BGH-Urteil zu Schenkkreisen - Geld muss zurückgezahlt werden
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BGH-Urteil zu Schenkkreisen - Geld muss zurückgezahlt werden
Der BGH hat ein Urteil gefällt, dessen Entscheidungsgründe noch nicht abgedruckt sind. Es liegt aber eine interessante Pressemitteilung vor, die für tausende von Schenkkreisbetrugsopfern Hoffnung gibt, sich nicht mit fadenscheinigen Ausreden der Beschenkten und deren Anwälte abspeisen zu lassen.
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Hier die Pressemitteilung des BGH:
Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises"
gezahltem Geld
Der Kläger verlangte in den beiden Verfahren die Rückerstattung von Beträgen, die er im Zuge der Teilnahme an einem sogenannten "Schenkkreis" an die Beklagten gezahlt hat.
Die "Schenkkreise" waren nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von ihnen nachgeordneten "Geberkreisen" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die "Beschenkten" aus dem "Spiel" aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende "Geberkreise" zu finden, die bereit waren, den festgelegten Betrag an die in den "Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen "Mitspieler".
In Kenntnis des vorbeschriebenen Systems trat der Kläger in einen "Geberkreis" ein und zahlte an die Beklagten, die mit anderen den "Empfängerkreis" besetzt hatten, jeweils 1.250 €. Er wollte weiter im Spiel bleiben und selbst später "Beschenkter" werden.
Amtsgericht und Berufungsgericht haben dem Kläger die jeweils eingeklagten 1.250 € nebst Zinsen und Auslagen zugesprochen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Der III. Zivilsenat hat die Revisionen zurückgewiesen.
Nach Auffassung des III. Zivilsenats kann der Kläger von den Beklagten die gezahlten Beträge zurückfordern. Denn er hat sie ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Vereinbarung des "Schenkkreises" war, da auf ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Der Bereicherungsanspruch scheiterte entgegen der Annahme der Revision auch nicht an § 817 Satz 2 BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt.
Diesbezüglich hatte das Berufungsgericht ausgeführt, es spreche zwar einiges dafür, dass der Kläger sich der Sittenwidrigkeit der Spielanlage bewusst gewesen sei oder sich zumindest dieser Einsicht leichtfertig verschlossen habe. Mit der Zahlung an die Beklagte habe er indes nicht unmittelbar sittenwidrige Ziele verfolgt; er sei in dieser Phase des "Spiels" passiv gewesen. Ob diese Erwägung zutrifft, konnte der III. Zivilsenat offenlassen. Dem Berufungsgericht war jedenfalls darin beizutreten, dass der Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) hier ausnahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB spricht. Die in dem Streitfall zu beurteilenden, nach dem Schneeballsystem organisierten "Schenkkreise" waren anstößig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die große Masse der Teilnehmer im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die (meist) sichere Gewinne erzielten - zwangsläufig keinen Gewinn machte, sondern lediglich ihren "Einsatz" verlor. Das "Spiel" zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert § 138 Abs. 1 BGB, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit der das "Spiel" tragenden Abreden - behalten dürften.
Der vorbeschriebenen, § 817 Satz 2 BGB einschränkenden Wertung steht nicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist die "Spielvereinbarung" wie hier - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten die allgemeinen Regeln, d.h. die Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist zulässig.
Urteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 und III ZR 73/05
Amtsgericht Altenkirchen(Westerwald) – Entscheidung vom 23.9.2004 – 71 C 304/04 ./.
Landgericht Koblenz – Entscheidung vom 16.3.2005 – 12 S 270/04
Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald) – Entscheidung vom 23.9.2004 – 71 C 303/04 ./.
Landgericht Koblenz – Entscheidung vom 16.3.2005 – 12 S 276/04
Karlsruhe, den 11. November 2005
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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Hier die Pressemitteilung des BGH:
Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises"
gezahltem Geld
Der Kläger verlangte in den beiden Verfahren die Rückerstattung von Beträgen, die er im Zuge der Teilnahme an einem sogenannten "Schenkkreis" an die Beklagten gezahlt hat.
Die "Schenkkreise" waren nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von ihnen nachgeordneten "Geberkreisen" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die "Beschenkten" aus dem "Spiel" aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende "Geberkreise" zu finden, die bereit waren, den festgelegten Betrag an die in den "Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen "Mitspieler".
