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Testament verfassen (aufsetzen) - so wird es gemacht
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Testament verfassen (aufsetzen) - so wird es gemacht
Zitat
So genannte „Ratgeber“ mit dem Titel: „So schreibe ich mein Testament“ sind beliebt. Sie ersetzen den Gang zum Anwalt und erhöhen das Nachlassvermögen um den dadurch ersparten Betrag – scheinbar jedenfalls. Dass eine Vielzahl so entstandener Testamente falsch sind, also nicht den eigentlichen Willen des Betroffenen umsetzen, sondern diesen teilweise ins Gegenteil verkehren und erhebliche – manchmal ruinöse – Kosten verursachen, wird nicht wahrgenommen. Aber wer nach dem Motto handelt „Nach mir die Sintflut“, der sollte vielleicht besser gar kein Testament errichten. Dann gilt nämlich wenigstens das, was der Gesetzgeber vorgesehen hat; und das ist in vielen Fällen nicht das Schlechteste.
Dass die „Fachbuchverlage“ aber den Eindruck erwecken wollen, die Abfassung eines Testaments sei ein Kinderspiel und man könne sich den Weg zum Anwalt sparen, ist absurd. Für 12,80 € wird eine Vielzahl von Werken angeboten, die es scheinbar jedermann ermöglichen, sein eigenes Testament zu stricken. Warum existiert eigentlich kein Ratgeber mit dem Titel: „Wie entferne ich mir meinen Blinddarm?“. Zugegeben – das ist für Leib und Leben gefährlicher. In technischer Hinsicht aber könnte die Entfernung eines Blinddarms einfacher sein, als die Abfassung eines guten und durchdachten Testaments. In Anbetracht dieser Umstände, sollte sich nicht nur der Anwalt fragen, wozu er eigentlich studiert hat. Auch der juristische Laie sollte sich vor Augen führen, dass der Bereich des Erbrechts nicht nur etwa 463 Paragraphen – diese jeweils wieder mit vielen Absätzen - im BGB enthält – auch steuerliche und sonstige Regelungen sind dabei noch nicht berücksichtigt - , sondern auch, warum Juristen eigentlich jahrelang studieren. Das Erbrecht gehört zu den schwierigsten Materien des BGB und in Anbetracht dessen erfordert die autodidaktische Abfassung eines Testaments entweder Mut, Ignoranz oder Geiz. Letzterer allerdings kann teuer werden.
Ich kann und möchte an dieser Stelle nicht die Untiefen des Erbrechts darstellen, an denen selbst ausgewachsene Volljuristen manchmal scheitern. Aber anhand von einfach nachvollziehbaren Fällen wird deutlich, dass selbst kleine Fehler große Wirkungen haben können.
Formfehler
Das Oberlandesgericht Celle hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem sich ein Ehepaar im Testament als Alleinerben eingesetzt und das Ganze auch unterschrieben hatte. Unwirksam war aber ein Zusatz in diesem Testament. Sie hatten unter die Unterschriften noch einen Zusatz angefügt, wer nach dem Tod des zweiten Ehepartners Schlusserbe sein sollte. Weil sie diesen Zusatz nicht noch einmal beide unterschrieben hatten, erklärte ihn das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 6 W 85/02) für unwirksam.
Formulierungsfehler
Pech hatte auch eine Nichte, die von einem Ehepaar als Alleinerbin eingesetzt werden sollte. Die beiden hatten geschrieben, dass sie im Falle des "gemeinsamen Todes" erben solle. Gemeint war, dass die Nichte nach dem Tode beider „Alles“ erben sollte. Allerdings starb der Mann zuerst und fünf Monate später seine Frau. Von einem „gemeinsamen Tod“ konnte keine Rede sein. Das Testament wurde insgesamt ungültig und die gesetzliche Erbfolge trat in Kraft. Die Nichte ging leer aus. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 1W 39/03)
Beliebt sind auch Testamente mit folgendem Inhalt:
Mein letzter Wille.
Meiner Frau Anita vermache ich mein Auto, meine Barschaft, einen evtl. vorhandenen Anteil an einer Eigentumswohnung oder Reihenhaus usw. Auch soll Sie mich beerdigen im Familiengrab in A. und meine Grabpflege übernehmen. Mein Sohn erbt mein Pferd, meine Uhrensammlung und mein Wertpapierdepot. Unterschrift ..
Ein solches Testament ist im Zweifel falsch, weil es keine eindeutige Erbeinsetzung beinhaltet. Das deutsche Erbrecht kennt eine Zuwendung von Gegenständen durch Erbschaft nicht und unterscheidet im Übrigen zwischen „vererben“ und „vermachen“. Ein solches Testament löst in aller Regel erhebliche Streitigkeiten aus mit Prozesskosten, die um ein Vielfaches über den seinerzeit „ersparten“ Beratungskosten liegen.
Unkluges Testament
Viele Testaments sind nicht falsch in formaler Hinsicht, aber unklug. Sie sind es deshalb, weil entweder von den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechts kein Gebrauch gemacht oder schlichtweg die steuerlichen Aspekte nicht berücksichtigt wurden.
Nicht ausreichend durchdacht
Ein Grund, sein Testament vom Anwalt oder Notar abfassen zu lassen ist, dass das Erbrecht eine Fülle von hochinteressanten Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Ein Laie kennt die Möglichkeiten regelmäßig nicht. Vor allen Dingen könnte er sie auch nicht umsetzen.
Beispiel eines unklugen Testaments
Ein älteres Ehepaar (M und F) hat einen gemeinsamen Sohn (S). Der ist verheiratet und hat wiederum Kinder, die beiden Enkel. Im Testament des älteren Ehepaares ist verfügt, dass der S alles erhalten sollen. Weitere Regelungen existieren nicht. Mit dem Tod des Ehepaares hat S alles geerbt. Dazu gehört zum Beispiel auch ein Unternehmen. Jetzt verstirbt plötzlich auch des Sohn. Mit seinem Tod erbt dessen Ehefrau zu ½ und die beiden Enkel zu jeweils ¼. Die Ehefrau, die sich übrigens später wieder verheiraten möchte, ist nun nicht nur Eigentümerin eines großen Vermögens, sondern auch Inhaberin des Familienunternehmens von M und F. Das wäre – hätte man die Situation erfasst – nicht erwünscht gewesen. Eigentlich sollte das Vermögen und die Firma von M und F für diesen Fall alleine auf die beiden Enkel gehen und damit in der geraden Linie erhalten bleiben. Testamentarisch wäre dies leicht zu lösen gewesen, insbesondere weil bei einer Vor- und Nacherbschaft die Pflichtteilsansprüche der jungen Ehefrau gegenüber dem S nicht erhöht worden wären. Und andere Fragen im Zusammenhang mit Verfügungen über die Erbschaft hätte man durch eine intelligente Testamentsvollstreckerregelung lösen können. Beides wurde unterlassen mit dem Ergebnis, dass ein Großteil des Vermögens an eine „fremde“ Familie (Die Ehefrau von S und deren neuer Ehemann) fällt.
Keine Berücksichtigung von steuerlichen Aspekten
Sterben ist oftmals auch steuerlich teuer. Das ist für sich betrachtet bereits ärgerlich. Wenn man aber das gleiche wirtschaftliche Ergebnis – also ohne wesentliche Abänderung des testamentarischen Verfügungsinhalts – mit wesentlich weniger Steuern hätte erzielen können, ist dies eigentlich sträflich. Das Berliner Testament ist eine dieser typischen – aber nicht die einzige – Steuerfallen.
Erstes Gestaltungsrisiko beim "Berliner Testament" ist, dass Freibeträge der Erbschaftsteuer, die den Kinder beim Tod eines Ehegatten zustehen, auf den ersten Todesfall „verschenkt“ werden. Das zweite Gestaltungsrisiko besteht in der durch das „Berliner Testament“ künstlich erzeugten Progressionserhöhung. Und schließlich sterben beide Elternteile oftmals in relativ kurzen Zeiträumen nach einander.
Bei einer Familie mit Vater, Mutter und 2 Kindern und einem Vermögen des erstversterbenden Ehegatten von 1 Mio. € (kein Vermögen bei dem länger Lebenden unterstellt) lässt sich gegenüber dem Berliner Testament durch geschickte Gestaltung konkret ein Betrag von bis zu 122.735,40 Euro (!!) sparen.
Wenn Geiz wirklich geil ist – was ich nicht finde – dann sollten jedenfalls die steuerlichen Aspekte Grund für den Besuch beim Anwalt sein. Ansonsten kann ich aber auch und gerade aus den anderen Gründen nur dazu raten, sich im Zusammenhang mit dem Testament fachkundigen Rat ein zu holen. Sie werden erstaunt sein, was das Erbrecht alles bietet.
Dr. Matthias Krayer - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Das Unternehmertestament – Was bei der Errichtung zu beachten ist
An Unternehmer und Betriebsinhaber werden bei der Abfassung eines Testaments besondere Herausforderungen gestellt. Schließlich gilt es nicht nur, durch die Bestimmung eines geeigneten Nachfolgers den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sondern auch, den Ehegatten oder „weichende Erben“ gerecht abzufinden oder zu versorgen.
Hierbei werden seitens der Unternehmer häufig Fehler gemacht, die oftmals gravierende Folgen haben.
So kommt es z. B. immer wieder vor, dass die privaten und unternehmerischen Belange im Rahmen der Testamentsgestaltung nicht konsequent getrennt und mit etwa bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden. Dies kann u. U. dazu führen, dass der im Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft später nicht erhält, weil der Gesellschaftsvertrag dazu etwas anderes vorsehe.
Setzt z. B. der Mitgesellschafter einer oHG im Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein, während im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass als Nachfolger des Unternehmens nur ein Abkömmling in Betracht kommt, so erbt die Ehefrau nicht etwa die Beteiligung an dem Unternehmen, sondern erhält stattdessen nur eine deutlich unter dem Verkehrswert liegende Abfindung, da mit der Testamentseinsetzung den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag widersprochen wurde.
Aber auch das Kind würde in diesem Fall nicht die Geschäftsanteile erben, da es im Testament nicht als Erbe eingesetzt war. Stattdessen scheide der verstorbene Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus und die Beteiligung sei verloren.
Darüber hinaus sollte bei Firmenvermögen grundsätzlich vermieden werden, mehrere Personen zu Erben einzusetzen, die hiernach eine „Erbengemeinschaft“ bilden.
Wichtige Entscheidungen könnten in diesem Fall nur noch gemeinsam durch alle Erben getroffen werden.
Komme es zu Streit, oder sei einer der Erben daran interessiert, seine Mitbeteiligung ausgezahlt zu erhalten, bestehe in diesen Fällen immer auch die Gefahr der „Zerschlagung“ des Unternehmens, wenn einer der Miterben die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt.
Es empfehle sich aus diesem Grund daher, grundsätzlich nur eine Person zum Nachfolger zu bestimmen. Sei dies nicht möglich, z. B. weil kein geeigneter Einzelnachfolger vorhanden sei, sollte das Testament bei einer Erbeinsetzung von mehreren Personen eine klare Teilungsanordnung enthalten, wie die Erben die Erbschaft untereinander aufzuteilen haben. Die Überwachung der Auseinandersetzung könne in einem solchen Fall auch einem rechtlich und steuerlich versierten Testamentsvollstecker übertragen werden.
Ein weiteres Problem ist, dass sogen. „weichende Erben“ im Testament häufig deutlich schlechter bedacht werden als der Nachfolger.
Hier müsse darauf geachtet werden, dass das dem oder den weichenden Erben Zugedachte nicht weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils betrage, um der Gefahr der Erbausschlagung durch die so Benachteiligten vorzubeugen.
Es besteht die Gefahr, dass die weichenden Erben stattdessen ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, was dazu führt, dass die Berechtigten einen Geldanspruch in Höhe ihres Pflichtteils gegen den oder die Erben haben, dessen Begleichung sodann aus „freiem Vermögen“ möglich sein muss, da eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anderenfalls den Nachfolger u. U. in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten stürzen könnte.
Völlig außer Acht gelassen ist bei den bisherigen Ausführungen noch die ganze steuerliche Problematik, die ein falsch oder ungünstig errichtetes Testament für alle Beteiligten auslösen könne.
Dabei gehe es nicht nur um die mögliche Erbschaftsteuer, sondern auch um die Auswirkung der Gestaltung auf Ertragssteuern wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
Führe die vom Erblasser angeordnete Nachfolgeregelung dazu, dass durch diese Vermögenswerte des Unternehmens in Privatvermögen überführt, also „herausgenommen“ werden, liegt ein Entnahmegewinn mit der Folge vor, dass die in diesem Gegenstand befindlichen stillen Reserven voll und sofort zu versteuern sind.
Es muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass das gesamte Betriebsvermögen auch nach dem Erbfall im Betrieb verbleibt. Umgekehrt dürfe Privatvermögen durch den Erbfall aber auch nicht zu Betriebsvermögen werden.
Vor diesem Hintergrund ist allen Inhabern oder Mitgesellschaftern von Unternehmen zu empfehlen , testamentarische Regelungen nur nach vorheriger gründlicher rechtlicher und steuerlicher Prüfung vorzunehmen und Erbfolgeregelungen nicht „privat“ abzufassen.
(PM DANSF)
An Unternehmer und Betriebsinhaber werden bei der Abfassung eines Testaments besondere Herausforderungen gestellt. Schließlich gilt es nicht nur, durch die Bestimmung eines geeigneten Nachfolgers den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sondern auch, den Ehegatten oder „weichende Erben“ gerecht abzufinden oder zu versorgen.
Hierbei werden seitens der Unternehmer häufig Fehler gemacht, die oftmals gravierende Folgen haben.
So kommt es z. B. immer wieder vor, dass die privaten und unternehmerischen Belange im Rahmen der Testamentsgestaltung nicht konsequent getrennt und mit etwa bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden. Dies kann u. U. dazu führen, dass der im Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft später nicht erhält, weil der Gesellschaftsvertrag dazu etwas anderes vorsehe.
Setzt z. B. der Mitgesellschafter einer oHG im Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein, während im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass als Nachfolger des Unternehmens nur ein Abkömmling in Betracht kommt, so erbt die Ehefrau nicht etwa die Beteiligung an dem Unternehmen, sondern erhält stattdessen nur eine deutlich unter dem Verkehrswert liegende Abfindung, da mit der Testamentseinsetzung den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag widersprochen wurde.
Aber auch das Kind würde in diesem Fall nicht die Geschäftsanteile erben, da es im Testament nicht als Erbe eingesetzt war. Stattdessen scheide der verstorbene Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus und die Beteiligung sei verloren.
Darüber hinaus sollte bei Firmenvermögen grundsätzlich vermieden werden, mehrere Personen zu Erben einzusetzen, die hiernach eine „Erbengemeinschaft“ bilden.
Wichtige Entscheidungen könnten in diesem Fall nur noch gemeinsam durch alle Erben getroffen werden.
Komme es zu Streit, oder sei einer der Erben daran interessiert, seine Mitbeteiligung ausgezahlt zu erhalten, bestehe in diesen Fällen immer auch die Gefahr der „Zerschlagung“ des Unternehmens, wenn einer der Miterben die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt.
Es empfehle sich aus diesem Grund daher, grundsätzlich nur eine Person zum Nachfolger zu bestimmen. Sei dies nicht möglich, z. B. weil kein geeigneter Einzelnachfolger vorhanden sei, sollte das Testament bei einer Erbeinsetzung von mehreren Personen eine klare Teilungsanordnung enthalten, wie die Erben die Erbschaft untereinander aufzuteilen haben. Die Überwachung der Auseinandersetzung könne in einem solchen Fall auch einem rechtlich und steuerlich versierten Testamentsvollstecker übertragen werden.
Ein weiteres Problem ist, dass sogen. „weichende Erben“ im Testament häufig deutlich schlechter bedacht werden als der Nachfolger.
Hier müsse darauf geachtet werden, dass das dem oder den weichenden Erben Zugedachte nicht weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils betrage, um der Gefahr der Erbausschlagung durch die so Benachteiligten vorzubeugen.
