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Arbeitszimmer
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Arbeitszimmer
ist seit 1996 nur noch in eingeschränktem maße steuerlich absetzbar, es sei denn, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. (s. § 4 Abs. 5 Nr. 6b letzter Halbsatz http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p4.html )
Zitat
Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Entscheidungen (vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02) mit der Frage befasst, wann das häusliche Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters den Mittelpunkt der gesamten Betätigung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes bildet, so dass der Abzug der Kosten nicht eingeschränkt ist.
Maßgeblich ist der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt einer beruflichen Betätigung. Es kommt darauf an, ob der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den von ihm ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Die für diese Prüfung erforderliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist in erster Linie Aufgabe der Finanzgerichte. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu; dabei schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus.
Nach diesen Grundsätzen bildet das häusliche Arbeitszimmer einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit den Feststellungen des Finanzgerichts zufolge wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung, wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind (Az. VI R 82/01 http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.3.26/6R8201.html ).
Dagegen kann bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl Mittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkung sein, wenn dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbracht werden (Az. VI R 104/01 http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.3.26/6R10401.html ).
Im Falle eines Ingenieurs, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses schließlich auch dann Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (Az. VI R 28/02 http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.3.26/6R2802.html ).
Arbeitszimmer im Keller
Quelle:Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2003
Aktenzeichen: VI R 160/99
Vorinstanz: FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.1999
Aktenzeichen: 7 K 5068/98
Schlagzeile:
Arbeitsräume im Keller können als sog. "außerhäusliche" Arbeitszimmer unbegrenzt abzugsfähig sein
Schlagworte:
Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, Keller, Miete, Werbungskosten
Wichtig für:
Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar:
Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein sog. "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fällt. Es darf sich nicht um den zur Privatwohnung gehörenden Keller handeln. Abzugsfähig kann beispielsweise ein zusätzlich angemieteter Raum sein.
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Hintergrund:
Im Streitfall bewohnte eine angestellte Steuerassistentin eine im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Drei-Zimmer-Wohnung. Zu dieser Wohnung gehörte auch ein elf qm großer Abstellraum im Keller.
Im Streitjahr mietete die Klägerin im selben Haus von einem anderen Vermieter zwei weitere, zusammenhängende Kellerräume an. Diese nutzte sie als Arbeitszimmer, und zwar zur Vor- und Nachbereitung ihrer beruflichen Tätigkeit, für Literaturarbeiten und zu Studienzwecken. Die Dauer der Nutzung betrug den Angaben der Klägerin zufolge wöchentlich 15 Stunden. Die Kellerräume waren mit drei Regalen, einem Schreibtisch, Bürostuhl, Teppich, Beleuchtung, PC nebst Drucker und Radio ausgestattet.
Die Richter des Bundesfinanzhof erkannten die Kosten in voller Höhe an, da es sich um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handelt, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Entscheidend stellten sie dabei darauf ab, dass die Kellerräume nicht zur privat genutzten Wohnung gehörten, sondern zusätzlich angemietet wurden und zudem nicht unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten.
Wichtig:
Arbeitszimmer in Kellerräumen sind nicht generell unbegrenzt abzugsfähig. Gehört ein Raum zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen ist er nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs in die häusliche Sphäre eingebunden und damit kein "außerhäusliches" Arbeitszimmer. Gleiches gilt bei unmittelbarer räumlicher Nähe zur Privatwohnung.
Quelle: Steuerrspar-Urteile.de 27/2003
_________________
..vor allem ist`s im Keller viel kühler im Sommer, ohne Klimanalge etc.!!
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2003
Aktenzeichen: VI R 160/99
Vorinstanz: FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.1999
Aktenzeichen: 7 K 5068/98
Schlagzeile:
Arbeitsräume im Keller können als sog. "außerhäusliche" Arbeitszimmer unbegrenzt abzugsfähig sein
Schlagworte:
Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, Keller, Miete, Werbungskosten
Wichtig für:
Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar:
Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein sog. "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fällt. Es darf sich nicht um den zur Privatwohnung gehörenden Keller handeln. Abzugsfähig kann beispielsweise ein zusätzlich angemieteter Raum sein.
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Hintergrund:
Im Streitfall bewohnte eine angestellte Steuerassistentin eine im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Drei-Zimmer-Wohnung. Zu dieser Wohnung gehörte auch ein elf qm großer Abstellraum im Keller.
Im Streitjahr mietete die Klägerin im selben Haus von einem anderen Vermieter zwei weitere, zusammenhängende Kellerräume an. Diese nutzte sie als Arbeitszimmer, und zwar zur Vor- und Nachbereitung ihrer beruflichen Tätigkeit, für Literaturarbeiten und zu Studienzwecken. Die Dauer der Nutzung betrug den Angaben der Klägerin zufolge wöchentlich 15 Stunden. Die Kellerräume waren mit drei Regalen, einem Schreibtisch, Bürostuhl, Teppich, Beleuchtung, PC nebst Drucker und Radio ausgestattet.
Die Richter des Bundesfinanzhof erkannten die Kosten in voller Höhe an, da es sich um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handelt, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Entscheidend stellten sie dabei darauf ab, dass die Kellerräume nicht zur privat genutzten Wohnung gehörten, sondern zusätzlich angemietet wurden und zudem nicht unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten.
Wichtig:
Arbeitszimmer in Kellerräumen sind nicht generell unbegrenzt abzugsfähig. Gehört ein Raum zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen ist er nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs in die häusliche Sphäre eingebunden und damit kein "außerhäusliches" Arbeitszimmer. Gleiches gilt bei unmittelbarer räumlicher Nähe zur Privatwohnung.
Quelle: Steuerrspar-Urteile.de 27/2003
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..vor allem ist`s im Keller viel kühler im Sommer, ohne Klimanalge etc.!!
Zitat
Wenn es um das Arbeitszimmer in Privaträumen geht, haben Bundesbürger immer wieder Probleme mit ihrem Finanzamt. Dabei liegen alle Punkte auf der Hand, die für die Beurteilung und für die steuerliche Würdigung des Arbeitszimmers ausschlaggebend sind.
