Geldwäsche - ganz einfach
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Geldwäsche - ganz einfach
So funktioniert die Geldwäsche
Laut Fiedler sei es ein Unding, dass Geldspielautomaten nicht (ähnlich wie Supermarktkassen) mit einem System ausgestattet werden, das jede Ein- und Auszahlung festhält: "Technisch wäre das möglich, doch es gibt keine große Lobby, die ein solches System fordert." Bundesweit verzeichnet die Branche einen Jahresumsatz von 3,5 Milliarden Euro und zahlt dementsprechend Steuern.
Die Tatsache, dass die zeitlichen Abläufe an einem Automaten nicht nachvollzogen werden können, macht es Kriminellen leicht, ihr illegal erworbenes Geld zu waschen. Selbstverständlich ist dazu immer die Mitarbeit der Spielhallenbetreiber nötig. Sobald das "schmutzige" Geld in den Automaten geworfen wurde, kann es vom Betreiber als Gewinn zur Bank gebracht und versteuert werden. Wer das Geld in den Automaten geworfen hat und in welchem Zeitraum, ist nicht zurückzuverfolgen. Schwarzgeld oder Einnahmen aus kriminellen Geschäften werden so legalisiert - und der Betreiber verdient daran mit.
Der BDK fordert deshalb, dass Spielhallen in das Geldwäschegesetz aufgenommen werden sollen. Somit müssten sie bei Verdachtsfällen die Identität ihrer Kunden offenlegen
* Harburger
Laut Fiedler sei es ein Unding, dass Geldspielautomaten nicht (ähnlich wie Supermarktkassen) mit einem System ausgestattet werden, das jede Ein- und Auszahlung festhält: "Technisch wäre das möglich, doch es gibt keine große Lobby, die ein solches System fordert." Bundesweit verzeichnet die Branche einen Jahresumsatz von 3,5 Milliarden Euro und zahlt dementsprechend Steuern.
Zitat
Die hohe Spielhallendichte im Bezirk Harburg (42 Hallen für 152 285 Einwohner) macht den Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) stutzig. Dass alle Automatencasinos einzig von ihren legalen Einnahmen leben können, sei kaum vorstellbar, sagt Sebastian Fiedler, der als Mitglied des BDK-Landesvorstands Nordrhein-Westfalen ein anerkannter Experte für Wirtschaftskriminalität ist.
Die Tatsache, dass die zeitlichen Abläufe an einem Automaten nicht nachvollzogen werden können, macht es Kriminellen leicht, ihr illegal erworbenes Geld zu waschen. Selbstverständlich ist dazu immer die Mitarbeit der Spielhallenbetreiber nötig. Sobald das "schmutzige" Geld in den Automaten geworfen wurde, kann es vom Betreiber als Gewinn zur Bank gebracht und versteuert werden. Wer das Geld in den Automaten geworfen hat und in welchem Zeitraum, ist nicht zurückzuverfolgen. Schwarzgeld oder Einnahmen aus kriminellen Geschäften werden so legalisiert - und der Betreiber verdient daran mit.
Der BDK fordert deshalb, dass Spielhallen in das Geldwäschegesetz aufgenommen werden sollen. Somit müssten sie bei Verdachtsfällen die Identität ihrer Kunden offenlegen
* Harburger
Luxuriöse Schlupflöcher für schmutziges Geld
Im Schweizer Immobilien- und Kunsthandel wird fleissig Geld gewaschen. Denn das Gesetz weist riesige Löcher auf. Vor allem reiche Russen profitieren davon.
Die Geschichte machte Schlagzeilen: 2010 kaufte Dinara Kulibajewa-Nasarbajew, die Tochter des kasachischen Präsidenten, eine Villa am Genfersee – zum völlig überhöhten Preis von 75 Millionen Franken. Die Herkunft des Geldes war beim Deal überhaupt nicht von Belang. Das sorgt für Irritationen: «Ich verstehe nicht, wieso man beim Kauf einer Aktie abklären muss, woher das Geld kommt, nicht aber beim Kauf einer 75-Millionen-Villa», sagt etwa Daniel Thelesklaf, der früher die Meldestelle für Geldwäscherei des Bundes leitete und heute Leiter der Stabsstelle Financial Intelligence Unit in Liechtenstein ist.
Der spektakuläre Hauskauf in Anières war ein Auslöser dafür, dass die Bundesanwaltschaft gegen Tilmur Kulibajew, den Gatten der Villenbesitzerin, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Geldwäscherei einleitete. Wie in anderen Fällen lässt sich vermuten, dass die protzige Liegenschaft mit Schwarzgeld finanziert wurde. Beispiele, wo vor allem Käufer aus der ehemaligen Sowjetunion zu Phantasiepreisen Häuser im Engadin, am Zürich- oder Genfersee kauften, finden sich fast beliebig, wie beim Luzerner Château Gütsch, das der Russe Alexander Lebedew erwarb und das trotzdem noch immer meist leer steht. Und Ilijas Krapunow, Sohn eines ehemaligen kasachischen Ministers, kaufte das Hôtel du Parc auf dem Mont Pèlerin, nachdem er schon für 32 Millionen Franken eine Villa in Cologny erstanden hatte.
SP-Nationalrätin Margret Kiener Nellen, die sich oft mit Fragen zur Geldwäscherei beschäftigt, warnt denn auch: «Dass bei solchen Käufen unsauber erworbenes Geld im Spiel ist, scheint offenkundig.» Doch selbst wenn es Hinweise gäbe, dass mit gewaschenem Geld Häuser gekauft wurden, wären den Behörden die Hände gebunden: Der Immobilienhandel untersteht in der Schweiz nicht dem Geldwäschereigesetz.
Der Basler Strafrechtsprofessor Mark Pieth, international gefragter Spezialist für Korruptions- und Geldwäschereibekämpfung, stellt fest, dass es beim Einbruch der Börsen 2008 eine Verlagerung der Geldflüsse in den Immobilienbereich gegeben habe – mit exponentiell steigenden Preisen. Auffällig sei, dass häufig Russen in der Schweiz Immobilien gekauft hätten
Eine Verbindungsperson zur russischen Kundschaft ist Galina Sato, die früher bei der Credit Suisse und der Bank Julius Bär gearbeitet hat. Hier soll ihre Tätigkeit nicht unbedingt mit den Geschäftsgrundsätzen übereingestimmt haben, schrieb die «Bilanz» im November 2011. Sato, die heute in der Geschäftsführung der Investmentfirmen Avrora und Granite Group tätig ist, bestreitet das.
Galina Sato ist auch die Schlüsselfigur beim Hotel Albana in Weggis, das 2007 für vier Millionen Franken verkauft wurde. Käufer war der Russe Alexander Udodov respektive die Avrora Albana GmbH in Zürich. Diese will 45 Millionen in ein Kongresshotel investieren. Gegenwärtig ruht das Projekt, weil Einsprachen des Heimatschutzes und von 22 Bürgern vor Verwaltungsgericht hängig sind. Ausländische Investitionen in Hotelprojekte sind beliebt, weil der Erwerb nicht der Lex Koller unterliegt, die den Grundstückserwerb durch Ausländer einschränkt. Marco Bosshardt, Ehemann von Galina Sato und Projektleiter in Weggis, sagt: «Wenn das Projekt nicht bewilligt wird, würde das Hotel verlottern, und schliesslich werden dann Wohnungen gebaut, was nicht den Vorstellungen der Investoren entspricht.» Könnte man Wohnungen bauen, würde allerdings das Land um ein Mehrfaches an Wert zunehmen.