Es besteht die Gefahr, dass die weichenden Erben stattdessen ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, was dazu führt, dass die Berechtigten einen Geldanspruch in Höhe ihres Pflichtteils gegen den oder die Erben haben, dessen Begleichung sodann aus „freiem Vermögen“ möglich sein muss, da eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anderenfalls den Nachfolger u. U. in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten stürzen könnte.
Völlig außer Acht gelassen ist bei den bisherigen Ausführungen noch die ganze steuerliche Problematik, die ein falsch oder ungünstig errichtetes Testament für alle Beteiligten auslösen könne.
Dabei gehe es nicht nur um die mögliche Erbschaftsteuer, sondern auch um die Auswirkung der Gestaltung auf Ertragssteuern wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
Führe die vom Erblasser angeordnete Nachfolgeregelung dazu, dass durch diese Vermögenswerte des Unternehmens in Privatvermögen überführt, also „herausgenommen“ werden, liegt ein Entnahmegewinn mit der Folge vor, dass die in diesem Gegenstand befindlichen stillen Reserven voll und sofort zu versteuern sind.
Es muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass das gesamte Betriebsvermögen auch nach dem Erbfall im Betrieb verbleibt. Umgekehrt dürfe Privatvermögen durch den Erbfall aber auch nicht zu Betriebsvermögen werden.
Vor diesem Hintergrund ist allen Inhabern oder Mitgesellschaftern von Unternehmen zu empfehlen , testamentarische Regelungen nur nach vorheriger gründlicher rechtlicher und steuerlicher Prüfung vorzunehmen und Erbfolgeregelungen nicht „privat“ abzufassen.
(PM DANSF)
Testament
Auch schon in jungen Jahren muss man damit rechnen, einer Krankheit oder einem Unfall zum Opfer zu fallen. Wer sicher sein möchte, dass sein Vermögen dann in den richtigen Händen landet, sollte sich rechtzeitig Gedanken über die Verteilung machen.
Abgesehen von anderen nützlichen Vorkehrungen für den Todesfall (z.B. einer vertrauten Person eine "Kontovollmacht über den Tod hinaus" zu erteilen, damit diese die ersten anfallenden Kosten bis zur Erteilung eines Erbscheins abdecken kann), sollten Sie sich vor allem überlegen, ob Sie ein Testament errichten wollen.
Hinweis: Wird kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Für Ihre Entscheidung müssten Sie also erst einmal wissen, wer Sie beerbt, wenn kein Testament vorhanden ist.
Die Errichtung eines Testaments ist häufig auch dann sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter einer Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.
Auch junge Ehepaare sollten schon bei der Eheschließung überlegen, wer Erbe sein soll, wenn einem der Ehepartner plötzlich etwas zustößt, denn meistens verfügen auch junge Leute bei der Heirat bereits über gewisse Vermögenswerte (z.B. Pkw, Hausrat, Sparbuch).
Soll der überlebende Ehepartner allein erben, dann müssen Sie ein Testament errichten, denn nur mit einem Testament können Sie verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Ein wirksames Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor. Ehepaare und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Kein Testament errichten können Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Von 16 bis 18 Jahren kann man nur ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift errichten. Das Testament kann daher nur bei einem Notar errichtet werden (sofern kein Fall eines Nottestaments vorliegt).
Inhalt eines Testaments
In einem Testament können Sie grundsätzlich völlig frei bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben bekommen soll. Sie haben folgende Möglichkeiten:
* abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen - dabei können Sie auch eine wohltätige Organisation oder die Kirche zum Erben einsetzen.
* jemanden enterben - den Pflichtteil können Sie jedoch nur unter eng begrenzten Voraussetzungen entziehen (z.B. wenn sich der Betreffende eines Verbrechens gegen Sie schuldig gemacht hat). Der Grund für die Pflichtteilsentziehung muss bei der Errichtung des Testaments bestehen und klar und eindeutig genannt werden. Lassen Sie sich in diesem Fall besser notariell oder anwaltlich beraten.
* Ersatzerben bestimmen - dies kann beispielsweise für den Fall erfolgen, dass der zum Erben Bestimmte vor Ihnen stirbt.
* Vor- und Nacherben bestimmen - diese werden dann zeitlich nacheinander Erben Ihres Vermögens.
* bei mehreren Erben bestimmen, wie der Nachlass geteilt werden soll
* die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen (z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten)
* Vermächtnisse aussetzen (z.B. einzelne Nachlassgegenstände oder bestimmte Geldbeträge bestimmten Personen zuwenden)
* einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Anordnungen in Ihrem Testament ausführt
Im Nachfolgenden erläutern wir Ihnen die wichtigsten Testamentsformen und deren rechtssichere Abfassung.
Wichtigste Testamentsformen
* Eigenhändiges Testament
* Gemeinschaftliches Testament
* Öffentliches Testament
* Außerordentliches Testament (Nottestament)
Formerfordernisse
Haben Sie sich zur Abfassung eines Testaments entschlossen, beachten Sie bitte, dass es bestimmte Formerfordernisse gibt, bei deren Nichtbeachtung das Testament ungültig sein kann. Das eigenhändige Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ist das Testament mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben worden oder fehlt die Unterschrift oder ist es etwa auf Band gesprochen worden, ist das Testament ungültig mit der Folge, dass nur die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen.
Man sollte aber auch nicht vergessen, mit dem ganzen Namen, also mit dem Vor- und Zunamen zu unterschreiben, damit kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, aufkommen kann. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament das alte Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt auf einem oder sogar auf beiden Testamenten das Datum, weiß man häufig nicht, welches das jüngere und damit gültige Testament ist.
Die Erben müssen im Testament klar erkennbar sein: Es sind diejenigen, die im Allgemeinen nicht einzelne Gegenstände erben, sondern auf die das Vermögen mit dem Tod des Erblassers als Ganzes übergehen soll (bei mehreren Erben ist jeder mit einem von Ihnen zu bestimmenden Bruchteil Miterbe). Wenn Sie nur einzelne Gegenstände Ihres Vermögens bestimmten Personen zuwenden wollen, können Sie dies in einem Vermächtnis bestimmen.
Aufbewahren können Sie Ihr Testament, wo Sie wollen. Sie können es beispielsweise einfach in den Schreibtisch legen und niemandem etwas davon sagen. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass das Testament nach dem Tod verloren geht, vergessen oder sogar beiseite gebracht wird. Deshalb ist es häufig empfehlenswert, das Testament in besondere amtliche Verwahrung zu geben. In jedem Fall sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren, dass Sie ein Testament gemacht haben und wo dieses zu finden ist.
Widerruf eines Testaments
Sie können jederzeit Ihr Testament ändern oder durch eine neue Verfügung von Todes wegen widerrufen. Es genügt auch, die Testamentsurkunde zu vernichten. Ein neues Testament setzt ein älteres außer Kraft, soweit das spätere mit dem früheren in Widerspruch steht. Ein öffentliches Testament gilt als widerrufen, wenn Sie die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Persönliches Erscheinen ist dazu erforderlich.
Hinweis: Der einseitig nur von einem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner ausgesprochene Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments muss persönlich erklärt werden und bedarf der notariellen Beurkundung. Informieren Sie sich über die Formalien bei einem Notar.
Testamentsformen
Man unterscheidet zunächst zwei Arten von Testamenten: das ordentliche und das außerordentliche Testament.
Ordentliches Testament
Das ordentliche Testament gliedert sich wiederum auf in das eigenhändige und das öffentliche Testament.
* Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament kann der Erblasser selbst erstellen. Es muss durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Datum und Ortsangabe sind nicht zwingend erforderlich, jedoch im Hinblick auf eventuell spätere Änderungen des Testamentes ratsam. Das Testament muss vollständig von der Hand des Erblassers verfasst sein. Maschinenschriftliche oder von fremder Hand geschriebene Texte sind unwirksam. Die Unterschrift muss grundsätzlich den Text des Testamentes abschließen, also am Ende stehen.
* Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, wobei der Erblasser entweder seine letztwillige Verfügung mündlich erklärt oder dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass diese seinen letzten Willen enthalte. In letzterem Fall kann die Schrift offen oder verschlossen sein. Die Schrift kann eigenhändig, maschinenschriftlich, auch in einer anderen Form oder von einem Dritten verfasst sein.
Minderjährige können, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein Testament nur durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
Eheleute und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten; sowohl in der Form des eigenhändigen als auch in der des öffentlichen Testaments. Bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments werden Verfügungen von Todes wegen für zwei Sterbefälle getroffen. Beide Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner errichten ihre Verfügungen von Todes wegen in einer gemeinsamen Urkunde.
Außerordentliches Testament
Neben den oben aufgeführten ordentlichen Testamenten nennt das Gesetz auch drei außerordentliche Testamentsformen, die unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden können:
* Bürgermeistertestament
* Dreizeugentestament
* Seetestament
Während für das Bürgermeistertestament und das Dreizeugentestament als Voraussetzung gilt, dass dem Erblasser in der ihm verbleibenden Zeit die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht mehr möglich sein könnte (wegen Todesgefahr oder Absperrung), wird für die Errichtung eines Seetestamentes diese Notlage nicht gefordert.
Die oben genannten außerordentlichen Testamente verlieren grundsätzlich ihre Gültigkeit und gelten nicht als errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Beginn und Lauf dieser Frist sind allerdings gehemmt, so lange der Erblasser außerstande ist, ein notarielles Testament zu errichten.
Hinweis: Die Testamentsgestaltung sollte grundsätzlich unter Zuhilfenahme juristischen Rates vorgenommen werden, damit der Wille des Erblassers nach seinem Tod zutreffend ermittelt werden kann. Dies ist bei selbst verfassten Testamenten %u2013 gerade bei Verwendung von Rechtsbegriffen %u2013 oft schwierig oder gar unmöglich.
Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form der Testamentserrichtung, da es jeder des Schreibens und Lesens kundige Volljährige persönlich erstellen kann und auf eine weitere Mitwirkung von anderen Personen oder amtlichen Stellen nicht angewiesen ist. Weitere Vorteile: Es kostet nichts und kann grundsätzlich jederzeit problemlos geändert oder widerrufen werden (Ausnahme: gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern). Wenn es zu Hause aufbewahrt wird, bleibt allerdings das Risiko, dass es nicht gefunden oder beiseite geschafft wird.
Voraussetzungen für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments:
* Sie müssen volljährig und testierfähig sein (Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr können ein ordentliches Testament nur vor einem Notar errichten). Deshalb können Personen, die aufgrund einer Krankheit die Reichweite einer testamentarischen Erklärung nicht absehen können, kein rechtswirksames Testament verfassen.
* Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben werden und unterschrieben sein, möglichst mit dem vollständigen Namen (Vor- und Familienname). Zusätzlich sollten noch der Ort und das Datum hinzugefügt werden, damit sich feststellen lässt, dass dies wirklich der "letzte Wille" ist.
Hinweis: Ein Testament ist nichtig, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt. Grundsätzlich kommen alle Menschen als Erbe in Betracht. Auch Kinder, die beim Eintritt des Erbes noch nicht geboren, aber bereits gezeugt sind oder Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften. Nicht erbfähig sind Tiere.
Öffentliches Testament
Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament errichten. Das geschieht regelmäßig in der Weise, dass der letzte Wille mündlich gegenüber einem Notar erklärt wird.
Der Notar wird dann umfassend über die günstigste Testamentsgestaltung beraten. Gehören zur Erbmasse Grundstücke beziehungsweise Wohnungseigentum, empfiehlt sich dieses Vorgehen auf alle Fälle.
Es ist aber auch möglich, ein eigenhändig errichtetes Testament als offene oder verschlossene Schrift beim Notar mit der Erklärung, sie enthalte den letzten Willen, zu hinterlegen.
Hinweis: Sie können vom Notar auch steuerliche Hinweise, insbesondere hinsichtlich der Erbschaftsteuer, erhalten. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet.
Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten beziehungsweise Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft genießen den Vorzug, ihren letzten Willen in einem gemeinschaftlichen Testament niederschreiben zu können. Das geschieht beispielsweise so, dass ein Ehegatte den letzten Willen beider handschriftlich aufschreibt und dann beide mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Datum und Ort sollten bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden.
Bei einem solchen Testament ist jedoch zu beachten, dass Verfügungen eines Ehepartners, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würden (so genannte wechselbezügliche Verfügungen), grundsätzlich nur zu Lebzeiten des anderen Ehepartners %u2013 und auch dann ohne Mitwirkung des anderen Ehepartners nur in notariell beurkundeter Form %u2013 widerrufen werden können. Dies bedeutet, dass nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner grundsätzlich an diese Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament gebunden ist und diese nicht mehr ändern kann.
Häufig wollen die Ehepartner, dass nach dem Tode des Erstversterbenden zunächst der überlebende Ehepartner alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder erben sollen. In diesem Fall setzen sich die Ehepartner auf den Tod des Erstversterbenden gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners Erben sein sollen (so genanntes Berliner Testament). Der überlebende Ehepartner wird in diesem Fall Vollerbe. Als solcher ist er berechtigt, zu Lebzeiten über den Nachlass des Erstversterbenden grundsätzlich frei zu verfügen. Wollen die Ehepartner Letzteres nicht, können sie sich gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des überlebenden Ehegatten einsetzen. Das Recht von Pflichtteilsberechtigten, vom überlebenden Ehepartner den Pflichtteil nach dem verstorbenen Ehepartner fordern zu können, bleibt hiervon unberührt.
Hinweis: Wegen der Fragen der Voll- oder Vorerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten und insbesondere wegen des Umfangs wechselbezüglicher Verfügungen sollten sich Ehe- oder Lebenspartner vor Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bei einem Notar oder Rechtsanwalt eingehend beraten lassen.
Außerordentliches Testament (Nottestament)
Als Nottestament wird eine besondere Form eines Testaments bezeichnet, die in Betracht kommt, wenn aus bestimmten Gründen die Errichtung eines notariellen Testaments ausnahmsweise nicht möglich ist. Nottestamente sind außerordentliche Testamentsformen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt folgende Nottestamente:
* Bürgermeistertestament
* Dreizeugentestament
* Seetestament
Beim Bürgermeistertestament wird das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält, errichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Testament auch vor drei Zeugen zur Niederschrift errichtet werden. Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Seetestament errichten.
Hinweis: Diese außerordentlichen Testamente haben nur vorläufigen Charakter und werden deshalb grundsätzlich drei Monate nach ihrer Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser noch lebt.
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil zu. Damit wird für den Vermächtnisnehmer ein Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmer (im Falle eines Untervermächtnisses) auf Leistung, in der Regel auf Übertragung des zugewendeten Gegenstands, begründet. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein.
Dieser Vermögensvorteil kann darin bestehen, dass dem Vermächtnisnehmer bewegliche oder unbewegliche Sachen übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass zu zahlen ist, Forderungen übertragen werden, Schulden erlassen werden, ein Nutzungsrecht eingeräumt oder eine Rente gezahlt wird.
Die Zuwendung eines Vermächtnisses macht den Bedachten nicht zum Erben. Der Vermächtnisnehmer tritt also nicht wie der Erbe rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers. Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser dem Bedachten nur einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensvorteil zu.
Hinweis: Allerdings kann sich das Vermächtnis auf einen sehr wertvollen Gegenstand beziehen, der den größten Teil des Nachlasses ausmachen kann. Das Vermächtnis kann sogar den ganzen Nachlass aufzehren und den Erben nichts mehr übrig lassen. Insoweit kann zweifelhaft sein, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt hat.
Wenn unklar ist, ob jemand als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt ist, muss der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Maßgebend ist deshalb nicht allein der Umstand, ob der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung das Wort "Erbe" oder das Wort "Vermächtnis" gebraucht hat. Maßgebend ist allein sein Wille. Und dabei gilt: Wer einem anderen sein Vermögen oder einen Bruchteil zuwendet, will ihn im Zweifel als Erben einsetzen, wer ihm nur einzelne Gegenstände hinterlassen will, hat im Zweifel ein Vermächtnis im Sinn.
