EU - Einheitliche Regeln für private Kreditnehmer
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EU - Einheitliche Regeln für private Kreditnehmer
Die Europäische Kommission hat heute einen überarbeiteten Vorschlag für eine Verbraucherkredit-Richtlinie angenommen. Der Gesetzentwurf soll die Verbraucherrechte bei Finanzdienstleistungen EU-weit angleichen. Der Vorschlag berücksichtigt die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments aus dessen erster Lesung.
Zu den wichtigsten Änderungen gegenüber dem ersten Vorschlag der Kommission vom Oktober 2004 gehört die Fokussierung auf die eigentlichen Verbraucherkredite, das heißt auf Kredite bis 50 000 Euro. Der Hypothekarkredit wird ausgeklammert. Aufgrund des neuen Wortlauts sind die Mitgliedstaaten bei der Anpassung vieler Regeln an ihre innerstaatlichen Bestimmungen flexibler. Zugleich wird das Binnenmarktprinzip durch eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung gewahrt. Verbraucher sollen zukünftig das Recht haben, binnen 14 Tagen ihren Kreditvertrag zu widerrufen. Desweiteren sind geplant: die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits und das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn der dazu gehörige Kauf nicht zustande kommt.
Markos Kyprianou, Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz, erklärte: „Der neue Entwurf bringt den Verbrauchern ein Optimum und reduziert den Aufwand auf ein Minimum. Die Verbraucher können die Kreditkonditionen besser miteinander vergleichen, und das Gewerbe kann Kredite unproblematischer grenzübergreifend anbieten.“
Der Ministerrat wird den Richtlinienentwurf jetzt prüfen und voraussichtlich im Jahr 2006 einen gemeinsamen Standpunkt festlegen.
Im Internet befindet sich der Wortlaut des überarbeiteten Vorschlags hier. >>> klick >>>
Mehr Informationen finden Sie hier.
>>> klick >>>
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Zu den wichtigsten Änderungen gegenüber dem ersten Vorschlag der Kommission vom Oktober 2004 gehört die Fokussierung auf die eigentlichen Verbraucherkredite, das heißt auf Kredite bis 50 000 Euro. Der Hypothekarkredit wird ausgeklammert. Aufgrund des neuen Wortlauts sind die Mitgliedstaaten bei der Anpassung vieler Regeln an ihre innerstaatlichen Bestimmungen flexibler. Zugleich wird das Binnenmarktprinzip durch eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung gewahrt. Verbraucher sollen zukünftig das Recht haben, binnen 14 Tagen ihren Kreditvertrag zu widerrufen. Desweiteren sind geplant: die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits und das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn der dazu gehörige Kauf nicht zustande kommt.
Markos Kyprianou, Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz, erklärte: „Der neue Entwurf bringt den Verbrauchern ein Optimum und reduziert den Aufwand auf ein Minimum. Die Verbraucher können die Kreditkonditionen besser miteinander vergleichen, und das Gewerbe kann Kredite unproblematischer grenzübergreifend anbieten.“
Der Ministerrat wird den Richtlinienentwurf jetzt prüfen und voraussichtlich im Jahr 2006 einen gemeinsamen Standpunkt festlegen.
Im Internet befindet sich der Wortlaut des überarbeiteten Vorschlags hier. >>> klick >>>
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Der Rat der Europäischen Union für Verkehr, Telekommunikation und Energie hat am gestrigen Abend die neue Verbraucherkredit-Richtlinie endgültig gebilligt.
„Die Verbraucherkreditrichtlinie bringt viele praktische Vorteile für Europas Verbraucherinnen und Verbraucher. Künftig wird europaweit ein echter Angebotsvergleich bei Krediten möglich sein: Anbieter unterliegen einheitlichen Transparenzregeln. Der effektive Jahreszins eines Kredits wird nach einheitlichen Maßstäben berechnet“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz europaweit durch mehr Transparenz zu verbessern. Die neue Richtlinie enthält abschließende Vorgaben für die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten (Grundsatz der Vollharmonisierung). Künftig werden auch Überziehungskredite und so genannte Renovierungskredite – anders als Kredite, die durch Grundpfandrechte gesichert sind oder zum Kauf von Grundstücken oder Gebäuden dienen – in die Richtlinie einbezogen sein, um den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Kreditformen nicht zu verzerren.
