Abkassiert - Verkehrssünden im Ausland - Vollstreckbarkeit von ausländischen Bußgeldern
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Abkassiert - Verkehrssünden im Ausland - Vollstreckbarkeit von ausländischen Bußgeldern
Ein Knöllchen aus dem Ausland kann zur bösen Urlaubserinnerung werden und nachträglich tiefe Löcher in die Reisekasse schlagen. In Sachen Bußgelder sind so manche Reiseländer alles andere als zimperlich.
Wer sich in den Verkehrsregeln des Urlaubslandes nicht auskennt, hat sich schnell einen Strafzettel eingefangen.
Dass man in der Türkei zum Beispiel beim Überholen hupen muss, ist für den deutschen Durchschnittsfahrer schon sehr gewöhnungsbedürftig. Und welcher Autourlauber weiß schon auf Anhieb, dass auf Österreichs Autobahnen nachts eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 110 Stundenkilometern gilt?
Unkenntnis schützt auch im Ausland nicht vor Strafe, hält man sich nicht an die Regeln, muss man tief in den Geldbeutel greifen. Italienurlauber Ulrich M. erlebte das nach einer vergleichsweise geringen Geschwindigkeitsüberschreitung. In Deutschland hätte er dafür 25,- Euro zahlen müssen, in Italien verlangte man von ihm den stolzen Betrag von 183,- Euro.
Im sonnigen Süden sind drakonische Strafen selbst bei relativ geringen Vergehen normal.
Das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung kostet zum Beispiel 155,- Euro, europäischer Spitzensatz. Und wer an der Mautstelle ein paar Meter zurückfährt, weil er in der falschen Reihe steht, könnte schnell das vorzeitige Urlaubsende einleiten. Dieses Manöver gilt nämlich als Geisterfahrt und wird schlimmstenfalls mit 6.000,- Euro, Führerscheinentzug und dreimonatiger Stilllegung des Wagens geahndet.
In Italien riskiert man mit einem Glas zu viel sogar sein Auto. Wer mit mehr als 1,5 Promille erwischt wird, verliert nicht nur den Führerschein, sondern auch den Wagen, der eingezogen und versteigert wird. In Spanien behält man dagegen zwar sein Auto, geht aber mit mehr als 1,2 Promille für mindestens drei Monate in den Bau.
Richtig teuer wird es unter Umständen bei Verkehrssünden in der Schweiz.
Die dortigen Bußgelder richten sich nämlich nach dem Einkommen. Einem gut verdienenden Raser kann so auch schon mal ein Bescheid über 100.000 Schweizer Franken ins Haus flattern. Bei besonders schweren Verstößen liegt die Höchststrafe bei sage und schreibe einer Million Schweizer Franken.
In Griechenland hat man es mit dem Bezahlen besonders eilig.
Wer nicht innerhalb von zehn Tagen seine Schuld begleicht, zahlt das Doppelte. Beim Rotlichtverstoß an der Ampel werden so aus 350,- gleich 700 Euro, also besser gleich zahlen. Oder vielleicht auch gar nicht?
Bußgeldbescheide aus dem Ausland werden in Deutschland vorerst nämlich noch nicht vollstreckt, nur mit Österreich besteht ein entsprechendes Abkommen. Unser Italienurlauber Ulrich M. zumindest will es drauf ankommen lassen. Seiner Einschätzung gilt der Bußgeldbescheid nur für die spezielle Kommune, in der er geblitzt wurde. Im übrigen Italien interessiere das keinen Menschen, glaubt er, auf Reisen nach Süden verzichtet er daher wohl auch in Zukunft nicht.
(BR)
Lesen Sie auch:
? Es ist mehr verboten, als man glaubt
? im urlaub falsch geparkt - wen juckts?
? Einigung auf europaweite Vollstreckung von Geldstrafen
? Zeitunglesen im Stau erlaubt
? Bußgeldkatalog - neu ab 2009
? Verkehrssünder sollen bis zu 3000 Euro zahlen
? Barfuß, Flipflops, offene Sandalen: Was ist im Auto erlaubt?
