Vorratsdatenspeicherung stoppen!
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Vorratsdatenspeicherung stoppen!
+++ Über 6.000 wollen in Karlsruhe gegen Protokollierung ihrer Kommunikation klagen, darunter Abgeordnete, Rechtsanwälte, Journalisten, Ärzte, Geistliche und Psychotherapeuten +++ BKA-Bericht zur Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht +++
Menschen aus allen Bereichen der Bevölkerung wehren sich gegen Pläne der Bundesregierung, Daten über ihre Kommunikationspartner, ihr Bewegungsverhalten und ihre Internetnutzung auf Vorrat zu protokollieren. Bereits am ersten Tag der vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung letzte Woche gestarteten "Sammel-Verfassungsbeschwerde" kündigten 3.700 besorgte Bürgerinnen und Bürger ihre Teilnahme an. Inzwischen wollen über 6.000 Menschen nach Karlsruhe ziehen, falls der Bundestag die von der Koalition für 2007 geplante Vorratsdatenspeicherung beschließt.
"Von Handwerkern bis Professoren setzen sich Menschen aus allen gesellschaftlichen Gruppen gegen dieses verfassungswidrige Vorhaben zur Wehr", teilt der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung mit, der die eingehenden Anmeldungen sammelt. Unter den Beschwerdeführern befinden sich viele Journalisten, die um ihre anonymen Informanten fürchten. Auch Ärzte, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Suchthelfer und Psychotherapeuten sehen die Vertraulichkeit als Grundlage ihrer Tätigkeit in Gefahr. Selbst Seelsorger und Geistliche wollen gegen die Vorratsdatenspeicherung klagen. Allgemein herrscht unter den Beschwerdeführern die Sorge vor, aus den geplanten Dateien ließen sich körperliche, psychische, rechtliche oder sonstige Schwierigkeiten unzähliger Menschen ablesen. Die Besorgnis eines Bekanntwerdens könne Menschen in prekären Situationen davon abhalten, Hilfe zu suchen, so der Mitarbeiter einer Telefonberatung im Sexualbereich.
Der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik, der die Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht übernimmt, freut sich über die "waschkörbeweise eingehenden Vollmachten". Die Vollmachten seien "derzeit vor allem politische Willensbekundungen der künftigen Beschwerdeführer", so der Anwalt. "Sie drücken die große Besorgnis vieler Bürger aus, dass die Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages ein verfassungswidriges Gesetz verabschieden wird, das wieder einmal Elemente des totalitären Überwachungsstaates beinhaltet. Ich hoffe, dass die Abgeordneten diesen Gesetzentwurf schnellstens in den Papierkorb befördern und dass die Verfassungsbeschwerde nie erhoben werden muss."
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veröffentlichte am Donnerstag einen Bericht des Bundeskriminalamts vom November 2005, der die Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung belegen soll. Dem Bericht zufolge konnten in den letzten Jahren 381 Straftaten wegen fehlender Telekommunikationsdaten nicht aufgeklärt werden, vor allem in den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornografie und Diebstahl. "Die genannten 381 Fälle machen weniger als 0,001% der 6,4 Mio. jährlich begangenen Straftaten aus", kommentiert Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. "Laut Kriminalstatistik bleiben Jahr für Jahr 2,8 Mio. Delikte aller Art unaufgeklärt, meistens weil die Täter keine Spuren hinterlassen haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum gerade die Nutzer von Telefon, Handy und Internet unter Generalverdacht gestellt werden sollten, zumal die Aufklärungsquote in diesem Bereich schon jetzt überdurchschnittlich hoch ist. In einer freiheitlichen Demokratie ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Spurensicherung nur im Verdachtsfall losgeschickt wird und der Staat nicht jeden Bürger vorsorglich als potenziellen Verbrecher behandeln darf."
An prominenten Beschwerdeführern sind neben dem Bielefelder Rechtsprofessor Christoph Gusy und dem Präsidenten der Internationalen Liga für Menschenrechte Rolf Gössner der Europaabgeordnete Tobias Pflüger und die Bundestagsabgeordnete Silke Stokar an der Verfassungsbeschwerde beteiligt. Zur Begründung ihrer Unterstützung erklärt Frau Stokar: "Mein Mandat als Abgeordnete kann ich nicht mehr frei ausüben, wenn meine Telefonate und Mails von staatlichen Lauschern ausgewertet werden. Hier werden elementare Grundrechte außer Kraft gesetzt, eine Verfassungsklage ist geradezu geboten." Auch die Bremer Strafrechtsprofessorin Edda Weßlau nimmt an der geplanten Verfassungsbeschwerde teil, weil sie die Regierungspläne für verfassungswidrig hält.
Ein Meldeformular für die kostenfreie Beteiligung an der Klage und eine Liste der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer befinden sich auf der Homepage des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung ( www.vorratsdatenspeicherung.de ). Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern. Er fordert, das deutsche Gesetzesvorhaben zumindest solange auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof über die von Irland im Juli eingereichte Nichtigkeitsklage gegen die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung entschieden hat.