Ein Arbeitszimmer dient dem Zweck der Erzielung von Einkünften, wobei es unerheblich ist, ob diese durch selbstständige oder nicht selbstständige Arbeit erzielt werden. Das Zimmer muss nahezu ausschließlich für berufliche beziehungsweise gewerbliche Zwecke benutzt werden. Hierzu gehören beispielsweise auch Fortbildungsmaßnahmen, die der beruflichen Qualifikation nutzen.
Darüber hinaus muss der Raum zum häuslichen Bereich gehören. Gleichzeitig muss aber eine Trennung vom Wohnbereich vorliegen. Diese Trennung muss jedoch eindeutig sein: Eine Arbeitsecke innerhalb allgemein genutzter Räume zählt genauso wenig wie etwa eine durch einen Paravent abgetrennten Bereich eines sonst anderweitig genutzten Raumes. Ein Arbeitszimmer auf dem Speicher oder im Keller ist hingegen zulässig.
Ein Durchgangszimmer kann nur dann zum Arbeitszimmer werden, wenn der Weg durch dieses Zimmer auf den Balkon oder ins Schlafzimmer führt. Bei Prüfungen kontrolliert das Finanzamt auch, ob der verbleibende Wohnraum überhaupt zur privaten Nutzung ausreicht. Ist dies nicht der Fall, wird von einer Doppelnutzung des Zimmers ausgegangen und die Anerkennung als Arbeitszimmer verweigert.
Mieten Sie eigene Räumlichkeiten für ein Arbeitszimmer zusätzlich zur Wohnung, handelt es sich um ein Büro, dessen Kosten Sie zu 100 Prozent absetzen können.
Grundsätzlich können alle für das Arbeitszimmer anfallenden Kosten abgesetzt werden, wenn das Zimmer "im Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit" steht. Hierzu gehören auch die Heiz-, Strom und andere Nebenkosten, die anteilig auf Basis der Quadratmeterzahl berechnet und abgesetzt werden
Bis zur Höchstgrenze absetzen
Dabei muss nicht unbedingt der Zeitaufwand im Vordergrund stehen. So kann beispielsweise in einem Arbeitszimmer die Vorbereitung und Planung einer Tätigkeit durchgeführt werden, die Arbeiten werden aber - mit höherem Zeitaufwand - im Außendienst abgeschlossen. Dann kann es sein, dass das Finanzamt davon ausgeht, dass die im Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten für Ihren beruflichen Erfolg entscheidend sind und die Fiskusleute Ihr Arbeitszimmer steuerlich anerkennen.
Sollte dies nicht der Fall sein, so können Sie immerhin noch Kosten bis zu einer Höchstgrenze von derzeit 1250 Euro geltend machen. Dafür müssen Sie eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie verbringen mehr als die Hälfte Ihrer gesamten Arbeitszeit in dem häuslichen Arbeitszimmer. Oder für Ihre berufliche Tätigkeit steht kein anderer auswärtiger Arbeitsplatz zur Verfügung.
Gerade für Inhaber kleinerer Ladengeschäfte ist der zweite Aspekt interessant. Da im Geschäft kein Platz vorhanden ist, werden viele Verwaltungsaufgaben von zu Hause erledigt. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, und Sie können Auslagen bis zu 1250 Euro steuerlich geltend machen. Aber aufgepasst: Die 1250-Euro-Marke ist als Höchstbetrag zu verstehen, den Sie nur mit Belegen bis zu dieser Grenze geltend machen können. Es handelt sich also nicht um eine Pauschale
Wird ein Arbeitszimmer von einer zweiten Person - beispielsweise dem Lebensgefährten - mitgenutzt, sind die Kosten nur einmal absetzbar. Wenn Sie und Ihr Partner beide lediglich die Voraussetzungen zur Absetzung von 1250 Euro erfüllen, müssen Sie diesen Betrag untereinander aufteilen.
Welche Kosten können nun genau abgesetzt werden?Grundsätzlich können die so genannten Raumkosten und die Ausstattungskosten abgesetzt werden. Bei den Raumkosten werden alle Kosten des laufenden Jahres addiert, wobei auch Voraus- oder Nachzahlungen berücksichtigt werden. Zu den Raumkosten gehören Miete, Gebäudeabschreibungen, Hypothekenzinsen, Mietnebenkosten und sonstige für die Wohnung anfallenden Kosten.
http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,368989,00.html
Zitat
Steuerrecht - Arbeitszimmer
Per Anfang 2007 ist das häusliche Arbeitszimmer nur noch sehr eingeschränkt steuerlich absetzbar. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt einer beruflichen Tätigkeit ist.
Da bislang jährlich für das eigene Arbeitszimmer EUR 1.250.- abgesetzt werden konnten, künftig aber nicht mehr, werden bereits jetzt Streitigkeiten prognostiziert, was der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist.
RECHTLEGAL - Newsticker
Arbeitszimmer: Abzugsverbot ab 2007 bei Lehrern verfassungswidrig?
Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung darstellt." In diesem Fall sind die Kosten wie bisher in unbegrenzter Höhe absetzbar.
Nach der Neuregelung können Lehrer, Schulleiter, Richter, Außendienstmitarbeiter, Orchestermusiker, Arbeitslose, Auszubildende, Mütter in Elternzeit, Personen mit einer selbstständigen Nebentätigkeit, Arbeitnehmer mit Teilzeitbeschäftigung, Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit, ein häusliches Arbeitszimmer
nicht mehr steuerlich geltend machen.
Vor allem bei Lehrern ist die gesetzliche Abschaffung des Arbeitszimmers problematisch und könnte nach einem Gutachten im Auftrag der Lehrergewerkschaft GEW durchaus verfassungswidrig sein:
- Bei Lehrern bildet die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts eine untrennbare Einheit mit der Erteilung des Unterrichts. Sie müssen ihren Unterricht zu Hause vor- und nachbereiten, weil ihnen dafür der Schulträger die entsprechenden Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellt. Auch werden ihnen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht vom Dienstherrn erstattet.
