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Krach ums Erbe - Nachlassplanung rettet den Familienfrieden
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Krach ums Erbe - Nachlassplanung rettet den Familienfrieden
lässt sich vermeiden
Der Krach ums Erbe lässt sich vermeiden. Eine ausgeklügelte Nachlassplanung senkt die Steuerlast und rettet den Familienfrieden.
Der Krach ums Erbe lässt sich vermeiden. Eine ausgeklügelte Nachlassplanung senkt die Steuerlast und rettet den Familienfrieden.
Zitat
Felix Fleischer* wollte einfach mal weg, ausspannen, raus aus der stickigen Sommerhitze Stuttgarts, damals im August 2000. Mit seiner Frau Marianne machte er sich auf den Weg an den Starnberger See. Es sollte sein letzter Urlaub sein: Der 80-Jährige erlitt einen Herzinfarkt, an dem er kurz darauf starb.
Der jähe Tod des Architekten war nicht das einzige Drama, das seine Familie zu verkraften hatte. Nach der Beerdigung des Seniors begann ein Krieg um Fleischers Erbe, der bis heute nicht abgeschlossen ist.
Der Clan hatte mit einem millionenschweren Nachlass gerechnet. Schließlich gehörten dem Familienoberhaupt eine Baufirma mit über 20 Angestellten, Gewerbe- und Wohnimmobilien im gesamten Bundesgebiet, zig Beteiligungen an kleineren Unternehmen, eine Stadtvilla in Stuttgart-Killesberg und das prachtvolle Ferienhaus am Starnberger See. Tatsächlich hinterließ Fleischer vor allem eines: jede Menge Ärger.
Sein Testament, in dem er seiner zweiten Ehefrau Marianne fast alles vererbte, erwies sich als ungültig. Beim Amtsgericht lag schon seit Jahrzehnten eine andere, rechtlich noch immer bindende Nachlassregelung, die Fleischer gemeinsam mit seiner ersten Frau Beate abgefasst und die er nach deren Tod 1960 offenbar schlicht vergessen hatte.
So fanden sich statt Ehefrau Nummer zwei unversehens Fleischers Kinder aus erster Ehe, Thomas und Anne, in der Rolle der Erben wieder. Doch auch denen bereitete der Nachlass kein Vergnügen: Denn das vermeintliche Großvermögen entpuppte sich als wertlos. Auf den Liegenschaften lasten Millionenschulden, zudem stand Felix Fleischer beim Finanzamt noch mit 4,5 Millionen Euro Einkommensteuer in der Kreide - Geld, das sich der Fiskus nun von den Erben holen will.
Alptraum Erbschaft: Thomas Fleischer, der auch das Erbe seiner Schwester antrat, musste inzwischen einen Offenbarungseid leisten. Und als ob dies alles nicht schon genug wäre, liegt er nun auch noch mit seiner Stiefmutter Marianne im Clinch: Der Sohn hegt den Verdacht, dass diese unberechtigt die Schweizer Konten leer geräumt hat, auf denen Vater Fleischer heimlich Millionen gebunkert haben soll - und für die auch Marianne eine Vollmacht besaß.
Böse Überraschungen, miese Tricks und nicht enden wollende Streitereien - was nach dem Ableben des Firmenpatriarchen im Hause Fleischer geschah, trägt sich so oder ähnlich jedes Jahr tausendfach in Deutschland zu. Nicht immer kämpfen Erben derart unbarmherzig gegeneinander wie im Fall des Stuttgarter Unternehmers. Doch der Eintritt des Erbfalls provoziert in vielen Familien handfeste Konflikte.
Weiter zu Teil 2: [url=http://www.manager-magazin.de/magazin/artikel/0,2828,413376-2,00.html]Immobilien-Privileg vor dem Fall[/url]
enterben das geht - Wie lässt sich der Pflichtteil reduzieren?
Wenn Eltern und Kinder zerstritten sind, würden die Altvorderen ihre Brut am liebsten auch nach dem Tod noch mit Missachtung strafen. Und sie enterben. Das geht – wenn auch mit einigen Einschränkungen
* Namen geändert..
Das Ehepaar Schneider* plagt eine Gewissensfrage. Die beiden Rentner aus Kleve haben zwei Kinder. Mit dem 45-jährigen Sohn beschränkt sich der Kontakt seit dessen Heirat vor etwa 20 Jahren auf wilde Beschimpfungen und Vorhaltungen. Von Seiten des Sohnes, wohlgemerkt. Selbst als Gerda Schneider vor kurzem wegen eines leichten Schlaganfalls in die Klinik musste, interessierte Sohn Markus die Gesundheit seiner Mutter herzlich wenig.