Auflage
Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen den Erben oder einen Vemächtnisnehmer mit gewissen Auflagen beschweren, indem er beispielsweise anordnet, dass sein Sohn Alleinerbe sein soll, dieser aber verpflichtet ist, zum Begräbnis des Erblassers ein Symphonieorchester aufspielen zu lassen.
Weitere zulässige Auflagen sind beispielsweise mit einem Teil des vererbten Vermögens eine Stiftung zu errichten oder ein Grundstück während eines bestimmten Zeitraums nicht zu veräußern. Denkbar ist auch eine Verpflichtung zur Übernahme der Grabpflege oder zur Versorgung eines Haustieres des Erblassers.
Im Unterschied zum Vermächtnis hat der Begünstigte kein Recht auf die Leistung.
Testamentsvollstreckung
Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser die Befolgung seiner Anordnungen sicherstellen. Insoweit dient die Testamentsvollstreckung dem Interesse des Erblassers an dem künftigen Schicksal seines Vermögens.
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann durch Testament oder durch einseitige Verfügung im Erbvertrag erfolgen. Die Einsetzung in anderer Form (mündlich oder auch schriftlich) ist unwirksam.
Sinnvoll kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dann sein, wenn durch die letztwillige Verfügung Streitigkeiten unter den Erben zu befürchten sind. Aber auch, wenn junge oder unerfahrene Erben vorhanden sind, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu überlegen. Ebenso, wenn durch entsprechende Verfügung der Nachlass über längere Zeit verwaltet werden muss, kann eine Testamentsvollstreckung zweckmäßig sein.
Hinweis: Als Alternative zur Testamentsvollstreckung kommt die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall in Betracht. Eine solche Vollmacht kann einem einzelnen Erben oder einer dritten Person erteilt werden. Die bevollmächtigte Person kann beauftragt werden, den Willen des Erblassers zu vollziehen.
Auswahl durch Dritte
Will der Erblasser die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Ditten überlassen, erfolgt diese durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (in Baden-Württemberg: das Notariat, im übrigen Bundesgebiet: das Amtsgericht). Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Auswahl durch Nachlassgericht
Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Das Nachlassgericht hat den Testamentsvollstrecker nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Das Ermessen des Gerichts ist eingeschränkt, wenn der Erblasser bestimmte Personen ausgeschlossen hat, insoweit ist das Nachlassgericht gebunden.
Auch schon in jungen Jahren muss man damit rechnen, einer Krankheit oder einem Unfall zum Opfer zu fallen. Wer sicher sein möchte, dass sein Vermögen dann in den richtigen Händen landet, sollte sich rechtzeitig Gedanken über die Verteilung machen.
Abgesehen von anderen nützlichen Vorkehrungen für den Todesfall (z.B. einer vertrauten Person eine "Kontovollmacht über den Tod hinaus" zu erteilen, damit diese die ersten anfallenden Kosten bis zur Erteilung eines Erbscheins abdecken kann), sollten Sie sich vor allem überlegen, ob Sie ein Testament errichten wollen.
Hinweis: Wird kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Für Ihre Entscheidung müssten Sie also erst einmal wissen, wer Sie beerbt, wenn kein Testament vorhanden ist.
Die Errichtung eines Testaments ist häufig auch dann sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter einer Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.
Auch junge Ehepaare sollten schon bei der Eheschließung überlegen, wer Erbe sein soll, wenn einem der Ehepartner plötzlich etwas zustößt, denn meistens verfügen auch junge Leute bei der Heirat bereits über gewisse Vermögenswerte (z.B. Pkw, Hausrat, Sparbuch).
Soll der überlebende Ehepartner allein erben, dann müssen Sie ein Testament errichten, denn nur mit einem Testament können Sie verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Ein wirksames Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor. Ehepaare und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Kein Testament errichten können Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Von 16 bis 18 Jahren kann man nur ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift errichten. Das Testament kann daher nur bei einem Notar errichtet werden (sofern kein Fall eines Nottestaments vorliegt).
Inhalt eines Testaments
In einem Testament können Sie grundsätzlich völlig frei bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben bekommen soll. Sie haben folgende Möglichkeiten:
* abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen - dabei können Sie auch eine wohltätige Organisation oder die Kirche zum Erben einsetzen.
* jemanden enterben - den Pflichtteil können Sie jedoch nur unter eng begrenzten Voraussetzungen entziehen (z.B. wenn sich der Betreffende eines Verbrechens gegen Sie schuldig gemacht hat). Der Grund für die Pflichtteilsentziehung muss bei der Errichtung des Testaments bestehen und klar und eindeutig genannt werden. Lassen Sie sich in diesem Fall besser notariell oder anwaltlich beraten.
* Ersatzerben bestimmen - dies kann beispielsweise für den Fall erfolgen, dass der zum Erben Bestimmte vor Ihnen stirbt.
* Vor- und Nacherben bestimmen - diese werden dann zeitlich nacheinander Erben Ihres Vermögens.
* bei mehreren Erben bestimmen, wie der Nachlass geteilt werden soll
* die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen (z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten)
* Vermächtnisse aussetzen (z.B. einzelne Nachlassgegenstände oder bestimmte Geldbeträge bestimmten Personen zuwenden)
* einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Anordnungen in Ihrem Testament ausführt
Im Nachfolgenden erläutern wir Ihnen die wichtigsten Testamentsformen und deren rechtssichere Abfassung.
Wichtigste Testamentsformen
* Eigenhändiges Testament
* Gemeinschaftliches Testament
* Öffentliches Testament
* Außerordentliches Testament (Nottestament)
Formerfordernisse
Haben Sie sich zur Abfassung eines Testaments entschlossen, beachten Sie bitte, dass es bestimmte Formerfordernisse gibt, bei deren Nichtbeachtung das Testament ungültig sein kann. Das eigenhändige Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ist das Testament mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben worden oder fehlt die Unterschrift oder ist es etwa auf Band gesprochen worden, ist das Testament ungültig mit der Folge, dass nur die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen.
Man sollte aber auch nicht vergessen, mit dem ganzen Namen, also mit dem Vor- und Zunamen zu unterschreiben, damit kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, aufkommen kann. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament das alte Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt auf einem oder sogar auf beiden Testamenten das Datum, weiß man häufig nicht, welches das jüngere und damit gültige Testament ist.
Die Erben müssen im Testament klar erkennbar sein: Es sind diejenigen, die im Allgemeinen nicht einzelne Gegenstände erben, sondern auf die das Vermögen mit dem Tod des Erblassers als Ganzes übergehen soll (bei mehreren Erben ist jeder mit einem von Ihnen zu bestimmenden Bruchteil Miterbe). Wenn Sie nur einzelne Gegenstände Ihres Vermögens bestimmten Personen zuwenden wollen, können Sie dies in einem Vermächtnis bestimmen.
Aufbewahren können Sie Ihr Testament, wo Sie wollen. Sie können es beispielsweise einfach in den Schreibtisch legen und niemandem etwas davon sagen. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass das Testament nach dem Tod verloren geht, vergessen oder sogar beiseite gebracht wird. Deshalb ist es häufig empfehlenswert, das Testament in besondere amtliche Verwahrung zu geben. In jedem Fall sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren, dass Sie ein Testament gemacht haben und wo dieses zu finden ist.
Widerruf eines Testaments
Sie können jederzeit Ihr Testament ändern oder durch eine neue Verfügung von Todes wegen widerrufen. Es genügt auch, die Testamentsurkunde zu vernichten. Ein neues Testament setzt ein älteres außer Kraft, soweit das spätere mit dem früheren in Widerspruch steht. Ein öffentliches Testament gilt als widerrufen, wenn Sie die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Persönliches Erscheinen ist dazu erforderlich.
Hinweis: Der einseitig nur von einem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner ausgesprochene Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments muss persönlich erklärt werden und bedarf der notariellen Beurkundung. Informieren Sie sich über die Formalien bei einem Notar.
Testamentsformen
Man unterscheidet zunächst zwei Arten von Testamenten: das ordentliche und das außerordentliche Testament.
Ordentliches Testament
Das ordentliche Testament gliedert sich wiederum auf in das eigenhändige und das öffentliche Testament.
* Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament kann der Erblasser selbst erstellen. Es muss durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Datum und Ortsangabe sind nicht zwingend erforderlich, jedoch im Hinblick auf eventuell spätere Änderungen des Testamentes ratsam. Das Testament muss vollständig von der Hand des Erblassers verfasst sein. Maschinenschriftliche oder von fremder Hand geschriebene Texte sind unwirksam. Die Unterschrift muss grundsätzlich den Text des Testamentes abschließen, also am Ende stehen.
* Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, wobei der Erblasser entweder seine letztwillige Verfügung mündlich erklärt oder dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass diese seinen letzten Willen enthalte. In letzterem Fall kann die Schrift offen oder verschlossen sein. Die Schrift kann eigenhändig, maschinenschriftlich, auch in einer anderen Form oder von einem Dritten verfasst sein.
Minderjährige können, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein Testament nur durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
Eheleute und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten; sowohl in der Form des eigenhändigen als auch in der des öffentlichen Testaments. Bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments werden Verfügungen von Todes wegen für zwei Sterbefälle getroffen. Beide Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner errichten ihre Verfügungen von Todes wegen in einer gemeinsamen Urkunde.
Außerordentliches Testament
Neben den oben aufgeführten ordentlichen Testamenten nennt das Gesetz auch drei außerordentliche Testamentsformen, die unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden können:
* Bürgermeistertestament
* Dreizeugentestament
* Seetestament
Während für das Bürgermeistertestament und das Dreizeugentestament als Voraussetzung gilt, dass dem Erblasser in der ihm verbleibenden Zeit die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht mehr möglich sein könnte (wegen Todesgefahr oder Absperrung), wird für die Errichtung eines Seetestamentes diese Notlage nicht gefordert.
Die oben genannten außerordentlichen Testamente verlieren grundsätzlich ihre Gültigkeit und gelten nicht als errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Beginn und Lauf dieser Frist sind allerdings gehemmt, so lange der Erblasser außerstande ist, ein notarielles Testament zu errichten.
Hinweis: Die Testamentsgestaltung sollte grundsätzlich unter Zuhilfenahme juristischen Rates vorgenommen werden, damit der Wille des Erblassers nach seinem Tod zutreffend ermittelt werden kann. Dies ist bei selbst verfassten Testamenten %u2013 gerade bei Verwendung von Rechtsbegriffen %u2013 oft schwierig oder gar unmöglich.
Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form der Testamentserrichtung, da es jeder des Schreibens und Lesens kundige Volljährige persönlich erstellen kann und auf eine weitere Mitwirkung von anderen Personen oder amtlichen Stellen nicht angewiesen ist. Weitere Vorteile: Es kostet nichts und kann grundsätzlich jederzeit problemlos geändert oder widerrufen werden (Ausnahme: gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern). Wenn es zu Hause aufbewahrt wird, bleibt allerdings das Risiko, dass es nicht gefunden oder beiseite geschafft wird.
Voraussetzungen für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments:
* Sie müssen volljährig und testierfähig sein (Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr können ein ordentliches Testament nur vor einem Notar errichten). Deshalb können Personen, die aufgrund einer Krankheit die Reichweite einer testamentarischen Erklärung nicht absehen können, kein rechtswirksames Testament verfassen.
* Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben werden und unterschrieben sein, möglichst mit dem vollständigen Namen (Vor- und Familienname). Zusätzlich sollten noch der Ort und das Datum hinzugefügt werden, damit sich feststellen lässt, dass dies wirklich der "letzte Wille" ist.
Hinweis: Ein Testament ist nichtig, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt. Grundsätzlich kommen alle Menschen als Erbe in Betracht. Auch Kinder, die beim Eintritt des Erbes noch nicht geboren, aber bereits gezeugt sind oder Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften. Nicht erbfähig sind Tiere.
Öffentliches Testament
Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament errichten. Das geschieht regelmäßig in der Weise, dass der letzte Wille mündlich gegenüber einem Notar erklärt wird.
Der Notar wird dann umfassend über die günstigste Testamentsgestaltung beraten. Gehören zur Erbmasse Grundstücke beziehungsweise Wohnungseigentum, empfiehlt sich dieses Vorgehen auf alle Fälle.
Es ist aber auch möglich, ein eigenhändig errichtetes Testament als offene oder verschlossene Schrift beim Notar mit der Erklärung, sie enthalte den letzten Willen, zu hinterlegen.
Hinweis: Sie können vom Notar auch steuerliche Hinweise, insbesondere hinsichtlich der Erbschaftsteuer, erhalten. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet.
Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten beziehungsweise Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft genießen den Vorzug, ihren letzten Willen in einem gemeinschaftlichen Testament niederschreiben zu können. Das geschieht beispielsweise so, dass ein Ehegatte den letzten Willen beider handschriftlich aufschreibt und dann beide mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Datum und Ort sollten bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden.
Bei einem solchen Testament ist jedoch zu beachten, dass Verfügungen eines Ehepartners, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würden (so genannte wechselbezügliche Verfügungen), grundsätzlich nur zu Lebzeiten des anderen Ehepartners %u2013 und auch dann ohne Mitwirkung des anderen Ehepartners nur in notariell beurkundeter Form %u2013 widerrufen werden können. Dies bedeutet, dass nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner grundsätzlich an diese Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament gebunden ist und diese nicht mehr ändern kann.
Häufig wollen die Ehepartner, dass nach dem Tode des Erstversterbenden zunächst der überlebende Ehepartner alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder erben sollen. In diesem Fall setzen sich die Ehepartner auf den Tod des Erstversterbenden gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners Erben sein sollen (so genanntes Berliner Testament). Der überlebende Ehepartner wird in diesem Fall Vollerbe. Als solcher ist er berechtigt, zu Lebzeiten über den Nachlass des Erstversterbenden grundsätzlich frei zu verfügen. Wollen die Ehepartner Letzteres nicht, können sie sich gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des überlebenden Ehegatten einsetzen. Das Recht von Pflichtteilsberechtigten, vom überlebenden Ehepartner den Pflichtteil nach dem verstorbenen Ehepartner fordern zu können, bleibt hiervon unberührt.
Hinweis: Wegen der Fragen der Voll- oder Vorerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten und insbesondere wegen des Umfangs wechselbezüglicher Verfügungen sollten sich Ehe- oder Lebenspartner vor Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bei einem Notar oder Rechtsanwalt eingehend beraten lassen.
Außerordentliches Testament (Nottestament)
Als Nottestament wird eine besondere Form eines Testaments bezeichnet, die in Betracht kommt, wenn aus bestimmten Gründen die Errichtung eines notariellen Testaments ausnahmsweise nicht möglich ist. Nottestamente sind außerordentliche Testamentsformen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt folgende Nottestamente:
* Bürgermeistertestament
* Dreizeugentestament
* Seetestament
Beim Bürgermeistertestament wird das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält, errichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Testament auch vor drei Zeugen zur Niederschrift errichtet werden. Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Seetestament errichten.
Hinweis: Diese außerordentlichen Testamente haben nur vorläufigen Charakter und werden deshalb grundsätzlich drei Monate nach ihrer Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser noch lebt.
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil zu. Damit wird für den Vermächtnisnehmer ein Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmer (im Falle eines Untervermächtnisses) auf Leistung, in der Regel auf Übertragung des zugewendeten Gegenstands, begründet. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein.
Dieser Vermögensvorteil kann darin bestehen, dass dem Vermächtnisnehmer bewegliche oder unbewegliche Sachen übereignet werden, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass zu zahlen ist, Forderungen übertragen werden, Schulden erlassen werden, ein Nutzungsrecht eingeräumt oder eine Rente gezahlt wird.
Die Zuwendung eines Vermächtnisses macht den Bedachten nicht zum Erben. Der Vermächtnisnehmer tritt also nicht wie der Erbe rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers. Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser dem Bedachten nur einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensvorteil zu.
Hinweis: Allerdings kann sich das Vermächtnis auf einen sehr wertvollen Gegenstand beziehen, der den größten Teil des Nachlasses ausmachen kann. Das Vermächtnis kann sogar den ganzen Nachlass aufzehren und den Erben nichts mehr übrig lassen. Insoweit kann zweifelhaft sein, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt hat.
