Verbraucherinsolvenz - Entschuldung in 3 Jahren
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Verbraucherinsolvenz - Entschuldung in 3 Jahren
Verbraucherinsolvenz-Reform: Entschuldung in 3 Jahren in Fällen mit einer Mindestquote von 25%
Bundesjustizministerin Leutheusser Schnarrenberger, FDP, stellte am 7.4.2011 auf dem 8. Deutschen Insolvenzrechtstag die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vor. Hiernach dauert die Restschuldbefreiung in der Verbraucherinsolvenz weiterhin im Regelfall weiterhin 6 Jahre.
Um einen besonderen Anreiz im Sinne der Gläubigerbefriedigung zu schaffen, soll künftig in Fällen, bei denen wenigstens eine Quote von 25% erreicht wird, die Restschuldbefreiung schon in 3 Jahren erreicht werden können.
Das Sanierungen begünstigende Insolvenzplanverfahren wird ausgebaut und gestrafft. Der Zugang zur Eigenverwaltung wird erleichtert. Durch Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte soll dort Kompetenz gebündelt und verstärkt werden.
Die zweite Stufe der Reform gilt dem Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren. Der Anstieg auf 109.000 Verbraucherinsolvenzen im vergangenen Jahr zeigt, dass die Überschuldung privater Haushalte weiter zunimmt. Aber auch kleinere Unternehmen geraten häufig in finanzielle Schieflage. „Im Koalitionsvertrag haben wir uns darauf geeinigt, einen schnelleren Neustart zu ermöglichen, indem das Verfahren der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre verkürzt wird“, sagte Leutheusser-Schnarrenberger. Damit werde das wirtschaftliche Potential im Interesse aller so schnell wie möglich reaktiviert.
Die Beschleunigung der Restschuldbefreiung kann es nicht zum Nulltarif geben. „Es muss gezielte Anreize geben, möglichst viele Schulden zu begleichen, damit die beschleunigte Restschuldbefreiung auch im Interesse der Gläubiger ist“, erläuterte die Bundesjustizministerin. „Mein Vorschlag ist, eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nur zu ermöglichen, wenn in dieser Zeit die Verfahrenskosten und ein bestimmter Anteil der Schulden beglichen werden“, führte Leutheusser-Schnarrenberger aus. Zu denken sei an eine Quote von etwa einem Viertel. Erfüllt der Schuldner nicht diese Voraussetzungen, soll es wie bisher erst nach sechs Jahren zur Restschuldbefreiung kommen.
Gesetzentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Pressemitteilung von: Sozietät Wedekind
Bundesjustizministerin Leutheusser Schnarrenberger, FDP, stellte am 7.4.2011 auf dem 8. Deutschen Insolvenzrechtstag die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vor. Hiernach dauert die Restschuldbefreiung in der Verbraucherinsolvenz weiterhin im Regelfall weiterhin 6 Jahre.
Um einen besonderen Anreiz im Sinne der Gläubigerbefriedigung zu schaffen, soll künftig in Fällen, bei denen wenigstens eine Quote von 25% erreicht wird, die Restschuldbefreiung schon in 3 Jahren erreicht werden können.
Das Sanierungen begünstigende Insolvenzplanverfahren wird ausgebaut und gestrafft. Der Zugang zur Eigenverwaltung wird erleichtert. Durch Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte soll dort Kompetenz gebündelt und verstärkt werden.
Die zweite Stufe der Reform gilt dem Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren. Der Anstieg auf 109.000 Verbraucherinsolvenzen im vergangenen Jahr zeigt, dass die Überschuldung privater Haushalte weiter zunimmt. Aber auch kleinere Unternehmen geraten häufig in finanzielle Schieflage. „Im Koalitionsvertrag haben wir uns darauf geeinigt, einen schnelleren Neustart zu ermöglichen, indem das Verfahren der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre verkürzt wird“, sagte Leutheusser-Schnarrenberger. Damit werde das wirtschaftliche Potential im Interesse aller so schnell wie möglich reaktiviert.
