VIP Medienfonds 3 und 4
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VIP Medienfonds 3 und 4
Keine Verlängerung des Verjährungsverzichts durch die Commerzbank AG
Am heutigen Tag hat die Commerzbank AG die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein weiterer Verjährungsverzicht von Seiten der Commerzbank AG gegenüber den Anlegern der VIP Medienfonds 3 und 4 nicht erfolgen wird.
Die Commerzbank AG begründet dies damit, dass ihr zum Einen keine Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung bezüglich der Verkaufsprospekte vorgeworfen werden könne und zum Anderen das Verschweigen von kick-back Zahlungen keine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung darstelle.
Diese Auffassung ist nach Meinung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der über hundert VIP - Mandanten vertritt, keinesfalls zwingend.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat als erste Kanzlei mit Entscheidung vom 19.05.2008 vor dem Oberlandesgericht München (Az.: 17 U 4828/07) ein klagestattgebendes Urteil gegen die Commerzbank AG im Zusammenhang mit einer VIP 4 Medienfondsbeteiligung erstritten.
Ferner wurden auch mehrere Klageverfahren I. Instanz bereits erfolgreich für die Anleger gestaltet. Die Entscheidungen wurden teilweise vom Gericht darauf gestützt, dass die von der Commerzbank AG vereinnahmten kick-back-Zahlungen von über 8 % verschwiegen worden waren.
Auch ist die Frage, ob die Commerzbank AG eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durchgeführt hat, noch nicht endgültig geklärt. Hierzu haben viele Gerichte noch keine Entscheidung getroffen, da diese zunächst die Urteile in den KapMuG Verfahren, in denen die Richtigkeit der VIP 3 und 4 Prospekte vor dem Oberlandesgericht überprüft wird, abwarten wollen.
Für die Zeichner der VIP Medienfonds 3 und 4 bedeutet die Erklärung der Commerzbank AG, den Verjährungsverzicht nicht zu verlängern, dass sie nunmehr bis 30.06.2008 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen sollten, um sich nicht in einem späteren Verfahren mit der Einrede der Verjährung auseinandersetzen zu müssen.
Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Anlegern vor dem 30.06.2008 verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Commerzbank AG zu ergreifen.
Zwar ist es nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht in jedem Falle so, dass nach dem 30.06.2008 die VIP 3 und 4 Anleger keine Ansprüche mehr erfolgreich gegen die Commerzbank AG geltend machen können, jedoch dürfte nach derzeitigem Kenntnisstand dann die Commerzbank AG die Einrede der Verjährung erheben und vor Gericht müsste in jedem Einzelfall geklärt werden, wann eine Verjährung der begehrten Schadensersatzansprüche eingetreten ist.
Dieser Gefahr können alle Zeichner der VIP Medienfonds 3 und 4, die ihre Beteiligung über die Commerzbank AG erworben haben dadurch begegnen, dass sie noch rechtzeitig vor dem 30.06.2008 aktiv werden.
Pressekontakt: Ra Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089 / 552 999 50, Fax: 089 / 552 999 90; Mail: (Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.); web: www.cllb.de
Die Zeit wird knapp: Klagen wegen Falschberatung bei Medienfonds verjähren zum Jahresende.
Prognosen sind immer ein Wagnis, doch glaubt man Rechtsanwälten, die schon lange im Anlegerschutz tätig sind, dann stehen die Klagechancen von Käufern der VIP Medienfonds mittlerweile recht gut.
11.000 Anleger sind betroffen. Sie haben 2003 und 2004 insgesamt 650 Millionen Euro in die beiden Fonds VIP3 und VIP4 gesteckt. Die Produkte wurden als Steuersparmodell mit Kapitalgarantie verkauft - beides trifft nicht zu, was Investoren durch hohe Steuernachforderungen teuer bezahlen.
Bei der Schuldfrage haben sich viele Juristen nun auf die Commerzbank fokussiert. In den Filialen des zweitgrößten deutschen Kreditinstituts wurde das Gros der Fondsanteile vermarktet. Der Vorwurf: Angestellte der Commerzbank hätten die Kunden falsch beraten und damit zum Kauf verleitet.
In jüngsten Fall wurde dem Kläger vom Commerzbankberater damals ein Faltblatt zur Risikoeinschätzung des VIP Medienfonds gegeben. Demnach riskierte der Anleger bei einer Anlagesumme von 100.000 Euro angeblich nur rund 12.400 Euro. Das OLG München hat nachgerechnet und schrieb in ihrem Urteil, dass im ungünstigsten Fall ein Totalverlust zu befürchten war. Die Richter verurteilten die Commerzbank deshalb zu 33.000 Euro Schadenersatz (Aktenzeichen: 5 U 4018/07).
Beratungsfehler verjähren drei Jahre nach Kenntnis, und die Zeit wird knapp.