Wenn unklar ist, ob jemand als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt ist, muss der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Maßgebend ist deshalb nicht allein der Umstand, ob der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung das Wort "Erbe" oder das Wort "Vermächtnis" gebraucht hat. Maßgebend ist allein sein Wille. Und dabei gilt: Wer einem anderen sein Vermögen oder einen Bruchteil zuwendet, will ihn im Zweifel als Erben einsetzen, wer ihm nur einzelne Gegenstände hinterlassen will, hat im Zweifel ein Vermächtnis im Sinn.
Auflage
Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen den Erben oder einen Vemächtnisnehmer mit gewissen Auflagen beschweren, indem er beispielsweise anordnet, dass sein Sohn Alleinerbe sein soll, dieser aber verpflichtet ist, zum Begräbnis des Erblassers ein Symphonieorchester aufspielen zu lassen.
Weitere zulässige Auflagen sind beispielsweise mit einem Teil des vererbten Vermögens eine Stiftung zu errichten oder ein Grundstück während eines bestimmten Zeitraums nicht zu veräußern. Denkbar ist auch eine Verpflichtung zur Übernahme der Grabpflege oder zur Versorgung eines Haustieres des Erblassers.
Im Unterschied zum Vermächtnis hat der Begünstigte kein Recht auf die Leistung.
Testamentsvollstreckung
Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser die Befolgung seiner Anordnungen sicherstellen. Insoweit dient die Testamentsvollstreckung dem Interesse des Erblassers an dem künftigen Schicksal seines Vermögens.
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann durch Testament oder durch einseitige Verfügung im Erbvertrag erfolgen. Die Einsetzung in anderer Form (mündlich oder auch schriftlich) ist unwirksam.
Sinnvoll kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dann sein, wenn durch die letztwillige Verfügung Streitigkeiten unter den Erben zu befürchten sind. Aber auch, wenn junge oder unerfahrene Erben vorhanden sind, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu überlegen. Ebenso, wenn durch entsprechende Verfügung der Nachlass über längere Zeit verwaltet werden muss, kann eine Testamentsvollstreckung zweckmäßig sein.
Hinweis: Als Alternative zur Testamentsvollstreckung kommt die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall in Betracht. Eine solche Vollmacht kann einem einzelnen Erben oder einer dritten Person erteilt werden. Die bevollmächtigte Person kann beauftragt werden, den Willen des Erblassers zu vollziehen.
Auswahl durch Dritte
Will der Erblasser die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Ditten überlassen, erfolgt diese durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (in Baden-Württemberg: das Notariat, im übrigen Bundesgebiet: das Amtsgericht). Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Auswahl durch Nachlassgericht
Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Das Nachlassgericht hat den Testamentsvollstrecker nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Das Ermessen des Gerichts ist eingeschränkt, wenn der Erblasser bestimmte Personen ausgeschlossen hat, insoweit ist das Nachlassgericht gebunden.
Welche Form muß das Testament haben?
Ein Testament muß grundsätzlich – und zwar vom ersten bis zum letzten Buchstaben – eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist daher unwirksam, ebenso eine letztwillige Verfügung, die der Erblasser auf Tonträger gesprochen hat.
Wird die Form nicht eingehalten, ist das Testament ungültig mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Bei der Form gilt es also aufzupassen. Andererseits ist die vom Gesetz verlangten Form auch nicht schwer einzuhalten.
Sie benötigen lediglich einen Blatt Papier und einen Kugelschreiber und können binnen kürzester Frist ein wirksames Testament verfassen.
Andere Formvorschriften gelten für Testamente, die vor einem Notar gemacht werden. Der Notar ist natürlich berechtigt, sich einer Schreibmaschine oder sich eines Texterfassungssystems zu bedienen. Mit seiner Unterschrift bestätigt er von Amts wegen, dass es sich beim dem mit Maschine geschriebenen Dokument um den letzten Willen des Erblassers handelt.
Neben den zwingenden Erfordernissen (handschriftlicher Text und Unterschrift) sollte das Testament das Datum seiner Errichtung (Tag, Monat und Jahr) und den Ort an dem es geschrieben wurde enthalten. Die Unterschrift sollte so deutlich sein, dass der Erblasser eindeutig zu identifizieren ist.
Ein ganz einfaches Testament könnte also inhaltlich wie folgt aussehen:
Ein Testament kann mit einfachen Mitteln erstellt werden. Wer sich schon länger mit dem Gedanken trägt, ein Testament zu verfassen, für den gibt es eigentlich keinen Grund, auch nur einen Augenblick länger zu zögern.
Ferner kann man ein Testament aber auch vor einem Notar erstellen. Das empfiehlt sich insbesondere natürlich für Personen, die nicht selber schreiben können. Überhaupt sind jetzt durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Testiermöglichkeiten von Behinderten stark ausgeweitet worden.
Wird die Form nicht eingehalten, ist das Testament ungültig mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Bei der Form gilt es also aufzupassen. Andererseits ist die vom Gesetz verlangten Form auch nicht schwer einzuhalten.
Sie benötigen lediglich einen Blatt Papier und einen Kugelschreiber und können binnen kürzester Frist ein wirksames Testament verfassen.
Andere Formvorschriften gelten für Testamente, die vor einem Notar gemacht werden. Der Notar ist natürlich berechtigt, sich einer Schreibmaschine oder sich eines Texterfassungssystems zu bedienen. Mit seiner Unterschrift bestätigt er von Amts wegen, dass es sich beim dem mit Maschine geschriebenen Dokument um den letzten Willen des Erblassers handelt.
Neben den zwingenden Erfordernissen (handschriftlicher Text und Unterschrift) sollte das Testament das Datum seiner Errichtung (Tag, Monat und Jahr) und den Ort an dem es geschrieben wurde enthalten. Die Unterschrift sollte so deutlich sein, dass der Erblasser eindeutig zu identifizieren ist.
Ein ganz einfaches Testament könnte also inhaltlich wie folgt aussehen:
Zitat
Mein letzter Wille
Wiesbaden, den 20.05.2009
Ich, Heinz Meier, geboren am 20.11.1947, derzeit wohnhaft Hochzollstraße 23 in Augsburg bestimme als meinen letzten Willen das folgende:
Mein gesamtes Vermögen soll mein Enkel Rudolf erben. Mein Haus in Wangen im Allgäu soll jedoch meine Tochter Susanne bekommen.
Unterschrift (am besten mit vollem Namen)
Ein Testament kann mit einfachen Mitteln erstellt werden. Wer sich schon länger mit dem Gedanken trägt, ein Testament zu verfassen, für den gibt es eigentlich keinen Grund, auch nur einen Augenblick länger zu zögern.
Ferner kann man ein Testament aber auch vor einem Notar erstellen. Das empfiehlt sich insbesondere natürlich für Personen, die nicht selber schreiben können. Überhaupt sind jetzt durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Testiermöglichkeiten von Behinderten stark ausgeweitet worden.
Erbschaftsteuerreform 2009
Die großen Gewinner im Erbrecht im Hinblick auf die Besteuerung von Erbschaften sind nahe Familienangehörige wie Witwen, Witwer, Kinder und Enkel. Nicht alle nahen Verwandten kommen so gut weg wie Ehegatten und Kinder. Schon Geschwister werden von der neuen Regelung benachteiligt. Schuld daran sind die Freibeträge und Steuersätze für Geschwister. Geschwister, Nichten, Neffen und alle entfernten Verwandten fallen in die Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt hier nur 20.000 Euro. Außerdem steigen die Steuersätze für diese Erben stark an, so dass sie mehr Steuern zahlen müssen als nach altem Erbschaftsteuerrecht.
Erbschaftsteuer und Wohneigentum
Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum bleibt steuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner (bzw. eingetragene Lebenspartner) oder die Kinder in dem Haus mindestens 10 Jahre lang wohnen bleiben. Für Kinder gilt jedoch die zusätzliche Einschränkung, dass nur eine Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern steuerfrei bewohnt werden darf. Siehe hierzu den Artikel Erbschaftsteuer auf Grundbesitz.
Erbschaftsteuer und Familienunternehmen / Betriebsübergang
Familienunternehmen können vollständig steuerfrei vererbt werden, wenn sie zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt werden. Wird ein Unternehmen vom Erben nur sieben Jahre lang gehalten, müssen noch 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuert werden. Bei beiden Varianten sind unterschiedliche Anforderungen an Lohnsumme und Produktivvermögen zu Verwaltungsvermögen einzuhalten. Siehe hierzu den Artikel Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen.
Rechtstreitigkeiten sind vorprogrammiert
Steuerberater, Finanzbeamte, Finanzrichter und Bausachverständige werden sich mit Gutachten und Gegengutachten bei Erbschaften mit vermietetem Grundbesitz befassen (müssen). Beispiel: Wie hoch ist der Verkehrswert eines bestimmten Hauses? So wird der Wert zum Beispiel durch viele Faktoren, u.a. auch der technischen Bausubstanz beeinflusst.
So wird auch eine hohe Bürokratisierung wegen der vorzunehmenden ggf. sogar mehrfachen Unternehmensbewertung bei Erbschaften mit Betriebsvermögen befürchtet. Insbesondere die starren Grenzen zur Einhaltung einer bestimmten Lohnsumme sowie Verwaltungsvermögen und keine Veräußerung des Unternehmens innerhalb von 7 oder 10 Jahren werden als wenig flexibel angesehen. Eine bessere Alternative wäre vermutlich ein durchgängiger Stufentarif gewesen.
Da die Erbschaftsteuer ohne politische Einigung bis zum 31. Dezember 2008 nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ganz entfallen wäre, ist mit dieser Einigung in letzter Sekunde ein verfassungsrechtlicher Streit vermieden worden. Das Aufkommen aus der Erbschaftssteuer von rund vier Milliarden Euro pro Jahr bleibt den Bundesländern erhalten. Die Bundesländer haben nach dem Grundgesetz die Ertragshoheit über die Erbschaftssteuer, d.h. die Einnahmen stehen nur den Ländern zu.
Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2007. Allerdings kommen bei rückwirkender Geltung nicht die neuen erhöhten Freibeträge zur Anwendung. Steuerpflichtige könnten sich danach für das Jahr 2007 und bis zur Wirksamkeit der neuen Erbschaftsteuer (ab 1.1.2009) auch nach dem alten Erbschaftsteuerrecht veranlagen lassen. Für alle Erbfälle in dieser Zeit kann somit das jeweils günstigere Recht gewählt werden. Die Erklärung zur Anwendung des neuen oder alten Rechts ist verbindlich bis zum 30. Juni 2009 abzugeben.
Neben der Unternehmensteuerreform ist damit endlich auch ein kleiner Durchbruch zur Erbschaftsteuer erzielt worden. Besondere Artikel widmen sich der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen und der Erbschaftsteuer auf Grundbesitz.
Für den Bürger sind sicherlich die neuen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer am wichtigsten. Generell gilt: Höhere Freibeträge für Ehepartner, Kinder und Enkel. Bei Geschwister, Neffen, Nichten und fremden Erbberechtigten kommt es hingegen zu Kürzungen. Betriebsvermögen in der Erbschaft wird besonders begünstigt, um die Generationennachfolge beim Betriebsübergang nicht zu gefährden.
Freibetrag bei der Erbschaftsteuer:
Ehepartner können 500.000 Euro steuerfrei erben (Freibetrag bisher 307.000 Euro). Erhöhung der Freibeträge für Kinder von bisher 205.000 auf 400.000 Euro und für Enkel von 51.200 auf 200.000 Euro. Weiter entfernte Verwandte (z.B. Geschwister) und nicht verwandte Erben in den Steuerklassen II und III müssen sich mit einem deutlich geringeren Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zufrieden geben.
Eingetragene Lebenspartnerschaften: eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Eine "Gleichstellung" erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro wie bei Ehegatten. Für den Erbteil, der über den Freibetrag hinausgeht, fällt folglich aber eine deutlich höhere Erbschaftsteuer als bei Ehegatten an.
Änderung beim Wert der Lebeensversicherung
Nach dem alten Recht (bis zum 31. Dezember 2008) wurde wahlweise der Wert einer vererbten oder verschenkten Lebensversicherung auf Basis zwei Drittel (2/3) der eingezahlten Beiträge festgestellt. Ab 1. Januar 2009 zählt nur noch der Rückkaufswert für die Wertfeststellung.
Optionsmodelle bei Vererben von Unternehmen
Die Vergünstigungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Übertragung von Unternehmen werden durch die Wahl zwischen zwei Erbschafts-Optionsmodellen umgesetzt. Im Optionsmodell II kann die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt werden, wenn das Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die Anzahl der Arbeitsplätze (genauer gesagt die Lohnsumme) im Unternehmen erhalten bleibt. Dabei müssen mindestens 90 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen. Siehe hierzu den Artikel Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen
Im Optionsmodell I werden durch die Verschonungsregel beim Betriebsübergang 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, wenn das Unternehmen mindestens 7 Jahre lang ohne besonderen Substanzverlust fortgeführt wurde. Das heißt, 15 Prozent des Wertes des geerbten Betriebsvermögens sind in diesem Fall der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Bei dieser Variante müssen nur 50 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen (Produktivvermögen).
Die Erbschaftsteuer oder präziser: Die steuerliche Gestaltung von Erbschaften ist auch durch die Neufassung des §42 AO (Abgabenordnung) beeinflusst worden. Diese Regelung erlaubt den Finanzämtern rechtliche Konstruktionen für steuerliche Zwecke eher zu verwerfen, wenn es keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die gewählte Rechtskonstruktion gibt. Beispiel: Schenkung von Bargeld zwecks Grundstückserwerb.
Nach dem Beschluss (Bundesverfassungsgericht vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02) war auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen neu zu regeln. Nach der bisherigen Rechtslage wurden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dieser Wertansatz führte nicht zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären.
Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, ein Bewertungsverfahren zu schaffen, dass eine Bewertung zum Verkehrswert erlaubt. Dabei darf der Gesetzgeber in einem zweiten Schritt Sonderregelungen, wie zum Beispiel Freibeträge und ähnliche Vergünstigungen auf den ermittelten Verkehrswert gewähren. Es kann daher durchaus sein, dass eine neue Regierung weitere Änderungen beschließen wird.
Deutsche mit Wohnsitz in Österreich
Deutschland hat das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Österreich gekündigt. Grund: Die Erben von deutschen Bürgern mit Wohnsitz in Österreich mussten aufgrund des Wegfalls der Erbschaftsteuer in Österreich keine Erbstaftsteuer auf das Kapitalvermögen zahlen. Mit dem Wegfall des DBA entfallen diese Vorteile.
Adoption als "Erbschaftsteuer-Trick"
Das neue Erbschaftsteuerrecht wird dazu führen, dass die Zahl der Adoptionen und Eheschließungen steigen wird. Beispiel: Durch eine Adoption des Neffen oder der Nichte lassen sich bei mittlerer Erbschaft schon locker 100.000 Euro Erbschaftsteuer einsparen. Voraussetzung ist lediglich, dass ein "Eltern-Kind-Verhältnis" besteht. Ein derartiges Eltern-Kind-Verhältnis ist mit etwas Planung dem Gericht durchaus plausibel zu erklären. Geschwister können aber nicht adoptiert werden. Sie sind die erklärten Verlierer der Erbschaftsteuerreform 2009.
Erbschaftsteuer und Wohneigentum
Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum bleibt steuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner (bzw. eingetragene Lebenspartner) oder die Kinder in dem Haus mindestens 10 Jahre lang wohnen bleiben. Für Kinder gilt jedoch die zusätzliche Einschränkung, dass nur eine Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern steuerfrei bewohnt werden darf. Siehe hierzu den Artikel Erbschaftsteuer auf Grundbesitz.
Erbschaftsteuer und Familienunternehmen / Betriebsübergang
Familienunternehmen können vollständig steuerfrei vererbt werden, wenn sie zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt werden. Wird ein Unternehmen vom Erben nur sieben Jahre lang gehalten, müssen noch 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuert werden. Bei beiden Varianten sind unterschiedliche Anforderungen an Lohnsumme und Produktivvermögen zu Verwaltungsvermögen einzuhalten. Siehe hierzu den Artikel Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen.