? Handy am Steuer wird teuer ..
? Einigung auf europaweite Vollstreckung von Geldstrafen
? Urteile zu Abgefahrene Reifen, Geblitzt, Fahrverbot
Wer sich in den Verkehrsregeln des Urlaubslandes nicht auskennt, hat sich schnell einen Strafzettel eingefangen.
Dass man in der Türkei zum Beispiel beim Überholen hupen muss, ist für den deutschen Durchschnittsfahrer schon sehr gewöhnungsbedürftig. Und welcher Autourlauber weiß schon auf Anhieb, dass auf Österreichs Autobahnen nachts eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 110 Stundenkilometern gilt?
Unkenntnis schützt auch im Ausland nicht vor Strafe, hält man sich nicht an die Regeln, muss man tief in den Geldbeutel greifen. Italienurlauber Ulrich M. erlebte das nach einer vergleichsweise geringen Geschwindigkeitsüberschreitung. In Deutschland hätte er dafür 25,- Euro zahlen müssen, in Italien verlangte man von ihm den stolzen Betrag von 183,- Euro.
Im sonnigen Süden sind drakonische Strafen selbst bei relativ geringen Vergehen normal.
Das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung kostet zum Beispiel 155,- Euro, europäischer Spitzensatz. Und wer an der Mautstelle ein paar Meter zurückfährt, weil er in der falschen Reihe steht, könnte schnell das vorzeitige Urlaubsende einleiten. Dieses Manöver gilt nämlich als Geisterfahrt und wird schlimmstenfalls mit 6.000,- Euro, Führerscheinentzug und dreimonatiger Stilllegung des Wagens geahndet.
In Italien riskiert man mit einem Glas zu viel sogar sein Auto. Wer mit mehr als 1,5 Promille erwischt wird, verliert nicht nur den Führerschein, sondern auch den Wagen, der eingezogen und versteigert wird. In Spanien behält man dagegen zwar sein Auto, geht aber mit mehr als 1,2 Promille für mindestens drei Monate in den Bau.
Richtig teuer wird es unter Umständen bei Verkehrssünden in der Schweiz.
Die dortigen Bußgelder richten sich nämlich nach dem Einkommen. Einem gut verdienenden Raser kann so auch schon mal ein Bescheid über 100.000 Schweizer Franken ins Haus flattern. Bei besonders schweren Verstößen liegt die Höchststrafe bei sage und schreibe einer Million Schweizer Franken.
In Griechenland hat man es mit dem Bezahlen besonders eilig.
Wer nicht innerhalb von zehn Tagen seine Schuld begleicht, zahlt das Doppelte. Beim Rotlichtverstoß an der Ampel werden so aus 350,- gleich 700 Euro, also besser gleich zahlen. Oder vielleicht auch gar nicht?
Bußgeldbescheide aus dem Ausland werden in Deutschland vorerst nämlich noch nicht vollstreckt, nur mit Österreich besteht ein entsprechendes Abkommen. Unser Italienurlauber Ulrich M. zumindest will es drauf ankommen lassen. Seiner Einschätzung gilt der Bußgeldbescheid nur für die spezielle Kommune, in der er geblitzt wurde. Im übrigen Italien interessiere das keinen Menschen, glaubt er, auf Reisen nach Süden verzichtet er daher wohl auch in Zukunft nicht.
(BR)
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Die Verkehrsstrafe wird nach dem Einkommen berechnet!
Das ist fair - das ist gerecht, eine Strafe soll wehtun. In der Rechtsprechung werden Tagessätze verhängt, im Bereich der Verkehrsverstöße leider nicht - hier werden alle gleich behandelt - in Wirklichkeit eine Ungleichbehandlung. Dem "kleinen Mann" tut eine Strafe wahrscheinlich noch weh, die Fahrer "dicker Schlitten" lachen über Knöllchen und Bußgeld.
Nicht so in einigen anderen Ländern, wie z.B. in der Schweiz.
Wie Raser ihre Wut rauslassen
Bußgeldkatalog
Autofahren in Europa - Die Straße lebt
Einigung auf europaweite Vollstreckung von Geldstrafen
.
