Klagewelle gegen Lebensversicherung Vienna-Life
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Klagewelle gegen Lebensversicherung Vienna-Life
Laut Rechtsanwalt Hans-Jörg Vogl wurden mehrere hundert Anleger geschädigt.
Die Klagewelle der Feldkircher Anwaltskanzlei richtet sich gegen die Lebensversicherungsunternehmen Vienna- und Swiss Life. Immer mehr Anleger aus Vorarlberger melden sich in der Kanzlei, weil sie sich von eben diesen Unternehmen getäuscht fühlen. Ihnen wurde eine 105-prozentige Kapitalgarantie versprochen. Anwalt Hans-Jörg Vogl kritisiert den Aufbau des Finanzproduktes scharf: Denn es tehe es von vornherein fest, dass das Eigenkapital weg sei.
Produkt 2005 laut Vienna Life vom Markt genommen
Dem widerspricht ein Vertreter von Vienna Life in einer Stellungnahme an den ORF. Bei den betroffenen Verträgen handle es sich um Produkte, bei denen alleine der Versicherungsnehmer die Art der Kapitalanlage auswähle und damit auch selber Chancen und Risken trage. Man habe das Produkt jedoch 2005 vom Markt genommen, heißt es.
Unternehmen gingen auf Vergleichsangebot nicht ein
Insgesamt sei durch den mutmaßlichen Anlagebetrug der zwei Unternehmen ein Schaden von zwölf Millionen Euro entstanden, heißt es von Seiten der Kanzlei. Auf ein Vergleichsangebot gingen die Unternehmen in Liechtenstein bislang nicht ein, so Vogl
Die Klagewelle der Feldkircher Anwaltskanzlei richtet sich gegen die Lebensversicherungsunternehmen Vienna- und Swiss Life. Immer mehr Anleger aus Vorarlberger melden sich in der Kanzlei, weil sie sich von eben diesen Unternehmen getäuscht fühlen. Ihnen wurde eine 105-prozentige Kapitalgarantie versprochen. Anwalt Hans-Jörg Vogl kritisiert den Aufbau des Finanzproduktes scharf: Denn es tehe es von vornherein fest, dass das Eigenkapital weg sei.
Produkt 2005 laut Vienna Life vom Markt genommen
Dem widerspricht ein Vertreter von Vienna Life in einer Stellungnahme an den ORF. Bei den betroffenen Verträgen handle es sich um Produkte, bei denen alleine der Versicherungsnehmer die Art der Kapitalanlage auswähle und damit auch selber Chancen und Risken trage. Man habe das Produkt jedoch 2005 vom Markt genommen, heißt es.
Unternehmen gingen auf Vergleichsangebot nicht ein
Insgesamt sei durch den mutmaßlichen Anlagebetrug der zwei Unternehmen ein Schaden von zwölf Millionen Euro entstanden, heißt es von Seiten der Kanzlei. Auf ein Vergleichsangebot gingen die Unternehmen in Liechtenstein bislang nicht ein, so Vogl
Dr. Vogl führt 100 Prozesse gegen Liechtensteiner Lebensversicherungen Swiss Life und Vienna Life
Der Liechtensteiner OGH hat jüngst ausgesprochen, dass Versicherungsnehmer, welche eine fondsgebundene Lebensversicherung abschließen, genauesten über die Art und Wirkweise des Fonds zu informieren sind.
Dr. Vogl ist der Ansicht, dass ein vollkommen aufgeklärter Versicherungsnehmer nie auf die Idee gekommen wäre, bei Swiss Life oder Vienna Life, eine fondsgebundene Lebensversicherung abzuschließen.
Der Kaufentschluss des Versicherungsnehmers wurde zusätzlich noch verstärkt, indem den Versicherungsnehmern unrealistische Wertentwicklungsprognosen unterbreitet werden.
In einem solchen Fall hat nunmehr der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH, GZ IV ZR 271/10) ausgesprochen, dass ein Versicherer, welcher keinen Außendienst hat, sich nicht darauf berufen kann, ein Makler hätte den Kunden falsch informiert. Für das Verschulden des Maklers hat die Versicherung einzustehen.
