Privatinsolvenz - Nullplan - Nullzahlungsplan - Null Euro Vergleich!
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Privatinsolvenz - Nullplan - Nullzahlungsplan - Null Euro Vergleich!
Innerhalb einer Privatinsolvenz muss der Vergleichsvorschlag an die Gläubiger ernsthaft sein, aber dennoch ist eine Strategie möglich, bei der den Gläubigern sage und schreibe null Euro angeboten werden! Man spricht hier vom sogenannten Null Euro-Plan der gerichtlich anerkannt ist. Die Argumentation ist einfach:
Der Schuldner ist absolut zahlungsunfähig. Es ist kein Vermögen vorhanden und das Einkommen liegt am Existenzminimum bzw. unterhalb der Pfändungsfreigrenzen. Somit wäre es für die Gläubiger vorteilhafter, auf sämtliche Forderungen schriftlich zu verzichten. Denn andernfalls stellt der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Verbraucher-Insolvenz-Verfahrens und damit würden sich die Gläubiger schlechter stellen. Beim Schuldner ist nichts zu holen, aber es fallen Verfahrenskosten an... Somit wäre die Annahme des Nullplans die günstigere Lösung!!
Die Reaktionen der Gläubiger sind in der Regel sehr unterschiedlich: einige akzeptieren gleich, andere wollen nachbessern, andere lehnen schroff ab. Nehmen Sie heftige Reaktionen nicht persönlich; sie sind ja durchaus auch verständlich. Lassen Sie sich nicht zu ebenso heftigen Gegenreaktionen hinreißen, sondern behalten Sie immer das Ziel im Auge: die Restschuldbefreiung. Vergessen Sie nie, dass Ihre Position viel stärker ist als früher:
Recht groß ist der Druck auf die Gläubiger, verzichten zu müssen, seit es das neue Insolvenzrecht gibt. Denn wenn sie es nicht freiwillig tun, eröffnet der Schuldner die zweite, die gerichtliche Phase des Insolvenzverfahrens. Und das hat schwerwiegende Nachteile für sie. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, zwingt der Richter ihnen einen Vergleich auf. Dabei hält er sich in der Regel an den ursprünglichen Schuldenbereinigungsplan.
Dabei bekommen die Gläubiger aber auch nicht mehr Geld, haben aber zusätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Und der vom Gericht eingesetzte Treuhänder erhält auch eine Vergütung. Dem Gläubiger wird also nicht mehr zugesprochen – im Gegenteil, sie haben weniger als vorher.
Unser Job ist im Übrigen nicht solche Sachen gutzuheißen, aber darüber zu berichten, dafür werden wir bezahlt.
Der Schuldner ist absolut zahlungsunfähig. Es ist kein Vermögen vorhanden und das Einkommen liegt am Existenzminimum bzw. unterhalb der Pfändungsfreigrenzen. Somit wäre es für die Gläubiger vorteilhafter, auf sämtliche Forderungen schriftlich zu verzichten. Denn andernfalls stellt der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Verbraucher-Insolvenz-Verfahrens und damit würden sich die Gläubiger schlechter stellen. Beim Schuldner ist nichts zu holen, aber es fallen Verfahrenskosten an... Somit wäre die Annahme des Nullplans die günstigere Lösung!!
Die Reaktionen der Gläubiger sind in der Regel sehr unterschiedlich: einige akzeptieren gleich, andere wollen nachbessern, andere lehnen schroff ab. Nehmen Sie heftige Reaktionen nicht persönlich; sie sind ja durchaus auch verständlich. Lassen Sie sich nicht zu ebenso heftigen Gegenreaktionen hinreißen, sondern behalten Sie immer das Ziel im Auge: die Restschuldbefreiung. Vergessen Sie nie, dass Ihre Position viel stärker ist als früher:
Recht groß ist der Druck auf die Gläubiger, verzichten zu müssen, seit es das neue Insolvenzrecht gibt. Denn wenn sie es nicht freiwillig tun, eröffnet der Schuldner die zweite, die gerichtliche Phase des Insolvenzverfahrens. Und das hat schwerwiegende Nachteile für sie. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, zwingt der Richter ihnen einen Vergleich auf. Dabei hält er sich in der Regel an den ursprünglichen Schuldenbereinigungsplan.
Dabei bekommen die Gläubiger aber auch nicht mehr Geld, haben aber zusätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Und der vom Gericht eingesetzte Treuhänder erhält auch eine Vergütung. Dem Gläubiger wird also nicht mehr zugesprochen – im Gegenteil, sie haben weniger als vorher.
Unser Job ist im Übrigen nicht solche Sachen gutzuheißen, aber darüber zu berichten, dafür werden wir bezahlt.
