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Kredite aus der Schweiz - Urteil gegen Fidium Finanz AG
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Kredite aus der Schweiz - Urteil gegen Fidium Finanz AG
EuGH: Untersagungsverfügung gegen die Fidium Finanz AG rechtens
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch Urteil (AZ: C-452/043) vom 3. Oktober 2006 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Rücken gestärkt. Das Gericht erklärte es für zulässig, die Finanztätigkeit eines Schweizer Kreditgebers in Deutschland nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zu untersagen.
Klägerin des Ausgangsverfahrens war der Schweizer Finanzdienstleister Fidium AG. Das Unternehmen hat seinen Sitz und die Hauptverwaltung in der Schweiz. Fidium vergibt 90 % seiner Kleinkredite an in Deutschland lebende Personen zu einem effektiven Jahreszins von 13, 94 %. Fidium war über seinen aus der Schweiz betriebenen Internetauftitt an den deutschen Markt herangetreten. Die Antragsformulare konnten heruntergeladen und per Post zurückgeschickt werden. Fidium arbeitete zusätzlich über Vermittler und holte keine Schufa-Auskunft über die betreffenden Kreditnehmer ein.
Nach § 32 I KWG bedarf jeder, der im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte oder Finanzdienstleitungen erbringen will, einer schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Die Erlaubnis ist nach § 33 I Nr. 6 KWG zu versagen, wenn das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat. Die Klägerin hatte zur Zeit ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland nicht die erforderliche Aufsichtsgenehmigung durch die BaFin. Diese untersagte ihr deswegen das gewerbsmäßige Betreiben des Kreditgeschäfts. Die Fidium AG erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie vertrat den Stzandpunkt, nicht „im Inland“ tätig zu sein. Der Verwaltungsakt der BaFin verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages (EGV). Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob die gewerbsmäßige Kreditvergabe eine Dienstleistung nach dem EGV darstellt oder oder unter die Kapitalverkehrsfreiheit fällt. Dies war von Bedeutung, weil in die Dienstleistungsfreiheit nur zwischen den EU-Mitgliedstaaten gilt, während Artikel 56 I EGV Beschränkungen des Kapitalverkehrs auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verbietet.
Der EuGH gelangte in dem insgesamt recht lapidaren Urteil zu dem Ergebnis, dass die Dienstleitungsfreiheit anwendbar sei: Durch die behördliche Maßnahme werde der Zugang zum deutschen Finanzmarkt für in Drittstaaten ansässige Unternehmen erschwert. Damit sei in ihrem Schwerpunkt die Dienstleistungsfreiheit berührt; auf die grenzüberschreitenden Geldströme wirke dies nur mittelbar, so dass die Kapitalverkehrsfreiheit nur reflexartig beeinträchtigt sei. Die Folge: Die Untersagungsverfügung der BaFin musste nicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften über die Dienstleitsungsfreiheit geprüft werden, weil sich das Schweizer Unternehmen a priori nicht darauf berufen konnte. Hauptsächlich deswegen konnten die Richter ihr Urteil Urteil so knapp begründen.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass Kreditangebote aus dem Drittausland wie das der Klägerin zukünftig leichter unterbunden werden können. Vor allem für Schufa-geschädigte Verbraucher kann dies zwar von Nachteil sein. Da Anbieter andererseits nicht selten mit Knebelangeboten und überhöhten Zinsforderungen die wirtschaftlichen Notlagen der Kunden ausnutzen, kann das Urteil als verbraucherfreundlich eingestuft werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch Urteil (AZ: C-452/043) vom 3. Oktober 2006 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Rücken gestärkt. Das Gericht erklärte es für zulässig, die Finanztätigkeit eines Schweizer Kreditgebers in Deutschland nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zu untersagen.
Klägerin des Ausgangsverfahrens war der Schweizer Finanzdienstleister Fidium AG. Das Unternehmen hat seinen Sitz und die Hauptverwaltung in der Schweiz. Fidium vergibt 90 % seiner Kleinkredite an in Deutschland lebende Personen zu einem effektiven Jahreszins von 13, 94 %. Fidium war über seinen aus der Schweiz betriebenen Internetauftitt an den deutschen Markt herangetreten. Die Antragsformulare konnten heruntergeladen und per Post zurückgeschickt werden. Fidium arbeitete zusätzlich über Vermittler und holte keine Schufa-Auskunft über die betreffenden Kreditnehmer ein.
Nach § 32 I KWG bedarf jeder, der im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte oder Finanzdienstleitungen erbringen will, einer schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Die Erlaubnis ist nach § 33 I Nr. 6 KWG zu versagen, wenn das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat. Die Klägerin hatte zur Zeit ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland nicht die erforderliche Aufsichtsgenehmigung durch die BaFin. Diese untersagte ihr deswegen das gewerbsmäßige Betreiben des Kreditgeschäfts. Die Fidium AG erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie vertrat den Stzandpunkt, nicht „im Inland“ tätig zu sein. Der Verwaltungsakt der BaFin verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages (EGV). Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob die gewerbsmäßige Kreditvergabe eine Dienstleistung nach dem EGV darstellt oder oder unter die Kapitalverkehrsfreiheit fällt. Dies war von Bedeutung, weil in die Dienstleistungsfreiheit nur zwischen den EU-Mitgliedstaaten gilt, während Artikel 56 I EGV Beschränkungen des Kapitalverkehrs auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verbietet.
