EU: Richtlinie für Alternative Investmentfonds (AIFM)
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EU: Richtlinie für Alternative Investmentfonds (AIFM)
Anleger geschlossener Fonds sollen künftig besser vor unseriösen Initiatoren geschützt werden.
Die EU-Kommission will durch eine neue Richtlinie die Regierungen der Mitgliedstaaten zwingen, die Beteiligungsmodelle stärker zu überwachen.
Mehr als 150 Mrd. Euro haben deutsche Privatanleger in geschlossenen Immobilienfonds investiert. Allein in den vergangenen fünf Jahren strömten nach Berechnungen von Feri Eurorating 22,2 Mrd. Euro an frischen Mitteln in diese Produkte. Damit verwalten die Beteiligungsgesellschaften fast doppelt so viel Kapital wie die insgesamt 86 Mrd. Euro schweren offenen Immobilienfonds.
Doch während letztere strengen Vorschriften unterliegen, hat die Bundesregierung die geschlossenen Fonds bislang kaum kontrolliert. Verbraucherschützer sehen darin einen entscheidenden Grund, weshalb Anleger in der Vergangenheit mit dubiosen oder gescheiterten Beteiligungsmodellen Milliarden-Beträge verloren haben.
Unter anderem müssen sich derzeit die führenden Köpfe der insolventen Falk Capital Group, einst der größte Anbieter geschlossener Deutschland-Immobilienfonds, in München wegen Betrugs vor Gericht verantworten. "Um einen umfassenden Anlegerschutz zu gewährleisten, müssen ausnahmslos alle Anlageprodukte und Anbieter beaufsichtigt werden", fordert Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Genau darauf zielt die neue Richtlinie für Alternative Investmentfonds (AIFM) der EU-Kommission.
Wird sie in der jetzt vorgelegten Form noch in diesem Jahr vom EU-Parlament verabschiedet und anschließend in nationales Recht umgesetzt, müsste auch die Bundesregierung nicht nur Hedge und Private Equity Fonds, sondern auch geschlossene Fonds künftig stärker überwachen.
Zwei Kernvorgaben der Richtlinie sollen dabei den Anlegerschutz entscheidend verbessern: Zum einen sollen die Fondsgesellschaften künftig ein internes Risikomanagement einrichten. Dadurch soll es frühzeitig möglich sein, sich abzeichnende Schieflagen in einem Fonds zu entdecken und rechtzeitig gegenzusteuern. Zum anderen sollen die Fonds künftig jedes Jahr den aktuellen Marktwert ihrer Immobilien ermitteln.
Diese regelmäßige Bewertung wird sich positiv auf die Transparenz der Fonds auswirken.
Bislang wissen Anleger geschlossener Fonds in der Regel nicht, wie viel ihre Fondsanteile tatsächlich wert sind. Durch die regelmäßige Wertermittlung könnten Anleger genau nachvollziehen, ob ein Initiator in der Vergangenheit solide Immobilien erworben hat, die im Wert gestiegen sind oder nicht.
Beim Verband der geschlossenen Fonds (VGF) stößt die EU-Richtlinie hingegen auf keine Gegenliebe.
In einer Stellungnahme an das Bundesfinanzministerium fordert die Lobbyorganisation, dass geschlossene Fonds von den neuen Vorgaben befreit werden sollten. Auf Kritik stößt insbesondere die vorgesehene jährliche Bewertung der Investmentobjekte. Anleger würden in der Regel bis zur Auflösung des Fonds engagiert bleiben und Anteile vorzeitig "nur in Ausnahmefällen" veräußern, heißt es in dem Papier.
(R.Haimann)
Stichworte: Fondsgesellschaften , Fondsrendite , Fondssparen
.
Die EU-Kommission will durch eine neue Richtlinie die Regierungen der Mitgliedstaaten zwingen, die Beteiligungsmodelle stärker zu überwachen.
Mehr als 150 Mrd. Euro haben deutsche Privatanleger in geschlossenen Immobilienfonds investiert. Allein in den vergangenen fünf Jahren strömten nach Berechnungen von Feri Eurorating 22,2 Mrd. Euro an frischen Mitteln in diese Produkte. Damit verwalten die Beteiligungsgesellschaften fast doppelt so viel Kapital wie die insgesamt 86 Mrd. Euro schweren offenen Immobilienfonds.
Doch während letztere strengen Vorschriften unterliegen, hat die Bundesregierung die geschlossenen Fonds bislang kaum kontrolliert. Verbraucherschützer sehen darin einen entscheidenden Grund, weshalb Anleger in der Vergangenheit mit dubiosen oder gescheiterten Beteiligungsmodellen Milliarden-Beträge verloren haben.
Unter anderem müssen sich derzeit die führenden Köpfe der insolventen Falk Capital Group, einst der größte Anbieter geschlossener Deutschland-Immobilienfonds, in München wegen Betrugs vor Gericht verantworten. "Um einen umfassenden Anlegerschutz zu gewährleisten, müssen ausnahmslos alle Anlageprodukte und Anbieter beaufsichtigt werden", fordert Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Genau darauf zielt die neue Richtlinie für Alternative Investmentfonds (AIFM) der EU-Kommission.
Wird sie in der jetzt vorgelegten Form noch in diesem Jahr vom EU-Parlament verabschiedet und anschließend in nationales Recht umgesetzt, müsste auch die Bundesregierung nicht nur Hedge und Private Equity Fonds, sondern auch geschlossene Fonds künftig stärker überwachen.
Zwei Kernvorgaben der Richtlinie sollen dabei den Anlegerschutz entscheidend verbessern: Zum einen sollen die Fondsgesellschaften künftig ein internes Risikomanagement einrichten. Dadurch soll es frühzeitig möglich sein, sich abzeichnende Schieflagen in einem Fonds zu entdecken und rechtzeitig gegenzusteuern. Zum anderen sollen die Fonds künftig jedes Jahr den aktuellen Marktwert ihrer Immobilien ermitteln.
Diese regelmäßige Bewertung wird sich positiv auf die Transparenz der Fonds auswirken.
Bislang wissen Anleger geschlossener Fonds in der Regel nicht, wie viel ihre Fondsanteile tatsächlich wert sind. Durch die regelmäßige Wertermittlung könnten Anleger genau nachvollziehen, ob ein Initiator in der Vergangenheit solide Immobilien erworben hat, die im Wert gestiegen sind oder nicht.
Beim Verband der geschlossenen Fonds (VGF) stößt die EU-Richtlinie hingegen auf keine Gegenliebe.
In einer Stellungnahme an das Bundesfinanzministerium fordert die Lobbyorganisation, dass geschlossene Fonds von den neuen Vorgaben befreit werden sollten. Auf Kritik stößt insbesondere die vorgesehene jährliche Bewertung der Investmentobjekte. Anleger würden in der Regel bis zur Auflösung des Fonds engagiert bleiben und Anteile vorzeitig "nur in Ausnahmefällen" veräußern, heißt es in dem Papier.
(R.Haimann)
Stichworte: Fondsgesellschaften , Fondsrendite , Fondssparen
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Investmentbranche unterschätzt AIFM-Richtlinie
Die Vereinigung Alternativer Investments (VAI) intensiviert vor dem Inkrafttreten der Alternative Investment Fondsmanager Richtlinie (AIFM RL) ihre Informationsaktivitäten auch in Richtung Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) und Service Provider.
Der Beschluss der AIFM RL im Europäischen Parlament am 11.November 2010 bewirkt die nationale Umsetzung in Österreich spätestens 2013. „Die österreichische Investmentbranche muss bereits jetzt mit der Vorbereitung auf diese Regulierung beginnen“, so die VAI in einer Aussendung.
Im Hinblick auf das nunmehr zügig voranschreitende europäische Gesetzgebungsverfahren widmete die Vereinigung Alternativer Investments (VAI) vergangene Woche eine weitere Informationsveranstaltung den zentralen Inhalten dieses umfassenden Regelwerks und verglich hinsichtlich der richtigen Wahl des zukünftigen Alternative Investments Business Modells die Richtlinien UCITS IV und AIFM.
„Dabei wurde ersichtlich, dass zwar der Informationsstand über die neue EU Regulierung in den letzten Monaten deutlich gestiegen ist, aber viele Marktteilnehmer sich nach wie vor nicht als Betroffene sehen“, so Martin Greil, Generalsekretär der VAI.
Denn entgegen der verbreiteten Meinung reguliere die AIFM-Direktive nicht nur Hedge- und Private Equity-Fonds, sondern jeden Manager, der Fonds, die nicht der Investmentfonds (UCITS) Richtlinie unterliegen, verwaltet. „Somit fallen beispielsweise auch Manager offener Immobilienfonds, Spezialfonds, Infrastrukturfonds, geschlossener Fonds (KG-Beteiligungsmodelle) und institutioneller Fonds in ihren Anwendungsbereich, selbst wenn sie diese nur an Privatkunden vertreiben“, sagt Greil.
Der Generalsekretär weiter: „Die Uhr tickt! Spätestens wenn der final beschlossene Text vorliegt, sollten sich alle in der Investment Management Branche tätigen Geschäftsführer, Produktplaner, Fondsmanager und Berater im Detail mit der AIFM Richtlinie auseinander setzen und die Konsequenzen, aber auch die Chancen der neuen Regulierung prüfen.“
Vergleich UCITS und AIFM
Während die UCITS-Richtlinie das Produkt (den Fonds) reguliert, setzt die AIFM-Richtlinie beim Manager an. Alle UCITS-Produkte sind automatisch der Regulierung unterworfen, während Alternative Investment Fondsmanager hinsichtlich des Fondsvolumens gewisse Schwellenwerte erreichen müssen, um unter die Regulierung zu fallen.
Die AIFM-Richtlinie beschränkt ihre Vertriebsregelungen auf institutionelle Investoren, der Vertrieb an private Anleger unterliegt der nationalen Gesetzgebung. Die UCITS-Richtlinie deckt beide Bereiche, also institutionelle und private Anleger ab.
Beiden gemeinsam ist die Intention, System-Risiken kollektiver Veranlagungen zu reduzieren und gleichzeitig Transparenz und Anlegerschutz zu erhöhen.
„Positiv ist, dass dann die gesamte Alternative Investments Branche der Aufsicht unterliegt und sich mit AIFM sehr rasch ein Gütesiegel für Alternative Investments Produkte entwickeln wird, das mit dem UCITS Qualitätsstandard vergleichbar ist“, meint Oliver Prock, Vorstandsvorsitzender der VAI, zum Abschluss der Veranstaltung.
Quelle: Vereinigung Alternative Investment
Die Vereinigung Alternativer Investments (VAI) intensiviert vor dem Inkrafttreten der Alternative Investment Fondsmanager Richtlinie (AIFM RL) ihre Informationsaktivitäten auch in Richtung Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) und Service Provider.
Der Beschluss der AIFM RL im Europäischen Parlament am 11.November 2010 bewirkt die nationale Umsetzung in Österreich spätestens 2013. „Die österreichische Investmentbranche muss bereits jetzt mit der Vorbereitung auf diese Regulierung beginnen“, so die VAI in einer Aussendung.
Im Hinblick auf das nunmehr zügig voranschreitende europäische Gesetzgebungsverfahren widmete die Vereinigung Alternativer Investments (VAI) vergangene Woche eine weitere Informationsveranstaltung den zentralen Inhalten dieses umfassenden Regelwerks und verglich hinsichtlich der richtigen Wahl des zukünftigen Alternative Investments Business Modells die Richtlinien UCITS IV und AIFM.
„Dabei wurde ersichtlich, dass zwar der Informationsstand über die neue EU Regulierung in den letzten Monaten deutlich gestiegen ist, aber viele Marktteilnehmer sich nach wie vor nicht als Betroffene sehen“, so Martin Greil, Generalsekretär der VAI.
Denn entgegen der verbreiteten Meinung reguliere die AIFM-Direktive nicht nur Hedge- und Private Equity-Fonds, sondern jeden Manager, der Fonds, die nicht der Investmentfonds (UCITS) Richtlinie unterliegen, verwaltet. „Somit fallen beispielsweise auch Manager offener Immobilienfonds, Spezialfonds, Infrastrukturfonds, geschlossener Fonds (KG-Beteiligungsmodelle) und institutioneller Fonds in ihren Anwendungsbereich, selbst wenn sie diese nur an Privatkunden vertreiben“, sagt Greil.
Der Generalsekretär weiter: „Die Uhr tickt! Spätestens wenn der final beschlossene Text vorliegt, sollten sich alle in der Investment Management Branche tätigen Geschäftsführer, Produktplaner, Fondsmanager und Berater im Detail mit der AIFM Richtlinie auseinander setzen und die Konsequenzen, aber auch die Chancen der neuen Regulierung prüfen.“
Vergleich UCITS und AIFM
Während die UCITS-Richtlinie das Produkt (den Fonds) reguliert, setzt die AIFM-Richtlinie beim Manager an. Alle UCITS-Produkte sind automatisch der Regulierung unterworfen, während Alternative Investment Fondsmanager hinsichtlich des Fondsvolumens gewisse Schwellenwerte erreichen müssen, um unter die Regulierung zu fallen.
Die AIFM-Richtlinie beschränkt ihre Vertriebsregelungen auf institutionelle Investoren, der Vertrieb an private Anleger unterliegt der nationalen Gesetzgebung. Die UCITS-Richtlinie deckt beide Bereiche, also institutionelle und private Anleger ab.
Beiden gemeinsam ist die Intention, System-Risiken kollektiver Veranlagungen zu reduzieren und gleichzeitig Transparenz und Anlegerschutz zu erhöhen.
„Positiv ist, dass dann die gesamte Alternative Investments Branche der Aufsicht unterliegt und sich mit AIFM sehr rasch ein Gütesiegel für Alternative Investments Produkte entwickeln wird, das mit dem UCITS Qualitätsstandard vergleichbar ist“, meint Oliver Prock, Vorstandsvorsitzender der VAI, zum Abschluss der Veranstaltung.
Zitat
Über die Vereinigung Alternativer Investments (VAI)
Die Vereinigung Alternativer Investments ist eine unabhängige Interessenvertretung für Anbieter von Alternativen Investment Produkten in Österreich. Die VAI wurde 2003 gegründet und versteht sich als zentrale Anlaufstelle in allen Belangen von Alternativen Investments. Die Vereinigung Alternativer Investments setzt sich für die sachgerechte Information zum Thema Alternative Investments, sowie für die Förderung von Alternativen Investments in Österreich ein. Wesentliches Verbandsziel ist die Verbesserung und Schaffung von gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Mitglieder und deren Anleger durch intensive Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und Kammern.