In Kenntnis des vorbeschriebenen Systems trat der Kläger in einen "Geberkreis" ein und zahlte an die Beklagten, die mit anderen den "Empfängerkreis" besetzt hatten, jeweils 1.250 €. Er wollte weiter im Spiel bleiben und selbst später "Beschenkter" werden.
Amtsgericht und Berufungsgericht haben dem Kläger die jeweils eingeklagten 1.250 € nebst Zinsen und Auslagen zugesprochen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Der III. Zivilsenat hat die Revisionen zurückgewiesen.
Nach Auffassung des III. Zivilsenats kann der Kläger von den Beklagten die gezahlten Beträge zurückfordern. Denn er hat sie ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Vereinbarung des "Schenkkreises" war, da auf ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Der Bereicherungsanspruch scheiterte entgegen der Annahme der Revision auch nicht an § 817 Satz 2 BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt.
Diesbezüglich hatte das Berufungsgericht ausgeführt, es spreche zwar einiges dafür, dass der Kläger sich der Sittenwidrigkeit der Spielanlage bewusst gewesen sei oder sich zumindest dieser Einsicht leichtfertig verschlossen habe. Mit der Zahlung an die Beklagte habe er indes nicht unmittelbar sittenwidrige Ziele verfolgt; er sei in dieser Phase des "Spiels" passiv gewesen. Ob diese Erwägung zutrifft, konnte der III. Zivilsenat offenlassen. Dem Berufungsgericht war jedenfalls darin beizutreten, dass der Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) hier ausnahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB spricht. Die in dem Streitfall zu beurteilenden, nach dem Schneeballsystem organisierten "Schenkkreise" waren anstößig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die große Masse der Teilnehmer im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die (meist) sichere Gewinne erzielten - zwangsläufig keinen Gewinn machte, sondern lediglich ihren "Einsatz" verlor. Das "Spiel" zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert § 138 Abs. 1 BGB, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit der das "Spiel" tragenden Abreden - behalten dürften.
Der vorbeschriebenen, § 817 Satz 2 BGB einschränkenden Wertung steht nicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist die "Spielvereinbarung" wie hier - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten die allgemeinen Regeln, d.h. die Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist zulässig.
Urteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 und III ZR 73/05
Amtsgericht Altenkirchen(Westerwald) – Entscheidung vom 23.9.2004 – 71 C 304/04 ./.
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ggeissmann
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Zitat von »"mike451"«
Ich verstehe nicht den Unterschied zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und einem Schenkkreis.
Oder habe ich da was übersehen ???
Die gesetzliche Rentenversicherung ist, wie der Name schon sagt, ein gesetzlich geregelter Schenkkreis. Es ist ja bei Lotterien und Wetten ähnlich, es gibt eben entsprechende staatlich geregelte Einrichtungen einerseits und ungesetzliche Abzocker andererseits.
Die staatlich geregelte Abzocke dient unserem Schutz und dem Gemeinwohl, da wir sonst von den ungesetzlichen Abzockern abgezockt werden. Und der Bürger legt nun einmal Wert auf gesetzlich geregelte Abzocke und mag ungesetzliche Abzocke nicht.
GGeissmann
worx
inaktiv
Schenkkreis-Opfer
hallo zusammen,
ich habe mein geld in so einem schenkkreis verloren. das war ende 2003. wie hab ich denn eine chance das geld zurück zu bekommen???? ich habe lediglich noch sämtliche mails inkl.mailadressen der damaligen "Mit-Opfer".Bitte um Info, denn es war ne Menge Geld. Danke
ich habe mein geld in so einem schenkkreis verloren. das war ende 2003. wie hab ich denn eine chance das geld zurück zu bekommen???? ich habe lediglich noch sämtliche mails inkl.mailadressen der damaligen "Mit-Opfer".Bitte um Info, denn es war ne Menge Geld. Danke
Re: BGH-Urteil zu Schenkkreisen - Geld muss zurückgezahlt we
Hallo,
wir, meine Freundin und ich sind ebenfalls in so einem Schenkkreis und möchten nun aussteigen.
Können Sie mir Tips geben, wie wir das am besten anfassen.
Vielen Dank
wir, meine Freundin und ich sind ebenfalls in so einem Schenkkreis und möchten nun aussteigen.
Können Sie mir Tips geben, wie wir das am besten anfassen.