Bei Tochter Claudia liegen die Dinge hingegen anders. Die 42-Jährige lebt mit Mann und zwei Kindern in Bonn. Das Verhältnis zu den Eltern ist intakt. Claudia ist für ihre Eltern da, wenn sie gebraucht wird, und die beiden Enkel bleiben oft auch mal übers Wochenende zu Besuch am Niederrhein.
Der Schlaganfall hat die Schneiders ins Grübeln gebracht. Für beide war der tragische Zwischenfall der Anlass, sich intensiver mit ihrem Nachlass zu befassen. Dabei steht für beide fest: „Claudia soll sich möglichst nichts mit Markus und seiner Frau teilen müssen“, sagt Vater Hartmut. Der Plan: Markus wird von vornherein auf das gesetzliche Minimum beschränkt, und das Familienhaus überträgt das Ehepaar schon jetzt auf die Tochter. Ihr Vorhaben wollen sie nächste Woche beim Notar dingfest machen.
Patchwork und Wirtschaftskrise
Solche Gewissensfragen dürften vielen in Deutschland bekannt sein. Und rein monetär gesehen geht es dabei ja auch um einiges. Eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge schätzt den aktuellen Vermögensbestand deutscher Haushalte auf 9,4 Billionen Euro. Rund 27 Prozent davon (2,6 Billionen) werden nach der Studie bis zum Jahr 2020 vererbt: der Nachlass der Wirtschaftswunderkinder.
Allerdings sind Familienkonstellationen wie die Schneiders ein verbreitetes Phänomen – und so wird das Thema Erbschaft immer häufiger zum Problem. „Mehr als die Hälfte meiner Mandate drehen sich um das Thema Enterben oder Pflichtteil“, sagt etwa Julia Roglmeier, Partnerin der auf Erb- und Familienrecht spezialisierten Kanzlei Roglmeier & Demirci aus München. Die Gründe sind unterschiedlich: „In Zeiten wirtschaftlicher Krisen ist das Interesse groß, das Familienvermögen zusammenzuhalten“, hat die Erbrechtsspezialistin beobachtet. Kinder, die aus dem Ruder gelaufen sind – kein Kontakt mehr zu den Eltern, dramatische Zerwürfnisse, Insolvenz, Drogenabhängigkeit – sollen da möglichst wenig vom Kuchen abbekommen. Das Interesse an maßgeschneiderten Enterbungsstrategien wächst aber auch, weil es immer mehr Patchworkfamilien gibt, so Roglmeier: „Die Anfragen von Mandanten, die ein zweites Mal geheiratet haben und die neue Familie finanziell besser stellen wollen, nehmen zu.“
Und dann sind da noch die Fälle, in denen die Geschwister sich untereinander ausbooten wollen. „Gerade im fortgeschrittenen Alter werden Eltern häufig von einzelnen Kindern zu enterbenden Maßnahmen gedrängt“, weiß Romana Traichel, Fachanwältin für Erb- und Familienrecht aus München.
„Markus soll nichts bekommen“
Doch im Testament zu manifestieren, dass einer der Sprösslinge völlig leer ausgehen soll, ist nicht ganz einfach. Zumindest der sogenannte Pflichtteil, also eine Mindestteilhabe am Nachlass, steht den meisten in Ungnade gefallenen Kindern von Gesetzes wegen zu. Das Ziel der elterlichen Enterbungsstrategie ist daher die Klärung der Frage:
Wie lässt sich der Pflichtteil reduzieren?
Auch dafür gibt es kein Allgemeinrezept – kein Enterben von der Stange. Die Familienkonstellation entscheidet, welcher Weg die schwarzen Schafe am effektivsten vom Zahlungsstrom abschneidet. Verfügungen im Testament sind da nur eine Variante. „Schon zu Lebzeiten lassen sich die Pflichtteile über Schenkungen oder Vereinbarungen mit den Kindern minimieren“, weiß Beraterin Traichel. In jedem Fall sollten Eltern agieren und versuchen, klare Ansagen zu machen
* Focus
* Namen geändert..
Das Ehepaar Schneider* plagt eine Gewissensfrage. Die beiden Rentner aus Kleve haben zwei Kinder. Mit dem 45-jährigen Sohn beschränkt sich der Kontakt seit dessen Heirat vor etwa 20 Jahren auf wilde Beschimpfungen und Vorhaltungen. Von Seiten des Sohnes, wohlgemerkt. Selbst als Gerda Schneider vor kurzem wegen eines leichten Schlaganfalls in die Klinik musste, interessierte Sohn Markus die Gesundheit seiner Mutter herzlich wenig.
Bei Tochter Claudia liegen die Dinge hingegen anders. Die 42-Jährige lebt mit Mann und zwei Kindern in Bonn. Das Verhältnis zu den Eltern ist intakt. Claudia ist für ihre Eltern da, wenn sie gebraucht wird, und die beiden Enkel bleiben oft auch mal übers Wochenende zu Besuch am Niederrhein.
