Falk-Fonds 76
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Falk-Fonds 76
CLLB Rechtsanwälte erstreiten Urteil gegen Anlageberater
München 17.07.2008 - Mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.04.2008 erreichten die von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretenen Anleger die vollständige Rückabwicklung ihrer Beteiligung am Falk-Fonds 76.
Die Anleger hatten auf Empfehlung eines professionellen Anlageberaters eine Beteiligung am Falk-Fonds 76 gezeichnet und diese vollständig über ein Darlehen finanziert. Das Landgericht Landshut verurteilte den Anlageberater zur Erstattung der bislang von den Anlegern gezahlten Darlehensraten und ferner zur Freistellung von den weiteren Darlehensverbindlichkeiten – Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung am Falk-Fonds 76.
Das Gericht führte in seinen Urteilsgründen aus, dass der Anlageberater eine eigene Prüfung, Gewichtung und Benennung der wesentlichen Risiken der Anlage schuldete und die objektgerechte Beratung nicht bereits mit der Prospektübergabe erfüllte. An die Beratungsleistung müssten die gleichen Qualitätsstandards angelegt werden, wie sie jede Bank leisten muss.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Beratung nicht anlegergerecht war, da gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen der Berater nur Anlagen empfehlen darf, bei denen alle Risiken weitestgehend ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund sei es pflichtwidrig gewesen, den Anlegern eine Anlage am grauen Kapitalmarkt mit einem Totalverlustrisiko vorzustellen.
Durch die Entscheidung des LG Landshut werden die Rechte der Anleger in der Frage der anleger- und objektgerechten Beratung weiter gestärkt. Anlageberater, die ihre Kunden nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen an der Falk-Gruppe aufgeklärt haben, müssen daher weiter damit rechnen, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.
München 17.07.2008 - Mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.04.2008 erreichten die von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretenen Anleger die vollständige Rückabwicklung ihrer Beteiligung am Falk-Fonds 76.
Die Anleger hatten auf Empfehlung eines professionellen Anlageberaters eine Beteiligung am Falk-Fonds 76 gezeichnet und diese vollständig über ein Darlehen finanziert. Das Landgericht Landshut verurteilte den Anlageberater zur Erstattung der bislang von den Anlegern gezahlten Darlehensraten und ferner zur Freistellung von den weiteren Darlehensverbindlichkeiten – Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung am Falk-Fonds 76.
Das Gericht führte in seinen Urteilsgründen aus, dass der Anlageberater eine eigene Prüfung, Gewichtung und Benennung der wesentlichen Risiken der Anlage schuldete und die objektgerechte Beratung nicht bereits mit der Prospektübergabe erfüllte. An die Beratungsleistung müssten die gleichen Qualitätsstandards angelegt werden, wie sie jede Bank leisten muss.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Beratung nicht anlegergerecht war, da gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen der Berater nur Anlagen empfehlen darf, bei denen alle Risiken weitestgehend ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund sei es pflichtwidrig gewesen, den Anlegern eine Anlage am grauen Kapitalmarkt mit einem Totalverlustrisiko vorzustellen.
Durch die Entscheidung des LG Landshut werden die Rechte der Anleger in der Frage der anleger- und objektgerechten Beratung weiter gestärkt. Anlageberater, die ihre Kunden nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen an der Falk-Gruppe aufgeklärt haben, müssen daher weiter damit rechnen, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.
Falk Fonds 76: Liquidation des Fonds droht
CLLB Rechtsanwälte erstritten Urteil gegen ALLBANK
In dem jüngst an die Anleger geschickten Geschäftsbericht für das Jahr 2009 wurde die Liquidation des Fonds angekündigt, da die dem Fonds Darlehen gewährenden Kreditinstitute es bislang ablehnen, die Darlehensabreden zu prolongieren. Da der Fonds nicht in der Lage ist, die Darlehensverbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu tilgen, bliebe nur eine Verwertung der Objekte des Fonds. Der Liquidationserlös würde zunächst an die Banken gehen, ob danach noch etwas an die Anleger ausgeschüttet werden kann, erscheint sehr zweifelhaft. Es könnte somit zu einem Totalverlust für die Anleger des Falk Fonds 76 kommen.