Die Commerzbank hatte jahrelang auf den Verjährungseinwand bei VIP Medienfonds verzichtet. Doch damit ist nun Schluss, weil man davon ausgehe, dass die Bank ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, so ein Sprecher. "Die VIP-Anleger können das Institut noch bis 31.Dezember 2008 verklagen", sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer, der das jüngste OLG-Urteil erstritten hat.
Der Fall VIP Medienfonds hat viele Facetten. Fonds-Gründer Andreas Schmid wurde 2007 zu sechs Jahren Haft verurteilt. Er kam aber gegen eine Kaution von vier Millionen Euro frei. Sein Fall liegt zur Revision beim Bundesgerichtshof.
Derweil fordern die Finanzämter von der VIP-Anlegern Steuerschulden in Höhe von 270 Millionen Euro ein. Das Finanzamt MünchenII hat Anfang 2007 die steuerlichen Grundlagenbescheide gegenüber dem VIP Medienfonds 4 und den Vorgänger VIP 3 geändert. Der Status als Steuersparmodell war fortan passé, da für Verlustanrechnung die unternehmerische Zielsetzung des Fonds fehlte. Der Grund: 80 Prozent der Gelder flossen damals nicht in die Filmproduktion sondern in die Absicherung der Schuldübernahmen von Dresdner Bank und der HypoVereinsbank. Auch gegen diese beide Banken laufen Klagen.
Die Rechtsprechung zu VIP divergiert, je nach Kammer. Die relevanten Urteile des Bundesgerichtshof zur Beraterhaftung sind noch nicht sehr alt. Anleger brauchen gerade deshalb einen erfahrenen Rechtsanwalt, der die Argumentationskette richtig aufbaut.
"Oftmals versuchen Banken bei einer drohenden Verurteilung durch Vergleichsangebote mit Stillschweigensklauseln negative Musterurteile zu verhindern. Wir müssen im Interesse des Mandanten bei hohen Vergleichsangeboten zuraten," sagt Rechtsanwalt Kälberer. "Auf ein gewonnenes Verfahren kommen oft Dutzende von verglichenen Verfahren", so Kälberer. Auch andere Anwälte bestätigen diese Taktik.
Hoher Vertriebsdruck.
Eine Falschberatung seitens der Commerzbank lässt sich auch über das Verschweigen von Kickbacks beweisen. Kickbacks sind Zahlungen an die beratende Bank von der Fondsfirma, als Gratifikation für den Verkauf. Das muss nach aktueller Rechtsprechung dem Kunden mitgeteilt werden.
Die Commerzbank argumentiert, dass die Kickbacks nicht offengelegt werden mussten, weil es sich bei VIP um eine Vermittlung und keine Beratung gehandelt habe. Allerdings wirbt die Commerzbank mit dem Slogan "Besser beraten mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl". Man sei im Kundengeschäft eben in unterschiedlichen Rollen unterwegs, kommentiert ein Banksprecher.
Gegen eine Vermittlung könnte folgender Aufruf sprechen: "Machen Sie VIP Medienfonds3 zum Mittelpunkt ihrer Vertriebsgespräche", heißt es in einem internen Schreiben an Commerzbankfilialen, das der SZ vorliegt. Vertriebsaktivität setzt eine Beratung voraus.
In einem Verfahren vor dem LG München (Az. 28 O 11023/07) sagte ein ehemaliger Berater aus, dass der Vertriebsdruck für den VIP Medienfonds hoch war.
"Wenn es schlecht lief, hat der Vorgesetzte gefragt, ob man immer noch nicht begriffen hatte, wie gut das Produkt sei", so der Zeuge in dem Prozess, den die Commerzbank verloren hat.
Quelle: M.Zydra
Prognosen sind immer ein Wagnis, doch glaubt man Rechtsanwälten, die schon lange im Anlegerschutz tätig sind, dann stehen die Klagechancen von Käufern der VIP Medienfonds mittlerweile recht gut.
11.000 Anleger sind betroffen. Sie haben 2003 und 2004 insgesamt 650 Millionen Euro in die beiden Fonds VIP3 und VIP4 gesteckt. Die Produkte wurden als Steuersparmodell mit Kapitalgarantie verkauft - beides trifft nicht zu, was Investoren durch hohe Steuernachforderungen teuer bezahlen.
Bei der Schuldfrage haben sich viele Juristen nun auf die Commerzbank fokussiert. In den Filialen des zweitgrößten deutschen Kreditinstituts wurde das Gros der Fondsanteile vermarktet. Der Vorwurf: Angestellte der Commerzbank hätten die Kunden falsch beraten und damit zum Kauf verleitet.
In jüngsten Fall wurde dem Kläger vom Commerzbankberater damals ein Faltblatt zur Risikoeinschätzung des VIP Medienfonds gegeben. Demnach riskierte der Anleger bei einer Anlagesumme von 100.000 Euro angeblich nur rund 12.400 Euro. Das OLG München hat nachgerechnet und schrieb in ihrem Urteil, dass im ungünstigsten Fall ein Totalverlust zu befürchten war. Die Richter verurteilten die Commerzbank deshalb zu 33.000 Euro Schadenersatz (Aktenzeichen: 5 U 4018/07).