Das ist fair - das ist gerecht, eine Strafe soll wehtun. In der Rechtsprechung werden Tagessätze verhängt, im Bereich der Verkehrsverstöße leider nicht - hier werden alle gleich behandelt - in Wirklichkeit eine Ungleichbehandlung. Dem "kleinen Mann" tut eine Strafe wahrscheinlich noch weh, die Fahrer "dicker Schlitten" lachen über Knöllchen und Bußgeld.
Nicht so in einigen anderen Ländern, wie z.B. in der Schweiz.
Zitat
Ein Autofahrer aus Schweden ist in der Schweiz mit einer Geschwindigkeit von 290 Stundenkilometern in eine Radarfalle gerast - und muss nun mit einer saftigen Strafe rechnen. In der Schweiz gilt auf Autobahnen ein Tempolimit von 120 Stundenkilometern. Überschreitungen von mehr als 25 kilometern pro Stunde werden als strafbare Handlung gewertet. Die Höhe der Strafe ermisst sich am Einkommen des Verkehrssünders. könnte nun eine Geldstrafe von bis zu 1,08 Millionen Schweizer Franken (rund 782.000 Euro) drohen
Zitat
Wer in Finnland als Raser erwischt wird, muss eine nach der Höhe seines Einkommens bemessene Strafe zahlen. Jussi Salonoja - so viel wie er musste noch keiner zahlen.
.. mit 80 Kilometern pro Stunde durch die finnische Kapitale gefahren - erlaubt waren 40 Kilometer pro Stunde. Nach Angaben der Behörden wurde gegen den fliegenden Finnen eine Strafe von 170.000 Euro verhängt
Wie Raser ihre Wut rauslassen
Bußgeldkatalog
Zitat
Autofahren in Europa - Die Straße lebt
Einigung auf europaweite Vollstreckung von Geldstrafen
.
Harte Zeiten für Österreichurlauber:
Seit diesem Jahr haben Polizei und Ordnungsbehörden ein schärferes Instrumentarium, Verkehrssünder zur Kasse zu bitten. „Schon beim Verdacht einer Übertretung können die Behörden als vorläufige Sicherheit einen Betrag von bis zu 1.308 € festsetzen“, warnt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck, „und der muss vor Ort bezahlt werden. Denn bis zur Leistung dieser Sicherheit können die Behörden eine Unterbrechung der Fahrt anordnen und durchsetzen.“ Im Zweifel sind also die Fahrzeugschlüssel abzuliefern, oder es gibt eine Kralle ans Rad.
Wird die Unterbrechung der Fahrt nicht binnen 72 Stunden aufgehoben, die Sicherheit also gezahlt, kann die Behörde das Fahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen
„Wichtig zu wissen ist, dass diese Maßnahmen bereits beim Verdacht einer Verkehrsübertretung greifen“, stellt Tramposch klar, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist, „es muss nicht juristisch abschließend geklärt sein, ob der Beschuldigte auch wirklich Unrecht getan hat.“
Auto-, Lkw- oder Motorradfahrer müssen sich vor dieser neuen Regelung nicht nur im Straßenverkehr in Acht nehmen: Auch beim Verdacht, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, etwa eine Körperverletzung oder eine vorsätzliche Sachbeschädigung, kann eine entsprechende Sicherheitsleistung eingefordert und durch ein Festsetzen des Fahrzeugs durchgesetzt werden. Und zwar immer dann, wenn anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht oder die Durchführung des Strafverfahrens wesentlich erschwert sein wird
**
Urlaub - Vorsicht! Achtung! Hier werden Organe entnommen
Organspende - Organe werden entnommen - wenn kein Widerspruch vorliegt
..