Anleger sollten nunmehr prüfen, wie sie ihr Geld retten können. So hatte ein von CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger des Falk Fonds 76 hat gegen die Rechtsnachfolger der ALLBANK Allgemeine Privatkunden AG ein Urteil erstritten, in dem die Bank dazu verurteilt wurde, dem Kläger alle für den Erwerb des Fonds aufgewendeten Mittel abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils zu erstatten.
Der Anleger hatte die zur sicheren Altersvorsorge gedachte Falk Fonds 76 Beteiligung teilweise über die ALLBANK finanziert, deren Rechtsnachfolgerin die zunächst die GE MONEY BANK GmbH war, jetzt ist es die Santander CONSUMER BANK AG. Nach anwaltlicher Beratung hat der Anleger hat daraufhin im Jahre 2007 den 2002 geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. Dies war möglich, weil die ALLBANK eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und die anwaltliche Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen eines sogenannten Verbundgeschäfts vorlagen.
Das OLG Celle bestätigte dem von CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger, dass er keine weiteren Darlehensraten mehr für den Erwerb der wertlosen Beteiligung zahlen muss und die bereits bezahlten Darlehensraten erstattet verlangen kann, ebenso wie das neben dem Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung aufgewendete Eigenkapital. Im Ergebnis steht der Anleger so, als hätte er die verlustbringende Beteiligung nie erworben und als hätte er nie ein Darlehen zu deren Finanzierung aufgenommen.
Rechtsanwalt Bombosch empfehlt allen Anlegern des Falk Fonds 76, die diese über die ALLBANK oder eine andere Bank finanziert haben, von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob ihnen möglicherweise auch das Recht zusteht, den Darlehensvertrag zu widerrufen und sie sich so verlustfrei von einer Fehlinvestition befreien können.
CLLB Rechtsanwälte erstritten Urteil gegen ALLBANK
In dem jüngst an die Anleger geschickten Geschäftsbericht für das Jahr 2009 wurde die Liquidation des Fonds angekündigt, da die dem Fonds Darlehen gewährenden Kreditinstitute es bislang ablehnen, die Darlehensabreden zu prolongieren. Da der Fonds nicht in der Lage ist, die Darlehensverbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu tilgen, bliebe nur eine Verwertung der Objekte des Fonds. Der Liquidationserlös würde zunächst an die Banken gehen, ob danach noch etwas an die Anleger ausgeschüttet werden kann, erscheint sehr zweifelhaft. Es könnte somit zu einem Totalverlust für die Anleger des Falk Fonds 76 kommen.
Anleger sollten nunmehr prüfen, wie sie ihr Geld retten können. So hatte ein von CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger des Falk Fonds 76 hat gegen die Rechtsnachfolger der ALLBANK Allgemeine Privatkunden AG ein Urteil erstritten, in dem die Bank dazu verurteilt wurde, dem Kläger alle für den Erwerb des Fonds aufgewendeten Mittel abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils zu erstatten.
Der Anleger hatte die zur sicheren Altersvorsorge gedachte Falk Fonds 76 Beteiligung teilweise über die ALLBANK finanziert, deren Rechtsnachfolgerin die zunächst die GE MONEY BANK GmbH war, jetzt ist es die Santander CONSUMER BANK AG. Nach anwaltlicher Beratung hat der Anleger hat daraufhin im Jahre 2007 den 2002 geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. Dies war möglich, weil die ALLBANK eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und die anwaltliche Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen eines sogenannten Verbundgeschäfts vorlagen.
Das OLG Celle bestätigte dem von CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger, dass er keine weiteren Darlehensraten mehr für den Erwerb der wertlosen Beteiligung zahlen muss und die bereits bezahlten Darlehensraten erstattet verlangen kann, ebenso wie das neben dem Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung aufgewendete Eigenkapital. Im Ergebnis steht der Anleger so, als hätte er die verlustbringende Beteiligung nie erworben und als hätte er nie ein Darlehen zu deren Finanzierung aufgenommen.