Beratungsfehler verjähren drei Jahre nach Kenntnis, und die Zeit wird knapp.
Die Commerzbank hatte jahrelang auf den Verjährungseinwand bei VIP Medienfonds verzichtet. Doch damit ist nun Schluss, weil man davon ausgehe, dass die Bank ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, so ein Sprecher. "Die VIP-Anleger können das Institut noch bis 31.Dezember 2008 verklagen", sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer, der das jüngste OLG-Urteil erstritten hat.
Der Fall VIP Medienfonds hat viele Facetten. Fonds-Gründer Andreas Schmid wurde 2007 zu sechs Jahren Haft verurteilt. Er kam aber gegen eine Kaution von vier Millionen Euro frei. Sein Fall liegt zur Revision beim Bundesgerichtshof.
Derweil fordern die Finanzämter von der VIP-Anlegern Steuerschulden in Höhe von 270 Millionen Euro ein. Das Finanzamt MünchenII hat Anfang 2007 die steuerlichen Grundlagenbescheide gegenüber dem VIP Medienfonds 4 und den Vorgänger VIP 3 geändert. Der Status als Steuersparmodell war fortan passé, da für Verlustanrechnung die unternehmerische Zielsetzung des Fonds fehlte. Der Grund: 80 Prozent der Gelder flossen damals nicht in die Filmproduktion sondern in die Absicherung der Schuldübernahmen von Dresdner Bank und der HypoVereinsbank. Auch gegen diese beide Banken laufen Klagen.
Die Rechtsprechung zu VIP divergiert, je nach Kammer. Die relevanten Urteile des Bundesgerichtshof zur Beraterhaftung sind noch nicht sehr alt. Anleger brauchen gerade deshalb einen erfahrenen Rechtsanwalt, der die Argumentationskette richtig aufbaut.
"Oftmals versuchen Banken bei einer drohenden Verurteilung durch Vergleichsangebote mit Stillschweigensklauseln negative Musterurteile zu verhindern. Wir müssen im Interesse des Mandanten bei hohen Vergleichsangeboten zuraten," sagt Rechtsanwalt Kälberer. "Auf ein gewonnenes Verfahren kommen oft Dutzende von verglichenen Verfahren", so Kälberer. Auch andere Anwälte bestätigen diese Taktik.
Hoher Vertriebsdruck.
Eine Falschberatung seitens der Commerzbank lässt sich auch über das Verschweigen von Kickbacks beweisen. Kickbacks sind Zahlungen an die beratende Bank von der Fondsfirma, als Gratifikation für den Verkauf. Das muss nach aktueller Rechtsprechung dem Kunden mitgeteilt werden.
Die Commerzbank argumentiert, dass die Kickbacks nicht offengelegt werden mussten, weil es sich bei VIP um eine Vermittlung und keine Beratung gehandelt habe. Allerdings wirbt die Commerzbank mit dem Slogan "Besser beraten mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl". Man sei im Kundengeschäft eben in unterschiedlichen Rollen unterwegs, kommentiert ein Banksprecher.
Gegen eine Vermittlung könnte folgender Aufruf sprechen: "Machen Sie VIP Medienfonds3 zum Mittelpunkt ihrer Vertriebsgespräche", heißt es in einem internen Schreiben an Commerzbankfilialen, das der SZ vorliegt. Vertriebsaktivität setzt eine Beratung voraus.
In einem Verfahren vor dem LG München (Az. 28 O 11023/07) sagte ein ehemaliger Berater aus, dass der Vertriebsdruck für den VIP Medienfonds hoch war.
"Wenn es schlecht lief, hat der Vorgesetzte gefragt, ob man immer noch nicht begriffen hatte, wie gut das Produkt sei", so der Zeuge in dem Prozess, den die Commerzbank verloren hat.
Quelle: M.Zydra
BGH bestätigt Verurteilung der Commerzbank wegen Falschberatung bei VIP 3 und VIP 4 Medienfonds
Letztinstanzlich rechtskräftiger Prozesserfolg der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Commerzbank gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gegen sie ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG, die eine Verurteilung der Commerzbank bereits durch das Landgericht München I bestätigt hatte, in letzter Instanz rechtskräftig geworden. Das Landgericht hatte sein Urteil gestützt auf die unterlassene Aufklärung über Provisionsrückvergütungen. Die II. Instanz war nach Durchführung einer Beweisaufnahme von einer Falschberatung der Anlegerin ausgegangen, die auf Empfehlung der Commerzbank in die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 investiert hatte.
Auszug/ Pressemitteilung BSZ
Letztinstanzlich rechtskräftiger Prozesserfolg der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Commerzbank gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gegen sie ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG, die eine Verurteilung der Commerzbank bereits durch das Landgericht München I bestätigt hatte, in letzter Instanz rechtskräftig geworden. Das Landgericht hatte sein Urteil gestützt auf die unterlassene Aufklärung über Provisionsrückvergütungen. Die II. Instanz war nach Durchführung einer Beweisaufnahme von einer Falschberatung der Anlegerin ausgegangen, die auf Empfehlung der Commerzbank in die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 investiert hatte.