Das «Albana» war während Generationen in derselben Familie. Veräussert wurde es, weil es für Hotels kaum mehr möglich sei, Kredite zu vernünftigen Bedingungen zu erhalten – so der Verkäufer, der anonym bleiben will. Bei ihm hatte sich Galina Sato gemeldet, bald war man sich handelseinig. Für ihn habe das Geschäft einen seriösen Anstrich gehabt, sagt der Verkäufer, auch weil zuerst eine vertrauenswürdige Immobilienfirma und ein bekannter Architekt die Verhandlungen geführt hätten und der Verkaufserlös über die CS gekommen sei. Kurz darauf wurden diese aber ersetzt, und dem Verkäufer gingen noch andere Lichter auf: «Ich habe festgestellt, dass sich die Käuferschaft hinter einer Firma versteckt, die auf den Marshallinseln domiziliert ist.
Insider: «Ich erschrecke immer wieder»
Eigenartige Geschäfte gibt es auch im Kunsthandel, der ebenfalls vom Geldwäschereigesetz ausgenommen ist. Wie mehrere Kenner der Szene bestätigen, wird in diesem Markt oft bar gezahlt. Und wo Bargeld im Spiel ist, ist die Geldwäscherei nicht weit weg. «Mir ist ein Fall bekannt, bei dem ein Kunstwerk im Wert von einer Million Franken im Tresorraum einer Bank gegen einen Barcheck die Hand gewechselt hat», erzählt ein mit der Kunstszene intim vertrauter Anwalt. Er fügt bei: «Ich erschrecke immer wieder, auf welch unverfrorene Weise im Kunsthandel Geld gewaschen wird.» Etliche Kunsthändler seien sehr willfährig, wenn ihre Kunden Barzahlung bevorzugen würden. So ist einem anderen Insider aufgefallen, dass jeweils nach Abschluss der Kunstmesse Art Basel die Kunsthändler grosse Mengen Bargeld bei den Banken einzahlen würden.
Die UBS, die die Art Basel seit Jahren sponsert, berät wohlhabende Kunden bei Kunsttransaktionen. Dieses «Art Banking» wurde 2009 zwar aufgehoben, später in reduziertem Umfang aber wiederaufgenommen. Gerüchteweise habe das mit Geldwaschproblemen in Zusammenhang gestanden, was die UBS indes verneint. Immerhin sagte die Leiterin des UBS Art Competence Center, Patricia C. Amberg, schon 2010: «Geldwäschereiversuche über Kunstobjekte sind nicht selten.»
Der Kunsthandel wehrt sich dagegen, dass sein Geschäft dem Geldwäschereigesetz unterstellt wird. Die Branche vertraut auf die Selbstregulierung. Die Mitglieder des Kunsthandelsverbands der Schweiz, sagt Präsident Claudius Ochsner, sollten keine Barbeträge im Gegenwert von mehr als 10'000 Euro annehmen. Und bei Überweisungen kann man das Problem abschieben: «Es liegt an der Bank, bei einer Zahlung abzuklären, ob das Geld aus einer sauberen Quelle stammt.» Die Selbstregulierung sei ein erster Schritt – «angesichts der Probleme aber ein Tropfen auf einen heissen Stein», sagt der Zürcher Raubkunst-Spezialist Andrea Raschèr. «Es fliessen sehr grosse Summen von in- und ausländischem Schwarzgeld in diesen Markt, daher braucht es ganz klar eine Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz.»
Das Problem, weshalb seine Branche immer wieder mit Geldwäscherei in Verbindung gebracht wird, ortet Verbandspräsident Ochsner bei den unorganisierten kleinen oder nur gelegentlichen Händlern. «Wir wissen, dass es hier schwarze Schafe hat, aber wir können sie nicht kontrollieren», sagt er. Experte Mark Pieth vergleicht den Kunsthandel mit dem Handel von Fussballspielern: «Hier wie dort weiss man nicht, was eigentlich der berechtigte Preis wäre.» Man könne einen Preis künstlich hochtreiben und so das Kaufobjekt als Vehikel für Geldwäscherei benutzen. Auch wenn später ein Objekt günstiger verkauft werden müsse, ist dann doch ein Teil der Schwarzgelder weiss geworden.
EU und Liechtenstein sind weit voraus
Das erste Gesetz der Geldwäscherei lautet: Überall dort, wo die Geldflüsse nicht reguliert werden, wo viel Bargeld im Spiel ist und ein liquider Markt besteht, dringt unsauberes Geld hinein. Und wie so oft hinkt die Schweiz in der Bekämpfung des Missstands der weltweiten Entwicklung hinterher. Die Financial Action Task Force (FATF) on Money Laundering, das führende internationale Gremium im Kampf gegen die Geldwäscherei, hat die Schweiz schon dafür kritisiert, dass sie wichtige Schlupflöcher offen lasse. Denn in der EU und in Liechtenstein unterstehen der Kunst- und der Immobilienhandel sowie der Handel mit Juwelen bei Barzahlungen über 15'000 Euro der Geldwäschereigesetzgebung.
Als der Bundesrat vor Jahren den Immobilienhandel dem Gesetz unterstellen wollte, wusste das die Branche mit massivem Lobbying zu verhindern. Jetzt sind ähnliche Abwehrmechanismen festzustellen. Tayfun Celiker, Direktor des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft (SVIT), sagt. «Wir haben schon genügend Instrumente, um Geldwäscherei zu bekämpfen. Und wir wehren uns dagegen, dass man die Immobilienbranche einem Generalverdacht unterstellt.»
Auch wenn das Fachgremium FATF in einem Bericht von 2007 zahlreiche Beispiele aufführt, wie Geld mit dem Kauf von Immobilien gewaschen werden kann, ist es tatsächlich schwierig, konkrete Beispiele zu finden – eben weil die Herkunft der Gelder nicht überprüft werden muss. Doch Paolo Bernasconi, der frühere Staatsanwalt des Kantons Tessin und Spezialist für Geldwäscherei, sagt: «Bargeldtransaktionen im Immobilien- und Kunsthandel, aber auch bei Juwelen und Luxusautos haben ein gewaltiges Ausmass angenommen, was selbstverständlich die Geldwäscherei wesentlich erleichtert. Das hat mit den immer freieren Märkten zu tun, aber auch mit der Globalisierung und dem freien Personenverkehr.» Bei Immobilienkäufen komme es oft vor, dass die Käufer mit Koffern voll Bargeld in Millionenhöhe zahlen.
Die Immobilienbranche behauptet, fast alle Immobilienkäufe würden über Banken laufen, und diese müssten die Herkunft der Gelder überprüfen. Dem widerspricht Daniel Thelesklaf, der die Tricks der Geldwäscher aus dem Effeff kennt: «Man kann unter fremdem Namen oder über eine Gesellschaft Immobilien kaufen. Die Bank hat nur mit einer Partei zu tun und ist nicht verpflichtet, den Verkäufer zu fragen, woher der Käufer das Geld hat.»
«Mit Strohmännern leicht zu umgehen»
Bei der Abklärung von Geldern gehen die Banken nach einem Risikoschema der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vor, das verschiedene Stufen enthält. Dabei gehören russische Oligarchen zur höchsten Risikostufe. «Dieser risikobasierte Ansatz hat sich bewährt», so Fachmann Mark Pieth, «und deshalb sollte auch der Immobilienhandel in dieses Schema eingebunden werden.» Vorsicht ist angezeigt, wenn eine Liegenschaft lange unverkäuflich ist und sich plötzlich ein Käufer findet. Oder wenn Preise weit über den marktüblichen gezahlt werden. Eine Prüfung des Käufers müssten eigentlich die Notare vornehmen. «Mittels Strohmännern lässt sich das aber leicht umgehen», sagt Experte Thelesklaf.