- Damit ist das Arbeitszimmer "pflichtbestimmter Aufwand" für Lehrer.
- Die Abschaffung der steuerlichen Anerkennung der Arbeitszimmerkosten
ist ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, nach welchem Erwerbseinkommen nur nach Abzug der Erwerbskosten besteuert werden darf.
Wegen der Abschaffung des häuslichen Arbeitszimmers ist derzeit bereits
ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängig
(Aktenzeichen: 3 K 1132/07).
Den Lehrern ist zu empfehlen, in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 - wie gewohnt - Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend zu machen. Da das Finanzamt diese Kosten gemäß Gesetzeslage streichen muss, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Bis dahin ist ganz gewiss ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, auf das Sie sich darauf berufen und so den Steuerbescheid offen halten können.
Das Gutachten zum Arbeitszimmer bei Lehrern finden Sie hier
http://www.gew.de/Streichung_verfassungswidrig.html
Weitere Informationen gibt es im Beitrag "In welchen Fällen ist ab 2007
ein Arbeitszimmer absetzbar?" auf Steuerrat24 - link hier
Quelle: Newsletter www.steuerlinks.de
Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung darstellt." In diesem Fall sind die Kosten wie bisher in unbegrenzter Höhe absetzbar.
Nach der Neuregelung können Lehrer, Schulleiter, Richter, Außendienstmitarbeiter, Orchestermusiker, Arbeitslose, Auszubildende, Mütter in Elternzeit, Personen mit einer selbstständigen Nebentätigkeit, Arbeitnehmer mit Teilzeitbeschäftigung, Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit, ein häusliches Arbeitszimmer
nicht mehr steuerlich geltend machen.
Vor allem bei Lehrern ist die gesetzliche Abschaffung des Arbeitszimmers problematisch und könnte nach einem Gutachten im Auftrag der Lehrergewerkschaft GEW durchaus verfassungswidrig sein:
- Bei Lehrern bildet die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts eine untrennbare Einheit mit der Erteilung des Unterrichts. Sie müssen ihren Unterricht zu Hause vor- und nachbereiten, weil ihnen dafür der Schulträger die entsprechenden Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellt. Auch werden ihnen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht vom Dienstherrn erstattet.
- Damit ist das Arbeitszimmer "pflichtbestimmter Aufwand" für Lehrer.
- Die Abschaffung der steuerlichen Anerkennung der Arbeitszimmerkosten
ist ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, nach welchem Erwerbseinkommen nur nach Abzug der Erwerbskosten besteuert werden darf.
Wegen der Abschaffung des häuslichen Arbeitszimmers ist derzeit bereits
ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängig
(Aktenzeichen: 3 K 1132/07).
Den Lehrern ist zu empfehlen, in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 - wie gewohnt - Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend zu machen. Da das Finanzamt diese Kosten gemäß Gesetzeslage streichen muss, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Bis dahin ist ganz gewiss ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, auf das Sie sich darauf berufen und so den Steuerbescheid offen halten können.
Das Gutachten zum Arbeitszimmer bei Lehrern finden Sie hier
http://www.gew.de/Streichung_verfassungswidrig.html
Weitere Informationen gibt es im Beitrag "In welchen Fällen ist ab 2007
ein Arbeitszimmer absetzbar?" auf Steuerrat24 - link hier
Quelle: Newsletter www.steuerlinks.de
Das häusliche Arbeitszimmer ist seit einer gesetzlichen Neuregelung, die im Januar 2007 in Kraft trat, nicht mehr von der Steuer absetzbar.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über diese Neuregelung zu entscheiden. Die Richter wiesen die Klage eines Lehrer-Ehepaares ab, die ihr häusliches Arbeitszimmer von der Einkommensteuer absetzen wollten.
Die Kläger sind beide Lehrer und nutzen in ihrem Einfamilienhaus jeweils ein AZ. In den Vorjahren hatte das Finanzamt die von den Klägern insoweit geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Im Jahre 2006 beantragten die Kläger bei dem FA für das Jahr 2007 jeweils einen Freibetrag für ein häusliches AZ in Höhe von je 1.250.- Euro auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Das wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Steueränderungsgesetz 2007 ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eine Abzugsfähigkeit nur gegeben sei, wenn das AZ den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle.
Diese Voraussetzungen seien bei den Klägern aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schule nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stelle das häusliche AZ eines vollzeitbeschäftigten Lehrers an einer Schule nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar.
Mit ihrer dagegen angestrengten Klage machten die Kläger u.a. geltend, nach der neuen Regelung entfalle nunmehr die Abzugsfähigkeit der Kosten des AZ. Hierin liege ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit werde verletzt. Lehrer verfügten für einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit nicht über einen anderen Arbeitsplatz.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass die Nichteintragung eines Freibetrages für ein AZ in Höhe von jeweils 1.250.- Euro auf den Lohnsteuerkarten 2007 nicht rechtswidrig gewesen sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung seien Aufwendungen für ein häusliches AZ nur noch dann berücksichtigungsfähig, wenn das AZ den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde.
Das FG folge der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach das häusliche AZ eines in Vollzeit beschäftigten Lehrers in aller Regel nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstelle. Es bestünden zwar gewisse Zweifel, ob das Steueränderungsgesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vereinbar sei.
Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz hält sich die entsprechende Gesetzesänderung gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums, denn im Bereich des Steuerrechts habe der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum.
Hinsichtlich der Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung sei zu sehen, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern müsse. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sei der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergebe. Auf dieser Grundlage dürfe er typisierende pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Die Neuregelung werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerade noch gerecht. Die Norm weiche zwar von dem nach dem Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip ab. Verfassungsrechtlich hinreichende sachliche Gründe für diese Abweichung ergäben sich aber aus den gesetzgeberischen Typisierungsbefugnissen unter dem Aspekt gemischt veranlasster Aufwendungen.
Zwar seien Lehrer arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet, ihren Unterricht vor- und nachzubereiten, wobei es sich dabei um Tätigkeiten handele, die ein Lehrer im häuslichen Bereich verrichten müsse, wenn ihm in der Schule kein entsprechender Raum zur Verfügung stehe.
