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Zwangsversteigerung: Sie wollen ersteigern
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Zwangsversteigerung: Sie wollen ersteigern
1) Sie sollten Ihr Traumobjekt vor dem Versteigerungstermin unbedingt besichtigen - von außen wie von innen. Die Gläubigerbank ist meist bereit, Termine für die Innenbesichtigung anzubieten. Nehmen Sie dazu einen Architekten oder Bausachverständigen mit, denn Fachleute sehen Mängel schneller.
2) Studieren Sie die Zwangsversteigerungsakte, die beim zuständigen Amtsgericht ausliegt. Darin ist unter anderem aufgeführt, ob Belastungen wie Grundschulden beim Kauf der Immobilie zu beachten sind, Hypotheken, Wegerechte oder gar Dauewohnansprüche Dritter.
3) Notwendig ist zudem der Blick in das Verkehrswertgutachten, das ebenfalls bei Gericht eingesehen werden kann. Vergleichen Sie am besten die sogenannte Wertschätzung (Sachverständigengutachten) des Hauses mit dem gerichtlich festgelegten Verkehrswert. So erhalten Sie einen ersten Hinweis, ob hier wirklich ein Schnäppchen zu machen ist. Das Gutachten listet auch eventuelle Sanierungs- und Baumängel auf, die, zu spät bemerkt, kein Grund zum Rücktritt von der Versteigerung sind. Das Gutachten kann allerdings schon ein bis zwei Jahre alt sein.
4) Vom Gericht bestellte Sachverständige können Objekte im schlechtesten Fall nur von außen beurteilen. Denn Schuldner sind nicht verpflichtet, einem Sachverständigen Zutritt zu gewähren. Ist Ihrem Sachverständigen tatsächlich die Tür vor der Nase zugeschlagen worden, ist sein Gutachten allein kaum zu gebrauchen. Wertvolle weitere Informationen liefert dann womöglich die Bauakte und das Baulastenverzeichnis, in dem eventuell wertbeeinträchtigende Baubeschränkungen registriert sind. Die Bauakte ist ebenfalls Teil der gesamten Versteigerungsakte, die beim zuständigen Amtsgericht ausliegt.
5) Wer eine Eigentumswohnung ersteigern möchte, sollte sich überdies beim Hausverwalter nach Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft erkundigen. Entscheiden die übrigen Eigentümer, vor der Versteigerung das Haus zu sanieren und später die Kosten zu teilen, dann müssen Sie zahlen, obwohl Sie nicht mitentschieden haben. Sicher gehen Sie, wenn Sie die Protokolle der Eigentümerversammlung durchlesen. Immer ratsam ist darüber hinaus ein Blick auf die Teilungserklärung zu werfen.
6) Zwangsversteigerungs-Interessenten sollten auf vergleichsweise hohe Finanzierungskosten ihres Investments gefasst sein. "Banken verlangen im Einzelfall höhere Zinsen oder finanzieren einen geringeren Anteil des Versteigerungspreises, weil Ersteigerer weniger Rechte gegenüber dem Verkäufer haben als Käufer bei gängigen Immobiliengeschäften", sagt Michael Bruns von der Stiftung Warentest in Berlin. Wer den Zuschlag erhält, kann nachträglich zum Beispiel nicht einfach vom Kauf zurücktreten. Selbst dann nicht, wenn Sie Mängel an der Immobilie feststellen sollten.
7) Erkundigen Sie sich bei der Gläubigerbank frühzeitig, zu welchem Preis mit dem Zuschlag gerechnet werden kann. Das ist wichtig, um die eigene Finanzierung der Immobilie vorbereiten zu können - und damit es während der Versteigerung nicht zur Panne kommt. Im Vorgespräch lässt sich klären, wo die Bank ihre Schmerzgrenze sieht.