Weniger beachtet, aber offenbar ebenso anfällig für die Geldwäsche sind Juwelen und Schmuck. «Ich kenne einen Fall, bei dem ein Russe bei einem Juwelier für vier Millionen Franken ein Collier gekauft hat – und der Verkäufer hat nicht nachgefragt, woher das Geld kommt. Das ist üblich in dieser Branche», sagt Paolo Bernasconi. Dass auch diese Branche nicht dem Geldwäschereigesetz untersteht, versteht er nicht. «So, wie das Gesetz heute funktioniert, ist es völlig widersprüchlich. Da muss der kleine Treuhänder bei 10'000 Franken die Identität jedes Kunden abklären und dazu auch noch, woher das Geld kommt. Aber ein Juwelier, der vielleicht im selben Haus seinen Laden hat, muss das selbst bei Millionenbeträgen in bar nicht tun.»
Zu den Schlupflöchern im Schweizer Geldwäschereigesetz gehört auch der Rohstoffhandel. «Die EU steht vor einem neuen Regulierungsschub bei der Geldwäscherei», sagt Mark Pieth. «Die Schweiz sollte sich von dieser Entwicklung nicht überraschen lassen und lieber rechtzeitig handeln.» Im Parlament sind zahlreiche Vorstösse hängig, die die Schweizer Gesetzgebung dem internationalen Standard anpassen wollen. Die Verwaltung sei dabei, zu prüfen und zu analysieren, teilt das federführende Finanzdepartement mit.
* Beobachter - Text:Thomas Buomberger
Die Geschichte machte Schlagzeilen: 2010 kaufte Dinara Kulibajewa-Nasarbajew, die Tochter des kasachischen Präsidenten, eine Villa am Genfersee – zum völlig überhöhten Preis von 75 Millionen Franken. Die Herkunft des Geldes war beim Deal überhaupt nicht von Belang. Das sorgt für Irritationen: «Ich verstehe nicht, wieso man beim Kauf einer Aktie abklären muss, woher das Geld kommt, nicht aber beim Kauf einer 75-Millionen-Villa», sagt etwa Daniel Thelesklaf, der früher die Meldestelle für Geldwäscherei des Bundes leitete und heute Leiter der Stabsstelle Financial Intelligence Unit in Liechtenstein ist.
Zitat
Der spektakuläre Hauskauf in Anières war ein Auslöser dafür, dass die Bundesanwaltschaft gegen Tilmur Kulibajew, den Gatten der Villenbesitzerin, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Geldwäscherei einleitete. Wie in anderen Fällen lässt sich vermuten, dass die protzige Liegenschaft mit Schwarzgeld finanziert wurde. Beispiele, wo vor allem Käufer aus der ehemaligen Sowjetunion zu Phantasiepreisen Häuser im Engadin, am Zürich- oder Genfersee kauften, finden sich fast beliebig, wie beim Luzerner Château Gütsch, das der Russe Alexander Lebedew erwarb und das trotzdem noch immer meist leer steht. Und Ilijas Krapunow, Sohn eines ehemaligen kasachischen Ministers, kaufte das Hôtel du Parc auf dem Mont Pèlerin, nachdem er schon für 32 Millionen Franken eine Villa in Cologny erstanden hatte.
Zitat
Hier kann man in der Schweiz problemlos mit einem Koffer voll Bargeld zahlen: Kunst- und Schmuckhandel
SP-Nationalrätin Margret Kiener Nellen, die sich oft mit Fragen zur Geldwäscherei beschäftigt, warnt denn auch: «Dass bei solchen Käufen unsauber erworbenes Geld im Spiel ist, scheint offenkundig.» Doch selbst wenn es Hinweise gäbe, dass mit gewaschenem Geld Häuser gekauft wurden, wären den Behörden die Hände gebunden: Der Immobilienhandel untersteht in der Schweiz nicht dem Geldwäschereigesetz.
Der Basler Strafrechtsprofessor Mark Pieth, international gefragter Spezialist für Korruptions- und Geldwäschereibekämpfung, stellt fest, dass es beim Einbruch der Börsen 2008 eine Verlagerung der Geldflüsse in den Immobilienbereich gegeben habe – mit exponentiell steigenden Preisen. Auffällig sei, dass häufig Russen in der Schweiz Immobilien gekauft hätten
Eine Verbindungsperson zur russischen Kundschaft ist Galina Sato, die früher bei der Credit Suisse und der Bank Julius Bär gearbeitet hat. Hier soll ihre Tätigkeit nicht unbedingt mit den Geschäftsgrundsätzen übereingestimmt haben, schrieb die «Bilanz» im November 2011. Sato, die heute in der Geschäftsführung der Investmentfirmen Avrora und Granite Group tätig ist, bestreitet das.
Galina Sato ist auch die Schlüsselfigur beim Hotel Albana in Weggis, das 2007 für vier Millionen Franken verkauft wurde. Käufer war der Russe Alexander Udodov respektive die Avrora Albana GmbH in Zürich. Diese will 45 Millionen in ein Kongresshotel investieren. Gegenwärtig ruht das Projekt, weil Einsprachen des Heimatschutzes und von 22 Bürgern vor Verwaltungsgericht hängig sind. Ausländische Investitionen in Hotelprojekte sind beliebt, weil der Erwerb nicht der Lex Koller unterliegt, die den Grundstückserwerb durch Ausländer einschränkt. Marco Bosshardt, Ehemann von Galina Sato und Projektleiter in Weggis, sagt: «Wenn das Projekt nicht bewilligt wird, würde das Hotel verlottern, und schliesslich werden dann Wohnungen gebaut, was nicht den Vorstellungen der Investoren entspricht.» Könnte man Wohnungen bauen, würde allerdings das Land um ein Mehrfaches an Wert zunehmen.
Das «Albana» war während Generationen in derselben Familie. Veräussert wurde es, weil es für Hotels kaum mehr möglich sei, Kredite zu vernünftigen Bedingungen zu erhalten – so der Verkäufer, der anonym bleiben will. Bei ihm hatte sich Galina Sato gemeldet, bald war man sich handelseinig. Für ihn habe das Geschäft einen seriösen Anstrich gehabt, sagt der Verkäufer, auch weil zuerst eine vertrauenswürdige Immobilienfirma und ein bekannter Architekt die Verhandlungen geführt hätten und der Verkaufserlös über die CS gekommen sei. Kurz darauf wurden diese aber ersetzt, und dem Verkäufer gingen noch andere Lichter auf: «Ich habe festgestellt, dass sich die Käuferschaft hinter einer Firma versteckt, die auf den Marshallinseln domiziliert ist.
Zitat
Insider: «Ich erschrecke immer wieder»
Eigenartige Geschäfte gibt es auch im Kunsthandel, der ebenfalls vom Geldwäschereigesetz ausgenommen ist. Wie mehrere Kenner der Szene bestätigen, wird in diesem Markt oft bar gezahlt. Und wo Bargeld im Spiel ist, ist die Geldwäscherei nicht weit weg. «Mir ist ein Fall bekannt, bei dem ein Kunstwerk im Wert von einer Million Franken im Tresorraum einer Bank gegen einen Barcheck die Hand gewechselt hat», erzählt ein mit der Kunstszene intim vertrauter Anwalt. Er fügt bei: «Ich erschrecke immer wieder, auf welch unverfrorene Weise im Kunsthandel Geld gewaschen wird.» Etliche Kunsthändler seien sehr willfährig, wenn ihre Kunden Barzahlung bevorzugen würden. So ist einem anderen Insider aufgefallen, dass jeweils nach Abschluss der Kunstmesse Art Basel die Kunsthändler grosse Mengen Bargeld bei den Banken einzahlen würden.
Zitat
Die UBS, die die Art Basel seit Jahren sponsert, berät wohlhabende Kunden bei Kunsttransaktionen. Dieses «Art Banking» wurde 2009 zwar aufgehoben, später in reduziertem Umfang aber wiederaufgenommen. Gerüchteweise habe das mit Geldwaschproblemen in Zusammenhang gestanden, was die UBS indes verneint. Immerhin sagte die Leiterin des UBS Art Competence Center, Patricia C. Amberg, schon 2010: «Geldwäschereiversuche über Kunstobjekte sind nicht selten.»
