Anonyme Meinungsäußerungen im Internet
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Anonyme Meinungsäußerungen im Internet
Das Oberlandesgericht Hamm sieht anonyme Meinungsäußerungen im Internet durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit abgedeckt und hält ein Verbot anonymer Äußerungen für verfassungswidrig.
In die Diskussion um die Grenzen der Anonymität im Internet könnte jetzt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm neue Bewegung bringen. Die Richter hatten über die Klage eines Psychotherapeuten zu urteilen, der sich durch eine negative Bewertung in einem Bewertungsportal im Web verunglimpft sah. Vom Betreiber hatte er eine Entfernung des von einem anonymen Nutzer erstellten Kommentars sowie einen Schadensersatz verlangt.
Berufliche Tätigkeit darf bewertet werden
Diesen Forderungen erteilte das OLG Hamm jetzt jedoch eine Absage und wies die Klage zurück (Az.: I-3 U 196/10). Der Kläger habe das negative Werturteil hinzunehmen, weil dieses sich ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit beziehe und nicht seine Privatsphäre betreffe, begründeten die Richter. Zudem habe der Kläger nicht nachweisen können, dass ihm aufgrund der negativen Bewertung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.
Stärkung der Anonymität
In ihrer weiteren Urteilsbegründung erteilen die Richter auch Forderungen nach einer Abschaffung sämtlicher anonymer Meinungsäußerungen im Web, wie dies zuletzt von einigen Politikern wie Bundesinnenminister Friedrich gefordert wurde, eine klare Absage. So bestehe bei der zwingenden Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, die Gefahr, dass „der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern“. Dieser Gefahr der Selbstzensur solle durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden.
Haufe Online-Redaktion
Zitat
Der Kläger habe das negative Werturteil hinzunehmen, weil dieses sich ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit beziehe und nicht seine Privatsphäre betreffe, ..
In die Diskussion um die Grenzen der Anonymität im Internet könnte jetzt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm neue Bewegung bringen. Die Richter hatten über die Klage eines Psychotherapeuten zu urteilen, der sich durch eine negative Bewertung in einem Bewertungsportal im Web verunglimpft sah. Vom Betreiber hatte er eine Entfernung des von einem anonymen Nutzer erstellten Kommentars sowie einen Schadensersatz verlangt.
Berufliche Tätigkeit darf bewertet werden
Diesen Forderungen erteilte das OLG Hamm jetzt jedoch eine Absage und wies die Klage zurück (Az.: I-3 U 196/10). Der Kläger habe das negative Werturteil hinzunehmen, weil dieses sich ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit beziehe und nicht seine Privatsphäre betreffe, begründeten die Richter. Zudem habe der Kläger nicht nachweisen können, dass ihm aufgrund der negativen Bewertung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.
Stärkung der Anonymität
In ihrer weiteren Urteilsbegründung erteilen die Richter auch Forderungen nach einer Abschaffung sämtlicher anonymer Meinungsäußerungen im Web, wie dies zuletzt von einigen Politikern wie Bundesinnenminister Friedrich gefordert wurde, eine klare Absage. So bestehe bei der zwingenden Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, die Gefahr, dass „der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern“. Dieser Gefahr der Selbstzensur solle durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden.
Haufe Online-Redaktion
Urteil zu Bewertungsportalen
Mit einem Urteil vom 18.01.2012 hat das OLG Hamburg entschieden, dass eine Hotel- und Hostelbetreiberin keinen Anspruch gegen ein Hotelbewertungsportal darauf hat, dass dort Bewertungen Ihres Hotel-/Hostelbetriebes unterbleiben.
Die Klägerin, Betreiberin eines Beherbungsbetriebs in Berlin, klagte gegen die Betreiberin eines Internet-Reiseportals, in dem Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt werden. Dort wird Internetnutzern auch ermöglicht, Onlinekommentare über Hotels und Reisen einzustellen und Bewertungen von Unterkünften, die von anderen Nutzern eingestellt werden, anzuschauen.