Quelle: Vereinigung Alternative Investment
AIFM-Richtlinie: Deutsche Sprachfassung liegt vor
Bekanntlich steht die formale Billigung der AIFM-Richtlinie durch den EU-Rat noch aus. Diese war mehrfach verschoben worden, da die Sprachfassungen in den verschiedenen Amtssprachen noch nicht finalisiert waren.
Das hat sich jetzt geändert, wie Frank Dornseifer, Rechtsanwalt und Geschäftsführer Recht und Policy beim Bundesverband Alternative Investments e.V. (BVAI) anmerkt. Die Übersetzungsarbeiten seien nunmehr abgeschlossen sind und auch die deutsche Sprachfassung der AIFM-Richtlinie liege vor. Diese ist jetz abrufbar - hier
Die formale Zustimmung des Rates ist für den 27. Mai 2011 angekündigt. Im Anschluss daran wird die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Damit beginnt auch die Umsetzungsfrist von zwei Jahren in nationales Recht.
Bekanntlich steht die formale Billigung der AIFM-Richtlinie durch den EU-Rat noch aus. Diese war mehrfach verschoben worden, da die Sprachfassungen in den verschiedenen Amtssprachen noch nicht finalisiert waren.
Das hat sich jetzt geändert, wie Frank Dornseifer, Rechtsanwalt und Geschäftsführer Recht und Policy beim Bundesverband Alternative Investments e.V. (BVAI) anmerkt. Die Übersetzungsarbeiten seien nunmehr abgeschlossen sind und auch die deutsche Sprachfassung der AIFM-Richtlinie liege vor. Diese ist jetz abrufbar - hier
Die formale Zustimmung des Rates ist für den 27. Mai 2011 angekündigt. Im Anschluss daran wird die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Damit beginnt auch die Umsetzungsfrist von zwei Jahren in nationales Recht.
AIFM-Gesetzentwurf schießt über das Ziel hinaus
Der Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie liegt vor. Neue Offene Immobilienfonds in der bisher bekannten Form soll es nicht mehr geben.
Für die aktuell am Markt bestehenden und im Vertrieb befindlichen Fonds sieht der Gesetzentwurf Bestandsschutz vor. Wird der Entwurf Gesetz, werden neue Immobilienprodukte künftig nur mehr als geschlossene Fonds im KG-Mantel oder als Investment AG mit fixem Kapital auf den Markt kommen.
Aus Sicht von Scope Analysis wird der Entwurf der in den letzten Jahren erreichten, erfolgreichen Umgestaltung des Produktsegments „Offener Immobilienfonds“ nicht gerecht. Die in Kraft getretene Regulierung der Offenen Immobilienfonds hat Rückgaben auf maximal 30.000 Euro einmal pro Halbjahr beschränkt, die Fonds damit unattraktiv für institutionelles und semi-institutionelles Kapital gemacht und die Voraussetzungen geschaffen, die Rückgabewünsche der Anleger bzw. ihr Bedürfnis nach größtmöglicher Liquidität mit der Illiquidität der im Produkt enthaltenen Assets in einer praktikablen Form zur Deckung zu bringen.
Nach den Abwicklungen der in Turbulenzen geratenen Fonds und der Bereinigung der Branche hat diese zu einem geordneten Geschäftsverlauf zurückgefunden. Die Anforderungen der Regulierung werden derzeit umgesetzt; die Zuflüsse in Höhe von 1,4 Mrd. Euro im 1. Halbjahr 2012 zeigen, dass die Anleger wieder Vertrauen gefasst haben. Den Investoren und dem Markt nun durch ein Verbot neuer Fonds zu signalisieren, dass ihr neues Vertrauen nun doch nicht gerechtfertigt sein soll, kann zu einem erneuten Vertrauensverlust durch die Anleger und zu einem nochmaligen Rückschlag führen.
Der Entwurf deklariert die Offenen Immobilienfonds zu Nischenprodukten im wettbewerbsfreien Raum, der künftig aus einem Oligopol von „Altprodukten“ bestehen wird. Bei Investmentsegmenten, denen der Gesetzgeber so wenig Zukunftsfähigkeit beimisst, ist die Gefahr des langsamen Ausblutens über die kommenden Jahre nicht auszuschließen.
Dies ist schon deshalb nicht sachgerecht, weil der Offene Immobilienfonds in seiner heute bestehenden Form nach wie vor die einzige Möglichkeit für den normalen Anleger ist, mit begrenzten Kapitalbeträgen und hoher Diversifikation in Immobilien zu investieren. Die Abrundung auch kleiner Portfolios durch möglichst stark diversifizierte Sachwerteinvestments ist gerade in den aktuellen Kapitalmarktphasen geboten. Die im Entwurf ebenfalls vorgesehene Umgestaltung des KG-Modells der Geschlossenen Fonds – u.a. durch stärkere Streuung der Assets und einer Deckelung des Verschuldungsgrads – kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Modelle auch in ihrer künftigen Form Investoren mit einer ausgeprägteren Risikoneigungen und wesentlich höheren Investmentbeträgen adressieren.
Sollte der Entwurf in der vorgelegten Form Gesetz werden, wird die große Gruppe der durchschnittlichen Anleger mit ihren Bedürfnissen nach neuen Offenen Immobilienfonds komplett ausgeblendet. Aus Sicht von Scope sollte es das Ziel gesetzlicher Rahmenbedingungen sein, Voraussetzung für eine breite, entsprechend der verschiedenen Zielgruppen möglichst hoch diversifizierte Produktpalette zu schaffen.
Pressemitteilung Scope Analysis GmbH
Für die aktuell am Markt bestehenden und im Vertrieb befindlichen Fonds sieht der Gesetzentwurf Bestandsschutz vor. Wird der Entwurf Gesetz, werden neue Immobilienprodukte künftig nur mehr als geschlossene Fonds im KG-Mantel oder als Investment AG mit fixem Kapital auf den Markt kommen.
Aus Sicht von Scope Analysis wird der Entwurf der in den letzten Jahren erreichten, erfolgreichen Umgestaltung des Produktsegments „Offener Immobilienfonds“ nicht gerecht. Die in Kraft getretene Regulierung der Offenen Immobilienfonds hat Rückgaben auf maximal 30.000 Euro einmal pro Halbjahr beschränkt, die Fonds damit unattraktiv für institutionelles und semi-institutionelles Kapital gemacht und die Voraussetzungen geschaffen, die Rückgabewünsche der Anleger bzw. ihr Bedürfnis nach größtmöglicher Liquidität mit der Illiquidität der im Produkt enthaltenen Assets in einer praktikablen Form zur Deckung zu bringen.
Nach den Abwicklungen der in Turbulenzen geratenen Fonds und der Bereinigung der Branche hat diese zu einem geordneten Geschäftsverlauf zurückgefunden. Die Anforderungen der Regulierung werden derzeit umgesetzt; die Zuflüsse in Höhe von 1,4 Mrd. Euro im 1. Halbjahr 2012 zeigen, dass die Anleger wieder Vertrauen gefasst haben. Den Investoren und dem Markt nun durch ein Verbot neuer Fonds zu signalisieren, dass ihr neues Vertrauen nun doch nicht gerechtfertigt sein soll, kann zu einem erneuten Vertrauensverlust durch die Anleger und zu einem nochmaligen Rückschlag führen.
Der Entwurf deklariert die Offenen Immobilienfonds zu Nischenprodukten im wettbewerbsfreien Raum, der künftig aus einem Oligopol von „Altprodukten“ bestehen wird. Bei Investmentsegmenten, denen der Gesetzgeber so wenig Zukunftsfähigkeit beimisst, ist die Gefahr des langsamen Ausblutens über die kommenden Jahre nicht auszuschließen.
Dies ist schon deshalb nicht sachgerecht, weil der Offene Immobilienfonds in seiner heute bestehenden Form nach wie vor die einzige Möglichkeit für den normalen Anleger ist, mit begrenzten Kapitalbeträgen und hoher Diversifikation in Immobilien zu investieren. Die Abrundung auch kleiner Portfolios durch möglichst stark diversifizierte Sachwerteinvestments ist gerade in den aktuellen Kapitalmarktphasen geboten. Die im Entwurf ebenfalls vorgesehene Umgestaltung des KG-Modells der Geschlossenen Fonds – u.a. durch stärkere Streuung der Assets und einer Deckelung des Verschuldungsgrads – kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Modelle auch in ihrer künftigen Form Investoren mit einer ausgeprägteren Risikoneigungen und wesentlich höheren Investmentbeträgen adressieren.
Sollte der Entwurf in der vorgelegten Form Gesetz werden, wird die große Gruppe der durchschnittlichen Anleger mit ihren Bedürfnissen nach neuen Offenen Immobilienfonds komplett ausgeblendet. Aus Sicht von Scope sollte es das Ziel gesetzlicher Rahmenbedingungen sein, Voraussetzung für eine breite, entsprechend der verschiedenen Zielgruppen möglichst hoch diversifizierte Produktpalette zu schaffen.
Pressemitteilung Scope Analysis GmbH
Die Fondsbranche bangt um die Zukunft – wo ist der Interessenverband?
Die AIFM Richtlinie als Umsetzung europäischer Harmonisierung greift viel tiefer in den deutschen Kapitalmarkt ein, als man zunächst erwartet hat. „Wo in der Vergangenheit bei deutlich geringeren Themen ein Aufschrei durch die Branche zumindest der Anbieter von Geschlossenen Fonds ging, sucht man aktuell vergebens nach Widerstand“, so Michael Oehme, Consultant bei der Schweizer DocuWare AG. Was ist da los?
Es ist eigentlich bezeichnend: Die Fondsbranche bekommt ein 545 Seiten starkes Papier präsentiert - und in der Presse sucht man vergebens nach der Darstellung von Ernst zu nehmenden Rettungsversuchen. Sie sagt nichts. Nichts dazu, dass künftig nur noch 30 Pro-zent der Gesamtkosten eines Fonds mit Fremdmitteln belegt sein dürfen, nichts dazu, dass der Gesetzgeber künftig entscheiden will, was denn Bürger überhaupt noch an Assets zeich-nen sollen.
Und auch die Frage, ob es sinnvoll ist, wenn man statt eines konkret beschriebe-nen Assets gleich an Vielzahl an Anlagemöglichkeiten vorhalten muss, steht im Raum. Als ob es sich je gezeigt hätte, dass Portfoliofonds besser performen als diejenigen, die nur in ein konkretes Asset investieren. Der entmündigte Kapitalanleger - wo leben wir eigentlich?
Du kannst 50.000 Euro investieren? Dann bitteschön darfst Du auch eine konkrete Immobilie oder den Anteil an einem Photovoltaikpark zeichnen. Du hast nur 10.000 – bitteschön, dahin-ten ist der Multi-Asset-Fonds! Wer meint, dass der Kapitalanlagemarkt so funktioniert, der hat nichts verstanden. Es verwundert auch die Ruhe bei den so genannten B:B-Medien. Blättert man die Hefte durch, wird es mindestens 50 Prozent der Anzeigenkunden im Sommer nächsten Jahres zumindest so nicht mehr geben. Das müsste schon Grund genug sein, laut aufzuschreien.
Oder ist man in Anbetracht der jahrelangen Regulierungsdiskussion einfach müde geworden. „Man geht in der Branche davon aus, dass diese Umsetzung so kommen wird, wenngleich vielleicht mit kleinen Abstrichen. Da viele derartige Veränderungen bereits im vergangenen Jahr vorausgesehen haben, werden derzeit Modelle entwickelt, die das De-fizit auffangen könnten“, erklärt Michael Oehme. Hierzu zählen beispielsweise Liechtensteiner Fondspolicen und Genossenschaftsmodelle. So hat der Bayerische Genossenschaftsverband extra einen Mitarbeiter abgestellt, der bei der Gründung von neuen Genossenschaften berät. Er wird wissen, warum.
Pressemitteilung Michael Oehme
Es ist eigentlich bezeichnend: Die Fondsbranche bekommt ein 545 Seiten starkes Papier präsentiert - und in der Presse sucht man vergebens nach der Darstellung von Ernst zu nehmenden Rettungsversuchen. Sie sagt nichts. Nichts dazu, dass künftig nur noch 30 Pro-zent der Gesamtkosten eines Fonds mit Fremdmitteln belegt sein dürfen, nichts dazu, dass der Gesetzgeber künftig entscheiden will, was denn Bürger überhaupt noch an Assets zeich-nen sollen.
Und auch die Frage, ob es sinnvoll ist, wenn man statt eines konkret beschriebe-nen Assets gleich an Vielzahl an Anlagemöglichkeiten vorhalten muss, steht im Raum. Als ob es sich je gezeigt hätte, dass Portfoliofonds besser performen als diejenigen, die nur in ein konkretes Asset investieren. Der entmündigte Kapitalanleger - wo leben wir eigentlich?
Du kannst 50.000 Euro investieren? Dann bitteschön darfst Du auch eine konkrete Immobilie oder den Anteil an einem Photovoltaikpark zeichnen. Du hast nur 10.000 – bitteschön, dahin-ten ist der Multi-Asset-Fonds! Wer meint, dass der Kapitalanlagemarkt so funktioniert, der hat nichts verstanden. Es verwundert auch die Ruhe bei den so genannten B:B-Medien. Blättert man die Hefte durch, wird es mindestens 50 Prozent der Anzeigenkunden im Sommer nächsten Jahres zumindest so nicht mehr geben. Das müsste schon Grund genug sein, laut aufzuschreien.
Oder ist man in Anbetracht der jahrelangen Regulierungsdiskussion einfach müde geworden. „Man geht in der Branche davon aus, dass diese Umsetzung so kommen wird, wenngleich vielleicht mit kleinen Abstrichen. Da viele derartige Veränderungen bereits im vergangenen Jahr vorausgesehen haben, werden derzeit Modelle entwickelt, die das De-fizit auffangen könnten“, erklärt Michael Oehme. Hierzu zählen beispielsweise Liechtensteiner Fondspolicen und Genossenschaftsmodelle. So hat der Bayerische Genossenschaftsverband extra einen Mitarbeiter abgestellt, der bei der Gründung von neuen Genossenschaften berät. Er wird wissen, warum.
