GRÜEZI Real Estate GmbH - GRÜEZI Unternehmensgruppe Berlin
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GRÜEZI Real Estate GmbH - GRÜEZI Unternehmensgruppe Berlin
Die Grüezi Unternehmensgruppe bietet Eigentumswohnungen auf dem Berliner Immobilienmarkt an.
Überall sieht man sie, die kleinen Smartflitzer der sich schweizerisch gebenden Grüezi Unternehmensgruppe. Trotz ihres Namens ist sie allerdings eher ein Berliner Gewächs. Sie wurde 1999 in Berlin unter dem Namen Grüezi GmbH & Co. Liegenschaften KG gegründet und hat sich 2006 in die Grüezi Real Estate AG umgewandelt. Vorstand sind Roman Döbele, Johannes Rassow und Urs Obermatt.
Die Grüezi Gruppe ist im wesentlichen auf dem Berliner Immobilienmarkt tätig. Nach unserer Beobachtung handelt es sich dabei um sehr unterschiedliche Projekte. Für den Verkauf der Wohnungen nutzt die Gruppe eigene Vertriebsstrukturen, so die Vito GmbH bzw. die Swiss Contor GmbH. In der Vergangenheit wurden auch externe Vertriebe eingeschaltet so z. B. die ProRefugium aus Berlin. Sowohl die hauseigenen Vertriebsgesellschaften als auch die ProRefugium wenden bei der Geschäftsanbahnung den unerlaubten wettbewerbsrechtlich verbotenen Cold-Call an. Die Verbraucherzentrale Berlin warnt vor diesem kalten Akquiseanruf unter der Überschrift „Tatwaffe Telefon“.
Mit schnellen Besuchen zu Hause bei den potentiellen Interessenten oder im Büro der Gesellschaft werden die Interessenten förmlich überrannt. Ihnen wird erklärt, der Erwerb einer Immobilie sei ohne Eigenkapital möglich und trage sich durch die steuerlichen Vergünstigungen und die Mieteinnahmen praktisch von allein. Später könne man die Immobilie mit gutem Gewinn verkaufen. In den uns bekannten Fällen waren diese Versprechungen unrealistisch. Und auch den späteren Weiterverkauf der Wohnung mit Gewinn halten wir praktisch für ausgeschlossen.
Nach den derzeit erkennbaren, aber auch mittelfristig zu prognostizierenden Weiterverkaufspreisen wird der Anleger schwere Verluste hinnehmen. Der von ihm zu erzielende Weiterverkaufspreis wird weit unter dem von ihm gezahlten Einstandspreis liegen. Aber selbst wenn er bereit ist, diese erheblichen Abstriche an seine Verkaufspreiserwartung zu machen, wird er die Wohnung nicht verkaufen können. Die Bank wird die Wohnung nur freigeben, wenn der gesamte Kredit abgelöst wird. Dazu wird der Verkaufserlös keinesfalls ausreichen. Damit ist der Anleger nun in der Falle. Er wird auf rund 25 Jahre Kreditlaufzeit an die Immobilie gefesselt, die ihm Monat für Monat zusätzliche Kosten beschert.
Wir gehen davon aus, dass der Anleger bei umfassender und zutreffender Beratung durch den Vertrieb schwerlich bereit gewesen wäre, dieses zu akzeptieren. Der Anlageberater ist aber verpflichtet, jeden Kaufinteressenten umfassend auf alle wichtigen Aspekte des Kaufes hinzuweisen. Tut er das nicht, verschweigt er Risiken oder macht er sogar falsche Angaben, haftet der Verkäufer für die Falschberatung. Der Käufer kann von dem Verkäufer verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Wohnung nie gekauft.