Dafür lasse sich aber für den Regelfall nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass hierfür zwangsläufig pflichtbestimmte Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes AZ anfallen würden, weil die Tätigkeiten ausschließlich nur in einem solchen Raum ausgeübt werden könnten.
Sie könnten vielmehr auch in sonstigen Räumen oder einer "Arbeitsecke" verrichtet werden. Andererseits führe ein zusätzlicher Raum eines AZ insgesamt zu einer Steigerung der Wohnqualität, die hierfür getätigten Aufwendungen stellten - anders als etwa die Fahrten zur Arbeitsstätte - keine unausweichlichen Ausgaben dar.
(FG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2009, Az. 3 K 1132/07)
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über diese Neuregelung zu entscheiden. Die Richter wiesen die Klage eines Lehrer-Ehepaares ab, die ihr häusliches Arbeitszimmer von der Einkommensteuer absetzen wollten.
Die Kläger sind beide Lehrer und nutzen in ihrem Einfamilienhaus jeweils ein AZ. In den Vorjahren hatte das Finanzamt die von den Klägern insoweit geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Im Jahre 2006 beantragten die Kläger bei dem FA für das Jahr 2007 jeweils einen Freibetrag für ein häusliches AZ in Höhe von je 1.250.- Euro auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Das wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Steueränderungsgesetz 2007 ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eine Abzugsfähigkeit nur gegeben sei, wenn das AZ den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle.
Diese Voraussetzungen seien bei den Klägern aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schule nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stelle das häusliche AZ eines vollzeitbeschäftigten Lehrers an einer Schule nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar.
Mit ihrer dagegen angestrengten Klage machten die Kläger u.a. geltend, nach der neuen Regelung entfalle nunmehr die Abzugsfähigkeit der Kosten des AZ. Hierin liege ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit werde verletzt. Lehrer verfügten für einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit nicht über einen anderen Arbeitsplatz.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass die Nichteintragung eines Freibetrages für ein AZ in Höhe von jeweils 1.250.- Euro auf den Lohnsteuerkarten 2007 nicht rechtswidrig gewesen sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung seien Aufwendungen für ein häusliches AZ nur noch dann berücksichtigungsfähig, wenn das AZ den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde.
Das FG folge der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach das häusliche AZ eines in Vollzeit beschäftigten Lehrers in aller Regel nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstelle. Es bestünden zwar gewisse Zweifel, ob das Steueränderungsgesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vereinbar sei.
Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz hält sich die entsprechende Gesetzesänderung gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums, denn im Bereich des Steuerrechts habe der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum.
Hinsichtlich der Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung sei zu sehen, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern müsse. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sei der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergebe. Auf dieser Grundlage dürfe er typisierende pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Die Neuregelung werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerade noch gerecht. Die Norm weiche zwar von dem nach dem Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip ab. Verfassungsrechtlich hinreichende sachliche Gründe für diese Abweichung ergäben sich aber aus den gesetzgeberischen Typisierungsbefugnissen unter dem Aspekt gemischt veranlasster Aufwendungen.
Zwar seien Lehrer arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet, ihren Unterricht vor- und nachzubereiten, wobei es sich dabei um Tätigkeiten handele, die ein Lehrer im häuslichen Bereich verrichten müsse, wenn ihm in der Schule kein entsprechender Raum zur Verfügung stehe.
Dafür lasse sich aber für den Regelfall nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass hierfür zwangsläufig pflichtbestimmte Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes AZ anfallen würden, weil die Tätigkeiten ausschließlich nur in einem solchen Raum ausgeübt werden könnten.
Sie könnten vielmehr auch in sonstigen Räumen oder einer "Arbeitsecke" verrichtet werden. Andererseits führe ein zusätzlicher Raum eines AZ insgesamt zu einer Steigerung der Wohnqualität, die hierfür getätigten Aufwendungen stellten - anders als etwa die Fahrten zur Arbeitsstätte - keine unausweichlichen Ausgaben dar.
(FG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2009, Az. 3 K 1132/07)
Häusliches Arbeitszimmer - Einspruch!
Machen Sie die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer geltend. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, heben Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein. Beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens. Dazu können Sie sich auf folgende Verfahren berufen:
FG Thüringen, Az. 4 K 351/07
FG Rheinland-Pfalz, Az. 13 K 110/07
FG Düsseldorf, Az. 14 K 2056/08 110/07
Machen Sie die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer geltend. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, heben Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein. Beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens. Dazu können Sie sich auf folgende Verfahren berufen:
FG Thüringen, Az. 4 K 351/07
FG Rheinland-Pfalz, Az. 13 K 110/07
FG Düsseldorf, Az. 14 K 2056/08 110/07
FG Münster hält Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer teilweise für verfassungswidrig – BVerfG soll Klärung schaffen
Der Erste Senat des Finanzgerichts Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig. Er hat nach eigenen Angaben das zugrunde liegende finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Beschluss vom 08.05.2009, Az.: 1 K 2872/08 E).
Der Erste Senat des Finanzgerichts Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig. Er hat nach eigenen Angaben das zugrunde liegende finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Beschluss vom 08.05.2009, Az.: 1 K 2872/08 E).
BMF: Fiskus akzeptiert vorerst Freibetrag für Arbeitszimmer von Lehrern und vergleichbaren Berufsgruppen
Lehrer und vergleichbare Berufsgruppen können ihr Arbeitszimmer vorerst wieder steuerlich geltend machen und damit sofort ihre Steuerlast senken. Finanzämter müssen es zunächst akzeptieren, wenn die voraussichtlichen Kosten für das heimische Büro in Höhe von maximal 1.250 Euro als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Das geht aus einem am 06.10.2009 verschickten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die Ämter hervor (Az.: IV A 3 - S 0623/09/10001 2009/0650100). Betroffene Arbeitnehmer haben bei Anträgen dann sofort mehr Geld in der Tasche, tragen aber auch das Risiko einer Nachzahlung.