Hintergrund:
Das Bundesjustizministerium hat vor drei Wochen einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung in Deutschland vorgestellt. Danach soll ab Mitte 2007 zur verbesserten Strafverfolgung über einen Zeitraum von sechs Monaten nachvollziehbar werden, wer mit wem per Telefon, Handy oder Email in Verbindung gestanden hat. Bei Handy-Telefonaten und SMS soll auch der jeweilige Standort des Benutzers festgehalten werden. Anonyme Emailkonten und Anonymisierungsdienste sollen verboten werden.
Mit Hilfe der gespeicherten Daten können Bewegungsprofile erstellt, geschäftliche Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden. Auch Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, auf persönliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden sind möglich. Die Furcht vor einem Bekanntwerden ihrer Kontakte könnte Informanten, Ratsuchende und Hilfsbedürftige in Zukunft davon abhalten, sich an Journalisten, Anwälte oder Beratungsstellen zu wenden. Der Informantenschutz, das Anwalts- und das Arztgeheimnis würden unterlaufen.
Gegenwärtig dürfen Telekommunikationsanbieter nur die zur Abrechnung erforderlichen Verbindungsdaten speichern. Dazu gehören Standortdaten und Email-Daten nicht. Auch sonstige Verbindungsdaten werden auf Wunsch monatlich gelöscht. Durch die Benutzung von Pauschaltarifen ("Flat-Rates") kann eine Speicherung zudem bisher gänzlich vermieden werden.
Weitere Berichte:
Berliner Zeitung: http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/politik/606734.html
Frankfurter Rundschau: http://www.f-r.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=1016144
Machen Sie mit: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/index.php?option=com_content&task=view&id=16&Itemid=77
Menschen aus allen Bereichen der Bevölkerung wehren sich gegen Pläne der Bundesregierung, Daten über ihre Kommunikationspartner, ihr Bewegungsverhalten und ihre Internetnutzung auf Vorrat zu protokollieren. Bereits am ersten Tag der vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung letzte Woche gestarteten "Sammel-Verfassungsbeschwerde" kündigten 3.700 besorgte Bürgerinnen und Bürger ihre Teilnahme an. Inzwischen wollen über 6.000 Menschen nach Karlsruhe ziehen, falls der Bundestag die von der Koalition für 2007 geplante Vorratsdatenspeicherung beschließt.
"Von Handwerkern bis Professoren setzen sich Menschen aus allen gesellschaftlichen Gruppen gegen dieses verfassungswidrige Vorhaben zur Wehr", teilt der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung mit, der die eingehenden Anmeldungen sammelt. Unter den Beschwerdeführern befinden sich viele Journalisten, die um ihre anonymen Informanten fürchten. Auch Ärzte, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Suchthelfer und Psychotherapeuten sehen die Vertraulichkeit als Grundlage ihrer Tätigkeit in Gefahr. Selbst Seelsorger und Geistliche wollen gegen die Vorratsdatenspeicherung klagen. Allgemein herrscht unter den Beschwerdeführern die Sorge vor, aus den geplanten Dateien ließen sich körperliche, psychische, rechtliche oder sonstige Schwierigkeiten unzähliger Menschen ablesen. Die Besorgnis eines Bekanntwerdens könne Menschen in prekären Situationen davon abhalten, Hilfe zu suchen, so der Mitarbeiter einer Telefonberatung im Sexualbereich.
Der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik, der die Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht übernimmt, freut sich über die "waschkörbeweise eingehenden Vollmachten". Die Vollmachten seien "derzeit vor allem politische Willensbekundungen der künftigen Beschwerdeführer", so der Anwalt. "Sie drücken die große Besorgnis vieler Bürger aus, dass die Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages ein verfassungswidriges Gesetz verabschieden wird, das wieder einmal Elemente des totalitären Überwachungsstaates beinhaltet. Ich hoffe, dass die Abgeordneten diesen Gesetzentwurf schnellstens in den Papierkorb befördern und dass die Verfassungsbeschwerde nie erhoben werden muss."
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veröffentlichte am Donnerstag einen Bericht des Bundeskriminalamts vom November 2005, der die Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung belegen soll. Dem Bericht zufolge konnten in den letzten Jahren 381 Straftaten wegen fehlender Telekommunikationsdaten nicht aufgeklärt werden, vor allem in den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornografie und Diebstahl. "Die genannten 381 Fälle machen weniger als 0,001% der 6,4 Mio. jährlich begangenen Straftaten aus", kommentiert Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. "Laut Kriminalstatistik bleiben Jahr für Jahr 2,8 Mio. Delikte aller Art unaufgeklärt, meistens weil die Täter keine Spuren hinterlassen haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum gerade die Nutzer von Telefon, Handy und Internet unter Generalverdacht gestellt werden sollten, zumal die Aufklärungsquote in diesem Bereich schon jetzt überdurchschnittlich hoch ist. In einer freiheitlichen Demokratie ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Spurensicherung nur im Verdachtsfall losgeschickt wird und der Staat nicht jeden Bürger vorsorglich als potenziellen Verbrecher behandeln darf."