BGH fordert für Restschuldbefreiung 2 - 3 Bewerbungen pro Woche
Schuldner muss sich bei erfolgsloser Selbständigkeit für die Gewährung der Restschuldbefreiung intensiv um Anstellung bemühen
Bemühungen um eine Beschäftigung nach § 295 I Nr. 1 InsO beinhalten Meldung bei der Arbeitsagentur, ständigen Kontakt zum dortigen Betreuer, Lektüre von Stellenanzeigen und Bewerbungen, etwa 2-3 pro Woche (BGH, Beschluss v. 19.05.2011, Az. IX ZB 224/09).
Nach § 295 II InsO ist der selbständig tätige Schuldner ohne ausreichendes Einkommen mit einem fiktiven Nettoverdienst zu beurteilen. Der Schuldner kann sich dann entlasten, indem er nachweist, sich um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben.
Dieses Bemühen setzt regelmäßig voraus:
-Meldung bei Arbeitsagentur
-laufender Kontakt zum Betreuer der Arbeitsagentur
-eigene aktive und ernsthafte Bemühungen, etwa stetige Lektüre von Stellenanzeigen und Bewerbungen, ca. 2-3 Bewerbungen pro Woche
Schuldner muss sich bei erfolgsloser Selbständigkeit für die Gewährung der Restschuldbefreiung intensiv um Anstellung bemühen
Bemühungen um eine Beschäftigung nach § 295 I Nr. 1 InsO beinhalten Meldung bei der Arbeitsagentur, ständigen Kontakt zum dortigen Betreuer, Lektüre von Stellenanzeigen und Bewerbungen, etwa 2-3 pro Woche (BGH, Beschluss v. 19.05.2011, Az. IX ZB 224/09).
Nach § 295 II InsO ist der selbständig tätige Schuldner ohne ausreichendes Einkommen mit einem fiktiven Nettoverdienst zu beurteilen. Der Schuldner kann sich dann entlasten, indem er nachweist, sich um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben.
Dieses Bemühen setzt regelmäßig voraus:
-Meldung bei Arbeitsagentur
-laufender Kontakt zum Betreuer der Arbeitsagentur
-eigene aktive und ernsthafte Bemühungen, etwa stetige Lektüre von Stellenanzeigen und Bewerbungen, ca. 2-3 Bewerbungen pro Woche
Restschuldbefreiung - eine neue Chance für redliche Schuldner
In der Bundesrepublik Deutschland sind schätzungsweise 7,3 Millionen Personen überschuldet oder weisen zumindest nachhaltige Zahlungsstörungen auf. Eine wesentliche Besserung ist derzeit noch nicht absehbar. Umso wichtiger ist es, für die Betroffenen einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen.
Mit der Insolvenzordnung wurde nicht nur eine umfassende Reform des Unternehmensinsolvenzrechts erarbeitet, sondern es wurde zugleich erstmals ein Regelungsinstrumentarium geschaffen, das redlichen Schuldnern - Verbrauchern und Gewerbetreibenden - ermöglicht, unter Befreiung von ihren Verbindlichkeiten einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen, ohne die berechtigten Interessen der Gläubiger zu vernachlässigen. Nach der alten Rechtslage bestand eine solche Möglichkeit nicht.
Diese Broschüre gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung.
In der Bundesrepublik Deutschland sind schätzungsweise 7,3 Millionen Personen überschuldet oder weisen zumindest nachhaltige Zahlungsstörungen auf. Eine wesentliche Besserung ist derzeit noch nicht absehbar. Umso wichtiger ist es, für die Betroffenen einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen.
Mit der Insolvenzordnung wurde nicht nur eine umfassende Reform des Unternehmensinsolvenzrechts erarbeitet, sondern es wurde zugleich erstmals ein Regelungsinstrumentarium geschaffen, das redlichen Schuldnern - Verbrauchern und Gewerbetreibenden - ermöglicht, unter Befreiung von ihren Verbindlichkeiten einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen, ohne die berechtigten Interessen der Gläubiger zu vernachlässigen. Nach der alten Rechtslage bestand eine solche Möglichkeit nicht.
Diese Broschüre gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung.
6,41 Millionen Deutsche sind überschuldet
Die Regierung will, dass private Schuldner schon nach drei Jahren schuldenfrei sind – anstatt wie bisher nach sechs
Ein Weg, sich aus dieser Schuldenspirale zu befreien ist seit 1999 die sogenannte Privat- oder Verbraucherinsolvenz. Sie hat für hoch verschuldete Arbeitnehmer, Empfänger von Transferleistungen, gescheiterte Selbstständige oder auch Rentner einen entscheidenden Vorteil: Sie können nach sechs Jahren für schuldenfrei erklärt werden, wenn sie zuvor den verpfändbaren Teil ihres Einkommens über einen Treuhänder an ihre Gläubiger abgetreten und sich auch sonst „redlich und gläubigerfreundlich“ verhalten haben. Im Jahr 2010 befanden sich laut Creditreform rund 103 000 Deutsche im Privatkonkurs und hatten sich damit auch den Weg zu einer solchen Restschuldbefreiung eröffnet.