>> mehr > Beck-Aktuell
Lehrer und vergleichbare Berufsgruppen können ihr Arbeitszimmer vorerst wieder steuerlich geltend machen und damit sofort ihre Steuerlast senken. Finanzämter müssen es zunächst akzeptieren, wenn die voraussichtlichen Kosten für das heimische Büro in Höhe von maximal 1.250 Euro als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Das geht aus einem am 06.10.2009 verschickten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die Ämter hervor (Az.: IV A 3 - S 0623/09/10001 2009/0650100). Betroffene Arbeitnehmer haben bei Anträgen dann sofort mehr Geld in der Tasche, tragen aber auch das Risiko einer Nachzahlung.
>> mehr > Beck-Aktuell
Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –
Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen.
Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung.
Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der
sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.
In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
EUGH - zur Entscheidung - Nutzung häuslicher Arbeitszimmer
::
Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen.
Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung.
Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der
sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.
In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
EUGH - zur Entscheidung - Nutzung häuslicher Arbeitszimmer
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Jahressteuergesetz 2010
Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium
Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG;
Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, BStBl I S. 1394)
Hierzu: BMF-Schreiben vom 2. März 2011
Az. IV C 6 – S 2145/07/10002
Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den gesamten Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, ist entscheidend, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann sind die Kosten bis zu maximal 1250 Euro jährlich weiterhin steuerlich absetzbar.
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich zwar nicht steuerlich absetzbar. Bildet das häusliche Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, werden die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. Steht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten immerhin bis zu 1250 Euro jährlich absetzbar. Wichtig: Das ist kein Pauschbetrag, sondern ein objektbezogener Höchstbetrag, der nur einmal in Anspruch genommen werden darf und gegebenenfalls auf mehrere Nutzer oder Tätigkeiten aufzuteilen ist. Nicht mehr anerkannt werden die Kosten dagegen, wenn ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, aber die berufliche Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent im heimischen Arbeitszimmer erledigt wird.
Häusliches Arbeitszimmer
? Voraussetzung: Unter einem häuslichen Arbeitszimmer ist ein Raum zu verstehen, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerzahlers eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Er muss fast ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt werden, eine private Mitbenutzung von unter zehn Prozent ist aber erlaubt. Der Raum gehört zur häuslichen Sphäre, wenn er sich in der privaten Wohnung, dem Wohnhaus oder zumindest innerhalb der gemeinsamen Wohneinheit befindet. Es muss sich aber immer um einen vom übrigen Wohnbereich abgrenzbaren, separaten Raum handeln.
Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium
Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG;
Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, BStBl I S. 1394)
Hierzu: BMF-Schreiben vom 2. März 2011
Az. IV C 6 – S 2145/07/10002
Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den gesamten Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, ist entscheidend, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann sind die Kosten bis zu maximal 1250 Euro jährlich weiterhin steuerlich absetzbar.
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich zwar nicht steuerlich absetzbar. Bildet das häusliche Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, werden die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. Steht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten immerhin bis zu 1250 Euro jährlich absetzbar. Wichtig: Das ist kein Pauschbetrag, sondern ein objektbezogener Höchstbetrag, der nur einmal in Anspruch genommen werden darf und gegebenenfalls auf mehrere Nutzer oder Tätigkeiten aufzuteilen ist. Nicht mehr anerkannt werden die Kosten dagegen, wenn ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, aber die berufliche Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent im heimischen Arbeitszimmer erledigt wird.
Häusliches Arbeitszimmer
? Voraussetzung: Unter einem häuslichen Arbeitszimmer ist ein Raum zu verstehen, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerzahlers eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Er muss fast ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt werden, eine private Mitbenutzung von unter zehn Prozent ist aber erlaubt. Der Raum gehört zur häuslichen Sphäre, wenn er sich in der privaten Wohnung, dem Wohnhaus oder zumindest innerhalb der gemeinsamen Wohneinheit befindet. Es muss sich aber immer um einen vom übrigen Wohnbereich abgrenzbaren, separaten Raum handeln.
Neue Chancen für Durchgangszimmer als Arbeitszimmer
Berufsgruppen, die ein Arbeitszimmer benötigen, scheitern häufig an der Anerkennung der Kosten, weil der Raum privat mitgenutzt wird. Ein neues Urteil des Finanzgerichts Köln lässt die Steuerzahler jetzt hoffen, anteilig Werbungskosten geltend machen zu können.
Ein Abzug des häuslichen Arbeitszimmers setzt bisher voraus, dass der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Höchstens 10 Prozent private Mitnutzung sind unschädlich. Bei höherem Anteil entfällt der Werbungskostenabzug des Arbeitszimmers vollständig. Das betrifft vor allem geteilte Räume oder Durchgangszimmer. Bereits das Durchqueren des Zimmers um beispielsweise in Wohnzimmer oder Küche zu gelangen, wird als schädliche private Nutzung angesehen.
Das Finanzgericht Köln hat jetzt in einem aktuellen Urteil bei gemischter Nutzung des Arbeitszimmers den beruflichen Anteil zum Abzug zugelassen (Urteil vom 19.05.2011, 10 K 4126/09). Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der bereits bei Auslandssprachreisen und für auch privat genutzte Fachbücher eine Kostenteilung zugelassen hat. Beim gemischt genutzten Arbeitszimmer kann ebenso eine Kostenaufteilung in privaten und beruflichen Anteil erfolgen oder der berufliche Anteil schätzungsweise mit 50 Prozent berücksichtigt werden, urteilte das Finanzgericht.
Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. sieht eine gute Chance, dass der Bundesfinanzhof im folgenden Revisionsverfahren das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Das Urteil sorgt für mehr Steuergerechtigkeit, betont Rauhöft, weil es Nachteile für viele Steuerpflichtige beseitigt, deren Wohnung nicht besonders groß oder ungünstig zugeschnitten ist. Bisher konnten sie Aufwendungen für Durchgangszimmer und geteilte Räume meist nicht als Werbungskosten absetzen, obwohl sie den Platz für ihre Arbeit benötigen. Wer dagegen ausreichend Räume in seiner Wohnung oder seinem Haus hat oder sich sogar außerhalb einen zusätzlichen Raum anmieten konnte, musste auf den Abzug der Werbungskosten nicht verzichten.
