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Kfz-Zulassung in Spanien/ Mallorca
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spezielle Fragen
da bin ich auch nicht allwissend, kann ich mir nur in Verbindung mit festem
Wohnsitz vorstellen.
schau doch da mal in einem speziellen Spanien Auswanderer Forum nach.
Und ... natürlich gesicherte Erkenntnisse hier berichten.
Hier in Germany hat man als Deutscher richtige Probleme, wenn man
seinen Wohnsitz in einem anderen EU Land hat und trotzdem einen Pkw
mit deutscher Zulassung fahren will.
Wohnsitz vorstellen.
schau doch da mal in einem speziellen Spanien Auswanderer Forum nach.
Und ... natürlich gesicherte Erkenntnisse hier berichten.
Hier in Germany hat man als Deutscher richtige Probleme, wenn man
seinen Wohnsitz in einem anderen EU Land hat und trotzdem einen Pkw
mit deutscher Zulassung fahren will.
Bewertungen
Ein Wohnsitz ist schon erforderlich, wo soll denn sonst die
KFZ-Steuer erhoben werden, wo sollen die Knöllchen hin?
Hier ein paar Details:
Recht und Praxis der Kfz-Einfuhr nach Spanien
Spanien ist eines der Länder, in denen es mit am häufigsten zu privaten Fahrzeugeinfuhren und demgemäß oft zu Fragen in diesem Zusammenhang kommt. Nachfolgend werden einige grundsätzliche Hinweise zu Recht und Praxis dieser Vorgänge gegeben.
Personen, die die Einfuhr- und Zulassungsformalitäten in Spanien selbst erledigen wollen, werden – trotz des Europäischen Binnenmarkts mit seinen Erleichterungen – sehr bald auf erhebliche Hindernisse stoßen.
Es wird deshalb in den meisten Fällen anzuraten sein, sich an eine auf derartige Angelegenheiten spezialisierte Agentur (Gestoria) zu wenden, die gegen Gebühr die erforderlichen Besorgungen und Behördengänge übernimmt.
Zulassungspflicht
Wird der Standort eines Kraftfahrzeugs von Deutschland nach Spanien verlegt - z.B. infolge Wohnsitzbegründung oder dauerhafter Stationierung des Kfz am Ferienort - so ist das Fahrzeug am bisherigen Standort abzumelden und am neuen in Spanien zuzulassen. Standort ist der Ort, von dem aus ein Fahrzeug regelmäßig zum Straßenverkehr eingesetzt und an den es nach Beendigung des Einsatzes zurückgebracht wird.
Die Zulassung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura Provincial de Tráfico) innerhalb von 6 Monaten nach Standortbegründung vorzunehmen. Es wird empfohlen, die Abmeldung in Deutschland erst durchzuführen, wenn die Zulassung in Spanien sichergestellt ist. Die Stillegung kann grundsätzlich auch von der Deutschen Botschaft und den Konsulaten in Spanien vorgenommen werden. Die Durchführung liegt jedoch in deren Ermessen; ein Rechtsanspruch auf diese Amtshandlung besteht nicht.
Mit Standortbegründung in Spanien sind außerdem Vorschriften über das Zulassungsverfahren, bezüglich der Umsatz-, Zulassungs- und Kfz-Steuer, der Haftpflichtversicherung, der Technischen Untersuchung und der Gültigkeit deutscher Führerscheine zu beachten.
Zulassungsverfahren
Das Kfz-Zulassungsverfahren in Spanien ist mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden. Es ist daher üblich und wird empfohlen, Fahrzeuge durch ein dort ansässiges spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen (Gestoria) gegen Entgelt
zuzulassen.
Folgende Dokumente sind dabei vorzulegen:
Personalausweis oder Reisepass
Aufenthaltsgenehmigung (Permiso de Residencia); falls der Wohnsitz nicht nach Spanien verlegt wird, ist ausreichend:
Grundbuchauszug über Immobilieneigentum (Escritura)
Mietvertrag (Contrato de Alquiler)
Meldebescheinigung der Gemeinde (maximal 3 Monate alt)
bei Wohnsitzwechsel: Abmeldebescheinigung des Konsulats mit Bestätigung, dass der ständige Aufenthalt im (außerspanischen) Ausland beendet ist und länger als 12 Monate dauerte
Kfz-Brief und Fahrzeugschein (z.T. wird eine spanische Übersetzung verlangt) Übereinstimmungsbescheinigung (Homologation) bezüglich der Betriebserlaubnis
Prüfprotokoll der Technischen Untersuchung ITV
Nachweis der Zahlung von spanischer Kfz- und Zulassungssteuer
Nachweis, dass das Kfz nicht als gestohlen gemeldet ist (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamts – bei Besitzerwechsel)
Zulassungssteuer
Wird ein Kfz importiert und zugelassen, so ist grundsätzlich eine Zulassungssteuer (Impuesto de matriculación) zu entrichten. Diese beträgt bei Erstzulassung auf Mallorca für
Benzinfahrzeuge:
7 % bis 1600 ccm Hubraum
12 % über 1600 ccm Hubraum
Dieselfahrzeuge:
7 % bis 2000 ccm Hubraum
12 % über 2000 ccm Hubraum
Bemessungsgrundlage ist jeweils der Zeitwert des Fahrzeugs. Dieser ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich eines jährlichen Wertverlustes, welcher durch die Finanzbehörden anhand veröffentlichter Tabellen ermittelt wird.
