Clerical Medical zum Schadensersatz verurteilt
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Prozeß über Ansprüche gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical
BGH IV ZR 269/10
Vorinstanzen Chemnitz Urteil vom 27.09.2009 –4 O 2454/08
OLG Dresden Urteil vom 22.09.2010 – 7 U 1358/09.
In einem der bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreite die Ansprüche wegen der englischen Lebensversicherung Clerical Medical zum Gegenstandshaben wurde überraschend von Seiten der Letztbenannten die Revision zurückgenommen und der Zahlungsanspruch in Höhe von 254.500,00 € anerkannt.
Hintergrund sind die Geschäfte der Versicherungsgesellschaft mit Kapitallebensversicherungen gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Die Wertsteigerung der Lebensversicherung sollte zumindest in Teilen ab Zuteilung garantiert sein. Regelmäßig finanzierten Anleger die Einmalzahlung in die Kapitallebensversicherungen durch ein Kredit bei einer Bank, die nicht selten diese Anlageform auch empfohlen hat. Unterm Strich sollte nach Abzug aller Kosten und Zinsen quasi ohne eigenes Geld in die Hand zu nehmen ein Gewinn von bis zu zweieinhalb oder mehr Prozent jährlich möglich sein. Umso attraktiver schien es, sofern möglich, einen großen Einmalbetrag zu wählen. Hiernach kam es, wie es kommen musste, nämlich die Wertentwicklung der Lebensversicherung blieb hinter den prognostizierten Werten zurück.
Anleger solcher Geschäftsmodelle sollten tunlichst durch fachkundige Rechtsanwälte ihr abgeschlossenes Produkt prüfen lassen hinsichtlich Wertentwicklung und Sicherheit desselben. Ggf. besteht die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sofern der Vertrag im Jahre 2002 unterschrieben wurde ist bis Ende des Jahres jedenfalls Ansprüche wegen falscher Beratung bzw. Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtlich geltend zu machen.
Pressemitteilung von: Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwaelte in Sozietaet
Vorinstanzen Chemnitz Urteil vom 27.09.2009 –4 O 2454/08
OLG Dresden Urteil vom 22.09.2010 – 7 U 1358/09.
In einem der bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreite die Ansprüche wegen der englischen Lebensversicherung Clerical Medical zum Gegenstandshaben wurde überraschend von Seiten der Letztbenannten die Revision zurückgenommen und der Zahlungsanspruch in Höhe von 254.500,00 € anerkannt.
Hintergrund sind die Geschäfte der Versicherungsgesellschaft mit Kapitallebensversicherungen gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Die Wertsteigerung der Lebensversicherung sollte zumindest in Teilen ab Zuteilung garantiert sein. Regelmäßig finanzierten Anleger die Einmalzahlung in die Kapitallebensversicherungen durch ein Kredit bei einer Bank, die nicht selten diese Anlageform auch empfohlen hat. Unterm Strich sollte nach Abzug aller Kosten und Zinsen quasi ohne eigenes Geld in die Hand zu nehmen ein Gewinn von bis zu zweieinhalb oder mehr Prozent jährlich möglich sein. Umso attraktiver schien es, sofern möglich, einen großen Einmalbetrag zu wählen. Hiernach kam es, wie es kommen musste, nämlich die Wertentwicklung der Lebensversicherung blieb hinter den prognostizierten Werten zurück.
Anleger solcher Geschäftsmodelle sollten tunlichst durch fachkundige Rechtsanwälte ihr abgeschlossenes Produkt prüfen lassen hinsichtlich Wertentwicklung und Sicherheit desselben. Ggf. besteht die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sofern der Vertrag im Jahre 2002 unterschrieben wurde ist bis Ende des Jahres jedenfalls Ansprüche wegen falscher Beratung bzw. Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtlich geltend zu machen.
Pressemitteilung von: Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwaelte in Sozietaet
Clerical Medical und der Bundesgerichtshof – Was bedeutet das Anerkenntnis für geschädigte Anleger?
München, den 08.02.2012
Der heutige Tag war von vielen geschädigten Anlegern und sicher auch von vielen Anwälten mit Spannung erwartet worden. Schließlich hätte sich heute der Bundesgerichtshof (BGH) in einer mündlichen Verhandlung mit einer Klage gegen die Clerical Medical beschäftigen sollen. Antworten auf wichtige rechtliche Fragen und gar ein Grundsatzurteil hatte sich auch die auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte aus München vom heutigen Tag versprochen.
Doch dann kam es anders als gedacht: Clerical Medical nahm die Revision zurück.
Eine Verhandlung zur Clerical Medical wird heute vor dem BGH nicht stattfinden. Die Rücknahme der Revision birgt für Rechtsanwalt Thorsten Krause, Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht, eine Überraschung, die geschädigten Anlegern der CMI Hoffnung gibt: “Obwohl das angegriffene Urteil des OLG Dresden ‘nur’ Schadensersatz hinsichtlich der Schäden aus dem Abschluss der finanzierten Anlage zugesprochen hatte, erkannte CMI den gestellten Hilfsantrag an. Konkret bedeutet das, dass Clerical Medical akzeptiert hat, aus der Versicherung den im Versicherungsschein versprochenen Betrag auszuzahlen. Bislang hatte Clerical Medical stets argumentiert, dass die in der Versicherungspolice dargestellten Auszahlungen nur unverbindlich seien und die Zahlungen nur so lange erfolgen sollten, so lange noch ein Kapitalstock in der Versicherung gegeben sei”.
Auch wenn CMI nun damit argumentiert, dass es sich bei dem Anerkenntnis vor dem BGH um einen Einzelfall handeln würde, der auf andere Fälle nicht u?bertragbar sei, stellt das Anerkenntnis ein Signal in die richtige Richtung dar. Insbesondere im Zusammenhang mit so genannten Hebelmodellen, wie etwa dem EuroPlan oder der Lex-Konzept-Rente, wurden Auszahlungen meist über mehrere Jahrzehnte im Versicherungsschein festgehalten. “Falls sich nun die bereits durch das OLG Stuttgart herausgebildete Ansicht festigt, dass diese Darstellungen in den Versicherungsscheinen als verbindlich anzusehen sind, bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung für unsere Mandanten”, ergänzt Anja Appelt, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte.
Der Bundesgerichtshof kündigte in der Pressemitteilung, mit der er das Anerkenntnis der Clerical Medical bekannt gab, bereits an, dass in den rund 30 weiteren am BGH anhängigen Verfahren „alsbald“ ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden soll. Laut der Anlegerkanzlei KAP Rechtsanwälte können betroffene Anleger damit weiter auf ein Grundsatzurteil des BGH hoffen und sollten sich an einen im Bankenrecht und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um mögliche Ansprüche geltend zu machen.
KAP Rechtsanwälte
München, den 08.02.2012
Der heutige Tag war von vielen geschädigten Anlegern und sicher auch von vielen Anwälten mit Spannung erwartet worden. Schließlich hätte sich heute der Bundesgerichtshof (BGH) in einer mündlichen Verhandlung mit einer Klage gegen die Clerical Medical beschäftigen sollen. Antworten auf wichtige rechtliche Fragen und gar ein Grundsatzurteil hatte sich auch die auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte aus München vom heutigen Tag versprochen.
Doch dann kam es anders als gedacht: Clerical Medical nahm die Revision zurück.
Eine Verhandlung zur Clerical Medical wird heute vor dem BGH nicht stattfinden. Die Rücknahme der Revision birgt für Rechtsanwalt Thorsten Krause, Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht, eine Überraschung, die geschädigten Anlegern der CMI Hoffnung gibt: “Obwohl das angegriffene Urteil des OLG Dresden ‘nur’ Schadensersatz hinsichtlich der Schäden aus dem Abschluss der finanzierten Anlage zugesprochen hatte, erkannte CMI den gestellten Hilfsantrag an. Konkret bedeutet das, dass Clerical Medical akzeptiert hat, aus der Versicherung den im Versicherungsschein versprochenen Betrag auszuzahlen. Bislang hatte Clerical Medical stets argumentiert, dass die in der Versicherungspolice dargestellten Auszahlungen nur unverbindlich seien und die Zahlungen nur so lange erfolgen sollten, so lange noch ein Kapitalstock in der Versicherung gegeben sei”.
Auch wenn CMI nun damit argumentiert, dass es sich bei dem Anerkenntnis vor dem BGH um einen Einzelfall handeln würde, der auf andere Fälle nicht u?bertragbar sei, stellt das Anerkenntnis ein Signal in die richtige Richtung dar. Insbesondere im Zusammenhang mit so genannten Hebelmodellen, wie etwa dem EuroPlan oder der Lex-Konzept-Rente, wurden Auszahlungen meist über mehrere Jahrzehnte im Versicherungsschein festgehalten. “Falls sich nun die bereits durch das OLG Stuttgart herausgebildete Ansicht festigt, dass diese Darstellungen in den Versicherungsscheinen als verbindlich anzusehen sind, bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung für unsere Mandanten”, ergänzt Anja Appelt, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte.
Der Bundesgerichtshof kündigte in der Pressemitteilung, mit der er das Anerkenntnis der Clerical Medical bekannt gab, bereits an, dass in den rund 30 weiteren am BGH anhängigen Verfahren „alsbald“ ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden soll. Laut der Anlegerkanzlei KAP Rechtsanwälte können betroffene Anleger damit weiter auf ein Grundsatzurteil des BGH hoffen und sollten sich an einen im Bankenrecht und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um mögliche Ansprüche geltend zu machen.
KAP Rechtsanwälte
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Die auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte in München hat weitere Erfolge für ihre Mandanten gegen die englische Lebensversicherung Clerical Medical zu verzeichnen: erst kürzlich entschieden die Landgerichte Stuttgart und Memmingen zugunsten der dortigen Kläger, dass Clerical Medical zur Leistung von Schadensersatz bzw. der vertragsgemäßen weiteren Zahlung verpflichtet ist.
Den Klägern wurde hier ein Schadensersatzanspruch in Höhe von rund Euro 145.000,00 bzw. die vierteljährliche Auszahlung von rund Euro 3.150,00 bis ins Jahr 2044 zugesprochen.