Rechtstreitigkeiten sind vorprogrammiert
Steuerberater, Finanzbeamte, Finanzrichter und Bausachverständige werden sich mit Gutachten und Gegengutachten bei Erbschaften mit vermietetem Grundbesitz befassen (müssen). Beispiel: Wie hoch ist der Verkehrswert eines bestimmten Hauses? So wird der Wert zum Beispiel durch viele Faktoren, u.a. auch der technischen Bausubstanz beeinflusst.
So wird auch eine hohe Bürokratisierung wegen der vorzunehmenden ggf. sogar mehrfachen Unternehmensbewertung bei Erbschaften mit Betriebsvermögen befürchtet. Insbesondere die starren Grenzen zur Einhaltung einer bestimmten Lohnsumme sowie Verwaltungsvermögen und keine Veräußerung des Unternehmens innerhalb von 7 oder 10 Jahren werden als wenig flexibel angesehen. Eine bessere Alternative wäre vermutlich ein durchgängiger Stufentarif gewesen.
Da die Erbschaftsteuer ohne politische Einigung bis zum 31. Dezember 2008 nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ganz entfallen wäre, ist mit dieser Einigung in letzter Sekunde ein verfassungsrechtlicher Streit vermieden worden. Das Aufkommen aus der Erbschaftssteuer von rund vier Milliarden Euro pro Jahr bleibt den Bundesländern erhalten. Die Bundesländer haben nach dem Grundgesetz die Ertragshoheit über die Erbschaftssteuer, d.h. die Einnahmen stehen nur den Ländern zu.
Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2007. Allerdings kommen bei rückwirkender Geltung nicht die neuen erhöhten Freibeträge zur Anwendung. Steuerpflichtige könnten sich danach für das Jahr 2007 und bis zur Wirksamkeit der neuen Erbschaftsteuer (ab 1.1.2009) auch nach dem alten Erbschaftsteuerrecht veranlagen lassen. Für alle Erbfälle in dieser Zeit kann somit das jeweils günstigere Recht gewählt werden. Die Erklärung zur Anwendung des neuen oder alten Rechts ist verbindlich bis zum 30. Juni 2009 abzugeben.
Neben der Unternehmensteuerreform ist damit endlich auch ein kleiner Durchbruch zur Erbschaftsteuer erzielt worden. Besondere Artikel widmen sich der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen und der Erbschaftsteuer auf Grundbesitz.
Für den Bürger sind sicherlich die neuen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer am wichtigsten. Generell gilt: Höhere Freibeträge für Ehepartner, Kinder und Enkel. Bei Geschwister, Neffen, Nichten und fremden Erbberechtigten kommt es hingegen zu Kürzungen. Betriebsvermögen in der Erbschaft wird besonders begünstigt, um die Generationennachfolge beim Betriebsübergang nicht zu gefährden.
Freibetrag bei der Erbschaftsteuer:
Ehepartner können 500.000 Euro steuerfrei erben (Freibetrag bisher 307.000 Euro). Erhöhung der Freibeträge für Kinder von bisher 205.000 auf 400.000 Euro und für Enkel von 51.200 auf 200.000 Euro. Weiter entfernte Verwandte (z.B. Geschwister) und nicht verwandte Erben in den Steuerklassen II und III müssen sich mit einem deutlich geringeren Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zufrieden geben.
Eingetragene Lebenspartnerschaften: eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Eine "Gleichstellung" erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro wie bei Ehegatten. Für den Erbteil, der über den Freibetrag hinausgeht, fällt folglich aber eine deutlich höhere Erbschaftsteuer als bei Ehegatten an.
Änderung beim Wert der Lebeensversicherung
Nach dem alten Recht (bis zum 31. Dezember 2008) wurde wahlweise der Wert einer vererbten oder verschenkten Lebensversicherung auf Basis zwei Drittel (2/3) der eingezahlten Beiträge festgestellt. Ab 1. Januar 2009 zählt nur noch der Rückkaufswert für die Wertfeststellung.
Optionsmodelle bei Vererben von Unternehmen
Die Vergünstigungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Übertragung von Unternehmen werden durch die Wahl zwischen zwei Erbschafts-Optionsmodellen umgesetzt. Im Optionsmodell II kann die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt werden, wenn das Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die Anzahl der Arbeitsplätze (genauer gesagt die Lohnsumme) im Unternehmen erhalten bleibt. Dabei müssen mindestens 90 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen. Siehe hierzu den Artikel Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen
Im Optionsmodell I werden durch die Verschonungsregel beim Betriebsübergang 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, wenn das Unternehmen mindestens 7 Jahre lang ohne besonderen Substanzverlust fortgeführt wurde. Das heißt, 15 Prozent des Wertes des geerbten Betriebsvermögens sind in diesem Fall der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Bei dieser Variante müssen nur 50 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen (Produktivvermögen).
Die Erbschaftsteuer oder präziser: Die steuerliche Gestaltung von Erbschaften ist auch durch die Neufassung des §42 AO (Abgabenordnung) beeinflusst worden. Diese Regelung erlaubt den Finanzämtern rechtliche Konstruktionen für steuerliche Zwecke eher zu verwerfen, wenn es keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die gewählte Rechtskonstruktion gibt. Beispiel: Schenkung von Bargeld zwecks Grundstückserwerb.
Nach dem Beschluss (Bundesverfassungsgericht vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02) war auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen neu zu regeln. Nach der bisherigen Rechtslage wurden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dieser Wertansatz führte nicht zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären.
Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, ein Bewertungsverfahren zu schaffen, dass eine Bewertung zum Verkehrswert erlaubt. Dabei darf der Gesetzgeber in einem zweiten Schritt Sonderregelungen, wie zum Beispiel Freibeträge und ähnliche Vergünstigungen auf den ermittelten Verkehrswert gewähren. Es kann daher durchaus sein, dass eine neue Regierung weitere Änderungen beschließen wird.
Deutsche mit Wohnsitz in Österreich
Deutschland hat das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Österreich gekündigt. Grund: Die Erben von deutschen Bürgern mit Wohnsitz in Österreich mussten aufgrund des Wegfalls der Erbschaftsteuer in Österreich keine Erbstaftsteuer auf das Kapitalvermögen zahlen. Mit dem Wegfall des DBA entfallen diese Vorteile.
Adoption als "Erbschaftsteuer-Trick"
Das neue Erbschaftsteuerrecht wird dazu führen, dass die Zahl der Adoptionen und Eheschließungen steigen wird. Beispiel: Durch eine Adoption des Neffen oder der Nichte lassen sich bei mittlerer Erbschaft schon locker 100.000 Euro Erbschaftsteuer einsparen. Voraussetzung ist lediglich, dass ein "Eltern-Kind-Verhältnis" besteht. Ein derartiges Eltern-Kind-Verhältnis ist mit etwas Planung dem Gericht durchaus plausibel zu erklären. Geschwister können aber nicht adoptiert werden. Sie sind die erklärten Verlierer der Erbschaftsteuerreform 2009.
Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen
Kernpunkte der Erbschaftsbesteuerung von Betriebsvermögen
Die Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Übertragung von Unternehmen werden durch die Wahl zwischen zwei Erbschaftsteuermodellen umgesetzt. Viele Erben werden sich für die 7-Jahres-Variante mit 85%-igem Bewertungsabschlag (Verschonungsabschlag) und dem betrieblichem Abzugsbetrag von 150.000 Euro (Optionsmodell 1) entscheiden. Die Voraussetzungen für das zweite Modell der vollständigen Steuerfreiheit im Erbfall (10-Jahres-Variante bzw. Optionsmodell 2) werden nur wenige Unternehmenserben sicher erfüllen können.
Der Erbe muss sich im Erbfall verbindlich zwischem dem 7-Jahres-Modell und dem 10-Jahres-Modell entscheiden. Ein (späterer) Wechsel zwischen diesen Optionsmodellen ist nicht möglich. Die erklärte Option zur Verschonung des Betriebsvermögens (Optionsmodell I oder II) ist unwiderrruflich. Dies bedeutet, dass nur sehr wenige Unternehmenserben sich für das 10-Jahres-Modell entscheiden werden. Denn wenn zum Beispiel der Unternehmer nur zwei Jahre lang die Lohnsummengrenze unterschreitet, fällt bereits eine höhere Erbschaftsteuer als beim 7-Jahres-Modell an. Als Ausgangslohnsumme (Basislohnsumme) gilt der durchschnittliche Lohnaufwand der letzten 5 Jahre vor der Schenkung bzw. dem Erbfall.
Maximales Verwaltungsvermögen bei der ErbSt
Damit Unternehmer ihr Privatvermögen nicht als Betriebsvermögen "tarnen" und so der ErbSt weitgehend entziehen, darf das so genannte Verwaltungsvermögen einen bestimmten Prozentsatz im Erbfall nicht übersteigen. Zum Verwaltungsvermögen gehören zum Beispiel vermietete Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände. Das Gegenteil vom Verwaltungsvermögen ist das Vermögen, das zur Produktion dient. Damit ist abzusehen, dass es in Zukunft zu zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen wird. Einige Probleme im Hinblick auf das Verwaltungsvermögen versucht der Gesetzgeber durch Sonderregelungen aufzufangen. Beispiel: Beim Kunsthändler gehören Gemälde und Skulpturen and andere Kunstgegenstände nicht zum Verwaltungsvermögen.
ErbSt nach dem 7-Jahre-Modell:
Die "Standardvariante" sieht die sofortige Versteuerung von 15 Prozent des zu besteuernden Betriebsvermögens vor. Wird das Unternehmen vom Erben dann sieben Jahre lang gehalten, bleiben die restlichen 85 Prozent nach sieben Jahren steuerfrei, wenn es keine gravierenden Rückgänge bei der Lohnsumme gegeben hat. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die Summe der Löhne und Gehälter während der 7 Jahre - summiert betrachtet - mindestens 650 Prozent der ursprünglichen Lohnsummengrenze beträgt. Der Rückgang der Lohnsumme darf daher pro Jahr nur rund 7 Prozent ausmachen. Das Verwaltungsvermögen muss bei dieser Variante unterhalb der 50%-Grenze liegen.
ErbSt nach dem 10-Jahre-Modell:
Familienunternehmen können aber auch vollständig steuerfrei vererbt werden, wenn sie zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze (Erhalt der Lohnsumme) und hohem Anteil von Produktionsvermögen fortgeführt werden. Dabei gilt: Die Summe der Löhne und Gehälter muss während des 10-Jahreszeitraumes - summiert betrachtet - mindestens 1000 Prozent der ursprünglichen Lohnsummengrenze betragen. Die Lohnsumme darf sich mithin nicht verringern. Außerdem muss das Verwaltungsvermögen bei dieser Variante unterhalb der 10%-Grenze liegen.
Abschmelzmodell
Die Regelung zur Betriebsübertragung wird auch als Abschmelzmodell bezeichnet. Dies bedeutet: Wenn in einem Jahr (innerhalb der 7 bzw. 10 Jahre) die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, fällt die Erbschaftsteuer anteilig für dieses Jahr an. Werden im Folgejahr die Voraussetzungen wieder erfüllt, ist für das Folgejahr keine ErbSt zu zahlen. Es erfolgt mithin bei einem Verstoß gegen die Fristen nur eine anteilige Nachversteuerung. Daher stammt der Begriff "Abschmelzmodell".
Schonvermögen bei Betriebsnachfolge (Vererben von Unternehmen)
Die erbschaftsteuerlichen Erleichterungen und Vergünstigungen für die Unternehmensübertragung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden durch ein Optionsmodell umgesetzt. So wird die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens auf Null gesenkt, wenn das Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die Arbeitsplätze im Unternehmen erhalten bleiben. Dabei sind scharfe Anforderungen an die Lohnsumme und dem produktiven Einsatz von Betriebsvermögen zu erfüllen.
Ein Erbe (unabhängig vom Verwandtschaftsgrad) kann die Erbschaftsteuer vollständig "abarbeiten" bzw. "abschmelzen", wenn das Unternehmen entsprechend fortgeführt wird. In vielen Fällen werden wegen der erklärten Option nur 85 Prozent des vererbten Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, denn die Anforderungen an Produktivvermögen (>90%) und Einhaltung der Lohnsumme (zu 100%) sind beim 10-Jahres-Modell (Optionsmodell II) sehr streng. Das heißt, 15 Prozent des Wertes des geerbten Betriebsvermögens sind der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, wenn der Zeitraum der Unternehmensfortführung mindestens 7 Jahre ausmacht. Die formellen Anforderungen an Produktivvermögen (>50%) und Einhaltung der Lohnsumme (mind. 93%) sind beim Optionsmodell I deutlich geringer.
Kriterien zum Schonvermögen bei Betriebsvermögen und Erbschaftsteuer:
Der Unternehmenserbe kann damit zwischen zwei verschiedenen Optionen wählen. Bei beiden Optionen darf das so genannte Verwaltungsvermögen einen bestimmten Prozentanteil des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Zum Verwaltungsvermögen gehören insbesondere: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Beteiligungen, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Archive, Edelsteine usw., wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des gewerblichen Betriebes ist. Ansonsten gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt.
Erbschaftsteuerplanung und Gestaltungsmaßnahmen:
Für Steuerberater, Notare und Steuerjuristen ist das Betätigungsfeld "ErbSt-Planung und Minimierung der ErbSt" umfangreicher geworden. Insbesondere die Gestaltung und Vorsorge für den Erbfall bedarf sorgfältiger Planung und regelmäßiger Kontrolle. Dabei kann es durchaus sein, dass die Maßnahmen volkswirtschaftlich kontraproduktiv sind. Beispiele:
* Lohnsummengrenze herabsetzen. Es gilt der durchschnittliche Lohnaufwand während der letzten 5 Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung. So können Unternehmer auf den Gedanken kommen, rechtzeitig Arbeitsplätze abzubauen und durch externe Mitarbeiter zu ersetzen.
* Verwaltungsvermögen in Produktiv-Vermögen "umwandeln"
* Verwaltungsvermögen (z.B. in externe Gesellschaften) auslagern
* Unternehmensaufspaltung abwägen, um z.B. das Unternehmen für beide Optionsmodelle für die ErbSt vorzubereiten
Entnahmen und Nachversteuerung
Mit der Regelung zum Schonvermögen sind höhere Entnahmen aus dem produktiven Betriebsvermögen tabu, wenn die Erben keine (zusätzliche) Nachversteuerung bei der Erbschaftsteuer riskieren wollen. Eine Unterscheidung nach Art des Betriebsvermögens hat ebenfalls seine Tücken und wird sicherlich die Finanzgerichte in Zukunft zusätzlich beschäftigen.
Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes wurde somit Folge geleistet. Nach dem Beschluss (Bundesverfassungsgericht vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02) war auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen neu zu regeln. Nach der bisherigen und alten Rechtslage werden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dieser Wertansatz führte nicht zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären.
Der Gesetzgeber wurde daher aufgerufen, ein Bewertungsverfahren zu schaffen, dass eine Bewertung zum Verkehrswert erlaubt. Dabei darf der Gesetzgeber in einem zweiten Schritt Sonderregelungen, wie zum Beispiel Freibeträge und ähnliche Vergünstigungen auf den ermittelten Verkehrswert, gewähren. Da Neuregelungen immer wieder zu anderen Streitpunkten führen, ist damit zu rechnen, dass auch bei der Neuregelung irgendwann das Bundesverfassungsgericht wieder angerufen wird. Ein möglicher Streitpunkt könnte die Ungleichbehandlung von börsennotierten Kapitalgesellschaften und Familienunternehmen bilden.
