Fremdes Foto an der Pinnwand - Abmahnung
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Fremdes Foto an der Pinnwand - Abmahnung
Sie ist da: Die erste Facebook-Abmahnung wegen eines fremden Fotos an der Pinnwand
Wir (Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft) trauten unseren Augen kaum, als wir am Wochenende ein Schreiben auf den Tisch bekamen, mit der die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eines Lichtbilds auf Facebook abgemahnt wird.
Der Abmahner fordert darin die umgehende Entfernung des Lichtbilds, eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft über die Dauer der Nutzung des Lichtbilds sowie Schadensersatz, dessen Höhe er nach Erhalt der Auskunft beziffern will.
Die Abmahnung wäre nichts besonderes, wenn es sich dabei um ein Foto handelte, welches der Abgemahnte selbst auf seine Facebookpräsenz hochgeladen hätte. Dass die Verwendung fremden Bildmaterials verboten ist, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben.
Die Besonderheit: Ein Dritter hat das Lichtbild auf die Pinnwand hochgeladen
Darum geht es aber nicht. Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass das betreffende Lichtbild von einem Dritten auf die Pinnwand unseres Mandanten hochgeladen wurde. Dieser kann naturgemäß gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es auf der Pinnwand postet.
Hoffentlich ist es Zufall.
Vielleicht wurde der Abmahner aber auch durch die Ausführungen und Warnungen in der Sendung Ratgeber Internet: Der Internetanwalt “inspiriert” und hat nun ein neues fragwürdiges Betätigungsfeld gefunden.
In der Sendung vom 31.3.2012, die hier von allen, die sie verpasst haben sollten, noch einmal angeschaut werden kann, haben der Kollege Thomas G. Becker und unser Kollege Niklas Haberkamm unter anderem darauf hingewiesen, dass Facebooknutzer nicht nur für eigene Beiträge haften, sondern unter Umständen auch für von Dritten auf der Pinnwand veröffentlichte Inhalte geradestehen müssen.
Der Fernsehbeitrag hat ein gewaltiges Echo ausgelöst und zu zahlreichen Zuschauerfragen geführt, die unter anderem hier beantwortet werden. Viele Zuschauer waren regelrecht empört. Die Reaktionen reichten von bloßer Ungläubigkeit bis hin zu dem offenen Vorwurf der Panikmache.
Facebookseite ist kein “Kinderspiel”
Die uns nun vorliegende Abmahnung, die sicherlich nicht die letzte bleiben wird, ist trauriges Zeugnis dafür, dass man bei den Betrieb einer Facebook-Seite auch und gerade als Privatperson nicht vorsichtig genug sein kann. Die Gefahr, wegen Rechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden, ist offensichtlich größer, als viele denken.
Wir haben die Abmahnung zum Anlass genommen, die Redaktion von Ratgeber Internet umgehend zu informieren. Man wird das Thema sicherlich in der einen oder anderen Art und Weise nun noch einmal aufgreifen.
E-Mail-Hotline für weitere Abmahnungen
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.) mit Fragen, Sorgen oder sogar mit der Mitteilung weiterer Abmahnfälle an uns zu wenden. Wir bemühen uns, alle Eingaben zeitnah zu beantworten und/oder gegebenenfalls an die Redaktion von Ratgeber Internet weiterzuleiten.
Wir werden weiter über den Fall berichten.
Wir (Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft) trauten unseren Augen kaum, als wir am Wochenende ein Schreiben auf den Tisch bekamen, mit der die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eines Lichtbilds auf Facebook abgemahnt wird.
Der Abmahner fordert darin die umgehende Entfernung des Lichtbilds, eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft über die Dauer der Nutzung des Lichtbilds sowie Schadensersatz, dessen Höhe er nach Erhalt der Auskunft beziffern will.
Die Abmahnung wäre nichts besonderes, wenn es sich dabei um ein Foto handelte, welches der Abgemahnte selbst auf seine Facebookpräsenz hochgeladen hätte. Dass die Verwendung fremden Bildmaterials verboten ist, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben.
Die Besonderheit: Ein Dritter hat das Lichtbild auf die Pinnwand hochgeladen
Darum geht es aber nicht. Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass das betreffende Lichtbild von einem Dritten auf die Pinnwand unseres Mandanten hochgeladen wurde. Dieser kann naturgemäß gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es auf der Pinnwand postet.
Hoffentlich ist es Zufall.
Vielleicht wurde der Abmahner aber auch durch die Ausführungen und Warnungen in der Sendung Ratgeber Internet: Der Internetanwalt “inspiriert” und hat nun ein neues fragwürdiges Betätigungsfeld gefunden.
In der Sendung vom 31.3.2012, die hier von allen, die sie verpasst haben sollten, noch einmal angeschaut werden kann, haben der Kollege Thomas G. Becker und unser Kollege Niklas Haberkamm unter anderem darauf hingewiesen, dass Facebooknutzer nicht nur für eigene Beiträge haften, sondern unter Umständen auch für von Dritten auf der Pinnwand veröffentlichte Inhalte geradestehen müssen.
Der Fernsehbeitrag hat ein gewaltiges Echo ausgelöst und zu zahlreichen Zuschauerfragen geführt, die unter anderem hier beantwortet werden. Viele Zuschauer waren regelrecht empört. Die Reaktionen reichten von bloßer Ungläubigkeit bis hin zu dem offenen Vorwurf der Panikmache.
Facebookseite ist kein “Kinderspiel”
Die uns nun vorliegende Abmahnung, die sicherlich nicht die letzte bleiben wird, ist trauriges Zeugnis dafür, dass man bei den Betrieb einer Facebook-Seite auch und gerade als Privatperson nicht vorsichtig genug sein kann. Die Gefahr, wegen Rechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden, ist offensichtlich größer, als viele denken.
Wir haben die Abmahnung zum Anlass genommen, die Redaktion von Ratgeber Internet umgehend zu informieren. Man wird das Thema sicherlich in der einen oder anderen Art und Weise nun noch einmal aufgreifen.
E-Mail-Hotline für weitere Abmahnungen
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.) mit Fragen, Sorgen oder sogar mit der Mitteilung weiterer Abmahnfälle an uns zu wenden. Wir bemühen uns, alle Eingaben zeitnah zu beantworten und/oder gegebenenfalls an die Redaktion von Ratgeber Internet weiterzuleiten.