8) Jeder Bieter sollte darauf vorbereitet sein, eine Sicherheitsleistung erbringen zu müssen. Diese beträgt meistens 10 Prozent des Verkehrswertes und muss bar oder mit einem von der Hausbank oder der jeweiligen Landeszentralbank ausgestellten Scheck beim Gericht hinterlegt werden. Aber Vorsicht: Der Gesetzgeber prüft derzeit, ob die Anzahlung in bar am Versteigerungstermin nicht besser gestrichen werden sollte.
9) Wer in die ersteigerte Immobilie einziehen möchte, sollte vor dem Versteigerungstermin ausführlich mit dem bisherigen Eigentümer gesprochen und sich vergewissert haben, dass dieser über eine anderweitige Bleibe verfügt und die Immobilie ohne Probleme übergeben wird. Zwar muss man den bisherigen Eigentümer selbst nicht auf Räumung verklagen, da der Zuschlag in der Versteigerung rechtlich wie ein Räumungsurteil wirkt. Nicht selten versuchen Betroffene jedoch, durch Scheinmietverträge die Übergabe zu vereiteln.
10) Auktionen in Amtsgerichten haben feste Regeln. Üben Sie das Ersteigern deshalb. Also: Einfach mal in ein Amtsgericht gehen, die Atmosphäre erkunden und die Ersteigerungsstrategien der Bieter analysieren. Die Versteigerungstermine werden in den regionalen Tageszeitungen, Aushängen in den Amtsgerichten, in Katalogen, vor allem aber auch im Internet veröffentlicht.
Quelle:mm
2) Studieren Sie die Zwangsversteigerungsakte, die beim zuständigen Amtsgericht ausliegt. Darin ist unter anderem aufgeführt, ob Belastungen wie Grundschulden beim Kauf der Immobilie zu beachten sind, Hypotheken, Wegerechte oder gar Dauewohnansprüche Dritter.
3) Notwendig ist zudem der Blick in das Verkehrswertgutachten, das ebenfalls bei Gericht eingesehen werden kann. Vergleichen Sie am besten die sogenannte Wertschätzung (Sachverständigengutachten) des Hauses mit dem gerichtlich festgelegten Verkehrswert. So erhalten Sie einen ersten Hinweis, ob hier wirklich ein Schnäppchen zu machen ist. Das Gutachten listet auch eventuelle Sanierungs- und Baumängel auf, die, zu spät bemerkt, kein Grund zum Rücktritt von der Versteigerung sind. Das Gutachten kann allerdings schon ein bis zwei Jahre alt sein.
4) Vom Gericht bestellte Sachverständige können Objekte im schlechtesten Fall nur von außen beurteilen. Denn Schuldner sind nicht verpflichtet, einem Sachverständigen Zutritt zu gewähren. Ist Ihrem Sachverständigen tatsächlich die Tür vor der Nase zugeschlagen worden, ist sein Gutachten allein kaum zu gebrauchen. Wertvolle weitere Informationen liefert dann womöglich die Bauakte und das Baulastenverzeichnis, in dem eventuell wertbeeinträchtigende Baubeschränkungen registriert sind. Die Bauakte ist ebenfalls Teil der gesamten Versteigerungsakte, die beim zuständigen Amtsgericht ausliegt.
5) Wer eine Eigentumswohnung ersteigern möchte, sollte sich überdies beim Hausverwalter nach Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft erkundigen. Entscheiden die übrigen Eigentümer, vor der Versteigerung das Haus zu sanieren und später die Kosten zu teilen, dann müssen Sie zahlen, obwohl Sie nicht mitentschieden haben. Sicher gehen Sie, wenn Sie die Protokolle der Eigentümerversammlung durchlesen. Immer ratsam ist darüber hinaus ein Blick auf die Teilungserklärung zu werfen.