Fahrzeugalter Fahrzeugwert in Prozent
bis zu 1 Jahr 100 %
von 1 bis 2 Jahren 84 %
von 2 bis 3 Jahren 67 %
von 3 bis 4 Jahren 56 %
von 4 bis 5 Jahren 47 %
von 5 bis 6 Jahren 39 %
von 6 bis 7 Jahren 34 %
von 7 bis 8 Jahren 28 %
von 8 bis 9 Jahren 24 %
von 9 bis 10 Jahren 19 %
von 10 bis 11 Jahren 17 %
von 11 bis 12 Jahren 13 %
älter als 12 Jahre 10 %
Beispiel:
Golf 1.6 GL/Match (1.598 ccm)
Neuwert laut Tabelle: 15.000 Euro
Erstzulassung: Juli 1998
Demnach würde der zu besteuernde Zeitwert des Fahrzeuges 7.050 Euro betragen (15.000 x 47%).
Die zu zahlende Zulassungssteuer würde dann 493,50 Euro betragen (7.050 x 7%)
Stand August 2002
Wenn Sie erfahren möchten, was eine Ummeldung Ihres Fahrzeuges kosten würde, senden Sie uns einfach ein
e-Mail mit den relevanten Daten (genaue Typbezeichnung, Datum der Erstzulassung auf Ihren Namen, bzw. Kaufdatum) Ihres Fahrzeuges.
Wird ein Fahrzeug nicht importiert, sondern in Spanien gebraucht gekauft und auf den neuen Eigentümer umgeschrieben, so entfällt die Zulassungssteuer. Es werden dann allerdings 4 % Übertragungssteuer (Impuesto de transmisión) erhoben. Bemessungsgrundlage ist wiederum der Zeitwert des Fahrzeugs.
Die Zulassungssteuer entfällt ebenfalls, wenn das Kfz vor Zulassung in Spanien mehr als 6 Monate im Eigentum (nachzuweisen durch Kaufrechnung) einer außerhalb Spaniens ansässigen Person stand, diese sich mehr als ein Jahr dort aufhielt (Abmeldebescheinigung) und das Fahrzeug im Ausland auch versteuerte (Bescheinigung). Übertragungssteuer wird nicht fällig.
Gruß
KFZ-Steuer erhoben werden, wo sollen die Knöllchen hin?
Hier ein paar Details:
Recht und Praxis der Kfz-Einfuhr nach Spanien
Spanien ist eines der Länder, in denen es mit am häufigsten zu privaten Fahrzeugeinfuhren und demgemäß oft zu Fragen in diesem Zusammenhang kommt. Nachfolgend werden einige grundsätzliche Hinweise zu Recht und Praxis dieser Vorgänge gegeben.
Personen, die die Einfuhr- und Zulassungsformalitäten in Spanien selbst erledigen wollen, werden – trotz des Europäischen Binnenmarkts mit seinen Erleichterungen – sehr bald auf erhebliche Hindernisse stoßen.
Es wird deshalb in den meisten Fällen anzuraten sein, sich an eine auf derartige Angelegenheiten spezialisierte Agentur (Gestoria) zu wenden, die gegen Gebühr die erforderlichen Besorgungen und Behördengänge übernimmt.
Zulassungspflicht
Wird der Standort eines Kraftfahrzeugs von Deutschland nach Spanien verlegt - z.B. infolge Wohnsitzbegründung oder dauerhafter Stationierung des Kfz am Ferienort - so ist das Fahrzeug am bisherigen Standort abzumelden und am neuen in Spanien zuzulassen. Standort ist der Ort, von dem aus ein Fahrzeug regelmäßig zum Straßenverkehr eingesetzt und an den es nach Beendigung des Einsatzes zurückgebracht wird.
Die Zulassung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura Provincial de Tráfico) innerhalb von 6 Monaten nach Standortbegründung vorzunehmen. Es wird empfohlen, die Abmeldung in Deutschland erst durchzuführen, wenn die Zulassung in Spanien sichergestellt ist. Die Stillegung kann grundsätzlich auch von der Deutschen Botschaft und den Konsulaten in Spanien vorgenommen werden. Die Durchführung liegt jedoch in deren Ermessen; ein Rechtsanspruch auf diese Amtshandlung besteht nicht.