Der Schlaganfall hat die Schneiders ins Grübeln gebracht. Für beide war der tragische Zwischenfall der Anlass, sich intensiver mit ihrem Nachlass zu befassen. Dabei steht für beide fest: „Claudia soll sich möglichst nichts mit Markus und seiner Frau teilen müssen“, sagt Vater Hartmut. Der Plan: Markus wird von vornherein auf das gesetzliche Minimum beschränkt, und das Familienhaus überträgt das Ehepaar schon jetzt auf die Tochter. Ihr Vorhaben wollen sie nächste Woche beim Notar dingfest machen.
Patchwork und Wirtschaftskrise
Solche Gewissensfragen dürften vielen in Deutschland bekannt sein. Und rein monetär gesehen geht es dabei ja auch um einiges. Eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge schätzt den aktuellen Vermögensbestand deutscher Haushalte auf 9,4 Billionen Euro. Rund 27 Prozent davon (2,6 Billionen) werden nach der Studie bis zum Jahr 2020 vererbt: der Nachlass der Wirtschaftswunderkinder.
Allerdings sind Familienkonstellationen wie die Schneiders ein verbreitetes Phänomen – und so wird das Thema Erbschaft immer häufiger zum Problem. „Mehr als die Hälfte meiner Mandate drehen sich um das Thema Enterben oder Pflichtteil“, sagt etwa Julia Roglmeier, Partnerin der auf Erb- und Familienrecht spezialisierten Kanzlei Roglmeier & Demirci aus München. Die Gründe sind unterschiedlich: „In Zeiten wirtschaftlicher Krisen ist das Interesse groß, das Familienvermögen zusammenzuhalten“, hat die Erbrechtsspezialistin beobachtet. Kinder, die aus dem Ruder gelaufen sind – kein Kontakt mehr zu den Eltern, dramatische Zerwürfnisse, Insolvenz, Drogenabhängigkeit – sollen da möglichst wenig vom Kuchen abbekommen. Das Interesse an maßgeschneiderten Enterbungsstrategien wächst aber auch, weil es immer mehr Patchworkfamilien gibt, so Roglmeier: „Die Anfragen von Mandanten, die ein zweites Mal geheiratet haben und die neue Familie finanziell besser stellen wollen, nehmen zu.“
Und dann sind da noch die Fälle, in denen die Geschwister sich untereinander ausbooten wollen. „Gerade im fortgeschrittenen Alter werden Eltern häufig von einzelnen Kindern zu enterbenden Maßnahmen gedrängt“, weiß Romana Traichel, Fachanwältin für Erb- und Familienrecht aus München.
„Markus soll nichts bekommen“
Doch im Testament zu manifestieren, dass einer der Sprösslinge völlig leer ausgehen soll, ist nicht ganz einfach. Zumindest der sogenannte Pflichtteil, also eine Mindestteilhabe am Nachlass, steht den meisten in Ungnade gefallenen Kindern von Gesetzes wegen zu. Das Ziel der elterlichen Enterbungsstrategie ist daher die Klärung der Frage:
Wie lässt sich der Pflichtteil reduzieren?
Auch dafür gibt es kein Allgemeinrezept – kein Enterben von der Stange. Die Familienkonstellation entscheidet, welcher Weg die schwarzen Schafe am effektivsten vom Zahlungsstrom abschneidet. Verfügungen im Testament sind da nur eine Variante. „Schon zu Lebzeiten lassen sich die Pflichtteile über Schenkungen oder Vereinbarungen mit den Kindern minimieren“, weiß Beraterin Traichel. In jedem Fall sollten Eltern agieren und versuchen, klare Ansagen zu machen
* Focus
Anfechtung gegen Ausschlagungserklärung bei einer Erbschaft
Der Erbe hat sich zu informieren, um welche Größenordnung es sich bei dem Nachlass tatsächlich handelt, um sodann zu entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollte. Ergibt die Auslegung der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, so kann er sie nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten.
Die ist z. B. der Fall, wenn eine zur Begründung der Anfechtung gegebene Erklärung, er habe "befürchtet, dass da nur Schulden sind", nur den Schluss zulässt, dass er seine Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, anhand von Spekulationen darüber getroffen hat, ob der Antritt der Erbschaft sich wohl "lohne".
Anmerkung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann die Ausschlagung eines Erbes nur binnen sechs Wochen erfolgen. Aufgrund dieser kurzen Frist ist es dringend ratsam, im Falle einer Erbschaft rechtlichen Rat einzuholen und sich über die Erbschaft genau zu informieren.