In diesem Bewertungsportal berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln im Betrieb der Klägerin. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses geltend. Sie bezeichnete das Portal der Beklagten als „Pranger“, der es jedermann ermögliche, anonym und ohne Rücksicht darauf, ob er jemals ihr Haus besucht habe, negative Bewertungen einzustellen. Dabei bemängelte die Klägerin unter anderem, dass eine Inhaltskontrolle der Bewertungen durch die Beklagte nicht erfolge.
Das LG Hamburg hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, dies hat das OLG Hamburg nun mit dem Berufungsurteil vom 18.01.2012 bestätigt.
Das OLG hat eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei sowohl die Interessen der Klägerin und der Beklagten als auch der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an solche Portalen interessierten Öffentlichkeit gegenübergestellt. Danach gelangt das OLG Hamburg zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch gegen die Portalbetreiberin habe. Es hat die Klägerin darauf verwiesen, dass sie die Löschung einzelner negativer Bewertungen verlangen könne, ihr aber ein allgemeines Bewertungsverbot nicht zusteht, da ansonsten nämlich das Betreiben einer Hotelbewertungsplattform generell unmöglich gemacht würde. Solche Bewertungsportale sind jedoch grundsätzlich von der Rechtsordnung anerkannt, weil die Allgemeinheit ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale habe. Letzteres gilt selbst für anonyme Bewertungen, die auch den Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit genießen.
Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 18.01.2012 - 5 U 51/11
Fazit:
Die Entscheidung betrifft nicht nur Hotelbewertungsportale, sondern wirkt sich generell auf Bewertungsportale aus.
Das heißt: die Möglichkeit einer – auch anonymen – Bewertung der eigenen gewerblichen Leistung in Bewertungsportalen ist grundsätzlich hinzunehmen. Lediglich gegen einzelne Bewertungsbeiträge kann vorgegangen werden. Hier ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei der Veröffentlichung um Meinungsäußerungen oder um Tatsachenbehauptungen handelt.
Meinungsäußerungen stellen ein elementares Grundrecht dar, weshalb sich das Recht der freien Meinungsäußerung - sofern es sich nicht um bloße Beleidigung oder auch um eine Schmähkritik handelt - häufig gegen die etwaige Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechtes durchsetzen wird. Sofern es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, ist weiter zu prüfen, ob diese falsch sind. In keinem Falle dürfen unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder verbreitet werden. Denn eine unwahre Tatsachenbehauptung verletzt regelmäßig das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.
Udo Maurer - Rechtsanwalt
Die Klägerin, Betreiberin eines Beherbungsbetriebs in Berlin, klagte gegen die Betreiberin eines Internet-Reiseportals, in dem Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt werden. Dort wird Internetnutzern auch ermöglicht, Onlinekommentare über Hotels und Reisen einzustellen und Bewertungen von Unterkünften, die von anderen Nutzern eingestellt werden, anzuschauen.
In diesem Bewertungsportal berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln im Betrieb der Klägerin. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses geltend. Sie bezeichnete das Portal der Beklagten als „Pranger“, der es jedermann ermögliche, anonym und ohne Rücksicht darauf, ob er jemals ihr Haus besucht habe, negative Bewertungen einzustellen. Dabei bemängelte die Klägerin unter anderem, dass eine Inhaltskontrolle der Bewertungen durch die Beklagte nicht erfolge.
Das LG Hamburg hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, dies hat das OLG Hamburg nun mit dem Berufungsurteil vom 18.01.2012 bestätigt.
Das OLG hat eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei sowohl die Interessen der Klägerin und der Beklagten als auch der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an solche Portalen interessierten Öffentlichkeit gegenübergestellt. Danach gelangt das OLG Hamburg zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch gegen die Portalbetreiberin habe. Es hat die Klägerin darauf verwiesen, dass sie die Löschung einzelner negativer Bewertungen verlangen könne, ihr aber ein allgemeines Bewertungsverbot nicht zusteht, da ansonsten nämlich das Betreiben einer Hotelbewertungsplattform generell unmöglich gemacht würde. Solche Bewertungsportale sind jedoch grundsätzlich von der Rechtsordnung anerkannt, weil die Allgemeinheit ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale habe. Letzteres gilt selbst für anonyme Bewertungen, die auch den Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit genießen.
Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 18.01.2012 - 5 U 51/11
Fazit:
Die Entscheidung betrifft nicht nur Hotelbewertungsportale, sondern wirkt sich generell auf Bewertungsportale aus.
Das heißt: die Möglichkeit einer – auch anonymen – Bewertung der eigenen gewerblichen Leistung in Bewertungsportalen ist grundsätzlich hinzunehmen. Lediglich gegen einzelne Bewertungsbeiträge kann vorgegangen werden. Hier ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei der Veröffentlichung um Meinungsäußerungen oder um Tatsachenbehauptungen handelt.
Meinungsäußerungen stellen ein elementares Grundrecht dar, weshalb sich das Recht der freien Meinungsäußerung - sofern es sich nicht um bloße Beleidigung oder auch um eine Schmähkritik handelt - häufig gegen die etwaige Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechtes durchsetzen wird. Sofern es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, ist weiter zu prüfen, ob diese falsch sind. In keinem Falle dürfen unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder verbreitet werden. Denn eine unwahre Tatsachenbehauptung verletzt regelmäßig das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.
Udo Maurer - Rechtsanwalt
Bewertungsportale im Internet - es gibt immer mehr davon. Und natürlich gibt es auch immer mehr bewertete Personen, die ihren Namen oder die dazu gehörigen Bewertungen nicht so gerne im Internet lesen möchten. Am bekanntesten wohl das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Lehrerbewertungsportal spickmich.de vom 23.06.2009, Aktenzeichen: VI ZR 196/08.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte jetzt die Klage einer Ärztin vorliegen, die verlangte, dass die über sie vorhandenen Daten (Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen) gelöscht werden sollten.
Die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt, hatte die Klage bereits abgewiesen, da die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der klagenden Ärztin und dem Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit der beklagten Bewertungsseite zu einer zulässigen Verwertung der Daten durch die Beklagte führe.
Und auch das OLG Frankfurt kam zu dem Schluss:
Anschließend wägt das Gericht, wie in § 29 BDSG vorgesehen, die Interessen der beiden Parteien ab. Dabei geht es auf folgende Punkte ein:
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 08.03.2012, Aktenzeichen: 16 U 125/11
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte jetzt die Klage einer Ärztin vorliegen, die verlangte, dass die über sie vorhandenen Daten (Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen) gelöscht werden sollten.
Die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt, hatte die Klage bereits abgewiesen, da die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der klagenden Ärztin und dem Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit der beklagten Bewertungsseite zu einer zulässigen Verwertung der Daten durch die Beklagte führe.
Und auch das OLG Frankfurt kam zu dem Schluss:
Interessant ist die Begründung: Datenschutzrecht sei hier nicht verletzt, da sich die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung nicht nach § 28 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), sondern nach § 29 BDSG richte.
Zitat
"Ein Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, hat keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung des Eintrags."
Zitat
§ 28 BDSG regelt [die Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke, und damit] Fälle der Verwendung der Daten für eigene Geschäftszwecke, d.h. jene Fälle, in denen die Datenverarbeitung als „Hilfsmittel“ für die Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der die Daten verarbeitenden Stelle dient; sobald die Verarbeitung demgegenüber für fremde Zwecke erfolgt, d.h. die Daten sich in Ware verwandeln und selbst Geschäftsgegenstand sind, kommt § 29 BDSG [über die geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung] zur Anwendung (Simitis, in: Simitis, BDSG, 7. A., § 28 Rn. 22).
Zitat
Ein anderer Abgrenzungsansatz - den die Klägerin heranzieht - stellt darauf ab, ob die verantwortliche Stelle an den Daten ein eigenes Interesse hat, weil sie mit den Betroffenen in Kontakt steht oder mit ihnen in Kontakt treten will (Gola/Schomerus, BDSG, 10. A., § 28 Rn. 4); ist das der Fall, soll § 28 BDSG zur Anwendung kommen.