Der Kunsthandel wehrt sich dagegen, dass sein Geschäft dem Geldwäschereigesetz unterstellt wird. Die Branche vertraut auf die Selbstregulierung. Die Mitglieder des Kunsthandelsverbands der Schweiz, sagt Präsident Claudius Ochsner, sollten keine Barbeträge im Gegenwert von mehr als 10'000 Euro annehmen. Und bei Überweisungen kann man das Problem abschieben: «Es liegt an der Bank, bei einer Zahlung abzuklären, ob das Geld aus einer sauberen Quelle stammt.» Die Selbstregulierung sei ein erster Schritt – «angesichts der Probleme aber ein Tropfen auf einen heissen Stein», sagt der Zürcher Raubkunst-Spezialist Andrea Raschèr. «Es fliessen sehr grosse Summen von in- und ausländischem Schwarzgeld in diesen Markt, daher braucht es ganz klar eine Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz.»
Das Problem, weshalb seine Branche immer wieder mit Geldwäscherei in Verbindung gebracht wird, ortet Verbandspräsident Ochsner bei den unorganisierten kleinen oder nur gelegentlichen Händlern. «Wir wissen, dass es hier schwarze Schafe hat, aber wir können sie nicht kontrollieren», sagt er. Experte Mark Pieth vergleicht den Kunsthandel mit dem Handel von Fussballspielern: «Hier wie dort weiss man nicht, was eigentlich der berechtigte Preis wäre.» Man könne einen Preis künstlich hochtreiben und so das Kaufobjekt als Vehikel für Geldwäscherei benutzen. Auch wenn später ein Objekt günstiger verkauft werden müsse, ist dann doch ein Teil der Schwarzgelder weiss geworden.
EU und Liechtenstein sind weit voraus
Das erste Gesetz der Geldwäscherei lautet: Überall dort, wo die Geldflüsse nicht reguliert werden, wo viel Bargeld im Spiel ist und ein liquider Markt besteht, dringt unsauberes Geld hinein. Und wie so oft hinkt die Schweiz in der Bekämpfung des Missstands der weltweiten Entwicklung hinterher. Die Financial Action Task Force (FATF) on Money Laundering, das führende internationale Gremium im Kampf gegen die Geldwäscherei, hat die Schweiz schon dafür kritisiert, dass sie wichtige Schlupflöcher offen lasse. Denn in der EU und in Liechtenstein unterstehen der Kunst- und der Immobilienhandel sowie der Handel mit Juwelen bei Barzahlungen über 15'000 Euro der Geldwäschereigesetzgebung.
Als der Bundesrat vor Jahren den Immobilienhandel dem Gesetz unterstellen wollte, wusste das die Branche mit massivem Lobbying zu verhindern. Jetzt sind ähnliche Abwehrmechanismen festzustellen. Tayfun Celiker, Direktor des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft (SVIT), sagt. «Wir haben schon genügend Instrumente, um Geldwäscherei zu bekämpfen. Und wir wehren uns dagegen, dass man die Immobilienbranche einem Generalverdacht unterstellt.»
Auch wenn das Fachgremium FATF in einem Bericht von 2007 zahlreiche Beispiele aufführt, wie Geld mit dem Kauf von Immobilien gewaschen werden kann, ist es tatsächlich schwierig, konkrete Beispiele zu finden – eben weil die Herkunft der Gelder nicht überprüft werden muss. Doch Paolo Bernasconi, der frühere Staatsanwalt des Kantons Tessin und Spezialist für Geldwäscherei, sagt: «Bargeldtransaktionen im Immobilien- und Kunsthandel, aber auch bei Juwelen und Luxusautos haben ein gewaltiges Ausmass angenommen, was selbstverständlich die Geldwäscherei wesentlich erleichtert. Das hat mit den immer freieren Märkten zu tun, aber auch mit der Globalisierung und dem freien Personenverkehr.» Bei Immobilienkäufen komme es oft vor, dass die Käufer mit Koffern voll Bargeld in Millionenhöhe zahlen.
Die Immobilienbranche behauptet, fast alle Immobilienkäufe würden über Banken laufen, und diese müssten die Herkunft der Gelder überprüfen. Dem widerspricht Daniel Thelesklaf, der die Tricks der Geldwäscher aus dem Effeff kennt: «Man kann unter fremdem Namen oder über eine Gesellschaft Immobilien kaufen. Die Bank hat nur mit einer Partei zu tun und ist nicht verpflichtet, den Verkäufer zu fragen, woher der Käufer das Geld hat.»
«Mit Strohmännern leicht zu umgehen»
Bei der Abklärung von Geldern gehen die Banken nach einem Risikoschema der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vor, das verschiedene Stufen enthält. Dabei gehören russische Oligarchen zur höchsten Risikostufe. «Dieser risikobasierte Ansatz hat sich bewährt», so Fachmann Mark Pieth, «und deshalb sollte auch der Immobilienhandel in dieses Schema eingebunden werden.» Vorsicht ist angezeigt, wenn eine Liegenschaft lange unverkäuflich ist und sich plötzlich ein Käufer findet. Oder wenn Preise weit über den marktüblichen gezahlt werden. Eine Prüfung des Käufers müssten eigentlich die Notare vornehmen. «Mittels Strohmännern lässt sich das aber leicht umgehen», sagt Experte Thelesklaf.
Weniger beachtet, aber offenbar ebenso anfällig für die Geldwäsche sind Juwelen und Schmuck. «Ich kenne einen Fall, bei dem ein Russe bei einem Juwelier für vier Millionen Franken ein Collier gekauft hat – und der Verkäufer hat nicht nachgefragt, woher das Geld kommt. Das ist üblich in dieser Branche», sagt Paolo Bernasconi. Dass auch diese Branche nicht dem Geldwäschereigesetz untersteht, versteht er nicht. «So, wie das Gesetz heute funktioniert, ist es völlig widersprüchlich. Da muss der kleine Treuhänder bei 10'000 Franken die Identität jedes Kunden abklären und dazu auch noch, woher das Geld kommt. Aber ein Juwelier, der vielleicht im selben Haus seinen Laden hat, muss das selbst bei Millionenbeträgen in bar nicht tun.»
Zu den Schlupflöchern im Schweizer Geldwäschereigesetz gehört auch der Rohstoffhandel. «Die EU steht vor einem neuen Regulierungsschub bei der Geldwäscherei», sagt Mark Pieth. «Die Schweiz sollte sich von dieser Entwicklung nicht überraschen lassen und lieber rechtzeitig handeln.» Im Parlament sind zahlreiche Vorstösse hängig, die die Schweizer Gesetzgebung dem internationalen Standard anpassen wollen. Die Verwaltung sei dabei, zu prüfen und zu analysieren, teilt das federführende Finanzdepartement mit.
* Beobachter - Text:Thomas Buomberger
Fakt oder Fiktion? Der Missbrauch von Schiedsverfahren zur Geldwäsche
“Organised crime is using international arbitration to launder money”. Diese Nachricht war letzte Woche in dem Artikel “Wising up the wise guys” auf www.thelaywer.com zu lesen. Ist an dieser These etwas dran? Jedenfalls ist sie Grund genug, sich mit folgenden Fragen zu auseinanderzusetzen.
Werden Schiedsverfahren tatsächlich zur Geldwäsche missbraucht?