Die ist z. B. der Fall, wenn eine zur Begründung der Anfechtung gegebene Erklärung, er habe "befürchtet, dass da nur Schulden sind", nur den Schluss zulässt, dass er seine Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, anhand von Spekulationen darüber getroffen hat, ob der Antritt der Erbschaft sich wohl "lohne".
Anmerkung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann die Ausschlagung eines Erbes nur binnen sechs Wochen erfolgen. Aufgrund dieser kurzen Frist ist es dringend ratsam, im Falle einer Erbschaft rechtlichen Rat einzuholen und sich über die Erbschaft genau zu informieren.
Anrecht auf Erbschaftspflichtteil
Eltern können ihre Kinder nicht vollständig enterben.
Die Nachkommen erhalten vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden, dass der Erblasser dem Kind den Pflichtteil nur entziehen kann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Bei "normalen" familiären Konflikten bleibt der Pflichtteilsanspruch jedoch erhalten.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiß, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Die Nachkommen erhalten vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden, dass der Erblasser dem Kind den Pflichtteil nur entziehen kann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Bei "normalen" familiären Konflikten bleibt der Pflichtteilsanspruch jedoch erhalten.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiß, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Seine Familie kann man sich nicht aussuchen. Man kann ihr nur aus dem Weg gehen. Doch selbst das klappt nicht immer. Schon gar nicht im Erbfall, wenn aus Verwandten erbitterte Gegner werden. Eine gut vorbereitete Exit-Strategie ist dann Gold wert.
„Wenn Gott mit dem Tode kommt, dann kommt der Teufel mit den Erben“, lautet ein altes Sprichwort. Und wer einmal erlebt hat, auf welche Art und Weise selbst engste Verwandte nach einem Todesfall aufeinander losgehen, wird dem Volksmund recht geben. Sobald es ums Geld geht, ist für Pietät meist nur noch wenig Platz – und beim Erben geht es in Deutschland nun einmal um richtig viel Geld.
Eine aktuelle Studie der Postbank belegt, dass künftig mehr als jede fünfte Erbschaft einen Wert von 100 000 Euro oder mehr haben wird. In zwei von drei Nachlässen werden Häuser, Grundstücke oder Wohnungen enthalten sein. Eigentlich recht beruhigend. Und doch: Eine Generation sprichwörtlich „lachender Erben“ wird dadurch nicht entstehen – im Gegenteil.
Auch wenn die Deutschen ihren Nachfahren künftig mehr hinterlassen werden als je zu vor: Wer erbt, erwirbt sein Vermögen oft unter Schmerzen. Derzeit haben gerade einmal 18 Prozent der Über-16-Jährigen ein Testament aufgesetzt, das die Verteilung ihres Nachlasses regelt. Damit ist Streit unter den Nachkommen programmiert. Denn ohne ein solches Schriftstück greift die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Erbfolge. Und die führt leider nicht immer zu interessengerechten Ergebnissen. Die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches haben die Vorschriften auf die klassische „Vater-Mutter-Kind-Familie“ zugeschnitten. Mit der Realität heutiger Patchwork-Konstellationen haben diese Regeln nur noch wenig zu tun.
Auch die Tatsache, dass selbst in traditionellen Familien nicht immer eitel Sonnenschein herrscht, spielt bei den gesetzlichen Vorgaben kaum eine Rolle. Die nämlich verteilen den Nachlass ganz stumpf an den Ehepartner und die Verwandten des Verstorbenen, wobei Kinder und Enkel des Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Verwandten genießen.
Das allein böte schon mehr als genug Konfliktpotenzial. Doch es kommt noch schlimmer: Sobald es mehr als einen erbberechtigten Verwandten gibt, bilden alle Beteiligten automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Und die ist in der Regel so flexibel wie ein Amboss. Grund: Der gesamte Nachlass – also Bargeld, Schmuck, Immobilien aber auch etwaige Schulden – wird mit allen Rechten und Pflichten gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Jeder Miterbe ist damit anteiliger Eigentümer oder Inhaber jedes einzelnen Nachlassgegenstandes. Und das bedeutet auch, dass die Erbschaft nur gemeinschaftlich verwaltet werden kann. Eine zutiefst demokratische Regelung. In der Praxis allerdings wirft sie immer wieder massive Probleme auf – zum Beispiel, weil die Familie untereinander zerstritten ist oder die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, wie das Erbe genutzt werden sollte.
„Wir sehen uns vor Gericht!“
„Oft kommt es in solchen Konstellationen zu langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten“, weiß Julia Roglmeier, Fachanwältin für Erbrecht aus München. Teure und zermürbende Endlos-Querelen mit der ungeliebten Verwandtschaft müssen jedoch nicht sein.
Wenn Eltern oder Großeltern zwar mehrere Erben, aber nur ein Häuschen hinterlassen, scheint es nur gerecht zu sein, das Bauwerk als Ganzes zu erhalten, und jedem Kind oder Enkel die gleichen Rechte daran einzuräumen.