Vorliegend verwendet die Beklagte die Daten über die Ärzte nicht etwa deshalb, weil sie mit diesen als Betroffenen in Kontakt stehen würde oder treten wolle; vielmehr erhebt und speichert sie die Daten, weil sie diese der interessierten Allgemeinheit zur Information und zum Meinungsaustausch zur Verfügung stellen will. Damit dienen die Daten nicht als Hilfsmittel für einen anderen, von ihnen unabhängigen Geschäftszweck der Beklagten, sondern sie stellen eine Art Ware dar und sind damit selbst Gegenstand der Dienstleistung der Beklagten.
Anschließend wägt das Gericht, wie in § 29 BDSG vorgesehen, die Interessen der beiden Parteien ab. Dabei geht es auf folgende Punkte ein:
- Die Grundsätze des spickmich-Urteils des Bundesgerichtshofs, das sich mit einem "geschlossenen" Bewertungssystem befasste, können auch auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Das Bewertungsportal stünde zwar jedermann offen und werde auch von Suchmaschinen erfasst. Die Ärztin müsse sich jedoch dem auch zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen. Zu den darin geltenden Marktmechanismen gehörten heute auch Bewertungsmöglichkeiten im Internet.
Das Internet und seine Werkzeuge wurde somit als Teil der heutigen Wirklichkeit gewürdigt.
- Auch anonyme Bewertungen seien hinzunehmen. Auch der Bundesgerichtshof habe in der spickmich-Entscheidung "in aller Deutlichkeit und ohne Beschränkung auf den schulischen Bereich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, die Gefahr begründet, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Art Selbstzensur vornimmt und davon absieht, seine Meinung zu äußern. Dies ist aber mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar."
- Der Betreiber der Bewertungsplattform habe auch Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen, wozu das Gericht
- die notwendige Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Bewertung,
- den Hinweis darauf, dass "Unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert" werden,
- den damit verbundenen Button "….-Qualitätssicherung", der mit einer Beschreibung des Bewertungs- und Freigabeprozesses verlinkt ist, sowie
- der Information an den Arzt über die Bewertung und die Möglichkeit des Einspruchs
- die notwendige Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Bewertung,
- Die Tatsache, dass Arztkollegen in Eigenwerbung Einträge fälschen könnten, gab der Ärztin in den Augen des Gerichts keinen Anspruch auf Löschung der eigenen Daten.
- Auch die Befürchtung, dass die Bewertungen mangels Objektivität und Kompetenz der Laien nicht werthaltig seien, könne das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht einschränken. Hier verwies das Gericht letztlich auf die entsprechende jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 08.03.2012, Aktenzeichen: 16 U 125/11
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
Hoster: Risiko «Meinungsfreiheit» bei kritischen Inhalten
Zitat
«Plötzlich ist alles weg. Der Beobachter-Journalist kann auf 127 Artikel nicht mehr zugreifen, die er auf seiner Blogseite veröffentlicht hat. […] Von der Blogplattform WordPress erfährt er, dass sein Blog geschlossen worden sei, weil eine Zürcher Firma mit einem seiner Artikel nicht zufrieden gewesen sei. Darin geht es um eine Strafanzeige des Bundesamts für Polizei gegen das Unternehmen. Erst Tage nach seiner Reklamation wird der Blog wieder freigeschaltet.»
Hosting-Plattformen wie Tumblr oder WordPress.com und soziale Netzwerke wie Facebook, Google+ und Twitter bieten einfache Möglichkeiten um eigene Inhalte online zu veröffentlichen. Dabei geht häufig vergessen, dass bei solchen Anbietern jederzeit das Risiko besteht, dass eigene Inhalte – insbesondere kritische Inhalte – aufgrund von Beschwerden Dritter plötzlich nicht mehr online zugänglich sind.
Beschränkte Meinungsfreiheit im Ausland …
Immer wieder führen Beschwerden über einzelne Inhalte dazu, dass alle eigenen Inhalte gelöscht oder das eigene Benutzerkonto gesperrt wird. Die Anbieter sperren vielfach präventiv und prüfen nicht, ob die Beschwerden berechtigt sind. Ein häufiger Grund sind mutmassliche Urheberrechtsverletzung, gegen die amerikanische Anbieter aufgrund von «takedown notices» im Rahmen des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) vorgehen.