Vielen Dank
Zitat von »"GoMoPa Legal Services"«
Der BGH hat ein Urteil gefällt, dessen Entscheidungsgründe noch nicht abgedruckt sind. Es liegt aber eine interessante Pressemitteilung vor, die für tausende von Schenkkreisbetrugsopfern Hoffnung gibt, sich nicht mit fadenscheinigen Ausreden der Beschenkten und deren Anwälte abspeisen zu lassen.
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Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises"
gezahltem Geld
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Die "Schenkkreise" waren nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von ihnen nachgeordneten "Geberkreisen" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die "Beschenkten" aus dem "Spiel" aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende "Geberkreise" zu finden, die bereit waren, den festgelegten Betrag an die in den "Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen "Mitspieler".
In Kenntnis des vorbeschriebenen Systems trat der Kläger in einen "Geberkreis" ein und zahlte an die Beklagten, die mit anderen den "Empfängerkreis" besetzt hatten, jeweils 1.250 €. Er wollte weiter im Spiel bleiben und selbst später "Beschenkter" werden.
Amtsgericht und Berufungsgericht haben dem Kläger die jeweils eingeklagten 1.250 € nebst Zinsen und Auslagen zugesprochen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Der III. Zivilsenat hat die Revisionen zurückgewiesen.
Nach Auffassung des III. Zivilsenats kann der Kläger von den Beklagten die gezahlten Beträge zurückfordern. Denn er hat sie ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Vereinbarung des "Schenkkreises" war, da auf ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Der Bereicherungsanspruch scheiterte entgegen der Annahme der Revision auch nicht an § 817 Satz 2 BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt.
Diesbezüglich hatte das Berufungsgericht ausgeführt, es spreche zwar einiges dafür, dass der Kläger sich der Sittenwidrigkeit der Spielanlage bewusst gewesen sei oder sich zumindest dieser Einsicht leichtfertig verschlossen habe. Mit der Zahlung an die Beklagte habe er indes nicht unmittelbar sittenwidrige Ziele verfolgt; er sei in dieser Phase des "Spiels" passiv gewesen. Ob diese Erwägung zutrifft, konnte der III. Zivilsenat offenlassen. Dem Berufungsgericht war jedenfalls darin beizutreten, dass der Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) hier ausnahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB spricht. Die in dem Streitfall zu beurteilenden, nach dem Schneeballsystem organisierten "Schenkkreise" waren anstößig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die große Masse der Teilnehmer im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die (meist) sichere Gewinne erzielten - zwangsläufig keinen Gewinn machte, sondern lediglich ihren "Einsatz" verlor. Das "Spiel" zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert § 138 Abs. 1 BGB, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit der das "Spiel" tragenden Abreden - behalten dürften.
Der vorbeschriebenen, § 817 Satz 2 BGB einschränkenden Wertung steht nicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist die "Spielvereinbarung" wie hier - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten die allgemeinen Regeln, d.h. die Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist zulässig.
Urteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 und III ZR 73/05
Amtsgericht Altenkirchen(Westerwald) – Entscheidung vom 23.9.2004 – 71 C 304/04 ./.
Landgericht Koblenz – Entscheidung vom 16.3.2005 – 12 S 270/04
Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald) – Entscheidung vom 23.9.2004 – 71 C 303/04 ./.
Landgericht Koblenz – Entscheidung vom 16.3.2005 – 12 S 276/04
Karlsruhe, den 11. November 2005
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Schenkkreis gleich Rentenversicherung???
Was sollen solche dummen und unqualifizierten Postings???? Ich denke, die Leute die hier was suchen und finden, brauchen nicht noch unnützes bla - denen ist es mit diesem Thema viel zu ernst...
und nochwas: gesetzliche Rentenversicherung war ist und wird eine Risikoversicherung bleiben, wer will kann ja privat Vorsorgen - solange er nicht mit solche netten Pyramieden reingelegt wir...
und nochwas: gesetzliche Rentenversicherung war ist und wird eine Risikoversicherung bleiben, wer will kann ja privat Vorsorgen - solange er nicht mit solche netten Pyramieden reingelegt wir...
Sorry, da ist mein Beitrag wohl in die falsche Zeile gerutsc
Ich wollte eigentlich denen weiter oben, die da mit dem Vergleich
Schenkungskreis - Rentenversicherung Ihr "Stammtisch"- Wut ins Forum
geblubbert haben, entgegnen, das genau so was da nix zu suchen hat...