Wir werden weiter über den Fall berichten.
erste Lösungsvorschläge
Unser Blogbeitrag zur ersten Facebook-Abmahnung wegen eines fremden Fotos an einer Pinnwand hat ein gewaltiges Echo ausgelöst.
Obwohl wir uns natürlich gedacht haben, dass unsere Mitteilung insbesondere bei Nutzern von Social Media auf reges Interesse stoßen würde, haben wir mit einem solchen Ansturm nicht gerechnet.
Überwältigendes Echo
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)
Wir bitten um Nachsicht, dass wir vor dem Hintergrund der überwältigenden Anzahl von Anfragen nicht dazu gekommen sind, alles adäquat zu beantworten. Dazu werden wir noch einige Tage benötigen.
Rechtlicher Hintergrund
Obwohl unsere Kanzlei es war, die offenbar die erste “Facebook-Abmahnung” zur Bearbeitung auf dem Tisch hatte, waren viele in den einschlägigen Rechtsgebieten bekanntermaßen fähige Kollegen sofort bereit, in den von ihnen betriebenen Blogs den Klärungsbedarf vieler verunsicherter Internetbenutzer zu befriedigen. Lediglich beispielhaft sollen an dieser Stelle die Beiträge des Kollegen Stadler und Krieg sowie der Beitrag der Betreiber von rechtambild.de, die ausweislich ihrer zahlreichen Veröffentlichungen zum Thema Internet- bzw. Fotorecht als Kenner der Materie gelten dürften, erwähnt werden.
Schutzmaßnahmen gegen Abmahnungen auf Facebook
Einige Autoren haben sich darüber hinaus bemüht, besorgten Facebooknutzern eine Anleitung zu geben, wie solche Abmahnungen beispielsweise durch die Veränderungen der Privatsphäreeinstellungen auf Facebook möglichst vermieden werden können. Das „Web & Gadgetblog“ „stereopoly“ stellt hier anschaulich dar, wie das Risiko einer Abmahnung für Facebook Nutzer durch das Verändern der Privatsphäreeinstellungen jedenfalls minimiert werden kann.
Die SPD Augsburg hat auf ihrer Facebookseite bereits mitgeteilt, aufgrund der erfolgten Abmahnung ihre Seite für Postings Dritter schließen zu wollen.
Neben diesen nützlichen Beiträgen sind uns auch einige Vorschläge zugetragen worden, auf die aktuelle Gefahr zu reagieren, die nicht zur Nachahmung empfohlen sind
Versuche, Abmahnungen durch Klauseln wie: „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ oder „Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.” zu vermeiden, sind zwecklos. Das OLG Hamm hat dies in einem aktuellen Urteil explizit festgestellt (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012 – I-4 U 169/11).
Wie bereits angekündigt, haben wir alle Mitteilungen und Kommentare auch an die Redaktion “Ratgeber Internet” weitergeleitet und werden dies auch weiterhin tun. Wir rechnen vor diesem Hintergrund sowohl mit einer weiteren Beschäftigung der Medien mit diesem Thema und nicht zuletzt auch mit einer längst überfälligen Stellungnahme von Facebook.
Wir werden weiter berichten.
Abmahnungsgefahr weiter minimieren: Impressum-App von LHR nutzen
Vor dem Hintergrund der akuten Abmahngefahr auf Facebook weisen wir darauf hin, dass wir seit Anfang letzter Woche mit der von uns geschaffenen “Impressum-App” einen Beitrag zur Vermeidung von Abmahnungen leisten können. Wir haben zusammen mit einem Programmierer eine Impressum-App erstellt, mit der man jetzt schnell, unkompliziert und natürlich kostenlos ein rechtssicheres Impressum für die eigene Facebook-Seite erstellen kann, welches dann automatisch auf der Facebookseite in den passenden Reiter integriert wird.
* Blog
Obwohl wir uns natürlich gedacht haben, dass unsere Mitteilung insbesondere bei Nutzern von Social Media auf reges Interesse stoßen würde, haben wir mit einem solchen Ansturm nicht gerechnet.
Überwältigendes Echo
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)
Wir bitten um Nachsicht, dass wir vor dem Hintergrund der überwältigenden Anzahl von Anfragen nicht dazu gekommen sind, alles adäquat zu beantworten. Dazu werden wir noch einige Tage benötigen.
Rechtlicher Hintergrund
Obwohl unsere Kanzlei es war, die offenbar die erste “Facebook-Abmahnung” zur Bearbeitung auf dem Tisch hatte, waren viele in den einschlägigen Rechtsgebieten bekanntermaßen fähige Kollegen sofort bereit, in den von ihnen betriebenen Blogs den Klärungsbedarf vieler verunsicherter Internetbenutzer zu befriedigen. Lediglich beispielhaft sollen an dieser Stelle die Beiträge des Kollegen Stadler und Krieg sowie der Beitrag der Betreiber von rechtambild.de, die ausweislich ihrer zahlreichen Veröffentlichungen zum Thema Internet- bzw. Fotorecht als Kenner der Materie gelten dürften, erwähnt werden.
Schutzmaßnahmen gegen Abmahnungen auf Facebook
Einige Autoren haben sich darüber hinaus bemüht, besorgten Facebooknutzern eine Anleitung zu geben, wie solche Abmahnungen beispielsweise durch die Veränderungen der Privatsphäreeinstellungen auf Facebook möglichst vermieden werden können. Das „Web & Gadgetblog“ „stereopoly“ stellt hier anschaulich dar, wie das Risiko einer Abmahnung für Facebook Nutzer durch das Verändern der Privatsphäreeinstellungen jedenfalls minimiert werden kann.
Die SPD Augsburg hat auf ihrer Facebookseite bereits mitgeteilt, aufgrund der erfolgten Abmahnung ihre Seite für Postings Dritter schließen zu wollen.
Neben diesen nützlichen Beiträgen sind uns auch einige Vorschläge zugetragen worden, auf die aktuelle Gefahr zu reagieren, die nicht zur Nachahmung empfohlen sind
Versuche, Abmahnungen durch Klauseln wie: „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ oder „Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.” zu vermeiden, sind zwecklos. Das OLG Hamm hat dies in einem aktuellen Urteil explizit festgestellt (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012 – I-4 U 169/11).