In der Sache geht es um Schiedsverfahren, in denen ein „Scheingefecht“ über ein fingiertes Rechtsverhältnis ausgetragen wird. Das Schiedsgericht erlässt als „undoloses Werkzeug“ einen Schiedsspruch, der die Grundlage für anschließende Geldwäschetransaktionen bildet und diese quasi legitimieren bzw. offizialisieren soll. Aufgedeckte Fälle sind bisher nicht bekannt. Jedoch ist diese ausgefeilte Methode der Geldwäsche aufgrund der Erfahrungen zahlreicher Schiedsrichter immer wieder Thema vor allem von Schiedsrechtskonferenzen gewesen. Grund genug, sensibel für das Thema zu sein.
Müssen wir uns Sorgen um die Integrität der Schiedsgerichtsbarkeit als Streitbeilegungsmittel Nr. 1 in grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen machen?
Diese Frage ist mit einem klaren Nein zu beantworten. Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass die Zahl derartiger Schiedsverfahren eher gering bemessen ist. Das (Aus-)nutzen der Schiedsgerichtsbarkeit in dieser Form gehört für die Straftäter sicherlich zu den besonders schwierigen Techniken der Straftatbegehung und erfordert ein tiefgehendes Verständnis der Sachmaterie Schiedsgerichtsbarkeit. Die Durchführung eines Scheingefechts erfordert vor einem Schiedsgericht erfordert zudem einen hohen finanziellen und organisatorischen Aufwand. Ferner ist die Durchführung durchaus mit dem Risiko für die Verantwortlichen verbunden, dass die Sache auffliegt. Zum anderen ist die Durchführung solcher Verfahren nicht durch strukturelle Schwächen begünstigt, die der Schiedsgerichtsbarkeit zu Eigen wären und sich auf diese beschränken würden. Auch im staatlichen Verfahren beherrschen die Parteien aufgrund der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes den inhaltlichen Ausgang des Verfahrens weitgehend. Daher können auch staatliche Gerichte Opfer von Missbrauch werden, wie das schon vor Jahren diskutierte Beispiel des sog. Scheinprozesses zeigt.
Wie sollten Schiedsrichter sich in solchen Fälle verhalten?
Wie im staatlichen Verfahren sind die Parteien eines Schiedsverfahrens der Wahrheit verpflichtet. Auch dann, wenn der Schiedsrichter an der Wahrheit ihres Sachvortrags zweifelt, bedeutet dies nicht das Ende der unredlichen Bemühungen. Solange die Schiedsparteien in tatsächlicher Hinsicht „gemeinsame Sache“ machen, ist das Schiedsgericht an den Sachvortrag gebunden und keinesfalls ermächtigt, nun von sich aus Sachverhaltsermittlungen gegen den Willen beider Parteien vorzunehmen. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Schiedsparteien keine eigenen Verfahrensvereinbarungen getroffen haben, sondern es bei dem nach deutschem Schiedsrecht geltenden „beschränkten Untersuchungsgrundsatz“ belassen. Wie das Wort „beschränkt“ schon andeutet, hängen die schiedsgerichtlichen Ermittlungsbefugnisse von der Herrschaft der Parteien über das Schiedsverfahren ab. Die Parteiautonomie bestimmt das Verfahren. Solange die Parteien einvernehmlich handeln, sind eigenmächtige Ermittlungen des Schiedsgerichts abgeschnitten. Der Schiedsrichter hat weder die Rolle eines Strafgerichts noch die einer Polizeibehörde (und im Übrigen nicht deren Mittel). Die Grenzen der Parteiautonomie sind daher erst dort erreicht, wo dass Schiedsgericht von dem unwahren Parteivortrag überzeugt ist oder aber hinreichende Hinweise auf das Vorhaben der Parteien hat, das Verfahren für unlautere Zwecke zu missbrauchen. Die Messlatte liegt also sehr hoch.
Was tun, wenn das Schiedsgericht vom Missbrauch überzeugt ist? Ein Ausnutzen des Schiedsverfahrens zur Straftatbegehung stellt einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar. Gelangt das Schiedsgericht daher im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung zu dem Schluss, dass die Schiedsparteien keinen wirklichen Rechtsschutz begehren, sondern vielmehr sittenwidrige Zwecke vor Augen haben, dann kann es das Schiedsverfahren gegen deren Willen beenden. Die Verfahrenszwecke bewirken zum einen die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung, zum anderen sind sie verfahrensfremd, so dass den Parteien das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen ist. Vom Schiedsrichteramt kann der Schiedsrichter sich zudem durch Kündigung des Schiedsrichtervertrags aus wichtigem Grund lösen.
Allerdings ist ein Schiedsgericht nicht verpflichtet, einen Verdacht oder etwaige Hinweise auf die zukünftige Begehung einer Geldwäsche den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Gesetzliche Meldepflichten, wie sie z.B. im nach dem Geldwäschegesetz bestehen, gelten für Schiedsrichter nicht. Gleichwohl sind sie keinesfalls daran gehindert, einen Verdacht bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. Gegen Schweigepflichten verstößt der Schiedsrichter in diesem Fall nicht. Sämtliche berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten finden auf den Schiedsrichter keine Anwendung, selbst wenn dieser in seinem sonstigen Berufsleben einer Richter-, Notars- oder Anwaltstätigkeit nachgeht. In gleicher Weise ist der Schiedsrichter auch nicht der strafrechtlichen Schweigepflicht aus § 203 StGB unterworfen. Zu beachten hat der Schiedsrichter einzig und allein die Pflicht zur allgemeinen Verschwiegenheit aus dem Schiedsrichtervertrag. Die vertragliche Auslegung dieser Verschwiegenheitspflicht ergibt jedoch, dass die Offenlegung von Straftaten von der Verpflichtung nicht erfasst ist. Im Übrigen wäre sie auf Grundlage des rechtfertigenden Notstands zulässig. Schließlich greift die gesetzliche (Haftungs-)Freistellung des § 12 GwG zugunsten des Schiedsrichters.
Gibt es klare Zeichen für den Missbrauch? Klar sind die Zeichen sicherlich selten. In erhöhte Aufmerksamkeit sollte jeder Schiedsrichter jedoch versetzt sein, wenn der von den Schiedsparteien vorgetragene Sachverhalt und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Dokumente nicht authentisch erscheinen. Auch das Prozessverhalten des Schiedsbeklagten wird in Bezug auf die tatsächlichen aber auch rechtlichen Grundlagen des Schiedsspruchs in der Regel außergewöhnlich klägerfreundlich ausgestaltet sein.
Macht sich der Schiedsgericht zum strafbaren Gefährten? Je offener die Straftatbegehung zu Tage tritt, desto eher besteht auch für die Schiedsrichter die Gefahr, selbst zum Täter oder wenigstens zum strafbaren Gehilfen zu werden. Erkennt ein Schiedsrichter leichtfertig die kriminelle Herkunft etwaiger Gelder nicht, die die Parteien an ihn leisten, dann wird er sich im Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts regelmäßig wegen Geldwäsche strafbar machen. Beihilfe zur Geldwäsche ist durch den Erlass des Schiedsspruchs denkbar. Allerdings überschreitet der Schiedsrichter erst dann die Schwelle zur Strafbarkeit, wenn die Umstände sehr deutlich auf ein strafbares Vorhaben der Schiedsparteien hinweisen, und der Schiedsrichter trotz allem den von den Parteien erstrebten Schiedsspruch erlässt. Strafrechtliche Konsequenzen müssen Schiedsrichter folglich kaum fürchten.
* Philipp Höttler
Werden Schiedsverfahren tatsächlich zur Geldwäsche missbraucht?
In der Sache geht es um Schiedsverfahren, in denen ein „Scheingefecht“ über ein fingiertes Rechtsverhältnis ausgetragen wird. Das Schiedsgericht erlässt als „undoloses Werkzeug“ einen Schiedsspruch, der die Grundlage für anschließende Geldwäschetransaktionen bildet und diese quasi legitimieren bzw. offizialisieren soll. Aufgedeckte Fälle sind bisher nicht bekannt. Jedoch ist diese ausgefeilte Methode der Geldwäsche aufgrund der Erfahrungen zahlreicher Schiedsrichter immer wieder Thema vor allem von Schiedsrechtskonferenzen gewesen. Grund genug, sensibel für das Thema zu sein.