Die Beschleunigung der Restschuldbefreiung kann es nicht zum Nulltarif geben. „Es muss gezielte Anreize geben, möglichst viele Schulden zu begleichen, damit die beschleunigte Restschuldbefreiung auch im Interesse der Gläubiger ist“, erläuterte die Bundesjustizministerin. „Mein Vorschlag ist, eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nur zu ermöglichen, wenn in dieser Zeit die Verfahrenskosten und ein bestimmter Anteil der Schulden beglichen werden“, führte Leutheusser-Schnarrenberger aus. Zu denken sei an eine Quote von etwa einem Viertel. Erfüllt der Schuldner nicht diese Voraussetzungen, soll es wie bisher erst nach sechs Jahren zur Restschuldbefreiung kommen.
Gesetzentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Pressemitteilung von: Sozietät Wedekind
Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt und bringt Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat am 07.04.2011 auf dem Achten Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin ihre Pläne für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgestellt. Diese Zweite Stufe gilt dem Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren. Im Mittelpunkt dieses Reformschritts stehe dabei eine verkürzte Restschuldbefreiung, teilte die Arbeitsgruppe Insolvenzrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) am selben Tag mit
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat am 07.04.2011 auf dem Achten Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin ihre Pläne für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vorgestellt. Diese Zweite Stufe gilt dem Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren. Im Mittelpunkt dieses Reformschritts stehe dabei eine verkürzte Restschuldbefreiung, teilte die Arbeitsgruppe Insolvenzrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) am selben Tag mit
Bundeskabinett bringt Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens auf den Weg
Menschen, die in eine finanzielle Notsituation geraten sind, soll schneller als bisher eine zweite Chance eröffnet werden. Das Bundeskabinett hat am 18.07.2012 einen Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Danach sollen unter anderem Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden können, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen sowie die Verfahrenskosten bezahlen. Dies teilt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) am 18.07.2012 mit.
Zusätzlich vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren geplant
Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben. Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen. Sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.
Auch Verbrauchern soll Insolvenzplanverfahren eröffnet werden
Durch die Neuregelung soll künftig auch Verbrauchern das Insolvenzplanverfahren eröffnet werden, um jedem Schuldner während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit einer flexiblen Entschuldung in Einvernehmen mit seinen Gläubigern an die Hand zu geben, erläutert das Ministerium.
Gläubigerrechte sollen gestärkt werden
Mit dem Entwurf will das Kabinett auch die Rechte der Gläubiger stärken. Die Wahrnehmung dieser Rechte sei, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung gehe, teilweise beschwerlich, heißt es in der Mitteilung des Bundesjustizministeriums. Die praktischen Schwierigkeiten führten dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt werde, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Unter anderem ermögliche der Entwurf es nunmehr den Gläubigern, einen Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens, als auch im mündlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag müsse nach der geplanten Reform spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Das Kabinett erhoffe sich davon eine Verbesserung der Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern, betont das Ministerium.
Keine Pflicht zu außergerichtlichem Einigungsversuch bei Aussichtslosigkeit
Zudem soll das außergerichtliche Einigungsverfahren effizienter werden. Künftig soll kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden, heißt es in der Mitteilung.
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen vor Wohnungsverlust geschützt werden
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem Wohnungsverlust geschützt werden. Die vorgeschlagene Regelung solle zugleich verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können, erläutert das BMJ. Damit trage sie auch den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung
Menschen, die in eine finanzielle Notsituation geraten sind, soll schneller als bisher eine zweite Chance eröffnet werden. Das Bundeskabinett hat am 18.07.2012 einen Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Danach sollen unter anderem Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden können, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen sowie die Verfahrenskosten bezahlen. Dies teilt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) am 18.07.2012 mit.
Zusätzlich vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren geplant
Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben. Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen. Sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.
Auch Verbrauchern soll Insolvenzplanverfahren eröffnet werden
Durch die Neuregelung soll künftig auch Verbrauchern das Insolvenzplanverfahren eröffnet werden, um jedem Schuldner während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit einer flexiblen Entschuldung in Einvernehmen mit seinen Gläubigern an die Hand zu geben, erläutert das Ministerium.