Wenn es nach dem Bundesjustizministerium geht, soll dieser Weg künftig sogar noch verkürzt werden. Schon im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP war eine Reform des Insolvenzrechts, unter anderem der Verbraucherinsolvenz, angekündigt. Die zweite Stufe dieser Reform sieht nun unter anderem vor, dass die sogenannte Wohlverhaltensperiode halbiert wird.
Das heißt: Anstatt nach sechs Jahren könnten die Betroffenen ihre verbliebenen Schulden unter bestimmten Voraussetzungen künftig schon nach drei Jahren abschütteln.
Steht ein Privatinsolvenzen-Boom bevor?
Die bisherige Frist sei für viele Schuldner ein unüberblickbarer Zeitraum, argumentiert Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Er berge die Gefahr, „dass Schuldner in der Wartezeit ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in den Bereich der Schattenwirtschaft verlagern“. Andere gäben sich auf und erkrankten körperlich oder physisch. „Beides führt zu nicht unerheblichen volkswirtschaftlichen Schäden, aber kaum dazu, dass Gläubiger geringere Abschreibungen auf ihre Ausfälle vornehmen können.“
Die Aussicht auf einen vorgezogenen Befreiungsschlag dürfte die Bereitschaft, den Weg der Privatinsolvenz zu gehen, bei den Betroffenen nochmals deutlich erhöhen: Creditreform rechnet damit, dass es im Jahr 2012 ein Plus von 15 000 Fällen – und damit einen absoluten Rekord – bei den Verbraucherinsolvenzen gibt, falls die Reform dieser Regelung tatsächlich kommt. Denn momentan zögerten viele Verbraucher den Antrag in der Hoffnung auf eine baldige, für sie vorteilhafte Gesetzesänderung noch hinaus
Ein Graus ist das Vorhaben indes für diejenigen, die auf der Seite der Gläubiger stehen: Der Bundesverband Deutscher-Inkasso-Unternehmen (BDIU), die deren Forderungen eintreiben, befürchtet, dass die Erleichterungen auf die Kosten derer gehen, die ihr Geld zurückhaben wollen. Eine Halbierung der Wohlverhaltenszeit würde auch eine Halbierung der – bislang zwar schon kärglichen, aber immerhin vorhandenen – Gläubigerbefriedigung bedeuten, heißt es in einem Beitrag in im Verbandsmagazin „Die Inkassowirtschaft“.
Und weiter: „Wenn sich Schuldner schon nach drei Jahren von sämtlichen Zahlungsansprüchen befreien können, gefährdet das die finanzielle Planungssicherheit von Unternehmen.“ Die Inkasso-Lobbyisten sehen zudem die Gefahr, dass sich die Zahlungsmoral verschlechtert und die Risikobereitschaft der Schuldner nochmals steigt, wenn sie sicher sein können, dass sie die Schulden nach drei Jahren ohnehin los sind.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (bvbz) sieht das freilich anders. Dort goutiert man den grundsätzlichen Reform-Vorstoß der Regierungskoalition: Die Verkürzung auf drei Jahre eröffne den Betroffenen die Perspektive, schon nach drei Jahren noch einmal komplett neu anzufangen und ihr Leben finanziell wieder selbst in die Hand zu nehmen, sagt Friedrich Preußler, Verbandsreferent für Schulden und Insolvenz. Dass die Verkürzung wie ein Freifahrtschein zum Schuldenmachen auf die Bürger wirkt, glaubt er nicht. Denn zum einen wüssten die meisten Deutschen durchaus verantwortungsvoll mit dem Thema Verschuldung umzugehen. „Zum anderen wissen die Leute, dass sie einen gewissen Anteil ihrer Schulden zurückzahlen müssen, damit sie die verkürzte Frist in Anspruch nehmen können.“
Zu einfach soll es auch nicht werden
Tatsächlich hat das Bundesjustizministerium den Schuldnern eine Hürde eingebaut, um die Sorgen der Gläubigerfraktion zu zerstreuen: Die insolventen Bürger müssen – so der Plan – eine „Mindestbefriedigungsquote“ von 25 Prozent innerhalb der drei Jahre schaffen, also ein Viertel ihrer Schulden abbezahlen, damit sie in den Genuss der Verkürzung kommen. Um diese Quote zu erreichen, sollen die Betroffenen beispielsweise auf Teile ihres unpfändbaren Einkommens oder Vermögens verzichten, aber auch Nebenjobs annehmen oder Verwandtendarlehen in Anspruch nehmen können.