Doch solche Gemeinschaften aus mehreren (gleichberechtigten) Erben haben ihre Tücken. Die Gleichstellung der einzelnen Erben bedeutet, dass keiner der Beteiligten über Nachlassgegenstände allein verfügen kann. Stattdessen fällt der Nachlass den Erben als Ganzes ungeteilt zu – und muss von allen gemeinschaftlich verwaltet werden.
„Eine Erbengemeinschaft ist damit ein bisschen wie ein Bus in dem jeder Passagier ein Gaspedal und eine Bremse hat“, beschreibt Rechtsanwältin Roglmeier diesen Zustand. Schon zwei Geschwister, die gemeinsam ein Haus erben, können sich das Leben zur Hölle machen, wenn der eine es behalten, der andere aber verkaufen will.
Die Schattenseiten der Demokratie
Selbst wenn sich die Erben vom Grunde her einig sind, was mit der Immobilie (und dem Rest des Nachlasses) geschehen soll, lässt sich trefflich darüber streiten, wie das gemeinsame Ziel am besten zu erreichen ist. Soll der Umbau des Hauses vor allem nach den neuen Energiestandards erfolgen – oder in erster Linie günstig sein? Auch wenn sie sich zum Verkauf entschließen, kann Streit ausbrechen: Welcher Preis markiert die Schmerzgrenze nach unten? Solche Zwistigkeiten können zum ernsten Problem werden, denn Entscheidungen der Erbengemeinschaft müssen mehrheitlich, mitunter sogar einstimmig fallen. Ohne Konsens stehen erst einmal alle Räder still.
Nicht nur harmoniebedürftige Miterben haben mitunter den dringenden Wunsch, so schnell wie möglich aus der Erbengemeinschaft herauszukommen. Auch Beteiligten, die Bargeld brauchen und ihr Erbe daher versilbern wollen, ist oft daran gelegen, den Zwangsverbund zeitnah zu beenden.
Das allerdings ist leichter gesagt als getan. Zwar kann jeder einzelne Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen und damit deren Auflösung und die Verteilung der Nachlassgegenstände forcieren. „Gerade wenn die Miterben zerstritten sind, ist an eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses oft nicht zu denken“, weiß Anwältin Roglmeier. Das kann bis zu Gerichtsverfahren führen. Das allerdings ist meist teuer, zeitaufwändig und riskant. „Man braucht schon einen sehr versierten Rechtanwalt, um einen solchen Streit erfolgreich durchzufechten“, so die Erfahrung von Malte Ivo, Notar aus Hamburg.
Doch es gibt eine weitere Ausstiegsvariante: den Verkauf des eigenen Erbanteils an einen Dritten.
Fremde oder Freunde?
Oft führt bereits die Androhung eines solchen Schritts zur Lösung des Problems – und einer erhöhten Verhandlungsbereitschaft innerhalb der Erbengemeinschaft. Denn die restlichen Erben fürchten in der Regel Einfluss von außen: Schließlich übernähme der unbekannte Erwerber alle Rechten und Pflichten des ursprünglichen Miterben, hätte aber womöglich keinerlei emotionalen Bezug zum Nachlass. Ihm ist es egal, ob Omas Häuschen platt gemacht oder der Familienschmuck versilbert wird. Ihm geht es ums Geld – und zwar ausschließlich. „Konfrontiert mit diesem Risiko einen unberechenbaren Fremden in ihre Mitte aufnehmen zu müssen, finden zerstrittene Miterben oft doch noch zu einer einvernehmlichen Lösung“, sagt Malte Ivo.
Wird der Verkauf tatsächlich vollzogen, verliert der Miterbe seine Stellung in der Gemeinschaft und muss sich mit den Miterben nicht mehr herumschlagen. Weitere Vorteile aus Sicht des Verkäufers sind:
Statt abstrakter Eigentumsquoten an diversen Nachlassgegenständen erhält er bares Geld, mit dem etwas anzufangen ist.
Solange er den Erwerber nicht mutwillig belügt, gilt für den Erbteilskauf dasselbe wie beim Gebrauchtwagenkauf und damit der Grundsatz: „gekauft wie gesehen“.
Ein Wundermittel, dass alle Probleme wie von selbst beseitigt, ist der Erbteilsverkauf allerdings auch nicht.
Oft ist es gar nicht so einfach, einen Abnehmer für einen kompletten Erbteil zu finden. Niemand weiß schließlich genau, was in so einem Nachlass alles enthalten ist – und wie sich die Werte von Immobilien, Schmuck oder Depots entwickeln werden. Für den Käufer birgt der Deal daher stets das Risiko, dass „die Katze im Sack“ ihr Geld nicht wert ist.