Auszug/ Pressemitteilung BSZ
Kapitalanlegermusterverfahren für den VIP 4-Medienfonds startet
Am Freitag, den 30.04.2010, findet ab 10.00 Uhr der erste Verhandlungstag im Kapitalanlegermusterverfahren des VIP 4-Medienfonds gegen die UniCredit Bank AG (frühere HypoVereinsbank AG) und den Initiator Andreas Schmid statt.
Das OLG München hat einen straffen Terminplan vorgesehen. Die weiteren Verhandlungen finden am 07.05., 11.05., 18.05., 21.05., 15.06. und 18.06.2010 statt. Während am 30.04.2010 wohl noch vornehmlich allgemeine Fragen erörtert werden, sind für die folgenden Verhandlungstage, insbesondere für den 21.05.2010, spannende Zeugenvernehmungen zu erwarten.
Das Kapitalanlegermusterverfahren bei VIP 4 dürfte auch richtungweisend für das Kapitalanlegermusterverfahren bei VIP 3 sein.
Am Freitag, den 30.04.2010, findet ab 10.00 Uhr der erste Verhandlungstag im Kapitalanlegermusterverfahren des VIP 4-Medienfonds gegen die UniCredit Bank AG (frühere HypoVereinsbank AG) und den Initiator Andreas Schmid statt.
Das OLG München hat einen straffen Terminplan vorgesehen. Die weiteren Verhandlungen finden am 07.05., 11.05., 18.05., 21.05., 15.06. und 18.06.2010 statt. Während am 30.04.2010 wohl noch vornehmlich allgemeine Fragen erörtert werden, sind für die folgenden Verhandlungstage, insbesondere für den 21.05.2010, spannende Zeugenvernehmungen zu erwarten.
Das Kapitalanlegermusterverfahren bei VIP 4 dürfte auch richtungweisend für das Kapitalanlegermusterverfahren bei VIP 3 sein.
Commerzbank wegen Falschberatung vor dem OLG Karlsruhe verurteilt
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Commerzbank zum Schadenersatz aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG zu einer Zahlung in Höhe von 52.500 € gegen Übertragung der Medienfondbeteiligung von nominal 50.000 € verurteilt.
In seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 16.11.2010 (Az. 17 U 22/10) führte das OLG Karlsruhe aus, dass die Commerzbank AG als Beraterin verpflichtet war, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für den Vertrieb der Beteiligung eine Provision erhalten hatte. Nach Auffassung von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von Witt Rechtsanwälte, Heidelberg – Berlin, die das Verfahren in der Berufungsinstanz erfolgreich führte, liegt das OLG Karlsruhe damit auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte in der Vergangenheit mehrfach festgestellt, dass eine Bank im Rahmen einer Anlageberatung ihre Kunden darüber aufklären muss, dass sie für den Vertrieb von Kapitalanlagen jeglicher Art, also auch Immobilienfondsbeteiligungen etc., Rückvergütungen von dritter Seite erhält. Dies gilt auch für Medienfondsbeteiligungen.
Das Urteil des OLG Karlsruhe stärkt jedoch noch aus einem anderen Grund die Rechte der Anleger: Das OLG Karlsruhe stellte nämlich fest, dass der Prospekt des VIP Medienfonds 3 irreführend ist, da der Fonds hierin als „Garantiefonds“ bezeichnet wird. Dies erwecke den falschen Eindruck, dass der Anlagebetrag durch eine Garantie abgesichert sei. Dies war jedoch nicht der Fall. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe war ein Anlageberater gehalten, einen Interessenten, der sich an einem VIP Medienfonds 3 beteiligen wollte, deutlich auf die Risiken der Beteiligung hinzuweisen. Soweit dies nicht erfolgt ist, können sich Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater ergeben
* Auszug Pressemitteilung von: Witt Rechtsanwälte
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Commerzbank zum Schadenersatz aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG zu einer Zahlung in Höhe von 52.500 € gegen Übertragung der Medienfondbeteiligung von nominal 50.000 € verurteilt.
In seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 16.11.2010 (Az. 17 U 22/10) führte das OLG Karlsruhe aus, dass die Commerzbank AG als Beraterin verpflichtet war, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für den Vertrieb der Beteiligung eine Provision erhalten hatte. Nach Auffassung von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von Witt Rechtsanwälte, Heidelberg – Berlin, die das Verfahren in der Berufungsinstanz erfolgreich führte, liegt das OLG Karlsruhe damit auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte in der Vergangenheit mehrfach festgestellt, dass eine Bank im Rahmen einer Anlageberatung ihre Kunden darüber aufklären muss, dass sie für den Vertrieb von Kapitalanlagen jeglicher Art, also auch Immobilienfondsbeteiligungen etc., Rückvergütungen von dritter Seite erhält. Dies gilt auch für Medienfondsbeteiligungen.