Ein rechtliches Vorgehen ist für Schweizer in solchen Fällen meistens sehr schwierig, da die gängigen Anbieter im Ausland beheimatet sind und üblicherweise keine menschlichen Ansprechpartner zur gezielten Problemlösung vorsehen. Das obige Beispiel aus dem aktuellen «Beobachter» steht exemplarisch für diese Problematik, auch wenn das erwähnte Weblog erfreulicherweise nach einigen Tagen wieder aufgeschaltet wurde.
… aber auch bei Hostern in der Schweiz
Gefahr für die eigenen Inhalte droht aber auch in der Schweiz. Ein aktuelles Beispiel dafür ist das Vorgehen eines Zürcher Hosters gegen das private Weblog «eschenring.ch». Der Hoster glaubte festgestellt zu haben, auf «eschenring.ch» seien «teilweise widerrechtliche Inhalte publiziert» worden und ging in der Folge mit nachfolgendem Schreiben gegen den «eschenring.ch»-Blogger vor. Bei diesem Vorgehen versäumte es der Hoster insbesondere, der Meinungsfreiheit die notwendige Beachtung zu schenken

Aufgrund dieser pauschalen («keineswegs abschliessend») und ultimativen Abmahnung («innert 48 Stunden») sah der Blogger keinen anderen Weg als sein Weblog unverzüglich zu einem anderen Hosting-Anbieter zu migrieren. Für die zeitkritische und aufwendige Migration musste ein IT-Spezialist beauftragt werden, was mit einem Aufwand von mehreren 1’000 Franken verbunden war. Der Hoster weigert sich bislang, diesen Aufwand zu tragen.
Glück im (teuren) Unglück für den Blogger war immerhin, dass er seine Weblog-Inhalte unter einem eigenen schweizerischen Domainnamen veröffentlicht hatte. Damit stand ihm die Möglichkeit offen, mit seinen Inhalten zu einem anderen Hoster zu wechseln … bei Inhalten, die unter fremden Domainnamen wie tumblr.com oder wordpress.com veröffentlicht werden, besteht in vergleichbaren Fällen die Gefahr, dass die eigenen Inhalte für immer verloren sind.
Rechtsanwalt Martin Steiger
Konzeptvorschlag zur Stiftung Bloggerhilfe
Ich bin der Meinung, dass man die Kontrolle der Meinungsfreiheit nicht Lügnern überlassen sollte. Dieser Befund entspricht allerdings den gegenwärtigen Verhältnissen im Presserecht, wo Anwälte und Richter willkürlich Meinungsäußerungen in Tatsachenbehauptungen umdeuten und die Beweislastumkehr für solche in absurder Weise auf die Spitze treiben.
Nicht nur das Äußern ungeliebter Meinungen ist inzwischen eine heroische Tat, sondern bereits das Verlinken von Videos, die irgendwelche Nebensächlichkeiten enthalten, die zu beweisen wären. Die Missstände sind u.a. Folge asymmetrischer “Kriegskassen”, mit denen Industrie, Politiker und Scharlatane ihre Kritiker juristisch mundtot zu machen pflegen. Es wird Zeit, die willkürliche Missachtung der Rechtsprechung aus Karlsruhe durch die Instanzgerichte zu beenden.
Mein Konzeptvorschlag für die Kriterien einer “Stiftung Bloggerhilfe” (Arbeitstitel):
1.Der Rechtshilfefonds soll den Rechtsweg gegen meinungsfreiheitsfeindliche Rechtsprechung aus den unteren Instanzen finanzieren.
Grund: Urteile aus den Instanzgerichten, die im Widerspruch zur Rechtsprechung aus Karlsruhe stehen, führen zu Rechtsunsicherheit und Selbstzensur. Meinungsfreiheit ist für Privatpersonen nicht finanzierbar, wird von keiner Rechtsschutzversicherung gedeckt und nur selten von Prozesskostenhilfe unterstützt.