Die derzeitige gesetzliche Regelung für die Erbschaftsteuer bleibt bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft. Wegen der rückwirkenden Anwendung zum 1. Januar 2007 wird dem Erben ein Wahlrecht eingeräumt, ob die Besteuerung für Erbfälle in den Jahren 2007 und 2008 nach der alten oder der neuen Regelung erfolgen soll. Allerdings kommen bei rückwirkender Geltung nicht die neuen erhöhten Freibeträge zur Anwendung. Für alle Erbfälle in dieser Zeit kann somit das jeweils günstigere Recht gewählt werden. Die Erklärung zur Anwendung des neuen oder alten Rechts ist verbindlich bis zum 30. Juni 2009 abzugeben.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks gehörte zu den ersten Websites, die mit einem Erbschaftsteuervergleichsrechner zumindest einen groben Vergleich der finanziellen Auswirkungen bei Vererbung von Unternehmen nach altem und neuem Recht darstellen. Nutzer können bis zur Veranlagung der Erbschaftsteuer (auf bis zum 31.12.2008 erfolgte Erbfälle) so prüfen, welches Recht in der Tendenz für sie günstiger ist.
Anmerkungen zum Beschluss des Verfassungsgerichtes
Der Beschluss des Verfassungsgerichts hatte schon starke Auswirkungen auf das geplante Gesetz zur leichteren Unternehmensnachfolge. So war bereits vorgesehen, dass die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt wird, wenn die Arbeitsplätze im Unternehmen weitgehend erhalten bleiben. Der Gesetzgeber hat mit dem so genannten Abschmelzmodell - bei Einhaltung gewisser Kriterien - eine Steuerfreistellung bis zu 100 Prozent des Wertes des vererbten Betriebsvermögens vorgesehen.
Alte Regelung: Der Wertansatz der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit ihrem Steuerbilanzwert entspricht nur in Ausnahmefällen dem jeweiligen Verkehrswert des Wirtschaftsgutes. So können durch bilanzpolitische Maßnahmen wie zum Beispiel die Wahl von degressiver oder linearer Abschreibung, Sofortabschreibungen oder erhöhten Absetzungen stille Reserven gebildet werden, die bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht berücksichtigt werden.
Zudem fließen immaterielle Wirtschaftsgüter wie etwa der Geschäfts- oder Firmenwert eines Unternehmens in die erbschaftsteuerliche Bewertung nicht ein. Das hat regelmäßig zur Folge, dass der Steuerwert gerade von ertragstarken Unternehmen weit hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt, weil der den Wert bestimmende Faktor des Ertrags keine Berücksichtigung findet. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer bewirkt mithin für Betriebsvermögen mit hoher Wahrscheinlichkeit – wenn auch nicht stets – einen deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert.
Auf Firmenerben kommt mithin eine Neubewertung zu. Die neue Bewertung der Unternehmen für Zwecke der Erbschaftsteuer muss sich am Marktwert orientieren und nicht mehr an den häufig niedrigeren Steuerbilanzansätzen. Während die Steuerbilanz jedes Jahr zu erstellen ist, wäre der Verkehrswert eines Unternehmens im Erbfall gesondert zu ermitteln. Es ist nicht zu erwarten, dass die Unternehmensbewertung nach dem so genannten Stuttgarter Verfahren, das bei Kapitalgesellschaften zur Ermittlung von Vermögenswert und Ertragswert Anwendung findet, der geforderten Bewertung nach dem Verkehrswert ohne eine Modizifizierung gerecht wird.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater könnten mit neuen lukrativen Aufträgen rechnen. Die Folge: Parteigutachten und Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Der Verkehrswert eines Unternehmens lässt sich in den meisten Fällen nur sehr ungenau ermitteln. Man denke nur an die Steuerbilanz der Internetvideoplattform von Youtube vor dem Erwerb von Google.
Fazit: Das neue Erbschaftsteuerrecht begünstigt und benachteiligt das Vererben von Betriebsvermögen, je nachdem um was für ein Betriebsvermögen es sich handelt. Unternehmen, die aufgrund hoher Abschreibungen einen niedrigen Steuerbilanzwert aufweisen, konnten noch bis zum 31. Dezember 2008 nach der alten Regelung kostengünstig vererbt werden. Ab 2009 sind die zwei Optionsmodelle bei der Vererbung von Betriebsvermögen zu beachten.
Das neue Erbschaftssteuergesetz begünstigt Betriebsvermögen von einzelnen werthaltigen Produktionsunternehmen, die keinen großen Schwankungen unterliegen. Den Erben dieser Unternehmen wird es leichter fallen, die Kriterien für eine dauerhafte Stundung der Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögens zu erreichen. Wer hingen ein sanierungsbedürftiges Unternehmen erbt, wird es schwer haben. Denn Sanierung bedeutet sehr häufig auch Freistellung von Personal. Wegen der scharfen Grenze für maximal 10 Prozent an Verwaltungsvermögen, werden viele Firmenerben sich auf eine Erbschaftsteuerberechnung auf 15 Prozent des ererbten Betriebsvermögens einstellen. Die Erbschaftsteuerplanung hat ab sofort einen hohen Stellenwert für Familienunternehmen.
Die Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Übertragung von Unternehmen werden durch die Wahl zwischen zwei Erbschaftsteuermodellen umgesetzt. Viele Erben werden sich für die 7-Jahres-Variante mit 85%-igem Bewertungsabschlag (Verschonungsabschlag) und dem betrieblichem Abzugsbetrag von 150.000 Euro (Optionsmodell 1) entscheiden. Die Voraussetzungen für das zweite Modell der vollständigen Steuerfreiheit im Erbfall (10-Jahres-Variante bzw. Optionsmodell 2) werden nur wenige Unternehmenserben sicher erfüllen können.
Der Erbe muss sich im Erbfall verbindlich zwischem dem 7-Jahres-Modell und dem 10-Jahres-Modell entscheiden. Ein (späterer) Wechsel zwischen diesen Optionsmodellen ist nicht möglich. Die erklärte Option zur Verschonung des Betriebsvermögens (Optionsmodell I oder II) ist unwiderrruflich. Dies bedeutet, dass nur sehr wenige Unternehmenserben sich für das 10-Jahres-Modell entscheiden werden. Denn wenn zum Beispiel der Unternehmer nur zwei Jahre lang die Lohnsummengrenze unterschreitet, fällt bereits eine höhere Erbschaftsteuer als beim 7-Jahres-Modell an. Als Ausgangslohnsumme (Basislohnsumme) gilt der durchschnittliche Lohnaufwand der letzten 5 Jahre vor der Schenkung bzw. dem Erbfall.
Maximales Verwaltungsvermögen bei der ErbSt
Damit Unternehmer ihr Privatvermögen nicht als Betriebsvermögen "tarnen" und so der ErbSt weitgehend entziehen, darf das so genannte Verwaltungsvermögen einen bestimmten Prozentsatz im Erbfall nicht übersteigen. Zum Verwaltungsvermögen gehören zum Beispiel vermietete Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände. Das Gegenteil vom Verwaltungsvermögen ist das Vermögen, das zur Produktion dient. Damit ist abzusehen, dass es in Zukunft zu zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen wird. Einige Probleme im Hinblick auf das Verwaltungsvermögen versucht der Gesetzgeber durch Sonderregelungen aufzufangen. Beispiel: Beim Kunsthändler gehören Gemälde und Skulpturen and andere Kunstgegenstände nicht zum Verwaltungsvermögen.
ErbSt nach dem 7-Jahre-Modell:
Die "Standardvariante" sieht die sofortige Versteuerung von 15 Prozent des zu besteuernden Betriebsvermögens vor. Wird das Unternehmen vom Erben dann sieben Jahre lang gehalten, bleiben die restlichen 85 Prozent nach sieben Jahren steuerfrei, wenn es keine gravierenden Rückgänge bei der Lohnsumme gegeben hat. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die Summe der Löhne und Gehälter während der 7 Jahre - summiert betrachtet - mindestens 650 Prozent der ursprünglichen Lohnsummengrenze beträgt. Der Rückgang der Lohnsumme darf daher pro Jahr nur rund 7 Prozent ausmachen. Das Verwaltungsvermögen muss bei dieser Variante unterhalb der 50%-Grenze liegen.
ErbSt nach dem 10-Jahre-Modell:
Familienunternehmen können aber auch vollständig steuerfrei vererbt werden, wenn sie zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze (Erhalt der Lohnsumme) und hohem Anteil von Produktionsvermögen fortgeführt werden. Dabei gilt: Die Summe der Löhne und Gehälter muss während des 10-Jahreszeitraumes - summiert betrachtet - mindestens 1000 Prozent der ursprünglichen Lohnsummengrenze betragen. Die Lohnsumme darf sich mithin nicht verringern. Außerdem muss das Verwaltungsvermögen bei dieser Variante unterhalb der 10%-Grenze liegen.
Abschmelzmodell
Die Regelung zur Betriebsübertragung wird auch als Abschmelzmodell bezeichnet. Dies bedeutet: Wenn in einem Jahr (innerhalb der 7 bzw. 10 Jahre) die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, fällt die Erbschaftsteuer anteilig für dieses Jahr an. Werden im Folgejahr die Voraussetzungen wieder erfüllt, ist für das Folgejahr keine ErbSt zu zahlen. Es erfolgt mithin bei einem Verstoß gegen die Fristen nur eine anteilige Nachversteuerung. Daher stammt der Begriff "Abschmelzmodell".
Schonvermögen bei Betriebsnachfolge (Vererben von Unternehmen)
Die erbschaftsteuerlichen Erleichterungen und Vergünstigungen für die Unternehmensübertragung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden durch ein Optionsmodell umgesetzt. So wird die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens auf Null gesenkt, wenn das Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die Arbeitsplätze im Unternehmen erhalten bleiben. Dabei sind scharfe Anforderungen an die Lohnsumme und dem produktiven Einsatz von Betriebsvermögen zu erfüllen.
Ein Erbe (unabhängig vom Verwandtschaftsgrad) kann die Erbschaftsteuer vollständig "abarbeiten" bzw. "abschmelzen", wenn das Unternehmen entsprechend fortgeführt wird. In vielen Fällen werden wegen der erklärten Option nur 85 Prozent des vererbten Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, denn die Anforderungen an Produktivvermögen (>90%) und Einhaltung der Lohnsumme (zu 100%) sind beim 10-Jahres-Modell (Optionsmodell II) sehr streng. Das heißt, 15 Prozent des Wertes des geerbten Betriebsvermögens sind der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, wenn der Zeitraum der Unternehmensfortführung mindestens 7 Jahre ausmacht. Die formellen Anforderungen an Produktivvermögen (>50%) und Einhaltung der Lohnsumme (mind. 93%) sind beim Optionsmodell I deutlich geringer.
Kriterien zum Schonvermögen bei Betriebsvermögen und Erbschaftsteuer:
Der Unternehmenserbe kann damit zwischen zwei verschiedenen Optionen wählen. Bei beiden Optionen darf das so genannte Verwaltungsvermögen einen bestimmten Prozentanteil des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Zum Verwaltungsvermögen gehören insbesondere: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Beteiligungen, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Archive, Edelsteine usw., wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des gewerblichen Betriebes ist. Ansonsten gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt.
Erbschaftsteuerplanung und Gestaltungsmaßnahmen:
Für Steuerberater, Notare und Steuerjuristen ist das Betätigungsfeld "ErbSt-Planung und Minimierung der ErbSt" umfangreicher geworden. Insbesondere die Gestaltung und Vorsorge für den Erbfall bedarf sorgfältiger Planung und regelmäßiger Kontrolle. Dabei kann es durchaus sein, dass die Maßnahmen volkswirtschaftlich kontraproduktiv sind. Beispiele:
* Lohnsummengrenze herabsetzen. Es gilt der durchschnittliche Lohnaufwand während der letzten 5 Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung. So können Unternehmer auf den Gedanken kommen, rechtzeitig Arbeitsplätze abzubauen und durch externe Mitarbeiter zu ersetzen.
* Verwaltungsvermögen in Produktiv-Vermögen "umwandeln"
* Verwaltungsvermögen (z.B. in externe Gesellschaften) auslagern
* Unternehmensaufspaltung abwägen, um z.B. das Unternehmen für beide Optionsmodelle für die ErbSt vorzubereiten
Entnahmen und Nachversteuerung
Mit der Regelung zum Schonvermögen sind höhere Entnahmen aus dem produktiven Betriebsvermögen tabu, wenn die Erben keine (zusätzliche) Nachversteuerung bei der Erbschaftsteuer riskieren wollen. Eine Unterscheidung nach Art des Betriebsvermögens hat ebenfalls seine Tücken und wird sicherlich die Finanzgerichte in Zukunft zusätzlich beschäftigen.
Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes wurde somit Folge geleistet. Nach dem Beschluss (Bundesverfassungsgericht vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02) war auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen neu zu regeln. Nach der bisherigen und alten Rechtslage werden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dieser Wertansatz führte nicht zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären.
Der Gesetzgeber wurde daher aufgerufen, ein Bewertungsverfahren zu schaffen, dass eine Bewertung zum Verkehrswert erlaubt. Dabei darf der Gesetzgeber in einem zweiten Schritt Sonderregelungen, wie zum Beispiel Freibeträge und ähnliche Vergünstigungen auf den ermittelten Verkehrswert, gewähren. Da Neuregelungen immer wieder zu anderen Streitpunkten führen, ist damit zu rechnen, dass auch bei der Neuregelung irgendwann das Bundesverfassungsgericht wieder angerufen wird. Ein möglicher Streitpunkt könnte die Ungleichbehandlung von börsennotierten Kapitalgesellschaften und Familienunternehmen bilden.
Die derzeitige gesetzliche Regelung für die Erbschaftsteuer bleibt bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft. Wegen der rückwirkenden Anwendung zum 1. Januar 2007 wird dem Erben ein Wahlrecht eingeräumt, ob die Besteuerung für Erbfälle in den Jahren 2007 und 2008 nach der alten oder der neuen Regelung erfolgen soll. Allerdings kommen bei rückwirkender Geltung nicht die neuen erhöhten Freibeträge zur Anwendung. Für alle Erbfälle in dieser Zeit kann somit das jeweils günstigere Recht gewählt werden. Die Erklärung zur Anwendung des neuen oder alten Rechts ist verbindlich bis zum 30. Juni 2009 abzugeben.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks gehörte zu den ersten Websites, die mit einem Erbschaftsteuervergleichsrechner zumindest einen groben Vergleich der finanziellen Auswirkungen bei Vererbung von Unternehmen nach altem und neuem Recht darstellen. Nutzer können bis zur Veranlagung der Erbschaftsteuer (auf bis zum 31.12.2008 erfolgte Erbfälle) so prüfen, welches Recht in der Tendenz für sie günstiger ist.
Anmerkungen zum Beschluss des Verfassungsgerichtes
Der Beschluss des Verfassungsgerichts hatte schon starke Auswirkungen auf das geplante Gesetz zur leichteren Unternehmensnachfolge. So war bereits vorgesehen, dass die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt wird, wenn die Arbeitsplätze im Unternehmen weitgehend erhalten bleiben. Der Gesetzgeber hat mit dem so genannten Abschmelzmodell - bei Einhaltung gewisser Kriterien - eine Steuerfreistellung bis zu 100 Prozent des Wertes des vererbten Betriebsvermögens vorgesehen.
Alte Regelung: Der Wertansatz der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit ihrem Steuerbilanzwert entspricht nur in Ausnahmefällen dem jeweiligen Verkehrswert des Wirtschaftsgutes. So können durch bilanzpolitische Maßnahmen wie zum Beispiel die Wahl von degressiver oder linearer Abschreibung, Sofortabschreibungen oder erhöhten Absetzungen stille Reserven gebildet werden, die bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht berücksichtigt werden.
Zudem fließen immaterielle Wirtschaftsgüter wie etwa der Geschäfts- oder Firmenwert eines Unternehmens in die erbschaftsteuerliche Bewertung nicht ein. Das hat regelmäßig zur Folge, dass der Steuerwert gerade von ertragstarken Unternehmen weit hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt, weil der den Wert bestimmende Faktor des Ertrags keine Berücksichtigung findet. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer bewirkt mithin für Betriebsvermögen mit hoher Wahrscheinlichkeit – wenn auch nicht stets – einen deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert.