Wie bereits angekündigt, haben wir alle Mitteilungen und Kommentare auch an die Redaktion “Ratgeber Internet” weitergeleitet und werden dies auch weiterhin tun. Wir rechnen vor diesem Hintergrund sowohl mit einer weiteren Beschäftigung der Medien mit diesem Thema und nicht zuletzt auch mit einer längst überfälligen Stellungnahme von Facebook.
Wir werden weiter berichten.
Abmahnungsgefahr weiter minimieren: Impressum-App von LHR nutzen
Vor dem Hintergrund der akuten Abmahngefahr auf Facebook weisen wir darauf hin, dass wir seit Anfang letzter Woche mit der von uns geschaffenen “Impressum-App” einen Beitrag zur Vermeidung von Abmahnungen leisten können. Wir haben zusammen mit einem Programmierer eine Impressum-App erstellt, mit der man jetzt schnell, unkompliziert und natürlich kostenlos ein rechtssicheres Impressum für die eigene Facebook-Seite erstellen kann, welches dann automatisch auf der Facebookseite in den passenden Reiter integriert wird.
* Blog
Welche Rechtsordnung muss ich beachten?
Wie wir berichtet haben, droht Nutzern von Facebook eine Abmahnung bzw. eine gerichtliche Inanspruchnahme, wenn auf ihrem Profil oder ihrer Chronik Dritte widerrechtlich Bilder veröffentlichen.
Aber nach welcher Rechtsordnung richtet sich dies eigentlich?
Facebook ist ein amerikanisches Unternehmen, gegründet und registriert in Delaware, mit tatsächlichem Sitz in Kalifornien und einem Tochterunternehmen in Irland. Die Server stehen in Kalifornien.
Ich als Nutzer hingegen bin in Deutschland. Woher weiß ich also, ob amerikanisches Recht auf meine Facebook-Aktivitäten anwendbar ist? Ein deutsches Gericht wendet nämlich nicht unbedingt nur deutsches Recht an.
Der folgende Beitrag richtet sich an diejenigen, die sich mit der Materie etwas tiefergehender befassen möchten und ist daher bewusst detaillierter und ausführlicher gehalten.
Das internationale Privatrecht
Die Frage, welches Recht ein deutsches Gericht anwendet, wird vom internationalen Privatrecht, oder Kollisionsrecht, beantwortet.
Was Facebook anbelangt, so wird die Antwort auf die Frage, welches nationale Recht angewendet wird, insbesondere durch zwei europäische Verordnungen, die Rom I-VO (für vertragliche Schuldverhältnisse) und die Rom II-VO (für außervertragliche Schuldverhältnisse) bestimmt. Außervertragliche Schuldverhältnisse sind insbesondere auch Urheberrechtsverletzungen. Darüber hinaus findet aber auch, da Persönlichkeitsrechtsverletzungen vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 2 g Rom II-VO), noch Art. 40-42 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) sowie vielleicht § 3 Telemediengesetz (TMG) Anwendung. Nach § 3 TMG unterliegen Anbieter von Telemedien dem Recht am Ort ihrer Niederlassung.
Das Verhältnis zwischen privatem Nutzer und Facebook
Facebook selber hat in seiner „Erklärung über Rechte und Pflichten“ (im Folgenden: Erklärung) eine gut versteckte Rechtswahlklausel:
Während nach Ziffer 15.1 „alle Ansprüche, die möglicherweise zwischen dir und uns entstehen, den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien“ unterliegen, soll nach Ziffer 16.3 für „deutsche“ Nutzer „bestimmte Richtlinien“ (im Folgenden: Richtlinien) gelten. Die Richtlinien definieren dann „deutsche Nutzer“ wiederum als Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland. Nach Ziffer 1 der Richtlinie unterliegt die „Erklärung über Rechte und Pflichten“ deutschem Recht.
Zunächst einmal zu der Frage, was den gelten würde, wäre die Rechswahlklausel nicht zugunsten deutschen Rechts enthalten. Deutsche Verbraucher wären dennoch gut geschützt. Denn aus Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO ergibt sich auch, dass dem Verbraucher stets das Schutzniveau des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes erhalten bleibt. Die Vorschrift ist für den Kreis der Nutzer interessant, welche zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt, aber nicht ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Diese sind von der Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts nämlich nicht erfasst, dennoch gewährleistet Art. 6 Abs. 2 Rom I-VIO das zwingende Schutzniveau des deutschen Rechts.
Nun aber zu der Frage, ob eine solche Rechtswahlklausel überhaupt wirksam ist. Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel richtet sich nach dem Recht, das anwendbar wäre, wenn die Rechtswahlklausel gültig wäre (Art. 5, 10, 11, 13 Rom I-VO). Das bedeutet, dass zunächst einmal die Wirksamkeit der Rechtswahl in den Richtlinien nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
Bei dieser Untersuchung liegt es nicht fern, davon auszugehen, dass aufeinander bezugnehmende und sich widersprechende Rechtswahlklauseln wie die von Facebook gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) verstoßen.
Dennoch hat die Rechtsprechung, namentlich das LG Berlin, in einem in diesem Blog bereits mehrfach erwähnten Urteil festgehalten, dass die Rechtswahlklausel wirksam ist. Zuzustimmen ist der Entscheidung insoweit, als dass auch zwischen Verbrauchern und Unternehmen eine Rechtswahl nach Art. 6 Abs. 2, Art. 3 Rom I-VO möglich ist.
Die Entscheidung des Gerichts war vielleicht auch von der Überlegung motiviert, sich, da die Rechtswahlklausel in der Richtlinie dankenswerterweise auf deutsches Recht verwies, um die Frage drücken zu können, wie denn zu verfahren wäre, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot die Rechtswahl in der Richtlinie ungültig gewesen wäre. Dann bliebe ja nur noch die Rechtswahl in der Erklärung übrig, und die verweist leider auf kalifornisches Recht.
Da aber, wie oben gesagt, für Nutzer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland das Schutzniveau des deutschen AGB-Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO erhalten bleibt, wäre auch die Rechtswahlklausel zugunsten kalifornischen Rechts in der Erklärung wohl aufgrund der intransparenten Ausgestaltung des Rechtswahlklauselpaares wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des deutschen AGB-Rechts unwirksam. Dann würde die Regelanknüpfung des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO greifen, der für einen deutschen Facebook-Nutzer ebenfalls auf deutsches Recht verweist.
Im Ergebnis unterliegt das Verhältnis zwischen privatem deutschen Facebook-Nutzer und Facebook also deutschem Recht.