Bei Ablehnung der Arbeitszimmerkosten wegen privater Mitnutzung des Raumes sollten betroffene Steuerpflichtige Einspruch einlegen und beim Finanzamt Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die unter dem Aktenzeichen X R 32/11 anhängige Revision beantragen, empfiehlt der NVL.
Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Berufsgruppen, die ein Arbeitszimmer benötigen, scheitern häufig an der Anerkennung der Kosten, weil der Raum privat mitgenutzt wird. Ein neues Urteil des Finanzgerichts Köln lässt die Steuerzahler jetzt hoffen, anteilig Werbungskosten geltend machen zu können.
Ein Abzug des häuslichen Arbeitszimmers setzt bisher voraus, dass der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Höchstens 10 Prozent private Mitnutzung sind unschädlich. Bei höherem Anteil entfällt der Werbungskostenabzug des Arbeitszimmers vollständig. Das betrifft vor allem geteilte Räume oder Durchgangszimmer. Bereits das Durchqueren des Zimmers um beispielsweise in Wohnzimmer oder Küche zu gelangen, wird als schädliche private Nutzung angesehen.
Das Finanzgericht Köln hat jetzt in einem aktuellen Urteil bei gemischter Nutzung des Arbeitszimmers den beruflichen Anteil zum Abzug zugelassen (Urteil vom 19.05.2011, 10 K 4126/09). Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der bereits bei Auslandssprachreisen und für auch privat genutzte Fachbücher eine Kostenteilung zugelassen hat. Beim gemischt genutzten Arbeitszimmer kann ebenso eine Kostenaufteilung in privaten und beruflichen Anteil erfolgen oder der berufliche Anteil schätzungsweise mit 50 Prozent berücksichtigt werden, urteilte das Finanzgericht.
Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. sieht eine gute Chance, dass der Bundesfinanzhof im folgenden Revisionsverfahren das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Das Urteil sorgt für mehr Steuergerechtigkeit, betont Rauhöft, weil es Nachteile für viele Steuerpflichtige beseitigt, deren Wohnung nicht besonders groß oder ungünstig zugeschnitten ist. Bisher konnten sie Aufwendungen für Durchgangszimmer und geteilte Räume meist nicht als Werbungskosten absetzen, obwohl sie den Platz für ihre Arbeit benötigen. Wer dagegen ausreichend Räume in seiner Wohnung oder seinem Haus hat oder sich sogar außerhalb einen zusätzlichen Raum anmieten konnte, musste auf den Abzug der Werbungskosten nicht verzichten.
Bei Ablehnung der Arbeitszimmerkosten wegen privater Mitnutzung des Raumes sollten betroffene Steuerpflichtige Einspruch einlegen und beim Finanzamt Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die unter dem Aktenzeichen X R 32/11 anhängige Revision beantragen, empfiehlt der NVL.
Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Neues zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers
Wann ist ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig?
Elena Schies, Steuerberaterin der Kanzlei Himmelsbach & Sauer, bezieht sich in diesem Zusammenhang auf fünf interessante Urteile zum Thema häusliches Arbeitszimmer. Außerdem geht die Expertin von den Steuerberatern Lahr auf die Grundzüge der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ein.
„Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer ,den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung’ bildet; dann dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden“, erklärt Elena Schies von den Steuerberatern Lahr. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Werbungskosten abziehbar. Allerdings sei die Auslegung der Voraussetzung "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung", gesetzlich nicht geregelt und biete viel Raum für Interpretationsmöglichkeiten, so Elena Schies.
In diesem Zusammenhang wurden in letzter Zeit folgende Urteile veröffentlicht:
Arbeitszimmer für Hochschullehrer
Der volle Werbungskostenabzug wurde angestrebt, da Hochschullehrer an der Universität i.d.R. ein Büro haben und die Ausnahmeregelung "kein anderer Arbeitsplatz" nicht greift. Ein begrenzter Werbungskostenabzug mit 1.250 EUR ist daher nicht möglich. Als Begründung für den vollen Werbungskostenabzug wurde das Argument vertreten, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Hochschullehres bildet, weil er dort seine Vorlesungen vorbereitet und Klausuren korrigiert. Dies wurde vom BFH abgelehnt (BFH, Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 71/10). Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Hochschullehres ist der Hörsaal.
Arbeitszimmer eines Richters
Auch hier wurde der volle Werbungskostenabzug angestrebt, da die Ausnaheregelung "kein anderer Arbeitsplatz" nicht greift. Richter haben i.d.R. ein Büro im Gericht. Ebenfalls ist das häusliche Arbeitszimmer eines Richters als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit mit der Begründung, dass der Richter in seinem Arbeitszimmer Akten studiert und sich auf Verhandlungen vorbereitet, abgelehnt worden. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters ist laut BFH der Gerichtssaal (BFH, Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 13/11).
Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildung
Steht dem Arbeitnehmer in einer Einrichtung des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das grundsätzlich das Aus für den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies wurde nun auch für einen Arbeitnehmer entschieden, der aus beruflichen Gründen eine Fremdsprache erlernte, die Installation des EDV-Sprachkurses auf dem Firmenrechner jedoch verboten war. (BFH, Urteil vom 5.10.2011, Az. VI R 91/10; Abruf-Nr. 114212).
Mittelpunkt der Tätigkeit bei aktiven Rentnern?
Die Antwort auf die Frage, ob bzw. wann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bei Rentnern und Pensionären bildet, die nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben noch aktiv sind, hat das FG Niedersachsen gegeben. Für die Beurteilung des Mittelpunktes der beruflichen Betätigung wurden dabei die Einkünfte aus der Rente bzw. aus der Pension nicht berücksichtigt, sondern allein auf die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit abgestellt (FG Niedersachsen, Urteil vom 8.11.2011, Az. 12 K 264/09; Abruf-Nr. 120535).