Das Urteil des OLG Karlsruhe stärkt jedoch noch aus einem anderen Grund die Rechte der Anleger: Das OLG Karlsruhe stellte nämlich fest, dass der Prospekt des VIP Medienfonds 3 irreführend ist, da der Fonds hierin als „Garantiefonds“ bezeichnet wird. Dies erwecke den falschen Eindruck, dass der Anlagebetrag durch eine Garantie abgesichert sei. Dies war jedoch nicht der Fall. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe war ein Anlageberater gehalten, einen Interessenten, der sich an einem VIP Medienfonds 3 beteiligen wollte, deutlich auf die Risiken der Beteiligung hinzuweisen. Soweit dies nicht erfolgt ist, können sich Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater ergeben
* Auszug Pressemitteilung von: Witt Rechtsanwälte
OLG München:
Bank und Initiator haften für unrichtigen Prospekt des Medienfonds VIP 4
Der Prospekt des Medienfonds VIP 4 ist teilweise unrichtig, unvollständig und irreführend und stellt das steuerrechtliche Anerkennungsrisiko, das Verlustrisiko und die Prognoserechnung fehlerhaft dar. Für diese Prospektfehler haften die UniCreditbank sowie der Fondsinitiator. Dies hat der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München zugunsten zahlreicher Anleger per Musterentscheid vom 30.12.2011 entschieden
(Az.: Kap 1/07, nicht rechtskräftig).
Bank und Initiator haften für unrichtigen Prospekt des Medienfonds VIP 4
Der Prospekt des Medienfonds VIP 4 ist teilweise unrichtig, unvollständig und irreführend und stellt das steuerrechtliche Anerkennungsrisiko, das Verlustrisiko und die Prognoserechnung fehlerhaft dar. Für diese Prospektfehler haften die UniCreditbank sowie der Fondsinitiator. Dies hat der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München zugunsten zahlreicher Anleger per Musterentscheid vom 30.12.2011 entschieden
(Az.: Kap 1/07, nicht rechtskräftig).
Prospekt des Medienfonds VIP 4 unrichtig / Bank und Initiator haften
Mit Musterentscheid vom 30.12.2011 hat der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München zugunsten zahlreicher Anleger festgestellt, dass der Prospekt des Medienfonds VIP 4 teilweise unrichtig, unvollständig und irreführend ist und sowohl die UniCreditbank als auch der Fondsinitiator für die erkannten Prospektfehler verantwortlich sind.
Am 26.03.2004 hatte die VIP Vermögensberatung München GmbH für die Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG einen Prospekt veröffentlicht, der den potentiellen Anlegern dieses Fonds Einzelheiten der Anlage verdeutlichen sollte und in der Folge bei der Einwerbung von Anlegern auch zum Einsatz kam. Wie das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme nunmehr festgestellt hat, ist der Prospekt insoweit unrichtig, unvollständig und irreführend, als das steuerrechtliche Anerkennungsrisiko, das Verlustrisiko und die Prognoserechnung fehlerhaft dargestellt worden sind. Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus entschieden, dass der Musterbeklagte zu 1) – Herr Andreas Schmid - und die Musterbeklagte zu 2) – die UniCredit Bank AG, die früher als Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG firmierte - hierfür verantwortlich sind, sie schuldhaft gehandelt haben und den Anlegern ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen kann.
Das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Musterbeklagten maßgeblich daran beteiligt waren, dass die Überweisungen der Gelder von der Fondsgesellschaft an die beteiligten Firmen abweichend von den Vorschriften des Prospekts erfolgten. Der Senat wertete das gesamte Vorgehen als sogenanntes Umgehungsgeschäft im Sinne des § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Dies bedeutet, dass die zu Grunde liegenden Geschäfte rechtlich und wirtschaftlich wirksam sind, sie aber in steuerrechtlicher Hinsicht nicht anerkannt werden, da ein Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn die gewählte vertragliche Gestaltung zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts flossen nur ca. 20 % der Fondsgelder in die Filmproduktion. Mit den restlichen ca. 80 % sollte dagegen ein reines Einlagengeschäft bei einer Bank getätigt werden. Die Fondsgesellschaft sollte im Jahre 2014 einen festen Betrag erhalten, unabhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg der Filme. Ein derartiges Einlagengeschäft wäre aber steuerlich nicht als unternehmerische Beteiligung mit einer großen Verlustzuweisung an die Anleger anerkannt worden. Aus diesem Grund wurden die Verträge so gestaltet, dass die Gelder über diverse Firmen geleitet werden konnten, die sich mit der Filmproduktion befassten. Einen realistischen wirtschaftlichen Hintergrund hatte dies zur Überzeugung des Senats aber nicht. In steuerrechtlicher Hinsicht sind diese Vertragsgestaltlungen daher nicht anzuerkennen.