Seit diesem Jahr haben Polizei und Ordnungsbehörden ein schärferes Instrumentarium, Verkehrssünder zur Kasse zu bitten. „Schon beim Verdacht einer Übertretung können die Behörden als vorläufige Sicherheit einen Betrag von bis zu 1.308 € festsetzen“, warnt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck, „und der muss vor Ort bezahlt werden. Denn bis zur Leistung dieser Sicherheit können die Behörden eine Unterbrechung der Fahrt anordnen und durchsetzen.“ Im Zweifel sind also die Fahrzeugschlüssel abzuliefern, oder es gibt eine Kralle ans Rad.
Wird die Unterbrechung der Fahrt nicht binnen 72 Stunden aufgehoben, die Sicherheit also gezahlt, kann die Behörde das Fahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen
„Wichtig zu wissen ist, dass diese Maßnahmen bereits beim Verdacht einer Verkehrsübertretung greifen“, stellt Tramposch klar, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist, „es muss nicht juristisch abschließend geklärt sein, ob der Beschuldigte auch wirklich Unrecht getan hat.“
Auto-, Lkw- oder Motorradfahrer müssen sich vor dieser neuen Regelung nicht nur im Straßenverkehr in Acht nehmen: Auch beim Verdacht, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, etwa eine Körperverletzung oder eine vorsätzliche Sachbeschädigung, kann eine entsprechende Sicherheitsleistung eingefordert und durch ein Festsetzen des Fahrzeugs durchgesetzt werden. Und zwar immer dann, wenn anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht oder die Durchführung des Strafverfahrens wesentlich erschwert sein wird
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Urlaub - Vorsicht! Achtung! Hier werden Organe entnommen
Organspende - Organe werden entnommen - wenn kein Widerspruch vorliegt
..
Das Amtsgericht Bochum hat ganz aktuell entschieden, daß der Halter eines Fahrzeugs (in diesem Fall war es eine Firma als juristische Person) das Bußgeld eines Rotlichtverstoßes aus Holland zu zahlen verpflichtet ist, obwohl eine Firma den Verstoß nicht begangen haben kann. Die sog. Halterhaftung existiert in Deutschland nicht, trotzdem wird das Bußgeld fällig.
Der Grund dafür liegt darin, daß das betroffene Unternehmen die Vorschriften des EUGeldG nicht beachtet hat, wonach solche Umstände im Vollstreckungsverfahren ausländischer Bußgelder eingewandt werden können, die der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit in Deutschland entgegenstehen würden – zum Beispiel die Verjährung. Die Entscheidung sagt also nichts darüber aus, ob der vorgeworfene Verstoß auch tatsächlich ahndbar gewesen wäre, da keine Einwendungen seitens des Unternehmens erfolgt sind.
Deshalb: Bei ausländischen Knöllchen immer prüfen, ob diese auch in Deutschland tatsächlich vollstreckt werden können.
Rechtsanwalt Daniel Sprafke
Der Grund dafür liegt darin, daß das betroffene Unternehmen die Vorschriften des EUGeldG nicht beachtet hat, wonach solche Umstände im Vollstreckungsverfahren ausländischer Bußgelder eingewandt werden können, die der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit in Deutschland entgegenstehen würden – zum Beispiel die Verjährung. Die Entscheidung sagt also nichts darüber aus, ob der vorgeworfene Verstoß auch tatsächlich ahndbar gewesen wäre, da keine Einwendungen seitens des Unternehmens erfolgt sind.
Deshalb: Bei ausländischen Knöllchen immer prüfen, ob diese auch in Deutschland tatsächlich vollstreckt werden können.
Rechtsanwalt Daniel Sprafke
Die fiesesten Knöllchenfallen im Ausland
In diesem Sommer werden verstärkt Bußgeldbescheide aus dem europäischen Ausland vollstreckt. Ärgerlich ist, dass die Bußgelder in anderen Ländern oft deutlich höher ausfallen als bei uns. Wir sagen Ihnen, wo die größten Fallen stecken und wie eine Vollstreckung abläuft.