Pressemitteilung Michael Oehme
Zitat
Die Schweizer Docuware AG versteht sich als Mittelstandsfinanzierungs und -beratungsgesellschaft. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt dabei in der Kapitalisierung und Positionierung von Unternehmen, die sich über den Kapitalmarkt refinanzieren wollen. Als Spezialist im Bereich unternehmerischer Beteiligungen werden dabei zudem die Marktzugänge sondiert und eröffnet. Die Beratung wird ergänzt durch gezielte Pressemaßnahmen sowie Internetaktivitäten, die die Marktwahrnehmung steigern sollen und somit umsatzfördernd sind.
BVI meldet sich zur AIFM-Richtlinienumsetzung zu Wort
Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer vom BVI, übt deutliche Kritik am AIFM-Umsetzungsgesetz. Das Verbot neuer offener Immobilien-Publikumsfonds und Immobilien-Spezialfonds sei nicht notwendig. Für Kleinanleger würden de facto nur noch zwei Anlageklassen offen stehen
Abschaffung offener Immobilien-Publikumsfonds schadet Kleinanlegern
Ein Verbot neuer offener Immobilienfonds würde viele Kleinanleger vom Immobilienmarkt ausschließen. Seit 1959 ermöglicht der offene Immobilienfonds (OIF) Kleinanlegern in Deutschland diversifizierten Immobilienbesitz, ohne den Schwankungen der Börse ausgesetzt zu sein. Investments sind bereits ab 25 Euro möglich und erzielten in den vergangenen 30 Jahren eine durchschnittliche Rendite von jährlich 5,4 Prozent. Für viele Anleger, die sich keine eigene Immobilie leisten können, ist der OIF die einzige Möglichkeit, am Immobilienmarkt teilzuhaben. Denn OIF sind alternativlos.
Ein Investment in einen geschlossenen Ein-Objekt-Fonds soll künftig grundsätzlich erst ab 50.000 Euro möglich sein und bietet keine Diversifikation. Auch geschlossene Mehr- Objekt-Fonds kommen für Kleinanleger in der Regel nicht in Betracht. Zum einen können viele nicht zehn Jahre oder länger das angelegte Geld entbehren, zum anderen würden auch solche geschlossenen Fonds wegen ihres höheren Risikos nur an Anleger vertrieben, die bei ihrer Bank ein größeres Vermögen vorweisen können. Auch Immobilienaktien und Reits (Immobilien-Aktiengesellschaften) sind für die meisten Anleger keine Alternative, denn sie unterliegen den Schwankungen der Börse.
Viele Anleger in Immobilienfonds wollen das gerade nicht, sondern ein Produkt, das die Bewertung der Immobilien abbildet und nicht mit dem Aktienmarkt korreliert. Ein Verbot neuer offener Immobilien-Publikumsfonds würde Kleinanleger auf die Asset-Klassen Aktien und Anleihen beschränken.
Sie wären damit einem größeren Anlagerisiko ausgesetzt als wohlhabende Anleger, die ihre Ersparnisse stärker diversifizieren und sich direkte oder indirekte Immobilieninvestments leisten können. Das ist sozial ungerecht und schadet den Kleinanlegern.
Die geplante Abschaffung neuer OIFs ist umso unverständlicher, als der Gesetzgeber den OIF erst 2011 reformiert und seiner Nutzung als Liquiditätsparkplatz durch institutionelle Anleger mit Halte- und Kündigungsfristen Einhalt geboten hat. Die Gesetzesänderung konnte noch nicht wirken, weil die OIFs erst zum 1. Januar 2013 auf die neuen Bedingungen umgestellt werden.
Es erstaunt, dass der Wille des Parlaments jetzt nicht in die Praxis umgesetzt werden soll, sondern von der Exekutive ohne neuen Anlass ignoriert wird.
Verbot von Spezial-OIFs ist nicht nachzuvollziehen
Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auch offene Immobilien-Spezialfonds verbieten will. Anders als bei den Immobilien-Publikumsfonds hat es bei diesen Produkten nie Probleme gegeben.
Sie sind bei den institutionellen Kunden äußerst gefragt. Ihr Volumen stieg in den vergangenen zehn Jahren von rund 8 auf über 34 Milliarden Euro, die Zahl der Anbieter wuchs von 10 auf 30.
Institutionelle Anleger benötigen angesichts der niedrigen Zinsen die Anlage in Immobilien mehr denn je. Sie brauchen auch den offenen Fonds, weil zum Beispiel Versicherungen aus rechtlichen Gründen nicht in geschlossene Vehikel investieren dürfen.
Wenn die institutionellen Investoren ihre Anlagebedürfnisse nicht mit deutschen Produkten erfüllen können, müssen sie ausländische Vehikel wählen. Eine Abschaffung des offenen Immobilienspezialfonds in Deutschland würde die institutionellen Anleger zwangsläufig nach Luxemburg und Irland treiben. Etwas Besseres könnte diesen Finanzplätzen nicht passieren. Denn dort ist man klug genug, offene Immobilienvehikel weiter zuzulassen, zumal die AIFM-Richtlinie (Alternative Investment Fund Manager, Verwalter alternativer Investmentfonds) überhaupt keinen Anlass für ein Verbot gibt.
Entwurf enthält auch Gutes
Schon bei Erscheinen des Gesetzentwurfs hat der BVI aber auch das Positive unterstrichen. Insbesondere begrüßt er den Fortbestand des offenen Wertpapier-Spezialfonds, den das BMF ursprünglich ebenfalls aus schwer nachvollziehbaren Gründen abschaffen wollte.
Die Einführung der Investmentkommanditgesellschaft als Vehikel für das Pooling von Pensionsgeldern internationaler Konzerne geht ebenfalls auf eine Initiative des BVI zurück.
Allerdings müssen auch im Bereich der Wertpapierfonds handwerkliche Fehler behoben werden. Insbesondere muss es möglich sein, Fonds aufzulegen bevor die Fondsgesellschaft die künftig erforderliche AIFM-Zulassung erhalten hat. Zwischen dem voraussichtlichen Inkrafttreten des Kapitalanlagengesetzbuches (KAGB) im Juli 2013 und der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu erteilenden AIFM-Erlaubnis wird vermutlich ein längerer Zeitraum liegen
Thomas Richter ist Hauptgeschäftsführer des BVI Bundesverband Investment und Asset Management
Abschaffung offener Immobilien-Publikumsfonds schadet Kleinanlegern
Ein Verbot neuer offener Immobilienfonds würde viele Kleinanleger vom Immobilienmarkt ausschließen. Seit 1959 ermöglicht der offene Immobilienfonds (OIF) Kleinanlegern in Deutschland diversifizierten Immobilienbesitz, ohne den Schwankungen der Börse ausgesetzt zu sein. Investments sind bereits ab 25 Euro möglich und erzielten in den vergangenen 30 Jahren eine durchschnittliche Rendite von jährlich 5,4 Prozent. Für viele Anleger, die sich keine eigene Immobilie leisten können, ist der OIF die einzige Möglichkeit, am Immobilienmarkt teilzuhaben. Denn OIF sind alternativlos.
Ein Investment in einen geschlossenen Ein-Objekt-Fonds soll künftig grundsätzlich erst ab 50.000 Euro möglich sein und bietet keine Diversifikation. Auch geschlossene Mehr- Objekt-Fonds kommen für Kleinanleger in der Regel nicht in Betracht. Zum einen können viele nicht zehn Jahre oder länger das angelegte Geld entbehren, zum anderen würden auch solche geschlossenen Fonds wegen ihres höheren Risikos nur an Anleger vertrieben, die bei ihrer Bank ein größeres Vermögen vorweisen können. Auch Immobilienaktien und Reits (Immobilien-Aktiengesellschaften) sind für die meisten Anleger keine Alternative, denn sie unterliegen den Schwankungen der Börse.
Viele Anleger in Immobilienfonds wollen das gerade nicht, sondern ein Produkt, das die Bewertung der Immobilien abbildet und nicht mit dem Aktienmarkt korreliert. Ein Verbot neuer offener Immobilien-Publikumsfonds würde Kleinanleger auf die Asset-Klassen Aktien und Anleihen beschränken.
Sie wären damit einem größeren Anlagerisiko ausgesetzt als wohlhabende Anleger, die ihre Ersparnisse stärker diversifizieren und sich direkte oder indirekte Immobilieninvestments leisten können. Das ist sozial ungerecht und schadet den Kleinanlegern.
Die geplante Abschaffung neuer OIFs ist umso unverständlicher, als der Gesetzgeber den OIF erst 2011 reformiert und seiner Nutzung als Liquiditätsparkplatz durch institutionelle Anleger mit Halte- und Kündigungsfristen Einhalt geboten hat. Die Gesetzesänderung konnte noch nicht wirken, weil die OIFs erst zum 1. Januar 2013 auf die neuen Bedingungen umgestellt werden.
Es erstaunt, dass der Wille des Parlaments jetzt nicht in die Praxis umgesetzt werden soll, sondern von der Exekutive ohne neuen Anlass ignoriert wird.
Verbot von Spezial-OIFs ist nicht nachzuvollziehen
Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auch offene Immobilien-Spezialfonds verbieten will. Anders als bei den Immobilien-Publikumsfonds hat es bei diesen Produkten nie Probleme gegeben.
Sie sind bei den institutionellen Kunden äußerst gefragt. Ihr Volumen stieg in den vergangenen zehn Jahren von rund 8 auf über 34 Milliarden Euro, die Zahl der Anbieter wuchs von 10 auf 30.
Institutionelle Anleger benötigen angesichts der niedrigen Zinsen die Anlage in Immobilien mehr denn je. Sie brauchen auch den offenen Fonds, weil zum Beispiel Versicherungen aus rechtlichen Gründen nicht in geschlossene Vehikel investieren dürfen.
Wenn die institutionellen Investoren ihre Anlagebedürfnisse nicht mit deutschen Produkten erfüllen können, müssen sie ausländische Vehikel wählen. Eine Abschaffung des offenen Immobilienspezialfonds in Deutschland würde die institutionellen Anleger zwangsläufig nach Luxemburg und Irland treiben. Etwas Besseres könnte diesen Finanzplätzen nicht passieren. Denn dort ist man klug genug, offene Immobilienvehikel weiter zuzulassen, zumal die AIFM-Richtlinie (Alternative Investment Fund Manager, Verwalter alternativer Investmentfonds) überhaupt keinen Anlass für ein Verbot gibt.
Entwurf enthält auch Gutes
Schon bei Erscheinen des Gesetzentwurfs hat der BVI aber auch das Positive unterstrichen. Insbesondere begrüßt er den Fortbestand des offenen Wertpapier-Spezialfonds, den das BMF ursprünglich ebenfalls aus schwer nachvollziehbaren Gründen abschaffen wollte.
Die Einführung der Investmentkommanditgesellschaft als Vehikel für das Pooling von Pensionsgeldern internationaler Konzerne geht ebenfalls auf eine Initiative des BVI zurück.
Allerdings müssen auch im Bereich der Wertpapierfonds handwerkliche Fehler behoben werden. Insbesondere muss es möglich sein, Fonds aufzulegen bevor die Fondsgesellschaft die künftig erforderliche AIFM-Zulassung erhalten hat. Zwischen dem voraussichtlichen Inkrafttreten des Kapitalanlagengesetzbuches (KAGB) im Juli 2013 und der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu erteilenden AIFM-Erlaubnis wird vermutlich ein längerer Zeitraum liegen
Thomas Richter ist Hauptgeschäftsführer des BVI Bundesverband Investment und Asset Management
Auswirkungen der AIFM-Regulierung auf den Stellenmarkt
Die AIFM-Richtlinie zur Regulierung der „Verwalter/Manager alternativer Investmentfonds“ soll in Deutschland laut vorliegendem Gesetzentwurf vom Juli dieses Jahres durch die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) umgesetzt werden. Damit wird es ein einheitliches Regelwerk für alle bislang nach dem Investmentgesetz (InvG) regulierten Fonds einschließlich der OGAW/UCITS-Fonds, für offene Immobilienfonds als auch für Alternative Investmentfonds (AIFs) einschließlich geschlossener Fonds und Hedgefonds für private und institutionelle Investoren geben. Damit wächst die klassische Investmentwelt mit der Welt Alternativer Investments zusammen. Für die gesamte Fondsbranche wird dies zu weitreichenden Änderungen mit größeren Veränderungen im Personalsektor führen. Neben einem weiteren Stellenabbau innerhalb der bestehenden Strukturen wird es zu einer nicht unerheblichen Schaffung neuer Funktionen kommen.
Ziel der AIFM-Richtlinie
Im November 2010 wurde vom europäischen Parlament die AIFM-Richtlinie verabschiedet, die der Regulierung der „Verwalter/Manager alternativer Investmentfonds (AIMs)“ dient. Ziel ist nicht die Regulierung der Fonds selbst, sondern die der juristischen Personen, die für die Konzeption, Administration und den Vertrieb der Fonds verantwortlich zeichnen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst dabei alle Fonds, die nicht bereits einem regulatorischen Rahmen unterliegen. Insbesondere gehören hierzu geschlossene Fonds aller Asset-Klassen wie Immobilien, Schiffe, Flugzeuge, Erneuerbare Energien, Private Equity etc., Rohstofffonds sowie Hedgefonds für private und institutionelle Anleger.
Umsetzung der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht durch Schaffung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)
Im Juli dieses Jahres wurde durch die Bundesregierung ein 545-seitiger Diskussionsentwurf zur Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht veröffentlicht, die bis Juli 2013 erfolgen muss. Hier sind zahlreiche Aspekte eingeflossen, die weit über die reine Regulierung der AIMs hinausgehen und bis auf Produktebene durchschlagen. Dies ist insbesondere der Tatsache geschuldet, dass im Rahmen dieser AIFM-Umsetzung das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschaffen werden soll, welches sowohl bisherige offene und geschlossene Investmentfonds nach dem Investmentgesetz (InvG) einschließlich der OGAW/UCITS-Fonds, offene Immobilienfonds als auch Alternative Investmentfonds (AIFs) einschließlich geschlossener Fonds und Hedgefonds regulieren soll. Das KAGB soll damit zukünftig sowohl das InvG als auch das VermAnlG ablösen. Zu den im KAGB regulierten Kapitalanlageprodukten zählen dann alle Investmentfonds gemäß heutigem InvG sowie die AIFs.
