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Immobilienproblem-Gewerblichkeit-wer weiß Rat?
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Immobilienproblem-Gewerblichkeit-wer weiß Rat?
Hallo, liebe Leute, habe da ein Problem. Mir gehören acht Eigentumswohnungen, meiner Frau zwei. Aus privaten Gründen möchten wir uns von unserem Immobilienbesitz in Deutschland trennen.Bei meiner Frau kein Problem- da unterstellt das Finanzamt keine Gewerblichkeit. Bei mir wird es allerdings problematischer: wenn ich mehr als 3 Wohnungen verkaufe, unterstellt mir die Blutsaugertruppe von Eichel gleich Gewerblichkeit und dann fallen auch noch ein paar extra Steuern gleich wieder mit an.
Habe folgendes überlegt: schenke an jedes meiner beiden Kinder 3 Wohnungen und verkaufe daraufhin jeweils zwei von denen, die nun auf den Namen meiner Kinder lauten, jedes Kind behält eine Wohnung. Danach verkaufe ich noch meine zwei in meinem Besitz befindliche Wohnungen, die ja jetzt nicht mehr unter die Gewerblichkeit fallen.
Haben wir einen Finanzbeamten oder Steuerberater oder sonstigen steuerlich versierten Forumsteilnehmer, der mir eine Antwort geben kann, ob das so hinhaut mit dem Finanzamt.
Vielen Dank im Voraus für Feedback!
Habe folgendes überlegt: schenke an jedes meiner beiden Kinder 3 Wohnungen und verkaufe daraufhin jeweils zwei von denen, die nun auf den Namen meiner Kinder lauten, jedes Kind behält eine Wohnung. Danach verkaufe ich noch meine zwei in meinem Besitz befindliche Wohnungen, die ja jetzt nicht mehr unter die Gewerblichkeit fallen.
Haben wir einen Finanzbeamten oder Steuerberater oder sonstigen steuerlich versierten Forumsteilnehmer, der mir eine Antwort geben kann, ob das so hinhaut mit dem Finanzamt.
Vielen Dank im Voraus für Feedback!
Bewertungen
23. Mai 2002
Wohnort: Friedrichshafen/Bodensee
Beruf: Unternehmensberatung, Steuern, Immobilien
Nicht das Maß der Dinge!
Hallo Schwabenpower!
Die sog. 3-Objekt-Grenze ist nicht das einzige Maß der Dinge. Für die Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, muss - wie eigentlich immer im Steuerrecht - der Gesamtfall betrachtet werden. Hierzu wären dann noch einige weitere Angaben notwendig, aus denen man dann eine 80%ige Aussage treffen kann. Für eine 99%ige Aussage wären dann wieder soviel Angaben notwendig, dass Du hier im Forum die gesamten "Hosen runterlassen" müsstest....
Grüße
MARKUS
PS:
99,8% gibts im Zweifelsfall beim BFH und 100% höchstens vor dem Jüngsten Gericht!
Die sog. 3-Objekt-Grenze ist nicht das einzige Maß der Dinge. Für die Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, muss - wie eigentlich immer im Steuerrecht - der Gesamtfall betrachtet werden. Hierzu wären dann noch einige weitere Angaben notwendig, aus denen man dann eine 80%ige Aussage treffen kann. Für eine 99%ige Aussage wären dann wieder soviel Angaben notwendig, dass Du hier im Forum die gesamten "Hosen runterlassen" müsstest....
Grüße
MARKUS
PS:
99,8% gibts im Zweifelsfall beim BFH und 100% höchstens vor dem Jüngsten Gericht!
Bewertungen
also, ein bissel die hOSEN RUNTERLASSEN
ist kein problem: Alle Wohnungen werden seit zehn Jahren oder länger gehalten (mit einer Ausnahme).
Alle sind angeschafft worden zur Alterssicherung, werden aber nun samt und sonders wegen anderer Lebensplanung veräußert.
Welche Infos, lieber Kanzler, würden Sie noch brauchen?Danke für Hinweise!
Alle sind angeschafft worden zur Alterssicherung, werden aber nun samt und sonders wegen anderer Lebensplanung veräußert.
Welche Infos, lieber Kanzler, würden Sie noch brauchen?Danke für Hinweise!
Bewertungen
23. Mai 2002
Wohnort: Friedrichshafen/Bodensee
Beruf: Unternehmensberatung, Steuern, Immobilien
gew. Grundstückshandel
Guten Abend zusammen!
Lieber Schwabenpower, Sie haben mit Ihrer Aussage des Pudels Kern schon ziemlich genau getroffen.
Soweit es sich um eine private Vermögensverwaltung handelt, führt auch die Aufgabe dieser Einkunftsart (sprich Verkauf der Wohnungen) nicht zur Gewerblichkeit.