Viele Investoren wissen, unter welchem Druck die einzelnen Miterben stehen – und versuchen, den Preis so weit wie möglich herunter zu verhandeln.
Um juristische Fehler zu vermeiden, ist die Beratung durch einen Anwalt und/oder Notar unabdingbar.
Sobald fest steht, zu welchen Konditionen der Erbteil über den Tisch gehen soll, haben die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft zwei Monate lang Zeit, selbst in das Geschäft einzusteigen. Zeit genug also, um dem Interessenten noch einen Strich durch die Rechnung zu machen – nicht unbedingt das perfekte Verkaufsargument. „Idealerweise sollte daher bereits im Vorfeld abgeklärt werden, ob die Miterben von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen oder nicht“ rät Notar Ivo.
Zu guter Letzt bedarf der Erbschaftsverkauf der notariellen Beurkundung – und die ist ebenfalls nicht zum Nulltarif zu haben. Die Gebühr richtet sich in der Regel nach dem Wert des Erbteils.
Juristischer Rat ist beim Verkauf eines Erbteils unabdingbar. Die wichtigste Frage für viele entnervte Miterben dürfte aber erst einmal sein: Wo finde ich solvente Käufer? Bislang waren Verkaufswillige dabei auf sich selbst gestellt. Doch die Zeiten ändern sich.
Im Dezember hat der erste Online-Marktplatz für Anteile aus Erbengemeinschaften seinen Dienst aufgenommen. Unter der Internet-Adresse erbanteile.de will das Portal Erben und potenzielle Investoren zusammenbringen
Manfred Gabler, Geschäftsführer und Mitbegründer der Seite, vergleicht sein Geschäftsmodell mit dem einer Partnervermittlung. „Sowohl Käufer als auch Verkäufer können sich bei uns anonym einer größeren Öffentlichkeit präsentieren und unter allen Angeboten das passende herausfiltern “, erläutert Gabler.
Blind-Date nach dem Erbfall
Wer beispielsweise einen Erbanteil verkaufen wolle, kann einstellen, welche Werte in etwa im Nachlass enthalten sind, welche Verbindlichkeiten es zu bedienen gilt – und welchen Preis er dafür erzielen möchte. Kaufinteressen wiederum können angeben, in welcher Region sie Erbanteile ankaufen und welche Summen sie maximal investieren wollen.
Wenn die Vorstellungen zweier Nutzer zueinander passen, haben sie die Möglichkeit, in persönlichen Kontakt zu treten, Details auszutauschen – und gegebenenfalls miteinander zum Notar zu gehen. Die juristischen Finessen des Deals müssen die Vertragspartner allerdings auch weiterhin in Eigenregie aushandeln. (was kostet das? Gebühr? Woran verdient Gabler?)
„Wir kümmern uns darum, dass sich die Menschen finden, deren Interessenlagen zueinander passen. Ein neuer Lösungsansatz – vor allem, wenn sich ein Erbanteil eher als langwieriger Fluch denn als ein kurzfristiger Geldsegen herausstellt“, sagt Gabler. „Und das kommt in der Praxis sehr häufig vor.“
„Wenn Gott mit dem Tode kommt, dann kommt der Teufel mit den Erben“, lautet ein altes Sprichwort. Und wer einmal erlebt hat, auf welche Art und Weise selbst engste Verwandte nach einem Todesfall aufeinander losgehen, wird dem Volksmund recht geben. Sobald es ums Geld geht, ist für Pietät meist nur noch wenig Platz – und beim Erben geht es in Deutschland nun einmal um richtig viel Geld.
Eine aktuelle Studie der Postbank belegt, dass künftig mehr als jede fünfte Erbschaft einen Wert von 100 000 Euro oder mehr haben wird. In zwei von drei Nachlässen werden Häuser, Grundstücke oder Wohnungen enthalten sein. Eigentlich recht beruhigend. Und doch: Eine Generation sprichwörtlich „lachender Erben“ wird dadurch nicht entstehen – im Gegenteil.
Auch wenn die Deutschen ihren Nachfahren künftig mehr hinterlassen werden als je zu vor: Wer erbt, erwirbt sein Vermögen oft unter Schmerzen. Derzeit haben gerade einmal 18 Prozent der Über-16-Jährigen ein Testament aufgesetzt, das die Verteilung ihres Nachlasses regelt. Damit ist Streit unter den Nachkommen programmiert. Denn ohne ein solches Schriftstück greift die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Erbfolge. Und die führt leider nicht immer zu interessengerechten Ergebnissen. Die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches haben die Vorschriften auf die klassische „Vater-Mutter-Kind-Familie“ zugeschnitten. Mit der Realität heutiger Patchwork-Konstellationen haben diese Regeln nur noch wenig zu tun.