Quelle: SGK
Überall sieht man sie, die kleinen Smartflitzer der sich schweizerisch gebenden Grüezi Unternehmensgruppe. Trotz ihres Namens ist sie allerdings eher ein Berliner Gewächs. Sie wurde 1999 in Berlin unter dem Namen Grüezi GmbH & Co. Liegenschaften KG gegründet und hat sich 2006 in die Grüezi Real Estate AG umgewandelt. Vorstand sind Roman Döbele, Johannes Rassow und Urs Obermatt.
Die Grüezi Gruppe ist im wesentlichen auf dem Berliner Immobilienmarkt tätig. Nach unserer Beobachtung handelt es sich dabei um sehr unterschiedliche Projekte. Für den Verkauf der Wohnungen nutzt die Gruppe eigene Vertriebsstrukturen, so die Vito GmbH bzw. die Swiss Contor GmbH. In der Vergangenheit wurden auch externe Vertriebe eingeschaltet so z. B. die ProRefugium aus Berlin. Sowohl die hauseigenen Vertriebsgesellschaften als auch die ProRefugium wenden bei der Geschäftsanbahnung den unerlaubten wettbewerbsrechtlich verbotenen Cold-Call an. Die Verbraucherzentrale Berlin warnt vor diesem kalten Akquiseanruf unter der Überschrift „Tatwaffe Telefon“.
Mit schnellen Besuchen zu Hause bei den potentiellen Interessenten oder im Büro der Gesellschaft werden die Interessenten förmlich überrannt. Ihnen wird erklärt, der Erwerb einer Immobilie sei ohne Eigenkapital möglich und trage sich durch die steuerlichen Vergünstigungen und die Mieteinnahmen praktisch von allein. Später könne man die Immobilie mit gutem Gewinn verkaufen. In den uns bekannten Fällen waren diese Versprechungen unrealistisch. Und auch den späteren Weiterverkauf der Wohnung mit Gewinn halten wir praktisch für ausgeschlossen.
Nach den derzeit erkennbaren, aber auch mittelfristig zu prognostizierenden Weiterverkaufspreisen wird der Anleger schwere Verluste hinnehmen. Der von ihm zu erzielende Weiterverkaufspreis wird weit unter dem von ihm gezahlten Einstandspreis liegen. Aber selbst wenn er bereit ist, diese erheblichen Abstriche an seine Verkaufspreiserwartung zu machen, wird er die Wohnung nicht verkaufen können. Die Bank wird die Wohnung nur freigeben, wenn der gesamte Kredit abgelöst wird. Dazu wird der Verkaufserlös keinesfalls ausreichen. Damit ist der Anleger nun in der Falle. Er wird auf rund 25 Jahre Kreditlaufzeit an die Immobilie gefesselt, die ihm Monat für Monat zusätzliche Kosten beschert.
Wir gehen davon aus, dass der Anleger bei umfassender und zutreffender Beratung durch den Vertrieb schwerlich bereit gewesen wäre, dieses zu akzeptieren. Der Anlageberater ist aber verpflichtet, jeden Kaufinteressenten umfassend auf alle wichtigen Aspekte des Kaufes hinzuweisen. Tut er das nicht, verschweigt er Risiken oder macht er sogar falsche Angaben, haftet der Verkäufer für die Falschberatung. Der Käufer kann von dem Verkäufer verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Wohnung nie gekauft.
Quelle: SGK
GRÜEZI Real Estate AG – Verleihung des Prädikats „notenbankfähig“
PRESSEMITTEILUNG
Zitat
01. Juli 2009 - Die Deutsche Bundesbank hat der GRÜEZI Real Estate AG am 10. Juni 2009 das Prädikat „notenbankfähig“ verliehen. Diese Einschätzung der Deutschen Bundesbank erfolgte auf Basis einer Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses der GRÜEZI Real Estate AG und wurde mittels eines entsprechenden Bonitätsbeurteilungsverfahrens der Deutschen Bundesbank ausgewertet.
Die Prädikatsverleihung garantiert dem Unternehmen die Aufnahme in ein für Kreditinstitute ersichtliches elektronisches Verzeichnis.
