Verbraucher-Daten werden zu Werbezwecken / Adresshandel ohne Einwilligung weitergegeben
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Verbraucher-Daten werden zu Werbezwecken / Adresshandel ohne Einwilligung weitergegeben
Bundestag beschließt neues Melderecht: Datenweitergabe an Adresshändler wird erleichtert
Verbraucher sollen nach einer Neuerung im Melderecht ab Anfang 2014 nicht mehr einwilligen müssen, wenn ihre Daten zu Werbezwecken oder für den Adresshandel an Unternehmen weitergegeben werden sollen. Sie können der Datenübermittlung lediglich widersprechen. Dies hat der Bundestag am 28.06.2012 mit den Stimmen von Union und FDP beschlossen, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 04.07.2012 mitteilt. Konkret geht es um Daten wie den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie die Information, ob die Person verstorben ist. Der Bundesrat muss dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens noch zustimmen.
Verbraucher haben nicht immer Widerspruchsrecht
Das in dem Gesetz vorgesehene Widerspruchsrecht soll Verbrauchern laut vzbv allerdings nicht zustehen, wenn ihre Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden. Dies werde bei Abfragen der Daten durch Unternehmen aber regelmäßig der Fall sein, gibt der Verband zu bedenken. Denn um Daten zu einer Person beim Meldeamt abzufragen, müssten dem jeweiligen Unternehmen ja bereits Informationen zu dieser Person vorliegen.
Widerspruch gegen Datenübermittlung möglich
Verbrauchern, die nicht möchten, dass ihre Daten für Werbezwecke weitergegeben werden, empfiehlt der vzbv, auf Grundlage des Meldegesetzes ihres jeweiligen Bundeslandes beim Meldeamt Widerspruch einzulegen. Sie sollten dann bei ihrem Amt regelmäßig Auskunft darüber verlangen, an wen ihre Daten weitergegeben wurden. Dann könnten sie bei diesen Unternehmen der Datenverwendung zu Werbezwecken widersprechen.
vzbv fordert Bundesrat zu Ablehnung des Gesetzes auf
Erst einmal muss aber der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert diesen auf, sich für die Selbstbestimmung der Verbraucher einzusetzen und die vorliegenden Regelungen abzulehnen. Eine Übermittlung von Daten zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels darf nach Ansicht der Verbraucherschützer nur bei ausdrücklicher, vorheriger Einwilligung des Betroffenen möglich sein
Verbraucher sollen nach einer Neuerung im Melderecht ab Anfang 2014 nicht mehr einwilligen müssen, wenn ihre Daten zu Werbezwecken oder für den Adresshandel an Unternehmen weitergegeben werden sollen. Sie können der Datenübermittlung lediglich widersprechen. Dies hat der Bundestag am 28.06.2012 mit den Stimmen von Union und FDP beschlossen, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 04.07.2012 mitteilt. Konkret geht es um Daten wie den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie die Information, ob die Person verstorben ist. Der Bundesrat muss dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens noch zustimmen.
Verbraucher haben nicht immer Widerspruchsrecht
Das in dem Gesetz vorgesehene Widerspruchsrecht soll Verbrauchern laut vzbv allerdings nicht zustehen, wenn ihre Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden. Dies werde bei Abfragen der Daten durch Unternehmen aber regelmäßig der Fall sein, gibt der Verband zu bedenken. Denn um Daten zu einer Person beim Meldeamt abzufragen, müssten dem jeweiligen Unternehmen ja bereits Informationen zu dieser Person vorliegen.
Widerspruch gegen Datenübermittlung möglich
Verbrauchern, die nicht möchten, dass ihre Daten für Werbezwecke weitergegeben werden, empfiehlt der vzbv, auf Grundlage des Meldegesetzes ihres jeweiligen Bundeslandes beim Meldeamt Widerspruch einzulegen. Sie sollten dann bei ihrem Amt regelmäßig Auskunft darüber verlangen, an wen ihre Daten weitergegeben wurden. Dann könnten sie bei diesen Unternehmen der Datenverwendung zu Werbezwecken widersprechen.
vzbv fordert Bundesrat zu Ablehnung des Gesetzes auf
Erst einmal muss aber der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert diesen auf, sich für die Selbstbestimmung der Verbraucher einzusetzen und die vorliegenden Regelungen abzulehnen. Eine Übermittlung von Daten zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels darf nach Ansicht der Verbraucherschützer nur bei ausdrücklicher, vorheriger Einwilligung des Betroffenen möglich sein
Kritiker warnen vor Datenhandel im großen Stil
"Unsäglich" ist eine der freundlicheren Formulierungen, wenn Datenschützer und SPD-Politiker gegen das neue Meldegesetz wettern. Bedenklich an der Novelle, die der Bundestag vergangene Woche verabschiedet hat, ist vor allem eine Ausnahmeregelung.