Über die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel hinaus hat das LG Berlin dankenswerterweise auch klargestellt, dass die Bestimmung des anwendbaren Rechts auch „Nebengebiete“ wie die Vorschriften etwa des Bundesdatenschutzgesetz oder des TMG erfasst.
Anwendbares Recht im Verhältnis zwischen Nutzer und Dritten, Haftung für Urheberrechtsverletzungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Schwieriger als die Beantwortung der Frage, welches Recht auf das Verhältnis zwischen Facebook und Nutzer anwendbar ist, ist die Antwort auf die Frage der Bestimmung des anwendbaren Rechts auf außervertragliche Schuldverhältnisse.
Dies liegt zunächst einmal in der Natur der Sache. Außervertragliche Schuldverhältnisse sind etwa Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche, welche nicht auf Vertrag beruhen. Da der durchschnittliche Mensch den Großteil seines Verhaltens und seines täglichen Tuns nicht vertraglich absichert, ist hier schon einmal potentiell ein viel größeres Spektrum des menschlichen Handelns erfasst. Darüber hinaus ist aber auch die gesetzliche Regelung komplizierter.
Keine Regelung des anwendbaren Rechts durch § 3 TMG
Einfach stellt sich die Lage dar, wenn man § 3 Abs. 1 TMG liest. Wie die Kollegen vom Blog „Recht am Bild“ überzeugend darstellen, spricht einiges dafür, den Facebook-Nutzer als Anbieter von Telemedien anzusehen. Dies könnte zunächst einmal für Aufatmen sorgen. Denn § 3 TMG enthält eine einfach klingende Regelung: Telemedien-Anbieter unterliegen dem Recht ihres Niederlassungsorts, also beim deutschen Nutzer deutschem Recht. Leider ist es so einfach nicht.
Lange Zeit war es fraglich, ob und im welchem Umfang § 3 TMG eine Bestimmung des anwendbaren Rechts enthält. Der EuGH hat aber in seinem Urteil eDate-Advertising (Az.: RS C-509/09 und C-161/10, C-509/09, C-161/10) entschieden, dass Art. 3 der eCommerce-Richtlinie, welchen § 3 TMG umsetzt, keinen kollisionsrechtlichen Gehalt hat.
Die Entscheidung des EuGH betrifft zunächst einmal nur die Auslegung der eCommerce-Richtlinie. Sie wirkt sich aber auch auf die Auslegung und Anwendung des § 3 TMG aus. Zunächst ist es nun unmöglich für die Verfechter des kollisionsrechtlichen Gehalts des § 3 TMG, dies weiterhin mit europarechtlichen Vorgaben zu begründen. Zweitens bedeutet dies, dass es nun einen klaren Anwendungsvorrang der Rom II-VO vor § 3 TMG gibt. Hätte die eCommerce-Richtlinie das anwendbare Recht bestimmen wollen, und wäre § 3 TMG diesem Auftrag nachgekommen, so wäre § 3 TMG nach Art. 27 Rom II-VO vorrangig vor der Rom II-VO anzuwenden gewesen. Da dies nicht der Fall ist, geht die Rom II-VO aufgrund des allgemeinen Anwendungsvorrangs des Europarechts vor deutschem Recht vor.
Ein bedeutender Bereich eines möglichen kollisionsrechtlichen Gehalts des § 3 TMG ist damit weggebrochen. Im Ergebnis sollte § 3 TMG dann aber auch überhaupt kein kollisionsrechtlicher Gehalt mehr beigemessen werden können.
Das Schutzlandprinzip für Urheberrechtsverletzungen
Für Urheberrechtsverletzungen gilt dann die Regel des Art. 8 Rom II-VO. Auf einen urheberrechtlichen Anspruch ist damit das Recht des Landes anwendbar, für den Schutz begehrt wird. Zwar gibt es auch hier einen rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Streit darüber, ob „Schutzland“ jedes Land ist, in dem sich die Urheberrechtsverletzung manifestiert, oder ob Art. 8 Rom II-VO einengend auszulegen ist, so dass bei Internetdelikten beispielsweise nur das Land, in dem der Verletzer tätig wird, das Land des Serverstandortes, oder das Land, an dem der in Anspruch genommene seinen Sitz hat, maßgeblich sein soll. In der Rechtsprechung wird diese Diskussion jedoch soweit ersichtlich nicht nachvollzogen. Sobald die Urheberrechtsverletzung auch in Deutschland wahrgenommen wird, wird durch deutsche Gerichte deutsches Recht angewendet. Letztendlich ist die Frage, wo die Verletzungshandlung, gegen die der Schutz begehrt wird, genau lokalisiert ist, nicht abschließend geklärt, so dass in dieser wichtigen Frage Rechtsunsicherheit herrscht.
Für den deutschen Nutzer, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, wird im Regelfall die Anwendung deutschen Rechts von Vorteil sein, da dies die ihm vertraute Rechtsordnung ist.
Handlungs- und Erfolgsort für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Wie eingangs bereits angesprochen ist die Frage, welches Recht auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen anwendbar ist, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen. Insoweit gilt also weiterhin das „alte“ EGBGB, nach Art. 40 EGBGB insbesondere das Recht des Handlungs- oder Erfolgsortes.
Wo bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Handlungsort liegt, ist leider hoch umstritten: sei es der Ort, an dem der Beitrag verfasst wird, sei es der Ort, an dem der Server steht. Auch der Erfolgsort ist leider nicht klar eingrenzbar. In Betracht kommt, da das Internet ein weltweites Medium ist, potentiell alle nationalen Rechte. Nach ganz überwiegender Meinung ist ein bestimmtes nationales Recht als Recht des Erfolgsortes aber nur insoweit anwendbar, als auch der Schaden in dem betreffenden Staat entstanden ist. Deutsches Recht findet also insoweit Anwendung, als in Deutschland ein persönlichkeitsrechtlicher Schaden entstanden oder Unterlassung begehrt wird.
In der bereits angesprochenen eDate-Advertising-Entscheidung (Az.: RS C-509/09 und C-161/10, C-509/09, C-161/10) hat der EuGH darüber hinaus auch entschieden, dass ein Erfolgsort für den gesamten Schaden dort besteht, wo der Verletzte seinen Interessenmittelpunkt hat. Dies betraf allerdings nicht Fragen des anwendbaren Rechts, sondern der gerichtlichen Zuständigkeit. Es ist dennoch davon auszugehen, dass ein deutsches Gericht diese Rechtsprechung zum Erfolgsort wohl auch bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts einbeziehen würde.
