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Was mache ich mit dem Schwarzgeld ...
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Was mache ich mit dem Schwarzgeld ...
Ein Auszug aus der Welt
Zitat
Zitat
Ich habe von meinen Eltern Geld geerbt. Nun hat sich herausgestellt, dass sie auch Schwarzgeld im Ausland deponiert hatten. Muss ich mich anzeigen, auch wenn ich von der Existenz der Gelder nichts wusste? Kann ich dann das Erbe ausschlagen?
Zitat
Zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt -- gehört auch das Schwarzgeld im Ausland. Wer dieses Schwarzgeld verschweigt, macht er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Durch die Rechtsnachfolge geht auch das Steuerschuldverhältnis des Erblassers auf den Erben über
Zitat
Stellt der Erbe also fest, dass der Erblasser falsche Steuererklärungen abgegeben hat, um Steuern zu „sparen“, muss er dies unverzüglich dem Finanzamt melden.
Zitat
Das Finanzamt wird -- die alten Steuerbescheide korrigieren. Die sich hieraus ergebenden Steuerschulden gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten und können das Erbvermögen erheblich reduzieren oder sogar zu einer Überschuldung führen.
Anwalt oder StB muss ggf. den Erben verpfeifen
Die beschriebene Lösung im Welt-Artikel scheint auf den ersten Blick absolut korrekt zu sein. Wer allerdings so einen Fall einem deutschen Anwalt oder Steuerberater schildert, begibt sich in eine schwierige Situation. Nach der AO sind nämlich beide verpflichtet, den Erben zu verpfeifen, wenn er eine wie die beschriebene Lösung "nicht will".
Da der strategiedoctor nicht Anwalt wurde, wie es seine Oma gerne gesehen hätte, wäre es nützlich, wenn zum Thema "Pflicht zum Verpfeifen des Mandanten" ein Statement von einem Fachmann erfolgt.
Natürlich kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, um den genannten Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Aber, wer kann sich das leisten?
Der Schlüssel zur optimalen Lösung liegt, nach dem was der strategiedoctor bei einigen Kunden (an die er sich leider nicht mehr erinnern kann) rein zufällig am Rande mitbekommen hat, im Ausland. Jedoch nicht unbedingt in dem Land, wo sich das Erbe befindet.
Wer z.B. eine Immobilie oder Geld in Spanien erbt, findet die RICHTIGE Lösung, die ihn vor seinem deutschen Finanzamt schützt, NICHT in Spanien! Nur dann ist es auch plausibel, dass der Erbe nie von einer Erbschaft erfahren hat ...
Im schlimmsten Fall kann der Erbe immer noch, wie beschrieben, die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten. Ich meine, falls er tatsächlich nach der Ausschlagungsfrist von einem Erbe erfahren sollte.
Der strategiedoctor kann sich nicht daran erinnern, dass in den über 35 Jahren seines Schaffens schon mal einer seiner Kunden eine Erbschaft anfechten musste. Auch nicht, dass einer seiner Kunden wegen Steuerhinterziehung drankam, weil er eine Erbschaft verschwiegen hätte.
Da der strategiedoctor nicht Anwalt wurde, wie es seine Oma gerne gesehen hätte, wäre es nützlich, wenn zum Thema "Pflicht zum Verpfeifen des Mandanten" ein Statement von einem Fachmann erfolgt.
Natürlich kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, um den genannten Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Aber, wer kann sich das leisten?
Der Schlüssel zur optimalen Lösung liegt, nach dem was der strategiedoctor bei einigen Kunden (an die er sich leider nicht mehr erinnern kann) rein zufällig am Rande mitbekommen hat, im Ausland. Jedoch nicht unbedingt in dem Land, wo sich das Erbe befindet.
Wer z.B. eine Immobilie oder Geld in Spanien erbt, findet die RICHTIGE Lösung, die ihn vor seinem deutschen Finanzamt schützt, NICHT in Spanien! Nur dann ist es auch plausibel, dass der Erbe nie von einer Erbschaft erfahren hat ...
Im schlimmsten Fall kann der Erbe immer noch, wie beschrieben, die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten. Ich meine, falls er tatsächlich nach der Ausschlagungsfrist von einem Erbe erfahren sollte.
Der strategiedoctor kann sich nicht daran erinnern, dass in den über 35 Jahren seines Schaffens schon mal einer seiner Kunden eine Erbschaft anfechten musste. Auch nicht, dass einer seiner Kunden wegen Steuerhinterziehung drankam, weil er eine Erbschaft verschwiegen hätte.
Re: Anwalt oder StB muss ggf. den Erben verpfeifen
Hallo,
Neeee, wir sind doch keine Petzen! Im Gegenteil, wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet!