An prominenten Beschwerdeführern sind neben dem Bielefelder Rechtsprofessor Christoph Gusy und dem Präsidenten der Internationalen Liga für Menschenrechte Rolf Gössner der Europaabgeordnete Tobias Pflüger und die Bundestagsabgeordnete Silke Stokar an der Verfassungsbeschwerde beteiligt. Zur Begründung ihrer Unterstützung erklärt Frau Stokar: "Mein Mandat als Abgeordnete kann ich nicht mehr frei ausüben, wenn meine Telefonate und Mails von staatlichen Lauschern ausgewertet werden. Hier werden elementare Grundrechte außer Kraft gesetzt, eine Verfassungsklage ist geradezu geboten." Auch die Bremer Strafrechtsprofessorin Edda Weßlau nimmt an der geplanten Verfassungsbeschwerde teil, weil sie die Regierungspläne für verfassungswidrig hält.
Ein Meldeformular für die kostenfreie Beteiligung an der Klage und eine Liste der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer befinden sich auf der Homepage des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung ( www.vorratsdatenspeicherung.de ). Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern. Er fordert, das deutsche Gesetzesvorhaben zumindest solange auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof über die von Irland im Juli eingereichte Nichtigkeitsklage gegen die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung entschieden hat.
Hintergrund:
Das Bundesjustizministerium hat vor drei Wochen einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung in Deutschland vorgestellt. Danach soll ab Mitte 2007 zur verbesserten Strafverfolgung über einen Zeitraum von sechs Monaten nachvollziehbar werden, wer mit wem per Telefon, Handy oder Email in Verbindung gestanden hat. Bei Handy-Telefonaten und SMS soll auch der jeweilige Standort des Benutzers festgehalten werden. Anonyme Emailkonten und Anonymisierungsdienste sollen verboten werden.
Mit Hilfe der gespeicherten Daten können Bewegungsprofile erstellt, geschäftliche Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden. Auch Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, auf persönliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden sind möglich. Die Furcht vor einem Bekanntwerden ihrer Kontakte könnte Informanten, Ratsuchende und Hilfsbedürftige in Zukunft davon abhalten, sich an Journalisten, Anwälte oder Beratungsstellen zu wenden. Der Informantenschutz, das Anwalts- und das Arztgeheimnis würden unterlaufen.
Gegenwärtig dürfen Telekommunikationsanbieter nur die zur Abrechnung erforderlichen Verbindungsdaten speichern. Dazu gehören Standortdaten und Email-Daten nicht. Auch sonstige Verbindungsdaten werden auf Wunsch monatlich gelöscht. Durch die Benutzung von Pauschaltarifen ("Flat-Rates") kann eine Speicherung zudem bisher gänzlich vermieden werden.
Weitere Berichte:
Berliner Zeitung: http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/politik/606734.html
Frankfurter Rundschau: http://www.f-r.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=1016144
Machen Sie mit: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/index.php?option=com_content&task=view&id=16&Itemid=77
Die Seiten scheinen sämtlichst nicht mehr erreichbar:
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Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! - StartseiteStoppt die Vorratsdatenspeicherung. ... 5-Minuten-Info: Stoppt die Vorratsdatenspeicherung ... 2006 Stoppt die Vorratsdatenspeicherung!
www.vorratsdatenspeicherung.de/ - 16k - Im Cache - Ähnliche Seiten
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Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! - Aufruf zur Demo "Freiheit ...Stoppt die Vorratsdatenspeicherung. ... Fotos und Videos über die Demo. siehe Meldung vom 20.10.2006 · [ Zurück ]. © 2006 Stoppt die Vorratsdatenspeicherung!
www.freiheitstattangst.de/ - 17k - Im Cache - Ähnliche Seiten
Wenn die angegebenen Seiten von BKA / BND oder sonstwem mit der Absicht geblockt oder sabotiert werden, um zu verhindern, daß noch mehr freie Bürger dieser Republik sich gegen Stasi-, KGB- und BigBrother-Methoden wehren, dann kann ich diesen Leuten nur sagen:
Ihr könnt mich mal.
Das was die Ermittlungsbehörden und die Rechtsprechung in D produziert, gehört in eine Reihe mit schwachsinnigen Shows wie Pleiten, Pech und Pannen.
Die Jungs, die es wirklich drauf haben, heißen Ackermann, Esser, ... .
Die bescheißen sogar Justitia.
Aber man kann sich ja toll daran aufgeilen, wenn Schüler A an Schüler B simst: "22.00 Uhr, xy-Str. 14, ss" Bestimmt verfassungsfeindliche Neonazis, erhöhte Überwachung notwendig. Dass da Schüler Stefan Schröder sich mit Freund x zum Surfen trifft, ist dabei nebensächlich.
Die Leute, die sich die Vorratsdatenspeicherung einfallen lassen, gehören samt und sonders auf die Couch. Verfolgungswahn und Angststörung
Ihr könnt mich mal.
Das was die Ermittlungsbehörden und die Rechtsprechung in D produziert, gehört in eine Reihe mit schwachsinnigen Shows wie Pleiten, Pech und Pannen.
Die Jungs, die es wirklich drauf haben, heißen Ackermann, Esser, ... .
Die bescheißen sogar Justitia.
Aber man kann sich ja toll daran aufgeilen, wenn Schüler A an Schüler B simst: "22.00 Uhr, xy-Str. 14, ss" Bestimmt verfassungsfeindliche Neonazis, erhöhte Überwachung notwendig. Dass da Schüler Stefan Schröder sich mit Freund x zum Surfen trifft, ist dabei nebensächlich.