Gläubigerrechte sollen gestärkt werden
Mit dem Entwurf will das Kabinett auch die Rechte der Gläubiger stärken. Die Wahrnehmung dieser Rechte sei, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung gehe, teilweise beschwerlich, heißt es in der Mitteilung des Bundesjustizministeriums. Die praktischen Schwierigkeiten führten dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt werde, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Unter anderem ermögliche der Entwurf es nunmehr den Gläubigern, einen Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens, als auch im mündlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag müsse nach der geplanten Reform spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Das Kabinett erhoffe sich davon eine Verbesserung der Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern, betont das Ministerium.
Keine Pflicht zu außergerichtlichem Einigungsversuch bei Aussichtslosigkeit
Zudem soll das außergerichtliche Einigungsverfahren effizienter werden. Künftig soll kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden, heißt es in der Mitteilung.
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen vor Wohnungsverlust geschützt werden
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem Wohnungsverlust geschützt werden. Die vorgeschlagene Regelung solle zugleich verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können, erläutert das BMJ. Damit trage sie auch den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung
Die Länder haben am 21.09.2012 zum Gesetzentwurf zur Verkürzung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren Stellung genommen (BR-Drs. 467/12 (B)). Sie stehen dem Bemühen, in finanzielle Not geratenen Menschen schneller und effektiver als bisher eine zweite Chance zu eröffnen, aufgeschlossen gegenüber. Allerdings stünden dem Interesse der Schuldner die nicht minder berechtigten Interessen der Gläubiger gegenüber. Bei einer endgültigen Lösung muss daher nach Ansicht des Bundesrates auch bedacht werden, welche Signalwirkung von ihr für die generelle Zahlungsmoral ausgeht. Inhaltlich regt der Bundesrat zudem mehrere Änderungen in Detailregelungen und Verfahrensfragen an.
Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren geplant
Der Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BR-Drs. 467/12) soll Menschen, die in eine finanzielle Notsituation geraten sind, schneller als bisher eine zweite Chance eröffnen. Er soll es Schuldnern ermöglichen, sich im Insolvenzverfahren schon nach drei – statt bisher sechs – Jahren von den Restschulden zu befreien, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlt haben. Eine Verkürzung auf fünf Jahre soll möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten bezahlt sind.
Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren geplant
Der Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BR-Drs. 467/12) soll Menschen, die in eine finanzielle Notsituation geraten sind, schneller als bisher eine zweite Chance eröffnen. Er soll es Schuldnern ermöglichen, sich im Insolvenzverfahren schon nach drei – statt bisher sechs – Jahren von den Restschulden zu befreien, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlt haben. Eine Verkürzung auf fünf Jahre soll möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten bezahlt sind.
Aktuell hat der Bundestag erneut den "Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" in den Rechtsausschuss und Finanzausschuss" zu weiteren Beratungen zurück überwiesen. (Drucksache 17/11268)
Da die Privatinsolvenz in Deutschland wegen ihrer 6-7 Jahre langen Dauer gegenüber der nur 12-monatigen England-Insolvenz völlig unzumutbar ist, arbeitet die Regierung schon seit längerem an einem kürzeren Verfahren. Dies soll es Schuldnern erstmals ermöglichen eine Privatinsolvenz vorzeitig schon nach drei oder fünf Jahren zu beenden, sofern innerhalb der genannten Zeiträume eine Mindestbefriedigungsquote von 25% erfüllt ist und die Kosten des Verfahrens getragen werden. Dies erhöht die zu erreichende Mindest-Quote dann auf beinahe 30%. Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sagte: "Dieses wichtige Gesetz sollte alsbald verabschiedet werden - die Deutsche Wirtschaft und der gescheiterte Verbraucher verdienten eine effektive und schnelle Entschuldung und damit eine echte zweite Chance. "
Hieran bestehen allerdings substantielle Zweifel. Folglich ist es auch völlig unklar, ob diese, auf den ersten Blick attraktive, -letztlich aber für den Schuldner hoch gefährliche Reform- ,überhaupt bis zum Jahre 2014 in Kraft treten könnte, weil extrem viel Überarbeitungsbedarf auch von den Abgeordneten angemahnt wird. So bezweifelt die Abgeordnete Sonja Steffen (SPD) die Wirksamkeit der vorgesehenen 25% -bzw. inklusive Verfahrenskosten beinahe 30%- Klausel: "In den Zeiten vor des Privat Insolvenzverfahrens gab es eine Vergleichsquote von 35%, die nur in jedem 500. Insolvenzverfahren erreicht werden konnte. Die geplante Neuregelung kann daher nur eine Erleichterung für diejenigen Fälle sein, in denen eine Erbschaft eintritt."