Müssen wir uns Sorgen um die Integrität der Schiedsgerichtsbarkeit als Streitbeilegungsmittel Nr. 1 in grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen machen?
Diese Frage ist mit einem klaren Nein zu beantworten. Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass die Zahl derartiger Schiedsverfahren eher gering bemessen ist. Das (Aus-)nutzen der Schiedsgerichtsbarkeit in dieser Form gehört für die Straftäter sicherlich zu den besonders schwierigen Techniken der Straftatbegehung und erfordert ein tiefgehendes Verständnis der Sachmaterie Schiedsgerichtsbarkeit. Die Durchführung eines Scheingefechts erfordert vor einem Schiedsgericht erfordert zudem einen hohen finanziellen und organisatorischen Aufwand. Ferner ist die Durchführung durchaus mit dem Risiko für die Verantwortlichen verbunden, dass die Sache auffliegt. Zum anderen ist die Durchführung solcher Verfahren nicht durch strukturelle Schwächen begünstigt, die der Schiedsgerichtsbarkeit zu Eigen wären und sich auf diese beschränken würden. Auch im staatlichen Verfahren beherrschen die Parteien aufgrund der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes den inhaltlichen Ausgang des Verfahrens weitgehend. Daher können auch staatliche Gerichte Opfer von Missbrauch werden, wie das schon vor Jahren diskutierte Beispiel des sog. Scheinprozesses zeigt.
Wie sollten Schiedsrichter sich in solchen Fälle verhalten?
Wie im staatlichen Verfahren sind die Parteien eines Schiedsverfahrens der Wahrheit verpflichtet. Auch dann, wenn der Schiedsrichter an der Wahrheit ihres Sachvortrags zweifelt, bedeutet dies nicht das Ende der unredlichen Bemühungen. Solange die Schiedsparteien in tatsächlicher Hinsicht „gemeinsame Sache“ machen, ist das Schiedsgericht an den Sachvortrag gebunden und keinesfalls ermächtigt, nun von sich aus Sachverhaltsermittlungen gegen den Willen beider Parteien vorzunehmen. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Schiedsparteien keine eigenen Verfahrensvereinbarungen getroffen haben, sondern es bei dem nach deutschem Schiedsrecht geltenden „beschränkten Untersuchungsgrundsatz“ belassen. Wie das Wort „beschränkt“ schon andeutet, hängen die schiedsgerichtlichen Ermittlungsbefugnisse von der Herrschaft der Parteien über das Schiedsverfahren ab. Die Parteiautonomie bestimmt das Verfahren. Solange die Parteien einvernehmlich handeln, sind eigenmächtige Ermittlungen des Schiedsgerichts abgeschnitten. Der Schiedsrichter hat weder die Rolle eines Strafgerichts noch die einer Polizeibehörde (und im Übrigen nicht deren Mittel). Die Grenzen der Parteiautonomie sind daher erst dort erreicht, wo dass Schiedsgericht von dem unwahren Parteivortrag überzeugt ist oder aber hinreichende Hinweise auf das Vorhaben der Parteien hat, das Verfahren für unlautere Zwecke zu missbrauchen. Die Messlatte liegt also sehr hoch.
Was tun, wenn das Schiedsgericht vom Missbrauch überzeugt ist? Ein Ausnutzen des Schiedsverfahrens zur Straftatbegehung stellt einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar. Gelangt das Schiedsgericht daher im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung zu dem Schluss, dass die Schiedsparteien keinen wirklichen Rechtsschutz begehren, sondern vielmehr sittenwidrige Zwecke vor Augen haben, dann kann es das Schiedsverfahren gegen deren Willen beenden. Die Verfahrenszwecke bewirken zum einen die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung, zum anderen sind sie verfahrensfremd, so dass den Parteien das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen ist. Vom Schiedsrichteramt kann der Schiedsrichter sich zudem durch Kündigung des Schiedsrichtervertrags aus wichtigem Grund lösen.
Allerdings ist ein Schiedsgericht nicht verpflichtet, einen Verdacht oder etwaige Hinweise auf die zukünftige Begehung einer Geldwäsche den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Gesetzliche Meldepflichten, wie sie z.B. im nach dem Geldwäschegesetz bestehen, gelten für Schiedsrichter nicht. Gleichwohl sind sie keinesfalls daran gehindert, einen Verdacht bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. Gegen Schweigepflichten verstößt der Schiedsrichter in diesem Fall nicht. Sämtliche berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten finden auf den Schiedsrichter keine Anwendung, selbst wenn dieser in seinem sonstigen Berufsleben einer Richter-, Notars- oder Anwaltstätigkeit nachgeht. In gleicher Weise ist der Schiedsrichter auch nicht der strafrechtlichen Schweigepflicht aus § 203 StGB unterworfen. Zu beachten hat der Schiedsrichter einzig und allein die Pflicht zur allgemeinen Verschwiegenheit aus dem Schiedsrichtervertrag. Die vertragliche Auslegung dieser Verschwiegenheitspflicht ergibt jedoch, dass die Offenlegung von Straftaten von der Verpflichtung nicht erfasst ist. Im Übrigen wäre sie auf Grundlage des rechtfertigenden Notstands zulässig. Schließlich greift die gesetzliche (Haftungs-)Freistellung des § 12 GwG zugunsten des Schiedsrichters.
Gibt es klare Zeichen für den Missbrauch? Klar sind die Zeichen sicherlich selten. In erhöhte Aufmerksamkeit sollte jeder Schiedsrichter jedoch versetzt sein, wenn der von den Schiedsparteien vorgetragene Sachverhalt und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Dokumente nicht authentisch erscheinen. Auch das Prozessverhalten des Schiedsbeklagten wird in Bezug auf die tatsächlichen aber auch rechtlichen Grundlagen des Schiedsspruchs in der Regel außergewöhnlich klägerfreundlich ausgestaltet sein.
Macht sich der Schiedsgericht zum strafbaren Gefährten? Je offener die Straftatbegehung zu Tage tritt, desto eher besteht auch für die Schiedsrichter die Gefahr, selbst zum Täter oder wenigstens zum strafbaren Gehilfen zu werden. Erkennt ein Schiedsrichter leichtfertig die kriminelle Herkunft etwaiger Gelder nicht, die die Parteien an ihn leisten, dann wird er sich im Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts regelmäßig wegen Geldwäsche strafbar machen. Beihilfe zur Geldwäsche ist durch den Erlass des Schiedsspruchs denkbar. Allerdings überschreitet der Schiedsrichter erst dann die Schwelle zur Strafbarkeit, wenn die Umstände sehr deutlich auf ein strafbares Vorhaben der Schiedsparteien hinweisen, und der Schiedsrichter trotz allem den von den Parteien erstrebten Schiedsspruch erlässt. Strafrechtliche Konsequenzen müssen Schiedsrichter folglich kaum fürchten.
* Philipp Höttler
Wie Gauner ahnungslose Bürger missbrauchen wollen
Beim Thema Geldwäsche denkt man vielleicht an ein verlassenes Fabrikgelände, auf dem schwarze Männer aus schwarzen Autos steigen und schwarze Koffer austauschen. Wer kann sich vorstellen, dass wir Bürger damit öfter in Kontakt kommen als gedacht? Und noch schlimmer: Dass wir uns, ohne unser Wissen, schneller strafbar machen als uns lieb sein kann? Auf diese Gefahr weist der Online-Suchdienst für Rechtsanwälte und Fachanwälte anwaltssuche.de hin und nennt die schmierigsten Tricks der Geldwäscher.