Wesentlicher Inhalt der Richtlinie:
[list]Werbung:
Ein Kreditgeber, der mit einem Zinssatz wirbt, muss ergänzende Angaben zu den Kreditbedingungen hinzufügen (Höchstbetrag, Gebühren, effektiver Jahreszins);
vorvertragliche Informationen:
Bevor der Verbraucher einen Kreditvertrag schließt, muss er die wesentlichen Informationen zum Kredit in einem – EU-weit einheitlichen – Formular erhalten (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite);
Angaben, die in Kreditverträgen enthalten sein müssen;
Widerrufsrecht:
Ein Recht des Verbrauchers, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, gab es bislang nur in Deutschland und einigen anderen Mitgliedstaaten. Künftig gilt das Widerrufsrecht europaweit;
vorzeitige Rückzahlung:
Die Richtlinie begrenzt die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung verlangen kann;
Vorgaben für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses.[/list]
Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie soll gleichzeitig der Vertiefung des europäischen Binnenmarkts und der Stärkung des Verbraucherschutzes dienen. So hilft das vom Anbieter zu verwendende Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ dem Bürger, EU-weit nach günstigen Angeboten zu suchen, auch wenn er die jeweilige Sprache nicht sicher beherrscht.
Die Vorgaben zu vorvertraglichen und vertraglichen Informationen und zur Berechnung des effektiven Jahreszinses sollen fragwürdige Praktiken unterbinden, mit denen die tatsächlichen Kreditkosten vernebelt werden. Beispielsweise, indem ein scheinbar günstiger Kredit nur zusammen mit einer überteuerten Restschuldversicherung vergeben wird. Nach der neuen Fassung der Richtlinie sind nämlich die Beträge für diese Versicherungen den Kreditkosten hinzuzurechnen.
„Natürlich werden die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Kredite weiterhin bei Banken und Sparkassen in ihrer Nähe, jedenfalls im eigenen Lande, aufnehmen. Die Richtlinie wird es aber dem wachsenden Anteil mobiler Bürger und den Nutzern des Internet-Banking erleichtern, die Grenzen ihrer nationalen Kreditmärkte hinter sich zu lassen. Wir kaufen ganz selbstverständlich Waren aus der ganzen Welt. Warum sollte der Kredit dazu nicht aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen? Es ist jetzt eine Herausforderung für die Banken und Sparkassen, das erforderliche Vertrauen der Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten zu erwerben“, sagte Zypries.
Die Richtlinie bedarf zu ihrem Inkrafttreten jetzt noch der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Danach ist sie innerhalb von zwei Jahren in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen.Quelle: PM Bundesministeriums der Justiz
„Die Verbraucherkreditrichtlinie bringt viele praktische Vorteile für Europas Verbraucherinnen und Verbraucher. Künftig wird europaweit ein echter Angebotsvergleich bei Krediten möglich sein: Anbieter unterliegen einheitlichen Transparenzregeln. Der effektive Jahreszins eines Kredits wird nach einheitlichen Maßstäben berechnet“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz europaweit durch mehr Transparenz zu verbessern. Die neue Richtlinie enthält abschließende Vorgaben für die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten (Grundsatz der Vollharmonisierung). Künftig werden auch Überziehungskredite und so genannte Renovierungskredite – anders als Kredite, die durch Grundpfandrechte gesichert sind oder zum Kauf von Grundstücken oder Gebäuden dienen – in die Richtlinie einbezogen sein, um den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Kreditformen nicht zu verzerren.
Wesentlicher Inhalt der Richtlinie:
[list]Werbung:
Ein Kreditgeber, der mit einem Zinssatz wirbt, muss ergänzende Angaben zu den Kreditbedingungen hinzufügen (Höchstbetrag, Gebühren, effektiver Jahreszins);
vorvertragliche Informationen:
Bevor der Verbraucher einen Kreditvertrag schließt, muss er die wesentlichen Informationen zum Kredit in einem – EU-weit einheitlichen – Formular erhalten (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite);
Angaben, die in Kreditverträgen enthalten sein müssen;
Widerrufsrecht:
Ein Recht des Verbrauchers, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, gab es bislang nur in Deutschland und einigen anderen Mitgliedstaaten. Künftig gilt das Widerrufsrecht europaweit;
vorzeitige Rückzahlung:
Die Richtlinie begrenzt die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung verlangen kann;
Vorgaben für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses.[/list]
Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie soll gleichzeitig der Vertiefung des europäischen Binnenmarkts und der Stärkung des Verbraucherschutzes dienen. So hilft das vom Anbieter zu verwendende Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ dem Bürger, EU-weit nach günstigen Angeboten zu suchen, auch wenn er die jeweilige Sprache nicht sicher beherrscht.
Die Vorgaben zu vorvertraglichen und vertraglichen Informationen und zur Berechnung des effektiven Jahreszinses sollen fragwürdige Praktiken unterbinden, mit denen die tatsächlichen Kreditkosten vernebelt werden. Beispielsweise, indem ein scheinbar günstiger Kredit nur zusammen mit einer überteuerten Restschuldversicherung vergeben wird. Nach der neuen Fassung der Richtlinie sind nämlich die Beträge für diese Versicherungen den Kreditkosten hinzuzurechnen.
