Phönix Managed Account - Phoenix Kapitaldienst GmbH
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Betrugsfall Phoenix: Bund springt für EdW in die Bresche
Der Fall Phoenix Kapitaldienste (Phoenix) gilt als einer der größten Betrugsskandale in der deutschen Wirtschaftsgeschichte und sorgt jetzt für neue Schlagzeilen. Demnach springt jetzt der Bund geschädigten Anlegern bei, weil sich die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nicht in der Lage sieht, die Entschädigungsansprüche der rund 30.000 Anleger zu befriedigen, wie das "Handelsblatt" berichtet.
Am Mittwoch habe der Haushaltsausschuss des Bundestages grünes Licht für einen weiteren Kredit in Höhe von bis zu 141 Millionen Euro gegeben, wie das Handelsblatt unter Berufung auf Kreise des Gremiums schreibt. Ein Kredit über 128 Millionen Euro, den der Bund Ende 2008 gewährt hatte, dürfte bereits in den nächsten Wochen aufgebraucht sein, wie es in dem Bericht heißt.
„Faktisch ist die EdW insolvent", zitiert das Handelsblatt Nero Knapp, den Chefjustitiar des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter. Die EdW und ihre 800 Mitglieder seien nicht in der Lage, die finanziellen Lasten zu tragen, die sich auf mehrere hundert Millionen Euro summieren – zumal sich die Einnahmen auch nur in einstelliger Millionenhöhe belaufen. Nach eigenen Angaben habe die EdW bis dato rund 26.300 Entschädigungsfälle mit einem Gesamtvolumen von rund 119 Millionen Euro geregelt.
Rückblick:
Der Fall Phoenix gilt als einer der bisher größten Betrugsskandale in der deutschen Wirtschaftsgeschichte. Das Unternehmen lockte Anleger mit zweistelligen Renditen, allerdings entpuppten sich die angeblichen Investitionen als Scheingeschäfte. Im Jahr 2005 meldete Phoenix, das Mitglied der EdW war, Insolvenz an.
Quelle: FONDS professionell
Der Fall Phoenix Kapitaldienste (Phoenix) gilt als einer der größten Betrugsskandale in der deutschen Wirtschaftsgeschichte und sorgt jetzt für neue Schlagzeilen. Demnach springt jetzt der Bund geschädigten Anlegern bei, weil sich die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nicht in der Lage sieht, die Entschädigungsansprüche der rund 30.000 Anleger zu befriedigen, wie das "Handelsblatt" berichtet.
Am Mittwoch habe der Haushaltsausschuss des Bundestages grünes Licht für einen weiteren Kredit in Höhe von bis zu 141 Millionen Euro gegeben, wie das Handelsblatt unter Berufung auf Kreise des Gremiums schreibt. Ein Kredit über 128 Millionen Euro, den der Bund Ende 2008 gewährt hatte, dürfte bereits in den nächsten Wochen aufgebraucht sein, wie es in dem Bericht heißt.
„Faktisch ist die EdW insolvent", zitiert das Handelsblatt Nero Knapp, den Chefjustitiar des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter. Die EdW und ihre 800 Mitglieder seien nicht in der Lage, die finanziellen Lasten zu tragen, die sich auf mehrere hundert Millionen Euro summieren – zumal sich die Einnahmen auch nur in einstelliger Millionenhöhe belaufen. Nach eigenen Angaben habe die EdW bis dato rund 26.300 Entschädigungsfälle mit einem Gesamtvolumen von rund 119 Millionen Euro geregelt.
Rückblick:
Der Fall Phoenix gilt als einer der bisher größten Betrugsskandale in der deutschen Wirtschaftsgeschichte. Das Unternehmen lockte Anleger mit zweistelligen Renditen, allerdings entpuppten sich die angeblichen Investitionen als Scheingeschäfte. Im Jahr 2005 meldete Phoenix, das Mitglied der EdW war, Insolvenz an.
Quelle: FONDS professionell
Entschädigung der Phoenix-Anleger überfällig
Die rund 30.000 Phoenix-Gläubiger müssen nach einem Urteil des BGH zügig entschädigt werden. Ein weiterer Aufschub der Zahlungen durch die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen sei nicht hinnehmbar, entschieden die Bundesrichter am Dienstag
Entgegen der Ansicht der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) sind die Entschädigungsansprüche der Anleger fällig, so das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. 20.09.2011, Az. XI ZR 434/10). Die EdW hätte nur über einen Musterprozess die Fälligkeit aufschieben können, ein solcher Prozess sei aber nie geführt worden.