Die beiden von der Kanzlei KAP Rechtsanwälte erstrittenen Urteile reihen sich ein in eine Serie mehrerer Urteile, die die englische Clerical Medical seit nunmehr gut eineinhalb Jahren zur Haftung verpflichten. Aktuell haben beispielsweise der Landgerichte Schwerin und Braunschweig Clerical Medical zur Haftung verurteilt. Auch diverse Oberlandesgerichte wie München, Stuttgart, Celle, Karlsruhe, Frankfurt am Main, Dresden und Bamberg haben bereits eine Haftung der Clerical Medical bejaht. Diese Urteile erstrecken sich auch auf unterschiedlichste so genannte Hebelmodelle in welchen die Versicherungen der Clerical Medical Verwendet wurden, wie etwa dem so genannten Europlan, der LEX-Konzept-Rente, und der Individualrente.
Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen am Bundesgerichtshof an dem Clerical Medical erst vor kurzem in einem Fall die Revision zurückgenommen und den Anspruch der Klägerin anerkannt hat, sind die aktuellen Urteile der Landgerichte nur konsequent. Anleger sollten darauf achten, ihre bestehenden Ansprüche nicht verjähren zu lassen und sich Rat bei einem auf diesen Themenkomplex spezialisierten Anwalt holen.
Den Klägern wurde hier ein Schadensersatzanspruch in Höhe von rund Euro 145.000,00 bzw. die vierteljährliche Auszahlung von rund Euro 3.150,00 bis ins Jahr 2044 zugesprochen.
Die beiden von der Kanzlei KAP Rechtsanwälte erstrittenen Urteile reihen sich ein in eine Serie mehrerer Urteile, die die englische Clerical Medical seit nunmehr gut eineinhalb Jahren zur Haftung verpflichten. Aktuell haben beispielsweise der Landgerichte Schwerin und Braunschweig Clerical Medical zur Haftung verurteilt. Auch diverse Oberlandesgerichte wie München, Stuttgart, Celle, Karlsruhe, Frankfurt am Main, Dresden und Bamberg haben bereits eine Haftung der Clerical Medical bejaht. Diese Urteile erstrecken sich auch auf unterschiedlichste so genannte Hebelmodelle in welchen die Versicherungen der Clerical Medical Verwendet wurden, wie etwa dem so genannten Europlan, der LEX-Konzept-Rente, und der Individualrente.
Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen am Bundesgerichtshof an dem Clerical Medical erst vor kurzem in einem Fall die Revision zurückgenommen und den Anspruch der Klägerin anerkannt hat, sind die aktuellen Urteile der Landgerichte nur konsequent. Anleger sollten darauf achten, ihre bestehenden Ansprüche nicht verjähren zu lassen und sich Rat bei einem auf diesen Themenkomplex spezialisierten Anwalt holen.
Tausende Anleger von Clerical Medical verloren mit kreditfinanzierten Lebensversicherungen viel Geld. Jetzt hoffen sie auf ein Grundsatzurteil des BGH. Anwalt Hans Witt berichtet vom steinigen Weg durch die Instanzen und erklärt, warum der Fall auch für andere Versicherer von Bedeutung ist.
mm: Herr Witt, im Juli verhandelt der Bundesgerichthof Ihre Klage gegen den britischen Versicherer Clerical Medical. Worum geht es konkret in dem Fall?
Witt: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart muss der Versicherer unserem Mandanten die aus zwei Rentenpolicen vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen noch die nächsten 30 Jahre erbringen. Das Gericht bewertet diese Auszahlungen als garantierte Zusagen. Sie sind nach Auffassung der Richter in voller Höhe zu erbringen. Clerical Medical kann sich demnach nicht darauf berufen, dass der Kapitalstock in der Versicherung in Folge turbulenter Kapitalmärkte weitgehend aufgezehrt ist. Gegen das Urteil hat der Versicherer jetzt Revision eingelegt.
mm: Um welche Summen geht es überhaupt?
Witt: Das ist erheblich. Bestätigt der BGH das OLG-Urteil, müsste Clerical Medical unserem Mandanten die kommenden 30 Jahre noch rund 600.000 Euro zahlen. Eingezahlt hatte unser Mandant einmalig jeweils 100.000 Euro in die beiden Policen und dies zu 100 Prozent über Kredite der Bayerischen Landesbank finanziert.
mm: Eine auf Kredit finanzierte Altersvorsorge? Ein gefährliches Spiel, auf das sich Ihr Mandant da eingelassen hat.
Witt: Das sehen wir ganz anders. Clerical hat unseren Mandanten wie tausende andere Anleger auch mit hohen Renditeversprechen in ein für den Anleger nicht zu durchschauendes extrem kompliziertes, aktienbasiertes Rentenprodukt gelockt, dessen Funktionsweise deutschlandweit nur eine handvoll Anwälte wirklich durchdrungen hat. Das Unternehmen stellte die prognostizierten Renditen als sicher dar, über die Risiken dieser Anlage klärte Clerical Medical seine Kunden aber nicht auf. Im Gegenteil wurde immer wieder der Eindruck erweckt, dass es kein Problem sei, mit den laufenden Erlösen nicht nur die Kreditzinsen zu tilgen, sondern am Ende auch noch eine ordentliche Rente zu beziehen. Mit seinen Renditeversprechen bewegte sich der Versicherer am Rande des strafrechtlich relevanten Betrugs.
mm: Betrug?
Witt: Das OLG München hat in einem Beschluss zu einem ähnlich gelagerten Fall an mehreren Stellen von vorsätzlicher oder arglistiger Täuschung gesprochen, die vorliegen könnte. Die Umstände könnten einen Betrugsvorwurf rechtfertigen.
mm: Dann hätten Sie ja auch Strafanzeige erstatten können.
Witt: Richtig. Das Problem ist nur, dass dieser Tatbestand in unseren CMI-Fällen bereits verjährt ist, sonst hätten wir sofort Strafanzeige erstattet.
mm: Bei deutschen Gerichten sind mindestens 1000 weitere Fälle zu Clerical Medical anhängig, schätzen Experten. Worin liegt nun die Bedeutung Ihres Falls, den der Bundesgerichtshof verhandeln soll?
Witt: Bedeutung hat der Fall im Grunde für alle fremdfinanzierten Rentenmodelle, also nicht nur die "Lex-Konzept-Rente" und den "EuroPlan" von Clerical Medical, sondern auch Modelle wie die "Sicherheits-Kompakt-Rente" oder "Performance-Plus-Rente" um nur einige zu nennen. Aber auch für normale Hebelmodelle, bei denen der Anleger nicht einen Kredit, sondern eigenes Geld eingezahlt hat, könnte die Entscheidung des BGH von weitreichender Bedeutung sein. Auf Clerical selbst könnten bei einer positiven BGH-Entscheidung für unseren Mandanten Forderungen anderer Anleger in mindestens dreistelliger Millionenhöhe zukommen. Die Konzernmutter Lloyds jedenfalls hat bereits umgerechnet rund 200 Millionen Euro Rückstellungen für mögliche Entschädigungszahlungen deutscher Kunden gebildet.
mm: Warum sollte der BGH den Stuttgarter Richtern folgen? Schließlich hat Clerical Verfahren vor anderen Gerichten gewinnen können.
Witt: Landgerichte haben bereits zugunsten von Clerical Medical entschieden, das ist richtig. Auch wir haben gegen Clerical Medical vor dem ein oder anderen Landgericht zunächst einige Verfahren verloren, vor bislang allen Oberlandesgerichten dann aber dieselben Fälle gewonnen. Bei allem Respekt, die Materie ist nun einmal komplex, aber die meisten an Landgerichten tätigen Richter durchdringen sie nicht. Sie haben offensichtlich auch nicht die Muße oder nicht die Zeit, sich da knietief reinzuarbeiten und schmettern Anlegerklagen dann meist mit der unrichtigen Begründung ab, der Anspruch sei verjährt. În solchen Fällen beschränkt sich die Urteilsbegründung dann teilweise auf zwei oder drei Seiten. Wirklich profund und kompetent begründete Urteile zu solchen Fällen sind selten unter 40 Seiten lang. Da braucht es nicht viel Fantasie zu erahnen, warum einige Landgerichte nicht sonderlich willig sind, die Fälle in ihrer ganze Tiefe zu prüfen. Und manchmal, das lässt sich aus Urteilen verlorener Verfahren herauslesen, fehlt es leider auch am stichhaltigen Sachvortrag der klagenden Partei. Gegen die allerdings wenigen ausgewiesene Spezialisten gewinnt Clerical dagegen vor Oberlandesgerichten vor allem bei Entnahmeplänen kaum noch Verfahren. Wir haben für unsere Mandanten bislang jedenfalls alle oberlandesgerichtlichen Verfahren gegen Clerical Medical gewonnen.
mm: Das Prozessrisiko ist dennoch nicht zu unterschätzen. Was kostet denn Ihren Mandanten der Gang durch die Instanzen?
Witt: Bei einem Streitwert von etwa 375.000 Euro liegt das Prozesskostenrisiko im konkreten Fall durch alle Instanzen bei etwa 80.000 Euro - wohlgemerkt unter der Voraussetzung, dass unser Mandant das letztinstanzliche Verfahren vor dem BGH verliert. Danach sieht es derzeit aber nicht aus, so dass diese Kosten am Ende Clerical Medical zusätzlich zu tragen haben wird.
mm: 80.000 Euro sind sehr viel Geld, wenn's schief geht.
Witt: Das ist es in der Tat, aber eine gute Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten. Doch auch dann sind viele Anleger vermutlich nicht stark genug, einen Prozess bis zur letzten Instanz durchzustehen. Genau darauf spekuliert Clerical Medical, dass die meisten Anleger ein Grundsatzurteil des BGH abwarten, während ihre Schadenersatzansprüche verjähren. Oder Clerical unterbreitet den Versicherten schäbige Vergleiche, die das Unternehmen nur einen Bruchteil dessen kosten, was es bei Vertragserfüllung oder einem letztinstanzlich verlorenen Prozess zahlen müsste.
mm: Sie sind kein Freund von Vergleichen und Güteverfahren?