„Natürlich werden die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Kredite weiterhin bei Banken und Sparkassen in ihrer Nähe, jedenfalls im eigenen Lande, aufnehmen. Die Richtlinie wird es aber dem wachsenden Anteil mobiler Bürger und den Nutzern des Internet-Banking erleichtern, die Grenzen ihrer nationalen Kreditmärkte hinter sich zu lassen. Wir kaufen ganz selbstverständlich Waren aus der ganzen Welt. Warum sollte der Kredit dazu nicht aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen? Es ist jetzt eine Herausforderung für die Banken und Sparkassen, das erforderliche Vertrauen der Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten zu erwerben“, sagte Zypries.
Die Richtlinie bedarf zu ihrem Inkrafttreten jetzt noch der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Danach ist sie innerhalb von zwei Jahren in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen.Quelle: PM Bundesministeriums der Justiz
"Der Verbraucherschutz bei Kreditverträgen soll verbessert werden. Die Verbraucher brauchen bessere Informationen, und unseriöse Lockvogelangebote sind zu verhindern. Die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen werden vereinfacht. Und es sollen einheitliche Rechte und Pflichten für den bargeldlosen Zahlungsverkehr im europäischen Markt geschaffen werden", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute anlässlich der ersten Lesung des vom Bundesjustizministerium erarbeiteten Vorschlags im Deutschen Bundestag.
Die Bundesregierung hatte den Entwurf der Bundesjustizministerin am 5. November 2008 beschlossen.
Die geplante Neuregelung dient zugleich der Umsetzung europäischer Richtlinien - der Verbraucherkreditrechtlinie und des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
1. Verbraucherdarlehen
Information und Vertragserläuterung:
Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Dies stärkt das Leitbild eines verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbrauchers. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
Werbung:
Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsschlusses abzuwägen.
Muster für Verbraucherdarlehen:
Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.
Kündigung:
Die Kündigung von Darlehensverträgen wird neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.
Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
2. Zahlungsdienste
Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten bei Zahlungsdienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten. Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (z. B. Überweisung, Kartenzahlung, Lastschrift) einheitliche Regelungen. Dies erleichtert bargeldlose Zahlungen und erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) wird es den Anbietern von Zahlungsdiensten erlauben, europaweite Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sog. SEPA-Produkte).
Deshalb ist - was die Frage der Bezahlung angeht - der Standort eines Anbieters künftig kein Hindernis mehr, sich als Kunde für das günstigste Angebot zu entscheiden. Zugleich fördern gleiche Rahmenbedingungen den grenzüberschreitenden Wettbewerb. Denn durch einheitliche Vorgaben über die Information der Kunden wird es leichter, auch das Angebot ausländischer Zahlungsdienstleister zu bewerten.
Schließlich führen die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen: Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1. Januar 2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine 3-tägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Damit können Zahlungsdienstnutzer zielgenauer ihre Zahlungspflichten erfüllen und so lange wie möglich mit ihrem Geld arbeiten.
3. Widerrufs- und Rückgaberecht
Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit, und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.
Der Gesetzentwurf wird mit der 1. Lesung in die Fachausschüsse überwiesen. Ziel ist, die parlamentarischen Beratungen bis zur Sommerpause abzuschließen.
Die Bundesregierung hatte den Entwurf der Bundesjustizministerin am 5. November 2008 beschlossen.
Die geplante Neuregelung dient zugleich der Umsetzung europäischer Richtlinien - der Verbraucherkreditrechtlinie und des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
1. Verbraucherdarlehen
Information und Vertragserläuterung:
Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Dies stärkt das Leitbild eines verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbrauchers. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
Werbung:
Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsschlusses abzuwägen.
Muster für Verbraucherdarlehen:
Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.
Kündigung:
Die Kündigung von Darlehensverträgen wird neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.
Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
2. Zahlungsdienste
Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten bei Zahlungsdienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten. Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (z. B. Überweisung, Kartenzahlung, Lastschrift) einheitliche Regelungen. Dies erleichtert bargeldlose Zahlungen und erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) wird es den Anbietern von Zahlungsdiensten erlauben, europaweite Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sog. SEPA-Produkte).
Beispiel:
Ein europäisches Lastschriftverfahren wird es ermöglichen, dass Strom- und Telefonkosten für eine Ferienwohnung auf Teneriffa oder die Miete für das Zimmer im Studentenwohnheim bei einem Auslandsaufenthalt monatlich von einem deutschen Konto bequem abgebucht werden können. Auch bei Bestellungen aus dem europäischen Ausland muss eine Bezahlung nicht mehr notwendigerweise per Kreditkarte erfolgen, sondern kann per Lastschrift oder Überweisung durchgeführt werden.