Der EuGH gelangte in dem insgesamt recht lapidaren Urteil zu dem Ergebnis, dass die Dienstleitungsfreiheit anwendbar sei: Durch die behördliche Maßnahme werde der Zugang zum deutschen Finanzmarkt für in Drittstaaten ansässige Unternehmen erschwert. Damit sei in ihrem Schwerpunkt die Dienstleistungsfreiheit berührt; auf die grenzüberschreitenden Geldströme wirke dies nur mittelbar, so dass die Kapitalverkehrsfreiheit nur reflexartig beeinträchtigt sei. Die Folge: Die Untersagungsverfügung der BaFin musste nicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften über die Dienstleitsungsfreiheit geprüft werden, weil sich das Schweizer Unternehmen a priori nicht darauf berufen konnte. Hauptsächlich deswegen konnten die Richter ihr Urteil Urteil so knapp begründen.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass Kreditangebote aus dem Drittausland wie das der Klägerin zukünftig leichter unterbunden werden können. Vor allem für Schufa-geschädigte Verbraucher kann dies zwar von Nachteil sein. Da Anbieter andererseits nicht selten mit Knebelangeboten und überhöhten Zinsforderungen die wirtschaftlichen Notlagen der Kunden ausnutzen, kann das Urteil als verbraucherfreundlich eingestuft werden.
Diktatur-Versuche
Verbraucherfreundlich oder nicht. Egal, Tatsache ist und bleibt, dass weder der VGH noch der EuGH, mir vorschreiben können, wo ich einen Kredit erwerbe. Das entscheide einzig ich allein, als Konsument. Was sollen eigentlich diese schwachsinnigen Versuche, andauernd diktieren zu wollen, was wer wo tun soll. Als mündiger Bürger, weis ich selber was für mich und für die Allgemeinheit gut oder schlecht ist. Mich erschauern diese krankaften Versuche der europäischen Staaten, einfach Alles zu reglementieren und Vorschriften nichts als Vorschriften. Zurück zur Diktatur oder was? Im Zeitalter des globalen "Zusammenschmelzens" sollte man endlich "Loslassen" üben, freier Fluss von Finanzen und aller anderen Güter, Wissen und Technologien. Weg mit den Grenzen, Begrenzungen, Beschränkungen, Einengungen, Verstopfungen etc.... Wie sonst, könnte man bitte der Armut in der 3. Welt Herr werden und darüberhinaus, der fortschreitenden Armutsentwicklung in den Industrienatonen einhalt gebieten?
@PayAway,
glauben Sie wirklich Sie sind ein "mündiger" Bürger in der EU bzw. Deutschland? Sie mögen wissen was für Sie gut ist. Aber ist es nicht Anmaßung dies auch für die Allgemeinheit feststellen zu wollen! Damit würden Sie wiederum Entscheidungen und Gedanken für Andere treffen.
Weil genau dies die vorherrschende Denkweise hierzulande ist, haben wir die Flut von Gesetzen und Vorschriften. Nicht destotrotz muß ich dem zustimmen, daß es zuviele sind. "Weniger wäre mehr"
Aber ganz ohne geht es auch nicht in modernen Volkswirtschaften. Letztlich ist dies ein Element der Marktsteuerung. Oder wollen Sie freien Waren- und Dienstleistungsverkehr aus aller Welt-insbesondere Fernost- nach Deutschland? DAnn könnten Sie der letzte sein, der das Licht in Ihrem Betrieb ausmacht.
The Saint
[/quote]
glauben Sie wirklich Sie sind ein "mündiger" Bürger in der EU bzw. Deutschland? Sie mögen wissen was für Sie gut ist. Aber ist es nicht Anmaßung dies auch für die Allgemeinheit feststellen zu wollen! Damit würden Sie wiederum Entscheidungen und Gedanken für Andere treffen.
Weil genau dies die vorherrschende Denkweise hierzulande ist, haben wir die Flut von Gesetzen und Vorschriften. Nicht destotrotz muß ich dem zustimmen, daß es zuviele sind. "Weniger wäre mehr"
Aber ganz ohne geht es auch nicht in modernen Volkswirtschaften. Letztlich ist dies ein Element der Marktsteuerung. Oder wollen Sie freien Waren- und Dienstleistungsverkehr aus aller Welt-insbesondere Fernost- nach Deutschland? DAnn könnten Sie der letzte sein, der das Licht in Ihrem Betrieb ausmacht.
The Saint
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