Witt: In erster Linie nur dann, wenn dadurch ein Prozessverfahren vermieden wird. Man kann bei einer staatlich anerkannten Gütestelle zunächst außergerichtlich versuchen, auf einen Vergleich hinzuwirken - mit dem Vorteil, dass sich die Verjährungsfrist verlängert. Vergleiche können auch sinnvoll sein, wenn das Angebot fair ist, und dann raten wir unseren Mandanten auch dazu. In Kapitalanlageprozessen, wo es um viel Geld geht, sind die Angebote aber selten fair, was ja auch zur Strategie der Gegenseite gehört. Besonders stört mich, dass Clerical Medical aus taktischen Gründen Vergleichsangebote erst in der zweiten oder gar dritten Instanz unterbreitet, um ein für das Unternehmen negatives Urteil zu verhindern.
mm: Wie schätzen Sie die Chancen auf ein Grundsatzurteil des BGH nun ein?
Witt: Für tausende Anleger wäre ein Grundsatzurteil des höchsten deutschen Gerichts zweifelsohne eine gute Nachricht. Ob es dazu kommt, ist aber sehr ungewiss. Vermutlich wird Clerical Medical im konkreten Fall das Stuttgarter Urteil anerkennen, um ein Grundsatzurteil des BGH zu vermeiden, auf das sich tausende andere Anleger berufen könnten. Dafür steht für den Versicherer einfach zu viel auf dem Spiel.
mm: Versicherte, die mit ihren kreditfinanzierten Policen Schiffbruch erlitten haben, dürfte das nicht gerade ermutigen.
Witt: Das kann ich verstehen, zumal viele Menschen mit diesen Produkten wegen der hohen anhängigen Kredite Gefahr laufen, ihre Existenz zu ruinieren. Wir können den Anlegern nur raten, die Hände nicht in den Schoß zu legen und ein BGH-Urteil abzuwarten. Wer untätig bleibt, läuft Gefahr, dass seine Schadenersatzansprüche verjähren. Doch selbst in diesem Fall ist für Clerical Medical die Sache dann noch längst nicht vom Tisch. Der Anspruch des Anlegers, dass Clerical seinen Vertrag alternativ mit den zugesagten Leistungen erfüllt, bleibt zweifelsfrei meist noch über viele Jahre hinweg bestehen. Aus dieser Nummer kommen die juristisch nicht raus, das wird Clerical noch über Jahrzehnte belasten, und das wissen sie auch ganz genau.
mm: Herr Witt, im Juli verhandelt der Bundesgerichthof Ihre Klage gegen den britischen Versicherer Clerical Medical. Worum geht es konkret in dem Fall?
Witt: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart muss der Versicherer unserem Mandanten die aus zwei Rentenpolicen vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen noch die nächsten 30 Jahre erbringen. Das Gericht bewertet diese Auszahlungen als garantierte Zusagen. Sie sind nach Auffassung der Richter in voller Höhe zu erbringen. Clerical Medical kann sich demnach nicht darauf berufen, dass der Kapitalstock in der Versicherung in Folge turbulenter Kapitalmärkte weitgehend aufgezehrt ist. Gegen das Urteil hat der Versicherer jetzt Revision eingelegt.
mm: Um welche Summen geht es überhaupt?
Witt: Das ist erheblich. Bestätigt der BGH das OLG-Urteil, müsste Clerical Medical unserem Mandanten die kommenden 30 Jahre noch rund 600.000 Euro zahlen. Eingezahlt hatte unser Mandant einmalig jeweils 100.000 Euro in die beiden Policen und dies zu 100 Prozent über Kredite der Bayerischen Landesbank finanziert.
mm: Eine auf Kredit finanzierte Altersvorsorge? Ein gefährliches Spiel, auf das sich Ihr Mandant da eingelassen hat.
Witt: Das sehen wir ganz anders. Clerical hat unseren Mandanten wie tausende andere Anleger auch mit hohen Renditeversprechen in ein für den Anleger nicht zu durchschauendes extrem kompliziertes, aktienbasiertes Rentenprodukt gelockt, dessen Funktionsweise deutschlandweit nur eine handvoll Anwälte wirklich durchdrungen hat. Das Unternehmen stellte die prognostizierten Renditen als sicher dar, über die Risiken dieser Anlage klärte Clerical Medical seine Kunden aber nicht auf. Im Gegenteil wurde immer wieder der Eindruck erweckt, dass es kein Problem sei, mit den laufenden Erlösen nicht nur die Kreditzinsen zu tilgen, sondern am Ende auch noch eine ordentliche Rente zu beziehen. Mit seinen Renditeversprechen bewegte sich der Versicherer am Rande des strafrechtlich relevanten Betrugs.
mm: Betrug?
Witt: Das OLG München hat in einem Beschluss zu einem ähnlich gelagerten Fall an mehreren Stellen von vorsätzlicher oder arglistiger Täuschung gesprochen, die vorliegen könnte. Die Umstände könnten einen Betrugsvorwurf rechtfertigen.
mm: Dann hätten Sie ja auch Strafanzeige erstatten können.
Witt: Richtig. Das Problem ist nur, dass dieser Tatbestand in unseren CMI-Fällen bereits verjährt ist, sonst hätten wir sofort Strafanzeige erstattet.
mm: Bei deutschen Gerichten sind mindestens 1000 weitere Fälle zu Clerical Medical anhängig, schätzen Experten. Worin liegt nun die Bedeutung Ihres Falls, den der Bundesgerichtshof verhandeln soll?
Witt: Bedeutung hat der Fall im Grunde für alle fremdfinanzierten Rentenmodelle, also nicht nur die "Lex-Konzept-Rente" und den "EuroPlan" von Clerical Medical, sondern auch Modelle wie die "Sicherheits-Kompakt-Rente" oder "Performance-Plus-Rente" um nur einige zu nennen. Aber auch für normale Hebelmodelle, bei denen der Anleger nicht einen Kredit, sondern eigenes Geld eingezahlt hat, könnte die Entscheidung des BGH von weitreichender Bedeutung sein. Auf Clerical selbst könnten bei einer positiven BGH-Entscheidung für unseren Mandanten Forderungen anderer Anleger in mindestens dreistelliger Millionenhöhe zukommen. Die Konzernmutter Lloyds jedenfalls hat bereits umgerechnet rund 200 Millionen Euro Rückstellungen für mögliche Entschädigungszahlungen deutscher Kunden gebildet.
mm: Warum sollte der BGH den Stuttgarter Richtern folgen? Schließlich hat Clerical Verfahren vor anderen Gerichten gewinnen können.
Witt: Landgerichte haben bereits zugunsten von Clerical Medical entschieden, das ist richtig. Auch wir haben gegen Clerical Medical vor dem ein oder anderen Landgericht zunächst einige Verfahren verloren, vor bislang allen Oberlandesgerichten dann aber dieselben Fälle gewonnen. Bei allem Respekt, die Materie ist nun einmal komplex, aber die meisten an Landgerichten tätigen Richter durchdringen sie nicht. Sie haben offensichtlich auch nicht die Muße oder nicht die Zeit, sich da knietief reinzuarbeiten und schmettern Anlegerklagen dann meist mit der unrichtigen Begründung ab, der Anspruch sei verjährt. În solchen Fällen beschränkt sich die Urteilsbegründung dann teilweise auf zwei oder drei Seiten. Wirklich profund und kompetent begründete Urteile zu solchen Fällen sind selten unter 40 Seiten lang. Da braucht es nicht viel Fantasie zu erahnen, warum einige Landgerichte nicht sonderlich willig sind, die Fälle in ihrer ganze Tiefe zu prüfen. Und manchmal, das lässt sich aus Urteilen verlorener Verfahren herauslesen, fehlt es leider auch am stichhaltigen Sachvortrag der klagenden Partei. Gegen die allerdings wenigen ausgewiesene Spezialisten gewinnt Clerical dagegen vor Oberlandesgerichten vor allem bei Entnahmeplänen kaum noch Verfahren. Wir haben für unsere Mandanten bislang jedenfalls alle oberlandesgerichtlichen Verfahren gegen Clerical Medical gewonnen.
mm: Das Prozessrisiko ist dennoch nicht zu unterschätzen. Was kostet denn Ihren Mandanten der Gang durch die Instanzen?
Witt: Bei einem Streitwert von etwa 375.000 Euro liegt das Prozesskostenrisiko im konkreten Fall durch alle Instanzen bei etwa 80.000 Euro - wohlgemerkt unter der Voraussetzung, dass unser Mandant das letztinstanzliche Verfahren vor dem BGH verliert. Danach sieht es derzeit aber nicht aus, so dass diese Kosten am Ende Clerical Medical zusätzlich zu tragen haben wird.
mm: 80.000 Euro sind sehr viel Geld, wenn's schief geht.
Witt: Das ist es in der Tat, aber eine gute Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten. Doch auch dann sind viele Anleger vermutlich nicht stark genug, einen Prozess bis zur letzten Instanz durchzustehen. Genau darauf spekuliert Clerical Medical, dass die meisten Anleger ein Grundsatzurteil des BGH abwarten, während ihre Schadenersatzansprüche verjähren. Oder Clerical unterbreitet den Versicherten schäbige Vergleiche, die das Unternehmen nur einen Bruchteil dessen kosten, was es bei Vertragserfüllung oder einem letztinstanzlich verlorenen Prozess zahlen müsste.
mm: Sie sind kein Freund von Vergleichen und Güteverfahren?
Witt: In erster Linie nur dann, wenn dadurch ein Prozessverfahren vermieden wird. Man kann bei einer staatlich anerkannten Gütestelle zunächst außergerichtlich versuchen, auf einen Vergleich hinzuwirken - mit dem Vorteil, dass sich die Verjährungsfrist verlängert. Vergleiche können auch sinnvoll sein, wenn das Angebot fair ist, und dann raten wir unseren Mandanten auch dazu. In Kapitalanlageprozessen, wo es um viel Geld geht, sind die Angebote aber selten fair, was ja auch zur Strategie der Gegenseite gehört. Besonders stört mich, dass Clerical Medical aus taktischen Gründen Vergleichsangebote erst in der zweiten oder gar dritten Instanz unterbreitet, um ein für das Unternehmen negatives Urteil zu verhindern.
mm: Wie schätzen Sie die Chancen auf ein Grundsatzurteil des BGH nun ein?
Witt: Für tausende Anleger wäre ein Grundsatzurteil des höchsten deutschen Gerichts zweifelsohne eine gute Nachricht. Ob es dazu kommt, ist aber sehr ungewiss. Vermutlich wird Clerical Medical im konkreten Fall das Stuttgarter Urteil anerkennen, um ein Grundsatzurteil des BGH zu vermeiden, auf das sich tausende andere Anleger berufen könnten. Dafür steht für den Versicherer einfach zu viel auf dem Spiel.
mm: Versicherte, die mit ihren kreditfinanzierten Policen Schiffbruch erlitten haben, dürfte das nicht gerade ermutigen.