So wie von Ihnen beschrieben steht das ganz bestimmt nicht in der AO.
Richtig ist, dass Rechtsanwälte und Steuerberater nichts ungesetzliches tun dürfen. Sprich, wenn ich so etwas erfahren würde, dürfte ich ihn zwar beraten, ihm die legalen Möglichkeiten darstellen und vielleicht auch sagen, was verboten ist, müsste ihm aber dazu raten, sich legal zu verhalten. Wenn er eine andere Lösung wählt, dann darf ich die nicht umsetzen, sondern muß das Mandat kündigen. Er kann sich dann woanders neu beraten lassen oder seine Lösung alleine ohne Berater durchziehen.
Gruß
Cob
Zitat von »"strategiedoctor"«
Wer allerdings so einen Fall einem deutschen Anwalt oder Steuerberater schildert, begibt sich in eine schwierige Situation. Nach der AO sind nämlich beide verpflichtet, den Erben zu verpfeifen, wenn er eine wie die beschriebene Lösung "nicht will".
Neeee, wir sind doch keine Petzen! Im Gegenteil, wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet!
So wie von Ihnen beschrieben steht das ganz bestimmt nicht in der AO.
Richtig ist, dass Rechtsanwälte und Steuerberater nichts ungesetzliches tun dürfen. Sprich, wenn ich so etwas erfahren würde, dürfte ich ihn zwar beraten, ihm die legalen Möglichkeiten darstellen und vielleicht auch sagen, was verboten ist, müsste ihm aber dazu raten, sich legal zu verhalten. Wenn er eine andere Lösung wählt, dann darf ich die nicht umsetzen, sondern muß das Mandat kündigen. Er kann sich dann woanders neu beraten lassen oder seine Lösung alleine ohne Berater durchziehen.
Gruß
Cob
Es steht nicht in der AO, aber im Geldwäschegesetz!
Zitat
So wie von Ihnen beschrieben steht das ganz bestimmt nicht in der AO.
Cob hat Recht, es steht so nicht in der AO, aber im Geldwäschegesetz.
Heute glaubt immer noch fast jeder, dass es in Deutschland eine Selbstverständlichkeit ist, sich bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater seines Vertrauens über einen bestimmten, möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt informieren zu können, ohne Angst haben zu müssen, wie zu DDR-Zeiten von der STASI registriert und verpfiffen zu werden?
ACHTUNG: Dies ist in Deutschland nicht mehr risikolos möglich!
Also muss der strategiedoctor wieder in sein Archiv greifen, damit wenigstens die GoMoPA-Leser nicht ins offene Messer rennen. Denn vom Ergebnis her wird sich für den zitierten Erben nicht viel ändern, ob es nun in der AO oder im Geldwäschegesetz steht.
Tatsache ist:
Steuerhinterziehung gilt als "Vortat" zur Geldwäsche.
Mehrmalige Steuerhinterziehung wird als "gewerbsmäßig" eingestuft. Mit der Folge, dass "bei erheblichen Summen" ein Verbrechen mit angedrohten Gefängnisstrafen bis zu 10 Jahren vorliegt. Was "erheblich" ist, wird wohl erst geklärt werden müssen.
Alle Vertrauenspersonen (Anwalt, Notar, Steuerberater, Treuhänder usw.) sind danach verpflichtet, Ihren Mandanten zu identifizieren und bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, also einer Vortat zur Geldwäsche, ANZEIGE ZU ERSTATTEN, OHNE DIES DEM MANDANTEN MITZUTEILEN !!! Wie bei der Stasi eben.
Der strategiedoctor hat 2002 mal die §§ 3, 11 + 12 Geldwäschegesetz herausgesucht, um seine Kunden über die kriminellen, gesetzlich legalisierten Stasi-Methoden zu informieren. Insbesondere § 11 Absätze 1 und 5 sind sehr interessant:
Zitat
§ 3 Allgemeine Identifizierungspflichten für andere Unternehmen und Personen
(1) Den allgemeinen Identifizierungspflichten des § 2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, unterliegen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auch:
1. Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, Patentanwälte und Notare, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Mandanten,
c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
2. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
3. Immobilienmakler und
4. Spielbanken gegenüber Kunden, die Spielmarken im Wert von 1 000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen; der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Kunden bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden.
Sonstige Gewerbetreibende, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes handeln und nicht den Pflichten zur Identifizierung nach § 2 unterliegen sowie Personen, die entgeltlich fremdes Vermögen verwalten und nicht der Pflicht zur Identifizierung nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 unterliegen, in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit, haben bei Annahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr denjenigen zu identifizieren, der ihnen gegenüber auftritt. Dies gilt auch für die von diesen Unternehmen und Personen zur Entgegennahme von Bargeld Beauftragten, soweit sie in Ausübung ihres Berufes handeln.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 findet auf gewerbliche Geldbeförderungsunternehmen keine Anwendung.