Und die Quotenregel ist nicht die einzige Bedingung: Hinzu kommt, dass die Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens – also Gerichtskosten und die Gebühren für den Treuhänder – beglichen haben müssen. Nur dann, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Wohlverhaltensperiode tatsächlich auf drei Jahre verkürzt. Ein Kompromiss: Wenn der Betroffene wenigstens die Verfahrenskosten trägt, beträgt die Frist bis zur Restschuldbefreiung fünf Jahre.
Verbraucherschützer versus Gläubiger
Insbesondere die Mindestbefriedigungsquote dürfte allerdings nach Auffassung der Verbraucherschützer für einen großen Teil der Betroffenen ein unüberwindbares Hindernis darstellen – und genau da liegt nach ihrer Auffassung der Knackpunkt des Vorhabens. Um überhaupt eine realistische Chance auf ein schnelleres Ende der Privatinsolvenz zu schaffen, müsste die Quote bei etwa 15 Prozent zuzüglich der Verfahrenskosten liegen, so Schuldenexperte Preußler. Denn die vom Justizministerium ins Spiel gebrachten 25 Prozent entsprechen nach seiner Erfahrung in der Schuldnerberatung in etwa der Quote, auf die sich Schuldner und Gläubiger in der Praxis häufig ohnehin auch außergerichtlich einigen. Dann aber gibt es keinen Anlass, eine Privatinsolvenz zu beantragen.
Auch der Verband der Inkasso-Unternehmen ist mit der geplanten Mindestquote unzufrieden – aber aus dem gegenteiligen Grund: Er befürchtet, dass die Schuldner gegenüber der Rückzahlung, die sie bei der bestehenden Reglung über sechs Jahre leisten würden, mit 25 Prozent in drei Jahren noch viel zu gut wegkommen würden.
Ob es letztlich zu der geplanten Halbierung kommt, ist indes nicht sicher: Der entsprechende Gesetzesentwurf dazu ist noch in Vorbereitung. Verbraucherschützer Preußler macht einstweilen deutlich, dass auch die Privatinsolvenz – unabhängig von der Frist zur Entschuldung – keine Garantie für eine schuldenfreie Zukunft liefert. Sie sei „eine gute Möglichkeit, einer bestehenden Überschuldung Herr zu werden“, sagt er. Aber die Gefahr, dass es zu einer neuen Verschuldung kommt, sei damit längst nicht gebannt
* Focus
Ein Weg, sich aus dieser Schuldenspirale zu befreien ist seit 1999 die sogenannte Privat- oder Verbraucherinsolvenz. Sie hat für hoch verschuldete Arbeitnehmer, Empfänger von Transferleistungen, gescheiterte Selbstständige oder auch Rentner einen entscheidenden Vorteil: Sie können nach sechs Jahren für schuldenfrei erklärt werden, wenn sie zuvor den verpfändbaren Teil ihres Einkommens über einen Treuhänder an ihre Gläubiger abgetreten und sich auch sonst „redlich und gläubigerfreundlich“ verhalten haben. Im Jahr 2010 befanden sich laut Creditreform rund 103 000 Deutsche im Privatkonkurs und hatten sich damit auch den Weg zu einer solchen Restschuldbefreiung eröffnet.
Wenn es nach dem Bundesjustizministerium geht, soll dieser Weg künftig sogar noch verkürzt werden. Schon im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP war eine Reform des Insolvenzrechts, unter anderem der Verbraucherinsolvenz, angekündigt. Die zweite Stufe dieser Reform sieht nun unter anderem vor, dass die sogenannte Wohlverhaltensperiode halbiert wird.
Das heißt: Anstatt nach sechs Jahren könnten die Betroffenen ihre verbliebenen Schulden unter bestimmten Voraussetzungen künftig schon nach drei Jahren abschütteln.
Steht ein Privatinsolvenzen-Boom bevor?
Die bisherige Frist sei für viele Schuldner ein unüberblickbarer Zeitraum, argumentiert Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Er berge die Gefahr, „dass Schuldner in der Wartezeit ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in den Bereich der Schattenwirtschaft verlagern“. Andere gäben sich auf und erkrankten körperlich oder physisch. „Beides führt zu nicht unerheblichen volkswirtschaftlichen Schäden, aber kaum dazu, dass Gläubiger geringere Abschreibungen auf ihre Ausfälle vornehmen können.“
Die Aussicht auf einen vorgezogenen Befreiungsschlag dürfte die Bereitschaft, den Weg der Privatinsolvenz zu gehen, bei den Betroffenen nochmals deutlich erhöhen: Creditreform rechnet damit, dass es im Jahr 2012 ein Plus von 15 000 Fällen – und damit einen absoluten Rekord – bei den Verbraucherinsolvenzen gibt, falls die Reform dieser Regelung tatsächlich kommt. Denn momentan zögerten viele Verbraucher den Antrag in der Hoffnung auf eine baldige, für sie vorteilhafte Gesetzesänderung noch hinaus
Ein Graus ist das Vorhaben indes für diejenigen, die auf der Seite der Gläubiger stehen: Der Bundesverband Deutscher-Inkasso-Unternehmen (BDIU), die deren Forderungen eintreiben, befürchtet, dass die Erleichterungen auf die Kosten derer gehen, die ihr Geld zurückhaben wollen. Eine Halbierung der Wohlverhaltenszeit würde auch eine Halbierung der – bislang zwar schon kärglichen, aber immerhin vorhandenen – Gläubigerbefriedigung bedeuten, heißt es in einem Beitrag in im Verbandsmagazin „Die Inkassowirtschaft“.