Darüber hinaus wurde, wie der Senat festgestellt hat, das tatsächlich bestehende Verlustrisiko gegenüber den Anlegern verharmlost. Der Fonds wurde als „Garantiefonds“ bezeichnet, obwohl es keine Garantie gegenüber den Anlegern gab. Im Text wird wiederholt die Formulierung verwandt „Absicherung von 115 % des Kommanditkapitals“, obwohl keine derartige Absicherung existierte.
Auch die Prognoserechnung, die die Gewinnerwartung der Anleger beschreibt, hat der Senat als fehlerhaft eingestuft. Sie ist rechnerisch unrichtig und enthält eine Gewinnprognose, die mit großen Risiken behaftet ist. Mit dem eingesammelten Geld der Anleger sollte die erste Investition getätigt werden. Ausschüttungen sollten nicht erfolgen, sondern die Gewinne sollten reinvestiert werden. Die Gewinnprognose baut auf einer Vielzahl von diesen Re-Investitionen auf. Floppen die ersten Filmproduktionen, steht kein Geld mehr für die folgenden Re-Investitionen zur Verfügung und die gesamte Gewinnprognose bricht zusammen.
Die in dem Musterentscheid aufgeworfenen Fragen sind damit verbindlich für alle in der Bundesrepublik bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 geklärt, soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Alle Beteiligten können, soweit sie ihre Feststellungsziele nicht erreicht haben, Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichthof erheben.
Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht lautet: Kap 1/07
Am 26.03.2004 hatte die VIP Vermögensberatung München GmbH für die Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG einen Prospekt veröffentlicht, der den potentiellen Anlegern dieses Fonds Einzelheiten der Anlage verdeutlichen sollte und in der Folge bei der Einwerbung von Anlegern auch zum Einsatz kam. Wie das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme nunmehr festgestellt hat, ist der Prospekt insoweit unrichtig, unvollständig und irreführend, als das steuerrechtliche Anerkennungsrisiko, das Verlustrisiko und die Prognoserechnung fehlerhaft dargestellt worden sind. Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus entschieden, dass der Musterbeklagte zu 1) – Herr Andreas Schmid - und die Musterbeklagte zu 2) – die UniCredit Bank AG, die früher als Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG firmierte - hierfür verantwortlich sind, sie schuldhaft gehandelt haben und den Anlegern ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen kann.
Das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Musterbeklagten maßgeblich daran beteiligt waren, dass die Überweisungen der Gelder von der Fondsgesellschaft an die beteiligten Firmen abweichend von den Vorschriften des Prospekts erfolgten. Der Senat wertete das gesamte Vorgehen als sogenanntes Umgehungsgeschäft im Sinne des § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Dies bedeutet, dass die zu Grunde liegenden Geschäfte rechtlich und wirtschaftlich wirksam sind, sie aber in steuerrechtlicher Hinsicht nicht anerkannt werden, da ein Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn die gewählte vertragliche Gestaltung zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts flossen nur ca. 20 % der Fondsgelder in die Filmproduktion. Mit den restlichen ca. 80 % sollte dagegen ein reines Einlagengeschäft bei einer Bank getätigt werden. Die Fondsgesellschaft sollte im Jahre 2014 einen festen Betrag erhalten, unabhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg der Filme. Ein derartiges Einlagengeschäft wäre aber steuerlich nicht als unternehmerische Beteiligung mit einer großen Verlustzuweisung an die Anleger anerkannt worden. Aus diesem Grund wurden die Verträge so gestaltet, dass die Gelder über diverse Firmen geleitet werden konnten, die sich mit der Filmproduktion befassten. Einen realistischen wirtschaftlichen Hintergrund hatte dies zur Überzeugung des Senats aber nicht. In steuerrechtlicher Hinsicht sind diese Vertragsgestaltlungen daher nicht anzuerkennen.
Darüber hinaus wurde, wie der Senat festgestellt hat, das tatsächlich bestehende Verlustrisiko gegenüber den Anlegern verharmlost. Der Fonds wurde als „Garantiefonds“ bezeichnet, obwohl es keine Garantie gegenüber den Anlegern gab. Im Text wird wiederholt die Formulierung verwandt „Absicherung von 115 % des Kommanditkapitals“, obwohl keine derartige Absicherung existierte.
Auch die Prognoserechnung, die die Gewinnerwartung der Anleger beschreibt, hat der Senat als fehlerhaft eingestuft. Sie ist rechnerisch unrichtig und enthält eine Gewinnprognose, die mit großen Risiken behaftet ist. Mit dem eingesammelten Geld der Anleger sollte die erste Investition getätigt werden. Ausschüttungen sollten nicht erfolgen, sondern die Gewinne sollten reinvestiert werden. Die Gewinnprognose baut auf einer Vielzahl von diesen Re-Investitionen auf. Floppen die ersten Filmproduktionen, steht kein Geld mehr für die folgenden Re-Investitionen zur Verfügung und die gesamte Gewinnprognose bricht zusammen.