Diese Stellungnahmen lassen weitere Diskussionen vor dem Rechtsausschuss erwarten. Tatsächlich ist es -neben der in der Praxis unhaltbaren 30% Mindest-Quote -ein äußerst gefährliches Gesetz da, wie der Titel bereits sagt, die Gläubigerrechte extrem gestärkt werden sollen. In der Diskussion sind sogenannte nachträgliche Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung von bis zu 5 Jahre nach dem Schlusstermin nicht die einzige Horrorregelung. Dieses und mehr würde die Schuldner einer noch größeren Rechtsunsicherheit aussetzen. Hinzu kommen gefährliche Erschwerungen wie: strafrechtliche Ausweitung von Steuerschulden zu Deliktforderungen, eine unklare Versagungsprüfung und vieles mehr. All dies macht klar, dass ein Warten auf diese Reform nicht nur wegen der unabsehbaren Zeit, sondern vor allem wegen deren Inhalt und Verschärfungen völlig und gefährlich ist.
Stattdessen ist die englische Insolvenz, die bereits seit vielen hundert Jahren Bestand hat, wesentlich einfacher und rechtssicherer. Hier bekommen Schuldner mit den entsprechenden Voraussetzungen, nach Insolvenzantrag eine automatische Restschuldbefreiung innerhalb von 12 Monaten. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und diese sind in der Regel nur mit professionellen Begleitern in dieser Zeit rechtssicher zu schaffen.
Da die Privatinsolvenz in Deutschland wegen ihrer 6-7 Jahre langen Dauer gegenüber der nur 12-monatigen England-Insolvenz völlig unzumutbar ist, arbeitet die Regierung schon seit längerem an einem kürzeren Verfahren. Dies soll es Schuldnern erstmals ermöglichen eine Privatinsolvenz vorzeitig schon nach drei oder fünf Jahren zu beenden, sofern innerhalb der genannten Zeiträume eine Mindestbefriedigungsquote von 25% erfüllt ist und die Kosten des Verfahrens getragen werden. Dies erhöht die zu erreichende Mindest-Quote dann auf beinahe 30%. Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sagte: "Dieses wichtige Gesetz sollte alsbald verabschiedet werden - die Deutsche Wirtschaft und der gescheiterte Verbraucher verdienten eine effektive und schnelle Entschuldung und damit eine echte zweite Chance. "
Hieran bestehen allerdings substantielle Zweifel. Folglich ist es auch völlig unklar, ob diese, auf den ersten Blick attraktive, -letztlich aber für den Schuldner hoch gefährliche Reform- ,überhaupt bis zum Jahre 2014 in Kraft treten könnte, weil extrem viel Überarbeitungsbedarf auch von den Abgeordneten angemahnt wird. So bezweifelt die Abgeordnete Sonja Steffen (SPD) die Wirksamkeit der vorgesehenen 25% -bzw. inklusive Verfahrenskosten beinahe 30%- Klausel: "In den Zeiten vor des Privat Insolvenzverfahrens gab es eine Vergleichsquote von 35%, die nur in jedem 500. Insolvenzverfahren erreicht werden konnte. Die geplante Neuregelung kann daher nur eine Erleichterung für diejenigen Fälle sein, in denen eine Erbschaft eintritt."