Im Rahmen geldpolitischer Verfahren des Eurosystems können Geschäftsbanken Kreditforderungen als Sicherheiten für ihre Refinanzierung bei der Deutschen Bundesbank einsetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die als Schuldner auftretenden Unternehmen und wirtschaftlich Selbständigen als „notenbankfähig“ anerkannt werden. Dazu müssen sie hohen Bonitätsanforderungen genügen.
Die Grüezi Real Estate AG hat mit ihrer 100%tigen Vertriebstochter, der hauseigenen SwissKontor GmbH, aber auch durch externe Vertriebe wie der Gröhler Vermögensberatung GmbH, bzw. Balin Service GmbH, bzw. GVB GmbH und der bereits aus Spiegel TV bekannten KK Royal Basement Eigentumswohnungen mit aus Sicht unserer Mandanten fragwürdigen Methoden und Versprechungen vornehmlich an Kleinverdiener vertrieben. Hier haben sich viele Betroffene gewehrt und beschwert. Die Grüezi Real Estate AG wurde vielfach auf Rückabwicklung der Wohnungskäufe verklagt. Nun wurde die nach Grüezi Real Estate AG zwischenzeitlich bereits vor dem höchsten Berliner Gericht, dem Kammergericht auch in zweiter Instanz zur Rückabwicklung eines Eigentumswohnungskaufes verurteilt.
Quelle: Dr. Thomas Schulte
Grüezi Real Estate AG: Harsche Worte in einem weiteren Urteil des Landgerichts Berlin auf Rückabwicklung des Kaufs einer "Steuerspar-Eigentumswohnung"
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin
Die durch „Steuersparimmobilien“ der deutschlandweit bekannt gewordenen Grüezi Real Estate AG aus Berlin ist wieder einmal in einem von den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälten erwirkten Urteil am 09.02.2011 (Az.: 33 O 25/10) vor dem Landgericht Berlin zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte vertretene Kläger wurde nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichtes durch falsche Versprechungen und nachweislich unrichtige Angaben des Anlageberaters zu den wirtschaftlichen Auswirkungen zu dem Kauf einer Eigentumswohnung verleitet und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.
Im Rahmen einer vom erstinstanzlichen Gericht durchgeführten Beweisaufnahme wurde sowohl der Kläger als auch der damalige Berater des für die Anbahnung des Kaufvertrages verantwortlichen Vertriebsunternehmens befragt.
Im Urteil wird formuliert:
Ein schlimmerer Vorwurf ist aus Sicht der Anwälte kaum zu formulieren.
Dabei ist dieses Urteil auf Rückabwicklung beileibe kein Einzelfall. In diversen Verfahren vor dem Landgericht Berlin ist die Grüezi Real Estate AG auf Rückabwicklung und Schadensersatz verklagt worden.
„Nicht immer finden die Gerichte den Mut, den von ihnen festgestellten und beurteilten Lebenssachverhalt mit so deutlichen Worten zu beschreiben“, meint Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Partner der der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, der das Urteil mit seinem Team erstritten hat.
„Die Haftung des Verkäufers für die Falschberatung der von ihm eingesetzten Vertriebe ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit den achtziger Jahren. Das Urteil war deshalb zu erwarten und zeigt, dass es sich für geschädigte Anleger lohnen kann, nicht aufzugeben, sondern den Kampf auch mit einem vermeintlich stärkeren Gegner aufzunehmen.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen.
Fazit: Betroffene und ihre Familien sind nicht alleine; der Kampf lohnt sich - insbesondere wenn Gerichte so wie hier offene Worte finden, die an Klarheit nicht zu überbieten sind.