Was ist Geldwäsche? Fangen wir mal damit an, was es nicht ist: Hier geht es nicht um Lösegelderpresser, die versuchen, von der Polizei registrierte Geldscheine durch Shoppen in nicht registriertes Geld, also „sauberes“ Geld, zu tauschen. Bei Geldwäsche versuchen Verbrecher die Herkunft ihres Vermögens zu verbergen; Geld, dass sie z.B. durch Rauschgifthandel oder andere illegale Geschäfte "verdient" haben.
Geldwäsche: aus illegalem Geld legale Einnahmen machen
Wer nun aus illegalen Geschäften eine Menge Geld angehäuft hat, kann dieses nicht ohne weiteres "normal" ausgeben. Irgendwann muss man, z.B. gegenüber dem Finanzamt, sagen, woher man das Geld hat. Deshalb wird das Geld „gewaschen“. Aus illegal erzielten Einnahmen sollen durch "ordentliche" Geschäfte legale Einnahmen gemacht werden. Man eröffnet z.B. ein Restaurant und gibt gegenüber den Behörden an, sehr viel Umsatz gemacht zu haben – obwohl der Laden überhaupt nicht läuft.
Beihilfe zur Geldwäsche ist strafbar
Dieser "Trick" mit dem Restaurant ist zwar gut, denn wenn die anscheinend erzielten Umsätze im Rahmen bleiben, kann kaum jemand nachweisen, dass man gar nicht so viele Gäste hatte. Aber es ist auch bei den Kriminalleuten ein alter Hut; den angeblichen Dienstleistern kommt man langfristig doch meist auf die Schliche. Deshalb versuchen die Gauner immer neue Coups, um ihr Geld zu waschen. Der beste aller Tipps ist es, ahnungslose Bürger in das Geldwaschen mit einzubeziehen. Das Gefährliche für den Bürger: Diese machen sich strafbar, auch wenn sie von der Geldwäsche an sich gar nichts wussten.
Bürger werden mit lukrativen Jobs geworben
Wie die Informationsplattform www.polizei-beratung.de mitteilt, versuchen Geldwäscher zum Beispiel, ahnungslose Bürgerinnen und Bürger über Stellenanzeigen als sogenannte Finanzagenten anzuwerben. Gegen Provision sollen die Angeworbenen dann ihr Konto für Geldtransfers zur Verfügung stellen, das heißt, Zahlungen entgegen nehmen und an unbekannte Dritte weiterleiten. Das Problem dabei: Wer bei einem solchen Geldwäschetransfer mitmacht, macht sich selbst strafbar. Wie beliebt diese Betrugsmasche ist, zeigt auch die Zahl der in den vergangenen Jahren sprunghaft angestiegenen Verdachtsanzeigen zu Finanzagenten: Während sie 2008 noch bei 971 Meldungen lag, stieg sie 2009 auf 2.394 und 2010 auf 3.086 Anzeigen an.
Vorsichtig sollten Privatpersonen auch sein, wenn sie hochwertige Güter verkaufen und dabei hohe Bargeldsummen entgegennehmen sollen, deren Herkunft zweifelhaft ist. Oder wenn sie Opfer einer Phishing-Attacke wurden, bei der Unbekannte ihre Kontodaten ausgespäht haben, hierdurch vielleicht kein unmittelbarer Schaden entsteht, aber über das Konto Geld ein- und ausgezahlt und damit "gewaschen" wird.
Skeptisch sollten Bürger bei Anzeigen in Zeitungen oder im Internet sein, in denen nach Geschäftspartnern gesucht wird, die gegen eine hohe Provision ihre Konto- und Kontaktdaten zur Verfügung stellen. Oder bei Stellenanzeigen ausländischer Firmen, in denen beispielsweise Testkäufer gesucht werden, die am Ende aber als Finanzagenten eingesetzt werden. Des weiteren bei Online-Glücksspielen, zum Beispiel bei „Partnerangeboten“ von Glücksspielplattformen oder bei Werbemails oder Schreiben von Kreditinstituten, die nach Kontodaten oder Passwörtern fragen. Auch wenn Mieter hohe Kautionen akzeptieren und diese nach der Wohnungskündigung ins Ausland überwiesen haben wollen, sollte man misstrauisch sein.
War Al Capone der erste "Geldwäscher"?
Einer Legende nach geht der Begriff "Geldwaschen" übrigens auf den Gangsterboss Al Capone zurück, der das durch illegale Betätigungen erworbene Geld tatsächlich in Waschsalons investierte und somit die wahre Herkunft verschleierte. Als diese Form des auch mit Steuerhinterziehung verbundenen Betruges aufgedeckt wurde, musste Al Capone dafür ins Gefängnis.
Diese zugegeben lustig anmutende Anekdote soll aber nicht darüber hinweg täuschen, dass Geldwäsche ein schwerer Straftatbestand ist. So ist auch der Versuch und – wie bei allen Straftatbeständen – die Beihilfe strafbar. Der Strafrahmen beträgt 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Das heißt, auch ahnungslose Bürger, die z.B. ihr Konto für dubiose Transaktionen zur Verfügung stellen, können belangt werden. Denn generell wird den Bürgern von Gesetzes wegen zugemutet, dass sie sich über Firmen und deren Geschäftsführer informieren und bei Auffälligkeiten die Finger davon lassen. Noch besser ist es, zusätzlich die Polizei zu benachrichtigen.
Quelle: Redaktion www.anwaltssuche.de
Was ist Geldwäsche? Fangen wir mal damit an, was es nicht ist: Hier geht es nicht um Lösegelderpresser, die versuchen, von der Polizei registrierte Geldscheine durch Shoppen in nicht registriertes Geld, also „sauberes“ Geld, zu tauschen. Bei Geldwäsche versuchen Verbrecher die Herkunft ihres Vermögens zu verbergen; Geld, dass sie z.B. durch Rauschgifthandel oder andere illegale Geschäfte "verdient" haben.
Geldwäsche: aus illegalem Geld legale Einnahmen machen
Wer nun aus illegalen Geschäften eine Menge Geld angehäuft hat, kann dieses nicht ohne weiteres "normal" ausgeben. Irgendwann muss man, z.B. gegenüber dem Finanzamt, sagen, woher man das Geld hat. Deshalb wird das Geld „gewaschen“. Aus illegal erzielten Einnahmen sollen durch "ordentliche" Geschäfte legale Einnahmen gemacht werden. Man eröffnet z.B. ein Restaurant und gibt gegenüber den Behörden an, sehr viel Umsatz gemacht zu haben – obwohl der Laden überhaupt nicht läuft.
Beihilfe zur Geldwäsche ist strafbar
Dieser "Trick" mit dem Restaurant ist zwar gut, denn wenn die anscheinend erzielten Umsätze im Rahmen bleiben, kann kaum jemand nachweisen, dass man gar nicht so viele Gäste hatte. Aber es ist auch bei den Kriminalleuten ein alter Hut; den angeblichen Dienstleistern kommt man langfristig doch meist auf die Schliche. Deshalb versuchen die Gauner immer neue Coups, um ihr Geld zu waschen. Der beste aller Tipps ist es, ahnungslose Bürger in das Geldwaschen mit einzubeziehen. Das Gefährliche für den Bürger: Diese machen sich strafbar, auch wenn sie von der Geldwäsche an sich gar nichts wussten.