Die Leute, die sich die Vorratsdatenspeicherung einfallen lassen, gehören samt und sonders auf die Couch. Verfolgungswahn und Angststörung
chatterl
inaktiv
Eben funktionierte bei mir die Seite www.vorratsspeicherung.de inkl. Download der Vollmacht einwandfrei über folgenden "Umweg":
über einen link auf der Website des die Verfassungsbeschwerde ggf. vorbereitenden Anwalts "Meinhard Starostik".
Aber warum veröffentlich Gomopa nicht einfach hier im Forum die Vollmacht zur Sammelverfassungsbeschwerde noch einmal für alle User, die sich auch noch daran beteiligen möchten ?
Verfassungsbeschwerde kostet nix und zur Zeit sind es wohl bereits über 1000 Bürger, die sich ebenfalls schon beteiligen!
Gruss, Chatterl
über einen link auf der Website des die Verfassungsbeschwerde ggf. vorbereitenden Anwalts "Meinhard Starostik".
Aber warum veröffentlich Gomopa nicht einfach hier im Forum die Vollmacht zur Sammelverfassungsbeschwerde noch einmal für alle User, die sich auch noch daran beteiligen möchten ?
Verfassungsbeschwerde kostet nix und zur Zeit sind es wohl bereits über 1000 Bürger, die sich ebenfalls schon beteiligen!
Gruss, Chatterl
Mit einem überraschend weitgehenden Urteil hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt. Demnach verstößt es gegen das vom Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis und ist daher nichtig.
Nur Stunden nach dem Urteil hat die Telekom hat bereits mit der Löschung gesammelter Daten begonnen.
Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010
Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –
Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007.
§ 113a TKG regelt, dass öffentlich zugängliche Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), E Mail Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern. Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben, die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu speichern ist demgegenüber der Inhalt der Kommunikation, und damit auch, welche Internetseiten von den Nutzern aufgerufen werden. Nach Ablauf der Speicherungspflicht von sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines Monats zu löschen.
§ 113b TKG regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet werden dürfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie enthält selbst keine Ermächtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet nur grobmaschig allgemein mögliche Nutzungszwecke, die durch fachrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder konkretisiert werden sollen. In Satz 1 Halbsatz 1 werden dabei die möglichen Zwecke der
unmittelbaren Nutzung der Daten aufgelistet: Die Verfolgung von Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben. Halbsatz 2 erlaubt darüber hinaus die mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.
Behörden können danach, wenn sie etwa durch Anzeige oder durch eigene Ermittlungen eine IP Adresse schon kennen, Auskunft verlangen, welchem Anschlussnehmer diese Adresse zugeordnet war. Der Gesetzgeber erlaubt dies unabhängig von näher begrenzenden Maßgaben zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr; ein Richtervorbehalt ist insoweit ebenso wenig vorgesehen wie
Benachrichtigungspflichten.
§ 100g StPO regelt - in Konkretisierung des § 113b Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 TKG - die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten für die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten überhaupt. Sie erlaubt also auch und ursprünglich nur den Zugriff auf Verbindungsdaten, die aus anderen Gründen (etwa zur Geschäftsabwicklung) bei den Diensteanbietern gespeichert sind. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, insoweit nicht zwischen der Nutzung der nach § 113a TKG vorsorglich gespeicherten Daten und anderer Verkehrsdaten zu unterscheiden. Er erlaubt die Nutzung auch der Vorratsdaten unabhängig von einem abschließenden Straftatenkatalog für die Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie darüber hinaus nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch allgemein zur
Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden. Erforderlich ist eine vorherige richterliche Entscheidung; auch kennt die Strafprozessordnung insoweit Benachrichtigungspflichten und nachträglichen Rechtsschutz.
Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in § 113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen.
Aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilungen Nr. 37/2008 vom 19. März 2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG zunächst nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Maßgaben und die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden.
Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Eine Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigten die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: >> klick
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Nur Stunden nach dem Urteil hat die Telekom hat bereits mit der Löschung gesammelter Daten begonnen.
Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010
Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –
Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007.
§ 113a TKG regelt, dass öffentlich zugängliche Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), E Mail Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern. Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben, die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu speichern ist demgegenüber der Inhalt der Kommunikation, und damit auch, welche Internetseiten von den Nutzern aufgerufen werden. Nach Ablauf der Speicherungspflicht von sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines Monats zu löschen.
§ 113b TKG regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet werden dürfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie enthält selbst keine Ermächtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet nur grobmaschig allgemein mögliche Nutzungszwecke, die durch fachrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder konkretisiert werden sollen. In Satz 1 Halbsatz 1 werden dabei die möglichen Zwecke der
unmittelbaren Nutzung der Daten aufgelistet: Die Verfolgung von Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben. Halbsatz 2 erlaubt darüber hinaus die mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.
Behörden können danach, wenn sie etwa durch Anzeige oder durch eigene Ermittlungen eine IP Adresse schon kennen, Auskunft verlangen, welchem Anschlussnehmer diese Adresse zugeordnet war. Der Gesetzgeber erlaubt dies unabhängig von näher begrenzenden Maßgaben zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr; ein Richtervorbehalt ist insoweit ebenso wenig vorgesehen wie
Benachrichtigungspflichten.