§ 11 Anzeige von Verdachtsfällen
(1) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unterschritten werden, hat bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, diese unverzüglich mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen. Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im Sinne von Satz 1 auch verpflichtet, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde. Eine angetragene Finanztransaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Institut, dem Unternehmen oder der Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion strafprozessual untersagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag. Ist ein Aufschub der Finanztransaktion nicht möglich, so darf diese durchgeführt werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich zu wiederholen, sofern sie nicht bereits fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgt ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geldwäscheverdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten haben.
Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer. …….
(5) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person im Sinne von § 3 Abs. 1 darf den Auftraggeber der Finanztransaktion oder einen anderen als staatliche Stellen nicht von einer Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
(6) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne des § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus.
(7) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur für die in § 10 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Strafverfahren und für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Nr. 1 bis 4 verwendet werden.
(8) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte Finanztransaktionen bestimmen, die als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und die die Institute nach den Absätzen 1, 2 und 5 anzuzeigen haben. Die Rechtsverordnung soll befristet werden.
(9) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet wurde, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens entsprechend § 482 Abs. 2 der Strafprozessordnung mit.
§ 12 Freistellung von der Verantwortlichkeit
Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen anzeigt, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, schließen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
Achtung: Besorgen Sie sich bitte den neuesten Gesetzestext (im Internet). Dieser ist Stand 2002. Vielleicht hat sich einiges geändert, vor allem zum Nachteil der Betroffenen.
Muss man nicht in jedem Einzelfall neu prüfen und entscheiden, ob man sich in kniffligen Fragen heute noch risikolos von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater in Deutschland beraten lassen kann?
Vor allem, wenn dieser von einem Sachverhalt keine Ahnung hat, z.B. wegen fehlender Prozesserfahrung. Dann kann er doch ganz schnell einmal einen Verdacht haben. Auch wenn wirklich nichts dran ist. Und dann muss er seinen Mandanten verpfeifen, wenn er sich nicht selbst einer Strafverfolgung aussetzen will!
Was also, wenn der Fall für den Anwalt oder Steuerberater "klar" ist? So wie beim Erben?
"Verdachtsfall" nennt dies das Gesetz. Das sind nun einmal die Fakten. Und, er darf dem Erben bzw. Mandanten nicht einmal mitteilen, dass er ihn angezeigt hat!
Können Sie sich vorstellen, was alles passieren kann, während Sie sich ein langjähriger Mandant bei seinem vertrauten Berater in Sicherheit wiegt?
Wenn das nicht so ist, dann bittet der strategiedoctor um entsprechend begründete Hinweise! Schließlich hat er ja kein Interesse, diese Berufsgruppen in ein negatives Licht zu stellen. Aber es ist an der Zeit, die Bevölkerung darüber aufzuklären, dass die DD(B)R, die "Deutsche Demokratische Bundes-Republik" über das Ziel (einer richtigen Demokratie) hinausgeschossen hat. Und wenn die Anwälte und Steuerberater inzwischen zu Hilfsstaatsanwälten mutiert sind, dann sollten sie etwas dagegen tun, wenn ihnen etwas an diesem Land liegt.
Den Stellungnahmen der auf GoMoPA vertretenen Anwälte und Steuerberater sieht der strategiedoctor mit Spannung entgegen.
Schwarzgeld erben
Es ist immer noch das Beste, mit sich selbst ins Reine zu kommen und Klarheit zu schaffen, d.h., sich dem Finanzamt zu offenbaren. Alles andere führt nur unerwünschten Besuchen der Steuerfahnung und Staatsanwaltschaft.
Der Srategiedoktor irrt in Bezug auf die Pflichten von sogenannten Vertrauenspersonen. Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Pfarrer usw. müssen nur besondere Straftatbestände offenbaren wie Landesverrat,
Hochverrat und terroristische Pläne gegen die Bundesrepublik. Alles andere ist durch das Schweigegelübde gedeckt. Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz richten sich ausschließlich an Mitwirkende, nicht an alle, die davon Kenntnis erlangen.
Der Srategiedoktor irrt in Bezug auf die Pflichten von sogenannten Vertrauenspersonen. Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Pfarrer usw. müssen nur besondere Straftatbestände offenbaren wie Landesverrat,
Hochverrat und terroristische Pläne gegen die Bundesrepublik. Alles andere ist durch das Schweigegelübde gedeckt. Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz richten sich ausschließlich an Mitwirkende, nicht an alle, die davon Kenntnis erlangen.
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