Die in dem Musterentscheid aufgeworfenen Fragen sind damit verbindlich für alle in der Bundesrepublik bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 geklärt, soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Alle Beteiligten können, soweit sie ihre Feststellungsziele nicht erreicht haben, Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichthof erheben.
Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht lautet: Kap 1/07
Musterentscheid wegen Prospektfehlern im Medienfond VIP 4
In einem Musterentscheid hat der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren am 30.12.2011 die Pforten für Schadenersatzklagen vieler Anleger geöffnet.
Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 30.12.2011 - Kap 1/07 -) hat zu Gunsten vieler Anleger festgestellt, dass der für den Medienfond VIP 4 herausgegebene Prospekt teilweise unvollständig, irreführend und unrichtig sein soll und machte dafür sowohl die UniCreditbank als auch die Fondsinitiatoren verantwortlich.
Der am 26.03.2004 durch die VIP Vermögensberatung München GmbH veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung am Film & Entertainment Medienfonds VIP 4 GmbH & Co KG, der den Anlegern eine Erläuterung und Erklärung der Anlage bieten sollte, soll nach der Beweisaufnahme laut Oberlandesgericht München fehlerhaft und sogar unrichtig dargestellt worden sein. Im Detail sollen Abweichungen bezüglich des steuerrechtlichen Anerkennungsrisikos, des Verlustrisikos sowie bei der Prognoseberechnung aufgetreten sein.
Überwiesene Gelder der Fondsgesellschaften an beteiligte Firmen sollen abweichend von dem Prospekt erfolgt sein - somit zwar rechtlich und wirtschaftlich wirksam, jedoch aus steuerlicher Sicht ein sogenanntes Umgehungsgeschäft im Sinne des § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Darüber hinaus sollen nur 20% der Fondgelder in Filmproduktionsfirmen investiert worden sein, die restlichen 80% sollen als Einlagengeschäft an Banken geflossen sein. Somit hätte die Fondgesellschaft, unabhängig vom Erfolg der Filme einen festen Betrag erhalten.
Ein solches Einlagengeschäft sei nicht als Beteiligung an einem Unternehmen zu bezeichnen und entspräche aus steuerlicher Hinsicht somit nicht dem im Prospekt beschrieben Konzept. Weitergehend soll der Fonds als Garantiefonds bezeichnet und im Prospekt wiederholt mit der Formulierung "Absicherung von 115% des Kommanditkapitals" angepriesen worden sein. Eine solche Garantie gegenüber dem Anleger soll es allerdings tatsächlich nie gegeben haben. Schlussendlich sei auch die Musterrechnung zur Gewinnprognose irreführend gewesen sein, da sie grundsätzlich auf erfolgreicher Wiederanlage der Ersatzanlage basierte und somit bei einer Fehlinvestition nicht repräsentativ gewesen wäre. De facto hätte die Beteiligung am Fondsvermögen dem prognostizierten Gewinn bei einer verfehlten Ersatzanlage der Gelder nicht entsprochen.
Pressemitteilung GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 30.12.2011 - Kap 1/07 -) hat zu Gunsten vieler Anleger festgestellt, dass der für den Medienfond VIP 4 herausgegebene Prospekt teilweise unvollständig, irreführend und unrichtig sein soll und machte dafür sowohl die UniCreditbank als auch die Fondsinitiatoren verantwortlich.
Der am 26.03.2004 durch die VIP Vermögensberatung München GmbH veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung am Film & Entertainment Medienfonds VIP 4 GmbH & Co KG, der den Anlegern eine Erläuterung und Erklärung der Anlage bieten sollte, soll nach der Beweisaufnahme laut Oberlandesgericht München fehlerhaft und sogar unrichtig dargestellt worden sein. Im Detail sollen Abweichungen bezüglich des steuerrechtlichen Anerkennungsrisikos, des Verlustrisikos sowie bei der Prognoseberechnung aufgetreten sein.
Überwiesene Gelder der Fondsgesellschaften an beteiligte Firmen sollen abweichend von dem Prospekt erfolgt sein - somit zwar rechtlich und wirtschaftlich wirksam, jedoch aus steuerlicher Sicht ein sogenanntes Umgehungsgeschäft im Sinne des § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Darüber hinaus sollen nur 20% der Fondgelder in Filmproduktionsfirmen investiert worden sein, die restlichen 80% sollen als Einlagengeschäft an Banken geflossen sein. Somit hätte die Fondgesellschaft, unabhängig vom Erfolg der Filme einen festen Betrag erhalten.
Ein solches Einlagengeschäft sei nicht als Beteiligung an einem Unternehmen zu bezeichnen und entspräche aus steuerlicher Hinsicht somit nicht dem im Prospekt beschrieben Konzept. Weitergehend soll der Fonds als Garantiefonds bezeichnet und im Prospekt wiederholt mit der Formulierung "Absicherung von 115% des Kommanditkapitals" angepriesen worden sein. Eine solche Garantie gegenüber dem Anleger soll es allerdings tatsächlich nie gegeben haben. Schlussendlich sei auch die Musterrechnung zur Gewinnprognose irreführend gewesen sein, da sie grundsätzlich auf erfolgreicher Wiederanlage der Ersatzanlage basierte und somit bei einer Fehlinvestition nicht repräsentativ gewesen wäre. De facto hätte die Beteiligung am Fondsvermögen dem prognostizierten Gewinn bei einer verfehlten Ersatzanlage der Gelder nicht entsprochen.