Witt: Das kann ich verstehen, zumal viele Menschen mit diesen Produkten wegen der hohen anhängigen Kredite Gefahr laufen, ihre Existenz zu ruinieren. Wir können den Anlegern nur raten, die Hände nicht in den Schoß zu legen und ein BGH-Urteil abzuwarten. Wer untätig bleibt, läuft Gefahr, dass seine Schadenersatzansprüche verjähren. Doch selbst in diesem Fall ist für Clerical Medical die Sache dann noch längst nicht vom Tisch. Der Anspruch des Anlegers, dass Clerical seinen Vertrag alternativ mit den zugesagten Leistungen erfüllt, bleibt zweifelsfrei meist noch über viele Jahre hinweg bestehen. Aus dieser Nummer kommen die juristisch nicht raus, das wird Clerical noch über Jahrzehnte belasten, und das wissen sie auch ganz genau.
Bundesgerichtshof: Verhandlung gegen Clerical Medical Investment Group Ltd. (EuroPlan)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen weiteren mündlichen Verhandlungstermin gegen den britischen Versicherer Clerical Medical (CMI) auf den 11.07.2012 anberaumt (Az.: IV ZR 151/11).
An diesem Tag wird über die Revision zu einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 18.07.2011, Az.: 7 U 146/10)) verhandelt, bei der das OLG Stuttgart einen Erfüllungsanspruch gegen Clerical Medical anerkannte, aber einen Schadensersatzanspruch abgelehnt hatte. Das Verfahren vor dem OLG Stuttgart wurde von Herrn RA Hans Witt von Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Heidelberg / Berlin geführt.
Die Erwartungen an ein von vielen Anlegern seit langem erwartetes Grundsatzurteil sollten allerdings laut RA Hans Witt nicht zu hoch angesetzt werden: „Wir rechnen damit, dass Clerical Medical, wie in der Vergangenheit schon geschehen, erneut einem Grundsatzurteil aus dem Weg gehen wird und den Anspruch anerkennt. Auch wenn sich unser Mandant und auch wir uns ein Urteil wünschen würden, welches weitreichende Bedeutung für Tausende von Anlegern haben würde, wird uns wohl Clerical Medical diesen Gefallen nicht tun.“
RA Hans Witt hofft natürlich, dass es sich Clerical Medical noch anders überlegt und endlich ein Urteil beim BGH insbesondere zu den fremdfinanzierten Rentenmodellen ergehen wird. Konkret geht es vorliegend um den Fall eines Europlan-Anlegers, Bedeutung hat das Verfahren aber für zahlreiche fremdfinanzierte Rentenmodelle wie die Lex-Konzept-Rente, die SKR-Rente (Schnee-Rente), die Barkholz-System-Rente, die Baustein-Rente und die Performance-Plus-Rente, um nur einige zu nennen. Aber auch für normale „Hebelmodelle“, bei denen Gelder aus Eigenmitteln eingezahlt wurden (z. B. Feeder-Plan), könnte die Entscheidung von weitreichender Bedeutung sein. Es geht um Risiken bei Clerical Medical im Unterliegensfalle von weit mehr als 100 Millionen €. So gibt es bereits laut einem Pressebericht der FTD Rückstellungen bei Clerical Medical von 170 Millionen Britischen Pfund. „Eine Niederlage beim BGH hat Clerical Medical offenbar einkalkuliert.“
Allerdings warnt RA Hans Witt erneut davor, dass Anleger diese oder weitere BGH-Termine abwarten, ohne selbst etwas zu unternehmen: „Jeder Anleger muss damit rechnen, dass seine Ansprüche morgen schon verjähren könnten, da eine taggenaue Verjährung greifen kann. Wer zu lange abwartet, wird also möglicherweise von den Entscheidungen nicht mehr profitieren. Das dürfte genau der Grund sein, warum Clerical Medical immer wieder Grundsatzurteile verhindert, um so weiteren Schadensersatzansprüchen zu entgehen. Wir raten jedem, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen.“
Pressemitteilung Witt Rechtsanwälte
An diesem Tag wird über die Revision zu einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 18.07.2011, Az.: 7 U 146/10)) verhandelt, bei der das OLG Stuttgart einen Erfüllungsanspruch gegen Clerical Medical anerkannte, aber einen Schadensersatzanspruch abgelehnt hatte. Das Verfahren vor dem OLG Stuttgart wurde von Herrn RA Hans Witt von Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Heidelberg / Berlin geführt.
Die Erwartungen an ein von vielen Anlegern seit langem erwartetes Grundsatzurteil sollten allerdings laut RA Hans Witt nicht zu hoch angesetzt werden: „Wir rechnen damit, dass Clerical Medical, wie in der Vergangenheit schon geschehen, erneut einem Grundsatzurteil aus dem Weg gehen wird und den Anspruch anerkennt. Auch wenn sich unser Mandant und auch wir uns ein Urteil wünschen würden, welches weitreichende Bedeutung für Tausende von Anlegern haben würde, wird uns wohl Clerical Medical diesen Gefallen nicht tun.“
RA Hans Witt hofft natürlich, dass es sich Clerical Medical noch anders überlegt und endlich ein Urteil beim BGH insbesondere zu den fremdfinanzierten Rentenmodellen ergehen wird. Konkret geht es vorliegend um den Fall eines Europlan-Anlegers, Bedeutung hat das Verfahren aber für zahlreiche fremdfinanzierte Rentenmodelle wie die Lex-Konzept-Rente, die SKR-Rente (Schnee-Rente), die Barkholz-System-Rente, die Baustein-Rente und die Performance-Plus-Rente, um nur einige zu nennen. Aber auch für normale „Hebelmodelle“, bei denen Gelder aus Eigenmitteln eingezahlt wurden (z. B. Feeder-Plan), könnte die Entscheidung von weitreichender Bedeutung sein. Es geht um Risiken bei Clerical Medical im Unterliegensfalle von weit mehr als 100 Millionen €. So gibt es bereits laut einem Pressebericht der FTD Rückstellungen bei Clerical Medical von 170 Millionen Britischen Pfund. „Eine Niederlage beim BGH hat Clerical Medical offenbar einkalkuliert.“
Allerdings warnt RA Hans Witt erneut davor, dass Anleger diese oder weitere BGH-Termine abwarten, ohne selbst etwas zu unternehmen: „Jeder Anleger muss damit rechnen, dass seine Ansprüche morgen schon verjähren könnten, da eine taggenaue Verjährung greifen kann. Wer zu lange abwartet, wird also möglicherweise von den Entscheidungen nicht mehr profitieren. Das dürfte genau der Grund sein, warum Clerical Medical immer wieder Grundsatzurteile verhindert, um so weiteren Schadensersatzansprüchen zu entgehen. Wir raten jedem, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen.“
Pressemitteilung Witt Rechtsanwälte
weitere Prozessniederlage vor dem OLG Celle
Erneut wurde die Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Rentenmodell (hier EuroPlan) von dem Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 08.03.2012, Az. 8 U 139/11) zu Schadenersatz verurteilt.
In diesem Verfahren, welches von Herrn Rechtsanwalt Hans Witt von der Kanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partnerschaftsgesellschaft Heidelberg – Berlin geführt wurde, konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass der britische Versicherer CMI mit unzutreffenden Vergangenheitsrenditen geworben hatte.
Damit stellt das OLG Celle auf eine weitere Pflichtverletzung von Clerical Medical ab. Das OLG Celle hatte CMI bereits zuvor in einem anderen Verfahren zu Schadenersatz verurteilt, da es festgestellt hatte, dass der Versicherer nicht darüber aufgeklärt hatte, dass es infolge der laufenden Entnahmen beim EuroPlan zu einem systematischen Abschmelzen des Gesamtvertragswerts kommt. Clerical Medical muss damit die dritte Prozessniederlage in Folge vor den Oberlandesgerichten gegen Witt Rechtsanwälte hinnehmen.
Einen neuen Gesichtspunkt enthält das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 08.03.2012 (Az. 8 U 139/11) insoweit, als dort erstmalig eine Auseinandersetzung mit dem von Witt Rechtsanwälte erhobenen Vorwurf erfolgt, dass der britische Lebensversicherer CMI mit unzutreffenden Vergangenheitsrenditen geworben hat. Diesen Vorwurf konnte die Clerical Medical Investment Group Limited nach Ansicht des OLG Celle gerade nicht entkräften.
Die Feststellungen des Urteils haben weitreichende Bedeutung über den Einzelfall hinaus: „Hier geht es nicht um individuelle Fehler des jeweiligen Beraters und damit nicht um einen Sonderfall, sondern das Urteil des OLG Celle zeigt auf, dass Clerical Medical für die Falschberatung einer Vielzahl von Kunden verantwortlich und damit auch schadenersatzpflichtig sein dürfte“ so Rechtsanwalt Hans Witt. „Die Chancen der betroffenen Kunden von Clerical Medical sind mit diesem Urteil weiter gestiegen, eine vollständige Rückabwicklung, also Schadensersatz, von Clerical Medical zu erlangen. Es ist nur wiederholt auf den möglichen zeitnahen Verjährungseintritt im Einzelfall dringend hinzuweisen, so dass betroffene Anleger vor allem mit Verträgen aus dem Jahr 2002 sofort handeln müssen, da die Verjährung taggenau eintreten kann und dann keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.“
In diesem Verfahren, welches von Herrn Rechtsanwalt Hans Witt von der Kanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partnerschaftsgesellschaft Heidelberg – Berlin geführt wurde, konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass der britische Versicherer CMI mit unzutreffenden Vergangenheitsrenditen geworben hatte.
Damit stellt das OLG Celle auf eine weitere Pflichtverletzung von Clerical Medical ab. Das OLG Celle hatte CMI bereits zuvor in einem anderen Verfahren zu Schadenersatz verurteilt, da es festgestellt hatte, dass der Versicherer nicht darüber aufgeklärt hatte, dass es infolge der laufenden Entnahmen beim EuroPlan zu einem systematischen Abschmelzen des Gesamtvertragswerts kommt. Clerical Medical muss damit die dritte Prozessniederlage in Folge vor den Oberlandesgerichten gegen Witt Rechtsanwälte hinnehmen.