Diese Stellungnahmen lassen weitere Diskussionen vor dem Rechtsausschuss erwarten. Tatsächlich ist es -neben der in der Praxis unhaltbaren 30% Mindest-Quote -ein äußerst gefährliches Gesetz da, wie der Titel bereits sagt, die Gläubigerrechte extrem gestärkt werden sollen. In der Diskussion sind sogenannte nachträgliche Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung von bis zu 5 Jahre nach dem Schlusstermin nicht die einzige Horrorregelung. Dieses und mehr würde die Schuldner einer noch größeren Rechtsunsicherheit aussetzen. Hinzu kommen gefährliche Erschwerungen wie: strafrechtliche Ausweitung von Steuerschulden zu Deliktforderungen, eine unklare Versagungsprüfung und vieles mehr. All dies macht klar, dass ein Warten auf diese Reform nicht nur wegen der unabsehbaren Zeit, sondern vor allem wegen deren Inhalt und Verschärfungen völlig und gefährlich ist.
Stattdessen ist die englische Insolvenz, die bereits seit vielen hundert Jahren Bestand hat, wesentlich einfacher und rechtssicherer. Hier bekommen Schuldner mit den entsprechenden Voraussetzungen, nach Insolvenzantrag eine automatische Restschuldbefreiung innerhalb von 12 Monaten. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und diese sind in der Regel nur mit professionellen Begleitern in dieser Zeit rechtssicher zu schaffen.
Experten sehen Nachbesserungsbedarf an Gesetzentwurf zur Restschuldbefreiung
Sachverständige haben vor dem Rechtsausschuss des Bundestages mehrheitlich Nachbesserungen an einer Regierungsinitiative zur Privatinsolvenz gefordert. Wie die Bundestagspressestelle am 14.01.2013 mitteilte, soll der Gesetzentwurf zur «Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte» (BT-Drs. 17/11268) ein Anreizsystem schaffen, in dem er Schuldnern erstmals ermöglicht, ein solches Verfahren vorzeitig nach drei oder fünf Jahren zu beenden.
Gesetzentwurf schwächt außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Ferner sieht der Gesetzentwurf Vorschläge für verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vor. Die Experten haben bei der Anhörung Defizite des Gesetzentwurfs ausgemacht. So bemängelte Guido Stephan aus Rheinheim, Mitglied des Vorstands der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und Richter am Amtsgericht, dass die Regierungsinitiative weder das Verfahren an sich verkürze, noch die Gläubigerrechte stärke. Stattdessen schwäche es «ohne Not das außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren», verabschiede sich vom Prinzip der Gläubigergleichbehandlung und erschwere die Erlangung der Restschuldbefreiung ohne Nutzen für die Gläubiger.
Erforderliche Quote zur Erlangung der Restschuldbefreiung in der Kritik
Ein Kritikpunkt in der Anhörung war auch die erforderliche Quote zur Erlangung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Laut Gesetzentwurf kann der Schuldner diese nur erlangen, wenn er mindestens 25% der Insolvenzforderungen beglichen hat. Kann er zumindest die Kosten des Verfahrens begleichen, ist laut Gesetzentwurf eine Restschuldbefreiung immerhin nach fünf Jahren möglich. Diese 25%-Quote sei bereits im Vorfeld der Anhörung als praktisch «nicht erreichbar» kritisiert worden, erklärte Hans-Ulrich Heyer, Richter am Amtsgericht Oldenburg. An seinem Gericht hätten 2012 nahezu 97 Prozent der Verbraucherinsolvenzen nur mit Hilfe der Verfahrenskostenstundung eröffnet werden konnten, weil die Schuldner nicht einmal die Verfahrenskosten aufbringen konnten. Heyers Meinung nach ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Gläubigerbelange nicht zu erwarten.