Achtung: Steuerberaterin Elena Schies (Himmelsbach & Sauer Partnerschaft) weist darauf hin, das das Finanzamt gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen Revision beim BFH (Az. VIII R 3/12) eingelegt hat. Der BFH prüft nun, ob Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, bei der Ermittlung des Mittelpunkts einbezogen werden müssen.
Pressemitteilung Himmelsbach & Sauer Partnerschaft
Elena Schies, Steuerberaterin der Kanzlei Himmelsbach & Sauer, bezieht sich in diesem Zusammenhang auf fünf interessante Urteile zum Thema häusliches Arbeitszimmer. Außerdem geht die Expertin von den Steuerberatern Lahr auf die Grundzüge der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ein.
„Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer ,den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung’ bildet; dann dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden“, erklärt Elena Schies von den Steuerberatern Lahr. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Werbungskosten abziehbar. Allerdings sei die Auslegung der Voraussetzung "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung", gesetzlich nicht geregelt und biete viel Raum für Interpretationsmöglichkeiten, so Elena Schies.
In diesem Zusammenhang wurden in letzter Zeit folgende Urteile veröffentlicht:
Arbeitszimmer für Hochschullehrer
Der volle Werbungskostenabzug wurde angestrebt, da Hochschullehrer an der Universität i.d.R. ein Büro haben und die Ausnahmeregelung "kein anderer Arbeitsplatz" nicht greift. Ein begrenzter Werbungskostenabzug mit 1.250 EUR ist daher nicht möglich. Als Begründung für den vollen Werbungskostenabzug wurde das Argument vertreten, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Hochschullehres bildet, weil er dort seine Vorlesungen vorbereitet und Klausuren korrigiert. Dies wurde vom BFH abgelehnt (BFH, Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 71/10). Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Hochschullehres ist der Hörsaal.
Arbeitszimmer eines Richters
Auch hier wurde der volle Werbungskostenabzug angestrebt, da die Ausnaheregelung "kein anderer Arbeitsplatz" nicht greift. Richter haben i.d.R. ein Büro im Gericht. Ebenfalls ist das häusliche Arbeitszimmer eines Richters als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit mit der Begründung, dass der Richter in seinem Arbeitszimmer Akten studiert und sich auf Verhandlungen vorbereitet, abgelehnt worden. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters ist laut BFH der Gerichtssaal (BFH, Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 13/11).
Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildung
Steht dem Arbeitnehmer in einer Einrichtung des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das grundsätzlich das Aus für den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies wurde nun auch für einen Arbeitnehmer entschieden, der aus beruflichen Gründen eine Fremdsprache erlernte, die Installation des EDV-Sprachkurses auf dem Firmenrechner jedoch verboten war. (BFH, Urteil vom 5.10.2011, Az. VI R 91/10; Abruf-Nr. 114212).
Mittelpunkt der Tätigkeit bei aktiven Rentnern?
Die Antwort auf die Frage, ob bzw. wann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bei Rentnern und Pensionären bildet, die nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben noch aktiv sind, hat das FG Niedersachsen gegeben. Für die Beurteilung des Mittelpunktes der beruflichen Betätigung wurden dabei die Einkünfte aus der Rente bzw. aus der Pension nicht berücksichtigt, sondern allein auf die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit abgestellt (FG Niedersachsen, Urteil vom 8.11.2011, Az. 12 K 264/09; Abruf-Nr. 120535).
Achtung: Steuerberaterin Elena Schies (Himmelsbach & Sauer Partnerschaft) weist darauf hin, das das Finanzamt gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen Revision beim BFH (Az. VIII R 3/12) eingelegt hat. Der BFH prüft nun, ob Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, bei der Ermittlung des Mittelpunkts einbezogen werden müssen.
Pressemitteilung Himmelsbach & Sauer Partnerschaft
Viele Selbstständige nutzen einen Teil der Wohnung oder des Hauses für die gewerbliche Tätigkeit. Natürlich ist Ihnen daran gelegen, die Kosten abzusetzen. Bislang galt jedoch: Ein Abzug ist möglich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Abgeschlossener Raum
Der betrieblich genutzte Raum muss ein gesondertes Zimmer sein, das durch Wand und Tür vom privaten Wohnraum getrennt ist. Selbst das Durchgangszimmer sieht das Finanzamt kritisch, Raumteiler oder Arbeitsecke sind nicht erlaubt.
Tipp: Haben Sie einen Garten? Dann können Sie ein Blockhaus als Arbeitszimmer, nicht als häusliches Arbeitszimmer, nutzen. Sie können alle Kosten für Kauf, Aufstellung, Einrichtung usw. absetzen.
Fast ausschließlich betriebliche Nutzung
Sie müssen das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich betrieblich nutzen. Lediglich 10% private Nutzung sind erlaubt.
Einschränkungen beachten
Für das häusliche Arbeitszimmer gelten folgende Abzugsbeschränkungen:
Voller Kostenabzug nur, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit bildet.
Steht Ihnen für Büroarbeiten nur das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, dürfen Sie pro Jahr bis zu 1.250 € der Raumkosten geltend machen.
Was gilt jetzt jedoch für ein Arbeitszimmer, das Sie nicht nur unternehmerisch nutzen. Im letzten Jahr gab es ein Urteil, das neue Möglichkeiten eröffnet.
Darin heißt es: Für einen nur teilweise für die Arbeit genutzten Raum muss eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil möglich sein.
Der konkrete Fall: Ein Selbstständiger nutzte einen Raum sowohl privat als auch geschäftlich. Die private Einrichtung war von der geschäftlichen durch Regale abgetrennt. Das Finanzamt sagte, ein Raum, der mit Sofa, Fernseher und Esstisch ausgestattet ist und zudem einen direkten Zugang zur Terrasse und zur Küche hätte, wäre ein privater Raum. Die Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer wurde abgelehnt.
Das Finanzgericht sah dies jedoch anders. Deshalb lohnt es sich auch für Sie, ein solches Arbeitszimmer bei der Steuer anzugeben. Legen Sie gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Ihres Finanzamts Widerspruch ein. Kommt es zu einer Änderung durch den BFH, profitieren Sie automatisch.