Ein europäisches Lastschriftverfahren wird es ermöglichen, dass Strom- und Telefonkosten für eine Ferienwohnung auf Teneriffa oder die Miete für das Zimmer im Studentenwohnheim bei einem Auslandsaufenthalt monatlich von einem deutschen Konto bequem abgebucht werden können. Auch bei Bestellungen aus dem europäischen Ausland muss eine Bezahlung nicht mehr notwendigerweise per Kreditkarte erfolgen, sondern kann per Lastschrift oder Überweisung durchgeführt werden.
Deshalb ist - was die Frage der Bezahlung angeht - der Standort eines Anbieters künftig kein Hindernis mehr, sich als Kunde für das günstigste Angebot zu entscheiden. Zugleich fördern gleiche Rahmenbedingungen den grenzüberschreitenden Wettbewerb. Denn durch einheitliche Vorgaben über die Information der Kunden wird es leichter, auch das Angebot ausländischer Zahlungsdienstleister zu bewerten.
Schließlich führen die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen: Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1. Januar 2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine 3-tägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Damit können Zahlungsdienstnutzer zielgenauer ihre Zahlungspflichten erfüllen und so lange wie möglich mit ihrem Geld arbeiten.
3. Widerrufs- und Rückgaberecht
Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit, und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.
Der Gesetzentwurf wird mit der 1. Lesung in die Fachausschüsse überwiesen. Ziel ist, die parlamentarischen Beratungen bis zur Sommerpause abzuschließen.
Der Umgang mit Krediten soll für Verbraucher transparenter und einheitlicher werden.
Dazu tritt am Freitag (11.Juni) eine entsprechende EU-Richtlinie in Kraft.
Nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes bringen die Vorschriften Kunden handfeste Vorteile. "Lockvogelangebote in der Kreditwerbung könnten bald passé sein", sagte vzbv-Vorstand Gerd Billen.
Allerdings sei das Gesetz nicht der "große Wurf". Das Schutzniveau sei gemessen an den Erwartungen nach wie vor zu niedrig.
So habe es der deutsche Gesetzgeber unterlassen, den Massenmarkt der unseriösen Kreditvermittler durch schärfere Regeln einzudämmen.
Umso wichtiger sei es daher, dass wenigstens die verbraucherschützenden Vorschriften eingehalten werden, sagte er weiter. Daher sollte die bislang regionale Aufsicht zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übergehen.
So wird durch ein standardisiertes Informationsblatt der Vergleich von verschiedenen Kreditangeboten einfacher. Zudem könnten Verbraucher jetzt jederzeit auf günstige Angebote am Markt reagieren und in Zukunft einen bestehenden Kredit schnell umschulden.
Auch müssen Kreditinstitute den Verbraucher zukünftig schriftlich über alle anfallenden Kosten sowie Rücktrittsrechte, vorzeitige Ablösung und Zahlungsverzug informieren. Zudem dürften Anbieter nicht mehr mit den günstigsten Zinssätzen werben, sondern stattdessen einen realistischen Satz, zu dem sich mindestens zwei Drittel der Kunden Geld leihen können, angeben. Darüber hinaus wird die Zahlung bei vorfristiger Rückzahlung des Kredits begrenzt.
(Ag/ddp)
Dazu tritt am Freitag (11.Juni) eine entsprechende EU-Richtlinie in Kraft.
Nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes bringen die Vorschriften Kunden handfeste Vorteile. "Lockvogelangebote in der Kreditwerbung könnten bald passé sein", sagte vzbv-Vorstand Gerd Billen.
Allerdings sei das Gesetz nicht der "große Wurf". Das Schutzniveau sei gemessen an den Erwartungen nach wie vor zu niedrig.
So habe es der deutsche Gesetzgeber unterlassen, den Massenmarkt der unseriösen Kreditvermittler durch schärfere Regeln einzudämmen.
Umso wichtiger sei es daher, dass wenigstens die verbraucherschützenden Vorschriften eingehalten werden, sagte er weiter. Daher sollte die bislang regionale Aufsicht zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übergehen.
So wird durch ein standardisiertes Informationsblatt der Vergleich von verschiedenen Kreditangeboten einfacher. Zudem könnten Verbraucher jetzt jederzeit auf günstige Angebote am Markt reagieren und in Zukunft einen bestehenden Kredit schnell umschulden.
Auch müssen Kreditinstitute den Verbraucher zukünftig schriftlich über alle anfallenden Kosten sowie Rücktrittsrechte, vorzeitige Ablösung und Zahlungsverzug informieren. Zudem dürften Anbieter nicht mehr mit den günstigsten Zinssätzen werben, sondern stattdessen einen realistischen Satz, zu dem sich mindestens zwei Drittel der Kunden Geld leihen können, angeben. Darüber hinaus wird die Zahlung bei vorfristiger Rückzahlung des Kredits begrenzt.
(Ag/ddp)