Und weiter: „Wenn sich Schuldner schon nach drei Jahren von sämtlichen Zahlungsansprüchen befreien können, gefährdet das die finanzielle Planungssicherheit von Unternehmen.“ Die Inkasso-Lobbyisten sehen zudem die Gefahr, dass sich die Zahlungsmoral verschlechtert und die Risikobereitschaft der Schuldner nochmals steigt, wenn sie sicher sein können, dass sie die Schulden nach drei Jahren ohnehin los sind.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (bvbz) sieht das freilich anders. Dort goutiert man den grundsätzlichen Reform-Vorstoß der Regierungskoalition: Die Verkürzung auf drei Jahre eröffne den Betroffenen die Perspektive, schon nach drei Jahren noch einmal komplett neu anzufangen und ihr Leben finanziell wieder selbst in die Hand zu nehmen, sagt Friedrich Preußler, Verbandsreferent für Schulden und Insolvenz. Dass die Verkürzung wie ein Freifahrtschein zum Schuldenmachen auf die Bürger wirkt, glaubt er nicht. Denn zum einen wüssten die meisten Deutschen durchaus verantwortungsvoll mit dem Thema Verschuldung umzugehen. „Zum anderen wissen die Leute, dass sie einen gewissen Anteil ihrer Schulden zurückzahlen müssen, damit sie die verkürzte Frist in Anspruch nehmen können.“
Zu einfach soll es auch nicht werden
Tatsächlich hat das Bundesjustizministerium den Schuldnern eine Hürde eingebaut, um die Sorgen der Gläubigerfraktion zu zerstreuen: Die insolventen Bürger müssen – so der Plan – eine „Mindestbefriedigungsquote“ von 25 Prozent innerhalb der drei Jahre schaffen, also ein Viertel ihrer Schulden abbezahlen, damit sie in den Genuss der Verkürzung kommen. Um diese Quote zu erreichen, sollen die Betroffenen beispielsweise auf Teile ihres unpfändbaren Einkommens oder Vermögens verzichten, aber auch Nebenjobs annehmen oder Verwandtendarlehen in Anspruch nehmen können.
Und die Quotenregel ist nicht die einzige Bedingung: Hinzu kommt, dass die Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens – also Gerichtskosten und die Gebühren für den Treuhänder – beglichen haben müssen. Nur dann, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Wohlverhaltensperiode tatsächlich auf drei Jahre verkürzt. Ein Kompromiss: Wenn der Betroffene wenigstens die Verfahrenskosten trägt, beträgt die Frist bis zur Restschuldbefreiung fünf Jahre.
Verbraucherschützer versus Gläubiger
Insbesondere die Mindestbefriedigungsquote dürfte allerdings nach Auffassung der Verbraucherschützer für einen großen Teil der Betroffenen ein unüberwindbares Hindernis darstellen – und genau da liegt nach ihrer Auffassung der Knackpunkt des Vorhabens. Um überhaupt eine realistische Chance auf ein schnelleres Ende der Privatinsolvenz zu schaffen, müsste die Quote bei etwa 15 Prozent zuzüglich der Verfahrenskosten liegen, so Schuldenexperte Preußler. Denn die vom Justizministerium ins Spiel gebrachten 25 Prozent entsprechen nach seiner Erfahrung in der Schuldnerberatung in etwa der Quote, auf die sich Schuldner und Gläubiger in der Praxis häufig ohnehin auch außergerichtlich einigen. Dann aber gibt es keinen Anlass, eine Privatinsolvenz zu beantragen.
Auch der Verband der Inkasso-Unternehmen ist mit der geplanten Mindestquote unzufrieden – aber aus dem gegenteiligen Grund: Er befürchtet, dass die Schuldner gegenüber der Rückzahlung, die sie bei der bestehenden Reglung über sechs Jahre leisten würden, mit 25 Prozent in drei Jahren noch viel zu gut wegkommen würden.