Vielleicht könnt Ihr ja den Beitrag ein wenig nach oben schieben...
(oder notfalls löschen!)
Auf jeden Fall wollte ich nix gegen das Vorgehen gegen diese
"Verschenker" sagen und hoffe, das da jeder sein Geld wieder bekommt
so long
Schenkungskreis - Rentenversicherung Ihr "Stammtisch"- Wut ins Forum
geblubbert haben, entgegnen, das genau so was da nix zu suchen hat...
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Auf jeden Fall wollte ich nix gegen das Vorgehen gegen diese
"Verschenker" sagen und hoffe, das da jeder sein Geld wieder bekommt
so long
Schneeballsystem Schenkkreis - Darlehen sittenwidrig
Wer einem anderen ein Darlehen zur Teilnahme an einem so genannten Schenkkreis gewährt, kann den Darlehensbetrag nicht zurückfordern.
Mit dieser Entscheidung des Landgerichts München I wird die bestehende Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems Schenkkreis nun auch auf zu Grunde liegende Darlehensverträge erweitert.
Schenkkreise sind nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des Empfängerkreises erhalten von ihnen nachgeordneten Geberkreisen Geldbeträge geschenkt.
In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen von 5 000 Euro gewährt, damit diese an einem derartigen Schenkkreis teilnehmen konnte. Als beide keinerlei Gelder erhielten, da der Schenkkreis vorher mangels neuer Teilnehmer zusammenbrach, forderte die Klägerin von der Beklagten den Darlehensbetrag vor dem Landgericht München zurück.
Doch das machten die Richter von der Isar nicht mit (Az.: 10 O 25455/05).
Quelle: HB
Mit dieser Entscheidung des Landgerichts München I wird die bestehende Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems Schenkkreis nun auch auf zu Grunde liegende Darlehensverträge erweitert.
Schenkkreise sind nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des Empfängerkreises erhalten von ihnen nachgeordneten Geberkreisen Geldbeträge geschenkt.
In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen von 5 000 Euro gewährt, damit diese an einem derartigen Schenkkreis teilnehmen konnte. Als beide keinerlei Gelder erhielten, da der Schenkkreis vorher mangels neuer Teilnehmer zusammenbrach, forderte die Klägerin von der Beklagten den Darlehensbetrag vor dem Landgericht München zurück.
Doch das machten die Richter von der Isar nicht mit (Az.: 10 O 25455/05).
Quelle: HB
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Zitat
Opfer sog. Schenkkreise können nicht nur vom Initiator des Schenkkreises erbrachte Zahlungen zurückfordern
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer nun veröffentlichten Entscheidung
(BGH, Urt. v. 13.03.2008 – III ZR 282/07)
einmal mehr mit der Problematik sog. Schenkkreise zu beschäftigten.
Bei Schenkkreisen handelt es sich um pyramidenartige Organisationen, die aus mehreren – im konkreten Falle aus 15 – Plätzen (sog. Charts) bestehen. An der Spitze der Pyramide steht eine Person. Unmittelbar unter dieser ersten Stufe befinden sich zwei Personen, welche die Stufe 2 bilden. Hierauf folgen weitere vier Personen, aus welchen Stufe 3, sowie weitere acht Personen, aus denen Stufe 4 gebildet wird.
Letztere verpflichten sich einen bestimmten Geldbetrag an die an der Spitze befindliche Person zu leisten, sog. „Schenkungen“. Sobald alle Personen der Stufe 4 die Schenkungen geleistet haben, scheidet diese Person aus der Spitze aus. Es bilden sodann zwei neue Pyramiden, deren Spitze jeweils von den bis dato auf Stufe 2 liegenden Personen ausgefüllt werden. Die auf Stufe drei befindlichen Beteiligten werden jeweils zu zweit und die auf Stufe 4 befindlichen Personen werden jeweils zu viert, auf die neuen Pyramiden verteilt. Letztere haben dafür zu sorgen, dass jeweils neue acht Personen zur Bildung der Stufe vier geworben werden, welche wiederum Zahlungen an die Spitze der neu gebildeten Pyramide leisten sollen.
Auf diese Weise soll das „Spiel“ vorangetrieben werden. Jeder Beteiligte verfolgt das Endziel, an die Spitze einer Pyramide zu gelangen und selbst Empfänger von Zahlungen zu werden, um ein Vielfaches seines Einsatzes, den er auf Stufe 4 erbracht hat, zu erlangen.