Einen neuen Gesichtspunkt enthält das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 08.03.2012 (Az. 8 U 139/11) insoweit, als dort erstmalig eine Auseinandersetzung mit dem von Witt Rechtsanwälte erhobenen Vorwurf erfolgt, dass der britische Lebensversicherer CMI mit unzutreffenden Vergangenheitsrenditen geworben hat. Diesen Vorwurf konnte die Clerical Medical Investment Group Limited nach Ansicht des OLG Celle gerade nicht entkräften.
Die Feststellungen des Urteils haben weitreichende Bedeutung über den Einzelfall hinaus: „Hier geht es nicht um individuelle Fehler des jeweiligen Beraters und damit nicht um einen Sonderfall, sondern das Urteil des OLG Celle zeigt auf, dass Clerical Medical für die Falschberatung einer Vielzahl von Kunden verantwortlich und damit auch schadenersatzpflichtig sein dürfte“ so Rechtsanwalt Hans Witt. „Die Chancen der betroffenen Kunden von Clerical Medical sind mit diesem Urteil weiter gestiegen, eine vollständige Rückabwicklung, also Schadensersatz, von Clerical Medical zu erlangen. Es ist nur wiederholt auf den möglichen zeitnahen Verjährungseintritt im Einzelfall dringend hinzuweisen, so dass betroffene Anleger vor allem mit Verträgen aus dem Jahr 2002 sofort handeln müssen, da die Verjährung taggenau eintreten kann und dann keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.“
.. verheerende Prozessniederlage vor dem OLG München
Nicht zum ersten Mal wurde die Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Rentenmodell verurteilt
.. es war bereits die fünfte Prozessniederlage vor diversen Oberlandesgerichten in Folge gegen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partnerschaftsgesellschaft Heidelberg – Berlin vertretene Mandanten.
Doch diesmal kam es ganz dick für CMI: im Hinblick auf das Modell EuroPlan, einem von vielen fremdfinanzierten Rentenmodellen, welches in einem Volumen von schätzungsweise 300.000.000 € vertrieben wurde, stellte das OLG München in seinem Urteil vom 12.06.2012, Az.: 17 U 535/11 fest, dass CMI für den EuroPlan Prospekt und dessen zahlreiche unzureichende Darstellungen haftet. Dabei spielt es nach Ansicht des OLG München keine Rolle, dass es unterschiedliche EuroPlan-Prospekte gab. CMI habe nämlich gewusst, dass die Lebensversicherungsverträge Bestandteil des EuroPlan Konzeptes waren.
Aber als wäre das nicht schon verheerend genug für CMI, die jetzt befürchten müssen, alle Prozesse mindestens einmal für das Modell EuroPlan zu verlieren, ließ das OLG München die Revision zum BGH ausdrücklich nicht zu.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt, der das Urteil erstritten hat: „Das Urteil ist verheerend für CMI, die versucht hat, im Vorfeld das Urteil durch sehr günstige Vergleichsangebote zu verhindern. Das ist ein echter Durchbruch mindestens einmal für alle EuroPlan Anleger. Das OLG München spricht in seinen Urteilsgründen zahlreiche Pflichtverletzungen bzw. unzureichende Aufklärung im Prospekt selbst an und folgt umfassend unserem umfangreichen Vortrag. Das Urteil hat aber nicht nur große Bedeutung für die EuroPlan Anleger, sondern für zahlreiche weitere Anleger anderer fremdfinanzierter Renten- und Hebelmodelle“.
Das OLG München stellt u.a. fest, dass im Prospekt über Risiken nicht bzw. nur unzureichend aufgeklärt worden sei. Aus dem Prospekt gehe nicht einmal hervor, welcher Versicherungsvertrag mit welchen Versicherungsbedingungen eigentlich abgeschlossen werden soll. Die Angaben zu der Versicherung erfolgten damit „ins Blaue hinein“.
Ferner seien, so das OLG München, zahlreiche Begriffe nicht oder irreführend erläutert worden. Besonders drastisch formuliert es das OLG München über einen Passus aus den Versicherungsbedingungen:
„Der Satz enthält einen Konjunktiv „könnte“, ohne die Bedingung anzugeben. Er dient darüber hinaus der Verwirrung und nicht der Information. Die Formulierung „Investmentperformance für den Zeitraum zu reflektieren“ mag für eine Werbebroschüre passend sein, nicht aber für eine Verbraucherinformation einer Versicherung. Zur Überzeugung des Senats dienen derartige Ausführungen nur dazu, den zukünftigen Versicherungsnehmer etwas vorzuspiegeln, auf das er keinen Anspruch hat….
Aus den – nur auszugsweise genannten – Formulierungen ergibt sich zur Überzeugung des Senats das Bestreben der Beklagten zu 1 (CMI), einem zukünftigen Kunden keine konkreten Informationen über die Versicherung zukommen zu lassen und stattdessen ihn davon abzulenken, dass die Rendite, die er sich erwartet, nicht nachvollziehbar ist.“
Schon im Vorfeld hatte das OLG München in einem Hinweisbeschluss von einer möglichen arglistigen Täuschung des Kunden durch CMI gesprochen, im Urteil selbst spricht der Senat von einem zumindest fahrlässigen Handeln.
Das OLG München greift ferner weitere zahlreiche Punkte auf: im Ergebnis habe es sich nicht um eine Lebensversicherung, sondern nur um eine Fondsverwaltung gehandelt. Die den Kunden von den Beratern vorgelegten Berechnungen seien „unvollständig, irreführend“ und enthielten „unrichtige Angaben“.
Nach dem Urteil ist CMI nun dem von Witt Rechtsanwälte vertretenen Mandanten gegenüber zur vollständigen Rückabwicklung verpflichtet.
Gegen das am 12.06.2012 verkündete Urteil hat CMI überraschend schon am gleichen Tag eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Dieser werden seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte allerdings keine Chancen eingeräumt.
Da täglich eine Verjährung eines EuroPlan Falles, aber auch anderer ähnlicher Fälle wie SKR Rente, PlusRente etc. für den Anleger drohen kann, empfehlen Witt Rechtsanwälte, sofort einen auf Clerical Medical Fälle spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um zu klären, wann eine Verjährung der Ansprüche eintritt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ansprüche zu sichern. Dies gilt vor allem für Schadensersatzansprüche gegen Clerical Medical.
* BSZ®
.. es war bereits die fünfte Prozessniederlage vor diversen Oberlandesgerichten in Folge gegen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partnerschaftsgesellschaft Heidelberg – Berlin vertretene Mandanten.
Doch diesmal kam es ganz dick für CMI: im Hinblick auf das Modell EuroPlan, einem von vielen fremdfinanzierten Rentenmodellen, welches in einem Volumen von schätzungsweise 300.000.000 € vertrieben wurde, stellte das OLG München in seinem Urteil vom 12.06.2012, Az.: 17 U 535/11 fest, dass CMI für den EuroPlan Prospekt und dessen zahlreiche unzureichende Darstellungen haftet. Dabei spielt es nach Ansicht des OLG München keine Rolle, dass es unterschiedliche EuroPlan-Prospekte gab. CMI habe nämlich gewusst, dass die Lebensversicherungsverträge Bestandteil des EuroPlan Konzeptes waren.
Aber als wäre das nicht schon verheerend genug für CMI, die jetzt befürchten müssen, alle Prozesse mindestens einmal für das Modell EuroPlan zu verlieren, ließ das OLG München die Revision zum BGH ausdrücklich nicht zu.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt, der das Urteil erstritten hat: „Das Urteil ist verheerend für CMI, die versucht hat, im Vorfeld das Urteil durch sehr günstige Vergleichsangebote zu verhindern. Das ist ein echter Durchbruch mindestens einmal für alle EuroPlan Anleger. Das OLG München spricht in seinen Urteilsgründen zahlreiche Pflichtverletzungen bzw. unzureichende Aufklärung im Prospekt selbst an und folgt umfassend unserem umfangreichen Vortrag. Das Urteil hat aber nicht nur große Bedeutung für die EuroPlan Anleger, sondern für zahlreiche weitere Anleger anderer fremdfinanzierter Renten- und Hebelmodelle“.
Das OLG München stellt u.a. fest, dass im Prospekt über Risiken nicht bzw. nur unzureichend aufgeklärt worden sei. Aus dem Prospekt gehe nicht einmal hervor, welcher Versicherungsvertrag mit welchen Versicherungsbedingungen eigentlich abgeschlossen werden soll. Die Angaben zu der Versicherung erfolgten damit „ins Blaue hinein“.
Ferner seien, so das OLG München, zahlreiche Begriffe nicht oder irreführend erläutert worden. Besonders drastisch formuliert es das OLG München über einen Passus aus den Versicherungsbedingungen:
„Der Satz enthält einen Konjunktiv „könnte“, ohne die Bedingung anzugeben. Er dient darüber hinaus der Verwirrung und nicht der Information. Die Formulierung „Investmentperformance für den Zeitraum zu reflektieren“ mag für eine Werbebroschüre passend sein, nicht aber für eine Verbraucherinformation einer Versicherung. Zur Überzeugung des Senats dienen derartige Ausführungen nur dazu, den zukünftigen Versicherungsnehmer etwas vorzuspiegeln, auf das er keinen Anspruch hat….
Aus den – nur auszugsweise genannten – Formulierungen ergibt sich zur Überzeugung des Senats das Bestreben der Beklagten zu 1 (CMI), einem zukünftigen Kunden keine konkreten Informationen über die Versicherung zukommen zu lassen und stattdessen ihn davon abzulenken, dass die Rendite, die er sich erwartet, nicht nachvollziehbar ist.“
Schon im Vorfeld hatte das OLG München in einem Hinweisbeschluss von einer möglichen arglistigen Täuschung des Kunden durch CMI gesprochen, im Urteil selbst spricht der Senat von einem zumindest fahrlässigen Handeln.
Das OLG München greift ferner weitere zahlreiche Punkte auf: im Ergebnis habe es sich nicht um eine Lebensversicherung, sondern nur um eine Fondsverwaltung gehandelt. Die den Kunden von den Beratern vorgelegten Berechnungen seien „unvollständig, irreführend“ und enthielten „unrichtige Angaben“.
