"Briefkasteneigenschaft" des Ehegatten
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"Briefkasteneigenschaft" des Ehegatten
Nach bisher herrschender Meinung sind Ehegatten auch außerhalb ihrer Ehewohnung als Empfangsboten anzusehen.
Eine Kündigung geht einer Arbeitnehmerin danach auch zu, wenn der Arbeitgeber diese ihrem Ehemann an dessen Arbeitsplatz übergibt.
Nach Ansicht des LAG Köln ist allerdings zweifelhaft, ob hieran festgehalten werden kann, da eine solche "externe Briefkasteneigenschaft" des Ehegatten eine grundgesetzwidrige Benachteiligung von Eheleuten darstellen könne.
Die Klägerin ist seit 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Nachdem die Klägerin am 31.1.2008 im Laufe eines Konfliktes ihren Arbeitsplatz verlassen hatte, beschloss die Beklagte noch am selben Tag, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Das Kündigungsschreiben übergab sie dem Arbeitnehmer A.
Dieser suchte am Nachmittag des 31.1.2008 den mit ihm befreundeten Ehemann der Klägerin (E.) auf.
Nach Behauptung der Beklagten übergab A. dem E. das Schreiben mit der Bitte, dieses an seine Frau weiterzuleiten, was E. auch zugesagt habe. Die Klägerin trug demgegenüber vor, dass ihr Mann gegenüber A. keinerlei Zusagen gemacht, sondern erklärt habe, dass die Beklagte diese Angelegenheit unmittelbar mit ihr - der Klägerin - klären solle. A. habe sodann das verschlossene Kündigungsschreiben auf dem Schreibtisch des E. liegen gelassen; E. habe es erst am 1.2.2008 mit nach Hause genommen.
Die Klägerin machte geltend, dass ihr das Kündigungsschreiben erst am 1.2.2008 zugegangen und das Arbeitsverhältnis daher erst zum 31.3.2008 beendet worden sei.
Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass der Zugang schon am 31.1.2008 erfolgt sei und sie damit das Arbeitsverhältnis wirksam zum 29.2.2008 gekündigt habe. Das LAG gab der Beklagten recht, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.
Gründe:
Das Kündigungsschreiben ist der Klägerin bereits mit Übergabe des Schreibens an ihren Ehemann am 31.1.2008 zugegangen, so dass die Kündigungsfrist am 29.2.2008 abgelaufen ist.
Nach der bislang herrschenden Auffassung ist der Ehegatte einer Partei kraft Verkehrssitte als Empfangsbote anzusehen.
Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob der Ehegatte außerhalb oder innerhalb der Ehewohnung angetroffen wird. Gelingt es daher, dem Ehemann das Kündigungsschreiben zu übergeben, so gilt dieses zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser das Schreiben an seine Frau weiterleiten kann, als zugegangen. Für den Streitfall bedeutet dies, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin noch am 31.1.2008 zugegangen ist.
Es ist allerdings erwägenswert, ob eine solche "externe Briefkasteneigenschaft" des Ehegatten mit dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar ist.
Denn bei unverheiratet zusammenlebenden Partnern wird von einer solchen Verkehrssitte nicht ausgegangen, so dass sich das Verheiratsein in diesem Zusammenhang als Nachteil herausstellt. Es ist auch grds. fraglich, ob die bloße Tatsache der Eheschließung geeignet ist, eine Empfangsboteneigenschaft auch für fristgebundene und ggf. nachteilige Schriftstücke zu begründen. Dagegen könnte der Gewissenskonflikt sprechen, in den der Ehegatte in einem solchen Fall geraten kann.
Ungeklärt ist auch, ob und wie ein Ehegatte, der kraft Verkehrssitte als Empfangsbote angesehen wird, diese Eigenschaft selbständig wieder beseitigen kann. Gegen eine generelle Empfangsboteneigenschaft von Eheleuten spricht zudem, dass es ausreichend ist, das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers einzuwerfen, um einen sicheren und nachweisbaren Zugang bewirken zu können.
Nach alledem stellt sich die Frage, ob auch unter heutigen Lebensbedingungen regelmäßig noch von der Empfangsboteneigenschaft eines Ehegatten auszugehen ist.
