Bestandsprovisionen sind steuerfrei
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Bestandsprovisionen sind steuerfrei
Bestandsprovisionen sind steuerfrei
Das Finanzgericht Düsseldorf hat den freien Vermittlern einen wichtigen Etappensieg beschert: Nach den Vorstellungen des Fiskus sollten Provisionen, die laufzeitabhängig gezahlt werden, im Allgemeinen als Bestandsprovision oder Vetriebsfolgeprovision bezeichnet, der Umsatzsteuer unterliegen. Zu Unrecht, wie die Richter am FG Düsseldorf jetzt entschieden haben. Die Juristen waren der Ansicht, dass es sich dabei vielmehr um Vermittlungsprovisionen handelt, die umsatzsteuerfrei sind.
Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt nach Informationen von FONDS professionell noch nicht vor; auch kann das Finanzamt noch verhindern, dass das Urteil rechtskräftig wird, in dem es innerhalb eines Monats Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) einlegt. Für die Praxis ist die Entscheidung dennoch von Bedeutung: Denn es gibt danach umsatzsteuerlich keine Unterscheidung zwischen so genannter Abschluss- und Bestandsprovision, wenn man beide Provisionsteile allein durch die Vermittlung von Investmentfonds erhält. Wenn die Bestandsprovision eine Vermittlungsprovision ist, bedeutet es auch, dass sie ab dem 1. Juli 2005 steuerpflichtig wird, wenn die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 13. Dezember 2004 (siehe Link >>> klick) nicht eingehalten werden. Das letzte Wort dürfte nun der BFH haben
Das Finanzgericht Düsseldorf hat den freien Vermittlern einen wichtigen Etappensieg beschert: Nach den Vorstellungen des Fiskus sollten Provisionen, die laufzeitabhängig gezahlt werden, im Allgemeinen als Bestandsprovision oder Vetriebsfolgeprovision bezeichnet, der Umsatzsteuer unterliegen. Zu Unrecht, wie die Richter am FG Düsseldorf jetzt entschieden haben. Die Juristen waren der Ansicht, dass es sich dabei vielmehr um Vermittlungsprovisionen handelt, die umsatzsteuerfrei sind.
Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt nach Informationen von FONDS professionell noch nicht vor; auch kann das Finanzamt noch verhindern, dass das Urteil rechtskräftig wird, in dem es innerhalb eines Monats Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) einlegt. Für die Praxis ist die Entscheidung dennoch von Bedeutung: Denn es gibt danach umsatzsteuerlich keine Unterscheidung zwischen so genannter Abschluss- und Bestandsprovision, wenn man beide Provisionsteile allein durch die Vermittlung von Investmentfonds erhält. Wenn die Bestandsprovision eine Vermittlungsprovision ist, bedeutet es auch, dass sie ab dem 1. Juli 2005 steuerpflichtig wird, wenn die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 13. Dezember 2004 (siehe Link >>> klick) nicht eingehalten werden. Das letzte Wort dürfte nun der BFH haben
Der Bundesfinanzhof BFH hat am 5. Juni letztinstanzlich bestätigt, dass Bestandsprovisionen von Vermittlern nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Damit wurde ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2005 bestätigt. Nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung sollten Provisionen, die laufzeitabhängig gezahlt werden, also Bestands- oder Vertriebsfolgeprovision, der Umsatzsteuer unterliegen. Und dies auch für die Vergangenheit. Damit hätten Vermittler mit beträchtlichen Forderungen des Finanzamts rechnen müssen.
„Da beide Provisionsteile allein durch die Vermittlung von Investmentfonds entstehen, war es für uns immer eine logische Konsequenz, dass auch die sogenannte Bestandsprovision von der Umsatzsteuer frei gestellt bleiben muss“ kommentiert Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender des Masklerpools Jung, DMS & Cie, Grünwald. Allein aus der Tatsache der Zahlung einer Bestandsprovision könne nicht geschlossen werden, dass ein Vermittler über die Vermittlung hinaus noch weitere, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Dazu müssten, so Grabmaier, schon besondere Anhaltspunkte wie ein Beratungsvertrag oder eine gesonderte Servicegebühr hinzukommen.
Quelle: cash-online
„Da beide Provisionsteile allein durch die Vermittlung von Investmentfonds entstehen, war es für uns immer eine logische Konsequenz, dass auch die sogenannte Bestandsprovision von der Umsatzsteuer frei gestellt bleiben muss“ kommentiert Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender des Masklerpools Jung, DMS & Cie, Grünwald. Allein aus der Tatsache der Zahlung einer Bestandsprovision könne nicht geschlossen werden, dass ein Vermittler über die Vermittlung hinaus noch weitere, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Dazu müssten, so Grabmaier, schon besondere Anhaltspunkte wie ein Beratungsvertrag oder eine gesonderte Servicegebühr hinzukommen.
Quelle: cash-online