Verkürzung des Verfahrens begrüßt
Die Verkürzung des Verfahrens begrüßten bei der Anhörung Christoph Niering vom Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. aus Berlin und Claus Richter von der Arbeitsgemeinschaft der Verbände (AG SBV), ebenfalls aus Berlin. Allerdings sprach sich Richter dafür aus, die Restschuldbefreiung für alle Schuldner zu verkürzen und zwar auf eine Dauer von vier Jahren.
Sachverständige haben vor dem Rechtsausschuss des Bundestages mehrheitlich Nachbesserungen an einer Regierungsinitiative zur Privatinsolvenz gefordert. Wie die Bundestagspressestelle am 14.01.2013 mitteilte, soll der Gesetzentwurf zur «Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte» (BT-Drs. 17/11268) ein Anreizsystem schaffen, in dem er Schuldnern erstmals ermöglicht, ein solches Verfahren vorzeitig nach drei oder fünf Jahren zu beenden.
Gesetzentwurf schwächt außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Ferner sieht der Gesetzentwurf Vorschläge für verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vor. Die Experten haben bei der Anhörung Defizite des Gesetzentwurfs ausgemacht. So bemängelte Guido Stephan aus Rheinheim, Mitglied des Vorstands der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und Richter am Amtsgericht, dass die Regierungsinitiative weder das Verfahren an sich verkürze, noch die Gläubigerrechte stärke. Stattdessen schwäche es «ohne Not das außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren», verabschiede sich vom Prinzip der Gläubigergleichbehandlung und erschwere die Erlangung der Restschuldbefreiung ohne Nutzen für die Gläubiger.
Erforderliche Quote zur Erlangung der Restschuldbefreiung in der Kritik
Ein Kritikpunkt in der Anhörung war auch die erforderliche Quote zur Erlangung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Laut Gesetzentwurf kann der Schuldner diese nur erlangen, wenn er mindestens 25% der Insolvenzforderungen beglichen hat. Kann er zumindest die Kosten des Verfahrens begleichen, ist laut Gesetzentwurf eine Restschuldbefreiung immerhin nach fünf Jahren möglich. Diese 25%-Quote sei bereits im Vorfeld der Anhörung als praktisch «nicht erreichbar» kritisiert worden, erklärte Hans-Ulrich Heyer, Richter am Amtsgericht Oldenburg. An seinem Gericht hätten 2012 nahezu 97 Prozent der Verbraucherinsolvenzen nur mit Hilfe der Verfahrenskostenstundung eröffnet werden konnten, weil die Schuldner nicht einmal die Verfahrenskosten aufbringen konnten. Heyers Meinung nach ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Gläubigerbelange nicht zu erwarten.
Verkürzung des Verfahrens begrüßt
Die Verkürzung des Verfahrens begrüßten bei der Anhörung Christoph Niering vom Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. aus Berlin und Claus Richter von der Arbeitsgemeinschaft der Verbände (AG SBV), ebenfalls aus Berlin. Allerdings sprach sich Richter dafür aus, die Restschuldbefreiung für alle Schuldner zu verkürzen und zwar auf eine Dauer von vier Jahren.
Privatinsolvenz auf drei Jahre verkürzbar
Bereits am 16.05.2013 hat der Bundestag eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen: Ab dem Juli 2014 soll es möglich werden, die Restschuldbefreiungsphase eines Privatinsolvenzverfahrens von sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Neuerung bedeutet für Insolvenzschuldner einen großen Schritt und die Möglichkeit, schneller schuldenfrei in ein neues Leben zu starten!
Verkürzung der Privatinsolvenz in zwei Stufen
Die neuen Regelungen sehen im Wesentlichen ein abgestuftes Verfahren zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase vor: Werden während des Verfahrens vom Insolvenzschuldner zumindest die Verfahrenskosten beglichen, so verringert sich die Restschuldbefreiungsphase von sechs auf fünf Jahre.
Schafft es der Schuldner daneben allerdings auch noch, während des Verfahrens mindestens 35% seiner Schulden an die Gläubiger zurückzuzahlen, so sieht die Gesetzesreform eine Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase auf die Hälfte der regulären Zeit – also drei Jahre – vor.