* Iris Schuler - Onlineredakteurin KomMa-net.de
Abgeschlossener Raum
Der betrieblich genutzte Raum muss ein gesondertes Zimmer sein, das durch Wand und Tür vom privaten Wohnraum getrennt ist. Selbst das Durchgangszimmer sieht das Finanzamt kritisch, Raumteiler oder Arbeitsecke sind nicht erlaubt.
Tipp: Haben Sie einen Garten? Dann können Sie ein Blockhaus als Arbeitszimmer, nicht als häusliches Arbeitszimmer, nutzen. Sie können alle Kosten für Kauf, Aufstellung, Einrichtung usw. absetzen.
Fast ausschließlich betriebliche Nutzung
Sie müssen das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich betrieblich nutzen. Lediglich 10% private Nutzung sind erlaubt.
Einschränkungen beachten
Für das häusliche Arbeitszimmer gelten folgende Abzugsbeschränkungen:
Voller Kostenabzug nur, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit bildet.
Steht Ihnen für Büroarbeiten nur das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, dürfen Sie pro Jahr bis zu 1.250 € der Raumkosten geltend machen.
Was gilt jetzt jedoch für ein Arbeitszimmer, das Sie nicht nur unternehmerisch nutzen. Im letzten Jahr gab es ein Urteil, das neue Möglichkeiten eröffnet.
Darin heißt es: Für einen nur teilweise für die Arbeit genutzten Raum muss eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil möglich sein.
Der konkrete Fall: Ein Selbstständiger nutzte einen Raum sowohl privat als auch geschäftlich. Die private Einrichtung war von der geschäftlichen durch Regale abgetrennt. Das Finanzamt sagte, ein Raum, der mit Sofa, Fernseher und Esstisch ausgestattet ist und zudem einen direkten Zugang zur Terrasse und zur Küche hätte, wäre ein privater Raum. Die Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer wurde abgelehnt.
Das Finanzgericht sah dies jedoch anders. Deshalb lohnt es sich auch für Sie, ein solches Arbeitszimmer bei der Steuer anzugeben. Legen Sie gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Ihres Finanzamts Widerspruch ein. Kommt es zu einer Änderung durch den BFH, profitieren Sie automatisch.
* Iris Schuler - Onlineredakteurin KomMa-net.de
Häusliches Arbeitszimmer (Home-Office) keine regelmäßige Arbeitsstätte
Arbeitnehmer, die im Betrieb des Arbeitgebers keinen festen Arbeitsplatz haben, z. B. Heimarbeiter, Verbandsprüfer oder Reisevertreter (also Arbeitnehmer, die Kunden ihres Arbeitgebers von daheim aus betreuen), unterhalten in ihrer Wohnung häufig ein Büro, Arbeitszimmer bzw. Home-Office. Hier werden Aufgaben im direkten Zusammenhang mit Ihrer Berufstätigkeit ausgeübt.
Die Oberfinanzdirektionen (OFD) Rheinland und Münster weisen darauf hin, dass aufgrund geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 9.6.2011 (VI R 58/09, VI R 55/10) das häusliche Arbeitszimmer keine "regelmäßige Arbeitsstätte" mehr sein kann.
Räume, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers befinden, von den übrigen Räumen der Wohnung nicht getrennt sind und keine in sich geschlossene Einheit bilden (wie dies zum Beispiel beim Home-Office oder einem häuslichen Arbeitszimmer in der Regel der Fall ist), gelten nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers. Dies selbst dann, wenn der Arbeitnehmer diese Räume dem Arbeitgeber überlässt (vermietet) und der Arbeitnehmer die Räumlichkeit beruflich nutzt. Folglich stellen derartige Räume keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. "Das Arbeitszimmer in der Wohnung begründet bereits deswegen keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt" (OFD Rheinland bzw. OFD Münster vom 29.3.2012).
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist daraufhin, dass Fahrten zu den Kunden als Auswärtstätigkeit gelten, denn der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt im Außendienst. Durch wöchentliche Fahrten zum Betriebssitz wird auch der Betrieb nicht mehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Daher sind sowohl die Fahrten zu den Kunden als auch die Fahrten zum Betrieb mit der Dienstreisepauschale oder mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten absetzbar. Falls die Abwesenheit von der Wohnung mehr als acht Stunden dauert, kann ein Verpflegungsmehraufwand von sechs Euro pro Tag geltend gemacht werden.
Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.,
Die Oberfinanzdirektionen (OFD) Rheinland und Münster weisen darauf hin, dass aufgrund geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 9.6.2011 (VI R 58/09, VI R 55/10) das häusliche Arbeitszimmer keine "regelmäßige Arbeitsstätte" mehr sein kann.
Räume, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers befinden, von den übrigen Räumen der Wohnung nicht getrennt sind und keine in sich geschlossene Einheit bilden (wie dies zum Beispiel beim Home-Office oder einem häuslichen Arbeitszimmer in der Regel der Fall ist), gelten nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers. Dies selbst dann, wenn der Arbeitnehmer diese Räume dem Arbeitgeber überlässt (vermietet) und der Arbeitnehmer die Räumlichkeit beruflich nutzt. Folglich stellen derartige Räume keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. "Das Arbeitszimmer in der Wohnung begründet bereits deswegen keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt" (OFD Rheinland bzw. OFD Münster vom 29.3.2012).
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist daraufhin, dass Fahrten zu den Kunden als Auswärtstätigkeit gelten, denn der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt im Außendienst. Durch wöchentliche Fahrten zum Betriebssitz wird auch der Betrieb nicht mehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Daher sind sowohl die Fahrten zu den Kunden als auch die Fahrten zum Betrieb mit der Dienstreisepauschale oder mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten absetzbar. Falls die Abwesenheit von der Wohnung mehr als acht Stunden dauert, kann ein Verpflegungsmehraufwand von sechs Euro pro Tag geltend gemacht werden.
Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.,