Ob es letztlich zu der geplanten Halbierung kommt, ist indes nicht sicher: Der entsprechende Gesetzesentwurf dazu ist noch in Vorbereitung. Verbraucherschützer Preußler macht einstweilen deutlich, dass auch die Privatinsolvenz – unabhängig von der Frist zur Entschuldung – keine Garantie für eine schuldenfreie Zukunft liefert. Sie sei „eine gute Möglichkeit, einer bestehenden Überschuldung Herr zu werden“, sagt er. Aber die Gefahr, dass es zu einer neuen Verschuldung kommt, sei damit längst nicht gebannt
* Focus
So läuft die Privatinsolvenz ab
Zitat
Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) ist ein stark formalisiertes Verfahren. Die Darstellung der Privatinsolvenz ist verkürzt und enthält nicht alle Feinheiten des Verfahrens
Der Ausgangspunkt
Der Schuldner hat seine persönliche Schmerzgrenze erreicht. Auslöser ist meist die Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eine Konto- oder Gehaltspfändung. Dass ein Gläubiger bei einem Verbraucher Insolvenzantrag stellt kommt in der Praxis fast nicht vor.
Beratung beim Schuldnerberater
Im Gespräch mit dem Schuldnerberater werden die Besonderheiten des Falles und die weitere Vorgehensweise besprochen. Bereits zu diesem Zeitpunkt werden mögliche Versagungsgründe abgeklärt.
Außergerichtlicher Schuldenbereinigungplan
Der Schuldenberater fragt bei den Gläubigern die aktuellen Forderungsstände ab und erstellt aus den gewonnenen Informationen einen Schuldenbereinigungsplan. Wenn der Plan gescheitert ist, stellt der Schuldenberater eine Bescheinigung nach § 305 InsO aus.
Verfahren bis zum Eröffnungsantrag
Nach Eingang des Antrages prüft das Gericht, ob Verfahrungsstundung bewilligt und das Verfahren eröffnet werden kann. In seltenen Fällen wird ein gerichtlicher Schuldenbereiniungsplan versucht, bei dem das Gericht die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen kann. Mit der Eröffnung bestellt das Gericht einen Treuhänder. Mit dem Tag der Eröffnung beginnt die Frist für die Wohlverhaltensphase an zu laufen.
Insolvenzphase
Nach Eröffnung des Verfahrens versucht der Treuhänder das Vermögen des Schuldners, so weit es der Pfändung unterliegt, zu verwerten und Ansprüche zur Masse zu ziehen. Im Schlusstermin legt der Treuhänder Rechenschaft ab und die Gläubiger können Versagungsanträge stellen.
Wohlverhaltensphase
Die Wohlverhaltensperiode dauert ab der Eröffnung des Verfahrens 6 Jahre. In dieser Zeit hat der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abgetreten. Im 5. und 6. Jahr erhält er einen Bonus. Während der Wohlverhaltensperiode sind Obliegenheiten zu beachten.
Restschuldbefreiung
Nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode stellt das Gericht die Restschuldbefreiung in einem Beschluss fest. Alle Forderungen gegen den Schuldner sind erloschen. Ausnahmen : die Gerichtskosten in diesem Verfahren, Forderungen aus “unerlaubter Handlung” und Geldbußen und Geldstrafen.
* Rechtsanwalt Miehler
Neue Versagungsgründe für Restschuldbefreiung
Reform der Privatinsolvenz
Im Rahmen der jetzt erfolgenden Stellungnahmen zum vorliegenden Referentenentwurf der Änderungen steigt die Kritik daran, dass die Verkürzung der Verfahrensdauer (zur Erlangung der angestrebten Restschuldbefreiung) wegen der geplanten Mindestquote von 25% in der Praxis kaum zum Tragen kommen wird. Wenn eine Quote von 25% erzielt werden kann, ist sowieso zu einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu raten, allein um die (auch für die Gläubiger nachteiligenden) Verfahrenskosten zu verhindern.
Hinter dieser Diskussion ist etwas untergegangen, dass mit dem Schlagwort der “Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von sechs auf drei Jahre” auch Verschärfungen der Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung geplant werden:
Ob die geplanten neuen Versagungsgründe tatsächlich einer Stärkung der Gläubigerinteressen dienen können, bezweifle ich, denn eine höhere Befriedigung der Gläubiger kann hierdurch nicht erreicht werden: Wie auch Richter am Bundesgerichtshof Gerhard Pape jüngst auf dem 9. Insolvenzrechtstag in Berlin angemerkt hat, werden durch eine Verschärfung der Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung nur diejenigen Gläubiger gestärkt, denen es weniger um eine Befriedigung ihrer Forderungen, als vielmehr um eine persönliche Revanche geht.
Nach meiner Erfahrung bei Versagungsverfahren überwiegen auch jetzt schon die Versagungsanträge von den Schuldnern nahestehenden Gläubigern, die dem Schuldner “eins auswischen wollen”.