Nach dem Urteil ist CMI nun dem von Witt Rechtsanwälte vertretenen Mandanten gegenüber zur vollständigen Rückabwicklung verpflichtet.
Gegen das am 12.06.2012 verkündete Urteil hat CMI überraschend schon am gleichen Tag eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Dieser werden seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte allerdings keine Chancen eingeräumt.
Da täglich eine Verjährung eines EuroPlan Falles, aber auch anderer ähnlicher Fälle wie SKR Rente, PlusRente etc. für den Anleger drohen kann, empfehlen Witt Rechtsanwälte, sofort einen auf Clerical Medical Fälle spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um zu klären, wann eine Verjährung der Ansprüche eintritt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ansprüche zu sichern. Dies gilt vor allem für Schadensersatzansprüche gegen Clerical Medical.
* BSZ®
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Richter droht Versicherer mit Staatsanwaltschaft wegen Prozessbetrugs
Ein Richter des Landgerichts München I hat dem britischen Versicherer Clerical Medical (CMI) bzw. deren Prozessbevollmächtigten Prozessbetrug vorgeworfen und die Weitergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft angedroht.
Aus Sicht des Richters stellte CMI Tatsachen in Abrede, die aus anderen Verfahren oder Beweisaufnahmen als erwiesen anzusehen seien. Im dem Prozess geht es um fremdfinanzierte Rentenversicherungen der CMI. Das berichtet aktuell der Düsseldorfer Brancheninformationsdienst ′versicherungstip’/’markt intern’. Eine Woche vor den von Tausenden Anlegern erwarteten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu fremdfinanzierten Rentenversicherungen des britischen Lebensversicherers reißt die Kette schlechter Nachrichten für CMI nicht ab:
Das Oberlandesgericht (OLG) München verurteilte den Versicherer jetzt per Prospekthaftung zu Schadenersatz (Az.: 17 U 535/11). CMI muss über 93.000 Euro nebst Zinsen an den Versicherungsnehmer zahlen und ihn von den Darlehensverbindlichkeiten bei der Bayerischen Landesbank freistellen. Das OLG ließ keine Revision zu. Dagegen hat der Versicherer beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Anleger schloss 2001 einen sogannten ‚EuroPlan’ ab. Als Einmalanlage flossen 100.000 Euro in den ‚Pool 2000 Eins’. Als Bruttodarlehen wurden 111.111,11 Euro aufgenommen. Zudem wurde für den Fonds ‚Davis Value Fund’ eine monatliche Sparrate von 128 Euro vereinbart. Die Richter des OLG München erkennen eine „vorvertragliche Pflicht“ der CMI, den Kunden „darüber aufzuklären, dass der Prospekt und die weiteren Unterlagen bzgl. des Fondskonzeptes ‚EuroPlan’ fehlerhaft waren und die im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen Versicherung verwandten Unterlagen unvollständig waren sowie irreführende und unrichtige Angaben enthielten“. Eine „Aufklärung über die tatsächlichen Risiken der Anlage“ enthalte „weder der Prospekt noch das Kurzexposé“.
Rechtsanwalt Hans Witt, Kanzlei Witt Rechtanwälte/Heidelberg, der das Urteil erstritten hat, analysiert: „Das Urteil ist verheerend für CMI, die versucht hat, im Vorfeld das Urteil durch sehr günstige Vergleichsangebote zu verhindern. Das ist ein echter Durchbruch mindestens für alle EuroPlan Anleger. Das OLG München spricht in seinen Urteilsgründen zahlreiche Pflichtverletzungen bzw. unzureichende Aufklärung im Prospekt selbst an und folgt umfassend unserem umfangreichen Vortrag. Das Urteil hat aber nicht nur große Bedeutung für die EuroPlan Anleger, sondern für zahlreiche weitere Anleger anderer fremdfinanzierter Renten- und Hebelmodelle.“ Schon im Vorfeld habe das OLG München „in einem Hinweisbeschluss von einer möglichen arglistigen Täuschung des Kunden durch CMI gesprochen, im Urteil selbst spricht der Senat von einem zumindest fahrlässigen Handeln“.
Erwin Hausen, Chefredakteur des ′versicherungstip’, kommentiert: "Fehlerhafte Unterlagen, irreführende und unrichtige Angaben, Vorspiegelung einer Berechnungsmethode, die keine ist: Das OLG München führt schonungslos die Fehlleistungen und Pflichtverletzungen der CMI auf. Das Ergebnis der Nichtzulassungsbeschwerde bleibt abzuwarten, doch hat am 11.07. der BGH ohnehin in fünf anderen Fällen das Wort. Setzt sich der OLG-Maßstab durch, dass CMI für den EuroPlan-Prospekt und dessen zahlreiche unzureichende Darstellungen haftet, dann hat das gravierende Folgen für CMI.“ Allein dieses eine Modell wird von Witt auf ein Volumen von 300 Mio. Euro geschätzt.
Aus Sicht des Richters stellte CMI Tatsachen in Abrede, die aus anderen Verfahren oder Beweisaufnahmen als erwiesen anzusehen seien. Im dem Prozess geht es um fremdfinanzierte Rentenversicherungen der CMI. Das berichtet aktuell der Düsseldorfer Brancheninformationsdienst ′versicherungstip’/’markt intern’. Eine Woche vor den von Tausenden Anlegern erwarteten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu fremdfinanzierten Rentenversicherungen des britischen Lebensversicherers reißt die Kette schlechter Nachrichten für CMI nicht ab:
Das Oberlandesgericht (OLG) München verurteilte den Versicherer jetzt per Prospekthaftung zu Schadenersatz (Az.: 17 U 535/11). CMI muss über 93.000 Euro nebst Zinsen an den Versicherungsnehmer zahlen und ihn von den Darlehensverbindlichkeiten bei der Bayerischen Landesbank freistellen. Das OLG ließ keine Revision zu. Dagegen hat der Versicherer beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Anleger schloss 2001 einen sogannten ‚EuroPlan’ ab. Als Einmalanlage flossen 100.000 Euro in den ‚Pool 2000 Eins’. Als Bruttodarlehen wurden 111.111,11 Euro aufgenommen. Zudem wurde für den Fonds ‚Davis Value Fund’ eine monatliche Sparrate von 128 Euro vereinbart. Die Richter des OLG München erkennen eine „vorvertragliche Pflicht“ der CMI, den Kunden „darüber aufzuklären, dass der Prospekt und die weiteren Unterlagen bzgl. des Fondskonzeptes ‚EuroPlan’ fehlerhaft waren und die im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen Versicherung verwandten Unterlagen unvollständig waren sowie irreführende und unrichtige Angaben enthielten“. Eine „Aufklärung über die tatsächlichen Risiken der Anlage“ enthalte „weder der Prospekt noch das Kurzexposé“.
Rechtsanwalt Hans Witt, Kanzlei Witt Rechtanwälte/Heidelberg, der das Urteil erstritten hat, analysiert: „Das Urteil ist verheerend für CMI, die versucht hat, im Vorfeld das Urteil durch sehr günstige Vergleichsangebote zu verhindern. Das ist ein echter Durchbruch mindestens für alle EuroPlan Anleger. Das OLG München spricht in seinen Urteilsgründen zahlreiche Pflichtverletzungen bzw. unzureichende Aufklärung im Prospekt selbst an und folgt umfassend unserem umfangreichen Vortrag. Das Urteil hat aber nicht nur große Bedeutung für die EuroPlan Anleger, sondern für zahlreiche weitere Anleger anderer fremdfinanzierter Renten- und Hebelmodelle.“ Schon im Vorfeld habe das OLG München „in einem Hinweisbeschluss von einer möglichen arglistigen Täuschung des Kunden durch CMI gesprochen, im Urteil selbst spricht der Senat von einem zumindest fahrlässigen Handeln“.
Erwin Hausen, Chefredakteur des ′versicherungstip’, kommentiert: "Fehlerhafte Unterlagen, irreführende und unrichtige Angaben, Vorspiegelung einer Berechnungsmethode, die keine ist: Das OLG München führt schonungslos die Fehlleistungen und Pflichtverletzungen der CMI auf. Das Ergebnis der Nichtzulassungsbeschwerde bleibt abzuwarten, doch hat am 11.07. der BGH ohnehin in fünf anderen Fällen das Wort. Setzt sich der OLG-Maßstab durch, dass CMI für den EuroPlan-Prospekt und dessen zahlreiche unzureichende Darstellungen haftet, dann hat das gravierende Folgen für CMI.“ Allein dieses eine Modell wird von Witt auf ein Volumen von 300 Mio. Euro geschätzt.
Heute verhandelt der BGH
Der Bundesgerichtshof wird – diesmal nun wohl wirklich – über grundlegende Fälle eines Anlagemodells entscheiden, das gründlich schiefgegangen ist, und alle, die in dem Bereich als Anwälte tätig sind, werden dabei sein wollen.
Anfang der 2000er Jahre war es schick, seine Altersvorsorge über britische Lebensversicherungen aufzubauen. Der besondere Kick war dabei, diese nicht mit eigenem Geld zu besparen, sondern hierfür ein zinsgünstiges Darlehen aufzunehmen. Aufgrund der hoch prognostizierten Renditen aus der Lebensversicherung sollte so eine tolle Altersvorsorge entstehen, der sogenannte Europlan. Sehr viele Modelle wurden damals mit einer Versicherung von Clerical Medical (CMI) gebaut.
Dummerweise kam die Krise dazwischen – und möglicherweise war das Anlagemodell doch nicht so reibungslos konzeptioniert, wie der Anbieter versprach. Darüber streiten die Gelehrten noch.
Wohl wenigstens 2000 Fälle sind hierzu aktuell vor Gerichten quer über die Republik verstreut anhängig; mit Streitwerten selten unter 100.000 Euro pro Fall. So unterschiedlich wie die Landschaft ausfällt, in der die Gerichte liegen, so unterschiedlich fällt auch die Rechtsprechung aus. Im Süden gibt es einige anlegerfreundliche OLG-Urteile, der Norden hält sich meist deutlich bedeckter. Morgen besteht die Chance, dass das höchste deutsche Zivilgericht anfängt, eine Linie in den Rechtsprechungswust zu bringen. Fünf Verfahren sollen verhandelt werden.