Bürger werden mit lukrativen Jobs geworben
Wie die Informationsplattform www.polizei-beratung.de mitteilt, versuchen Geldwäscher zum Beispiel, ahnungslose Bürgerinnen und Bürger über Stellenanzeigen als sogenannte Finanzagenten anzuwerben. Gegen Provision sollen die Angeworbenen dann ihr Konto für Geldtransfers zur Verfügung stellen, das heißt, Zahlungen entgegen nehmen und an unbekannte Dritte weiterleiten. Das Problem dabei: Wer bei einem solchen Geldwäschetransfer mitmacht, macht sich selbst strafbar. Wie beliebt diese Betrugsmasche ist, zeigt auch die Zahl der in den vergangenen Jahren sprunghaft angestiegenen Verdachtsanzeigen zu Finanzagenten: Während sie 2008 noch bei 971 Meldungen lag, stieg sie 2009 auf 2.394 und 2010 auf 3.086 Anzeigen an.
Vorsichtig sollten Privatpersonen auch sein, wenn sie hochwertige Güter verkaufen und dabei hohe Bargeldsummen entgegennehmen sollen, deren Herkunft zweifelhaft ist. Oder wenn sie Opfer einer Phishing-Attacke wurden, bei der Unbekannte ihre Kontodaten ausgespäht haben, hierdurch vielleicht kein unmittelbarer Schaden entsteht, aber über das Konto Geld ein- und ausgezahlt und damit "gewaschen" wird.
Skeptisch sollten Bürger bei Anzeigen in Zeitungen oder im Internet sein, in denen nach Geschäftspartnern gesucht wird, die gegen eine hohe Provision ihre Konto- und Kontaktdaten zur Verfügung stellen. Oder bei Stellenanzeigen ausländischer Firmen, in denen beispielsweise Testkäufer gesucht werden, die am Ende aber als Finanzagenten eingesetzt werden. Des weiteren bei Online-Glücksspielen, zum Beispiel bei „Partnerangeboten“ von Glücksspielplattformen oder bei Werbemails oder Schreiben von Kreditinstituten, die nach Kontodaten oder Passwörtern fragen. Auch wenn Mieter hohe Kautionen akzeptieren und diese nach der Wohnungskündigung ins Ausland überwiesen haben wollen, sollte man misstrauisch sein.
War Al Capone der erste "Geldwäscher"?
Einer Legende nach geht der Begriff "Geldwaschen" übrigens auf den Gangsterboss Al Capone zurück, der das durch illegale Betätigungen erworbene Geld tatsächlich in Waschsalons investierte und somit die wahre Herkunft verschleierte. Als diese Form des auch mit Steuerhinterziehung verbundenen Betruges aufgedeckt wurde, musste Al Capone dafür ins Gefängnis.
Diese zugegeben lustig anmutende Anekdote soll aber nicht darüber hinweg täuschen, dass Geldwäsche ein schwerer Straftatbestand ist. So ist auch der Versuch und – wie bei allen Straftatbeständen – die Beihilfe strafbar. Der Strafrahmen beträgt 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Das heißt, auch ahnungslose Bürger, die z.B. ihr Konto für dubiose Transaktionen zur Verfügung stellen, können belangt werden. Denn generell wird den Bürgern von Gesetzes wegen zugemutet, dass sie sich über Firmen und deren Geschäftsführer informieren und bei Auffälligkeiten die Finger davon lassen. Noch besser ist es, zusätzlich die Polizei zu benachrichtigen.
Quelle: Redaktion www.anwaltssuche.de
Geldwäsche - ganz einfach in Deutschland
Im Paradies der Geldwäscher
Deutschland ist, entgegen landläufiger Annahme, ein Dorado für Geldwäscher. Vor allem im Immobiliensektor sind Kriminelle unterwegs - und dort besonders schwer auszumachen.
Geldwäsche? Das ist doch das, was immer im Ausland passiert, in der Schweiz oder in Singapur. Jedenfalls nicht in jenem Land, in dem so gern und von oben herab über andere Staaten und deren laxen Umgang mit illegalen Zahlungsströmen geschimpft wird. Die Wahrheit ist: Deutschland ist ein ganz besonders schönes Paradies für Geldwäscher. Wegen seiner schleppenden und konfusen Umsetzung des Geldwäschegesetzes, wegen seines föderalen Kompetenzwirrwarrs (wer war noch mal für die Prüfung im Nichtfinanzsektor zuständig?) und wegen des politischen Unwillens, das Problem der Geldwäsche endlich grundsätzlich anzugehen.
Das ist schon lange bekannt - die OECD schätzt, dass in Deutschland jährlich zwischen 43 und 57 Mrd. Euro illegal erworbenes Geld in saubere Kanäle gepumpt werden. Die Zahlen, die jetzt von Bundeskriminalamt (BKA) und Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) veröffentlicht wurden, bestätigen den Trend: Für Schwarzgeld lässt es sich in Deutschland gut sein. Im vergangenen Jahr gab es wieder einen Rekord bei den Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz.
Der Finanzsektor hat aber trotz - oder gerade wegen - der hohen Zahl angezeigter Fälle nicht das größte Geldwäscheproblem. Besonders viel Schwarzgeld fließt nämlich, so darf gemutmaßt werden, immer noch unerkannt über den Nichtfinanzsektor, zum Beispiel durch Immobilientransaktionen. Eine Studie des BKA bestätigt diesen Verdacht.
Die Hauptgründe: Der Immobilienmarkt ist ideal für die Geldwäsche; die Marktteilnehmer scheren sich meist nicht darum, woher das Geld kommt; und die Regulierung (etwa bei Maklern) ist eine Katastrophe. Hinzu kommt, je kleinteiliger das Ganze wird, desto schwerer fällt die Kontrolle. Denn welcher Immobilienmakler hat schon die Chuzpe, seine Kunden mit den dunklen Sonnenbrillen zu melden, wenn die bar zahlen wollen?
Deutschland ist, entgegen landläufiger Annahme, ein Dorado für Geldwäscher. Vor allem im Immobiliensektor sind Kriminelle unterwegs - und dort besonders schwer auszumachen.
Geldwäsche? Das ist doch das, was immer im Ausland passiert, in der Schweiz oder in Singapur. Jedenfalls nicht in jenem Land, in dem so gern und von oben herab über andere Staaten und deren laxen Umgang mit illegalen Zahlungsströmen geschimpft wird. Die Wahrheit ist: Deutschland ist ein ganz besonders schönes Paradies für Geldwäscher. Wegen seiner schleppenden und konfusen Umsetzung des Geldwäschegesetzes, wegen seines föderalen Kompetenzwirrwarrs (wer war noch mal für die Prüfung im Nichtfinanzsektor zuständig?) und wegen des politischen Unwillens, das Problem der Geldwäsche endlich grundsätzlich anzugehen.
Das ist schon lange bekannt - die OECD schätzt, dass in Deutschland jährlich zwischen 43 und 57 Mrd. Euro illegal erworbenes Geld in saubere Kanäle gepumpt werden. Die Zahlen, die jetzt von Bundeskriminalamt (BKA) und Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) veröffentlicht wurden, bestätigen den Trend: Für Schwarzgeld lässt es sich in Deutschland gut sein. Im vergangenen Jahr gab es wieder einen Rekord bei den Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz.
Der Finanzsektor hat aber trotz - oder gerade wegen - der hohen Zahl angezeigter Fälle nicht das größte Geldwäscheproblem. Besonders viel Schwarzgeld fließt nämlich, so darf gemutmaßt werden, immer noch unerkannt über den Nichtfinanzsektor, zum Beispiel durch Immobilientransaktionen. Eine Studie des BKA bestätigt diesen Verdacht.
Die Hauptgründe: Der Immobilienmarkt ist ideal für die Geldwäsche; die Marktteilnehmer scheren sich meist nicht darum, woher das Geld kommt; und die Regulierung (etwa bei Maklern) ist eine Katastrophe. Hinzu kommt, je kleinteiliger das Ganze wird, desto schwerer fällt die Kontrolle. Denn welcher Immobilienmakler hat schon die Chuzpe, seine Kunden mit den dunklen Sonnenbrillen zu melden, wenn die bar zahlen wollen?
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