Weiters hat der BGH ausgesprochen, dass ein Versicherer, welcher frivole Zukunftsprognosen äußert, letztlich auf Einhaltung seiner Versprechungen in Anspruch genommen werden kann.
Laut Dr. Vogl ist zu erwarten, dass die richtungsweisende Entscheidung des BGH, welche gegenüber der Clerical Medical Insurance (CMI) ergangen ist, auch auf in Liechtenstein und Österreich anhängige Verfahren durchschlägt.
Im Übrigen ist Dr. Vogl noch keine fondsgebundene Lebensversicherung untergekommen, bei welcher der Kunde auch nur irgendeinen Nutzen hätte. Der Kapitalverlust beträgt im Verhältnis zu einem risikolosen Investment (Sparbuch, Wohnbauanleihe, Staatsanleihe der Rep. Österreich) mindestens 50% des eingesetzten Kapitals.
Dr. Vogl rechnet vor:
Lebensversicherungsprodukte sind daher, auch wenn sie eine Kapitalgarantie versprechen, mit großer Vorsicht zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für Produkte der Wiener Städtischen (UFOS), Vienna Life (SELECTA), Aspecta Weltpolizze (nunmehr HDI), Clerical Medical Insurance (CMI), Standard Life.
Dr. Vogl vertritt die Ansicht, dass auch in Österreich und in Liechtenstein Lebensversicherer das, was sie frivol angeboten und versprochen haben, halten müssen. Bezüglich der 100 Verfahren, welche gegen die Vienna Life und Swiss Life angestrengt wurden, finden die ersten Verhandlungen bereits im August /September 2012 statt.
Dr. Vogl weist darauf hin, dass bei längerem Zuwarten die Verjährungsproblematik eine immer gewichtigere Rolle spielen könnte.
Weitere Informationen auf http://www.vogl.or.at
Rückfragehinweis: Vogl Rechtsanwalt GmbH
Der Liechtensteiner OGH hat jüngst ausgesprochen, dass Versicherungsnehmer, welche eine fondsgebundene Lebensversicherung abschließen, genauesten über die Art und Wirkweise des Fonds zu informieren sind.
Dr. Vogl ist der Ansicht, dass ein vollkommen aufgeklärter Versicherungsnehmer nie auf die Idee gekommen wäre, bei Swiss Life oder Vienna Life, eine fondsgebundene Lebensversicherung abzuschließen.
Der Kaufentschluss des Versicherungsnehmers wurde zusätzlich noch verstärkt, indem den Versicherungsnehmern unrealistische Wertentwicklungsprognosen unterbreitet werden.
In einem solchen Fall hat nunmehr der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH, GZ IV ZR 271/10) ausgesprochen, dass ein Versicherer, welcher keinen Außendienst hat, sich nicht darauf berufen kann, ein Makler hätte den Kunden falsch informiert. Für das Verschulden des Maklers hat die Versicherung einzustehen.
Weiters hat der BGH ausgesprochen, dass ein Versicherer, welcher frivole Zukunftsprognosen äußert, letztlich auf Einhaltung seiner Versprechungen in Anspruch genommen werden kann.
Laut Dr. Vogl ist zu erwarten, dass die richtungsweisende Entscheidung des BGH, welche gegenüber der Clerical Medical Insurance (CMI) ergangen ist, auch auf in Liechtenstein und Österreich anhängige Verfahren durchschlägt.
Im Übrigen ist Dr. Vogl noch keine fondsgebundene Lebensversicherung untergekommen, bei welcher der Kunde auch nur irgendeinen Nutzen hätte. Der Kapitalverlust beträgt im Verhältnis zu einem risikolosen Investment (Sparbuch, Wohnbauanleihe, Staatsanleihe der Rep. Österreich) mindestens 50% des eingesetzten Kapitals.
Dr. Vogl rechnet vor:
Zitat
- Kapitaleinsatz 2002: Euro 100.000,00
- Bei Investition dieses Geldes in eine Wohnbau-, Staatsanleihe, hätte der Kunde im Jahr 2012 ca. Euro 150.000,00
- Von der Lebensversicherung werden jedoch nur Euro 80.000,00 ausbezahlt.