Das neue Meldegesetz sei "gesetzlicher Wahnsinn", sagte Thilo Weichert, der Leiter des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Schleswig-Holstein, der "Süddeutschen Zeitung". Es ermögliche "den privaten Handel mit vom Staat zwangsweise erhobenen Daten in großem Stil". Der bayerische Datenschutzbeauftragte Thomas Petri bezeichnete den vorgesehenen Zugriff der Privatwirtschaft auf staatliche Daten als "unsäglich".
Die SPD will die Reform in Bundesrat stoppen. "Das staatliche Melderegister ist kein Vorratsdatenspeicher für Zwecke der Wirtschaft", sagte Parteichef Sigmar Gabriel. Ein Verkauf von staatlichen Daten sei nicht akzeptabel. Die Länderkammer will im Herbst über das Meldegesetz beraten. In Kraft treten soll es 2014.
Die Regierungsfraktionen hatten das Gesetz im Juni ohne Aussprache im Bundestag beschlossen. Es sieht vor, dass die Ämter Daten wie Name und aktuelle Anschrift zu Werbezwecken oder für den Adresshandel an Unternehmen weitergeben dürfen, ohne dass die Bürger dem zustimmen müssen.
Die Verbraucher können zwar - wie bisher - schriftlich beim Amt Widerspruch einlegen. Eine Ausnahmeregelung im neuen Gesetz weicht das Widerspruchsrecht allerdings auf: Es gilt nicht, wenn die Informationen nur dazu dienen, bereits vorliegende Daten zu bestätigen oder zu korrigieren - was regelmäßig der Fall sein dürfte. Dann bleibt nur, direkt beim Unternehmen zu widersprechen. Dafür müssen die Bürger erst einmal beim Meldeamt in Erfahrung bringen, an wen die Daten überhaupt weitergegeben werden
Das neue Meldegesetz sei "gesetzlicher Wahnsinn", sagte Thilo Weichert, der Leiter des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Schleswig-Holstein, der "Süddeutschen Zeitung". Es ermögliche "den privaten Handel mit vom Staat zwangsweise erhobenen Daten in großem Stil". Der bayerische Datenschutzbeauftragte Thomas Petri bezeichnete den vorgesehenen Zugriff der Privatwirtschaft auf staatliche Daten als "unsäglich".
Die SPD will die Reform in Bundesrat stoppen. "Das staatliche Melderegister ist kein Vorratsdatenspeicher für Zwecke der Wirtschaft", sagte Parteichef Sigmar Gabriel. Ein Verkauf von staatlichen Daten sei nicht akzeptabel. Die Länderkammer will im Herbst über das Meldegesetz beraten. In Kraft treten soll es 2014.
Die Regierungsfraktionen hatten das Gesetz im Juni ohne Aussprache im Bundestag beschlossen. Es sieht vor, dass die Ämter Daten wie Name und aktuelle Anschrift zu Werbezwecken oder für den Adresshandel an Unternehmen weitergeben dürfen, ohne dass die Bürger dem zustimmen müssen.
Die Verbraucher können zwar - wie bisher - schriftlich beim Amt Widerspruch einlegen. Eine Ausnahmeregelung im neuen Gesetz weicht das Widerspruchsrecht allerdings auf: Es gilt nicht, wenn die Informationen nur dazu dienen, bereits vorliegende Daten zu bestätigen oder zu korrigieren - was regelmäßig der Fall sein dürfte. Dann bleibt nur, direkt beim Unternehmen zu widersprechen. Dafür müssen die Bürger erst einmal beim Meldeamt in Erfahrung bringen, an wen die Daten überhaupt weitergegeben werden
Skandal um das neue Meldegesetz!
Nach einem Beschluss des Bundestags können Kommunen künftig fast ungehindert Daten aus ihren Melderegistern an Adresshändler verkaufen. Der Bürger hat kaum Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen. Datenschützer sind entsetzt
Was steht in dem neuen Gesetz genau drin?
Einwohnermeldeämter können ohne Zustimmung der Bürger deren persönliche Daten gegen eine Gebühr an Dritte weitergeben. Die Neuregelung des Melderechtsgesetzes ist für 2014 geplant.
Warum ist das Gesetz so umstritten?
Der ursprüngliche Regierungsentwurf sah vor, dass die Bürger dem Weiterverkauf ihrer Daten ausdrücklich zustimmen müssen. In den parlamentarischen Beratungen wurde der Entwurf allerdings geändert.