Rund 1000 Verfahren sind an deutschen Gerichten anhängig, 40 davon am BGH. Und es geht um viel Geld: Der CMI-Mutterkonzern Lloyds hat rund 200 Millionen Euro Rückstellungen für Prozesse und Klägeransprüche allein in Deutschland gebildet.
Dass es überhaupt zur Verhandlung kommt, beurteilen Klägeranwälte bereits als kleine Sensation. Denn mehrfach hatte Clerical Medical - zuletzt im Februar dieses Jahres - Urteile des BGH verhindert, indem der Konzern sich kurz vor dem Revisionstermin mit der Gegenseite einigte. Ziel dieser Strategie war es bis jetzt, ein mögliches Grundsatzurteil des höchsten deutschen Gerichts zu verhindern.
"Ich bin selbst erstaunt", sagt Fachanwalt Hans Witt von der gleichnamigen Heidelberger Kanzlei im Gespräch mit manager magazin online. Offenbar aber sei der Druck auf den Lebensversicherer zu groß geworden, so dass er sich jetzt einem Prozess vor dem BGH stellt. "Es wird Urteile geben", zeigt sich Witt zuversichtlich. Sein Mandant hatte einmalig jeweils 100.000 Euro in zwei Policen eingezahlt und komplett über Kredite finanziert. Jetzt sitzt er vor dem Scherbenhaufen seiner Altersvorsorge.
Vielen der bis zu 20.000 Anleger in Deutschland, die Ende der 90er Jahre auf Kredit finanzierte Rentenverträge gekauft hatten, ist es nicht anders ergangnen. Sie vertrauten den Versprechen der Initiatoren, die diese Produkte mit zweistelligen Renditen aus der Vergangenheit, Steuerersparnissen und einer auskömmlichen Rente im Alter bewarben. Die in Aussicht gestellten Renditen wurden aber nie erzielt.
Ob nun "Sicherheits-Kompakt-Rente", "EuroPlan", "Lex-Konzept-Rente" oder "SpaRenta" - in die verschiedensten Modelle kreditfinanzierter Policen investierten allein Anleger in Deutschland bis zu zwei Milliarden Euro, schätzen Anlegeranwälte.
Die Investoren waren dabei mit einer komplizierten Kombination aus zumeist einer Tilgungs-, einer Rentenversicherung, Aktieninvestments und einem Darlehensvertrag bei einer deutschen Bank eine gefährliche Wette eingegangen - die Wette nämlich, dass die Zinsen aus der Police und ihren angegliederten Investments dauerhaft höher sind als die Kreditzinsen. Ein Risiko, über das die Versicherer und Vermittler offenbar nur schlecht oder gar nicht aufklärten, äußerten unlängst verschiedene Klägeranwälte im Gespräch mit manager magazin online.
Anfang der 2000er Jahre war es schick, seine Altersvorsorge über britische Lebensversicherungen aufzubauen. Der besondere Kick war dabei, diese nicht mit eigenem Geld zu besparen, sondern hierfür ein zinsgünstiges Darlehen aufzunehmen. Aufgrund der hoch prognostizierten Renditen aus der Lebensversicherung sollte so eine tolle Altersvorsorge entstehen, der sogenannte Europlan. Sehr viele Modelle wurden damals mit einer Versicherung von Clerical Medical (CMI) gebaut.
Dummerweise kam die Krise dazwischen – und möglicherweise war das Anlagemodell doch nicht so reibungslos konzeptioniert, wie der Anbieter versprach. Darüber streiten die Gelehrten noch.
Wohl wenigstens 2000 Fälle sind hierzu aktuell vor Gerichten quer über die Republik verstreut anhängig; mit Streitwerten selten unter 100.000 Euro pro Fall. So unterschiedlich wie die Landschaft ausfällt, in der die Gerichte liegen, so unterschiedlich fällt auch die Rechtsprechung aus. Im Süden gibt es einige anlegerfreundliche OLG-Urteile, der Norden hält sich meist deutlich bedeckter. Morgen besteht die Chance, dass das höchste deutsche Zivilgericht anfängt, eine Linie in den Rechtsprechungswust zu bringen. Fünf Verfahren sollen verhandelt werden.
Rund 1000 Verfahren sind an deutschen Gerichten anhängig, 40 davon am BGH. Und es geht um viel Geld: Der CMI-Mutterkonzern Lloyds hat rund 200 Millionen Euro Rückstellungen für Prozesse und Klägeransprüche allein in Deutschland gebildet.
Dass es überhaupt zur Verhandlung kommt, beurteilen Klägeranwälte bereits als kleine Sensation. Denn mehrfach hatte Clerical Medical - zuletzt im Februar dieses Jahres - Urteile des BGH verhindert, indem der Konzern sich kurz vor dem Revisionstermin mit der Gegenseite einigte. Ziel dieser Strategie war es bis jetzt, ein mögliches Grundsatzurteil des höchsten deutschen Gerichts zu verhindern.
"Ich bin selbst erstaunt", sagt Fachanwalt Hans Witt von der gleichnamigen Heidelberger Kanzlei im Gespräch mit manager magazin online. Offenbar aber sei der Druck auf den Lebensversicherer zu groß geworden, so dass er sich jetzt einem Prozess vor dem BGH stellt. "Es wird Urteile geben", zeigt sich Witt zuversichtlich. Sein Mandant hatte einmalig jeweils 100.000 Euro in zwei Policen eingezahlt und komplett über Kredite finanziert. Jetzt sitzt er vor dem Scherbenhaufen seiner Altersvorsorge.
Vielen der bis zu 20.000 Anleger in Deutschland, die Ende der 90er Jahre auf Kredit finanzierte Rentenverträge gekauft hatten, ist es nicht anders ergangnen. Sie vertrauten den Versprechen der Initiatoren, die diese Produkte mit zweistelligen Renditen aus der Vergangenheit, Steuerersparnissen und einer auskömmlichen Rente im Alter bewarben. Die in Aussicht gestellten Renditen wurden aber nie erzielt.
Ob nun "Sicherheits-Kompakt-Rente", "EuroPlan", "Lex-Konzept-Rente" oder "SpaRenta" - in die verschiedensten Modelle kreditfinanzierter Policen investierten allein Anleger in Deutschland bis zu zwei Milliarden Euro, schätzen Anlegeranwälte.
Die Investoren waren dabei mit einer komplizierten Kombination aus zumeist einer Tilgungs-, einer Rentenversicherung, Aktieninvestments und einem Darlehensvertrag bei einer deutschen Bank eine gefährliche Wette eingegangen - die Wette nämlich, dass die Zinsen aus der Police und ihren angegliederten Investments dauerhaft höher sind als die Kreditzinsen. Ein Risiko, über das die Versicherer und Vermittler offenbar nur schlecht oder gar nicht aufklärten, äußerten unlängst verschiedene Klägeranwälte im Gespräch mit manager magazin online.
BGH: Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche gegen englischen Lebensversicherer Clerical Medical müssen neu verhandelt werden
Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit Schadenersatzklagen gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical auf die Revisionen der Parteien hin die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die geltend gemachten Ansprüche hätten nicht allein schon wegen des Bestehens von Auszahlungsansprüchen abgewiesen werden dürfen. Insoweit sei für einen Schaden ausreichend, dass der abgeschlossene Vertrag sich für die Kläger auch ungeachtet bestehender Erfüllungsansprüche als wirtschaftlich nachteilig darstellt, weil er sie – unter anderem aufgrund der eingegangenen Darlehensverpflichtungen – in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und ihren Anlagezielen nicht entspricht (Urteile vom Urteile vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10).
«Pool mit garantiertem Wertzuwachs»
In den zwei vom BGH erläuterten Verfahren (Az.: IV ZR 151/11 und 164/11) hatten die Kläger Anteile von anteilsgebundenen Lebensversicherungen an einem «Pool mit garantiertem Wertzuwachs», dem «Euro-Pool 2000EINS» gegen Zahlung eines Einmalbetrags erworben. Die Verträge, die die Kläger jeweils aufgrund einer Werbung durch Untervermittler geschlossen hatten, sind eingebettet in ein Anlagemodell «Europlan». Dieses sieht vor, dass die Zinsen für das Bankdarlehen durch vertraglich bedungene Auszahlungen aus der Lebensversicherung zu entrichten sind und im Übrigen durch einen Investmentfonds ein Kapitalstock gebildet wird, der bei Endfälligkeit des Darlehens zu dessen Tilgung verwendet werden soll, während weitere über diesen Zeitpunkt hinausreichende Auszahlungen den Versicherungsnehmern als fortlaufende Rente zur Verfügung stehen sollen. Nachdem der Wertzuwachs der den Klägern zugeteilten Poolanteile in der Folgezeit nicht ausreichte, um die zunächst getätigten Auszahlungen in vollem Umfang zu decken, reduzierte die Versicherung unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Anzahl der den Klägern zugewiesenen Anteile und damit den jährlich mitgeteilten Vertragswert.
Anleger monieren Verletzung von Aufklärungspflichten
Die Anleger verfolgen in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen. Sie berufen sich unter anderem darauf, dass Clerical Medical mit unrealistischen Renditeerwartungen geworben habe beziehungsweise durch ihre Untervermittler habe werben lassen, und verlangen Ersatz des ihnen durch Abschluss der Verträge entstandenen Vertrauensschadens, insbesondere Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen. Hilfsweise begehren sie die Erfüllung des Auszahlungsplans ohne Rücknahme von Anteilen. In der Vorinstanz hat das OLG Stuttgart in beiden Verfahren Clerical Medical jeweils zur Erfüllung des in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplans verurteilt. Die primär geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat es im Hinblick auf das Bestehen dieser Erfüllungsansprüche abgewiesen. Der BGH hob nun die Berufungsurteile auf und verwies die Sachen an die Vorinstanz zurück.
BGH: Erfüllungsanspruch nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung
Der BGH stellte zunächst klar, dass auf Grundlage der schriftlichen Vertragsunterlagen die Verpflichtung der Clerical Medical zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung steht. Die objektive Auslegung der in die Verträge einbezogenen Policenbedingungen der Beklagten ergebe hier keine wirksame Einschränkung dieser Verpflichtung. Die von der Vorinstanz insoweit ausgesprochenen Verurteilungen konnten nur deshalb nicht bestehen bleiben, weil das OLG dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, dass die Parteien den fraglichen Klauseln aufgrund entsprechender Erläuterungen des Vermittlers beim Vertragsabschluss übereinstimmend ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis beigelegt hätten, nicht nachgegangen war. Insoweit bedürfe es weiterer Feststellungen.