Mit Standortbegründung in Spanien sind außerdem Vorschriften über das Zulassungsverfahren, bezüglich der Umsatz-, Zulassungs- und Kfz-Steuer, der Haftpflichtversicherung, der Technischen Untersuchung und der Gültigkeit deutscher Führerscheine zu beachten.
Zulassungsverfahren
Das Kfz-Zulassungsverfahren in Spanien ist mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden. Es ist daher üblich und wird empfohlen, Fahrzeuge durch ein dort ansässiges spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen (Gestoria) gegen Entgelt
zuzulassen.
Folgende Dokumente sind dabei vorzulegen:
Personalausweis oder Reisepass
Aufenthaltsgenehmigung (Permiso de Residencia); falls der Wohnsitz nicht nach Spanien verlegt wird, ist ausreichend:
Grundbuchauszug über Immobilieneigentum (Escritura)
Mietvertrag (Contrato de Alquiler)
Meldebescheinigung der Gemeinde (maximal 3 Monate alt)
bei Wohnsitzwechsel: Abmeldebescheinigung des Konsulats mit Bestätigung, dass der ständige Aufenthalt im (außerspanischen) Ausland beendet ist und länger als 12 Monate dauerte
Kfz-Brief und Fahrzeugschein (z.T. wird eine spanische Übersetzung verlangt) Übereinstimmungsbescheinigung (Homologation) bezüglich der Betriebserlaubnis
Prüfprotokoll der Technischen Untersuchung ITV
Nachweis der Zahlung von spanischer Kfz- und Zulassungssteuer
Nachweis, dass das Kfz nicht als gestohlen gemeldet ist (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamts – bei Besitzerwechsel)
Zulassungssteuer
Wird ein Kfz importiert und zugelassen, so ist grundsätzlich eine Zulassungssteuer (Impuesto de matriculación) zu entrichten. Diese beträgt bei Erstzulassung auf Mallorca für
Benzinfahrzeuge:
7 % bis 1600 ccm Hubraum
12 % über 1600 ccm Hubraum
Dieselfahrzeuge:
7 % bis 2000 ccm Hubraum
12 % über 2000 ccm Hubraum
Bemessungsgrundlage ist jeweils der Zeitwert des Fahrzeugs. Dieser ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich eines jährlichen Wertverlustes, welcher durch die Finanzbehörden anhand veröffentlichter Tabellen ermittelt wird.
Fahrzeugalter Fahrzeugwert in Prozent
bis zu 1 Jahr 100 %
von 1 bis 2 Jahren 84 %
von 2 bis 3 Jahren 67 %
von 3 bis 4 Jahren 56 %
von 4 bis 5 Jahren 47 %
von 5 bis 6 Jahren 39 %
von 6 bis 7 Jahren 34 %
von 7 bis 8 Jahren 28 %
von 8 bis 9 Jahren 24 %
von 9 bis 10 Jahren 19 %
von 10 bis 11 Jahren 17 %
von 11 bis 12 Jahren 13 %
älter als 12 Jahre 10 %
Beispiel:
Golf 1.6 GL/Match (1.598 ccm)
Neuwert laut Tabelle: 15.000 Euro
Erstzulassung: Juli 1998
Demnach würde der zu besteuernde Zeitwert des Fahrzeuges 7.050 Euro betragen (15.000 x 47%).
Die zu zahlende Zulassungssteuer würde dann 493,50 Euro betragen (7.050 x 7%)
Stand August 2002
Wenn Sie erfahren möchten, was eine Ummeldung Ihres Fahrzeuges kosten würde, senden Sie uns einfach ein
e-Mail mit den relevanten Daten (genaue Typbezeichnung, Datum der Erstzulassung auf Ihren Namen, bzw. Kaufdatum) Ihres Fahrzeuges.
Wird ein Fahrzeug nicht importiert, sondern in Spanien gebraucht gekauft und auf den neuen Eigentümer umgeschrieben, so entfällt die Zulassungssteuer. Es werden dann allerdings 4 % Übertragungssteuer (Impuesto de transmisión) erhoben. Bemessungsgrundlage ist wiederum der Zeitwert des Fahrzeugs.
Die Zulassungssteuer entfällt ebenfalls, wenn das Kfz vor Zulassung in Spanien mehr als 6 Monate im Eigentum (nachzuweisen durch Kaufrechnung) einer außerhalb Spaniens ansässigen Person stand, diese sich mehr als ein Jahr dort aufhielt (Abmeldebescheinigung) und das Fahrzeug im Ausland auch versteuerte (Bescheinigung). Übertragungssteuer wird nicht fällig.
Gruß
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