Bereits seit 2005 habe die EdW die volle Auszahlung der Entschädigung hinausgezögert, lautete der Vorwurf der Richter. Der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers erkannte zwar an, dass die EdW mit dem Phoenix-Fall an ihre Grenzen gestoßen sei. Die enorme Zahl der Gläubiger und die hohe Schadenssumme stelle sie vor eine große Aufgabe. Denn bei einem der größten Wertpapierbetrügereien in Deutschland waren vor allem Kleinanleger aus Europa um zusammengerechnet rund 600 Millionen Euro geprellt worden.
Der Vorsitzende Richter fügte aber hinzu, dass seit 2005 schon einige Jahre ins Land gegangen seien und die wachsende Ungeduld der Gläubiger verständlich sei. Nun sei die EdW gefordert, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen. Die Frist läuft innerhalb von drei Monaten ab.
Aufgrund der Untätigkeit der EdW durften die Kläger ihre noch jeweils offene Restforderung gerichtlich geltend machen, ohne dass ihnen der Einwand fehlender Fälligkeit entgegenhalten kann, heißt es im Urteil.
Über 2000 Klagen werden folgen
Verhandelt wurden die Fälle von drei Gläubigern, die zwischen 3000 und knapp 18.000 Euro verloren hatten. Ihre Forderungen nach Auszahlung waren vom Amtsgericht Berlin abgelehnt und vom Landgericht Berlin angenommen worden. Daraufhin war die EdW in Revision gegangen, die jetzt zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung hat Pilotcharakter, da noch rund 2000 weitere Klagen von Phoenix-Anlegern vorliegen, 60 von ihnen beim BGH.
Die EdW hat nach eigenen Angaben bereits 34.100 Entscheidungen getroffen mit einem Gesamtvolumen von rund 160 Millionen Euro. In den vergangenen Monaten seien etwa 8000 Gläubiger vollständig im Rahmen der gesetzlichen Vorlagen entschädigt worden.
Der Betrug der Firma Phoenix Kapitaldienst war 2005 aufgeflogen. Das Unternehmen hatte seit etwa 1998 vor allem bei Kleinanlegern Geld für einen Fonds eingesammelt und damit in einer Art Schneeballsystem frühere Verbindlichkeiten bezahlt. Im März 2005 stellte die Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall fest. Damit war die EdW in der Pflicht, für einen Teil des Schadens der geprellten Gläubiger aufzukommen.
* LTO-Redaktion
Die rund 30.000 Phoenix-Gläubiger müssen nach einem Urteil des BGH zügig entschädigt werden. Ein weiterer Aufschub der Zahlungen durch die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen sei nicht hinnehmbar, entschieden die Bundesrichter am Dienstag
Entgegen der Ansicht der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) sind die Entschädigungsansprüche der Anleger fällig, so das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. 20.09.2011, Az. XI ZR 434/10). Die EdW hätte nur über einen Musterprozess die Fälligkeit aufschieben können, ein solcher Prozess sei aber nie geführt worden.
Bereits seit 2005 habe die EdW die volle Auszahlung der Entschädigung hinausgezögert, lautete der Vorwurf der Richter. Der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers erkannte zwar an, dass die EdW mit dem Phoenix-Fall an ihre Grenzen gestoßen sei. Die enorme Zahl der Gläubiger und die hohe Schadenssumme stelle sie vor eine große Aufgabe. Denn bei einem der größten Wertpapierbetrügereien in Deutschland waren vor allem Kleinanleger aus Europa um zusammengerechnet rund 600 Millionen Euro geprellt worden.
Der Vorsitzende Richter fügte aber hinzu, dass seit 2005 schon einige Jahre ins Land gegangen seien und die wachsende Ungeduld der Gläubiger verständlich sei. Nun sei die EdW gefordert, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen. Die Frist läuft innerhalb von drei Monaten ab.
Aufgrund der Untätigkeit der EdW durften die Kläger ihre noch jeweils offene Restforderung gerichtlich geltend machen, ohne dass ihnen der Einwand fehlender Fälligkeit entgegenhalten kann, heißt es im Urteil.
Über 2000 Klagen werden folgen
Verhandelt wurden die Fälle von drei Gläubigern, die zwischen 3000 und knapp 18.000 Euro verloren hatten. Ihre Forderungen nach Auszahlung waren vom Amtsgericht Berlin abgelehnt und vom Landgericht Berlin angenommen worden. Daraufhin war die EdW in Revision gegangen, die jetzt zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung hat Pilotcharakter, da noch rund 2000 weitere Klagen von Phoenix-Anlegern vorliegen, 60 von ihnen beim BGH.