Mit der Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) wird für die bisherigen geschlossenen Fonds zusätzlich ein neues Investmentvehikel eingeführt. Die Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) sollen zu Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) migrieren. Für die Verwahrung der Investmentanteile soll es zwei Arten von Verwahrstellen geben, eine für die Investmentfonds bzw. OGAW/UCITS-regulierten Fonds (heute Depotbank) sowie die AIFM-Verwahrstelle, die wie die KVGs im Interesse der Investoren zu handeln haben. Das KAGB sieht strenge Regeln für die InvKGs vor, beispielsweise die Einschränkung möglicher Assets, Einführung von Mindestzeichnungssummen für Ein-Objekt-Fonds, Beschränkung der Fremdkapitalquote etc.
Auswirkungen auf den Stellenmarkt im Fondssektor seit Beginn der Finanzkrise
Bereits die Finanzmarktkrise im Jahre 2008 als Auslöser hat in den letzten 4 Jahren zu einem globalen Stellenabbau im Kapitalanlagesegment über alle Asset-Klassen geführt, insbesondere bei Produktanbietern im Fondssektor, wobei Vertriebsfunktionen überproportional betroffen waren. „Betrachten wir isoliert die Vertriebs-, Fach- und Führungsfunktionen bei Emissionshäusern geschlossener Fonds, zeigen die Auswertungen unserer internen Datenbanken, dass es global zu einem Abbau von ca. 20-25% der Stellen gekommen ist“, fasst Dr. Heinz Schannath, Inhaber der auf den Fonds- und Kapitalanlagesektor spezialisierten Personalberatung Dr. Schannath Executive Search zusammen. Hierin berücksichtigt seien bereits die neu geschaffenen Positionen bei bisherigen und neuen Produktanbietern sowie bei Beratungsgesellschaften, die recht zahlreich von ausgeschiedenen Mitarbeitern gegründet wurden, wie Dr. Schannath berichtet. Regional überproportional sei der Standort Hamburg durch die anhaltende Krise in der Schifffahrtsbranche und bei den korrespondierenden Schiffsinitiatoren betroffen. „Betrachten wir den Rückgang der Platzierungszahlen bei geschlossenen Publikumsfonds von über 50%, bleibt aber festzustellen, dass heute noch verhältnismäßig mehr Mitarbeiter im Bereich der Emissionshäuser tätig sind“, stellt Dr. Schannath vergleichend fest. Aber auch im Bereich der Investmentfonds, Hedgefonds und offenen Immobilienfonds sei es zu einem Stellenabbau gekommen, der jedoch mit ca. 15% im Schnitt gemäßigter ausgefallen sei, es aber assetabhängig große Unterschiede gäbe.
Aktuelle Situation seit Veröffentlichung des Gesetzentwurfs
Seit Veröffentlichung des AIFM-Umsetzungsentwurfs respektive des Kapitalanlagegesetzbuch-Entwurfs sind zwei unterschiedliche Reaktionen bei den Marktteilnehmern festzustellen:
Zum einen ist schlagartig eine gewisse Schockstarre eingetreten. Alle Marktteilnehmer müssen sich mit dem Entwurf auseinandersetzen und die Folgen für das eigene Haus bewerten. Aber auch die mittelbar betroffenen Gesellschaften wie Finanzvertriebe, Banken, Haftungsdächer sowie Pool-Gesellschaften beschäftigen sich mit den Auswirkungen und befinden sich in einem nebulösen Stadium. Dies betrifft sowohl die zukünftige Produktgestaltung unter Berücksichtigung neuer Vehikel, die zukünftig möglichen Assets, die zukünftigen Arten von Immobilienfonds, die Verwahrstellen als auch die der Vertriebswege.
Zum anderen erkennen diejenigen Marktteilnehmer, die heute schon die meisten der geforderten Rahmenbedingungen erfüllen, ihre Chancen im Markt. Hier wurden bereits seit mehreren Monaten Projektteams aufgesetzt, um rechtzeitig alle geforderten Aspekte der AIFM-Richtlinie zu erfüllen und möglichst frühzeitig eine AIFM-Zertifizierung zu erzielen. Notwendige Funktionen wurden bzw. werden schnellstmöglich geschaffen und besetzt. Diese Häuser werden von der AIFM-Richtlinie profitieren.
Auswirkungen auf den Stellenmarkt durch die AIFM-Richtlinie
Die AIFM-Richtlinie mit weitreichenden Änderungen für die gesamte Fondsbranche wird zu größeren Veränderungen im Personalsektor führen. Auf der einen Seite wird es zu einem weiteren Stellenabbau kommen, insbesondere bei Fondshäusern, welche nicht in der Lage sind, die AIFM-Voraussetzungen - zumeist aus wirtschaftlichen Gründen - zu erfüllen. Im Immobilienfondssektor wird sich zeigen, mit welcher Konsequenz der bisherige Entwurf umgesetzt werden wird und in wieweit offene Immobilienfonds nur noch Bestandsschutz haben werden. Hier kann es größere Veränderungen der heutigen Fondsvehikel offene Immobilien-Publikumsfonds, geschlossene Immobilienfonds (zukünftig InvKG) und Immobilien-Spezialfonds für institutionelle Anleger geben, die durch entsprechende Personalmaßnahmen zu begleiten wären. Darüber hinaus werden neue Positionen notwendig bzw. geschaffen. Diverse bankennahe Häuser beschäftigen sich mit dem Aufbau von Verwahrstellen, höhere Anforderungen an das Fondsmanagement und das Risikomanagement können nur durch Schaffung neuer Positionen befriedigt werden, Juristen werden für die Umsetzung der AIFM-Richtlinie benötigt und häufig nicht nur durch externe Berater abgedeckt. Neue, asset-übergreifende Vertriebskanäle und -wege werden erschlossen. Insgesamt wachsen die beiden Investmentwelten der klassischen Investmentfonds und der Alternativen Investmentfonds zusammen. „Wir stellen eine Neuorientierung vieler beteiligter Häuser fest. Häuser, die bislang nicht über ihren eigenen Tellerrand geschaut haben, werden es im Vertrieb ihrer Produkte sehr schwer haben“, stellt Dr. Schannath fest. Hervorragend ausgebildete Kandidaten mit großem Erfahrungsschatz seien ein knappes Gut. „Diejenigen Häuser werden zu den Gewinnern zählen, die frühzeitig die richtigen Personalentscheidungen treffen und die wenigen im Markt verfügbaren Experten an ihr Haus binden können“, stellt Dr. Schannath fest.
Dr. Schannath Executive Search
Dr. Heinz Schannath (Inhaber)
Ziel der AIFM-Richtlinie
Im November 2010 wurde vom europäischen Parlament die AIFM-Richtlinie verabschiedet, die der Regulierung der „Verwalter/Manager alternativer Investmentfonds (AIMs)“ dient. Ziel ist nicht die Regulierung der Fonds selbst, sondern die der juristischen Personen, die für die Konzeption, Administration und den Vertrieb der Fonds verantwortlich zeichnen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst dabei alle Fonds, die nicht bereits einem regulatorischen Rahmen unterliegen. Insbesondere gehören hierzu geschlossene Fonds aller Asset-Klassen wie Immobilien, Schiffe, Flugzeuge, Erneuerbare Energien, Private Equity etc., Rohstofffonds sowie Hedgefonds für private und institutionelle Anleger.
Umsetzung der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht durch Schaffung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)
Im Juli dieses Jahres wurde durch die Bundesregierung ein 545-seitiger Diskussionsentwurf zur Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht veröffentlicht, die bis Juli 2013 erfolgen muss. Hier sind zahlreiche Aspekte eingeflossen, die weit über die reine Regulierung der AIMs hinausgehen und bis auf Produktebene durchschlagen. Dies ist insbesondere der Tatsache geschuldet, dass im Rahmen dieser AIFM-Umsetzung das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschaffen werden soll, welches sowohl bisherige offene und geschlossene Investmentfonds nach dem Investmentgesetz (InvG) einschließlich der OGAW/UCITS-Fonds, offene Immobilienfonds als auch Alternative Investmentfonds (AIFs) einschließlich geschlossener Fonds und Hedgefonds regulieren soll. Das KAGB soll damit zukünftig sowohl das InvG als auch das VermAnlG ablösen. Zu den im KAGB regulierten Kapitalanlageprodukten zählen dann alle Investmentfonds gemäß heutigem InvG sowie die AIFs.
Mit der Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) wird für die bisherigen geschlossenen Fonds zusätzlich ein neues Investmentvehikel eingeführt. Die Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) sollen zu Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) migrieren. Für die Verwahrung der Investmentanteile soll es zwei Arten von Verwahrstellen geben, eine für die Investmentfonds bzw. OGAW/UCITS-regulierten Fonds (heute Depotbank) sowie die AIFM-Verwahrstelle, die wie die KVGs im Interesse der Investoren zu handeln haben. Das KAGB sieht strenge Regeln für die InvKGs vor, beispielsweise die Einschränkung möglicher Assets, Einführung von Mindestzeichnungssummen für Ein-Objekt-Fonds, Beschränkung der Fremdkapitalquote etc.
Auswirkungen auf den Stellenmarkt im Fondssektor seit Beginn der Finanzkrise
Bereits die Finanzmarktkrise im Jahre 2008 als Auslöser hat in den letzten 4 Jahren zu einem globalen Stellenabbau im Kapitalanlagesegment über alle Asset-Klassen geführt, insbesondere bei Produktanbietern im Fondssektor, wobei Vertriebsfunktionen überproportional betroffen waren. „Betrachten wir isoliert die Vertriebs-, Fach- und Führungsfunktionen bei Emissionshäusern geschlossener Fonds, zeigen die Auswertungen unserer internen Datenbanken, dass es global zu einem Abbau von ca. 20-25% der Stellen gekommen ist“, fasst Dr. Heinz Schannath, Inhaber der auf den Fonds- und Kapitalanlagesektor spezialisierten Personalberatung Dr. Schannath Executive Search zusammen. Hierin berücksichtigt seien bereits die neu geschaffenen Positionen bei bisherigen und neuen Produktanbietern sowie bei Beratungsgesellschaften, die recht zahlreich von ausgeschiedenen Mitarbeitern gegründet wurden, wie Dr. Schannath berichtet. Regional überproportional sei der Standort Hamburg durch die anhaltende Krise in der Schifffahrtsbranche und bei den korrespondierenden Schiffsinitiatoren betroffen. „Betrachten wir den Rückgang der Platzierungszahlen bei geschlossenen Publikumsfonds von über 50%, bleibt aber festzustellen, dass heute noch verhältnismäßig mehr Mitarbeiter im Bereich der Emissionshäuser tätig sind“, stellt Dr. Schannath vergleichend fest. Aber auch im Bereich der Investmentfonds, Hedgefonds und offenen Immobilienfonds sei es zu einem Stellenabbau gekommen, der jedoch mit ca. 15% im Schnitt gemäßigter ausgefallen sei, es aber assetabhängig große Unterschiede gäbe.
Aktuelle Situation seit Veröffentlichung des Gesetzentwurfs
Seit Veröffentlichung des AIFM-Umsetzungsentwurfs respektive des Kapitalanlagegesetzbuch-Entwurfs sind zwei unterschiedliche Reaktionen bei den Marktteilnehmern festzustellen:
Zum einen ist schlagartig eine gewisse Schockstarre eingetreten. Alle Marktteilnehmer müssen sich mit dem Entwurf auseinandersetzen und die Folgen für das eigene Haus bewerten. Aber auch die mittelbar betroffenen Gesellschaften wie Finanzvertriebe, Banken, Haftungsdächer sowie Pool-Gesellschaften beschäftigen sich mit den Auswirkungen und befinden sich in einem nebulösen Stadium. Dies betrifft sowohl die zukünftige Produktgestaltung unter Berücksichtigung neuer Vehikel, die zukünftig möglichen Assets, die zukünftigen Arten von Immobilienfonds, die Verwahrstellen als auch die der Vertriebswege.
Zum anderen erkennen diejenigen Marktteilnehmer, die heute schon die meisten der geforderten Rahmenbedingungen erfüllen, ihre Chancen im Markt. Hier wurden bereits seit mehreren Monaten Projektteams aufgesetzt, um rechtzeitig alle geforderten Aspekte der AIFM-Richtlinie zu erfüllen und möglichst frühzeitig eine AIFM-Zertifizierung zu erzielen. Notwendige Funktionen wurden bzw. werden schnellstmöglich geschaffen und besetzt. Diese Häuser werden von der AIFM-Richtlinie profitieren.
Auswirkungen auf den Stellenmarkt durch die AIFM-Richtlinie
Die AIFM-Richtlinie mit weitreichenden Änderungen für die gesamte Fondsbranche wird zu größeren Veränderungen im Personalsektor führen. Auf der einen Seite wird es zu einem weiteren Stellenabbau kommen, insbesondere bei Fondshäusern, welche nicht in der Lage sind, die AIFM-Voraussetzungen - zumeist aus wirtschaftlichen Gründen - zu erfüllen. Im Immobilienfondssektor wird sich zeigen, mit welcher Konsequenz der bisherige Entwurf umgesetzt werden wird und in wieweit offene Immobilienfonds nur noch Bestandsschutz haben werden. Hier kann es größere Veränderungen der heutigen Fondsvehikel offene Immobilien-Publikumsfonds, geschlossene Immobilienfonds (zukünftig InvKG) und Immobilien-Spezialfonds für institutionelle Anleger geben, die durch entsprechende Personalmaßnahmen zu begleiten wären. Darüber hinaus werden neue Positionen notwendig bzw. geschaffen. Diverse bankennahe Häuser beschäftigen sich mit dem Aufbau von Verwahrstellen, höhere Anforderungen an das Fondsmanagement und das Risikomanagement können nur durch Schaffung neuer Positionen befriedigt werden, Juristen werden für die Umsetzung der AIFM-Richtlinie benötigt und häufig nicht nur durch externe Berater abgedeckt. Neue, asset-übergreifende Vertriebskanäle und -wege werden erschlossen. Insgesamt wachsen die beiden Investmentwelten der klassischen Investmentfonds und der Alternativen Investmentfonds zusammen. „Wir stellen eine Neuorientierung vieler beteiligter Häuser fest. Häuser, die bislang nicht über ihren eigenen Tellerrand geschaut haben, werden es im Vertrieb ihrer Produkte sehr schwer haben“, stellt Dr. Schannath fest. Hervorragend ausgebildete Kandidaten mit großem Erfahrungsschatz seien ein knappes Gut. „Diejenigen Häuser werden zu den Gewinnern zählen, die frühzeitig die richtigen Personalentscheidungen treffen und die wenigen im Markt verfügbaren Experten an ihr Haus binden können“, stellt Dr. Schannath fest.