§ 100g StPO regelt - in Konkretisierung des § 113b Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 TKG - die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten für die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten überhaupt. Sie erlaubt also auch und ursprünglich nur den Zugriff auf Verbindungsdaten, die aus anderen Gründen (etwa zur Geschäftsabwicklung) bei den Diensteanbietern gespeichert sind. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, insoweit nicht zwischen der Nutzung der nach § 113a TKG vorsorglich gespeicherten Daten und anderer Verkehrsdaten zu unterscheiden. Er erlaubt die Nutzung auch der Vorratsdaten unabhängig von einem abschließenden Straftatenkatalog für die Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie darüber hinaus nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch allgemein zur
Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden. Erforderlich ist eine vorherige richterliche Entscheidung; auch kennt die Strafprozessordnung insoweit Benachrichtigungspflichten und nachträglichen Rechtsschutz.
Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in § 113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen.
Aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilungen Nr. 37/2008 vom 19. März 2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG zunächst nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Maßgaben und die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden.
Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Eine Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigten die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: >> klick
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Zitat
"Vorratsdaten zum Nachweis von Taten!"
Bayerns Justizministerin Merk begrüßt Vorstoß Niedersachsens zur Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung
Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk begrüßt den Vorstoß Niedersachsens, die Vorratsdatenspeicherung neu zu regeln. Merk: "Angesichts der steigenden Internetkriminalität sollten wir umgehend die Vorratsdatenspeicherung wiedereinführen. Damit sich die Täter nicht hinter der Anonymität des Internets verstecken können. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits mehr als ein Jahr vergangen. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind klar und eindeutig, es gilt sie nur noch umzusetzen. Die Sicherheit der Bevölkerung in unserem Land muss Vorrang haben vor politischem Gezerre."
Merk betont: "Der vor kurzem veröffentlichte Evaluationsbericht der EU-Kommission zur Vorratsdatenspeicherrichtlinie hat ebenfalls bestätigt, dass die Speicherung der Daten "ein wertvolles Instrument" und "integraler Bestandteil" der Arbeit europäischer Strafverfolgungsbehörden geworden ist. In manchen Fällen sei sie "unverzichtbar für die Verhinderung und Bekämpfung von Verbrechen". Das sehe ich ganz genauso, ebenso wie etwa die Innenministerkonferenz und der Richterbund."
Merk weiter: "Die Kommission verlangt zu Recht unmissverständlich, dass Deutschland endlich die Umsetzung der Richtlinie angeht und droht mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof, so wie sie auch bei anderen Mitgliedstaaten vorgegangen ist. Fakt ist: 22 von 27 Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bereits umgesetzt. Zeit wird‘s, dass Deutschland sich anschließt.
Das von der Bundesjustizministerin favorisierte Quickfreeze-Verfahren ist laut Merk keine Lösung: "Wenn keine gespeicherte Daten vorhanden sind, kann man auch nichts einfrieren. Das "Quickfreeze-Verfahren" wurde auch von Brüssel mit einer schallenden Ohrfeige beantwortet. Die meisten Mitgliedstaaten sehen es ebenfalls als unbrauchbar an."
*Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Irischer High Court bringt EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vor EuGH
Der irische High Court hat am 27.01.2012 in Sachen Vorratsdatenspeicherung den Europäischen Gerichtshof angerufen. Wie der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) am 28.01.2012 mitteilt, will der High Court wissen, ob die EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten (2006/24/EG) gegen die EU-Grundrechtecharta oder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt und deshalb ungültig ist. Der AK Vorrat hat das Bundesjustizministerium aufgefordert, sich aktiv in das Verfahren einzubringen und dem EuGH die Grundrechtsverstöße der Richtlinie sowie die Unwirksamkeit und Unverhältnismäßigkeit von Vorratsdatenspeicherungen aufzuzeigen
AK Vorratsdatenspeicherung: BKA-Studie belegt Unwirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung sieht sich in seiner Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung durch die Studie des Bundeskriminalamts (BKA) zu den Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2010, 833) bestätigt. Die Ergebnisse der Sudie zeigten, dass die polizeiliche Aufklärungsquote mithilfe anlasslos auf Vorrat gespeicherter Daten gerade einmal 0,06 Prozent erhöht werden könnte. Das von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) befürwortete Quick-Freeze-Modell würde sich sogar überhaupt nicht auf die Aufklärungsquote auswirken
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung sieht sich in seiner Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung durch die Studie des Bundeskriminalamts (BKA) zu den Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2010, 833) bestätigt. Die Ergebnisse der Sudie zeigten, dass die polizeiliche Aufklärungsquote mithilfe anlasslos auf Vorrat gespeicherter Daten gerade einmal 0,06 Prozent erhöht werden könnte. Das von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) befürwortete Quick-Freeze-Modell würde sich sogar überhaupt nicht auf die Aufklärungsquote auswirken
EU-Kommission setzt Deutschland Ultimatum
Die Europäische Kommission hat Deutschland eine Frist von einem Monat für die Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung 2006/24/EG gesetzt. Anderenfalls drohen eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof und tägliche Strafgelder bis zur Umsetzung. Dies hat die Kommission am 22.03.2012 mitgeteilt.
Kommission: Quick-Freeze-Lösung genügt zur Umsetzung nicht
Die Kommission hält die Antwort Deutschlands auf ihr zweites Mahnschreiben vom Oktober 2011 nicht für zufriedenstellend. Denn darin sei nicht deutlich geworden, wie und wann ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht verabschiedet werden soll. Die so genannte Quick Freeze-Lösung, die in Deutschland diskutiert werde, würde die Richtlinie nicht umsetzen, so die Kommission.