Die EdW hat nach eigenen Angaben bereits 34.100 Entscheidungen getroffen mit einem Gesamtvolumen von rund 160 Millionen Euro. In den vergangenen Monaten seien etwa 8000 Gläubiger vollständig im Rahmen der gesetzlichen Vorlagen entschädigt worden.
Der Betrug der Firma Phoenix Kapitaldienst war 2005 aufgeflogen. Das Unternehmen hatte seit etwa 1998 vor allem bei Kleinanlegern Geld für einen Fonds eingesammelt und damit in einer Art Schneeballsystem frühere Verbindlichkeiten bezahlt. Im März 2005 stellte die Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall fest. Damit war die EdW in der Pflicht, für einen Teil des Schadens der geprellten Gläubiger aufzukommen.
* LTO-Redaktion
BGH
Phoenix-Anleger müssen sich Provisionsansprüche auf Entschädigung nicht anrechnen lassen
Anleger der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH können von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen eine Entschädigung ohne Anrechnung von Provisionsansprüchen verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.10.2011 entschieden. Denn die Phoenix Kapitaldienst GmbH habe ihren Provisionsanspruch durch ihr grob vertragswidriges Verhalten nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt (Az.: XI ZR 67/11).
Bundesgerichtshof verneint Anrechnung von
Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ("Phoenix")
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich ein Kapitalanleger im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen keine Provisionsansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens entgegenhalten lassen muss, wenn dieses die Ansprüche nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat.
In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Anspruch. Die Klägerin beteiligte sich im April 1998 und Februar 2002 mit einem Anlagebetrag von insgesamt 27.295,41 € einschließlich Agio an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH sahen unter anderem vor, dass ihr eine Verwaltungsgebühr von 0,5% pro Monat von dem jeweiligen Vermögensstand des Phoenix Managed Account als Bestandsprovision zustehen sollte. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf den von der Entschädigungseinrichtung - nach Abzug von Agio, Handelsverlust und Bestandsprovisionen - errechneten "Endstand der Beteiligung" der Klägerin von 21.618,45 € leistete sie im Jahr 2009 eine Teilentschädigung von 12.732,75 € und behielt den Restbetrag wegen möglicher Aussonderungsrechte der Klägerin an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern ein. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine restliche Entschädigungsleistung von 6.723,86 € verlangt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht der Klägerin den Zahlungsanspruch nur in Höhe von 3.384,17 €, d.h. in Höhe von 90% der abgezogenen Bestandsprovisionen, zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nachdem die Beklagte aufgrund eines Schreibens vom 18. Juli 2011 der Klägerin eine weitere Teilentschädigung von 6.723,86 € gezahlt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, kam es weiterhin darauf an, ob die Klage ursprünglich begründet war.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen; auf die Anschlussrevision der Klägerin hat er unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Er hat die Auffassung des Kammergerichts bestätigt, nach der sich die Klägerin die vertraglich vereinbarten Bestandsprovisionen nicht anrechnen lassen muss. Dabei handelt es sich nämlich um eigenständige Ansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens, die nicht bereits bei der Feststellung der Höhe und des Umfangs der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* (EAEG) zu berücksichtigen sind, sondern dem Anleger nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG** im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden können. Dies ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil die Phoenix Kapitaldienst GmbH aufgrund ihres grob vertragswidrigen Verhaltens ihren Provisionsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat. Demgegenüber hatte die Anschlussrevision der Klägerin mit dem geänderten Antrag in vollem Umfang Erfolg. In Anknüpfung an die Urteile vom 20. September 2011 (XI ZR 434/10, XI ZR 435/10 und XI ZR 436/10, siehe hierzu Presseerklärung Nr. 142/2011) hat der Bundesgerichtshof den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach als begründet, insbesondere auch als fällig angesehen.
Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11
Phoenix-Anleger müssen sich Provisionsansprüche auf Entschädigung nicht anrechnen lassen
Anleger der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH können von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen eine Entschädigung ohne Anrechnung von Provisionsansprüchen verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.10.2011 entschieden. Denn die Phoenix Kapitaldienst GmbH habe ihren Provisionsanspruch durch ihr grob vertragswidriges Verhalten nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt (Az.: XI ZR 67/11).
Bundesgerichtshof verneint Anrechnung von
Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ("Phoenix")
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich ein Kapitalanleger im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen keine Provisionsansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens entgegenhalten lassen muss, wenn dieses die Ansprüche nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat.