In dem von dem BGH zu entscheidenden Falle verlangte die Klägerin, die sich selbst an einem solchen Schenkkreis beteiligt und an die zum damaligen Zeitpunkt an der Spitze der Pyramide stehende Person jeweils € 2.500,00 erbracht hat, diese Zahlungen zurück. Der BGH gab ihr Recht, kürzte jedoch den Anspruch um einen Teilbetrag, den sie selbst von einem anderen Beteiligten erhalten hat, welchen sich die Beklagte von dieser dritten Person abtreten ließ und ihrerseits gegen die Klägerin geltend gemacht hatte.
Mit dieser Entscheidung erweitert der BGH seine Rechtsprechung zum Themenbereich „Schenkungskreis“. Bislang bejahte er ausschließlich Ansprüche der Teilnehmer gegen die Initiatoren des Schenkungskreises, nicht jedoch gegenüber dem „normalen“ Beteiligten, der Zahlungen erhalten hat.
Mit diesem Urteil bestätigt der BGH die beiden Vorinstanzen, die bereits dem klägerischen Anspruch dem Grunde nach stattgegeben haben. Seine Entscheidung begründet der BGH mit der Sittenwidrigkeit der Zuwendungen.
Bei Schenkkreisen handelt es sich um Schneeballsysteme, die darauf angelegt sind, dass die ersten Mitglieder einen mehr oder weniger sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz zu verlieren droht, da in absehbarer Zeit nicht genügend Neumitglieder geworben werden können, mit denen das System aufrechterhalten werden könnte. Ein solches System verstößt gegen die guten Sitten, mit der regelmäßigen Folge, dass die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn beide Parteien sittenwidrig gehandelt haben.
Da ein Schenkkreis jedoch regelmäßig allein darauf gerichtet ist,“ leichtgläubige und unerfahrene Personen zugunsten einiger weniger Mitspieler auszunutzen und zu „Schenkungszahlungen“ zu veranlassen, wäre der Ausschluss der Rückforderung ein falsches Signal. Hierdurch würden Initiatoren solcher Schenkkreise geradezu eingeladen, solche Spiele fortzusetzen. Sie müssten nicht befürchten, die vereinnahmten Gelder zurückzahlen zu müssen.
Nachdem der BGH diese Argumentation bislang ausschließlich auf die Initiatoren solcher Schenkkreise angewandt hat, überträgt er diese nun auch auf alle übrigen Empfänger derartiger Schenkungen. Für die Rückforderung soll es insbesondere unbeachtlich sein, wie geschäftsgewandt oder erfahren der jeweilige Geldgeber oder Empfänger war. Vor allem, so der BGH, sei es widersprüchlich, wenn nur die Initiatoren mit einer Rückzahlung der eingenommenen Gelderrechnen müssten, die übrigen Teilnehmer jedoch nicht. Dies würde eine nicht nachvollziehbare Begünstigung des „einfachen“ Teilnehmers darstellen. Dieser könnte ungehindert seine eigenen Leistungen zurückverlangen, müsste jedoch selbst nicht befürchten auf Rückzahlung solcher Schenkungen in Anspruch genommen zu werden.
Festzuhalten bleibt somit, dass sog. Schenkkreise gegen die guten Sitten verstoßen. Teilnehmer hieran können ihre Zahlungen nicht nur von den Initiatoren, sondern auch von allen anderen Empfängern erfolgreich zurückverlangen, müssen jedoch auch befürchten, selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn sie ihrerseits von anderen Teilnehmern Zahlungen erhalten haben.
Pressemitteilung von: KSR Kanzlei Siegfried Reulein
Geldstrafe für Betrug bei Schenkkreis-Prozess
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs im November 2005 änderte das Waldbröler Amtsgericht seine Rechtsprechung
Die Beklagten hätten danach vermehrt ihre Strategie geändert und statt der Zulässigkeit der Ansprüche einfach den in der Regel nicht quittierten Erhalt des Geldes bestritten.