Die geplanten neuen Versagungsgründe sind kompliziert und ich möchte daher an dieser Stelle stichwortartig einige Fälle nennen:
•Rechtskräftige Verurteilung wegen Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil der antragstellenden Gläubiger
hierunter fallen u. a. auch Fälle des. sog. Eingehungsbetruges, so dass entsprechend geschädigte Gläubiger zukünftig die Restschuldbefreiung verhindern können.
•Erstreckung der Versagung wegen Verletzung von Auskunfts- u. Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Ziff. 5 InsO auf die Phase vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
•Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit im eigentlichen Insolvenzverfahren (und nicht nur wie bisher in der Wohlverhaltensperiode).
•Die geplante Einführung eines § 297a InsO soll es zukünftig ermöglichen, die Restschuldbefreiung zu Versagen, wenn den Gläubigern erst nach dem Schlusstermin Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 InsO bekannt geworden sind.
Es wird also nicht nur “alles besser” für betroffene Schuldner, wenn die geplanten Änderungen für Privatinsolvenzen tatsächlich – voraussichtlich im Jahr 2013 – umgesetzt werden. Wegen der geplanten Verschärfung der Versagungsgründe und des steigenden Risikos, dass nach einer Durststrecke von 6 Jahren (in den meisten Fällen wird die Verkürzung auf 3 Jahre wie gesagt nicht greifen) die Restschuldbefreiung letztlich versagt wird, bleibt es sinnvoll, über einen Gläubigervergleich zumindest nachzudenken und sich von einem Insolvenzanwalt über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung und Vermeidung eines Insolvenzverfahrens beraten zu lassen.
Nach meiner Erfahrung ist die Bereitschaft vieler Gläubiger groß, einem vernünftigen Gläubigervergleich zuzustimmen, statt auf die anhaltend geringen Quoten von wenigen Prozentpunkten (in der überwiegenden Zahl der Privatinsolvenzen wird gar keine nennenswerte Quote erzielt, da zunächst die Verwaltervergütung entnommen wird) zu hoffen.
Oliver Gothe-Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht)
Im Rahmen der jetzt erfolgenden Stellungnahmen zum vorliegenden Referentenentwurf der Änderungen steigt die Kritik daran, dass die Verkürzung der Verfahrensdauer (zur Erlangung der angestrebten Restschuldbefreiung) wegen der geplanten Mindestquote von 25% in der Praxis kaum zum Tragen kommen wird. Wenn eine Quote von 25% erzielt werden kann, ist sowieso zu einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu raten, allein um die (auch für die Gläubiger nachteiligenden) Verfahrenskosten zu verhindern.
Hinter dieser Diskussion ist etwas untergegangen, dass mit dem Schlagwort der “Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von sechs auf drei Jahre” auch Verschärfungen der Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung geplant werden:
Ob die geplanten neuen Versagungsgründe tatsächlich einer Stärkung der Gläubigerinteressen dienen können, bezweifle ich, denn eine höhere Befriedigung der Gläubiger kann hierdurch nicht erreicht werden: Wie auch Richter am Bundesgerichtshof Gerhard Pape jüngst auf dem 9. Insolvenzrechtstag in Berlin angemerkt hat, werden durch eine Verschärfung der Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung nur diejenigen Gläubiger gestärkt, denen es weniger um eine Befriedigung ihrer Forderungen, als vielmehr um eine persönliche Revanche geht.
Nach meiner Erfahrung bei Versagungsverfahren überwiegen auch jetzt schon die Versagungsanträge von den Schuldnern nahestehenden Gläubigern, die dem Schuldner “eins auswischen wollen”.
Die geplanten neuen Versagungsgründe sind kompliziert und ich möchte daher an dieser Stelle stichwortartig einige Fälle nennen:
•Rechtskräftige Verurteilung wegen Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil der antragstellenden Gläubiger
hierunter fallen u. a. auch Fälle des. sog. Eingehungsbetruges, so dass entsprechend geschädigte Gläubiger zukünftig die Restschuldbefreiung verhindern können.
•Erstreckung der Versagung wegen Verletzung von Auskunfts- u. Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Ziff. 5 InsO auf die Phase vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
•Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit im eigentlichen Insolvenzverfahren (und nicht nur wie bisher in der Wohlverhaltensperiode).
•Die geplante Einführung eines § 297a InsO soll es zukünftig ermöglichen, die Restschuldbefreiung zu Versagen, wenn den Gläubigern erst nach dem Schlusstermin Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 InsO bekannt geworden sind.
Es wird also nicht nur “alles besser” für betroffene Schuldner, wenn die geplanten Änderungen für Privatinsolvenzen tatsächlich – voraussichtlich im Jahr 2013 – umgesetzt werden. Wegen der geplanten Verschärfung der Versagungsgründe und des steigenden Risikos, dass nach einer Durststrecke von 6 Jahren (in den meisten Fällen wird die Verkürzung auf 3 Jahre wie gesagt nicht greifen) die Restschuldbefreiung letztlich versagt wird, bleibt es sinnvoll, über einen Gläubigervergleich zumindest nachzudenken und sich von einem Insolvenzanwalt über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung und Vermeidung eines Insolvenzverfahrens beraten zu lassen.