Ein deutscher Facebook-Nutzer, welcher also das Persönlichkeitsrecht eines anderen deutschen Nutzers verletzt, muss daher nicht fürchten, dass der gesamte Schaden etwa amerikanischem Recht unterliegt. (JJB)
Aber nach welcher Rechtsordnung richtet sich dies eigentlich?
Facebook ist ein amerikanisches Unternehmen, gegründet und registriert in Delaware, mit tatsächlichem Sitz in Kalifornien und einem Tochterunternehmen in Irland. Die Server stehen in Kalifornien.
Ich als Nutzer hingegen bin in Deutschland. Woher weiß ich also, ob amerikanisches Recht auf meine Facebook-Aktivitäten anwendbar ist? Ein deutsches Gericht wendet nämlich nicht unbedingt nur deutsches Recht an.
Der folgende Beitrag richtet sich an diejenigen, die sich mit der Materie etwas tiefergehender befassen möchten und ist daher bewusst detaillierter und ausführlicher gehalten.
Das internationale Privatrecht
Die Frage, welches Recht ein deutsches Gericht anwendet, wird vom internationalen Privatrecht, oder Kollisionsrecht, beantwortet.
Was Facebook anbelangt, so wird die Antwort auf die Frage, welches nationale Recht angewendet wird, insbesondere durch zwei europäische Verordnungen, die Rom I-VO (für vertragliche Schuldverhältnisse) und die Rom II-VO (für außervertragliche Schuldverhältnisse) bestimmt. Außervertragliche Schuldverhältnisse sind insbesondere auch Urheberrechtsverletzungen. Darüber hinaus findet aber auch, da Persönlichkeitsrechtsverletzungen vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 2 g Rom II-VO), noch Art. 40-42 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) sowie vielleicht § 3 Telemediengesetz (TMG) Anwendung. Nach § 3 TMG unterliegen Anbieter von Telemedien dem Recht am Ort ihrer Niederlassung.
Das Verhältnis zwischen privatem Nutzer und Facebook
Facebook selber hat in seiner „Erklärung über Rechte und Pflichten“ (im Folgenden: Erklärung) eine gut versteckte Rechtswahlklausel:
Während nach Ziffer 15.1 „alle Ansprüche, die möglicherweise zwischen dir und uns entstehen, den Gesetzen des Bundesstaates Kalifornien“ unterliegen, soll nach Ziffer 16.3 für „deutsche“ Nutzer „bestimmte Richtlinien“ (im Folgenden: Richtlinien) gelten. Die Richtlinien definieren dann „deutsche Nutzer“ wiederum als Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland. Nach Ziffer 1 der Richtlinie unterliegt die „Erklärung über Rechte und Pflichten“ deutschem Recht.
Zunächst einmal zu der Frage, was den gelten würde, wäre die Rechswahlklausel nicht zugunsten deutschen Rechts enthalten. Deutsche Verbraucher wären dennoch gut geschützt. Denn aus Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO ergibt sich auch, dass dem Verbraucher stets das Schutzniveau des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes erhalten bleibt. Die Vorschrift ist für den Kreis der Nutzer interessant, welche zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt, aber nicht ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Diese sind von der Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts nämlich nicht erfasst, dennoch gewährleistet Art. 6 Abs. 2 Rom I-VIO das zwingende Schutzniveau des deutschen Rechts.
Nun aber zu der Frage, ob eine solche Rechtswahlklausel überhaupt wirksam ist. Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel richtet sich nach dem Recht, das anwendbar wäre, wenn die Rechtswahlklausel gültig wäre (Art. 5, 10, 11, 13 Rom I-VO). Das bedeutet, dass zunächst einmal die Wirksamkeit der Rechtswahl in den Richtlinien nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
Bei dieser Untersuchung liegt es nicht fern, davon auszugehen, dass aufeinander bezugnehmende und sich widersprechende Rechtswahlklauseln wie die von Facebook gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) verstoßen.
Dennoch hat die Rechtsprechung, namentlich das LG Berlin, in einem in diesem Blog bereits mehrfach erwähnten Urteil festgehalten, dass die Rechtswahlklausel wirksam ist. Zuzustimmen ist der Entscheidung insoweit, als dass auch zwischen Verbrauchern und Unternehmen eine Rechtswahl nach Art. 6 Abs. 2, Art. 3 Rom I-VO möglich ist.
Die Entscheidung des Gerichts war vielleicht auch von der Überlegung motiviert, sich, da die Rechtswahlklausel in der Richtlinie dankenswerterweise auf deutsches Recht verwies, um die Frage drücken zu können, wie denn zu verfahren wäre, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot die Rechtswahl in der Richtlinie ungültig gewesen wäre. Dann bliebe ja nur noch die Rechtswahl in der Erklärung übrig, und die verweist leider auf kalifornisches Recht.
Da aber, wie oben gesagt, für Nutzer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland das Schutzniveau des deutschen AGB-Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO erhalten bleibt, wäre auch die Rechtswahlklausel zugunsten kalifornischen Rechts in der Erklärung wohl aufgrund der intransparenten Ausgestaltung des Rechtswahlklauselpaares wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des deutschen AGB-Rechts unwirksam. Dann würde die Regelanknüpfung des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO greifen, der für einen deutschen Facebook-Nutzer ebenfalls auf deutsches Recht verweist.
Im Ergebnis unterliegt das Verhältnis zwischen privatem deutschen Facebook-Nutzer und Facebook also deutschem Recht.
Über die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel hinaus hat das LG Berlin dankenswerterweise auch klargestellt, dass die Bestimmung des anwendbaren Rechts auch „Nebengebiete“ wie die Vorschriften etwa des Bundesdatenschutzgesetz oder des TMG erfasst.
Anwendbares Recht im Verhältnis zwischen Nutzer und Dritten, Haftung für Urheberrechtsverletzungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Schwieriger als die Beantwortung der Frage, welches Recht auf das Verhältnis zwischen Facebook und Nutzer anwendbar ist, ist die Antwort auf die Frage der Bestimmung des anwendbaren Rechts auf außervertragliche Schuldverhältnisse.