Kommission: Quick-Freeze-Lösung genügt zur Umsetzung nicht
Die Kommission hält die Antwort Deutschlands auf ihr zweites Mahnschreiben vom Oktober 2011 nicht für zufriedenstellend. Denn darin sei nicht deutlich geworden, wie und wann ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht verabschiedet werden soll. Die so genannte Quick Freeze-Lösung, die in Deutschland diskutiert werde, würde die Richtlinie nicht umsetzen, so die Kommission.
EU-Kommission verklagt Deutschland wegen Vorratsdatenspeicherung
Der Streit zwischen Berlin und Brüssel um die Vorratsdatenspeicherung geht vor Gericht. Die EU-Kommission hat Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt und verlangt eine millionenschwere Geldbuße, weil Berlin EU-Recht nicht fristgerecht in nationales Recht übertragen hat. Deutschland sei den Anforderungen der Richtlinie «immer noch nicht nachgekommen», bemängelte die Kommission am 31.05.2012
Der Streit zwischen Berlin und Brüssel um die Vorratsdatenspeicherung geht vor Gericht. Die EU-Kommission hat Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt und verlangt eine millionenschwere Geldbuße, weil Berlin EU-Recht nicht fristgerecht in nationales Recht übertragen hat. Deutschland sei den Anforderungen der Richtlinie «immer noch nicht nachgekommen», bemängelte die Kommission am 31.05.2012
Vorratsdaten durch die Hintertür?
Das Bundeskabinett hat nach einem Bericht von heise online einen Gesetzentwurf zum Onlinerecht durchgewunken, der Besorgnis auslösen sollte. So soll geplant sein, dass Provider Behörden auf Zuruf PIN-Codes und Passwörter ihrer Kunden für Endgeräte und Datenspeicher übermitteln müssen, wobei sogar automatische Schnittstellen vorgeschrieben werden. Nicht mal ein Richtervorbehalt soll für diese weitgehenden Befugnisse vorgesehen sein.
Ähnlich klingende Regelungen gibt es zwar schon im bisherigen § 113 Telekommunikationsgesetz. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die dortigen Befugnisse als verfassungswidrig betrachtet, so dass eine Neuregelung bis Mitte nächsten Jahres erforderlich ist. Das Gericht hatte gerade die Herausgabepflicht für PIN-Codes als zu weitgehend eingestuft. Theoretisch, so das Gericht, könnten sich Behörden Passwörter geben lassen, obwohl sie gar kein Recht haben, auf die hinter den Passwörtern liegenden Daten oder Geräte zuzugreifen.
Wäre an sich eine restriktivere Lösung zu erwarten, ist die Neuregelung nach Darstellung von heise online eher eine Verschlimmbesserung. So sei der Kreis abfrageberechtigter Stellen nicht hinreichend klar bestimmt. Nach dem jeweiligen Landesrecht könnten sich unabsehbar viele Behörden automatisch bei den Providern bedienen. Außerdem seien nicht einmal Ordnungswidrigkeiten oder Bagatelldelikte von der Regelung ausgenommen.
Offenbar soll es alleine im Ermessen dieser Stellen liegen, ob und welche Informationen sie anfordern. Da die Daten aber auch unter das Fernmeldegeheimnis fallen dürften, wäre an sich ein Richtervorbehalt erforderlich. Die bisherige Fassung des § 113 TKG sieht jedenfalls vor, dass bei Auskunftsverlangen das Fernmeldegeheiminis zu beachten ist. Während laut heise das Bundesinnenministerium keine weitergehenden Befugnisse als bisher sieht, werde gerade das Fehlen von Richtervorbehalten durch viele Provider kritisiert.
Ziemlich weitgehend ist auch das weitere Vorhaben, wonach Provider künftig dynamische IP-Adressen ihren Kunden zuordnen müssen, damit diese Daten dann automatisch abgefragt werden können. Bisher durften dynamische IP-Adressen den Kunden nur zugeordnet werden, wenn eine konkrete Anfrage einging. Es klingt für diesen Bereich nach einer Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür, wenn das alles künftig vorsorglich geschehen muss, damit Behörden ohne Zeitverlust ermitteln können, wem eine IP-Adresse zugeordnet war.
Bemerkenswert ist auch, dass die Abfragen von Behörden den Kunden nicht mitgeteilt werden sollen. Nicht mal eine Informationspflicht nach Abschluss eventueller Ermittlungen ist, so verstehe ich den Bericht, vorgesehen.
So weit ich sehen kann, ist der Gesetzentwurf bislang nicht veröffentlicht. Auch andere Medien wie Zeit online beziehen sich lediglich auf den Bericht von heise. Ministerien sind zwar nicht verpflichtet, Gesetzentwürfe vor der Beratung im Kabinett öffentlich zu machen. Aber sie müssen sie auch nicht unter Verschluss halten. Dass die maßgeblichen Stellen bislang an einer öffentlichen Diskussion kein Interesse hatten, lässt jedenfalls nichts Gutes erwarten.