Auf Firmenerben kommt mithin eine Neubewertung zu. Die neue Bewertung der Unternehmen für Zwecke der Erbschaftsteuer muss sich am Marktwert orientieren und nicht mehr an den häufig niedrigeren Steuerbilanzansätzen. Während die Steuerbilanz jedes Jahr zu erstellen ist, wäre der Verkehrswert eines Unternehmens im Erbfall gesondert zu ermitteln. Es ist nicht zu erwarten, dass die Unternehmensbewertung nach dem so genannten Stuttgarter Verfahren, das bei Kapitalgesellschaften zur Ermittlung von Vermögenswert und Ertragswert Anwendung findet, der geforderten Bewertung nach dem Verkehrswert ohne eine Modizifizierung gerecht wird.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater könnten mit neuen lukrativen Aufträgen rechnen. Die Folge: Parteigutachten und Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Der Verkehrswert eines Unternehmens lässt sich in den meisten Fällen nur sehr ungenau ermitteln. Man denke nur an die Steuerbilanz der Internetvideoplattform von Youtube vor dem Erwerb von Google.
Fazit: Das neue Erbschaftsteuerrecht begünstigt und benachteiligt das Vererben von Betriebsvermögen, je nachdem um was für ein Betriebsvermögen es sich handelt. Unternehmen, die aufgrund hoher Abschreibungen einen niedrigen Steuerbilanzwert aufweisen, konnten noch bis zum 31. Dezember 2008 nach der alten Regelung kostengünstig vererbt werden. Ab 2009 sind die zwei Optionsmodelle bei der Vererbung von Betriebsvermögen zu beachten.
Das neue Erbschaftssteuergesetz begünstigt Betriebsvermögen von einzelnen werthaltigen Produktionsunternehmen, die keinen großen Schwankungen unterliegen. Den Erben dieser Unternehmen wird es leichter fallen, die Kriterien für eine dauerhafte Stundung der Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögens zu erreichen. Wer hingen ein sanierungsbedürftiges Unternehmen erbt, wird es schwer haben. Denn Sanierung bedeutet sehr häufig auch Freistellung von Personal. Wegen der scharfen Grenze für maximal 10 Prozent an Verwaltungsvermögen, werden viele Firmenerben sich auf eine Erbschaftsteuerberechnung auf 15 Prozent des ererbten Betriebsvermögens einstellen. Die Erbschaftsteuerplanung hat ab sofort einen hohen Stellenwert für Familienunternehmen.
Feinde nach dem Tod - Testament schafft Klarheit
Testament
Für Notare sind Testamente ein gefundenes Fressen, an denen viel Geld zu verdienen ist. Ein handschriftliches Testament reicht völlig aus. Nur finden sollten es die Angehörigen. Ein Bankschließfach kann da eine gute Alternative sein und desto früher das Testament geschrieben wird, desto besser. Senioren fällt das oft schwer, schließlich ist der Tod der unausweichliche Abschied von geliebten Menschen und liebgewordenen Dingen. Wer sich überwindet, kann damit jedoch viel Unsicherheit und Streit verhindern.
"Es ist schwierig, ein Fazit zu ziehen: Was hinterlasse ich, wem hinterlasse ich etwas?", sagt der Diplom-Psychologe Rudolf Stroß. "Ich beziehe eine absolute, unwiederbringliche Stellung. Es geht um die Verteilung von Liebe und Wertschätzung nach dem Tod."
Der Mensch vermeide meistens jeden Gedanken an den eigenen Tod, ergänzt Ursula Lenz. "Alt sind immer nur die anderen", sagt die Pressereferentin der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO). Viele verleugneten die Endlichkeit des Lebens. "Ich bin noch zu jung, um an mein Testament zu denken", heißt es oft. Doch das Gegenteil ist der Fall: Der Tod betrifft alle.
Auch Staat kann erben
"Es ist erschreckend, wie viele Menschen kein Testament hinterlassen", sagt Lenz. "Damit sind viele Probleme in den Familien programmiert." Aber auch Testamente, die unklar sind oder nicht den aktuellen Vermögensstand widerspiegeln, führen oft zu Streitigkeiten. Es sei außerdem schade, dass Menschen, die keine Verwandten oder Freunde haben, ihr Geld nicht einer Stiftung oder einem gemeinnützigen Verein vererben, der dies in ihrem Sinne verwendet. Das Vermögen falle dann an den Staat.
"Es gibt so viele Fallstricke und Tücken, die der Laie gar nicht ahnt", erklärt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht. Daher sei ein Testament eigentlich immer wünschenswert, auch bei Ehepaaren ohne Kinder. Dem Anwalt zufolge ist es zum Beispiel ein Irrglaube, dass der Ehegatte alles erbt, der Rest der Familie aber leer ausgeht. Hat der Verstorbene Geschwister, gehören diese ebenfalls zur Erbengemeinschaft. Auch sie haben ein Recht auf das Vermögen des Toten.
Das Testamentschreiben hinauszuschieben, ist Stroß zufolge nichts Ungewöhnliches: "Menschen haben Angst, nicht gerecht zu sein." Schließlich könne der Letzte Wille auch zu Konflikten führen. Ältere hätten oftmals Probleme damit, Stellung zu beziehen, also entscheiden zu müssen, wer etwas bekommen soll und wer nicht. Wer sich mit seinem letzten Willen sehr schwer tut, sollte daher den Partner oder einen guten Freund um Hilfe bitten.
Testament muss findbar sein
Das Testament kann handschriftlich verfasst sein, sollte allerdings von einem Notar oder einem Fachanwalt für Erbrecht noch einmal angeschaut werden. "Verteilungstestamente führen fast immer zu großen Abwicklungsproblemen", sagt Anton Steiner. Womöglich geht das Haus an den Sohn, Kontonummer eins an die Tochter, Kontonummer zwei wurde allerdings im Testament vergessen. Bei solchen Fragen könne ein Experte helfen. Steiner rät zudem, den letzten Willen auch beim zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen: "Das beste Testament nützt nichts, wenn es nicht aufgefunden wird." Alle fünf bis zehn Jahre sollte es überprüft werden, schließlich können sich Familien- und Vermögensverhältnisse ändern.
Ein Testament bedeutet aber nicht nur, das Vermögen zu verteilen. Vielmehr geht es auch darum, eigene Wünsche zu formulieren. Wie soll die Todesanzeige aussehen, welche Lieder werden bei der Trauerfeier gespielt, welche Blumen sollen das Grab schmücken? All dies dürfe in der letzten Botschaft stehen. "Das Testament ist etwas, was ich gestalte", erklärt Lenz. "Außerdem tut es gut zu wissen, dass die Dinge, die mir wichtig sind, in die richtigen Hände kommen."
Angehörige enterben
Wer sich entscheidet, ein Familienmitglied zu enterben, muss das demjenigen nicht zwingend sagen. "Manchmal verändern sich die Beziehungen zu Menschen, die ich berücksichtigt habe", sagt Ursula Lenz von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen. Dann ist eine Änderung des Testaments durchaus legitim und nicht unüblich. "Warum soll ich meiner Nichte den Schmuck vererben, wenn ich weiß, dass sie ihn in Geld umsetzt?" Dann sei es doch besser, der Nichte Geld zu vermachen, den Schmuck jedoch einer lieben Freundin.
Für Notare sind Testamente ein gefundenes Fressen, an denen viel Geld zu verdienen ist. Ein handschriftliches Testament reicht völlig aus. Nur finden sollten es die Angehörigen. Ein Bankschließfach kann da eine gute Alternative sein und desto früher das Testament geschrieben wird, desto besser. Senioren fällt das oft schwer, schließlich ist der Tod der unausweichliche Abschied von geliebten Menschen und liebgewordenen Dingen. Wer sich überwindet, kann damit jedoch viel Unsicherheit und Streit verhindern.
"Es ist schwierig, ein Fazit zu ziehen: Was hinterlasse ich, wem hinterlasse ich etwas?", sagt der Diplom-Psychologe Rudolf Stroß. "Ich beziehe eine absolute, unwiederbringliche Stellung. Es geht um die Verteilung von Liebe und Wertschätzung nach dem Tod."
Der Mensch vermeide meistens jeden Gedanken an den eigenen Tod, ergänzt Ursula Lenz. "Alt sind immer nur die anderen", sagt die Pressereferentin der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO). Viele verleugneten die Endlichkeit des Lebens. "Ich bin noch zu jung, um an mein Testament zu denken", heißt es oft. Doch das Gegenteil ist der Fall: Der Tod betrifft alle.
Auch Staat kann erben
"Es ist erschreckend, wie viele Menschen kein Testament hinterlassen", sagt Lenz. "Damit sind viele Probleme in den Familien programmiert." Aber auch Testamente, die unklar sind oder nicht den aktuellen Vermögensstand widerspiegeln, führen oft zu Streitigkeiten. Es sei außerdem schade, dass Menschen, die keine Verwandten oder Freunde haben, ihr Geld nicht einer Stiftung oder einem gemeinnützigen Verein vererben, der dies in ihrem Sinne verwendet. Das Vermögen falle dann an den Staat.
"Es gibt so viele Fallstricke und Tücken, die der Laie gar nicht ahnt", erklärt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht. Daher sei ein Testament eigentlich immer wünschenswert, auch bei Ehepaaren ohne Kinder. Dem Anwalt zufolge ist es zum Beispiel ein Irrglaube, dass der Ehegatte alles erbt, der Rest der Familie aber leer ausgeht. Hat der Verstorbene Geschwister, gehören diese ebenfalls zur Erbengemeinschaft. Auch sie haben ein Recht auf das Vermögen des Toten.
Das Testamentschreiben hinauszuschieben, ist Stroß zufolge nichts Ungewöhnliches: "Menschen haben Angst, nicht gerecht zu sein." Schließlich könne der Letzte Wille auch zu Konflikten führen. Ältere hätten oftmals Probleme damit, Stellung zu beziehen, also entscheiden zu müssen, wer etwas bekommen soll und wer nicht. Wer sich mit seinem letzten Willen sehr schwer tut, sollte daher den Partner oder einen guten Freund um Hilfe bitten.
Testament muss findbar sein
Das Testament kann handschriftlich verfasst sein, sollte allerdings von einem Notar oder einem Fachanwalt für Erbrecht noch einmal angeschaut werden. "Verteilungstestamente führen fast immer zu großen Abwicklungsproblemen", sagt Anton Steiner. Womöglich geht das Haus an den Sohn, Kontonummer eins an die Tochter, Kontonummer zwei wurde allerdings im Testament vergessen. Bei solchen Fragen könne ein Experte helfen. Steiner rät zudem, den letzten Willen auch beim zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen: "Das beste Testament nützt nichts, wenn es nicht aufgefunden wird." Alle fünf bis zehn Jahre sollte es überprüft werden, schließlich können sich Familien- und Vermögensverhältnisse ändern.
Ein Testament bedeutet aber nicht nur, das Vermögen zu verteilen. Vielmehr geht es auch darum, eigene Wünsche zu formulieren. Wie soll die Todesanzeige aussehen, welche Lieder werden bei der Trauerfeier gespielt, welche Blumen sollen das Grab schmücken? All dies dürfe in der letzten Botschaft stehen. "Das Testament ist etwas, was ich gestalte", erklärt Lenz. "Außerdem tut es gut zu wissen, dass die Dinge, die mir wichtig sind, in die richtigen Hände kommen."
Angehörige enterben
Wer sich entscheidet, ein Familienmitglied zu enterben, muss das demjenigen nicht zwingend sagen. "Manchmal verändern sich die Beziehungen zu Menschen, die ich berücksichtigt habe", sagt Ursula Lenz von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen. Dann ist eine Änderung des Testaments durchaus legitim und nicht unüblich. "Warum soll ich meiner Nichte den Schmuck vererben, wenn ich weiß, dass sie ihn in Geld umsetzt?" Dann sei es doch besser, der Nichte Geld zu vermachen, den Schmuck jedoch einer lieben Freundin.
Frage: Ich habe ein beachtliches, hart erarbeitetes Vermögen zu vererben und möchte, dass es in die richtigen Hände kommt. Wie kann ich sicherstellen, dass mein letzter Wille nach meinem Tod berücksichtigt wird, und was muss ich beim Testament beachten?
Gereon Gemeinhardt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater bei der Kanzlei DHPG in Bornheim, antwortet
Prinzipiell kann jeder durch eigenhändige Niederschrift und Unterschrift ein wirksames Testament erstellen. Doch nicht jede letztwillige Verfügung geht auch in Erfüllung. Einige Testamente bleiben unentdeckt, gehen verloren oder werden entsorgt, weil dem Finder der Inhalt nicht gefällt.
Seit diesem Jahr können Erblasser zu Lebzeiten besser vorbauen. Die Bundesnotarkammer führt seit dem 1. Januar 2012 ein zentrales Testamentsregister (ZTR), in dem erbfolgerelevante Dokumente erfasst werden. Mithilfe des ZTR lassen sich Erben einfacher auffinden und Erbfolgeregelungen sicherer umsetzen. Zugriff haben nur Notare und Gerichte, der Inhalt des Testaments wird nicht gespeichert.
Um ein Testament beim ZTR erfassen zu lassen, muss es amtlich verwahrt werden. Bei notariell beurkundeten Dokumenten geschieht das per se. Ich empfehle, auch eigenhändig verfasste Testamente beim zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen und damit automatisch zu registrieren. So können Sie auch die Gefahr bannen, dass zusätzliche Testamente oder eine andere Fassung des Testaments auftauchen.
Zudem kann die zeitliche Reihenfolge, in der einzelne Erbregelungen registriert werden, helfen, die Entwicklung des Erblasserwillens zu dokumentieren. Das kann bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen entscheidend sein
Gereon Gemeinhardt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater bei der Kanzlei DHPG in Bornheim, antwortet
Prinzipiell kann jeder durch eigenhändige Niederschrift und Unterschrift ein wirksames Testament erstellen. Doch nicht jede letztwillige Verfügung geht auch in Erfüllung. Einige Testamente bleiben unentdeckt, gehen verloren oder werden entsorgt, weil dem Finder der Inhalt nicht gefällt.
Seit diesem Jahr können Erblasser zu Lebzeiten besser vorbauen. Die Bundesnotarkammer führt seit dem 1. Januar 2012 ein zentrales Testamentsregister (ZTR), in dem erbfolgerelevante Dokumente erfasst werden. Mithilfe des ZTR lassen sich Erben einfacher auffinden und Erbfolgeregelungen sicherer umsetzen. Zugriff haben nur Notare und Gerichte, der Inhalt des Testaments wird nicht gespeichert.
Um ein Testament beim ZTR erfassen zu lassen, muss es amtlich verwahrt werden. Bei notariell beurkundeten Dokumenten geschieht das per se. Ich empfehle, auch eigenhändig verfasste Testamente beim zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen und damit automatisch zu registrieren. So können Sie auch die Gefahr bannen, dass zusätzliche Testamente oder eine andere Fassung des Testaments auftauchen.
Zudem kann die zeitliche Reihenfolge, in der einzelne Erbregelungen registriert werden, helfen, die Entwicklung des Erblasserwillens zu dokumentieren. Das kann bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen entscheidend sein
Was beim Testament zu beachten ist
Häufig wird der letzte Wille eines Menschen nicht erfüllt, weil das Testament notwendige Kriterien nicht erfüllt. Peter Konrad, Fachanwalt für Erbrecht von der Erlanger Kanzlei Hummelmann, von Pierer und Kollegen erklärt, was beim Testament zu beachten ist.
1. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigen
Ob und wer überhaupt ein Testament verfassen sollte, klärt sich nach drei Fragen: Was habe ich, wer kann in meinem Todesfall gesetzlich erben und wer soll bekommen, was mir gehört? Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wer das Risiko vermeiden will, dass sich seine bevorzugten Erben in einer Erbengemeinschaft mit Personen wiederfinden, die nichts erben sollen, entscheidet sich am besten frühzeitig für ein Testament.
Gibt es weder eheliche noch außereheliche Kinder, keine Enkel und keinen Ehepartner, versucht man anhand des Familienstammbaums mögliche Erben aus der weiteren Verwandtschaft zu identifizieren. Ein Testament kann ab dem 18. Lebensjahr verfasst werden. Ab dem 16. Lebensjahr ist wegen der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit nur ein beim Notar aufgesetztes Testament gültig.