Rechtsanwalt Bombosch empfehlt allen Anlegern des Falk Fonds 76, die diese über die ALLBANK oder eine andere Bank finanziert haben, von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob ihnen möglicherweise auch das Recht zusteht, den Darlehensvertrag zu widerrufen und sie sich so verlustfrei von einer Fehlinvestition befreien können.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Allbank kann zu Rückabwicklungsmöglichkeiten des Anlegers führen
CLLB Rechtsanwälte erstritten vor dem Landgericht Mönchengladbach ein Urteil gegen GE Capital Bank und Santander Consumer Bank AG als Rechtsnachfolger der Allbank
Ein von der bundesweit tätigen und auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger des Falk Fonds 76, der sich bekanntlich in erheblicher Schieflage befindet, hatte seine Beteiligung teilweise über ein Darlehen der ALLBANK finanziert.
Die im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs fehlerhaft. Der Anleger hat daraufhin den Widerruf des Darlehens erklärt und vor dem Landgericht Mönchengladbach geklagt, nachdem die Rechtsnachfolger der ALLBANK nicht bereit waren, die sich aus dem Widerruf ergebenden Ansprüche zu akzeptieren. Da Darlehen und Fondsbeitritt im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Landgerichts Mönchengladbach ein verbundenes Geschäft bilden, verurteilte das Landgericht Mönchengladbach (noch nicht rechtskräftig) die Rechtsnachfolger der ALLBANK dazu, den Anleger so zu stellen, als hätte er den Falk Fonds 76 nebst zugehöriger Finanzierung nie erworben. Der Anleger erhält also unter Abzug von aus der Anlage erhaltenen Vorteilen seine sämtlichen Aufwendungen für den Erwerb des Fonds einschließlich der Darlehenszinsen zurück. Er konnte sich so von dem drohenden erheblichen Verlustrisiko aus dem Fonds lösen.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch, der den Anleger vertreten hat, geht davon aus, dass das Urteil auf eine Reihe von Parallelfällen übertragbar sein dürfte und empfiehlt betroffenen Anlegern, einen versierten Rechtsanwalt mit einer entsprechenden Prüfung des Einzelfalls zu beauftragen. Verfügt der Anleger zudem über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten, so Bombosch weiter.
RA Hendrik Bombosch - CLLB Rechtsanwälte
Dircksenstraße 47
10178 Berlin
Fon: 030 – 288 789 60
Fax: 030 – 288 789 620
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)
web: www.cllb.de
Ein von der bundesweit tätigen und auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger des Falk Fonds 76, der sich bekanntlich in erheblicher Schieflage befindet, hatte seine Beteiligung teilweise über ein Darlehen der ALLBANK finanziert.
Die im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs fehlerhaft. Der Anleger hat daraufhin den Widerruf des Darlehens erklärt und vor dem Landgericht Mönchengladbach geklagt, nachdem die Rechtsnachfolger der ALLBANK nicht bereit waren, die sich aus dem Widerruf ergebenden Ansprüche zu akzeptieren. Da Darlehen und Fondsbeitritt im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Landgerichts Mönchengladbach ein verbundenes Geschäft bilden, verurteilte das Landgericht Mönchengladbach (noch nicht rechtskräftig) die Rechtsnachfolger der ALLBANK dazu, den Anleger so zu stellen, als hätte er den Falk Fonds 76 nebst zugehöriger Finanzierung nie erworben. Der Anleger erhält also unter Abzug von aus der Anlage erhaltenen Vorteilen seine sämtlichen Aufwendungen für den Erwerb des Fonds einschließlich der Darlehenszinsen zurück. Er konnte sich so von dem drohenden erheblichen Verlustrisiko aus dem Fonds lösen.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch, der den Anleger vertreten hat, geht davon aus, dass das Urteil auf eine Reihe von Parallelfällen übertragbar sein dürfte und empfiehlt betroffenen Anlegern, einen versierten Rechtsanwalt mit einer entsprechenden Prüfung des Einzelfalls zu beauftragen. Verfügt der Anleger zudem über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten, so Bombosch weiter.
RA Hendrik Bombosch - CLLB Rechtsanwälte
Dircksenstraße 47
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Fax: 030 – 288 789 620
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