Nach meiner Erfahrung ist die Bereitschaft vieler Gläubiger groß, einem vernünftigen Gläubigervergleich zuzustimmen, statt auf die anhaltend geringen Quoten von wenigen Prozentpunkten (in der überwiegenden Zahl der Privatinsolvenzen wird gar keine nennenswerte Quote erzielt, da zunächst die Verwaltervergütung entnommen wird) zu hoffen.
Oliver Gothe-Syren, Rechtsanwalt (Wirtschaftsrecht & Insolvenzrecht)
Mit einer Entschuldung zurück ins Leben
Mit der Aktion Neuanfang erhalten Menschen, die Opfer einer Bankenkrise wurden oder vor der Zwangsversteigerung stehen eine Chance, die Situation bestmöglich zu meistern.
Arbeitslosigkeit, unregelmäßige Einnahmen und der Fall "Schulden-beim-Finanzamt" sind Szenarien, die eines umfassenden Sanierungsplanes bedürfen. Die Mitarbeiter der Euro Finance & Estate Consultants Ltd. arbeiten mit den Betroffenen eine effiziente Entschuldung aus, die vor der drohenden Zwangsversteigerung schützt oder diese zumindest geordnet durchführt.
Im besten Falle wird eine Restschuldbefreiung in Härtefällen bewirkt oder die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt. Dazu stehen verschiedene Methoden zur Auswahl, die solch eine Handlung möglich machen. Ziel ist es, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern im besten Falle wiederherzustellen, ohne das Leben im Alltag und Beruf massiv einzuschränken.
Um der drohenden Zwangsversteigerung zu entgehen, ist ein detaillierter Sanierungsplan mit integriertem Schutz notwendig. Hierbei wird eine Expertise erstellt, die in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten ausgearbeitet wird und im besten Fall im Falle einer Zwangsversteigerung den Rückerwerb einer Immobilie möglich macht.
Dieser Plan kann für einen bestimmten Zeitraum festgelegt werden, in welchem die betroffenen Personen genügend Zeit und Raum haben, angewachsene Schulden im Einvernehmen mit dem Schuldner zurückzuzahlen und dennoch ein normales Leben weiterzuführen.
Erreicht wird dies auch durch eine effiziente Kostenreduzierung, die den Handlungsfreiraum der betroffenen Personen weiterhin ermöglicht. Ein umfangreicher Schuldenvergleich, sowie der Aufbau einer angemessenen Bonität ist in diesem Lösungsansatz mit einkalkuliert.
Weitere Informationen kann man auf der Plattform www.aktion-neuanfang.de erhalten.
Pressemitteilung Euro Finance & Estate Consultants Ltd.
Arbeitslosigkeit, unregelmäßige Einnahmen und der Fall "Schulden-beim-Finanzamt" sind Szenarien, die eines umfassenden Sanierungsplanes bedürfen. Die Mitarbeiter der Euro Finance & Estate Consultants Ltd. arbeiten mit den Betroffenen eine effiziente Entschuldung aus, die vor der drohenden Zwangsversteigerung schützt oder diese zumindest geordnet durchführt.
Im besten Falle wird eine Restschuldbefreiung in Härtefällen bewirkt oder die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt. Dazu stehen verschiedene Methoden zur Auswahl, die solch eine Handlung möglich machen. Ziel ist es, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern im besten Falle wiederherzustellen, ohne das Leben im Alltag und Beruf massiv einzuschränken.
Um der drohenden Zwangsversteigerung zu entgehen, ist ein detaillierter Sanierungsplan mit integriertem Schutz notwendig. Hierbei wird eine Expertise erstellt, die in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten ausgearbeitet wird und im besten Fall im Falle einer Zwangsversteigerung den Rückerwerb einer Immobilie möglich macht.
Dieser Plan kann für einen bestimmten Zeitraum festgelegt werden, in welchem die betroffenen Personen genügend Zeit und Raum haben, angewachsene Schulden im Einvernehmen mit dem Schuldner zurückzuzahlen und dennoch ein normales Leben weiterzuführen.
Erreicht wird dies auch durch eine effiziente Kostenreduzierung, die den Handlungsfreiraum der betroffenen Personen weiterhin ermöglicht. Ein umfangreicher Schuldenvergleich, sowie der Aufbau einer angemessenen Bonität ist in diesem Lösungsansatz mit einkalkuliert.
Weitere Informationen kann man auf der Plattform www.aktion-neuanfang.de erhalten.
Pressemitteilung Euro Finance & Estate Consultants Ltd.