Pressemitteilung GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Ein fehlerhafter Prospekt des Medienfonds "VIP 4" soll zahlreichen Anlegern die Möglichkeit auf Schadensersatz eröffnen. Bei dem Vertrieb des Medienfonds "VIP 4" sollen einige Fehler aufgetreten sein. Betroffenen Anlegern könnten nun Ansprüche gegen Banken oder andere Vermittler zustehen.
Bei Medienfonds handelt es sich häufig um sog. geschlossene Fonds. Ziele der Anlage sollen neben der Beteiligung an den Einspielergebnissen der durch den Fonds finanzierten Filme insbesondere Steuervorteile für die Anleger gewesen sein. Diese Ziele seien allerdings nicht erreicht worden. Erwartete Einspielergebnisse blieben oftmals hinter den Erwartungen zurück und auch die Realisierung der Steuervorteile erfolgte nicht wie geplant - im Gegenteil, die Anleger sehen sich nun teilweise sogar Steuernachforderungen durch das Finanzamt ausgesetzt.
Für geschädigte Anleger kann es daher durchaus lohnenswert sein, etwaige Ansprüche gegen ihre Fondsvermittler von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass sich der Fondsvermittler wegen Falschberatung schadenersatzpflichtig gemacht hat und der Anleger sich so schadlos halten kann. So soll es auch im Fall des Medienfonds "VIP 4" gewesen sein. Fehlerhafte Prospekte sollen bei dem Vertrieb dieses Medienfonds verwendet worden sein. Auch sollen Anleger oft nicht über ihre Stellung als Gesellschafter und die hiermit verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein. Weiterhin soll den Anlegern der Fonds als "Garantiefonds" verkauft worden sein.
Tatsächlich sei davon jedoch nicht auszugehen. Das Risiko über den Verlust der Anlage sei somit nicht ausreichend dargestellt worden. Auch die Prognose bzgl. der zu erwartenden Gewinne sei utopisch und damit fehlerhaft gewesen. Somit sei bei der Entscheidung der Richter des Oberlandesgerichts München vom 30.12.2011 (Aktenzeichen: KAP 1/07) von einem Grundsatzurteil zugunsten einer Reihe von Anlegern des Medienfonds "VIP 4" auszugehen.
Ein auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts versierter Anwalt bietet Ihnen eine umfassende rechtliche Prüfung Ihrer Beteiligung. Mit seiner Hilfe kann es gelingen, sie unbeschadet aus Ihrer Fondsbeteiligung herauszuführen. Dazu überprüft ein Anwalt, ob Sie als Anleger im Zuge Ihrer Fondsbeteiligung falsch beraten wurden.
* GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Bei Medienfonds handelt es sich häufig um sog. geschlossene Fonds. Ziele der Anlage sollen neben der Beteiligung an den Einspielergebnissen der durch den Fonds finanzierten Filme insbesondere Steuervorteile für die Anleger gewesen sein. Diese Ziele seien allerdings nicht erreicht worden. Erwartete Einspielergebnisse blieben oftmals hinter den Erwartungen zurück und auch die Realisierung der Steuervorteile erfolgte nicht wie geplant - im Gegenteil, die Anleger sehen sich nun teilweise sogar Steuernachforderungen durch das Finanzamt ausgesetzt.
Für geschädigte Anleger kann es daher durchaus lohnenswert sein, etwaige Ansprüche gegen ihre Fondsvermittler von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass sich der Fondsvermittler wegen Falschberatung schadenersatzpflichtig gemacht hat und der Anleger sich so schadlos halten kann. So soll es auch im Fall des Medienfonds "VIP 4" gewesen sein. Fehlerhafte Prospekte sollen bei dem Vertrieb dieses Medienfonds verwendet worden sein. Auch sollen Anleger oft nicht über ihre Stellung als Gesellschafter und die hiermit verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein. Weiterhin soll den Anlegern der Fonds als "Garantiefonds" verkauft worden sein.
Tatsächlich sei davon jedoch nicht auszugehen. Das Risiko über den Verlust der Anlage sei somit nicht ausreichend dargestellt worden. Auch die Prognose bzgl. der zu erwartenden Gewinne sei utopisch und damit fehlerhaft gewesen. Somit sei bei der Entscheidung der Richter des Oberlandesgerichts München vom 30.12.2011 (Aktenzeichen: KAP 1/07) von einem Grundsatzurteil zugunsten einer Reihe von Anlegern des Medienfonds "VIP 4" auszugehen.
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