Jetzt sollen die Bürger den Verkauf nur verhindern können, wenn sie ihm ausdrücklich widersprechen.
Geschützt gegen die Weitergabe Ihrer Daten sind sie allerdings nur, wenn eine Firma noch keine Infos von Ihnen hat. Fragt sie beim Amt nur nach einer Aktualisierung, darf die Behörde die neuen Daten weitergeben. SPD-Datenschutzexperte
Johannes Kahrs: „Das wird natürlich fast immer der Fall sein.“
Was sind die Folgen für mich?
Tritt das Gesetz so in Kraft, können künftig beispielsweise Adresshändler, Inkassounternehmen und die Werbewirtschaft personenbezogene Daten aus amtlichen Registern kaufen und für ihre eigenen Zwecke nutzen. Der Bürger wäre einem beispiellosen Handel mit seinen Daten ausgesetzt, ohne sich wirklich dagegen wehren zu können.
Um welche Daten handelt es sich dabei genau?
Zu den Daten, die Meldeämter in Zukunft weitergeben dürfen, zählen Familienname, Vorname, Doktorgrad, aktuelle Anschrift und ggf. das Todesdatum einer Person.
Wozu braucht man überhaupt eine Neuregelung?
Sie schafft eine bundeseinheitliche Regelung, die es bisher nicht gab. Mit dem geplanten Gesetz setzt die Regierung eine Vorgabe der Föderalismusreform von 2006 um, wonach das Melderecht von den Ländern auf den Bund übergehen soll.
Warum darf der Staat überhaupt mit meinen Daten handeln?
FDP-Rechtsexperte Manuel Höferlin zu BILD:
„Das Melderegister für Namen und Anschrift ist ein öffentliches Register, darauf kann jeder zugreifen.
Wenn man den Namen einer Person weiß und zwei weitere persönliche Daten, z. B. Geburtstag und Geburtsort, dann muss die Meldebehörde die Anschrift herausgeben. Das ist in allen Bundesländern geltende Rechtslage.“
Verdient der Staat jetzt Geld mit meinen Daten?
Melderegisterauskünfte waren bisher schon möglich und gebührenpflichtig. Im Bundesdurchschnitt beträgt die Auskunftsgebühr 5 Euro.
Je nach Kommune sind Schwankungen zwischen 2,50 und 25 Euro pro Anfrage möglich. Wenn jetzt wegen der Gesetzesänderung mehr Adresshändler nachfragen, verdient der Staat natürlich sprunghaft dazu.
Kann das Gesetz noch gestoppt werden?
Das wäre möglich. Im Herbst will der Bundesrat über das zustimmungspflichtige Gesetz beraten. SPD, Grüne und Linke haben bereits angekündigt, Einspruch gegen das Gesetz zu erheben.
Hoffnung macht Grünen-Parlamentsgeschäftsführer Volker Beck: „Das Melderechtsgesetz wird den Bundesrat so nicht passieren.“
Was steht in dem neuen Gesetz genau drin?
Einwohnermeldeämter können ohne Zustimmung der Bürger deren persönliche Daten gegen eine Gebühr an Dritte weitergeben. Die Neuregelung des Melderechtsgesetzes ist für 2014 geplant.
Warum ist das Gesetz so umstritten?
Der ursprüngliche Regierungsentwurf sah vor, dass die Bürger dem Weiterverkauf ihrer Daten ausdrücklich zustimmen müssen. In den parlamentarischen Beratungen wurde der Entwurf allerdings geändert.
Jetzt sollen die Bürger den Verkauf nur verhindern können, wenn sie ihm ausdrücklich widersprechen.
Geschützt gegen die Weitergabe Ihrer Daten sind sie allerdings nur, wenn eine Firma noch keine Infos von Ihnen hat. Fragt sie beim Amt nur nach einer Aktualisierung, darf die Behörde die neuen Daten weitergeben. SPD-Datenschutzexperte
Johannes Kahrs: „Das wird natürlich fast immer der Fall sein.“
Was sind die Folgen für mich?
Tritt das Gesetz so in Kraft, können künftig beispielsweise Adresshändler, Inkassounternehmen und die Werbewirtschaft personenbezogene Daten aus amtlichen Registern kaufen und für ihre eigenen Zwecke nutzen. Der Bürger wäre einem beispiellosen Handel mit seinen Daten ausgesetzt, ohne sich wirklich dagegen wehren zu können.
Um welche Daten handelt es sich dabei genau?
Zu den Daten, die Meldeämter in Zukunft weitergeben dürfen, zählen Familienname, Vorname, Doktorgrad, aktuelle Anschrift und ggf. das Todesdatum einer Person.