Vorsicht: Restschuldbefreiung kann nun einfacher versagt werden!
Mit der Reform des Insolvenzrechts werden die Rechte der Insolvenzschuldner allerdings nicht nur wie beschrieben gestärkt. Negativ wirkt sich für die Schuldner eine wichtige Änderung aus: Gläubiger können nun einfacher die Versagung der Restschuldbefreiung erreichen. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sollen Gläubiger ab Inkrafttreten der Reform nicht nur im Schlusstermin des Verfahrens, sondern während dessen gesamter Dauer einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen dürfen.
Zweite große Chance in der Privatinsolvenz: Das Insolvenzplanverfahren
Leider ist den Gerichten zur Einstellung auf die Reform eine lange Vorlaufzeit (bis Juli 2014) gegeben und zudem bestimmt worden, dass bereits laufende Privatinsolvenzen nicht von der Neuerung zur Restschuldbefreiung profitieren können.
Allerdings lohnt sich auch bis dahin eine Beratung beim Fachanwalt für Insolvenzrecht. Der Hintergrund: Neben der Reform zur Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber nun auch die Möglichkeit eröffnet, das so genannte Insolvenzplanverfahren auf Privatinsolvenzen anzuwenden. Mit einem solchen Plan ist es Schuldnern möglich, auf individuell ausgehandelter Basis mit den Gläubigern zu einer schnelleren Entschuldung – und damit auch zur Befreiung aller restlichen Schulden – zu gelangen.
Ob sich diese Möglichkeit im konkreten Fall eröffnet, sollte auf jeden Fall beim Termin mit dem Fachanwalt für Insolvenzrecht geklärt werden.
Holger Syldath - Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Verkürzung der Privatinsolvenz in zwei Stufen
Die neuen Regelungen sehen im Wesentlichen ein abgestuftes Verfahren zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase vor: Werden während des Verfahrens vom Insolvenzschuldner zumindest die Verfahrenskosten beglichen, so verringert sich die Restschuldbefreiungsphase von sechs auf fünf Jahre.
Schafft es der Schuldner daneben allerdings auch noch, während des Verfahrens mindestens 35% seiner Schulden an die Gläubiger zurückzuzahlen, so sieht die Gesetzesreform eine Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase auf die Hälfte der regulären Zeit – also drei Jahre – vor.
Vorsicht: Restschuldbefreiung kann nun einfacher versagt werden!
Mit der Reform des Insolvenzrechts werden die Rechte der Insolvenzschuldner allerdings nicht nur wie beschrieben gestärkt. Negativ wirkt sich für die Schuldner eine wichtige Änderung aus: Gläubiger können nun einfacher die Versagung der Restschuldbefreiung erreichen. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sollen Gläubiger ab Inkrafttreten der Reform nicht nur im Schlusstermin des Verfahrens, sondern während dessen gesamter Dauer einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen dürfen.
Zweite große Chance in der Privatinsolvenz: Das Insolvenzplanverfahren
Leider ist den Gerichten zur Einstellung auf die Reform eine lange Vorlaufzeit (bis Juli 2014) gegeben und zudem bestimmt worden, dass bereits laufende Privatinsolvenzen nicht von der Neuerung zur Restschuldbefreiung profitieren können.
Allerdings lohnt sich auch bis dahin eine Beratung beim Fachanwalt für Insolvenzrecht. Der Hintergrund: Neben der Reform zur Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber nun auch die Möglichkeit eröffnet, das so genannte Insolvenzplanverfahren auf Privatinsolvenzen anzuwenden. Mit einem solchen Plan ist es Schuldnern möglich, auf individuell ausgehandelter Basis mit den Gläubigern zu einer schnelleren Entschuldung – und damit auch zur Befreiung aller restlichen Schulden – zu gelangen.
Ob sich diese Möglichkeit im konkreten Fall eröffnet, sollte auf jeden Fall beim Termin mit dem Fachanwalt für Insolvenzrecht geklärt werden.
Holger Syldath - Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht