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin
Die durch „Steuersparimmobilien“ der deutschlandweit bekannt gewordenen Grüezi Real Estate AG aus Berlin ist wieder einmal in einem von den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälten erwirkten Urteil am 09.02.2011 (Az.: 33 O 25/10) vor dem Landgericht Berlin zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte vertretene Kläger wurde nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichtes durch falsche Versprechungen und nachweislich unrichtige Angaben des Anlageberaters zu den wirtschaftlichen Auswirkungen zu dem Kauf einer Eigentumswohnung verleitet und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.
Im Rahmen einer vom erstinstanzlichen Gericht durchgeführten Beweisaufnahme wurde sowohl der Kläger als auch der damalige Berater des für die Anbahnung des Kaufvertrages verantwortlichen Vertriebsunternehmens befragt.
Im Urteil wird formuliert:
Zitat
„Dabei nutzte der Zeuge xxx, dessen Verhalten sich die Beklagte [die Grüezi Real Estate AG, Anm. des Verf.] zurechnen lassen muss, weil sie ihm die Verhandlungen autonom führen ließen und angesichts der offenen Unrentabilität auch um die Sittenwidrigkeit der Beratung gewusst hat, in anstößiger Weise die geschäftliche Unerfahrenheit des Klägers aus.
Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger mit fadenscheinigen Versprechungen, wie z. B. er hätte eine Vermögensberatung im Wert von 500,00 Euro gewonnen und im Büro warte auf ihn eine Überraschung, von dem Zeugen und seinen Helfershelfern regelrecht in die Falle gelockt wurde, wobei dann der Gipfel der Dreistigkeit die sofortige Verfrachtung des Klägers zum Notar darstellte.
Die auf Seite der Beklagten handelnden Operateure hatten es damit von vornherein darauf abgesehen, einen ahnungslosen Passanten unter Umgehung sämtlicher Schutzvorschriften des BGB und des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) in Bereicherungsabsicht in einen ruinösen Immobilienerwerb zu treiben. Dieses Verhalten war in besonderer Weise verwerflich und erfüllt den Haftungstatbestand des § 826 BGB [vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Anm. des Verf.].“
Ein schlimmerer Vorwurf ist aus Sicht der Anwälte kaum zu formulieren.
Dabei ist dieses Urteil auf Rückabwicklung beileibe kein Einzelfall. In diversen Verfahren vor dem Landgericht Berlin ist die Grüezi Real Estate AG auf Rückabwicklung und Schadensersatz verklagt worden.
„Nicht immer finden die Gerichte den Mut, den von ihnen festgestellten und beurteilten Lebenssachverhalt mit so deutlichen Worten zu beschreiben“, meint Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Partner der der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, der das Urteil mit seinem Team erstritten hat.
„Die Haftung des Verkäufers für die Falschberatung der von ihm eingesetzten Vertriebe ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit den achtziger Jahren. Das Urteil war deshalb zu erwarten und zeigt, dass es sich für geschädigte Anleger lohnen kann, nicht aufzugeben, sondern den Kampf auch mit einem vermeintlich stärkeren Gegner aufzunehmen.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen.
Fazit: Betroffene und ihre Familien sind nicht alleine; der Kampf lohnt sich - insbesondere wenn Gerichte so wie hier offene Worte finden, die an Klarheit nicht zu überbieten sind.
LG Berlin: Grüezi-Immobilien-Kauf muss rückabgewickelt werden
Die Grüezi-Real-Estate AG muss einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in Berlin-Schöneberg im Wege des Schadenersatzes rückgängig machen. Das Landgericht Berlin begründete seine Entscheidung damit, dass der Käufer beim Beratungsgespräch vor dem bankfinanzierten Erwerb unzureichend über die zu erwartenden Mieterträge informiert worden sei und der Kauf bei zutreffender Beratung nicht zu Stande gekommen wäre. Es gab damit dem Verbraucher Recht, für den durch den Vertrag erhebliche langfristige finanzielle Belastungen entstanden wären.
Wahrheitswidrige Zusicherung des Wohnungsvermittlers
So hatte der Wohnungsvermittler laut Gericht dem Käufer wahrheitswidrig zugesichert, er müsse keine eigenen Zuzahlungen leisten. Außerdem habe der Vermittler dem Käufer dazu geraten, ein verbindliches Kaufvertragsangebot abzugeben, obwohl er noch keinen Darlehensvertrag abgeschlossen und keine Übersicht über die konkrete Rentabilität des Anlageobjektes gehabt habe, teilte das Gericht mit.
Urteil vom 19.01.2012 - 13 O 317/10
Die Grüezi-Real-Estate AG muss einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in Berlin-Schöneberg im Wege des Schadenersatzes rückgängig machen. Das Landgericht Berlin begründete seine Entscheidung damit, dass der Käufer beim Beratungsgespräch vor dem bankfinanzierten Erwerb unzureichend über die zu erwartenden Mieterträge informiert worden sei und der Kauf bei zutreffender Beratung nicht zu Stande gekommen wäre. Es gab damit dem Verbraucher Recht, für den durch den Vertrag erhebliche langfristige finanzielle Belastungen entstanden wären.
Wahrheitswidrige Zusicherung des Wohnungsvermittlers
So hatte der Wohnungsvermittler laut Gericht dem Käufer wahrheitswidrig zugesichert, er müsse keine eigenen Zuzahlungen leisten. Außerdem habe der Vermittler dem Käufer dazu geraten, ein verbindliches Kaufvertragsangebot abzugeben, obwohl er noch keinen Darlehensvertrag abgeschlossen und keine Übersicht über die konkrete Rentabilität des Anlageobjektes gehabt habe, teilte das Gericht mit.
Urteil vom 19.01.2012 - 13 O 317/10
Eine Schrottimmobilie für 245.000 Euro
Das Landgericht erklärt den überteuerten Verkauf einer sanierungsreifen Wohnung in Spandau für sittenwidrig. Doch die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Verkäufer kann in die nächste Instanz gehen.
Feuchtigkeitsflecken an der Decke, dunkle Verfärbungen an den rohen Wänden, abgeschlagene Fliesen im Bad – so etwas hat Rechtsanwalt Marcel Eupen noch nicht erlebt. „Das ist Berlins schlimmste Schrottimmobilie“, sagt er.
Die Wohnung, von der er spricht, ist rund 126 Quadratmeter groß und befindet sich an der Brüderstraße 37 in Spandau. Im Jahr 2008 war die Wohnung einem Ehepaar, das in einem Eigenheim im Berliner Umland lebt, als Anlageobjekt zu einem Kaufpreis in Höhe von 245.000 Euro aufgeschwatzt worden – als angeblich sanierte Eigentumswohnung.
Der tatsächliche Wert der Wohnung belief sich nach Ansicht des Gerichts lediglich auf rund 71.900 Euro, wenn man die 14-fache Jahresmiete zugrunde legt. Das Gericht entschied jetzt, der Kaufvertrag sei „sittenwidrig“ und daher „nichtig“, das Gleiche gelte für die abgeschlossene Finanzierung von 245.000 Euro bei der Deutschen Kreditbank .
Der Verkäufer, die Vito City Properties GmbH, eine Tochtergesellschaft der Grüezi Real Estate AG, muss die Immobilie nun zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Verkauf der Immobilie sei nicht nur wegen des überhöhten Preises sittenwidrig, urteilte das Gericht, sondern „auch wegen der Ausnutzung der Unerfahrenheit der Klägerin“. Denn die Übernahme des Kredits für die Eigentumswohnung zusätzlich zu einem laufenden Eigenheimkredit ergebe angesichts der geringen Einkünfte des Ehepaares „keinen vernünftigen Sinn“.
Ein ganzes Haus steht leer
Die Frau verdient als Serviceangestellte monatlich 800 Euro netto, ihr Mann erhält als Kraftfahrer 2.200 Euro netto. Der Kredit für die Eigentumswohnung kostet sie laut Eupen aber 1.400 Euro monatlich, außerdem werden 250 Euro Wohngeld fällig. Hinzu kommen die monatlichen Raten für das Eigenheim.
Trotz des Urteils kann die Familie noch nicht aufatmen. Denn die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Ob die Vito City Properties in die nächste Instanz geht, ist offen. Von dem Unternehmen war keine Stellungnahme zu erhalten.
Dass die Probleme der Familie so groß geworden sind, liegt an einem schlechten Rat. Der Mitarbeiter einer Immobilienvertriebsfirma hatte dem Ehepaar vorgeschlagen, eine Eigentumswohnung zu kaufen, um seine finanziellen Probleme zu lösen. Neben den Belastungen aus dem Eigenheimbau drückten die Familie Schulden von 35.000 Euro. Über die Aufnahme eines Kredits für die Wohnung sollte die Familie die alten Schulden ablösen, schlug der Berater vor. Nach zehn Jahren sollte die Familie die Immobilie mit Gewinn verkaufen können.
Durch Steuerersparnisse und Mieteinnahmen sollten sich die Kosten für die Eigentumswohnung auf hundert Euro monatlich reduzieren. Daraus wurde nichts. Denn der Mieter der Eigentumswohnung zog schon kurz nach dem Verkauf aus. Er hatte bereits vor Abschluss des Kaufvertrages gekündigt. Zwar wurde mit der Sanierung der Wohnung, die ja eigentlich schon abgeschlossen sein sollte, begonnen, doch die Arbeiten wurden nie beendet. In keiner Wohnung. Rechtsanwalt Eupen: „Da steht ein ganzes Haus leer.“
* Berliner Zeitung
Feuchtigkeitsflecken an der Decke, dunkle Verfärbungen an den rohen Wänden, abgeschlagene Fliesen im Bad – so etwas hat Rechtsanwalt Marcel Eupen noch nicht erlebt. „Das ist Berlins schlimmste Schrottimmobilie“, sagt er.
Die Wohnung, von der er spricht, ist rund 126 Quadratmeter groß und befindet sich an der Brüderstraße 37 in Spandau. Im Jahr 2008 war die Wohnung einem Ehepaar, das in einem Eigenheim im Berliner Umland lebt, als Anlageobjekt zu einem Kaufpreis in Höhe von 245.000 Euro aufgeschwatzt worden – als angeblich sanierte Eigentumswohnung.
Der tatsächliche Wert der Wohnung belief sich nach Ansicht des Gerichts lediglich auf rund 71.900 Euro, wenn man die 14-fache Jahresmiete zugrunde legt. Das Gericht entschied jetzt, der Kaufvertrag sei „sittenwidrig“ und daher „nichtig“, das Gleiche gelte für die abgeschlossene Finanzierung von 245.000 Euro bei der Deutschen Kreditbank .
Der Verkäufer, die Vito City Properties GmbH, eine Tochtergesellschaft der Grüezi Real Estate AG, muss die Immobilie nun zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Verkauf der Immobilie sei nicht nur wegen des überhöhten Preises sittenwidrig, urteilte das Gericht, sondern „auch wegen der Ausnutzung der Unerfahrenheit der Klägerin“. Denn die Übernahme des Kredits für die Eigentumswohnung zusätzlich zu einem laufenden Eigenheimkredit ergebe angesichts der geringen Einkünfte des Ehepaares „keinen vernünftigen Sinn“.
Ein ganzes Haus steht leer
Die Frau verdient als Serviceangestellte monatlich 800 Euro netto, ihr Mann erhält als Kraftfahrer 2.200 Euro netto. Der Kredit für die Eigentumswohnung kostet sie laut Eupen aber 1.400 Euro monatlich, außerdem werden 250 Euro Wohngeld fällig. Hinzu kommen die monatlichen Raten für das Eigenheim.
Trotz des Urteils kann die Familie noch nicht aufatmen. Denn die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Ob die Vito City Properties in die nächste Instanz geht, ist offen. Von dem Unternehmen war keine Stellungnahme zu erhalten.
Dass die Probleme der Familie so groß geworden sind, liegt an einem schlechten Rat. Der Mitarbeiter einer Immobilienvertriebsfirma hatte dem Ehepaar vorgeschlagen, eine Eigentumswohnung zu kaufen, um seine finanziellen Probleme zu lösen. Neben den Belastungen aus dem Eigenheimbau drückten die Familie Schulden von 35.000 Euro. Über die Aufnahme eines Kredits für die Wohnung sollte die Familie die alten Schulden ablösen, schlug der Berater vor. Nach zehn Jahren sollte die Familie die Immobilie mit Gewinn verkaufen können.
Durch Steuerersparnisse und Mieteinnahmen sollten sich die Kosten für die Eigentumswohnung auf hundert Euro monatlich reduzieren. Daraus wurde nichts. Denn der Mieter der Eigentumswohnung zog schon kurz nach dem Verkauf aus. Er hatte bereits vor Abschluss des Kaufvertrages gekündigt. Zwar wurde mit der Sanierung der Wohnung, die ja eigentlich schon abgeschlossen sein sollte, begonnen, doch die Arbeiten wurden nie beendet. In keiner Wohnung. Rechtsanwalt Eupen: „Da steht ein ganzes Haus leer.“
* Berliner Zeitung
Die Zivilkammer 1 des Landgerichts Berlin hat die GRÜEZI Real Estate GmbH am 23. März 2012 wegen Beratungs- und Informationsfehler im Vorfeld eines Wohnungsverkaufs zu Schadensersatz durch Rückabwicklung des Vertrages verurteilt.
Die Kammer folgte nach Beweisaufnahme der Auffassung des klagenden Käufers, die Mitarbeiter einer von GRÜEZI auf Provisionsbasis beauftragten Vermittlungsfirma hätten in mehrfacher Hinsicht schuldhaft Pflichten aus einem selbständigen Beratungsvertrag verletzt.
Eine Beratung über das wirtschaftliche Risiko eines voll finanzierten Erwerbs einer vermieteten Wohnung zu Kapitalanlagezwecken durch einen bereits 50-jährigen Käufer mit allenfalls mittlerem Einkommen dürfe sich nicht auf die kurzfristige Berechnung der Rentabilität in der ersten Zeit nach dem Wohnungserwerb beschränken.
Vielmehr müsse sie das Lebensalter des Käufers, die Laufzeit des Darlehens, die Befristung eines Mietzuschusses und die bis zum Ende der Darlehenslaufzeit konkret in Betracht kommenden Risiken einbeziehen. Das hätten die Mitarbeiter der Vermittlungsfirma in vorwerfbarer Weise unterlassen.
Der Käufer sei noch am selben Tag, an dem er erstmalig auf den Ankauf der Wohnung angesprochen worden sei, zum Notar gefahren worden. Die Erklärung der Vermittlungsfirma gegenüber dem Käufer, die Wohnung trage sich aufgrund von Mieteinnahmen und Steuerersparnissen selbst, sei falsch gewesen.
Das Landgericht hat zudem einen "bewusst wahrheitswidrigen" Vortrag der Beklagten zu einzelnen Punkten im Zivilprozess beanstandet und eine "nähere Aufklärung außerhalb des Zivilprozesses durch die hierzu berufenen Strafverfolgungsbehörden" angekündigt.
Das Urrteil ist noch nicht rechtskräftig.
* Berlin Magazin
Die Kammer folgte nach Beweisaufnahme der Auffassung des klagenden Käufers, die Mitarbeiter einer von GRÜEZI auf Provisionsbasis beauftragten Vermittlungsfirma hätten in mehrfacher Hinsicht schuldhaft Pflichten aus einem selbständigen Beratungsvertrag verletzt.
Eine Beratung über das wirtschaftliche Risiko eines voll finanzierten Erwerbs einer vermieteten Wohnung zu Kapitalanlagezwecken durch einen bereits 50-jährigen Käufer mit allenfalls mittlerem Einkommen dürfe sich nicht auf die kurzfristige Berechnung der Rentabilität in der ersten Zeit nach dem Wohnungserwerb beschränken.
Vielmehr müsse sie das Lebensalter des Käufers, die Laufzeit des Darlehens, die Befristung eines Mietzuschusses und die bis zum Ende der Darlehenslaufzeit konkret in Betracht kommenden Risiken einbeziehen. Das hätten die Mitarbeiter der Vermittlungsfirma in vorwerfbarer Weise unterlassen.
Der Käufer sei noch am selben Tag, an dem er erstmalig auf den Ankauf der Wohnung angesprochen worden sei, zum Notar gefahren worden. Die Erklärung der Vermittlungsfirma gegenüber dem Käufer, die Wohnung trage sich aufgrund von Mieteinnahmen und Steuerersparnissen selbst, sei falsch gewesen.
Das Landgericht hat zudem einen "bewusst wahrheitswidrigen" Vortrag der Beklagten zu einzelnen Punkten im Zivilprozess beanstandet und eine "nähere Aufklärung außerhalb des Zivilprozesses durch die hierzu berufenen Strafverfolgungsbehörden" angekündigt.
Das Urrteil ist noch nicht rechtskräftig.
* Berlin Magazin
Grüezi Real Estate AG veräußert Schrottimmobilien
Das Berliner Kammergericht (Az. 11 U 18/11) hat sich kürzlich mit der Grüezi Real Estate AG befasst. Nach Auffassung der Richter veräußerte die Gesellschaft sogenannte Schrottimmobilen zu sittenwidrig überhöhten Kaufpreisen.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Wohnung in Berlin zu einem Kaufpreis von EUR 76.200 erworben. Das gerichtliche Sachverständigengutachten ermittelte allerdings einen Verkehrswert von gerade einmal EUR 29.000. Das Gebäude war stark sanierungsbedürftig und entsprach bei weitem nicht der von der Grüezi Real Estate AG geschuldeten Leistung.
Damit ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktecht, erklärt. Anleger, die zu solch überhöhten Preisen Grundeigentum erworben haben, steht in der Regel ein Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer zu. So war es auch im Fall des Berliner Kammergerichts. Der Kläger erhielt von der Immobilienfirma seinen ursprünglich gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe der Schrottimmobilie zurück.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller rät allen betroffenen Anlegern, die in solche Schrottimmobilien investiert haben, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Das Berliner Kammergericht (Az. 11 U 18/11) hat sich kürzlich mit der Grüezi Real Estate AG befasst. Nach Auffassung der Richter veräußerte die Gesellschaft sogenannte Schrottimmobilen zu sittenwidrig überhöhten Kaufpreisen.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Wohnung in Berlin zu einem Kaufpreis von EUR 76.200 erworben. Das gerichtliche Sachverständigengutachten ermittelte allerdings einen Verkehrswert von gerade einmal EUR 29.000. Das Gebäude war stark sanierungsbedürftig und entsprach bei weitem nicht der von der Grüezi Real Estate AG geschuldeten Leistung.
Damit ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktecht, erklärt. Anleger, die zu solch überhöhten Preisen Grundeigentum erworben haben, steht in der Regel ein Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer zu. So war es auch im Fall des Berliner Kammergerichts. Der Kläger erhielt von der Immobilienfirma seinen ursprünglich gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe der Schrottimmobilie zurück.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller rät allen betroffenen Anlegern, die in solche Schrottimmobilien investiert haben, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

