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Bei Suizidgefahr Vollstreckungsschutz im Insolvenzverfahren
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Bei Suizidgefahr Vollstreckungsschutz im Insolvenzverfahren
Bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters gemäß § 148 Abs.2 InsO kann dem Schuldner auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, wenn es zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.
Als Generalklausel des Schuldnerschutzes kann § 765a ZPO einem Schuldner grundsätzlich auch nach Insolvenzeröffnung mit Rücksicht auf die auch im Insolvenzverfahren zu beachtenden Grundrechte wie Art. 2 Abs.2 S.1 GG gegen einzelne Verwertungsmaßnahm... als registrierter User lesen Sie alles.
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Vollstreckungsschutz des Schuldners
Der § 765a Zivilprozeßordnung (im folgenden ZPO) ist nachträglich in das Gesetz eingefügt worden und soll Brutalitäten (gerade bei Zwangsräumungen!) verhindern. Der Text lautet:
"Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit ... als registrierter User lesen Sie alles.
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