2.Gefördert werden nur Fälle, in denen bereits ein Gericht befasst ist (einstweilige Verfügung, Klage).
Grund: Der Großteil aller Abmahnungen ist ohnehin Bluff. Der Rechtshilfefonds soll keine anwaltliche Beratung ersetzen, sondern die Finanzierung von Maßnahmen gegen konkrete Rechtsprechung ermöglichen.
3.Seinen Anwalt wählt der Betroffene.
Grund: Das ist nun einmal das gute Recht eines Beklagten.
4.Über die Förderung eines Falles entscheidet ein Gremium an Experten (Anwälte etc.).
Grund: Die Mittel sollen gezielt für wichtige Anliegen der Meinungsfreiheit im Internet eingesetzt werden, um ggf. Grundsatzurteile zu erstreiten. Aufgrund der Vielzahl an Fallgestaltungen und unbekannten Entwicklungen wäre eine enge Definition förderungswürdiger Fällen nicht sachgerecht.
5.Das Experten-Gremium wird umfassend in die Rechtsverteidigung eingebunden. Alle kostenauslösenden Schritte werden mit dem Experten-Gremium abgestimmt.
Grund: Es geht um Geld.
Soweit mein grober Vorschlag. Erste Kollegen haben bereits Interesse an der Mitwirkung signalisiert. Wer wäre noch bereit, ehrenamtlich in einem Expertengremium mitzuwirken?
Nicht nur das Äußern ungeliebter Meinungen ist inzwischen eine heroische Tat, sondern bereits das Verlinken von Videos, die irgendwelche Nebensächlichkeiten enthalten, die zu beweisen wären. Die Missstände sind u.a. Folge asymmetrischer “Kriegskassen”, mit denen Industrie, Politiker und Scharlatane ihre Kritiker juristisch mundtot zu machen pflegen. Es wird Zeit, die willkürliche Missachtung der Rechtsprechung aus Karlsruhe durch die Instanzgerichte zu beenden.
Mein Konzeptvorschlag für die Kriterien einer “Stiftung Bloggerhilfe” (Arbeitstitel):
1.Der Rechtshilfefonds soll den Rechtsweg gegen meinungsfreiheitsfeindliche Rechtsprechung aus den unteren Instanzen finanzieren.
Grund: Urteile aus den Instanzgerichten, die im Widerspruch zur Rechtsprechung aus Karlsruhe stehen, führen zu Rechtsunsicherheit und Selbstzensur. Meinungsfreiheit ist für Privatpersonen nicht finanzierbar, wird von keiner Rechtsschutzversicherung gedeckt und nur selten von Prozesskostenhilfe unterstützt.
2.Gefördert werden nur Fälle, in denen bereits ein Gericht befasst ist (einstweilige Verfügung, Klage).
Grund: Der Großteil aller Abmahnungen ist ohnehin Bluff. Der Rechtshilfefonds soll keine anwaltliche Beratung ersetzen, sondern die Finanzierung von Maßnahmen gegen konkrete Rechtsprechung ermöglichen.
3.Seinen Anwalt wählt der Betroffene.
Grund: Das ist nun einmal das gute Recht eines Beklagten.
4.Über die Förderung eines Falles entscheidet ein Gremium an Experten (Anwälte etc.).
Grund: Die Mittel sollen gezielt für wichtige Anliegen der Meinungsfreiheit im Internet eingesetzt werden, um ggf. Grundsatzurteile zu erstreiten. Aufgrund der Vielzahl an Fallgestaltungen und unbekannten Entwicklungen wäre eine enge Definition förderungswürdiger Fällen nicht sachgerecht.
5.Das Experten-Gremium wird umfassend in die Rechtsverteidigung eingebunden. Alle kostenauslösenden Schritte werden mit dem Experten-Gremium abgestimmt.
Grund: Es geht um Geld.
Soweit mein grober Vorschlag. Erste Kollegen haben bereits Interesse an der Mitwirkung signalisiert. Wer wäre noch bereit, ehrenamtlich in einem Expertengremium mitzuwirken?