Der gewerbliche Grundstückshandel setzt ein, wenn durch den Erwerb und Verkauf von Grundstücken eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr stattfindet, also die Absicht des Erwerbers besteht einen "Gewinn" durch Einkauf und Verkauf zu erzielen. Hier wurde von der Finanzverwaltung bzw. vom BFH die sogenannte drei-Objekt-Grenze konstruiert. Sprich: Wer in kurzer Zeit 3 Objekte oder mehr kauft und verkauft, dem wird unterstellt, dass dies nicht im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung stattfindet (=Einkünfte aus VuV) sondern dass er dies als "gewerblicher Grundstückshändler" tut.
Bezüglich der Anzahl der Objekte, des Zeitraums und verschiedener Detailfragen gibt es jedoch die unterschiedlichsten Ansichten!
Seit die Speku-Frist auf 10 Jahre hochgesetzt wurde, ist das Thema gew. GruSt-Handel eh nicht mehr so heiß (außer Gewerbesteuer).
In die Beurteilung muss noch mit einfließen, ob andere Beteiligungen oder Tätigkeiten eine Gewerblichkeit in diesem Bereich vermuten lassen. Gab es Beteiligungen in diesem Bereich,...
Gehen wir also davon aus, dass Sie wirklich nur diese Wohnungen erworben haben und diese nun verkaufen, besteht keine Gefahr, in den gew. GruSt-Handel zu rutschen. Der Veräußerungsgewinn ist dann (soweit 10-Jahres-Frist) steuerfrei.
Einer Hilfskonstruktion über Schenkung etc. bedarf es in diesem Fall nicht.
Noch Fragen? Gerne.
@ Goodman
Naja, ich sach mal so: Das tolle im Steuerrecht ist ja, man kann sagen, was man will. Irgendwo findet man schone einen Experten, der die selbe Auffassung vertritt ;-)
Grüße vom See
MARKUS
Achja, Schwabenpower, wo sind Sie denn wohnhaft? Oder wie wir Schwaben sagen: Woher kommet Sie eigendlich? I ben vom See.
Lieber Schwabenpower, Sie haben mit Ihrer Aussage des Pudels Kern schon ziemlich genau getroffen.
Soweit es sich um eine private Vermögensverwaltung handelt, führt auch die Aufgabe dieser Einkunftsart (sprich Verkauf der Wohnungen) nicht zur Gewerblichkeit.
Der gewerbliche Grundstückshandel setzt ein, wenn durch den Erwerb und Verkauf von Grundstücken eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr stattfindet, also die Absicht des Erwerbers besteht einen "Gewinn" durch Einkauf und Verkauf zu erzielen. Hier wurde von der Finanzverwaltung bzw. vom BFH die sogenannte drei-Objekt-Grenze konstruiert. Sprich: Wer in kurzer Zeit 3 Objekte oder mehr kauft und verkauft, dem wird unterstellt, dass dies nicht im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung stattfindet (=Einkünfte aus VuV) sondern dass er dies als "gewerblicher Grundstückshändler" tut.
Bezüglich der Anzahl der Objekte, des Zeitraums und verschiedener Detailfragen gibt es jedoch die unterschiedlichsten Ansichten!
Seit die Speku-Frist auf 10 Jahre hochgesetzt wurde, ist das Thema gew. GruSt-Handel eh nicht mehr so heiß (außer Gewerbesteuer).
In die Beurteilung muss noch mit einfließen, ob andere Beteiligungen oder Tätigkeiten eine Gewerblichkeit in diesem Bereich vermuten lassen. Gab es Beteiligungen in diesem Bereich,...
Gehen wir also davon aus, dass Sie wirklich nur diese Wohnungen erworben haben und diese nun verkaufen, besteht keine Gefahr, in den gew. GruSt-Handel zu rutschen. Der Veräußerungsgewinn ist dann (soweit 10-Jahres-Frist) steuerfrei.
Einer Hilfskonstruktion über Schenkung etc. bedarf es in diesem Fall nicht.
Noch Fragen? Gerne.
@ Goodman
Naja, ich sach mal so: Das tolle im Steuerrecht ist ja, man kann sagen, was man will. Irgendwo findet man schone einen Experten, der die selbe Auffassung vertritt ;-)
Grüße vom See
MARKUS
Achja, Schwabenpower, wo sind Sie denn wohnhaft? Oder wie wir Schwaben sagen: Woher kommet Sie eigendlich? I ben vom See.
Der Gästezugriff auf dieses Forum wurde limitiert. Insgesamt gibt es 6 Beiträge in diesem Thema.
Um sie alle lesen zu können müssen Sie sich vorher mindestens kostenlos registrieren.