2. Für den letzten Willen am besten fachkundigen Rat einholen
Es gibt zwei Arten, ein Testament aufzusetzen: Zum einen kann man kostenfrei und eigenhändig ein sogenanntes privatschriftliches Testament verfassen, das selbst oder beim Amtsgericht verwahrt wird. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, gegen Gebühr ein öffentliches Testament beim Notar zu verfassen. Der Betrag richtet sich nach einer festen Gebührenordnung, die wiederum der Nachlasswert bestimmt. Sicherer, dass der letzte Wille erfüllt wird, ist man beim öffentlichen Testament.
Das privatschriftliche Testament hat seine Tücken. Handbücher reichen oft nicht aus, um ein wirksames Testament zu verfassen. Besser man holt bei einem Rechtsanwalt fachkundigen Rat ein oder geht zum Notar. Ein weiterer Vorteil des öffentlichen Testaments: Man erspart den Erben unter Umständen Kosten für den Erbschein, wenn sie das Erbe annehmen. Dieser ist häufig nötig, wenn man seine Erbenstellung gegenüber Dritten nachweisen muss. Das kann zum Beispiel gegenüber dem Grundbuchamt der Fall sein, wenn sich Grundstücke oder Immobilien im Nachlass befinden.
3. Formvorschriften und korrekte Formulierungen beachten
Beim privatschriftlichen Testament ist wichtig zu wissen, dass der letzte Wille komplett handschriftlich und eigenhändig verfasst sowie unterschrieben sein muss. Zudem muss klar sein, wer der Verfasser ist und ob er zum Zeitpunkt der Niederschrift tatsächlich über seinen letzten Willen verfügen wollte und testierfähig war. Ort und Datum sind nicht zwingend, aber notwendig, wenn mehrere Testamente vorliegen, um das gültige Dokument zu ermitteln.
Bei verheirateten Personen und eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinsam ein Testament aufsetzen, reicht es, wenn einer den Text verfasst, unterschreiben müssen jedoch beide. Problematisch sind häufig falsch verwendetet juristische Formulierungen, die den Sinn des Textes auslegungsbedürftig machen. Auch Musterformulierungen helfen dem Laien häufig nicht weiter, seinen Willen korrekt zu äußern.
4. Testament bei sich ändernden Familienverhältnissen überprüfen
Ein einmal aufgesetztes Testament ist nicht in Stein gemeißelt. So kann ein Testament durch ein neues ersetzt, ergänzt oder widerrufen werden, das alte sollte man dann aber vernichten oder für ungültig erklären. Insbesondere, wenn sich die Familienverhältnisse ändern, beispielsweise bei einer Scheidung, sollte man sein Testament überprüfen. Wichtig ist auch, dass man im Zweifel rechtlichen Rat einholt. Um den Überblick zu behalten, sollte man sein Testament zudem nicht zu häufig ändern.
5. Schulden werden mitvererbt
Auch ein Testament, das erst Jahre nach dem Tod auftaucht, kann den letzten Willen des Verstorbenen erfüllen. Vorausgesetzt, das Testament ist wirksam und die Erben treten das Erbe an. Grundsätzlich können die designierten Erben innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Erbschaft das Erbe ausschlagen. Das kann sinnvoll sein, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat, die die Erben mit Antritt des Erbes übernehmen würden, und eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlasskonkurs nicht infrage kommen.
Wichtig: Wer ein Erbe ausschlägt, um die Schulden zu umgehen, darf nichts aus dem Nachlass des Verstorbenen in Besitz nehmen. Ansonsten kann es passieren, dass das Erbe als angenommen betrachtet wird und man dann auch für die Schulden aufkommen muss – hier sollten Erben äußerst vorsichtig sein.
*Peter Konrad - Fachanwalt für Erbrecht - Kanzlei Hummelmann, von Pierer und Kollegen
1. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigen
Ob und wer überhaupt ein Testament verfassen sollte, klärt sich nach drei Fragen: Was habe ich, wer kann in meinem Todesfall gesetzlich erben und wer soll bekommen, was mir gehört? Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wer das Risiko vermeiden will, dass sich seine bevorzugten Erben in einer Erbengemeinschaft mit Personen wiederfinden, die nichts erben sollen, entscheidet sich am besten frühzeitig für ein Testament.
Gibt es weder eheliche noch außereheliche Kinder, keine Enkel und keinen Ehepartner, versucht man anhand des Familienstammbaums mögliche Erben aus der weiteren Verwandtschaft zu identifizieren. Ein Testament kann ab dem 18. Lebensjahr verfasst werden. Ab dem 16. Lebensjahr ist wegen der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit nur ein beim Notar aufgesetztes Testament gültig.
2. Für den letzten Willen am besten fachkundigen Rat einholen
Es gibt zwei Arten, ein Testament aufzusetzen: Zum einen kann man kostenfrei und eigenhändig ein sogenanntes privatschriftliches Testament verfassen, das selbst oder beim Amtsgericht verwahrt wird. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, gegen Gebühr ein öffentliches Testament beim Notar zu verfassen. Der Betrag richtet sich nach einer festen Gebührenordnung, die wiederum der Nachlasswert bestimmt. Sicherer, dass der letzte Wille erfüllt wird, ist man beim öffentlichen Testament.
Das privatschriftliche Testament hat seine Tücken. Handbücher reichen oft nicht aus, um ein wirksames Testament zu verfassen. Besser man holt bei einem Rechtsanwalt fachkundigen Rat ein oder geht zum Notar. Ein weiterer Vorteil des öffentlichen Testaments: Man erspart den Erben unter Umständen Kosten für den Erbschein, wenn sie das Erbe annehmen. Dieser ist häufig nötig, wenn man seine Erbenstellung gegenüber Dritten nachweisen muss. Das kann zum Beispiel gegenüber dem Grundbuchamt der Fall sein, wenn sich Grundstücke oder Immobilien im Nachlass befinden.
3. Formvorschriften und korrekte Formulierungen beachten
Beim privatschriftlichen Testament ist wichtig zu wissen, dass der letzte Wille komplett handschriftlich und eigenhändig verfasst sowie unterschrieben sein muss. Zudem muss klar sein, wer der Verfasser ist und ob er zum Zeitpunkt der Niederschrift tatsächlich über seinen letzten Willen verfügen wollte und testierfähig war. Ort und Datum sind nicht zwingend, aber notwendig, wenn mehrere Testamente vorliegen, um das gültige Dokument zu ermitteln.
Bei verheirateten Personen und eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinsam ein Testament aufsetzen, reicht es, wenn einer den Text verfasst, unterschreiben müssen jedoch beide. Problematisch sind häufig falsch verwendetet juristische Formulierungen, die den Sinn des Textes auslegungsbedürftig machen. Auch Musterformulierungen helfen dem Laien häufig nicht weiter, seinen Willen korrekt zu äußern.
4. Testament bei sich ändernden Familienverhältnissen überprüfen
Ein einmal aufgesetztes Testament ist nicht in Stein gemeißelt. So kann ein Testament durch ein neues ersetzt, ergänzt oder widerrufen werden, das alte sollte man dann aber vernichten oder für ungültig erklären. Insbesondere, wenn sich die Familienverhältnisse ändern, beispielsweise bei einer Scheidung, sollte man sein Testament überprüfen. Wichtig ist auch, dass man im Zweifel rechtlichen Rat einholt. Um den Überblick zu behalten, sollte man sein Testament zudem nicht zu häufig ändern.
5. Schulden werden mitvererbt
Auch ein Testament, das erst Jahre nach dem Tod auftaucht, kann den letzten Willen des Verstorbenen erfüllen. Vorausgesetzt, das Testament ist wirksam und die Erben treten das Erbe an. Grundsätzlich können die designierten Erben innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Erbschaft das Erbe ausschlagen. Das kann sinnvoll sein, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat, die die Erben mit Antritt des Erbes übernehmen würden, und eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlasskonkurs nicht infrage kommen.
Wichtig: Wer ein Erbe ausschlägt, um die Schulden zu umgehen, darf nichts aus dem Nachlass des Verstorbenen in Besitz nehmen. Ansonsten kann es passieren, dass das Erbe als angenommen betrachtet wird und man dann auch für die Schulden aufkommen muss – hier sollten Erben äußerst vorsichtig sein.
*Peter Konrad - Fachanwalt für Erbrecht - Kanzlei Hummelmann, von Pierer und Kollegen
Handgeschriebenes Testament muss auf unbeeinflusster Schreibleistung beruhen und vom Erblasser eigenhändig verfasst sein
Durch Dritte hergestellte Niederschriften immer unwirksam
Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Das hat derjenige nachzuweisen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrages auf die Wirksamkeit des Testaments beruft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der im Dezember 2011 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser aus Holzwickede im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen hatten die Ausstellung eines sie als Erben ausweisenden Erbscheins beantragt. Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte.
Antrag auf Erteilung des Erbscheins erfolglos
Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte das Oberlandesgericht Hamm - so wie zuvor auch das Amtsgericht - die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen. Deswegen blieb der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins erfolglos.
Gesetz verlangt für formgültiges eigenhändiges Testament eine unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers
Zur Begründung wies das Gerichts darauf hin, dass eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift zwingend voraussetze, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig sei eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.
* Oberlandesgericht Hamm
Durch Dritte hergestellte Niederschriften immer unwirksam
Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Das hat derjenige nachzuweisen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrages auf die Wirksamkeit des Testaments beruft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der im Dezember 2011 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser aus Holzwickede im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen hatten die Ausstellung eines sie als Erben ausweisenden Erbscheins beantragt. Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte.
Antrag auf Erteilung des Erbscheins erfolglos
Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte das Oberlandesgericht Hamm - so wie zuvor auch das Amtsgericht - die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen. Deswegen blieb der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins erfolglos.
Gesetz verlangt für formgültiges eigenhändiges Testament eine unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers
Zur Begründung wies das Gerichts darauf hin, dass eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift zwingend voraussetze, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig sei eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.
* Oberlandesgericht Hamm
Testaments-Falle: Was ist „eigenhändig“?
Gerade bei der eigenhändigen Verfassung eines Testaments gibt es wichtige Dinge zu beachten!
Der letzte Wille, das ordentliche Testament, kann laut Gesetz notariell oder aber eigenhändig verfasst werden. Die Entscheidung hierüber liegt – so will es das Gesetz – beim Verfasser des Testaments selbst. Doch gerade bei der eigenhändigen Verfassung eines Testaments gibt es wichtige Dinge zu beachten, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az: I-15 W 231/12) verdeutlicht – sonst könnte das Testament später für ungültig erklärt werden!
Eigenhändiges Testament muss auch selbst geschrieben sein
Im Fall vor dem Oberlandesgericht hatte eine vermeintliche Erbin auf Grund eines existierenden, eigenhändig verfassten Testaments einen Erbschein beantragt. Allerdings wurde während des Verfahrens bekannt, dass ein Zeuge dem sehr geschwächten Erblasser bei der Erstellung des Testaments geholfen hatte, indem er anstelle des Erblassers die Schriftzüge auf dem Testament niederschrieb. Daraufhin wurde der Antragstellerin die Ausstellung des Erbscheins versagt, wogegen sie sich gerichtlich zu wehren versuchte – erfolglos, wie nun feststeht.
Sowohl das Amtsgericht Unna als auch das Oberlandesgericht Hamm hielten das vermeintlich eigenhändig verfasste Testament für formungültig. Da nicht auszuschließen war und auch das Schriftbild darauf hinwies, dass der Erblasser das Testament nicht alleine durch seine eigene Schreibleistung verfasst hatte, entspreche es nicht der gesetzlich für eigenhändig geschriebene Testamente vorgegebenen Form. Dies wiederum habe zur Folge, dass das Testament in Gänze ungültig sei.
Die Richter führten weiter aus, dass bei eigenhändigen Testamenten der Antragssteller für den Erbschein, also der vermeintliche Erbe, nachzuweisen habe, dass das Schriftstück tatsächlich vom Erblasser selbst geschrieben wurde.
Eigenhändige Testamente unbedingt überprüfen lassen
Im geschilderten Fall blieb der vermeintlichen Erbin also nicht nur das Erbe versagt, sie musste auch noch für die entstandenen Gerichtskosten aufkommen. Dieses hohe Risiko kann jedoch vermieden werden. Eine Möglichkeit besteht darin, sich selbst mit den Form- und Inhaltsvorschriften von Testamenten auseinanderzusetzen, die im fünften Buch des BGB niedergeschrieben sind. Hiervon ist jedoch anwaltlich eher abzuraten, da es sich um eine Vielzahl von Normen handelt, die in ihrem Zusammenspiel für rechtliche Laien kaum zu überblicken sind. Vielmehr empfiehlt es sich, sollte sich ein Erblasser gegen einen Notar und für ein handschriftliches Testament entscheiden, dieses unbedingt durch einen Fachanwalt für Erbrecht überprüfen zu lassen. Nur so kann garantiert werden, dass die späteren Erben nicht in die geschilderte oder aber eine andere Testaments-Falle tappen und tatsächlich zu ihrem Erbe kommen.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt - Fachanwalt für Erbrecht.
Gerade bei der eigenhändigen Verfassung eines Testaments gibt es wichtige Dinge zu beachten!
Der letzte Wille, das ordentliche Testament, kann laut Gesetz notariell oder aber eigenhändig verfasst werden. Die Entscheidung hierüber liegt – so will es das Gesetz – beim Verfasser des Testaments selbst. Doch gerade bei der eigenhändigen Verfassung eines Testaments gibt es wichtige Dinge zu beachten, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az: I-15 W 231/12) verdeutlicht – sonst könnte das Testament später für ungültig erklärt werden!
Eigenhändiges Testament muss auch selbst geschrieben sein
Im Fall vor dem Oberlandesgericht hatte eine vermeintliche Erbin auf Grund eines existierenden, eigenhändig verfassten Testaments einen Erbschein beantragt. Allerdings wurde während des Verfahrens bekannt, dass ein Zeuge dem sehr geschwächten Erblasser bei der Erstellung des Testaments geholfen hatte, indem er anstelle des Erblassers die Schriftzüge auf dem Testament niederschrieb. Daraufhin wurde der Antragstellerin die Ausstellung des Erbscheins versagt, wogegen sie sich gerichtlich zu wehren versuchte – erfolglos, wie nun feststeht.
Sowohl das Amtsgericht Unna als auch das Oberlandesgericht Hamm hielten das vermeintlich eigenhändig verfasste Testament für formungültig. Da nicht auszuschließen war und auch das Schriftbild darauf hinwies, dass der Erblasser das Testament nicht alleine durch seine eigene Schreibleistung verfasst hatte, entspreche es nicht der gesetzlich für eigenhändig geschriebene Testamente vorgegebenen Form. Dies wiederum habe zur Folge, dass das Testament in Gänze ungültig sei.
Die Richter führten weiter aus, dass bei eigenhändigen Testamenten der Antragssteller für den Erbschein, also der vermeintliche Erbe, nachzuweisen habe, dass das Schriftstück tatsächlich vom Erblasser selbst geschrieben wurde.
Eigenhändige Testamente unbedingt überprüfen lassen
Im geschilderten Fall blieb der vermeintlichen Erbin also nicht nur das Erbe versagt, sie musste auch noch für die entstandenen Gerichtskosten aufkommen. Dieses hohe Risiko kann jedoch vermieden werden. Eine Möglichkeit besteht darin, sich selbst mit den Form- und Inhaltsvorschriften von Testamenten auseinanderzusetzen, die im fünften Buch des BGB niedergeschrieben sind. Hiervon ist jedoch anwaltlich eher abzuraten, da es sich um eine Vielzahl von Normen handelt, die in ihrem Zusammenspiel für rechtliche Laien kaum zu überblicken sind. Vielmehr empfiehlt es sich, sollte sich ein Erblasser gegen einen Notar und für ein handschriftliches Testament entscheiden, dieses unbedingt durch einen Fachanwalt für Erbrecht überprüfen zu lassen. Nur so kann garantiert werden, dass die späteren Erben nicht in die geschilderte oder aber eine andere Testaments-Falle tappen und tatsächlich zu ihrem Erbe kommen.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt - Fachanwalt für Erbrecht.