Betreiber von Facebook-Fanseite haftet für Inhalte Dritter nach Kenntnis
In einem von uns vertretenen Fall hatte das Landgericht Stuttgart darüber zu befinden, ob ein Betreiber einer Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) für Rechtsverletzungen seiner “Fans” haftet, sofern er Kenntnis von dieser hat und nichts dagegen unternimmt. Die Richter des Landgerichts Stuttgart bejahten dies und verurteilten einen Betreiber in Form eines Versäumnisurteils nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Schadenersatz (LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12).
Ein Dritter (Fan) hatte auf der Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) eines aus Funk und Fernsehen bekannten Sängers und Entertainers ein Lichtbildwerk unseres Mandanten veröffentlicht. Unser Mandant setzte den Beitreiber über die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung in Form einer E-Mail in positive Kenntnis. Nichts geschah, worauf hin wir den Betreiber der Facebook-Seite abmahnten. Auf die Abmahnung hin wurde weder eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben noch wurde das Bild daraufhin gelöscht.
Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Prominenten nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Bezahlen von Schadenersatz. Einer Begründung bedarf es dabei nicht, da es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Der Beklagte legte Einspruch ein gegen das Urteil, zog diesen nun aber vor der mündlichen Verhandlung wieder zurück.
Wichtige Fragen blieben im Rahmen des Verfahrens unbeantwortet. So gingen wir davon aus, dass der Betreiber direkt für die rechtswidrige Veröffentlichung seines Fans haftet, da er das beanstandete Bild kommentierte und als “gefällt mir” markiert hatte. Dadurch hatte er zwangsläufig Kenntnis von der Veröffentlichung des Bildes, auf welchem auch unschwer die Quelle zu erkennen war. Zudem machte er sich das Bild unserer Ansicht nach dadurch zu eigen (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).
Hilfsweise gingen wir in jedem Fall aber von einer Haftung als Störer aus, da der Betreiber per E-Mail mittels haftungsbegründender Erstabmahnung in Kenntnis gesetzt wurde und nicht adäquat bzw. gar nicht reagiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10).
Der Streitwert für die Unterlassung eines Lichtbildwerks samt Folgeansprüchen (Auskunft, Feststellung Schadenersatzpflicht) wurde auf EUR 7.500.- festgesetzt.
Hier gibt es das mittlerweile rechtskräftige Urteil zum Download
Ein Dritter (Fan) hatte auf der Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) eines aus Funk und Fernsehen bekannten Sängers und Entertainers ein Lichtbildwerk unseres Mandanten veröffentlicht. Unser Mandant setzte den Beitreiber über die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung in Form einer E-Mail in positive Kenntnis. Nichts geschah, worauf hin wir den Betreiber der Facebook-Seite abmahnten. Auf die Abmahnung hin wurde weder eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben noch wurde das Bild daraufhin gelöscht.
Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Prominenten nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Bezahlen von Schadenersatz. Einer Begründung bedarf es dabei nicht, da es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Der Beklagte legte Einspruch ein gegen das Urteil, zog diesen nun aber vor der mündlichen Verhandlung wieder zurück.
Wichtige Fragen blieben im Rahmen des Verfahrens unbeantwortet. So gingen wir davon aus, dass der Betreiber direkt für die rechtswidrige Veröffentlichung seines Fans haftet, da er das beanstandete Bild kommentierte und als “gefällt mir” markiert hatte. Dadurch hatte er zwangsläufig Kenntnis von der Veröffentlichung des Bildes, auf welchem auch unschwer die Quelle zu erkennen war. Zudem machte er sich das Bild unserer Ansicht nach dadurch zu eigen (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).
Hilfsweise gingen wir in jedem Fall aber von einer Haftung als Störer aus, da der Betreiber per E-Mail mittels haftungsbegründender Erstabmahnung in Kenntnis gesetzt wurde und nicht adäquat bzw. gar nicht reagiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10).
Der Streitwert für die Unterlassung eines Lichtbildwerks samt Folgeansprüchen (Auskunft, Feststellung Schadenersatzpflicht) wurde auf EUR 7.500.- festgesetzt.
Hier gibt es das mittlerweile rechtskräftige Urteil zum Download