Dr. Schannath Executive Search
Dr. Heinz Schannath (Inhaber)
Für riskantere Investmentfonds sollen künftig einheitliche und strengere Regeln gelten. Doch AIFM schert viele Fonds über einen Kamm, malt Schwarz-Weiß und lässt viel Spielraum für nationale Alleingänge, kritisiert die Branche. In Deutschland nutzt sie bereits Schlupflöcher.
Immobilienfonds, Hedgefonds und Private-Equity-Fonds haben eigentlich nicht viel gemeinsam. Allein: Sie alle zählen zu den renditestärkeren, aber eben auch riskanteren Anlagen und sollen deshalb in Europa ab dem Sommer einheitlichen und strengeren Spielregeln unterliegen.
Das Hauptziel: Die häufig als "Schattenbanken" bezeichneten Fonds sollen transparenter werden. Die EU macht mit ihrer Richtlinie für Alternative Investmentfonds-Manager (AIFM) einen ersten Schritt hin zur Regulierung des billionenschweren Sektors, der bislang weitgehend durch das Raster der Aufseher gefallen ist, aber für große Verwerfungen an den Märkten sorgen kann.
Doch ein Allheilmittel ist das neue Regelwerk nicht, es kann bestenfalls den Weg weisen. Denn es malt Schwarz-Weiß und lässt zu viel Spielraum für nationale Alleingänge.
"AIFM wird den Sektor ein Stück weit transparenter machen. Das ist grundsätzlich gut und etwas, woran sich die Branche gewöhnen muss", sagt Mats Persson von der Londoner Denkfabrik Open Europe. Das sei aber auch schon alles. Das Regelwerk kranke daran, dass es grundverschiedene Anlagevehikel über einen Kamm schere. Am Ende werde jeder ein bisschen, aber keiner wirklich effizient reguliert. "Eine britische Investmentgesellschaft ist etwas ganz anderes als ein Private-Equity-Fonds in Deutschland."
Profianleger bevormundet, Privatanleger ausgesperrt
Die EU hatte Ende 2010 beschlossen, eine Art "Pass" für Anbieter Alternativer Investmentfonds einzuführen und ihnen genauer auf die Finger zu schauen. Die Mitgliedstaaten sind jetzt dabei, die Richtlinie in nationales Recht zu gießen - auch in Deutschland wird sich in Kürze das Kabinett damit befassen.
Nur Investmenthäuser, die für ihre Fonds ein striktes Risiko- und Liquiditätsmanagement nachweisen, eine externe Verwahrstelle als Treuhänder für Kundengelder einschalten, Hebelfinanzierungen offenlegen und regelmäßig Risiko- und Geschäftsberichte veröffentlichen, sollen eine AIFM-Zulassung bekommen. Erstmals gibt es dann europaweite Standards. AIFM soll quasi zum Sicherheitsprädikat werden.
Profianleger bevormundet, Privatanleger ausgegrenzt
Doch was in der Theorie gut klingt, ist in der Praxis schwierig. Denn schon bei der Frage, für wen Alternative Investmentfonds zugänglich sein sollen, scheiden sich die Geister. Die EU sieht die Produkte streng genommen nur für professionelle Anleger vor, denen sie zutraut, Risiken ausreichend abzuschätzen. Die fühlen sich jetzt bevormundet.
"Das ist ein Element von Überregulierung, der wir uns unterordnen müssen", schimpft etwa Rainer Ender, Managing Director beim schweizerischen Private-Equity-Investor Adveq, der fünf Milliarden Dollar in Fonds anderer Häuser angelegt hat.
Ob auch private Investoren Zugang zu Alternativen Investmentfonds haben sollen, liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten. Deutschland liebäugelte im ersten AIFM-Gesetzentwurf - der die gesamte Branche in Rage brachte - etwa mit dem Verbot von Hedgefonds für Privatanleger und argumentierte mit dem Verbraucherschutz.
Doch wenn die Produkte am Ende wirklich sicherer werden, wäre das Aussperren gar nicht nötig, zumal ohnehin vergleichsweise hohe Mindestbeträge angelegt werden müssen. Das gibt auch der Bundesverband Alternative Investments (BAI) zu bedenken, der die Hedgefonds in Deutschland vertritt. "Eine Reihe von Produkten, die gewisse Standards nicht erfüllen, wird vom Markt verschwinden", zeigt sich Geschäftsführer Frank Dornseifer sicher.
Hohe Kosten - Kleine Anbieter fürchten um ihre Existenz
Genau dieser Punkt treibt seine Kollegen in Großbritannien um. Sie befürchten, dass viele kleinere Häuser schon deshalb aufgeben müssen, weil sie die Kosten der AIFM-Umsetzung nicht stemmen können. Denn gerade in London sitzen Hedgefonds, die nur ein paar Dutzend Mitarbeiter beschäftigen. "Es sieht ganz danach aus, als dass sich mehr und mehr Geschäft in immer weniger Händen konzentrieren wird", warnt Jiri Krol, Regulierungsexperte beim Branchenverband AIMA. Bei den Banken solle es kein Too-big-to-fail mehr geben, im Fondssektor offenbar schon.
Open Europe schätzt, dass die gesamte Fondsbranche europaweit bis zu 1,9 Milliarden Euro aufbringen muss, um ihre Produkte AIFM-konform zu machen. Für Deutschland geht das Bundesfinanzministerium von gut 60 Millionen Euro aus, die Fondsbranche selbst eher von 70 bis 80 Millionen. "Das muss man in einem schrumpfenden Markt und im Niedrigzinsumfeld erstmal verdienen", heißt es hinter vorgehaltener Hand bei einem der Spitzenverbände.
Anbieter nutzen Schlupflöcher - Fonds auf Halde produziert
Große Fondsgesellschaften wie die Deutsche-Bank-Tochter DWS, die genossenschaftliche Union Investment oder der Sparkassen-Fondsdienstleister Deka - die etwa über ihre Immobilienfonds betroffen sind - beschäftigen seit Monaten ganze Mannschaften von Juristen mit der Ausarbeitung der Details. "Das ist ein Fulltime-Job. Man kann ja nicht erst kurz vor Toresschluss damit anfangen", berichtet einer der Anwälte.
"Jene Fonds, die ihre Kunden überwiegend außerhalb Europas haben, werden sich sehr genau überlegen, ob sie die AIFM-Zulassung überhaupt wollen", gibt Charles Muller, Fondsexperte bei der Beratungsgesellschaft KPMG, zu bedenken.
Sie könnten ihre Produkte schließlich außerhalb der EU günstiger anbieten und sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschaffen. Hier zieht das Argument Sicherheit dann schon nicht mehr. Profianleger sind ohnehin weltweit unterwegs. Und sie schauen sehr genau auf die Kosten.
Anbieter nutzen Schlupflöcher - Fonds auf Halde produziert
Selbst in den Mitgliedstaaten gibt es Schlupflöcher - weil es vom Gesetzentwurf bis zur Umsetzung eben sehr lange dauert. In Deutschland wurden jene Häuser kreativ, die der ursprüngliche Plan des Bundesfinanzministeriums aufschreckte, keine neuen Offenen Immobilienfonds mehr zu erlauben. Also wurden vielerorts einfach Fondsmäntel auf Halde vorproduziert, wie mehrere Insider übereinstimmend berichten. Denn noch gelten die alten Geschäftsbedingungen.
Die Gesellschaften wollen vor allem ihre lukrativen Immobilien-Spezialfonds behalten, die Milliardensummen etwa von Versicherern einsammeln. Die Lobby-Arbeit in Berlin war massiv und aller Voraussicht nach auch erfolgreich. Für die weiteren Gesetzesberatungen im Bundestag zeichnet sich bereits ab, dass das Verbot neuer Offener Fonds vom Tisch ist.
Torsten Knapmeyer, Geschäftsführer der Deka Immobilien, bezeichnet insbesondere die Spezialfonds als Erfolgsgeschichte. "Institutionelle Investoren fragen sie massiv nach und die Produkte hatten auch in der Finanzkrise keinerlei Probleme. Es gibt also überhaupt keinen Grund für ein Verbot oder eine übermäßige Regulierung."
* MM
Immobilienfonds, Hedgefonds und Private-Equity-Fonds haben eigentlich nicht viel gemeinsam. Allein: Sie alle zählen zu den renditestärkeren, aber eben auch riskanteren Anlagen und sollen deshalb in Europa ab dem Sommer einheitlichen und strengeren Spielregeln unterliegen.
Das Hauptziel: Die häufig als "Schattenbanken" bezeichneten Fonds sollen transparenter werden. Die EU macht mit ihrer Richtlinie für Alternative Investmentfonds-Manager (AIFM) einen ersten Schritt hin zur Regulierung des billionenschweren Sektors, der bislang weitgehend durch das Raster der Aufseher gefallen ist, aber für große Verwerfungen an den Märkten sorgen kann.
Doch ein Allheilmittel ist das neue Regelwerk nicht, es kann bestenfalls den Weg weisen. Denn es malt Schwarz-Weiß und lässt zu viel Spielraum für nationale Alleingänge.
"AIFM wird den Sektor ein Stück weit transparenter machen. Das ist grundsätzlich gut und etwas, woran sich die Branche gewöhnen muss", sagt Mats Persson von der Londoner Denkfabrik Open Europe. Das sei aber auch schon alles. Das Regelwerk kranke daran, dass es grundverschiedene Anlagevehikel über einen Kamm schere. Am Ende werde jeder ein bisschen, aber keiner wirklich effizient reguliert. "Eine britische Investmentgesellschaft ist etwas ganz anderes als ein Private-Equity-Fonds in Deutschland."
Profianleger bevormundet, Privatanleger ausgesperrt
Die EU hatte Ende 2010 beschlossen, eine Art "Pass" für Anbieter Alternativer Investmentfonds einzuführen und ihnen genauer auf die Finger zu schauen. Die Mitgliedstaaten sind jetzt dabei, die Richtlinie in nationales Recht zu gießen - auch in Deutschland wird sich in Kürze das Kabinett damit befassen.
Nur Investmenthäuser, die für ihre Fonds ein striktes Risiko- und Liquiditätsmanagement nachweisen, eine externe Verwahrstelle als Treuhänder für Kundengelder einschalten, Hebelfinanzierungen offenlegen und regelmäßig Risiko- und Geschäftsberichte veröffentlichen, sollen eine AIFM-Zulassung bekommen. Erstmals gibt es dann europaweite Standards. AIFM soll quasi zum Sicherheitsprädikat werden.
Profianleger bevormundet, Privatanleger ausgegrenzt
Doch was in der Theorie gut klingt, ist in der Praxis schwierig. Denn schon bei der Frage, für wen Alternative Investmentfonds zugänglich sein sollen, scheiden sich die Geister. Die EU sieht die Produkte streng genommen nur für professionelle Anleger vor, denen sie zutraut, Risiken ausreichend abzuschätzen. Die fühlen sich jetzt bevormundet.
"Das ist ein Element von Überregulierung, der wir uns unterordnen müssen", schimpft etwa Rainer Ender, Managing Director beim schweizerischen Private-Equity-Investor Adveq, der fünf Milliarden Dollar in Fonds anderer Häuser angelegt hat.
Ob auch private Investoren Zugang zu Alternativen Investmentfonds haben sollen, liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten. Deutschland liebäugelte im ersten AIFM-Gesetzentwurf - der die gesamte Branche in Rage brachte - etwa mit dem Verbot von Hedgefonds für Privatanleger und argumentierte mit dem Verbraucherschutz.
Doch wenn die Produkte am Ende wirklich sicherer werden, wäre das Aussperren gar nicht nötig, zumal ohnehin vergleichsweise hohe Mindestbeträge angelegt werden müssen. Das gibt auch der Bundesverband Alternative Investments (BAI) zu bedenken, der die Hedgefonds in Deutschland vertritt. "Eine Reihe von Produkten, die gewisse Standards nicht erfüllen, wird vom Markt verschwinden", zeigt sich Geschäftsführer Frank Dornseifer sicher.
Hohe Kosten - Kleine Anbieter fürchten um ihre Existenz
Genau dieser Punkt treibt seine Kollegen in Großbritannien um. Sie befürchten, dass viele kleinere Häuser schon deshalb aufgeben müssen, weil sie die Kosten der AIFM-Umsetzung nicht stemmen können. Denn gerade in London sitzen Hedgefonds, die nur ein paar Dutzend Mitarbeiter beschäftigen. "Es sieht ganz danach aus, als dass sich mehr und mehr Geschäft in immer weniger Händen konzentrieren wird", warnt Jiri Krol, Regulierungsexperte beim Branchenverband AIMA. Bei den Banken solle es kein Too-big-to-fail mehr geben, im Fondssektor offenbar schon.
Open Europe schätzt, dass die gesamte Fondsbranche europaweit bis zu 1,9 Milliarden Euro aufbringen muss, um ihre Produkte AIFM-konform zu machen. Für Deutschland geht das Bundesfinanzministerium von gut 60 Millionen Euro aus, die Fondsbranche selbst eher von 70 bis 80 Millionen. "Das muss man in einem schrumpfenden Markt und im Niedrigzinsumfeld erstmal verdienen", heißt es hinter vorgehaltener Hand bei einem der Spitzenverbände.
Anbieter nutzen Schlupflöcher - Fonds auf Halde produziert
Große Fondsgesellschaften wie die Deutsche-Bank-Tochter DWS, die genossenschaftliche Union Investment oder der Sparkassen-Fondsdienstleister Deka - die etwa über ihre Immobilienfonds betroffen sind - beschäftigen seit Monaten ganze Mannschaften von Juristen mit der Ausarbeitung der Details. "Das ist ein Fulltime-Job. Man kann ja nicht erst kurz vor Toresschluss damit anfangen", berichtet einer der Anwälte.
"Jene Fonds, die ihre Kunden überwiegend außerhalb Europas haben, werden sich sehr genau überlegen, ob sie die AIFM-Zulassung überhaupt wollen", gibt Charles Muller, Fondsexperte bei der Beratungsgesellschaft KPMG, zu bedenken.