In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Anspruch. Die Klägerin beteiligte sich im April 1998 und Februar 2002 mit einem Anlagebetrag von insgesamt 27.295,41 € einschließlich Agio an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH sahen unter anderem vor, dass ihr eine Verwaltungsgebühr von 0,5% pro Monat von dem jeweiligen Vermögensstand des Phoenix Managed Account als Bestandsprovision zustehen sollte. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf den von der Entschädigungseinrichtung - nach Abzug von Agio, Handelsverlust und Bestandsprovisionen - errechneten "Endstand der Beteiligung" der Klägerin von 21.618,45 € leistete sie im Jahr 2009 eine Teilentschädigung von 12.732,75 € und behielt den Restbetrag wegen möglicher Aussonderungsrechte der Klägerin an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern ein. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine restliche Entschädigungsleistung von 6.723,86 € verlangt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht der Klägerin den Zahlungsanspruch nur in Höhe von 3.384,17 €, d.h. in Höhe von 90% der abgezogenen Bestandsprovisionen, zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nachdem die Beklagte aufgrund eines Schreibens vom 18. Juli 2011 der Klägerin eine weitere Teilentschädigung von 6.723,86 € gezahlt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, kam es weiterhin darauf an, ob die Klage ursprünglich begründet war.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen; auf die Anschlussrevision der Klägerin hat er unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Er hat die Auffassung des Kammergerichts bestätigt, nach der sich die Klägerin die vertraglich vereinbarten Bestandsprovisionen nicht anrechnen lassen muss. Dabei handelt es sich nämlich um eigenständige Ansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens, die nicht bereits bei der Feststellung der Höhe und des Umfangs der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* (EAEG) zu berücksichtigen sind, sondern dem Anleger nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG** im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden können. Dies ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil die Phoenix Kapitaldienst GmbH aufgrund ihres grob vertragswidrigen Verhaltens ihren Provisionsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat. Demgegenüber hatte die Anschlussrevision der Klägerin mit dem geänderten Antrag in vollem Umfang Erfolg. In Anknüpfung an die Urteile vom 20. September 2011 (XI ZR 434/10, XI ZR 435/10 und XI ZR 436/10, siehe hierzu Presseerklärung Nr. 142/2011) hat der Bundesgerichtshof den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach als begründet, insbesondere auch als fällig angesehen.
Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11
Phoenix-Anleger nach sieben Jahren entschädigt
Gute Nachrichten für geprellte Kunden der 2005 zusammengebrochenen Anlagefirma Phoenix Kapitaldienste
Nach sieben Jahren hat die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) bis auf 400 alle der gut 27.000 Anleger von Phoenix Kapitaldienste abgefunden, berichtet das Handelsblatt
„Mit Stand Anfang Juni 2012 hat die EdW aufgrund einer erheblichen Beschleunigung der Entschädigungsverfahren fast alle Anleger entschädigt“, teilte das Bundesfinanzministerium dem FDP-Abgeordneten Frank Schäffler mit. Das Schreiben liegt dem Handelsblatt vor.
Noch im Herbst hatte der Bundesgerichtshof die schleppende Entschädigung im Phoenix-Verfahren kritisiert. Aus eigener Kraft - sprich Mitgliedsbeiträgen - schaffte es die EdW allerdings nicht, die Entschädigung vorzunehmen. Das gelang nur durch einen Kredit des Bundes an die EdW in Höhe von 259 Millionen Euro. Während das Kapitel für die Phoenix-Anleger damit geschlossen wird, bleibt die Lage für die rund 800 EdW-Mitglieder ernst. Sie stehen in der Pflicht, die vom Bund gewährten EdW-Kredite zu tilgen. Dazu sind längst nicht alle in der Lage.
Gute Nachrichten für geprellte Kunden der 2005 zusammengebrochenen Anlagefirma Phoenix Kapitaldienste
Nach sieben Jahren hat die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) bis auf 400 alle der gut 27.000 Anleger von Phoenix Kapitaldienste abgefunden, berichtet das Handelsblatt
„Mit Stand Anfang Juni 2012 hat die EdW aufgrund einer erheblichen Beschleunigung der Entschädigungsverfahren fast alle Anleger entschädigt“, teilte das Bundesfinanzministerium dem FDP-Abgeordneten Frank Schäffler mit. Das Schreiben liegt dem Handelsblatt vor.
Noch im Herbst hatte der Bundesgerichtshof die schleppende Entschädigung im Phoenix-Verfahren kritisiert. Aus eigener Kraft - sprich Mitgliedsbeiträgen - schaffte es die EdW allerdings nicht, die Entschädigung vorzunehmen. Das gelang nur durch einen Kredit des Bundes an die EdW in Höhe von 259 Millionen Euro. Während das Kapitel für die Phoenix-Anleger damit geschlossen wird, bleibt die Lage für die rund 800 EdW-Mitglieder ernst. Sie stehen in der Pflicht, die vom Bund gewährten EdW-Kredite zu tilgen. Dazu sind längst nicht alle in der Lage.