Dies liegt zunächst einmal in der Natur der Sache. Außervertragliche Schuldverhältnisse sind etwa Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche, welche nicht auf Vertrag beruhen. Da der durchschnittliche Mensch den Großteil seines Verhaltens und seines täglichen Tuns nicht vertraglich absichert, ist hier schon einmal potentiell ein viel größeres Spektrum des menschlichen Handelns erfasst. Darüber hinaus ist aber auch die gesetzliche Regelung komplizierter.
Keine Regelung des anwendbaren Rechts durch § 3 TMG
Einfach stellt sich die Lage dar, wenn man § 3 Abs. 1 TMG liest. Wie die Kollegen vom Blog „Recht am Bild“ überzeugend darstellen, spricht einiges dafür, den Facebook-Nutzer als Anbieter von Telemedien anzusehen. Dies könnte zunächst einmal für Aufatmen sorgen. Denn § 3 TMG enthält eine einfach klingende Regelung: Telemedien-Anbieter unterliegen dem Recht ihres Niederlassungsorts, also beim deutschen Nutzer deutschem Recht. Leider ist es so einfach nicht.
Lange Zeit war es fraglich, ob und im welchem Umfang § 3 TMG eine Bestimmung des anwendbaren Rechts enthält. Der EuGH hat aber in seinem Urteil eDate-Advertising (Az.: RS C-509/09 und C-161/10, C-509/09, C-161/10) entschieden, dass Art. 3 der eCommerce-Richtlinie, welchen § 3 TMG umsetzt, keinen kollisionsrechtlichen Gehalt hat.
Die Entscheidung des EuGH betrifft zunächst einmal nur die Auslegung der eCommerce-Richtlinie. Sie wirkt sich aber auch auf die Auslegung und Anwendung des § 3 TMG aus. Zunächst ist es nun unmöglich für die Verfechter des kollisionsrechtlichen Gehalts des § 3 TMG, dies weiterhin mit europarechtlichen Vorgaben zu begründen. Zweitens bedeutet dies, dass es nun einen klaren Anwendungsvorrang der Rom II-VO vor § 3 TMG gibt. Hätte die eCommerce-Richtlinie das anwendbare Recht bestimmen wollen, und wäre § 3 TMG diesem Auftrag nachgekommen, so wäre § 3 TMG nach Art. 27 Rom II-VO vorrangig vor der Rom II-VO anzuwenden gewesen. Da dies nicht der Fall ist, geht die Rom II-VO aufgrund des allgemeinen Anwendungsvorrangs des Europarechts vor deutschem Recht vor.
Ein bedeutender Bereich eines möglichen kollisionsrechtlichen Gehalts des § 3 TMG ist damit weggebrochen. Im Ergebnis sollte § 3 TMG dann aber auch überhaupt kein kollisionsrechtlicher Gehalt mehr beigemessen werden können.
Das Schutzlandprinzip für Urheberrechtsverletzungen
Für Urheberrechtsverletzungen gilt dann die Regel des Art. 8 Rom II-VO. Auf einen urheberrechtlichen Anspruch ist damit das Recht des Landes anwendbar, für den Schutz begehrt wird. Zwar gibt es auch hier einen rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Streit darüber, ob „Schutzland“ jedes Land ist, in dem sich die Urheberrechtsverletzung manifestiert, oder ob Art. 8 Rom II-VO einengend auszulegen ist, so dass bei Internetdelikten beispielsweise nur das Land, in dem der Verletzer tätig wird, das Land des Serverstandortes, oder das Land, an dem der in Anspruch genommene seinen Sitz hat, maßgeblich sein soll. In der Rechtsprechung wird diese Diskussion jedoch soweit ersichtlich nicht nachvollzogen. Sobald die Urheberrechtsverletzung auch in Deutschland wahrgenommen wird, wird durch deutsche Gerichte deutsches Recht angewendet. Letztendlich ist die Frage, wo die Verletzungshandlung, gegen die der Schutz begehrt wird, genau lokalisiert ist, nicht abschließend geklärt, so dass in dieser wichtigen Frage Rechtsunsicherheit herrscht.
Für den deutschen Nutzer, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, wird im Regelfall die Anwendung deutschen Rechts von Vorteil sein, da dies die ihm vertraute Rechtsordnung ist.
Handlungs- und Erfolgsort für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Wie eingangs bereits angesprochen ist die Frage, welches Recht auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen anwendbar ist, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen. Insoweit gilt also weiterhin das „alte“ EGBGB, nach Art. 40 EGBGB insbesondere das Recht des Handlungs- oder Erfolgsortes.
Wo bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Handlungsort liegt, ist leider hoch umstritten: sei es der Ort, an dem der Beitrag verfasst wird, sei es der Ort, an dem der Server steht. Auch der Erfolgsort ist leider nicht klar eingrenzbar. In Betracht kommt, da das Internet ein weltweites Medium ist, potentiell alle nationalen Rechte. Nach ganz überwiegender Meinung ist ein bestimmtes nationales Recht als Recht des Erfolgsortes aber nur insoweit anwendbar, als auch der Schaden in dem betreffenden Staat entstanden ist. Deutsches Recht findet also insoweit Anwendung, als in Deutschland ein persönlichkeitsrechtlicher Schaden entstanden oder Unterlassung begehrt wird.
In der bereits angesprochenen eDate-Advertising-Entscheidung (Az.: RS C-509/09 und C-161/10, C-509/09, C-161/10) hat der EuGH darüber hinaus auch entschieden, dass ein Erfolgsort für den gesamten Schaden dort besteht, wo der Verletzte seinen Interessenmittelpunkt hat. Dies betraf allerdings nicht Fragen des anwendbaren Rechts, sondern der gerichtlichen Zuständigkeit. Es ist dennoch davon auszugehen, dass ein deutsches Gericht diese Rechtsprechung zum Erfolgsort wohl auch bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts einbeziehen würde.
Ein deutscher Facebook-Nutzer, welcher also das Persönlichkeitsrecht eines anderen deutschen Nutzers verletzt, muss daher nicht fürchten, dass der gesamte Schaden etwa amerikanischem Recht unterliegt. (JJB)
mündliche Verhandlung vor dem Landgericht
Vor ca. 3 Wochen hatten wir berichtet, dass der Abmahner in unserem Facebookfall tatsächlich einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt hatte. Der Abmahner meinte es also ernst.
Am Mittwoch, den 30.5.2012, fand die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt, an dem der Abmahner seinen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt hatte. Wir hatten hier berichtet, dass das Gericht bereits mit der Ladung zu diesem Termin Zweifel sowohl an seiner Zuständigkeit als auch an der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit geäußert hatte.