Ähnlich klingende Regelungen gibt es zwar schon im bisherigen § 113 Telekommunikationsgesetz. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die dortigen Befugnisse als verfassungswidrig betrachtet, so dass eine Neuregelung bis Mitte nächsten Jahres erforderlich ist. Das Gericht hatte gerade die Herausgabepflicht für PIN-Codes als zu weitgehend eingestuft. Theoretisch, so das Gericht, könnten sich Behörden Passwörter geben lassen, obwohl sie gar kein Recht haben, auf die hinter den Passwörtern liegenden Daten oder Geräte zuzugreifen.
Wäre an sich eine restriktivere Lösung zu erwarten, ist die Neuregelung nach Darstellung von heise online eher eine Verschlimmbesserung. So sei der Kreis abfrageberechtigter Stellen nicht hinreichend klar bestimmt. Nach dem jeweiligen Landesrecht könnten sich unabsehbar viele Behörden automatisch bei den Providern bedienen. Außerdem seien nicht einmal Ordnungswidrigkeiten oder Bagatelldelikte von der Regelung ausgenommen.
Offenbar soll es alleine im Ermessen dieser Stellen liegen, ob und welche Informationen sie anfordern. Da die Daten aber auch unter das Fernmeldegeheimnis fallen dürften, wäre an sich ein Richtervorbehalt erforderlich. Die bisherige Fassung des § 113 TKG sieht jedenfalls vor, dass bei Auskunftsverlangen das Fernmeldegeheiminis zu beachten ist. Während laut heise das Bundesinnenministerium keine weitergehenden Befugnisse als bisher sieht, werde gerade das Fehlen von Richtervorbehalten durch viele Provider kritisiert.
Ziemlich weitgehend ist auch das weitere Vorhaben, wonach Provider künftig dynamische IP-Adressen ihren Kunden zuordnen müssen, damit diese Daten dann automatisch abgefragt werden können. Bisher durften dynamische IP-Adressen den Kunden nur zugeordnet werden, wenn eine konkrete Anfrage einging. Es klingt für diesen Bereich nach einer Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür, wenn das alles künftig vorsorglich geschehen muss, damit Behörden ohne Zeitverlust ermitteln können, wem eine IP-Adresse zugeordnet war.
Bemerkenswert ist auch, dass die Abfragen von Behörden den Kunden nicht mitgeteilt werden sollen. Nicht mal eine Informationspflicht nach Abschluss eventueller Ermittlungen ist, so verstehe ich den Bericht, vorgesehen.
So weit ich sehen kann, ist der Gesetzentwurf bislang nicht veröffentlicht. Auch andere Medien wie Zeit online beziehen sich lediglich auf den Bericht von heise. Ministerien sind zwar nicht verpflichtet, Gesetzentwürfe vor der Beratung im Kabinett öffentlich zu machen. Aber sie müssen sie auch nicht unter Verschluss halten. Dass die maßgeblichen Stellen bislang an einer öffentlichen Diskussion kein Interesse hatten, lässt jedenfalls nichts Gutes erwarten.
Vorratsdaten könnten EU-Grundrechte verletzen
Die österreichischen Höchstrichter wollen von der Europäischen Union Klarheit über die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger erhofft sich eine rasche Beantwortung der Fragen
Verstößt die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gegen das Grundrecht auf Datenschutz? Diese Frage stellt sich der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH). Da das Recht auf Datenschutz in der EU-Grundrechtscharta festgeschrieben ist, leitet er die Frage gleich weiter – zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). In einem dreißigseitigen Fragenkatalog fassten die österreichischen Höchstrichter ihre Zweifel an der Regelung zur Vorratsdatenspeicherung zusammen.
VfGH-Präsident Gerhart Holzinger erhofft sich eine rasche Beantwortung der Fragen, durchschnittlich könne man aber mit 16 Monaten Wartezeit rechnen. Sollte der EuGH tatsächlich einen Widerspruch zwischen Datenschutz und Vorratsdatenspeicherung erkennen, müsste er die Richtlinie für ungültig erklären.
Der Hintergrund: Die EU-Grundrechtscharta garantiert, dass jede Person das Recht auf Schutz der eigenen Daten hat. Gleichzeitig wurde aber im Jahre 2006 die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet. In Österreich ist sie seit April 2012 in Kraft. Infrastrukturministerin Doris Bures (SPÖ) wehrte sich lange dagegen. Erst als eine Millionenstrafe wegen Nichtumsetzung der Regeln drohte, wurden die Gesetzesvorlagen eingebracht.
Sechs Monate lang gespeichert
Von der Speicherung sind sämtliche Kommunikationsvorgänge via Telefon, Handy und die Übertragung von Daten über das Internet einschließlich E-Mail betroffen. Sechs Monate werden diese Informationen gespeichert. Für die Praxis bedeutet das: Bei Gesprächen werden etwa die Telefonnummern sowie Zeitpunkt, Dauer und Standort des Anrufenden gespeichert – die Inhalte allerdings nicht. Auf all diese Daten können Ermittlungsbehörden bei Verdacht zugreifen. Eingeführt wurde diese Regelung aus Angst vor neuen Terroranschlägen, durch die Datensammlung sollen Straftaten ermittelt und verfolgt werden.