Wozu braucht man überhaupt eine Neuregelung?
Sie schafft eine bundeseinheitliche Regelung, die es bisher nicht gab. Mit dem geplanten Gesetz setzt die Regierung eine Vorgabe der Föderalismusreform von 2006 um, wonach das Melderecht von den Ländern auf den Bund übergehen soll.
Warum darf der Staat überhaupt mit meinen Daten handeln?
FDP-Rechtsexperte Manuel Höferlin zu BILD:
„Das Melderegister für Namen und Anschrift ist ein öffentliches Register, darauf kann jeder zugreifen.
Wenn man den Namen einer Person weiß und zwei weitere persönliche Daten, z. B. Geburtstag und Geburtsort, dann muss die Meldebehörde die Anschrift herausgeben. Das ist in allen Bundesländern geltende Rechtslage.“
Verdient der Staat jetzt Geld mit meinen Daten?
Melderegisterauskünfte waren bisher schon möglich und gebührenpflichtig. Im Bundesdurchschnitt beträgt die Auskunftsgebühr 5 Euro.
Je nach Kommune sind Schwankungen zwischen 2,50 und 25 Euro pro Anfrage möglich. Wenn jetzt wegen der Gesetzesänderung mehr Adresshändler nachfragen, verdient der Staat natürlich sprunghaft dazu.
Kann das Gesetz noch gestoppt werden?
Das wäre möglich. Im Herbst will der Bundesrat über das zustimmungspflichtige Gesetz beraten. SPD, Grüne und Linke haben bereits angekündigt, Einspruch gegen das Gesetz zu erheben.
Hoffnung macht Grünen-Parlamentsgeschäftsführer Volker Beck: „Das Melderechtsgesetz wird den Bundesrat so nicht passieren.“
Bundesregierung: Adressunternehmen können gegen Gebühr einfache Melderegisterauskünfte erhalten
Adressunternehmen können laut Bundesregierung von den Meldebehörden «einfache Melderegisterauskünfte auf Grundlage der geltenden Landesgesetze gegen Gebühr erhalten». Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/11017) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 17/10897) schreibt, erteilen die Meldebehörden gegen Gebühr diese Auskünfte an Privatpersonen und Unternehmen. Die einfache Melderegisterauskunft umfasse Vor- und Familiennahmen, gegebenenfalls Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Personen.
Betroffene Person kann Auskunftserteilung derzeit nicht verhindern
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, enthalten die geltenden Gesetze – das heißt das Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die Meldegesetze der Länder – kein spezielles Recht der betroffenen Person, eine einfache Melderegisterauskunft an einen Adresshändler zu verhindern. Nach einer vom Bundestag beschlossenen Regelung wäre es laut Bundesregierung verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft unter anderem zu Zwecken des Adresshandels zu verwenden, «wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat, es sei denn, die Daten werden ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet». Auf ihr Widerspruchsrecht «wären die betroffenen Personen regelmäßig hinzuweisen», heißt es in der Vorlage weiter. Darin verweist die Regierung zugleich darauf, dass es nach dem Beschluss des Bundesrates zur Einberufung des Vermittlungsausschusses Aufgabe dieses Gremiums sei, einen Einigungsvorschlag vorzulegen.
Adressunternehmen können laut Bundesregierung von den Meldebehörden «einfache Melderegisterauskünfte auf Grundlage der geltenden Landesgesetze gegen Gebühr erhalten». Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/11017) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 17/10897) schreibt, erteilen die Meldebehörden gegen Gebühr diese Auskünfte an Privatpersonen und Unternehmen. Die einfache Melderegisterauskunft umfasse Vor- und Familiennahmen, gegebenenfalls Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Personen.
Betroffene Person kann Auskunftserteilung derzeit nicht verhindern
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, enthalten die geltenden Gesetze – das heißt das Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die Meldegesetze der Länder – kein spezielles Recht der betroffenen Person, eine einfache Melderegisterauskunft an einen Adresshändler zu verhindern. Nach einer vom Bundestag beschlossenen Regelung wäre es laut Bundesregierung verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft unter anderem zu Zwecken des Adresshandels zu verwenden, «wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat, es sei denn, die Daten werden ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet». Auf ihr Widerspruchsrecht «wären die betroffenen Personen regelmäßig hinzuweisen», heißt es in der Vorlage weiter. Darin verweist die Regierung zugleich darauf, dass es nach dem Beschluss des Bundesrates zur Einberufung des Vermittlungsausschusses Aufgabe dieses Gremiums sei, einen Einigungsvorschlag vorzulegen.