Landgericht sieht Eilbedürftigkeit nicht
Der Termin verlief dementsprechend unspektakulär. Nachdem sich die Parteien rügelos eingelassen hatten und das Gericht somit seine Zuständigkeit annehmen konnte, teilte der Richter mit, dass auch ein weiterer Schriftsatz des Abmahners ihn nicht von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit überzeugen konnte. Anders als im Wettbewerbsrecht, werde die Dringlichkeit im Urheberrecht nicht vermutet.
Abmahner hätte vor mündlicher Verhandlung zurücknehmen können
Vor dem Hintergrund der bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken des Gerichts bezüglich der Statthaftigkeit des Verfügungsantrags verwundert das Verhalten des Antragstellers ein wenig. Es wäre hier vielleicht sinnvoll gewesen, den Antrag auf diesem Hinweis hin sofort zurückzunehmen, um allen Beteiligten weitere Kosten und Mühen zu ersparen. Vielleicht wollte er aber auch ganz bewusst den Umstand ausnutzen, dass wir bzw. unser Mandant verhältnismäßig weit anreisen mussten, um uns im wahrsten Sinne des Wortes ein wenig “vorzuführen”.
Gericht hätte vor mündlicher Verhandlung zurückweisen können
Aber auch die Tatsache, dass das Gericht trotz seiner Auffassung, dass der Antrag bereits nicht dringlich sei, trotzdem zu einem Termin geladen hatte, in dem es vor der versammelten Mannschaft im Wesentlichen lediglich den Hinweis in der Ladung wiederholt, mutet merkwürdig an. Das Gericht hätte den Antrag nämlich bereits mit dieser Begründung im Beschlusswege zurückweisen können.
Interessant am heutigen Termin war allenfalls, dass der Fall für die Gegenseite offenbar nicht so wichtig war, dass sie es für notwendig erachtete, selbst zu erscheinen. Weder Anwalt noch Antragsteller nahmen an der mündlichen Verhandlung teil. Für den Abmahner trat eine Anwaltskollegin mit Untervollmacht auf, die naturgemäß nicht viel zum Sachverhalt sagen konnte und letztendlich nur den Antrag stellte, der, wie oben bereits erläutert, voraussichtlich bereits am Verfügungsgrund scheitert.
Eine Entscheidung mit Gründen liegt zur Zeit noch nicht vor. Sobald diese ergeht, werden wir weiter über den Fall berichten. (la)
* Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
Am Mittwoch, den 30.5.2012, fand die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt, an dem der Abmahner seinen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt hatte. Wir hatten hier berichtet, dass das Gericht bereits mit der Ladung zu diesem Termin Zweifel sowohl an seiner Zuständigkeit als auch an der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit geäußert hatte.
Landgericht sieht Eilbedürftigkeit nicht
Der Termin verlief dementsprechend unspektakulär. Nachdem sich die Parteien rügelos eingelassen hatten und das Gericht somit seine Zuständigkeit annehmen konnte, teilte der Richter mit, dass auch ein weiterer Schriftsatz des Abmahners ihn nicht von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit überzeugen konnte. Anders als im Wettbewerbsrecht, werde die Dringlichkeit im Urheberrecht nicht vermutet.
Abmahner hätte vor mündlicher Verhandlung zurücknehmen können
Vor dem Hintergrund der bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken des Gerichts bezüglich der Statthaftigkeit des Verfügungsantrags verwundert das Verhalten des Antragstellers ein wenig. Es wäre hier vielleicht sinnvoll gewesen, den Antrag auf diesem Hinweis hin sofort zurückzunehmen, um allen Beteiligten weitere Kosten und Mühen zu ersparen. Vielleicht wollte er aber auch ganz bewusst den Umstand ausnutzen, dass wir bzw. unser Mandant verhältnismäßig weit anreisen mussten, um uns im wahrsten Sinne des Wortes ein wenig “vorzuführen”.
Gericht hätte vor mündlicher Verhandlung zurückweisen können
Aber auch die Tatsache, dass das Gericht trotz seiner Auffassung, dass der Antrag bereits nicht dringlich sei, trotzdem zu einem Termin geladen hatte, in dem es vor der versammelten Mannschaft im Wesentlichen lediglich den Hinweis in der Ladung wiederholt, mutet merkwürdig an. Das Gericht hätte den Antrag nämlich bereits mit dieser Begründung im Beschlusswege zurückweisen können.
Interessant am heutigen Termin war allenfalls, dass der Fall für die Gegenseite offenbar nicht so wichtig war, dass sie es für notwendig erachtete, selbst zu erscheinen. Weder Anwalt noch Antragsteller nahmen an der mündlichen Verhandlung teil. Für den Abmahner trat eine Anwaltskollegin mit Untervollmacht auf, die naturgemäß nicht viel zum Sachverhalt sagen konnte und letztendlich nur den Antrag stellte, der, wie oben bereits erläutert, voraussichtlich bereits am Verfügungsgrund scheitert.
Eine Entscheidung mit Gründen liegt zur Zeit noch nicht vor. Sobald diese ergeht, werden wir weiter über den Fall berichten. (la)
* Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
Der Abmahner begründet seine Berufung doch
Der Fall der ersten Facebook-AbmahnungEine Abmahnung ist die formale Rüge eines Verhaltens. Sie ist eine Aufforderung einer Person gegenüber einer anderen, eine bestimmte Handlung zukünftig zu Unterlassen oder vorzunehmen. Dabei wir meist eine Sanktion des nochmaligen Fehlverhaltens angedroht. Grundsätzlich kann sie immer dann vorgenommen werden, wenn ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch oder eine Vertragsbeziehung besteht. In der Praxis wird sie jedoch meist im gewerblichen Rechtsschutz, im Urheberrecht, Mietrecht und Arbeitsrecht angewendet. wegen eines fremden Fotos an der Pinnwand geht in die nächste Runde.
Der Abmahner hatte gegen die Entscheidung des Landgerichts Halle zunächst nur fristwahrend Berufungsiehe Rechtsmittel eingelegt und darum gebeten, sich noch nicht bei Gericht anwaltlich zu bestellen, da noch nicht sicher sei, ob die Berufungsiehe Rechtsmittel auch wirklich durchgeführt werde
Anfang der Woche erreichte uns wider Erwarten doch noch eine Berufungsbegründung. Das zuständige Oberlandesgericht Naumburg hat für Oktober 2012 terminiert. Es bleibt also doch noch spannend.
