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Steuerparadies Schweiz lockt Immobilienkäufer
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Steuerparadies Schweiz lockt Immobilienkäufer
Neues Abkommen bringt Erleichterung für EU-Bürger beim Schweizer Immobilienkauf
Die Schweiz übt immer wieder, auf vermögende Ausländer eine magische Anziehungskraft aus. Die Faszination Schweiz - attraktive Steuersparmöglichkeiten.
Die Realisierung von Immobilienträumen scheiterte in der Vergangenheit oft an der Gesetzeslage der Schweiz, den berüchtigten Lex Friedrich / Lex Koller – eben jenen Bundesgesetzen, die den Immobilienerwerb von Nicht- Schweizern stark einschränkten.
Mit dem 1. Juni 2002 hat sich die Lage für Nicht- Schweizer geändert.
Zu diesem Tag ist ein bilaterales Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz in Kraft getreten, das an das Prinzip des freien Personenverkehrs der EU anknüpft und EU-Bürger mit Schweizer Wohnsitz beim Immobilienerwerb Schweizern gleichstellt.
Das kann man schon für eine kleine Revolution in diesem Bereich halten, damit kann ein EU-Bürger genau wie ein Schweizer ohne diese behördlichen Schranken Wohneigentum in der Schweiz erwerben, wenn er auch seinen Hauptwohnsitz dorthin verlegt. Als Hauptwohnsitz gilt nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch der Wohnsitz einer Person, wenn diese sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz unerheblich ist.
Die steuerlichen Möglichkeiten, die sich jetzt für Nicht- Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ergeben, werden damit für finanziell gesicherte und standortunabhängige Personen wie internationale Unternehmer, Privatiers, Künstler etc. interessant. Damit erhalten in der Schweiz lebende Ausländer durch das Schweizer Steuerrecht die Möglichkeit, wenn sie dort keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, nur eine Pauschalsteuer entrichten.
Diese berechnet sich nach den jährlichen geschätzten Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Das Besondere dabei ist, dass diese angeführten Lebenshaltungskosten die einzige Bemessungsgrundlage darstellen – ausländisches Einkommen und Vermögen in der Schweiz dagegen bleiben unbesteuert.
Diese sehr attraktive und absolut legale Steuersparmöglichkeit steht Ausländern nur zu, wenn sie an ihrem Hauptwohnsitz nicht erwerbstätig werden. Das Steuerabkommen wird dabei individuell zwischen dem Ausländer bzw. seinem Anwalt und dem Chef der Steuerbehörde oder dem zuständigen Regierungsrat ausgehandelt. Obwohl theoretisch heute für alle Kantone durch eine Steuerharmonisierung einheitliche Bedingungen gelten, haben diese bei der Pauschalsteuer immer noch Handlungsspielraum.
Für EU-Ausländer, die ihren Hauptwohnsitz nicht in die Schweiz verlegen, bleibt es wie vorher; Immobilienerwerb als Kapitalanlage, Immobilienhandel und der Erwerb von Ferienwohnungen bleiben bewilligungspflichtig und kontingentiert.
Die Schweiz übt immer wieder, auf vermögende Ausländer eine magische Anziehungskraft aus. Die Faszination Schweiz - attraktive Steuersparmöglichkeiten.
Die Realisierung von Immobilienträumen scheiterte in der Vergangenheit oft an der Gesetzeslage der Schweiz, den berüchtigten Lex Friedrich / Lex Koller – eben jenen Bundesgesetzen, die den Immobilienerwerb von Nicht- Schweizern stark einschränkten.
Mit dem 1. Juni 2002 hat sich die Lage für Nicht- Schweizer geändert.
Zu diesem Tag ist ein bilaterales Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz in Kraft getreten, das an das Prinzip des freien Personenverkehrs der EU anknüpft und EU-Bürger mit Schweizer Wohnsitz beim Immobilienerwerb Schweizern gleichstellt.
Das kann man schon für eine kleine Revolution in diesem Bereich halten, damit kann ein EU-Bürger genau wie ein Schweizer ohne diese behördlichen Schranken Wohneigentum in der Schweiz erwerben, wenn er auch seinen Hauptwohnsitz dorthin verlegt. Als Hauptwohnsitz gilt nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch der Wohnsitz einer Person, wenn diese sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz unerheblich ist.
Die steuerlichen Möglichkeiten, die sich jetzt für Nicht- Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ergeben, werden damit für finanziell gesicherte und standortunabhängige Personen wie internationale Unternehmer, Privatiers, Künstler etc. interessant. Damit erhalten in der Schweiz lebende Ausländer durch das Schweizer Steuerrecht die Möglichkeit, wenn sie dort keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, nur eine Pauschalsteuer entrichten.
Diese berechnet sich nach den jährlichen geschätzten Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Das Besondere dabei ist, dass diese angeführten Lebenshaltungskosten die einzige Bemessungsgrundlage darstellen – ausländisches Einkommen und Vermögen in der Schweiz dagegen bleiben unbesteuert.
Diese sehr attraktive und absolut legale Steuersparmöglichkeit steht Ausländern nur zu, wenn sie an ihrem Hauptwohnsitz nicht erwerbstätig werden. Das Steuerabkommen wird dabei individuell zwischen dem Ausländer bzw. seinem Anwalt und dem Chef der Steuerbehörde oder dem zuständigen Regierungsrat ausgehandelt. Obwohl theoretisch heute für alle Kantone durch eine Steuerharmonisierung einheitliche Bedingungen gelten, haben diese bei der Pauschalsteuer immer noch Handlungsspielraum.
Für EU-Ausländer, die ihren Hauptwohnsitz nicht in die Schweiz verlegen, bleibt es wie vorher; Immobilienerwerb als Kapitalanlage, Immobilienhandel und der Erwerb von Ferienwohnungen bleiben bewilligungspflichtig und kontingentiert.
Und ab wieviel gehts los?
Hallo,
schon wieder ein guter Beitrag. Im Namen der User sage ich dafür DANKE!
Haben Sie Erfahrungen wie der Steuersatz aussieht, den ich mit der Steuerbehörde auszuhandeln habe? Oder - was erwartet die Schweiz denn so an mindest Steuereinnahmen?
Angenommen ich hätte eine Offshorefirma, irgendwo auf dieser Welt einen schönen Briefkasten, dann könnte ich also in die Schweiz ziehen? Voraussetzung ich arbeite nicht gewerblich? Und was ist mit Kontroll -und Aufsichtsfunktionen? Ist das keine Arbeit?
Gruß
schon wieder ein guter Beitrag. Im Namen der User sage ich dafür DANKE!
Haben Sie Erfahrungen wie der Steuersatz aussieht, den ich mit der Steuerbehörde auszuhandeln habe? Oder - was erwartet die Schweiz denn so an mindest Steuereinnahmen?
Angenommen ich hätte eine Offshorefirma, irgendwo auf dieser Welt einen schönen Briefkasten, dann könnte ich also in die Schweiz ziehen? Voraussetzung ich arbeite nicht gewerblich? Und was ist mit Kontroll -und Aufsichtsfunktionen? Ist das keine Arbeit?
Gruß