- Der Verlust, bezogen auf Euro 100.000,00 beträgt somit Euro 70.000,00
Lebensversicherungsprodukte sind daher, auch wenn sie eine Kapitalgarantie versprechen, mit großer Vorsicht zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für Produkte der Wiener Städtischen (UFOS), Vienna Life (SELECTA), Aspecta Weltpolizze (nunmehr HDI), Clerical Medical Insurance (CMI), Standard Life.
Dr. Vogl vertritt die Ansicht, dass auch in Österreich und in Liechtenstein Lebensversicherer das, was sie frivol angeboten und versprochen haben, halten müssen. Bezüglich der 100 Verfahren, welche gegen die Vienna Life und Swiss Life angestrengt wurden, finden die ersten Verhandlungen bereits im August /September 2012 statt.
Dr. Vogl weist darauf hin, dass bei längerem Zuwarten die Verjährungsproblematik eine immer gewichtigere Rolle spielen könnte.
Weitere Informationen auf http://www.vogl.or.at
Rückfragehinweis: Vogl Rechtsanwalt GmbH
Pleite der Swiss Life, Vienna Life und Fortuna
Wie wir bereits berichteten, kommen im Zusammenhang mit der Investition in fondsgebundene Lebensversicherungen in Liechtenstein bei der Swiss Life, Vienna Life und Fortuna Schadensersatzansprüche der Anleger in Betracht.
Im Hinblick auf mögliche Anspruchsgegner steht zunächst die Lebensversicherung als direkter Vertragspartner an vordererster Front. Klagen gegen die in Liechtenstein ansässigen Versicherungsunternehmen müssten in Liechtenstein geführt werden. Nachteilig hieran ist, dass das liechtensteinische Prozessrecht vorsieht, dass eine Sicherheit in Höhe von 10-20% der Klagesumme hinterlegt werden muss. Die prozessrechtliche Situation in Deutschland ist diesbezüglich deutlich günstiger: In Liechtenstein müsste beispielsweise bei einer Klagesumme in Höhe von EUR 500.000,00 eine Sicherheit in Höhe von EUR 50.000,00 hinterlegt werden. Bei einer Klagesumme von EUR 200.000,00 kann eine Sicherheit von bis zu 20%, d.h. EUR 40.000,00, eingefordert werden. Die Gerichtskosten vor einem deutschen Gericht betragen hingegen bei gleichem Streitwert „lediglich“ EUR 8.868,00.
Um auch im Hinblick auf die immensen Prozesskosten in Liechtenstein Klagen gegen die dort ansässigen Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, konnte nunmehr ein Partner zur Prozessfinanzierung gefunden werden.
Ferner können sich einzelfallabhängig weitere Klageorte, beispielsweise in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, ergeben. Aus den uns und unseren Kooperationspartnern vorliegenden Insiderinformationen über die Vertriebsstruktur ergibt sich, dass das Verhalten der Versicherungsvermittler wohl auch den Banken zuzurechnen ist.
Pressemitteilung von: G&P Gloeckner.Fuhrmann.Nentwich. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Wie wir bereits berichteten, kommen im Zusammenhang mit der Investition in fondsgebundene Lebensversicherungen in Liechtenstein bei der Swiss Life, Vienna Life und Fortuna Schadensersatzansprüche der Anleger in Betracht.
Im Hinblick auf mögliche Anspruchsgegner steht zunächst die Lebensversicherung als direkter Vertragspartner an vordererster Front. Klagen gegen die in Liechtenstein ansässigen Versicherungsunternehmen müssten in Liechtenstein geführt werden. Nachteilig hieran ist, dass das liechtensteinische Prozessrecht vorsieht, dass eine Sicherheit in Höhe von 10-20% der Klagesumme hinterlegt werden muss. Die prozessrechtliche Situation in Deutschland ist diesbezüglich deutlich günstiger: In Liechtenstein müsste beispielsweise bei einer Klagesumme in Höhe von EUR 500.000,00 eine Sicherheit in Höhe von EUR 50.000,00 hinterlegt werden. Bei einer Klagesumme von EUR 200.000,00 kann eine Sicherheit von bis zu 20%, d.h. EUR 40.000,00, eingefordert werden. Die Gerichtskosten vor einem deutschen Gericht betragen hingegen bei gleichem Streitwert „lediglich“ EUR 8.868,00.