Genau hier liegt das vom VfGH angesprochene Problem: Die Vorratsdatenspeicherung betreffe „fast ausschließlich Personen, die keinen Anlass für die Datenspeicherung gegeben haben“. Mit den ermittelten Daten seien die Behörden über deren privates Verhalten informiert. Außerdem sei das Missbrauchsrisiko bei einer solchen Datenmenge sehr hoch.
Hans Zeger, Obmann von Arge-Daten, begrüßt die Entscheidung des VfGH. Sie sei ein „überfälliger“ Schritt in die richtige Richtung. „Nach allen bisherigen Erfahrungen fürchte ich aber, dass es zu keiner Aufhebung kommt – zumindest zu keiner völligen“, sagt Zeger. Einzelne Punkte könnten aber genauer ausformuliert werden müssen. Etwa die Straftaten, für deren Bekämpfung man Vorratsdaten nutzen könne.
In der jetzigen Version der Regelung finde man dazu nur unbestimmte Definitionen. Auch die Sicherheitsbestimmungen könnten verschärft werden. Es könnte so geregelt werden, dass die vorliegenden Daten nur bei bestimmten Vorfällen genutzt und für eine Weile nicht gelöscht werden. So werde es etwa in den USA gehandhabt. Diesen „Quick Freeze“ würde auch der Verband der Österreichischen Internetprovider (ISPA) der Vorratsdatenspeicherung vorziehen, erklärt deren Generalsekretär Maximilian Schubert. „So kreativ schätze ich den EuGh nicht ein“, meint aber Zeger. Schubert lobt die VfGH-Entscheidung und warnt vor „Begehrlichkeiten“, die immer dann geweckt würden, wenn Datenpools vorhanden sind.
Die Presse
Verstößt die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gegen das Grundrecht auf Datenschutz? Diese Frage stellt sich der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH). Da das Recht auf Datenschutz in der EU-Grundrechtscharta festgeschrieben ist, leitet er die Frage gleich weiter – zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). In einem dreißigseitigen Fragenkatalog fassten die österreichischen Höchstrichter ihre Zweifel an der Regelung zur Vorratsdatenspeicherung zusammen.
VfGH-Präsident Gerhart Holzinger erhofft sich eine rasche Beantwortung der Fragen, durchschnittlich könne man aber mit 16 Monaten Wartezeit rechnen. Sollte der EuGH tatsächlich einen Widerspruch zwischen Datenschutz und Vorratsdatenspeicherung erkennen, müsste er die Richtlinie für ungültig erklären.
Der Hintergrund: Die EU-Grundrechtscharta garantiert, dass jede Person das Recht auf Schutz der eigenen Daten hat. Gleichzeitig wurde aber im Jahre 2006 die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet. In Österreich ist sie seit April 2012 in Kraft. Infrastrukturministerin Doris Bures (SPÖ) wehrte sich lange dagegen. Erst als eine Millionenstrafe wegen Nichtumsetzung der Regeln drohte, wurden die Gesetzesvorlagen eingebracht.
Sechs Monate lang gespeichert
Von der Speicherung sind sämtliche Kommunikationsvorgänge via Telefon, Handy und die Übertragung von Daten über das Internet einschließlich E-Mail betroffen. Sechs Monate werden diese Informationen gespeichert. Für die Praxis bedeutet das: Bei Gesprächen werden etwa die Telefonnummern sowie Zeitpunkt, Dauer und Standort des Anrufenden gespeichert – die Inhalte allerdings nicht. Auf all diese Daten können Ermittlungsbehörden bei Verdacht zugreifen. Eingeführt wurde diese Regelung aus Angst vor neuen Terroranschlägen, durch die Datensammlung sollen Straftaten ermittelt und verfolgt werden.
Genau hier liegt das vom VfGH angesprochene Problem: Die Vorratsdatenspeicherung betreffe „fast ausschließlich Personen, die keinen Anlass für die Datenspeicherung gegeben haben“. Mit den ermittelten Daten seien die Behörden über deren privates Verhalten informiert. Außerdem sei das Missbrauchsrisiko bei einer solchen Datenmenge sehr hoch.
Hans Zeger, Obmann von Arge-Daten, begrüßt die Entscheidung des VfGH. Sie sei ein „überfälliger“ Schritt in die richtige Richtung. „Nach allen bisherigen Erfahrungen fürchte ich aber, dass es zu keiner Aufhebung kommt – zumindest zu keiner völligen“, sagt Zeger. Einzelne Punkte könnten aber genauer ausformuliert werden müssen. Etwa die Straftaten, für deren Bekämpfung man Vorratsdaten nutzen könne.
In der jetzigen Version der Regelung finde man dazu nur unbestimmte Definitionen. Auch die Sicherheitsbestimmungen könnten verschärft werden. Es könnte so geregelt werden, dass die vorliegenden Daten nur bei bestimmten Vorfällen genutzt und für eine Weile nicht gelöscht werden. So werde es etwa in den USA gehandhabt. Diesen „Quick Freeze“ würde auch der Verband der Österreichischen Internetprovider (ISPA) der Vorratsdatenspeicherung vorziehen, erklärt deren Generalsekretär Maximilian Schubert. „So kreativ schätze ich den EuGh nicht ein“, meint aber Zeger. Schubert lobt die VfGH-Entscheidung und warnt vor „Begehrlichkeiten“, die immer dann geweckt würden, wenn Datenpools vorhanden sind.
Die Presse