Sie könnten ihre Produkte schließlich außerhalb der EU günstiger anbieten und sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschaffen. Hier zieht das Argument Sicherheit dann schon nicht mehr. Profianleger sind ohnehin weltweit unterwegs. Und sie schauen sehr genau auf die Kosten.
Anbieter nutzen Schlupflöcher - Fonds auf Halde produziert
Selbst in den Mitgliedstaaten gibt es Schlupflöcher - weil es vom Gesetzentwurf bis zur Umsetzung eben sehr lange dauert. In Deutschland wurden jene Häuser kreativ, die der ursprüngliche Plan des Bundesfinanzministeriums aufschreckte, keine neuen Offenen Immobilienfonds mehr zu erlauben. Also wurden vielerorts einfach Fondsmäntel auf Halde vorproduziert, wie mehrere Insider übereinstimmend berichten. Denn noch gelten die alten Geschäftsbedingungen.
Die Gesellschaften wollen vor allem ihre lukrativen Immobilien-Spezialfonds behalten, die Milliardensummen etwa von Versicherern einsammeln. Die Lobby-Arbeit in Berlin war massiv und aller Voraussicht nach auch erfolgreich. Für die weiteren Gesetzesberatungen im Bundestag zeichnet sich bereits ab, dass das Verbot neuer Offener Fonds vom Tisch ist.
Torsten Knapmeyer, Geschäftsführer der Deka Immobilien, bezeichnet insbesondere die Spezialfonds als Erfolgsgeschichte. "Institutionelle Investoren fragen sie massiv nach und die Produkte hatten auch in der Finanzkrise keinerlei Probleme. Es gibt also überhaupt keinen Grund für ein Verbot oder eine übermäßige Regulierung."
* MM
Anlegerschutzgesetz ohne Anlegerschutz
Mit der AIFM-Richtlinie will die EU die Investments von Fondsanlegern sicherer machen. Über die Umsetzung durch die Bundesregierung freut sich aber vor allem die Finanzindustrie. Anlegerschützer dagegen sehen an entscheidender Stelle der künftigen Fondsregeln ein gefährliches Manko.
Wenn sich die Finanzindustrie über ein bevorstehendes Regulierungsgesetz freut, sollten bei Anlegern mitunter die Alarmglocken läuten. So ist es auch beim deutschen Umsetzungsgesetz zur AIFM-Richtlinie aus Brüssel.
Mit dem neuen Gesetz sollen eigentlich die Investments privater Fondsanleger sicherer gemacht werden. "Von Anlegerschutz ist bei dem jüngsten Gesetzentwurf aus Berlin jedoch nichts mehr zu merken", sagt Steffen Sebastian, Professor an der Uni Regensburg und Experte für Immobilienanlageprodukte.
Vor allem ein Punkt an der geplanten Novelle des Bundesfinanzministeriums (BMF) stößt bei Anlegerschützern und anderen Fachleuten auf Kritik: Die Vorschriften für die Wertbestimmung von Gebäuden und Grundstücken in offenen und geschlossenen Immobilienfonds. Oder genauer: Das weitgehende Fehlen solcher Vorschriften.
Das Thema ist brisant. Denn die korrekte Bewertung einer Fondsimmobilie ist für jede Beteiligungsgesellschaft essentiell. Schließlich baut die gesamte Fondskalkulation darauf auf, inklusive der Anteilspreisfindung und möglicher Beleihungen mit Bankkrediten. Nicht zuletzt deshalb wurden die Anforderungen an diese Bewertungen bei offenen Immobilienfonds in den vergangenen Jahren nach und nach erheblich verschärft.
Gesetzentwurf bleibt hinter bestehendem Standard zurück
Das nun vorliegende AIFM-Gesetz jedoch knöpft nicht etwa an das bisher erreichte Niveau der Regulierung an oder erhöht es sogar. Im Gegenteil: Es bleibt dahinter zurück.
Zum Vergleich: Bislang gilt bei der Bewertung der Immobilien offener Fonds das so genannte Kollegialprinzip. Dabei kontrollieren immer zwei Nebengutachter die Arbeit eines Hauptgutachters. Zudem werden im Investmentgesetz vergleichsweise hohe Anforderungen an die Qualifikation der Bewerter gestellt. Hinzu kommen weitere Vorschriften, etwa zur regelmäßigen Rotation der Gutachter, wodurch eine allzu große Nähe zum Objekt oder zum Auftraggeber verhindert werden soll.
Sollte das AIFM-Umsetzungsgesetz in seiner derzeit geplanten Form in Kraft treten, so wäre all dies weitgehend obsolet. Eine Messlatte für die Qualifikation der Gutachter ist in der Novelle ebensowenig vorgesehen, wie ein Mehraugen-Prinzip. In jedem Fall wäre also ein einzelner Gutachter ausreichend.
Und weiter: Müssten offene Immobilienfonds sowie Spezialfonds künftig zumindest noch externe Sachverständige beauftragen, so gilt dies bei geschlossenen Fonds lediglich für die erste Inspektion ("Ankaufsbewertung"). Alle weiteren Wertanalysen dürfen die Fondsanbieter im eigenen Hause erstellen.
Bei Anleger- und Verbraucherschützern lösen diese Pläne heftiges Kopfschütteln aus. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen VZBV etwa betont in einer Stellungnahme die Bedeutung der korrekten Immobilienbewertung sowie der Unabhängigkeit und Kompetenz der Bewerter.
Die geplante Variante dagegen halten die Verbraucherschützer für gefährlich. Durch eine zu hohe Bewertung von Objekten sei eine höhere Fremdfinanzierung möglich, schreiben sie. Nicht nur, dass der Verbraucher dadurch "über den wahren Wert der Immobilie in die Irre geführt" werde. Auch die Loan-To-Value-Ratio, das Verhältnis des Kreditbetrages zum Verkehrswert des Objekts also, sei von Anfang an falsch.
Die mögliche Folge: Der Fondsanbieter werde gezwungen, spätere Bewertungen ebenfalls künstlich hochzuhalten, um nicht in die Nähe einer Insolvenz zu rücken.
Um das zu vermeiden, raten die Verbraucherschützer zur Orientierung am Investmentgesetz, dessen für offene Immobilienfonds bereits bestehende Regelungen nach ihrer Ansicht in das AIFM-Gesetz übernommen werden sollten.
"Genügend schwarze und graue Schafe"
Kritik von Anlegerschützern an einem Anlegerschutzgesetz also. Und damit nicht genug: Auch auf Seiten der Immobiliengutachter selbst stößt das BMF auf Ablehnung. Gernot Archner, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Immobilien-Investment-Sachverständigen (BIIS), sagt. "Mit dem Gesetz soll der Anlegerschutz an einer ganz entscheidenden Stelle geschliffen werden. Und zumindest Teile der Fondslobby freuen sich still und heimlich darüber."
Archners Kritik: Durch das Gesetz entsteht eine "liberale Bewertungsspielwiese ohne substantielle Anforderungen an die Qualifikation, Unabhängigkeit und persönliche Haftung der Bewerter". "Auf dieser Spielwiese dürften sich künftig genügend schwarze und graue Schafe ihre Haus- und Hofgutachter halten", befürchtet der Verbandschef. "Gutachter also, die bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag ohne jegliche Einnahmenbegrenzung und persönliche Haftung Treuhandvermögen von Kleinanlegern bewerten können."
Das diese Sorge keineswegs aus der Luft gegriffen ist, zeigt das Beispiel der Frankfurter Immobilienfirma S&K, über deren zweifelhafte Bewertungsmethoden manager magazin online vor wenigen Tagen exklusiv berichtete. Auch S&K sowie die mit ihr kooperierenden Unternehmen sammeln von Anlegern Millionensummen ein.
Die Position des Verbandschefs kann dennoch verwundern, denn zum Teil würden die Sachverständigen selbst von der BMF-Novelle profitieren. Schließlich könnten sie künftig wie früher erneut enge Bindungen zu einzelnen Fondshäusern aufbauen - eine komfortable Situation, die für beide Seiten einträglich sein kann.
Archner selbst räumt ein, es gebe möglicherweise auch BIIS-Mitglieder, die sich "über einen Wegfall von Einnahmengrenzen, Rotation und persönlicher Haftung freuen". Beobachter gehen sogar davon aus, dass das auf den weitaus größten Teil der BIIS-Mitglieder zutrifft.
Doch der BIIS-Geschäftsführer verfügt möglicherweise über mehr Weitsicht. "Wir als Verband fahren eine ordnungspolitisch ganz stringente Linie", sagt er. "Dort wo Treuhandvermögen von Kleinanlegern auf dem Spiel steht, müssen andere, härtere Regeln für alle Beteiligten gelten als wenn sich zum Beispiel das professionelle Immobilienmanagement der Siemens Pensionskasse einen Bewerter aussucht und beauftragt."
Mit der Einschätzung steht er nicht alleine da. Auch Immobilieninvestmentexperte Sebastian befürchtet schlimme Folgen, sollten die Pläne des BMF so umgesetzt werden. "Mit vier Gesetzesnovellen wurde mühsam der Standard für die Objektbewertung in offenen Immobilienfonds nach oben geschraubt", sagt er. "Das geschah, weil alle erkannt hatten, dass es dringend erforderlich ist."
"Die Saat für die nächste Krise wird gelegt"
Für Sebastian ist es nicht nachvollziehbar, weshalb Berlin nun von dieser Linie wieder abrückt. "Damit wird bereits die Saat für die nächste Krise der Immobilienfonds gelegt", sagt er. "Die Leidtragenden dürften am Ende wieder die Anleger sein."
Auch das Argument der Kostenersparnis lässt der Fachmann nicht gelten. Hintergrund: Befürworter der eingeschränkten Gutachtertätigkeit weisen mitunter auf die zusätzlichen Kosten hin, die entstehen, wenn mehrere Sachverständige aktiv werden. Blieben diese Gelder im Fonds, so komme das der Performance zu Gute, lautet das Argument.
Doch das lässt Experte Sebastian nicht gelten. Denn er hat nachgerechnet: Auf Basis der Fondsdaten für die Jahre 2010 und 2011 beliefen sich die Kosten, die offenen Immobilienfonds für Wertgutachten entstanden, im Schnitt auf lediglich 0,0178 Prozent des gesamten Immobilienvermögens. "Die Renditeeinbußen dadurch betragen im Schnitt 0,027 Prozent", sagt Sebastian.
Selbst von diesem geringen Betrag, so der Experte, entfällt maximal die Hälfte auf die Mehrkosten, die das Gutachterkollektiv gegenüber einem Einzelgutachter erzeugt. "So viel dürfte jedem Anleger die höhere Sicherheit wohl wert sein", meint Sebastian. Der Gesetzgeber allerdings ist in dem Punkt offenbar anderer Meinung.
Wenn sich die Finanzindustrie über ein bevorstehendes Regulierungsgesetz freut, sollten bei Anlegern mitunter die Alarmglocken läuten. So ist es auch beim deutschen Umsetzungsgesetz zur AIFM-Richtlinie aus Brüssel.
Mit dem neuen Gesetz sollen eigentlich die Investments privater Fondsanleger sicherer gemacht werden. "Von Anlegerschutz ist bei dem jüngsten Gesetzentwurf aus Berlin jedoch nichts mehr zu merken", sagt Steffen Sebastian, Professor an der Uni Regensburg und Experte für Immobilienanlageprodukte.
Vor allem ein Punkt an der geplanten Novelle des Bundesfinanzministeriums (BMF) stößt bei Anlegerschützern und anderen Fachleuten auf Kritik: Die Vorschriften für die Wertbestimmung von Gebäuden und Grundstücken in offenen und geschlossenen Immobilienfonds. Oder genauer: Das weitgehende Fehlen solcher Vorschriften.
Das Thema ist brisant. Denn die korrekte Bewertung einer Fondsimmobilie ist für jede Beteiligungsgesellschaft essentiell. Schließlich baut die gesamte Fondskalkulation darauf auf, inklusive der Anteilspreisfindung und möglicher Beleihungen mit Bankkrediten. Nicht zuletzt deshalb wurden die Anforderungen an diese Bewertungen bei offenen Immobilienfonds in den vergangenen Jahren nach und nach erheblich verschärft.
Gesetzentwurf bleibt hinter bestehendem Standard zurück
Das nun vorliegende AIFM-Gesetz jedoch knöpft nicht etwa an das bisher erreichte Niveau der Regulierung an oder erhöht es sogar. Im Gegenteil: Es bleibt dahinter zurück.
Zum Vergleich: Bislang gilt bei der Bewertung der Immobilien offener Fonds das so genannte Kollegialprinzip. Dabei kontrollieren immer zwei Nebengutachter die Arbeit eines Hauptgutachters. Zudem werden im Investmentgesetz vergleichsweise hohe Anforderungen an die Qualifikation der Bewerter gestellt. Hinzu kommen weitere Vorschriften, etwa zur regelmäßigen Rotation der Gutachter, wodurch eine allzu große Nähe zum Objekt oder zum Auftraggeber verhindert werden soll.
Sollte das AIFM-Umsetzungsgesetz in seiner derzeit geplanten Form in Kraft treten, so wäre all dies weitgehend obsolet. Eine Messlatte für die Qualifikation der Gutachter ist in der Novelle ebensowenig vorgesehen, wie ein Mehraugen-Prinzip. In jedem Fall wäre also ein einzelner Gutachter ausreichend.
Und weiter: Müssten offene Immobilienfonds sowie Spezialfonds künftig zumindest noch externe Sachverständige beauftragen, so gilt dies bei geschlossenen Fonds lediglich für die erste Inspektion ("Ankaufsbewertung"). Alle weiteren Wertanalysen dürfen die Fondsanbieter im eigenen Hause erstellen.
Bei Anleger- und Verbraucherschützern lösen diese Pläne heftiges Kopfschütteln aus. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen VZBV etwa betont in einer Stellungnahme die Bedeutung der korrekten Immobilienbewertung sowie der Unabhängigkeit und Kompetenz der Bewerter.
Die geplante Variante dagegen halten die Verbraucherschützer für gefährlich. Durch eine zu hohe Bewertung von Objekten sei eine höhere Fremdfinanzierung möglich, schreiben sie. Nicht nur, dass der Verbraucher dadurch "über den wahren Wert der Immobilie in die Irre geführt" werde. Auch die Loan-To-Value-Ratio, das Verhältnis des Kreditbetrages zum Verkehrswert des Objekts also, sei von Anfang an falsch.
