkundenachweis sind individuell zu veranschlagen, vom jeweiligen Bildungsanbieter oder ausgehandelten Gruppenrabatten abhängig und fallen zudem nur einmalig bis zur IHK-Prüfung an