Um auch im Hinblick auf die immensen Prozesskosten in Liechtenstein Klagen gegen die dort ansässigen Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, konnte nunmehr ein Partner zur Prozessfinanzierung gefunden werden.
Ferner können sich einzelfallabhängig weitere Klageorte, beispielsweise in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, ergeben. Aus den uns und unseren Kooperationspartnern vorliegenden Insiderinformationen über die Vertriebsstruktur ergibt sich, dass das Verhalten der Versicherungsvermittler wohl auch den Banken zuzurechnen ist.
Pressemitteilung von: G&P Gloeckner.Fuhrmann.Nentwich. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
IM KAMPF UM SCHADENSERSATZ DROHT DEN ANLEGERN DIE VERJÄHRUNG IHRER ANSPRÜCHE
Wie wir bereits berichteten, besteht für Kapitalanleger, die in fondsgebundene Lebensversicherungen in Liechtenstein bei der Swiss Life investiert haben, die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Der durch die Anlage in fondesgebundene Lebensversicherungen entstandene Schaden beläuft sich auf mehrere Millionen Euro. Allerdings besteht die Gefahr, dass die – mit guten Erfolgschancen versehenen – Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2012 verjähren.
Nach den uns vorliegenden Insider-Informationen wurden sämtliche Versicherungskunden 2009 über möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche in Kenntnis gesetzt. Ob die damals erteilten Informationen als ausreichend anzusehen sind, um die Verjährung tatsächlich in Gang zu setzen, kann abschließend nur von einem Gericht beurteilt werden. Um das Risiko zu vermeiden, dass eine – ansonsten erfolgversprechende – Klage aus Gründen der Verjährung abgewiesen wird, sollten Schadensersatzansprüche noch innerhalb dieses Jahres geltend gemacht werden.
Verjährungsunterbrechende Maßnahmen sind daher bis zum 31.12.2012 zu ergreifen, um zu verhindern, dass die getätigten Investitionen endgültig verloren sind. Um die in im individuellen Fall erforderlichen Maßnahmen noch rechtzeitig vornehmen zu können, raten wir dazu, sich unverzüglich fachkundigen Rat einzuholen.
* G&P Gloeckner.Fuhrmann.Nentwich. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Wie wir bereits berichteten, besteht für Kapitalanleger, die in fondsgebundene Lebensversicherungen in Liechtenstein bei der Swiss Life investiert haben, die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Der durch die Anlage in fondesgebundene Lebensversicherungen entstandene Schaden beläuft sich auf mehrere Millionen Euro. Allerdings besteht die Gefahr, dass die – mit guten Erfolgschancen versehenen – Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2012 verjähren.
Nach den uns vorliegenden Insider-Informationen wurden sämtliche Versicherungskunden 2009 über möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche in Kenntnis gesetzt. Ob die damals erteilten Informationen als ausreichend anzusehen sind, um die Verjährung tatsächlich in Gang zu setzen, kann abschließend nur von einem Gericht beurteilt werden. Um das Risiko zu vermeiden, dass eine – ansonsten erfolgversprechende – Klage aus Gründen der Verjährung abgewiesen wird, sollten Schadensersatzansprüche noch innerhalb dieses Jahres geltend gemacht werden.
Verjährungsunterbrechende Maßnahmen sind daher bis zum 31.12.2012 zu ergreifen, um zu verhindern, dass die getätigten Investitionen endgültig verloren sind. Um die in im individuellen Fall erforderlichen Maßnahmen noch rechtzeitig vornehmen zu können, raten wir dazu, sich unverzüglich fachkundigen Rat einzuholen.
* G&P Gloeckner.Fuhrmann.Nentwich. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