Haftet nun jeder für alles?
Sollte das OLG die einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen, steht fest, dass Millionen Facebooknutzer nicht nur für eigene Pinnwand-Einträge haften, sondern auch für die von Ihnen womöglich völlig unbekannten Dritten. Wir haben nun Gelegenheit, auf die Berufungsiehe Rechtsmittel bis zum 31.8.2012 zu erwidern.
Wir werden weiter berichten.
Der Abmahner hatte gegen die Entscheidung des Landgerichts Halle zunächst nur fristwahrend Berufungsiehe Rechtsmittel eingelegt und darum gebeten, sich noch nicht bei Gericht anwaltlich zu bestellen, da noch nicht sicher sei, ob die Berufungsiehe Rechtsmittel auch wirklich durchgeführt werde
Anfang der Woche erreichte uns wider Erwarten doch noch eine Berufungsbegründung. Das zuständige Oberlandesgericht Naumburg hat für Oktober 2012 terminiert. Es bleibt also doch noch spannend.
Haftet nun jeder für alles?
Sollte das OLG die einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen, steht fest, dass Millionen Facebooknutzer nicht nur für eigene Pinnwand-Einträge haften, sondern auch für die von Ihnen womöglich völlig unbekannten Dritten. Wir haben nun Gelegenheit, auf die Berufungsiehe Rechtsmittel bis zum 31.8.2012 zu erwidern.
Wir werden weiter berichten.
Die Nutzung fremder Werke ist eine Rechtsverletzung: Wer fremde Fotos oder Texte verwendet, muss grundsätzlich den Urheber fragen und ggf. eine Lizenzgebühr an ihn zahlen. Hiervon gibt es im Urheberrecht nur wenige gesetzliche Ausnahmen. Fragen Sie uns: Rechtsanwalt Thomas Waetke, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, berät Sie gerne.
Fotografen finden immer wieder ihre eigenen Fotos auf anderen Websites oder auf Werbeträgern, ohne dass sie deren Verwendung erlaubt hätten. Übrigens: Auch professionelle Werbeagenturen setzen fremde Fotos ein, ohne den Urheber zu fragen.
Die Folge: Der Werbende bzw. der Anbieter bekommt vom Urheber eine Abmahnung. Darin werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht. Der „teuerste“ Anspruch ist der Anspruch auf Schadenersatz: Hier muss der Rechtsverletzer die Anwaltskosten des Urhebers und die so genannten fiktiven Lizenzgebühren bezahlen: Das sind die Kosten, die normalerweise angefallen wären, wenn der Rechtsverletzter vorher gefragt hätte.
Das Landgericht Düsseldorf hat nun klar gestellt, dass für die Berechnung dieser Gebühren die Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (kurz: MFM) eine geeignete Schätzgrundlage darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fotograf ein Berufsfotograf ist und der Fotograf nicht eigene Tarife hat, die er auch am Markt durchsetzen kann.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass diese Gebühren verdoppelt werden, wenn der Rechtsverletzter auch den Urheber nicht genannt hat: Grundsätzlich ist der Urheber (= Fotograf) am Foto als Urheber zu benennen (siehe § 13 UrhG). Fehlt eine solche Kennzeichnung, so geht dem Berufsfotografen damit eine wichtige Werbewirkung verloren. Dieser Verlust soll mit einem 100%-igen Zuschlag zumindest ausgeglichen werden.
Alles in allem kann eine Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung fremder Fotos schnell mehrere hundert bis über 1.000 Euro kosten. Aber: Hätte der Rechtsverletzer das Foto ordentlich lizenziert, dann hätte er ja auch Geld bezahlen müssen – allerdings nicht so viel, wie er dies bei einer Abmahnung tun muss.
Ein wichtiger Hinweis: Wer sich bei einer Agentur Werbemittel herstellen lässt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die Agentur alle fremden Werke von sich aus lizenziert. Jeder, der fremde Werke nutzt, muss sich selbst vergewissern, ob er das fremde Werk nutzen darf.
Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte ist auf das Urheberrecht spezialisiert. Wir vertreten und beraten Fotografen, Bildagenturen, Texter, Komponisten und Rechteinhaber aus allen Branchen. Dabei unterstützen wir sie bei den Vertragsverhandlungen, prüfen und erstellen Verträge, und verfolgen auch Rechtsverletzungen für unsere Mandanten.
Sie haben Interesse? Sprechen Sie uns einfach an.
* Thomas Waetke - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte - IT-Recht & Medienrecht
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Die Folge: Der Werbende bzw. der Anbieter bekommt vom Urheber eine Abmahnung. Darin werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht. Der „teuerste“ Anspruch ist der Anspruch auf Schadenersatz: Hier muss der Rechtsverletzer die Anwaltskosten des Urhebers und die so genannten fiktiven Lizenzgebühren bezahlen: Das sind die Kosten, die normalerweise angefallen wären, wenn der Rechtsverletzter vorher gefragt hätte.
Das Landgericht Düsseldorf hat nun klar gestellt, dass für die Berechnung dieser Gebühren die Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (kurz: MFM) eine geeignete Schätzgrundlage darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fotograf ein Berufsfotograf ist und der Fotograf nicht eigene Tarife hat, die er auch am Markt durchsetzen kann.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass diese Gebühren verdoppelt werden, wenn der Rechtsverletzter auch den Urheber nicht genannt hat: Grundsätzlich ist der Urheber (= Fotograf) am Foto als Urheber zu benennen (siehe § 13 UrhG). Fehlt eine solche Kennzeichnung, so geht dem Berufsfotografen damit eine wichtige Werbewirkung verloren. Dieser Verlust soll mit einem 100%-igen Zuschlag zumindest ausgeglichen werden.
Alles in allem kann eine Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung fremder Fotos schnell mehrere hundert bis über 1.000 Euro kosten. Aber: Hätte der Rechtsverletzer das Foto ordentlich lizenziert, dann hätte er ja auch Geld bezahlen müssen – allerdings nicht so viel, wie er dies bei einer Abmahnung tun muss.
Ein wichtiger Hinweis: Wer sich bei einer Agentur Werbemittel herstellen lässt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die Agentur alle fremden Werke von sich aus lizenziert. Jeder, der fremde Werke nutzt, muss sich selbst vergewissern, ob er das fremde Werk nutzen darf.
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