Auch die beiden Frauen, die mittlerweile entschädigt wurden und gestern als Zeuginnen auftraten, bestätigten, keinen Beleg erhalten zu haben. Daher hätten sie und weitere Teilnehmer sich die Geldscheine aber vor der Abgabe nochmals gegenseitig gezeigt. Während die Strafverteidiger die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen anzweifelten, vertraute der Amtsrichter deren detaillierten Aussagen. „Ich habe keine Zweifel daran, dass das Geld an den Angeklagten geflossen ist“, bekräftigte er.
Link zur kompletten Meldung
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs im November 2005 änderte das Waldbröler Amtsgericht seine Rechtsprechung
Die Beklagten hätten danach vermehrt ihre Strategie geändert und statt der Zulässigkeit der Ansprüche einfach den in der Regel nicht quittierten Erhalt des Geldes bestritten.
Auch die beiden Frauen, die mittlerweile entschädigt wurden und gestern als Zeuginnen auftraten, bestätigten, keinen Beleg erhalten zu haben. Daher hätten sie und weitere Teilnehmer sich die Geldscheine aber vor der Abgabe nochmals gegenseitig gezeigt. Während die Strafverteidiger die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen anzweifelten, vertraute der Amtsrichter deren detaillierten Aussagen. „Ich habe keine Zweifel daran, dass das Geld an den Angeklagten geflossen ist“, bekräftigte er.
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Frage zum Verfahren
Hallo Forumsmitglieder/innen,
ein Bekannter hat mich gebeten im Jahr 2006 sein Geld in einem Schenkkreis zu "investieren". So nun ist er selbst schon einmal beschenkt worden und musste inklusiver sämtlicher Verfahrenskosten das Geld zurückzahlen. Nun hat er mich gebeten da ich der Schenker war( ich wurde nicht beschenkt) das Geld von den beschenkten zurückzuforderen. Meine Frage ist er noch innerhalb der Verfjährungsfrist, beziehungsweise habe ich mit Konsequenzen zu Rechnen wenn ich diese Rückforderung lostrete?
Natürlich würde ich eine Abtretung unterschreiben das nicht mein Geld war und ich mit der Sache eigentlich nichts zu tun habe und haben will. Wie stehen die Chancen das er gerichtlich das Geld wiederbekommt?
ein Bekannter hat mich gebeten im Jahr 2006 sein Geld in einem Schenkkreis zu "investieren". So nun ist er selbst schon einmal beschenkt worden und musste inklusiver sämtlicher Verfahrenskosten das Geld zurückzahlen. Nun hat er mich gebeten da ich der Schenker war( ich wurde nicht beschenkt) das Geld von den beschenkten zurückzuforderen. Meine Frage ist er noch innerhalb der Verfjährungsfrist, beziehungsweise habe ich mit Konsequenzen zu Rechnen wenn ich diese Rückforderung lostrete?
Natürlich würde ich eine Abtretung unterschreiben das nicht mein Geld war und ich mit der Sache eigentlich nichts zu tun habe und haben will. Wie stehen die Chancen das er gerichtlich das Geld wiederbekommt?
Schenkkreise: Geld kann zurückgefordert werden
In seiner Entscheidung vom xx.07.2012 (Az.: III ZR 291/11) bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zu den sog. „Schenkkreisen“. Danach werden nach einem Schneeballsystem aufgebaute Schenkkreise als sittenwidrig eingestuft.
Das System „Schenkkreis“ ist ein Pyramidensystem nach dem Schneeballprinzip. An der Spitze der Pyramide stehen Mitglieder des „Empfängerkreises“, die von den „unteren“ Mitgliedern mit Geldbeträgen beschenkt werden. Die vorgenommenen Schenkungen werden von „unten“ nach „oben“ weitergeleitet. Die Beschenkten im oberen Teil der Pyramide scheiden nach der Beschenkung aus. An ihrer Stelle rücken die anderen Mitglieder in den Empfängerkreis nach. In der Hoffnung selbst einmal Angehörige des Empfängerkreises zu werden, leisten die neu hinzutretenden Mitglieder wiederum Schenkungen an die jeweiligen nachgerückten Mitglieder des Empfängerkreises.
Ein solches System zielt nach der Auffassung des BGH allein darauf ab, zugunsten einiger weniger Mitspieler leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des Einsatzes zu bewegen. Dieses sittenwidrige Verhalten wird dadurch sanktioniert, dass der zugrunde liegende Vertrag nichtig ist und das Geleistete zurückgefordert werden kann.