Volltext der Entscheidung ? LAG Köln, 2 Sa 210/09
Eine Kündigung geht einer Arbeitnehmerin danach auch zu, wenn der Arbeitgeber diese ihrem Ehemann an dessen Arbeitsplatz übergibt.
Nach Ansicht des LAG Köln ist allerdings zweifelhaft, ob hieran festgehalten werden kann, da eine solche "externe Briefkasteneigenschaft" des Ehegatten eine grundgesetzwidrige Benachteiligung von Eheleuten darstellen könne.
Die Klägerin ist seit 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Nachdem die Klägerin am 31.1.2008 im Laufe eines Konfliktes ihren Arbeitsplatz verlassen hatte, beschloss die Beklagte noch am selben Tag, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Das Kündigungsschreiben übergab sie dem Arbeitnehmer A.
Dieser suchte am Nachmittag des 31.1.2008 den mit ihm befreundeten Ehemann der Klägerin (E.) auf.
Nach Behauptung der Beklagten übergab A. dem E. das Schreiben mit der Bitte, dieses an seine Frau weiterzuleiten, was E. auch zugesagt habe. Die Klägerin trug demgegenüber vor, dass ihr Mann gegenüber A. keinerlei Zusagen gemacht, sondern erklärt habe, dass die Beklagte diese Angelegenheit unmittelbar mit ihr - der Klägerin - klären solle. A. habe sodann das verschlossene Kündigungsschreiben auf dem Schreibtisch des E. liegen gelassen; E. habe es erst am 1.2.2008 mit nach Hause genommen.
Die Klägerin machte geltend, dass ihr das Kündigungsschreiben erst am 1.2.2008 zugegangen und das Arbeitsverhältnis daher erst zum 31.3.2008 beendet worden sei.
Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass der Zugang schon am 31.1.2008 erfolgt sei und sie damit das Arbeitsverhältnis wirksam zum 29.2.2008 gekündigt habe. Das LAG gab der Beklagten recht, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.
Gründe:
Das Kündigungsschreiben ist der Klägerin bereits mit Übergabe des Schreibens an ihren Ehemann am 31.1.2008 zugegangen, so dass die Kündigungsfrist am 29.2.2008 abgelaufen ist.
Nach der bislang herrschenden Auffassung ist der Ehegatte einer Partei kraft Verkehrssitte als Empfangsbote anzusehen.
Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob der Ehegatte außerhalb oder innerhalb der Ehewohnung angetroffen wird. Gelingt es daher, dem Ehemann das Kündigungsschreiben zu übergeben, so gilt dieses zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser das Schreiben an seine Frau weiterleiten kann, als zugegangen. Für den Streitfall bedeutet dies, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin noch am 31.1.2008 zugegangen ist.
Es ist allerdings erwägenswert, ob eine solche "externe Briefkasteneigenschaft" des Ehegatten mit dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar ist.
Denn bei unverheiratet zusammenlebenden Partnern wird von einer solchen Verkehrssitte nicht ausgegangen, so dass sich das Verheiratsein in diesem Zusammenhang als Nachteil herausstellt. Es ist auch grds. fraglich, ob die bloße Tatsache der Eheschließung geeignet ist, eine Empfangsboteneigenschaft auch für fristgebundene und ggf. nachteilige Schriftstücke zu begründen. Dagegen könnte der Gewissenskonflikt sprechen, in den der Ehegatte in einem solchen Fall geraten kann.
Ungeklärt ist auch, ob und wie ein Ehegatte, der kraft Verkehrssitte als Empfangsbote angesehen wird, diese Eigenschaft selbständig wieder beseitigen kann. Gegen eine generelle Empfangsboteneigenschaft von Eheleuten spricht zudem, dass es ausreichend ist, das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers einzuwerfen, um einen sicheren und nachweisbaren Zugang bewirken zu können.
Nach alledem stellt sich die Frage, ob auch unter heutigen Lebensbedingungen regelmäßig noch von der Empfangsboteneigenschaft eines Ehegatten auszugehen ist.
Volltext der Entscheidung ? LAG Köln, 2 Sa 210/09