6) Zwangsversteigerungs-Interessenten sollten auf vergleichsweise hohe Finanzierungskosten ihres Investments gefasst sein. "Banken verlangen im Einzelfall höhere Zinsen oder finanzieren einen geringeren Anteil des Versteigerungspreises, weil Ersteigerer weniger Rechte gegenüber dem Verkäufer haben als Käufer bei gängigen Immobiliengeschäften", sagt Michael Bruns von der Stiftung Warentest in Berlin. Wer den Zuschlag erhält, kann nachträglich zum Beispiel nicht einfach vom Kauf zurücktreten. Selbst dann nicht, wenn Sie Mängel an der Immobilie feststellen sollten.
7) Erkundigen Sie sich bei der Gläubigerbank frühzeitig, zu welchem Preis mit dem Zuschlag gerechnet werden kann. Das ist wichtig, um die eigene Finanzierung der Immobilie vorbereiten zu können - und damit es während der Versteigerung nicht zur Panne kommt. Im Vorgespräch lässt sich klären, wo die Bank ihre Schmerzgrenze sieht.
8) Jeder Bieter sollte darauf vorbereitet sein, eine Sicherheitsleistung erbringen zu müssen. Diese beträgt meistens 10 Prozent des Verkehrswertes und muss bar oder mit einem von der Hausbank oder der jeweiligen Landeszentralbank ausgestellten Scheck beim Gericht hinterlegt werden. Aber Vorsicht: Der Gesetzgeber prüft derzeit, ob die Anzahlung in bar am Versteigerungstermin nicht besser gestrichen werden sollte.
9) Wer in die ersteigerte Immobilie einziehen möchte, sollte vor dem Versteigerungstermin ausführlich mit dem bisherigen Eigentümer gesprochen und sich vergewissert haben, dass dieser über eine anderweitige Bleibe verfügt und die Immobilie ohne Probleme übergeben wird. Zwar muss man den bisherigen Eigentümer selbst nicht auf Räumung verklagen, da der Zuschlag in der Versteigerung rechtlich wie ein Räumungsurteil wirkt. Nicht selten versuchen Betroffene jedoch, durch Scheinmietverträge die Übergabe zu vereiteln.
10) Auktionen in Amtsgerichten haben feste Regeln. Üben Sie das Ersteigern deshalb. Also: Einfach mal in ein Amtsgericht gehen, die Atmosphäre erkunden und die Ersteigerungsstrategien der Bieter analysieren. Die Versteigerungstermine werden in den regionalen Tageszeitungen, Aushängen in den Amtsgerichten, in Katalogen, vor allem aber auch im Internet veröffentlicht.
Quelle:mm
Bremer Zwangsversteigerungen seit September im Internet
Seit dem 01.09.2008 stehen sämtliche Termine der Zwangsversteigerungen der Amtsgerichte im Land Bremen online. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nicht mehr wie bisher in der Tageszeitung.
zvg-portal.de
..
Seit dem 01.09.2008 stehen sämtliche Termine der Zwangsversteigerungen der Amtsgerichte im Land Bremen online. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nicht mehr wie bisher in der Tageszeitung.
zvg-portal.de
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wichtig
wäre noch zum Eingangsthread festzuhalten, dass Barzahlung der Sicherheitsleistung im ZV-Termin mittlerweile nicht mehr geht...in den meisten Bundesländern zumindest. Es ist die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft oder bestätigter Bankscheck eines inländischen Kreditinstitutes zu bringen oder vorab eine Überweisung an die zuständige Gerichtskasse zu tätigen.
Zitat
Knapp 92.000 Häuser, Wohnungen, Gewerbeobjekte und Grundstücke wurden 2007 an den deutschen Amtsgerichten zwangsversteigert
Die Redaktion vom Immobilienportal Immonet.de hat die wichtigsten Punkte rund um die Zwangsversteigerung zusammengestellt.
Zitat
1. Im Strudel einer Zwangsversteigerung
Eine Zwangsversteigerung ist eine Form der Zwangsvollstreckung bei Immobilien. In der Regel werden Immobilien zwangsversteigert, wenn ihre Eigentümer ihren damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, zumeist Banken, nicht mehr nachkommen können.