Vollstreckung aus EU-Ländern
Mehr als 2800 Bußgeldbescheide wurden 2011 aus dem europäischen Ausland vollstreckt. Die Dateninfrastruktur, die notwendig ist, um den 2010 in Kraft getretenen Rahmenbeschluss zur Geldsanktionsvollstreckung (RGGeld) umzusetzen, steht inzwischen weitgehend. Eine grenzüberschreitende Bußgeldverfolgung wird damit immer einfacher. Vollstreckt werden Geldbußen, Geldstrafen und Verfahrenskosten. Am bekanntesten sind Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, doch auch Diebstahl oder Betrug gehören dazu. Der Bußgeldkatalog umfasst mehr als 30 Straftaten, die verfolgt werden.
Was Autourlauber wissen sollten
Damit Sie als Autourlauber keine böse Überraschung erleben, sollten Sie mit den wesentlichen Bestimmungen des Reiselandes vertraut sein. Nicht selten fallen die Strafen im Urlaubsland deutlich höher aus oder nicht bekannte Verkehrsverstöße erweisen sich als „Knöllchenfallen“. Richtig teuer wird es bei Geschwindigkeitsübertretungen und Fahrten unter Alkohol.
Beispiel Italien: Wer mit 1,5 Promille erwischt wird (die Grenze liegt bei 0,5), muss mit der Enteignung seines Fahrzeuges rechnen, wenn der Fahrer auch gleichzeitig der Halter ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind nachts zwischen 22 und 7 Uhr um ein Drittel teurer.
Die fiesesten Fallen für Autourlauber


Bußgeldbescheid aus dem Ausland: Zehn wichtige Fakten
Wer nach dem Urlaub Post von einer ausländischen Bußgeldstelle bekommt, sollte die Forderungen ernst nehmen. Weigert er sich, die Strafe zu bezahlen, muss er sich auf eine mögliche Vollstreckung in Deutschland gefasst machen.
1) Ab wann wird vollstreckt?
Geldbußen und Geldstrafen ab 70 Euro, die rechtskräftig verhängt und strafrechtlich überprüfbar sind. Die Verfahrenskosten können bereits enthalten sein. Davon unberührt ist der bestehende Vollstreckungshilfevertrag mit Österreich. Die Alpenrepublik kann wie bisher Bußgelder ab 25 Euro in Deutschland vollstrecken.
2) Werden auch Fahrverbot und Führerscheinentzug verfolgt?
Nein. Es geht nur um die Verfolgung von Geldforderungen. Ein Führerscheinentzug gilt nur im Tatland.
3) Wer führt das Vollstreckungsverfahren durch?
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn prüft und vollstreckt.
4) Wird jedes Vergehen verfolgt?
Nein. Auf Ersuchen eines EU-Staates, in dem der Verstoß begangen wurde, prüft das BfJ, ob die Vollstreckung zulässig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Verfahren beispielsweise in einer unverständlichen Sprache durchgeführt oder der Betroffene nicht in einem schriftlichen Verfahren über seine Rechte belehrt wurde.
5) Werden Bußgelder auch aus nicht EU-Ländern eingezogen?
Nein. Nicht EU-Länder wie z. B. Schweiz, Kroatien, Liechtenstein oder Norwegen sind außen vor.
6) Wird auch rückwirkend vollstreckt?
Ja. Bescheide, die ab dem 28.10.2010 erlassen wurden, können auch vollstreckt werden, wenn sie Monate zurückliegen.
7) Droht bei Wiedereinreise im „Tatortland“ Strafe?
Nicht vollstreckte, rechtskräftige Bußgeldbescheide und Gerichtsentscheidungen bleiben bestehen. Zur Vollstreckung kann es im Rahmen einer Verkehrskontrolle kommen.
8) Gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland auch Punkte?
Nein. Punkte in Flensburg werden auch künftig nur für in Deutschland begangene Verkehrsverstöße fällig.
9) Muss damit gerechnet werden, dass nun jeder Verstoß vollstreckt wird?
Mit einer Vollstreckungswelle ist nicht zu rechnen. Bei einem Verstoß in den Niederlanden ist die Wahrscheinlichkeit „dranzukommen“ jedoch schon jetzt sehr hoch.
10) Können sich Betroffene wehren?