In dem vom BGH am xx.07.2012 entschiedenen Fall übergab die Klägerin der Beklagten 5000 €. Die Beklagte hat das Geld an die an der Pyramidenspitze stehenden Mitglieder des Empfängerkreises übermittelt. Der BGH nimmt an, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Auftragsverhältnis bestand, das aber aufgrund der Sittenwidrigkeit nichtig und somit unwirksam geworden ist. In dem konkreten Fall hat jedoch die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte, da kein Leistungsverhältnis zwischen den beiden bestand.
Der BGH führt aus, dass im Falle des eingeschalteten Boten, der das Geld weiter an die Personen in der „Spitzen-Position“ leitet, kein Bereicherungsanspruch gegen den Boten besteht. Mithin muss derjenige, der das Geld entgegengenommen und wie vereinbart weitergeleitet hat, dem „Schenkenden“ nichts zurückgeben.
Die Frage, ob das Geld von den tatsächlich beschenkten Teilnehmern verlangt werden kann, wurde von dem BGH in diesem konkreten Fall nicht erörtert. Seit den Urteilen des BGH vom Jahre 2005 stehen jedoch die Chancen für die Opfer recht gut, die eingezahlten Beträge von den Empfängern zurückzuverlangen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Röhlke Rechtsanwälte vertritt zurzeit Mandanten, die zu den Opfern der Schenkkreise „LebensArt“ und „Sommerzeit“ gehören. Gerne unterstützen wir Sie anwaltlich in allen Fragen zum Thema „Schenkkreise“.
Röhlke Rechtsanwälte
In seiner Entscheidung vom xx.07.2012 (Az.: III ZR 291/11) bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zu den sog. „Schenkkreisen“. Danach werden nach einem Schneeballsystem aufgebaute Schenkkreise als sittenwidrig eingestuft.
Das System „Schenkkreis“ ist ein Pyramidensystem nach dem Schneeballprinzip. An der Spitze der Pyramide stehen Mitglieder des „Empfängerkreises“, die von den „unteren“ Mitgliedern mit Geldbeträgen beschenkt werden. Die vorgenommenen Schenkungen werden von „unten“ nach „oben“ weitergeleitet. Die Beschenkten im oberen Teil der Pyramide scheiden nach der Beschenkung aus. An ihrer Stelle rücken die anderen Mitglieder in den Empfängerkreis nach. In der Hoffnung selbst einmal Angehörige des Empfängerkreises zu werden, leisten die neu hinzutretenden Mitglieder wiederum Schenkungen an die jeweiligen nachgerückten Mitglieder des Empfängerkreises.
Ein solches System zielt nach der Auffassung des BGH allein darauf ab, zugunsten einiger weniger Mitspieler leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des Einsatzes zu bewegen. Dieses sittenwidrige Verhalten wird dadurch sanktioniert, dass der zugrunde liegende Vertrag nichtig ist und das Geleistete zurückgefordert werden kann.
In dem vom BGH am xx.07.2012 entschiedenen Fall übergab die Klägerin der Beklagten 5000 €. Die Beklagte hat das Geld an die an der Pyramidenspitze stehenden Mitglieder des Empfängerkreises übermittelt. Der BGH nimmt an, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Auftragsverhältnis bestand, das aber aufgrund der Sittenwidrigkeit nichtig und somit unwirksam geworden ist. In dem konkreten Fall hat jedoch die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte, da kein Leistungsverhältnis zwischen den beiden bestand.
Der BGH führt aus, dass im Falle des eingeschalteten Boten, der das Geld weiter an die Personen in der „Spitzen-Position“ leitet, kein Bereicherungsanspruch gegen den Boten besteht. Mithin muss derjenige, der das Geld entgegengenommen und wie vereinbart weitergeleitet hat, dem „Schenkenden“ nichts zurückgeben.
Die Frage, ob das Geld von den tatsächlich beschenkten Teilnehmern verlangt werden kann, wurde von dem BGH in diesem konkreten Fall nicht erörtert. Seit den Urteilen des BGH vom Jahre 2005 stehen jedoch die Chancen für die Opfer recht gut, die eingezahlten Beträge von den Empfängern zurückzuverlangen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Röhlke Rechtsanwälte vertritt zurzeit Mandanten, die zu den Opfern der Schenkkreise „LebensArt“ und „Sommerzeit“ gehören. Gerne unterstützen wir Sie anwaltlich in allen Fragen zum Thema „Schenkkreise“.
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