2. Rechtzeitig die Notbremse ziehen
Da Immobilien häufig deutlich unter Wert versteigert werden, sollte der Schuldner mit allen Mitteln vorher einen Käufer zu suchen. Eine große potenzielle Käuferschicht kann man beispielsweise über große Immobilienportale im Internet .. erreichen, wo der Versteigerungskalender umfangreich über interessante Objekte informiert.
3. Scheingebote sind unzulässig
Gebote, die beim ersten Zwangsversteigerungstermin allein aus taktischen Gründen abgegeben werden, sind unwirksam. Laut Gesetz muss ein Versteigerungsobjekt beim ersten Termin mindestens die Hälfte seines Verkehrswertes erzielen.
4. Gründlich vorab informieren
Information ist alles, denn Garantie, Gewährleistung oder Rücktritt, etwa wegen Baumängeln, gibt es nicht. Wichtig ist der Blick in den Grundbuchauszug, der in der Versteigerungsakte beim zuständigen Gericht enthalten ist. Daraus geht hervor, ob die Nutzung uneingeschränkt möglich ist, oder ob andere Lasten, etwa lebenslanges Wohnrecht, übernommen werden müssen. Ebenfalls bei Gericht liegt das Wertgutachten. Es informiert über Bauzustand, Lage und Anschlüsse an öffentliche Versorgungsnetze.
5. Nebenkosten sind vergleichsweise moderat
Maklerprovision und Notargebühren entfallen und zudem halten sich für gut informierte Interessenten die Risiken in Grenzen: Wer ein Haus besichtigt und genau über Verkehrswert und Schuldenbelastung Bescheid weiß, dem kann eigentlich nicht viel passieren.
6. Öffentliches Verfahren
Der Termin beginnt mit dem Bekanntmachungsteil, in dem die zu verhandelnde Sache aufgerufen wird. Die genauen Grundstücksbezeichnungen, die Schulden, die Belastungen und die Daten der Beschlagnahme werden verkündet. Die bestehenden Rechte und Belastungen müssen vom Bieter übernommen werden.
7. Bietstunde: Zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten!
Danach beginnt die so genannte Bietstunde. Sie dauert so lange, bis keine Gebote mehr abgegeben werden. Der Rechtspfleger entscheidet, ob es sich um ein wirksames Gebot handelt. Unwirksam sind Gebote, die unterhalb des geringsten Gebots liegen oder geringer sind als das höchst genannte Gebot sowie Gebote ohne Sicherheitsleistung. Sofort nach Abgabe eines Gebotes kann ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nicht-Erfüllung des Gebotes beeinträchtigt werden würde, Sicherheitsleistung von dem Bieter verlangen. In der Regel beträgt die Höhe der Sicherheitsleistung ein Zehntel des genannten Verkehrswertes.
8. Sicherheitsleistung erbringen
Die Sicherheitsleistung kann durch einen bestätigten Scheck der Bundesbank oder der Landeszentralbank erbracht werden. Der Scheck darf frühestens drei Tage vor der Versteigerung ausgestellt werden. Weiter werden unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaften von Kreditinstituten als Sicherheit zuzulassen.
9. Gebote sind bindend
Erhält man selbst nicht den Zuschlag, so bekommt man die Sicherheitsleistung am Ende des Termins umgehend zurück. Beim ersten Gebot müssen sich die Interessenten ausweisen. Alle Gebote sind bindend. Sie erlöschen, wenn sie von einem anderen überboten, der Zuschlag versagt, der Termin aufgehoben oder das Verfahren eingestellt wird.
10. Der Meistbietende erhält den Zuschlag
Das letzte Gebot wird dreimal aufgerufen, danach erfolgt ein letzter Aufruf zur Gebotsabgabe. Die Bietzeit ist erst beendet, wenn dies ausdrücklich verkündet wird. Der Meistbietende wird erst mit dem Zuschlag Eigentümer der Immobilie.
Wer eine Immobilie in einer Zwangsversteigerung erwirbt, kann zwar ein Schnäppchen machen - geht aber auch ein Risiko ein.