Die mögliche Folge: Der Fondsanbieter werde gezwungen, spätere Bewertungen ebenfalls künstlich hochzuhalten, um nicht in die Nähe einer Insolvenz zu rücken.
Um das zu vermeiden, raten die Verbraucherschützer zur Orientierung am Investmentgesetz, dessen für offene Immobilienfonds bereits bestehende Regelungen nach ihrer Ansicht in das AIFM-Gesetz übernommen werden sollten.
"Genügend schwarze und graue Schafe"
Kritik von Anlegerschützern an einem Anlegerschutzgesetz also. Und damit nicht genug: Auch auf Seiten der Immobiliengutachter selbst stößt das BMF auf Ablehnung. Gernot Archner, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Immobilien-Investment-Sachverständigen (BIIS), sagt. "Mit dem Gesetz soll der Anlegerschutz an einer ganz entscheidenden Stelle geschliffen werden. Und zumindest Teile der Fondslobby freuen sich still und heimlich darüber."
Archners Kritik: Durch das Gesetz entsteht eine "liberale Bewertungsspielwiese ohne substantielle Anforderungen an die Qualifikation, Unabhängigkeit und persönliche Haftung der Bewerter". "Auf dieser Spielwiese dürften sich künftig genügend schwarze und graue Schafe ihre Haus- und Hofgutachter halten", befürchtet der Verbandschef. "Gutachter also, die bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag ohne jegliche Einnahmenbegrenzung und persönliche Haftung Treuhandvermögen von Kleinanlegern bewerten können."
Das diese Sorge keineswegs aus der Luft gegriffen ist, zeigt das Beispiel der Frankfurter Immobilienfirma S&K, über deren zweifelhafte Bewertungsmethoden manager magazin online vor wenigen Tagen exklusiv berichtete. Auch S&K sowie die mit ihr kooperierenden Unternehmen sammeln von Anlegern Millionensummen ein.
Die Position des Verbandschefs kann dennoch verwundern, denn zum Teil würden die Sachverständigen selbst von der BMF-Novelle profitieren. Schließlich könnten sie künftig wie früher erneut enge Bindungen zu einzelnen Fondshäusern aufbauen - eine komfortable Situation, die für beide Seiten einträglich sein kann.
Archner selbst räumt ein, es gebe möglicherweise auch BIIS-Mitglieder, die sich "über einen Wegfall von Einnahmengrenzen, Rotation und persönlicher Haftung freuen". Beobachter gehen sogar davon aus, dass das auf den weitaus größten Teil der BIIS-Mitglieder zutrifft.
Doch der BIIS-Geschäftsführer verfügt möglicherweise über mehr Weitsicht. "Wir als Verband fahren eine ordnungspolitisch ganz stringente Linie", sagt er. "Dort wo Treuhandvermögen von Kleinanlegern auf dem Spiel steht, müssen andere, härtere Regeln für alle Beteiligten gelten als wenn sich zum Beispiel das professionelle Immobilienmanagement der Siemens Pensionskasse einen Bewerter aussucht und beauftragt."
Mit der Einschätzung steht er nicht alleine da. Auch Immobilieninvestmentexperte Sebastian befürchtet schlimme Folgen, sollten die Pläne des BMF so umgesetzt werden. "Mit vier Gesetzesnovellen wurde mühsam der Standard für die Objektbewertung in offenen Immobilienfonds nach oben geschraubt", sagt er. "Das geschah, weil alle erkannt hatten, dass es dringend erforderlich ist."
"Die Saat für die nächste Krise wird gelegt"
Für Sebastian ist es nicht nachvollziehbar, weshalb Berlin nun von dieser Linie wieder abrückt. "Damit wird bereits die Saat für die nächste Krise der Immobilienfonds gelegt", sagt er. "Die Leidtragenden dürften am Ende wieder die Anleger sein."
Auch das Argument der Kostenersparnis lässt der Fachmann nicht gelten. Hintergrund: Befürworter der eingeschränkten Gutachtertätigkeit weisen mitunter auf die zusätzlichen Kosten hin, die entstehen, wenn mehrere Sachverständige aktiv werden. Blieben diese Gelder im Fonds, so komme das der Performance zu Gute, lautet das Argument.
Doch das lässt Experte Sebastian nicht gelten. Denn er hat nachgerechnet: Auf Basis der Fondsdaten für die Jahre 2010 und 2011 beliefen sich die Kosten, die offenen Immobilienfonds für Wertgutachten entstanden, im Schnitt auf lediglich 0,0178 Prozent des gesamten Immobilienvermögens. "Die Renditeeinbußen dadurch betragen im Schnitt 0,027 Prozent", sagt Sebastian.
Selbst von diesem geringen Betrag, so der Experte, entfällt maximal die Hälfte auf die Mehrkosten, die das Gutachterkollektiv gegenüber einem Einzelgutachter erzeugt. "So viel dürfte jedem Anleger die höhere Sicherheit wohl wert sein", meint Sebastian. Der Gesetzgeber allerdings ist in dem Punkt offenbar anderer Meinung.
Gesetzentwurf: Investmentfonds sollen reguliert und Hedgefonds für Privatanleger verboten werden
Mit einem neuen Kapitalanlagegesetzbuch sollen sämtliche Arten von Investmentfonds und deren Verwalter künftig einer Finanzaufsicht unterstellt werden. Wie der Pressedienst des Bundestages am 13.02.2013 mitteilt, hat die Bundesregierung dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz, BT-Drs. 17/12294) eingebracht. Damit soll ein in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds und ihre Manager geschaffen werden.
Verbot von Hedgefonds für Privatanleger
Für den Investmentbereich werde damit der auf den G 20-Gipfeln in Pittsburgh und London 2009 von den Staats- und Regierungschefs getroffene Beschluss im deutschen Recht verankert, nach dem kein Finanzmarkt, kein Finanzmarktakteur und kein Finanzmarktprodukt unbeaufsichtigt bleiben dürfe, so die Regierung. Ein wichtiger Einzelpunkt sei das Verbot von Hedgefonds für Privatanleger. Damit sollen Kleinanleger vor besonders risikoreichen Anlagen geschützt werden.
Anlagebeschränkungen für Publikumsfonds
Mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz wird auf die Lage bei offenen Immobilienfonds reagiert, die zum Teil mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten und geschlossen werden mussten, weil zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollten. In Zukunft sollen Anteile an offenen Immobilienfonds nur noch einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgegeben werden können. Dem Anleger müsse bewusst sein, dass er in eine langfristige Anlage mit illiquiden Vermögensgegenständen investiere. Auch Publikumsfonds werden Anlagebeschränkungen unterworfen.
Änderungen auch für geschlossene Fonds
Bei geschlossenen Fonds, die in Unternehmensbeteiligungen wie zum Beispiel Immobilien oder Schiffe investieren, soll es Änderungen geben. Wie bei offenen Fonds wird nach der geplanten Reform künftig auch bei den geschlossenen Fonds eine Risikomischung der Investitionen gefordert. Erst bei höheren Anlagesummen ab 20.000 Euro soll von dieser Regelung abgewichen werden können. Die Möglichkeit der Kreditaufnahme durch geschlossene Fonds soll begrenzt werden. Durch die umfassende Regelung der geschlossenen Fonds werde der graue Kapitalmarkt weiter verengt, erwartet die Bundesregierung.
Umfangreiche Berichtspflichten für Fondsverwalter
Die erweiterte Regulierung betrifft alternative Investmentfonds wie Private Equity Fonds, deren Verwalter einer Zulassungspflicht und einer dauerhaften Aufsicht unterworfen werden. Fondsverwalter müssen nach dem Entwurf ein angemessenes Risiko- und Liquiditätsmanagement einrichten, über besondere Sachkenntnis, Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügen. Sie haben außerdem umfangreiche Berichtspflichten gegenüber der Finanzaufsicht. Auch für Manager von Hedgefonds gelten besondere Transparenzpflichten.
Bundesrat befürchtet Belastungen für Bürgerenergieprojekte
Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme darum, sogenannte Bürgerenergieprojekte nicht zu stark zu belasten, da diese nur bedingt mit anderen Kapitalanlageprodukten vergleichbar seien. Bürgerenergieprojekte zur Finanzierung und zum Betrieb lokaler Versorgungssysteme und lokaler Energieeinsparungsprojekte dürften nicht durch Beschränkung der Rechtsformen, Festlegungen der Höhe des Stammkapitals oder durch Zulassungsanforderungen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in einem Maße belastet werden, «dass solche Bürgerenergieprojekte ausgeschlossen oder nicht mehr mit vertretbaren Beteiligungsbeiträgen, Gründungs- oder Verwaltungskosten zu realisieren sind», heißt es in der Stellungnahme.
Verbot kreditfinanzierter Finanzinstrumente gefordert
Zur Verbesserung des Anlegerschutzes fordert der Bundesrat ein Verbot, kreditfinanzierte Finanzinstrumente im Rahmen der Anlageberatung und Anlagevermittlung anzubieten, zu vermitteln oder zu empfehlen. Privatkunden dürften nicht mit finanziellen Risiken belastet werden, die über das für den Erwerb der Geldanlage eingesetzte Kapital hinausgingen, heißt es zur Begründung.
Regierung: Anliegen des Bundesrates berücksichtigt
Die Bundesregierung schreibt in ihrer Gegenäußerung, das Anliegen des Bundesrates zu den Bürgerenergieprojekten sei bereits berücksichtigt worden. Auch beim Anlegerschutz widerspreche es schon nach der derzeitigen Rechtslage den wertpapierhandelsrechtlichen Wohlverhaltensregeln, Anlegern zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten einen Kredit zu empfehlen oder anzubieten.
Mit einem neuen Kapitalanlagegesetzbuch sollen sämtliche Arten von Investmentfonds und deren Verwalter künftig einer Finanzaufsicht unterstellt werden. Wie der Pressedienst des Bundestages am 13.02.2013 mitteilt, hat die Bundesregierung dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz, BT-Drs. 17/12294) eingebracht. Damit soll ein in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds und ihre Manager geschaffen werden.
Verbot von Hedgefonds für Privatanleger
Für den Investmentbereich werde damit der auf den G 20-Gipfeln in Pittsburgh und London 2009 von den Staats- und Regierungschefs getroffene Beschluss im deutschen Recht verankert, nach dem kein Finanzmarkt, kein Finanzmarktakteur und kein Finanzmarktprodukt unbeaufsichtigt bleiben dürfe, so die Regierung. Ein wichtiger Einzelpunkt sei das Verbot von Hedgefonds für Privatanleger. Damit sollen Kleinanleger vor besonders risikoreichen Anlagen geschützt werden.
Anlagebeschränkungen für Publikumsfonds
Mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz wird auf die Lage bei offenen Immobilienfonds reagiert, die zum Teil mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten und geschlossen werden mussten, weil zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollten. In Zukunft sollen Anteile an offenen Immobilienfonds nur noch einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgegeben werden können. Dem Anleger müsse bewusst sein, dass er in eine langfristige Anlage mit illiquiden Vermögensgegenständen investiere. Auch Publikumsfonds werden Anlagebeschränkungen unterworfen.
Änderungen auch für geschlossene Fonds
Bei geschlossenen Fonds, die in Unternehmensbeteiligungen wie zum Beispiel Immobilien oder Schiffe investieren, soll es Änderungen geben. Wie bei offenen Fonds wird nach der geplanten Reform künftig auch bei den geschlossenen Fonds eine Risikomischung der Investitionen gefordert. Erst bei höheren Anlagesummen ab 20.000 Euro soll von dieser Regelung abgewichen werden können. Die Möglichkeit der Kreditaufnahme durch geschlossene Fonds soll begrenzt werden. Durch die umfassende Regelung der geschlossenen Fonds werde der graue Kapitalmarkt weiter verengt, erwartet die Bundesregierung.
Umfangreiche Berichtspflichten für Fondsverwalter
Die erweiterte Regulierung betrifft alternative Investmentfonds wie Private Equity Fonds, deren Verwalter einer Zulassungspflicht und einer dauerhaften Aufsicht unterworfen werden. Fondsverwalter müssen nach dem Entwurf ein angemessenes Risiko- und Liquiditätsmanagement einrichten, über besondere Sachkenntnis, Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügen. Sie haben außerdem umfangreiche Berichtspflichten gegenüber der Finanzaufsicht. Auch für Manager von Hedgefonds gelten besondere Transparenzpflichten.
Bundesrat befürchtet Belastungen für Bürgerenergieprojekte
Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme darum, sogenannte Bürgerenergieprojekte nicht zu stark zu belasten, da diese nur bedingt mit anderen Kapitalanlageprodukten vergleichbar seien. Bürgerenergieprojekte zur Finanzierung und zum Betrieb lokaler Versorgungssysteme und lokaler Energieeinsparungsprojekte dürften nicht durch Beschränkung der Rechtsformen, Festlegungen der Höhe des Stammkapitals oder durch Zulassungsanforderungen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in einem Maße belastet werden, «dass solche Bürgerenergieprojekte ausgeschlossen oder nicht mehr mit vertretbaren Beteiligungsbeiträgen, Gründungs- oder Verwaltungskosten zu realisieren sind», heißt es in der Stellungnahme.
Verbot kreditfinanzierter Finanzinstrumente gefordert
Zur Verbesserung des Anlegerschutzes fordert der Bundesrat ein Verbot, kreditfinanzierte Finanzinstrumente im Rahmen der Anlageberatung und Anlagevermittlung anzubieten, zu vermitteln oder zu empfehlen. Privatkunden dürften nicht mit finanziellen Risiken belastet werden, die über das für den Erwerb der Geldanlage eingesetzte Kapital hinausgingen, heißt es zur Begründung.
Regierung: Anliegen des Bundesrates berücksichtigt
Die Bundesregierung schreibt in ihrer Gegenäußerung, das Anliegen des Bundesrates zu den Bürgerenergieprojekten sei bereits berücksichtigt worden. Auch beim Anlegerschutz widerspreche es schon nach der derzeitigen Rechtslage den wertpapierhandelsrechtlichen Wohlverhaltensregeln, Anlegern zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten einen Kredit zu empfehlen oder anzubieten.