Auch die Tatsache, dass selbst in traditionellen Familien nicht immer eitel Sonnenschein herrscht, spielt bei den gesetzlichen Vorgaben kaum eine Rolle. Die nämlich verteilen den Nachlass ganz stumpf an den Ehepartner und die Verwandten des Verstorbenen, wobei Kinder und Enkel des Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Verwandten genießen.
Das allein böte schon mehr als genug Konfliktpotenzial. Doch es kommt noch schlimmer: Sobald es mehr als einen erbberechtigten Verwandten gibt, bilden alle Beteiligten automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Und die ist in der Regel so flexibel wie ein Amboss. Grund: Der gesamte Nachlass – also Bargeld, Schmuck, Immobilien aber auch etwaige Schulden – wird mit allen Rechten und Pflichten gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Jeder Miterbe ist damit anteiliger Eigentümer oder Inhaber jedes einzelnen Nachlassgegenstandes. Und das bedeutet auch, dass die Erbschaft nur gemeinschaftlich verwaltet werden kann. Eine zutiefst demokratische Regelung. In der Praxis allerdings wirft sie immer wieder massive Probleme auf – zum Beispiel, weil die Familie untereinander zerstritten ist oder die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, wie das Erbe genutzt werden sollte.
„Wir sehen uns vor Gericht!“
„Oft kommt es in solchen Konstellationen zu langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten“, weiß Julia Roglmeier, Fachanwältin für Erbrecht aus München. Teure und zermürbende Endlos-Querelen mit der ungeliebten Verwandtschaft müssen jedoch nicht sein.
Wenn Eltern oder Großeltern zwar mehrere Erben, aber nur ein Häuschen hinterlassen, scheint es nur gerecht zu sein, das Bauwerk als Ganzes zu erhalten, und jedem Kind oder Enkel die gleichen Rechte daran einzuräumen.
Doch solche Gemeinschaften aus mehreren (gleichberechtigten) Erben haben ihre Tücken. Die Gleichstellung der einzelnen Erben bedeutet, dass keiner der Beteiligten über Nachlassgegenstände allein verfügen kann. Stattdessen fällt der Nachlass den Erben als Ganzes ungeteilt zu – und muss von allen gemeinschaftlich verwaltet werden.
„Eine Erbengemeinschaft ist damit ein bisschen wie ein Bus in dem jeder Passagier ein Gaspedal und eine Bremse hat“, beschreibt Rechtsanwältin Roglmeier diesen Zustand. Schon zwei Geschwister, die gemeinsam ein Haus erben, können sich das Leben zur Hölle machen, wenn der eine es behalten, der andere aber verkaufen will.
Die Schattenseiten der Demokratie
Selbst wenn sich die Erben vom Grunde her einig sind, was mit der Immobilie (und dem Rest des Nachlasses) geschehen soll, lässt sich trefflich darüber streiten, wie das gemeinsame Ziel am besten zu erreichen ist. Soll der Umbau des Hauses vor allem nach den neuen Energiestandards erfolgen – oder in erster Linie günstig sein? Auch wenn sie sich zum Verkauf entschließen, kann Streit ausbrechen: Welcher Preis markiert die Schmerzgrenze nach unten? Solche Zwistigkeiten können zum ernsten Problem werden, denn Entscheidungen der Erbengemeinschaft müssen mehrheitlich, mitunter sogar einstimmig fallen. Ohne Konsens stehen erst einmal alle Räder still.
Nicht nur harmoniebedürftige Miterben haben mitunter den dringenden Wunsch, so schnell wie möglich aus der Erbengemeinschaft herauszukommen. Auch Beteiligten, die Bargeld brauchen und ihr Erbe daher versilbern wollen, ist oft daran gelegen, den Zwangsverbund zeitnah zu beenden.
Das allerdings ist leichter gesagt als getan. Zwar kann jeder einzelne Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen und damit deren Auflösung und die Verteilung der Nachlassgegenstände forcieren. „Gerade wenn die Miterben zerstritten sind, ist an eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses oft nicht zu denken“, weiß Anwältin Roglmeier. Das kann bis zu Gerichtsverfahren führen. Das allerdings ist meist teuer, zeitaufwändig und riskant. „Man braucht schon einen sehr versierten Rechtanwalt, um einen solchen Streit erfolgreich durchzufechten“, so die Erfahrung von Malte Ivo, Notar aus Hamburg.
Doch es gibt eine weitere Ausstiegsvariante: den Verkauf des eigenen Erbanteils an einen Dritten.
Fremde oder Freunde?