Ja. Wer betroffen ist, wird zum Verfahren angehört. Er hat zwei Wochen Zeit für eine Stellungnahme. Wird kein Einwand erhoben, ergeht ein Bewilligungsbescheid. Gegen diesen kann ebenfalls Einspruch erhoben werden. Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig. Es muss gezahlt werden - andernfalls droht Zwangsvollstreckung.
Vollstreckung aus EU-Ländern
Mehr als 2800 Bußgeldbescheide wurden 2011 aus dem europäischen Ausland vollstreckt. Die Dateninfrastruktur, die notwendig ist, um den 2010 in Kraft getretenen Rahmenbeschluss zur Geldsanktionsvollstreckung (RGGeld) umzusetzen, steht inzwischen weitgehend. Eine grenzüberschreitende Bußgeldverfolgung wird damit immer einfacher. Vollstreckt werden Geldbußen, Geldstrafen und Verfahrenskosten. Am bekanntesten sind Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, doch auch Diebstahl oder Betrug gehören dazu. Der Bußgeldkatalog umfasst mehr als 30 Straftaten, die verfolgt werden.
Was Autourlauber wissen sollten
Damit Sie als Autourlauber keine böse Überraschung erleben, sollten Sie mit den wesentlichen Bestimmungen des Reiselandes vertraut sein. Nicht selten fallen die Strafen im Urlaubsland deutlich höher aus oder nicht bekannte Verkehrsverstöße erweisen sich als „Knöllchenfallen“. Richtig teuer wird es bei Geschwindigkeitsübertretungen und Fahrten unter Alkohol.
Beispiel Italien: Wer mit 1,5 Promille erwischt wird (die Grenze liegt bei 0,5), muss mit der Enteignung seines Fahrzeuges rechnen, wenn der Fahrer auch gleichzeitig der Halter ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind nachts zwischen 22 und 7 Uhr um ein Drittel teurer.
Die fiesesten Fallen für Autourlauber


Bußgeldbescheid aus dem Ausland: Zehn wichtige Fakten
Wer nach dem Urlaub Post von einer ausländischen Bußgeldstelle bekommt, sollte die Forderungen ernst nehmen. Weigert er sich, die Strafe zu bezahlen, muss er sich auf eine mögliche Vollstreckung in Deutschland gefasst machen.
1) Ab wann wird vollstreckt?
Geldbußen und Geldstrafen ab 70 Euro, die rechtskräftig verhängt und strafrechtlich überprüfbar sind. Die Verfahrenskosten können bereits enthalten sein. Davon unberührt ist der bestehende Vollstreckungshilfevertrag mit Österreich. Die Alpenrepublik kann wie bisher Bußgelder ab 25 Euro in Deutschland vollstrecken.
2) Werden auch Fahrverbot und Führerscheinentzug verfolgt?
Nein. Es geht nur um die Verfolgung von Geldforderungen. Ein Führerscheinentzug gilt nur im Tatland.
3) Wer führt das Vollstreckungsverfahren durch?
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn prüft und vollstreckt.
4) Wird jedes Vergehen verfolgt?
Nein. Auf Ersuchen eines EU-Staates, in dem der Verstoß begangen wurde, prüft das BfJ, ob die Vollstreckung zulässig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Verfahren beispielsweise in einer unverständlichen Sprache durchgeführt oder der Betroffene nicht in einem schriftlichen Verfahren über seine Rechte belehrt wurde.
5) Werden Bußgelder auch aus nicht EU-Ländern eingezogen?
Nein. Nicht EU-Länder wie z. B. Schweiz, Kroatien, Liechtenstein oder Norwegen sind außen vor.
6) Wird auch rückwirkend vollstreckt?
Ja. Bescheide, die ab dem 28.10.2010 erlassen wurden, können auch vollstreckt werden, wenn sie Monate zurückliegen.
7) Droht bei Wiedereinreise im „Tatortland“ Strafe?
Nicht vollstreckte, rechtskräftige Bußgeldbescheide und Gerichtsentscheidungen bleiben bestehen. Zur Vollstreckung kann es im Rahmen einer Verkehrskontrolle kommen.
8) Gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland auch Punkte?
Nein. Punkte in Flensburg werden auch künftig nur für in Deutschland begangene Verkehrsverstöße fällig.
9) Muss damit gerechnet werden, dass nun jeder Verstoß vollstreckt wird?
Mit einer Vollstreckungswelle ist nicht zu rechnen. Bei einem Verstoß in den Niederlanden ist die Wahrscheinlichkeit „dranzukommen“ jedoch schon jetzt sehr hoch.
10) Können sich Betroffene wehren?
Ja. Wer betroffen ist, wird zum Verfahren angehört. Er hat zwei Wochen Zeit für eine Stellungnahme. Wird kein Einwand erhoben, ergeht ein Bewilligungsbescheid. Gegen diesen kann ebenfalls Einspruch erhoben werden. Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig. Es muss gezahlt werden - andernfalls droht Zwangsvollstreckung.
Knöllchen aus dem EU-Ausland können auch in Deutschland eingetrieben werden. Dieses Recht der EU-Mitgliedsstaaten kann sogar bis zu einer Gehaltspfändung führen. „Es gibt aber auch Möglichkeiten, sich gegen diese Bescheide zu wehren“, sagt Rechtsanwalt Henning Lüdecke von der Kanzlei LF legal Rechtsanwälte.
Denn die ausländischen Behörden müssen schon sehr korrekt vorgehen und alle erforderlichen Unterlagen bei der deutschen Justiz einreichen. Darüber hinaus muss der Verkehrssünder auch in verständlicher Form darüber informiert werden, dass im Ausland ein Verfahren gegen ihn läuft. „Wer nicht über ein Verfahren informiert wurde, sollte sich unbedingt wehren“, rät Rechtsanwalt Lüdecke.
Ein weiterer Grund Einspruch einzulegen ist, wenn nur der Fahrzeughalter und nicht der Fahrzeugführer von der ausländischen Behörde ermittelt wurde. „In Deutschland wird strenger zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeugführern unterschieden und der Halter kann nur in einigen Fällen zur Verantwortung gezogen werden. Daher ist es möglich, dass dann gegen deutsches Recht verstoßen wird“, so Rechtsanwalt Lüdecke.
Darüber hinaus sind noch weitere Einspruchsmöglichkeiten wie z.B. Verjährung gegeben.
Die Kanzlei LF legal Rechtsanwälte hat sich u.a. auf das Verkehrsrecht spezialisiert und berät Sie gerne. Rechtlichen Rat finden Verkehrsteilnehmer hier: www.blitzerblog.de/themen/verkehrsrecht-ausland/
Kanzlei LF legal Lüdecke & Fritzsch Rechtsanwälte
Denn die ausländischen Behörden müssen schon sehr korrekt vorgehen und alle erforderlichen Unterlagen bei der deutschen Justiz einreichen. Darüber hinaus muss der Verkehrssünder auch in verständlicher Form darüber informiert werden, dass im Ausland ein Verfahren gegen ihn läuft. „Wer nicht über ein Verfahren informiert wurde, sollte sich unbedingt wehren“, rät Rechtsanwalt Lüdecke.
Ein weiterer Grund Einspruch einzulegen ist, wenn nur der Fahrzeughalter und nicht der Fahrzeugführer von der ausländischen Behörde ermittelt wurde. „In Deutschland wird strenger zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeugführern unterschieden und der Halter kann nur in einigen Fällen zur Verantwortung gezogen werden. Daher ist es möglich, dass dann gegen deutsches Recht verstoßen wird“, so Rechtsanwalt Lüdecke.
Darüber hinaus sind noch weitere Einspruchsmöglichkeiten wie z.B. Verjährung gegeben.
Die Kanzlei LF legal Rechtsanwälte hat sich u.a. auf das Verkehrsrecht spezialisiert und berät Sie gerne. Rechtlichen Rat finden Verkehrsteilnehmer hier: www.blitzerblog.de/themen/verkehrsrecht-ausland/
Kanzlei LF legal Lüdecke & Fritzsch Rechtsanwälte