Stellungnahme: VGF über das geplante AIFM-Umsetzungsgesetz
Der Verband Geschlossene Fonds (VGF) hat sich zum AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) geäußert. Seine 77-seitige Stellungnahme reichte er zur für morgen angesetzten öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages ein. Seine eigene Zusammenfassung zeigen wir hier.
Der VGF würdigt den vorliegenden Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme zunächst als richtigen Schritt auf dem Weg zur Regulierung geschlossener Fonds im Rahmen der Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie in deutsches Recht. Positiv wertet der VGF, dass der Gesetzentwurf gegenüber dem Diskussionsentwurf vom 17. August 2012 eine Fremdkapitalquote von 60 Prozent für geschlossene Alternative Investment Fonds (AIF) vorsieht, den Anlegern weiterhin die Wahlmöglichkeit zwischen risikogemischten und nicht-risikogemischten Fonds gibt und den Katalog zulässiger Vermögensgegenstände offen für Innovationen hält.
Grundsätzlich positiv bewertet der VGF auch die Einführung von Markteintrittshürden für die Anbieter geschlossener AIF. Künftig ist jedwede Fondsgeschäftstätigkeit an eine Zulassung der Finanzaufsicht gebunden. Dies ist nach Auffassung des Verbandes eine gerechtfertigte Maßnahme: „Wer um das Geld Dritter wirbt, es treuhänderisch verwaltet und investiert, von dem kann zu Recht erwartet werden, dass er Zeugnis über seine Zuverlässigkeit ablegt. ‚Ross und Reiter’ einer solchen Unternehmung gehören klar benannt“, so VGF-Hauptgeschäftsführer Eric Romba.
Auch die Einführung eines Mehraugenprinzips durch Verwahrstellen und die erweiterten Pflichten zur laufenden Berichterstattung seien geeignet, die Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen für Anleger zu minimieren.
Dazu sei jedoch auch eine wirksame Aufsicht gefordert, die ihre Kontrollfunktion zuverlässig wahrnehmen müsse. Gleichwohl sei keine Regulierung geeignet, absoluten Schutz vor dolos handelnden Personen und Unternehmen zu bieten. Hier sei ebenso zu berücksichtigen, dass Exzesse Einzelner nicht geeignet sind, eine ganze Branche unter Generalverdacht zu nehmen.
Dringend nötig: Klarheit zu Übergangsregeln und Bestandsschutz
Die Übergangsregelungen und die Regeln zum Bestandsschutz müssen laut VGF möglichst schnell überarbeitet werden. Sie sind aus Sicht des Verbandes in mehrfacher Hinsicht äußerst problematisch und wenig praxistauglich. So ist für eine Vielzahl der Fonds bzw. deren Manager unklar, ob überhaupt, gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die Neuregelungen des KAGB-E nach deren Inkrafttreten anwendbar sind. „Hier geht es vor allem um Unbestimmtheiten und Ungereimtheiten des § 353 KAGB-E“, grenzt VGF-Hauptgeschäftsführer Romba das Problem ein. Zentral seien die Punkte der „Ausschließlichkeit der Verwaltung von ausinvestierten geschlossenen Fonds“ und des „Tätigens zusätzlicher Anlagen“. „Beide haben für die unternehmerische Planung der Anbieter und den Schutz der Bestandsanleger größte Bedeutung. Sie sollten deshalb schnellstmöglich klargestellt werden, wir brauchen hier Rechtssicherheit“, so Romba weiter.
Kritik übt der VGF auch an der bisherigen Gestaltung der Vorgaben für die Anlagebedingungen geschlossener Publikums-AIF. Sollten an diesem Punkt die nötigen Klarstellungen ausbleiben, wären AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften künftig nicht in der Lage, im Interesse der Anleger auf sich verändernde Marktbedingungen flexibel reagieren zu können
Der VGF würdigt den vorliegenden Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme zunächst als richtigen Schritt auf dem Weg zur Regulierung geschlossener Fonds im Rahmen der Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie in deutsches Recht. Positiv wertet der VGF, dass der Gesetzentwurf gegenüber dem Diskussionsentwurf vom 17. August 2012 eine Fremdkapitalquote von 60 Prozent für geschlossene Alternative Investment Fonds (AIF) vorsieht, den Anlegern weiterhin die Wahlmöglichkeit zwischen risikogemischten und nicht-risikogemischten Fonds gibt und den Katalog zulässiger Vermögensgegenstände offen für Innovationen hält.
Grundsätzlich positiv bewertet der VGF auch die Einführung von Markteintrittshürden für die Anbieter geschlossener AIF. Künftig ist jedwede Fondsgeschäftstätigkeit an eine Zulassung der Finanzaufsicht gebunden. Dies ist nach Auffassung des Verbandes eine gerechtfertigte Maßnahme: „Wer um das Geld Dritter wirbt, es treuhänderisch verwaltet und investiert, von dem kann zu Recht erwartet werden, dass er Zeugnis über seine Zuverlässigkeit ablegt. ‚Ross und Reiter’ einer solchen Unternehmung gehören klar benannt“, so VGF-Hauptgeschäftsführer Eric Romba.
Auch die Einführung eines Mehraugenprinzips durch Verwahrstellen und die erweiterten Pflichten zur laufenden Berichterstattung seien geeignet, die Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen für Anleger zu minimieren.
Dazu sei jedoch auch eine wirksame Aufsicht gefordert, die ihre Kontrollfunktion zuverlässig wahrnehmen müsse. Gleichwohl sei keine Regulierung geeignet, absoluten Schutz vor dolos handelnden Personen und Unternehmen zu bieten. Hier sei ebenso zu berücksichtigen, dass Exzesse Einzelner nicht geeignet sind, eine ganze Branche unter Generalverdacht zu nehmen.
Dringend nötig: Klarheit zu Übergangsregeln und Bestandsschutz
Die Übergangsregelungen und die Regeln zum Bestandsschutz müssen laut VGF möglichst schnell überarbeitet werden. Sie sind aus Sicht des Verbandes in mehrfacher Hinsicht äußerst problematisch und wenig praxistauglich. So ist für eine Vielzahl der Fonds bzw. deren Manager unklar, ob überhaupt, gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die Neuregelungen des KAGB-E nach deren Inkrafttreten anwendbar sind. „Hier geht es vor allem um Unbestimmtheiten und Ungereimtheiten des § 353 KAGB-E“, grenzt VGF-Hauptgeschäftsführer Romba das Problem ein. Zentral seien die Punkte der „Ausschließlichkeit der Verwaltung von ausinvestierten geschlossenen Fonds“ und des „Tätigens zusätzlicher Anlagen“. „Beide haben für die unternehmerische Planung der Anbieter und den Schutz der Bestandsanleger größte Bedeutung. Sie sollten deshalb schnellstmöglich klargestellt werden, wir brauchen hier Rechtssicherheit“, so Romba weiter.
Kritik übt der VGF auch an der bisherigen Gestaltung der Vorgaben für die Anlagebedingungen geschlossener Publikums-AIF. Sollten an diesem Punkt die nötigen Klarstellungen ausbleiben, wären AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften künftig nicht in der Lage, im Interesse der Anleger auf sich verändernde Marktbedingungen flexibel reagieren zu können
Finanzausschuss entschärft AIFM-Umsetzungsgesetz
Der Finanzausschuss hat am Mittwoch den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie gebilligt. Die Koalitionsparteien haben dabei 21 Änderungen eingebracht, die auch die Regulierung von offenen Immobilienfonds betreffen.
Der Bundestags-Finanzausschuss machte am Mittwoch mit der Stimmenmehrheit der Koalitionsparteien den Weg frei für die Abstimmung im Bundestag über die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie über die Manager alternativer Investmentfonds (AIFM). Der Ausschuss hat dabei 21 Änderungsanträge der Koalitionsparteien für das neue Kapitalanlage-Gesetzbuch (KAGB) gebilligt, die auch die Rückgabemodalitäten für offene Immobilienfonds betreffen.
Demnach bleibt es bei den offenen Immobilienfonds bezüglich des An- und Verkaufs von Anteilen im Prinzip bei den Regelungen des bereits seit dem 1. Januar 2013 geltenden "Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (AnsFuG)". Das ergaben Nachfragen von FONDS professionell Online beim Branchenverband BVI – die Textfassung der Änderungen lag am Donnerstag noch nicht vor, wie der Finanzausschuss gegenüber FONDS professionell Online erklärte. Für Anleger in offenen Immobilienfonds wird auch künftig eine Ersthaltefrist von 24 Monaten und eine zwölfmonatige Kündigungsfrist gelten. Vom Tisch ist damit die in dem AIFM-Umsetzungsgesetz ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Ausgabe von Anteilen auf vier Termine im Jahr und die nur an einem festen Tag mögliche Rückgabe von Anteilen.
Wie der BVI erklärte, dürfen die Kapitalanlagegesellschaften börsentäglich Anteile ausgeben. Anleger können ihre Anteile ebenfalls an jedem beliebigen Tag, unter Einhaltung der einjährigen Kündigungsfrist, zurückgeben. Im Unterschied zum AnsFuG sind aber keine Freibeträge in Höhe von 30.000 Euro pro Halbjahr vorgesehen. Bestandskunden, die bis zum 22. Juli investieren, sind davon jedoch ausgenommen: Sie dürfen pro Halbjahr jederzeit 30.000 Euro abziehen.
Ziel ist ein besserer Anlegerschutz bei offenen Immobilienfonds
Hintergrund dieser Regelungen ist, dass auf diese Weise Liquiditätsengpässe von offenen Immobilienfonds durch panikartige Verkäufe von Anlegern verhindert werden sollen. Genau dies ist während der Finanzkrise 2008 geschehen. Deshalb müssen derzeit 13 offene Immobilienfonds abgewickelt werden. Für die Kapitalanlagegesellschaften dieser Fonds, die neue offene Immobilienfonds auflegen möchten, bedeutet die Entscheidung weitere Planungssicherheit.
Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des Fondsverbands BVI, begrüßte die Verabschiedung des KAGB. "Offene Immobilienfonds bleiben als indirekte Immobilienanlagen für Kleinanleger erhalten", sagte er. "Die bisherigen Regeln für Immobilienfonds werden weitgehend übernommen. Wir haben für die offenen Immobilienfonds viel erreicht: Neben der Verhinderung der Abschaffung dieser Produktkategorie sind das vor allem die Beibehaltung der bisherigen Bewertungsgrundsätze, die tägliche Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Abschaffung des Freibetrags für neue Fonds."
Der Gesetzentwurf mit den Änderungen geht nächste Woche in die erste Lesung im Parlament. Die zweite und dritte Lesung sind für den 16. und 17. Mai 2013 vorgesehen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 7. Juni 2013 mit dem Gesetz befassen. Das Vorhaben ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig, sondern muss nur gebilligt werden. Daher kann die Länderkammer das Gesetz höchstens verzögern, indem sie es in den gemeinsamen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat verweist.
Der Bundestags-Finanzausschuss machte am Mittwoch mit der Stimmenmehrheit der Koalitionsparteien den Weg frei für die Abstimmung im Bundestag über die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie über die Manager alternativer Investmentfonds (AIFM). Der Ausschuss hat dabei 21 Änderungsanträge der Koalitionsparteien für das neue Kapitalanlage-Gesetzbuch (KAGB) gebilligt, die auch die Rückgabemodalitäten für offene Immobilienfonds betreffen.
Demnach bleibt es bei den offenen Immobilienfonds bezüglich des An- und Verkaufs von Anteilen im Prinzip bei den Regelungen des bereits seit dem 1. Januar 2013 geltenden "Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (AnsFuG)". Das ergaben Nachfragen von FONDS professionell Online beim Branchenverband BVI – die Textfassung der Änderungen lag am Donnerstag noch nicht vor, wie der Finanzausschuss gegenüber FONDS professionell Online erklärte. Für Anleger in offenen Immobilienfonds wird auch künftig eine Ersthaltefrist von 24 Monaten und eine zwölfmonatige Kündigungsfrist gelten. Vom Tisch ist damit die in dem AIFM-Umsetzungsgesetz ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Ausgabe von Anteilen auf vier Termine im Jahr und die nur an einem festen Tag mögliche Rückgabe von Anteilen.
Wie der BVI erklärte, dürfen die Kapitalanlagegesellschaften börsentäglich Anteile ausgeben. Anleger können ihre Anteile ebenfalls an jedem beliebigen Tag, unter Einhaltung der einjährigen Kündigungsfrist, zurückgeben. Im Unterschied zum AnsFuG sind aber keine Freibeträge in Höhe von 30.000 Euro pro Halbjahr vorgesehen. Bestandskunden, die bis zum 22. Juli investieren, sind davon jedoch ausgenommen: Sie dürfen pro Halbjahr jederzeit 30.000 Euro abziehen.
Ziel ist ein besserer Anlegerschutz bei offenen Immobilienfonds
Hintergrund dieser Regelungen ist, dass auf diese Weise Liquiditätsengpässe von offenen Immobilienfonds durch panikartige Verkäufe von Anlegern verhindert werden sollen. Genau dies ist während der Finanzkrise 2008 geschehen. Deshalb müssen derzeit 13 offene Immobilienfonds abgewickelt werden. Für die Kapitalanlagegesellschaften dieser Fonds, die neue offene Immobilienfonds auflegen möchten, bedeutet die Entscheidung weitere Planungssicherheit.
Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des Fondsverbands BVI, begrüßte die Verabschiedung des KAGB. "Offene Immobilienfonds bleiben als indirekte Immobilienanlagen für Kleinanleger erhalten", sagte er. "Die bisherigen Regeln für Immobilienfonds werden weitgehend übernommen. Wir haben für die offenen Immobilienfonds viel erreicht: Neben der Verhinderung der Abschaffung dieser Produktkategorie sind das vor allem die Beibehaltung der bisherigen Bewertungsgrundsätze, die tägliche Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Abschaffung des Freibetrags für neue Fonds."
Der Gesetzentwurf mit den Änderungen geht nächste Woche in die erste Lesung im Parlament. Die zweite und dritte Lesung sind für den 16. und 17. Mai 2013 vorgesehen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 7. Juni 2013 mit dem Gesetz befassen. Das Vorhaben ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig, sondern muss nur gebilligt werden. Daher kann die Länderkammer das Gesetz höchstens verzögern, indem sie es in den gemeinsamen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat verweist.