Ein umfangreiches Verkehrswertgutachten über Baumängel kann der Käufer nicht erwarten.
Ein Gutachter, der den Wert einer Immobilie ermittelt, die zwangsversteigert werden soll, muss nicht alle Mängel erkennen und auch nicht den exakten Wert des Hauses ermitteln.
Dies entschied das Oberlandesgericht Rostock (Az.: 5 U 50/08 ).
Im verhandelten Fall erwarb der Kläger bei einer Zwangsversteigerung ein altes Fachwerkhaus für 85.000 Euro. Der Gutachter schätzte den Verkehrswert zuvor auf 146.000 Euro. Später behauptete der Kläger, das Gutachten sei falsch gewesen: Aufgrund zahlreicher Mängel läge der tatsächliche Wert des alten Gemäuers bei höchstens 75.000 Euro.
Er forderte deshalb Schadensersatz.
Die Richter wiesen diese Forderung allerdings als unbegründet ab.
Bei der Erstellung von Wertgutachten in Zwangsversteigerungsverfahren werden geringere Anforderungen gestellt, da der Gutachter oft in sehr kurzer Zeit seine Arbeit erledigen muss und vielfach auch gar nicht das ganze Objekt in Augenschein nehmen könne.
Wenn er keine genauen Feststellungen treffen könne, müsse er dies aber im Gutachten kenntlich machen.
Genau das hatte der Gutachter auch getan, argumentierten die Richter. Zudem konnte das Gericht nicht nachvollziehen, weshalb das Haus - trotz der vom Gutachter nicht entdeckten Mängel - nur 75.000 Euro Wert sein solle.
Denn eine Prüfung habe ergeben, dass der Verkehrswert deshalb nur um wenige Prozent geringer sei. Ein gewisser Toleranzrahmen bei der Ermittlung des Verkehrswertes sei jedoch hinzunehmen. Deshalb muss der Gutachter keinen Schadensersatz zahlen.
Quelle: OPR
Ein umfangreiches Verkehrswertgutachten über Baumängel kann der Käufer nicht erwarten.
Ein Gutachter, der den Wert einer Immobilie ermittelt, die zwangsversteigert werden soll, muss nicht alle Mängel erkennen und auch nicht den exakten Wert des Hauses ermitteln.
Dies entschied das Oberlandesgericht Rostock (Az.: 5 U 50/08 ).
Im verhandelten Fall erwarb der Kläger bei einer Zwangsversteigerung ein altes Fachwerkhaus für 85.000 Euro. Der Gutachter schätzte den Verkehrswert zuvor auf 146.000 Euro. Später behauptete der Kläger, das Gutachten sei falsch gewesen: Aufgrund zahlreicher Mängel läge der tatsächliche Wert des alten Gemäuers bei höchstens 75.000 Euro.
Er forderte deshalb Schadensersatz.
Die Richter wiesen diese Forderung allerdings als unbegründet ab.
Bei der Erstellung von Wertgutachten in Zwangsversteigerungsverfahren werden geringere Anforderungen gestellt, da der Gutachter oft in sehr kurzer Zeit seine Arbeit erledigen muss und vielfach auch gar nicht das ganze Objekt in Augenschein nehmen könne.
Wenn er keine genauen Feststellungen treffen könne, müsse er dies aber im Gutachten kenntlich machen.
Genau das hatte der Gutachter auch getan, argumentierten die Richter. Zudem konnte das Gericht nicht nachvollziehen, weshalb das Haus - trotz der vom Gutachter nicht entdeckten Mängel - nur 75.000 Euro Wert sein solle.
Denn eine Prüfung habe ergeben, dass der Verkehrswert deshalb nur um wenige Prozent geringer sei. Ein gewisser Toleranzrahmen bei der Ermittlung des Verkehrswertes sei jedoch hinzunehmen. Deshalb muss der Gutachter keinen Schadensersatz zahlen.
Quelle: OPR