Oft führt bereits die Androhung eines solchen Schritts zur Lösung des Problems – und einer erhöhten Verhandlungsbereitschaft innerhalb der Erbengemeinschaft. Denn die restlichen Erben fürchten in der Regel Einfluss von außen: Schließlich übernähme der unbekannte Erwerber alle Rechten und Pflichten des ursprünglichen Miterben, hätte aber womöglich keinerlei emotionalen Bezug zum Nachlass. Ihm ist es egal, ob Omas Häuschen platt gemacht oder der Familienschmuck versilbert wird. Ihm geht es ums Geld – und zwar ausschließlich. „Konfrontiert mit diesem Risiko einen unberechenbaren Fremden in ihre Mitte aufnehmen zu müssen, finden zerstrittene Miterben oft doch noch zu einer einvernehmlichen Lösung“, sagt Malte Ivo.
Wird der Verkauf tatsächlich vollzogen, verliert der Miterbe seine Stellung in der Gemeinschaft und muss sich mit den Miterben nicht mehr herumschlagen. Weitere Vorteile aus Sicht des Verkäufers sind:
Statt abstrakter Eigentumsquoten an diversen Nachlassgegenständen erhält er bares Geld, mit dem etwas anzufangen ist.
Solange er den Erwerber nicht mutwillig belügt, gilt für den Erbteilskauf dasselbe wie beim Gebrauchtwagenkauf und damit der Grundsatz: „gekauft wie gesehen“.
Ein Wundermittel, dass alle Probleme wie von selbst beseitigt, ist der Erbteilsverkauf allerdings auch nicht.
Oft ist es gar nicht so einfach, einen Abnehmer für einen kompletten Erbteil zu finden. Niemand weiß schließlich genau, was in so einem Nachlass alles enthalten ist – und wie sich die Werte von Immobilien, Schmuck oder Depots entwickeln werden. Für den Käufer birgt der Deal daher stets das Risiko, dass „die Katze im Sack“ ihr Geld nicht wert ist.
Viele Investoren wissen, unter welchem Druck die einzelnen Miterben stehen – und versuchen, den Preis so weit wie möglich herunter zu verhandeln.
Um juristische Fehler zu vermeiden, ist die Beratung durch einen Anwalt und/oder Notar unabdingbar.
Sobald fest steht, zu welchen Konditionen der Erbteil über den Tisch gehen soll, haben die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft zwei Monate lang Zeit, selbst in das Geschäft einzusteigen. Zeit genug also, um dem Interessenten noch einen Strich durch die Rechnung zu machen – nicht unbedingt das perfekte Verkaufsargument. „Idealerweise sollte daher bereits im Vorfeld abgeklärt werden, ob die Miterben von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen oder nicht“ rät Notar Ivo.
Zu guter Letzt bedarf der Erbschaftsverkauf der notariellen Beurkundung – und die ist ebenfalls nicht zum Nulltarif zu haben. Die Gebühr richtet sich in der Regel nach dem Wert des Erbteils.
Juristischer Rat ist beim Verkauf eines Erbteils unabdingbar. Die wichtigste Frage für viele entnervte Miterben dürfte aber erst einmal sein: Wo finde ich solvente Käufer? Bislang waren Verkaufswillige dabei auf sich selbst gestellt. Doch die Zeiten ändern sich.
Im Dezember hat der erste Online-Marktplatz für Anteile aus Erbengemeinschaften seinen Dienst aufgenommen. Unter der Internet-Adresse erbanteile.de will das Portal Erben und potenzielle Investoren zusammenbringen
Manfred Gabler, Geschäftsführer und Mitbegründer der Seite, vergleicht sein Geschäftsmodell mit dem einer Partnervermittlung. „Sowohl Käufer als auch Verkäufer können sich bei uns anonym einer größeren Öffentlichkeit präsentieren und unter allen Angeboten das passende herausfiltern “, erläutert Gabler.
Blind-Date nach dem Erbfall
Wer beispielsweise einen Erbanteil verkaufen wolle, kann einstellen, welche Werte in etwa im Nachlass enthalten sind, welche Verbindlichkeiten es zu bedienen gilt – und welchen Preis er dafür erzielen möchte. Kaufinteressen wiederum können angeben, in welcher Region sie Erbanteile ankaufen und welche Summen sie maximal investieren wollen.
Wenn die Vorstellungen zweier Nutzer zueinander passen, haben sie die Möglichkeit, in persönlichen Kontakt zu treten, Details auszutauschen – und gegebenenfalls miteinander zum Notar zu gehen. Die juristischen Finessen des Deals müssen die Vertragspartner allerdings auch weiterhin in Eigenregie aushandeln. (was kostet das? Gebühr? Woran verdient Gabler?)
„Wir kümmern uns darum, dass sich die Menschen finden, deren Interessenlagen zueinander passen. Ein neuer Lösungsansatz – vor allem, wenn sich ein Erbanteil eher als langwieriger Fluch denn als ein kurzfristiger Geldsegen herausstellt“, sagt Gabler. „Und das kommt in der Praxis sehr häufig vor.“