BGH: Wirtschaftlicher Nachteil durch Vertrag ausreichend für Schaden
Weiter hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht allein wegen des Bestehens der vorstehend genannten Auszahlungsansprüche abgewiesen werden durften. Insoweit sei für einen Schaden ausreichend, dass der abgeschlossene Vertrag sich für die Kläger auch ungeachtet bestehender Erfüllungsansprüche als wirtschaftlich nachteilig darstellt, weil er sie in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und ihren Anlagezielen nicht entspricht.
Pflicht zur Information der potenziellen Anleger
Zu den Schadensersatzansprüchen hat der Senat ferner ausgeführt, dass der Abschluss der Lebensversicherung «Wealthmaster Noble» sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein Anlagegeschäft darstelle, weshalb Clerical Medical wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch verpflichtet gewesen sei, die Anleger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. In diesem Rahmen müsse sich Clerical Medical nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da sie im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbstständigen Vermittlern überlassen habe.
Clerical Medical hat Aufklärungspflichten mehrfach verletzt
Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt hat Clerical Medical laut BGH ihre Aufklärungspflichten vor allem dadurch verletzt, dass sie den Klägern ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Den Klägern seien Musterberechnungen übergeben worden, die auf einer Renditeprognose von 8,5% basieren, obwohl Clerical Medical selbst nur eine Rendite von 6% als realistisch angesehen habe, was in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht sei. Des Weiteren sei Clerical Medical zu einer verständlichen Information darüber verpflichtet gewesen, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens (smoothing) nach eigenem Ermessen darüber entscheide, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergegeben wird und in welcher Höhe sie in Reserven fließt. Sie habe ferner darüber aufklären müssen, dass die mit den Beiträgen der Kläger gebildeten Reserven auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet werden können (Problem der Quersubventionierung).
Regelung zur Marktpreisanpassung unwirksam
Schließlich hat der BGH die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Marktpreisanpassung für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. In drei weiteren ähnlich gelagerten Fällen hat der Senat die Berufungsurteile ebenfalls mit entsprechenden Begründungen aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 122/11; IV ZR 151/11; IV ZR 164/11
Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit Schadenersatzklagen gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical auf die Revisionen der Parteien hin die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die geltend gemachten Ansprüche hätten nicht allein schon wegen des Bestehens von Auszahlungsansprüchen abgewiesen werden dürfen. Insoweit sei für einen Schaden ausreichend, dass der abgeschlossene Vertrag sich für die Kläger auch ungeachtet bestehender Erfüllungsansprüche als wirtschaftlich nachteilig darstellt, weil er sie – unter anderem aufgrund der eingegangenen Darlehensverpflichtungen – in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und ihren Anlagezielen nicht entspricht (Urteile vom Urteile vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10).
«Pool mit garantiertem Wertzuwachs»
In den zwei vom BGH erläuterten Verfahren (Az.: IV ZR 151/11 und 164/11) hatten die Kläger Anteile von anteilsgebundenen Lebensversicherungen an einem «Pool mit garantiertem Wertzuwachs», dem «Euro-Pool 2000EINS» gegen Zahlung eines Einmalbetrags erworben. Die Verträge, die die Kläger jeweils aufgrund einer Werbung durch Untervermittler geschlossen hatten, sind eingebettet in ein Anlagemodell «Europlan». Dieses sieht vor, dass die Zinsen für das Bankdarlehen durch vertraglich bedungene Auszahlungen aus der Lebensversicherung zu entrichten sind und im Übrigen durch einen Investmentfonds ein Kapitalstock gebildet wird, der bei Endfälligkeit des Darlehens zu dessen Tilgung verwendet werden soll, während weitere über diesen Zeitpunkt hinausreichende Auszahlungen den Versicherungsnehmern als fortlaufende Rente zur Verfügung stehen sollen. Nachdem der Wertzuwachs der den Klägern zugeteilten Poolanteile in der Folgezeit nicht ausreichte, um die zunächst getätigten Auszahlungen in vollem Umfang zu decken, reduzierte die Versicherung unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Anzahl der den Klägern zugewiesenen Anteile und damit den jährlich mitgeteilten Vertragswert.
Anleger monieren Verletzung von Aufklärungspflichten
Die Anleger verfolgen in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen. Sie berufen sich unter anderem darauf, dass Clerical Medical mit unrealistischen Renditeerwartungen geworben habe beziehungsweise durch ihre Untervermittler habe werben lassen, und verlangen Ersatz des ihnen durch Abschluss der Verträge entstandenen Vertrauensschadens, insbesondere Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen. Hilfsweise begehren sie die Erfüllung des Auszahlungsplans ohne Rücknahme von Anteilen. In der Vorinstanz hat das OLG Stuttgart in beiden Verfahren Clerical Medical jeweils zur Erfüllung des in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplans verurteilt. Die primär geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat es im Hinblick auf das Bestehen dieser Erfüllungsansprüche abgewiesen. Der BGH hob nun die Berufungsurteile auf und verwies die Sachen an die Vorinstanz zurück.
BGH: Erfüllungsanspruch nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung
Der BGH stellte zunächst klar, dass auf Grundlage der schriftlichen Vertragsunterlagen die Verpflichtung der Clerical Medical zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung steht. Die objektive Auslegung der in die Verträge einbezogenen Policenbedingungen der Beklagten ergebe hier keine wirksame Einschränkung dieser Verpflichtung. Die von der Vorinstanz insoweit ausgesprochenen Verurteilungen konnten nur deshalb nicht bestehen bleiben, weil das OLG dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, dass die Parteien den fraglichen Klauseln aufgrund entsprechender Erläuterungen des Vermittlers beim Vertragsabschluss übereinstimmend ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis beigelegt hätten, nicht nachgegangen war. Insoweit bedürfe es weiterer Feststellungen.
BGH: Wirtschaftlicher Nachteil durch Vertrag ausreichend für Schaden
Weiter hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht allein wegen des Bestehens der vorstehend genannten Auszahlungsansprüche abgewiesen werden durften. Insoweit sei für einen Schaden ausreichend, dass der abgeschlossene Vertrag sich für die Kläger auch ungeachtet bestehender Erfüllungsansprüche als wirtschaftlich nachteilig darstellt, weil er sie in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und ihren Anlagezielen nicht entspricht.
Pflicht zur Information der potenziellen Anleger
Zu den Schadensersatzansprüchen hat der Senat ferner ausgeführt, dass der Abschluss der Lebensversicherung «Wealthmaster Noble» sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein Anlagegeschäft darstelle, weshalb Clerical Medical wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch verpflichtet gewesen sei, die Anleger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. In diesem Rahmen müsse sich Clerical Medical nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da sie im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbstständigen Vermittlern überlassen habe.
Clerical Medical hat Aufklärungspflichten mehrfach verletzt
Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt hat Clerical Medical laut BGH ihre Aufklärungspflichten vor allem dadurch verletzt, dass sie den Klägern ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Den Klägern seien Musterberechnungen übergeben worden, die auf einer Renditeprognose von 8,5% basieren, obwohl Clerical Medical selbst nur eine Rendite von 6% als realistisch angesehen habe, was in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht sei. Des Weiteren sei Clerical Medical zu einer verständlichen Information darüber verpflichtet gewesen, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens (smoothing) nach eigenem Ermessen darüber entscheide, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergegeben wird und in welcher Höhe sie in Reserven fließt. Sie habe ferner darüber aufklären müssen, dass die mit den Beiträgen der Kläger gebildeten Reserven auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet werden können (Problem der Quersubventionierung).
Regelung zur Marktpreisanpassung unwirksam
Schließlich hat der BGH die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Marktpreisanpassung für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. In drei weiteren ähnlich gelagerten Fällen hat der Senat die Berufungsurteile ebenfalls mit entsprechenden Begründungen aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 122/11; IV ZR 151/11; IV ZR 164/11
Clerical Medical – BGH stärkt Anlegerrechte: Klagewelle erwartet
CLLB vertritt geschädigte Anleger
Der Bundesgerichtshof hat in der Verhandlung am 05. Juli 2012 Klartext gesprochen. Der IV. Senat hatte in mehreren Verfahren gegen Clerical Medical (CMI) darüber zu entscheiden, welche Ansprüche Versicherungsnehmern, die bei CMI kreditfinanzierte Lebensversicherungen (Produkt „Wealthmaster Noble“)abgeschlossen hatten, gegen Clerical Medical zustehen.
Clerical Medical hatte in der Vergangenheit tausende Anleger für kreditfinanzierte Lebensversicherungen geworben. Hierbei sollte ein Bankdarlehen aufgenommen werden, dessen Zinsen durch von Clerical Medical zugesicherte Auszahlungen aus der Lebensversicherung von CMI bedient werden sollten. Das Darlehen selbst sollte durch einen Investmentfonds, den der Kunde erwarb, bei Fälligkeit getilgt werden.
Anlageberater, die nach Auffassung vieler Geschädigter für Clerical Medical tätig waren, warben hierbei mit hohen Renditeerwartungen, die – so der Vorwurf – unrealistisch gewesen seien.
Der Bundesgerichtshof stellte hierzu nun fest:
1.Clerical Medical muss die in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne grundsätzlich erfüllen.
2.Clerical Medical muss sich das Handeln der Untervermittler gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da sie im Rahmen eines Strukturvertriebes die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbstständigen Vermittlern überlassen hat.
3.Den Anlegern können darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche zustehen. Dies gilt dann, wenn dem Kunden gegenüber bestehende Aufklärungs-pflichten verletzt wurden, beispielsweise, weil der Anlagevermittler dem Anleger ein unzutreffendes und zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn den Kunden Musterberechnungen übergeben wurden, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basieren.
Denn der BGH stellte fest, dass Clerical Medical selbst nur eine Rendite von gerade einmal 6 % als realistisch angesehen hat. Aufklärungspflichten können auch dann verletzt sein, wenn die Anleger nicht in 1.ausreichender Deutlichkeit über das von Clerical Medical durchgeführte Glättungsverfahren (Sog. „Smoothing“) informiert wurden. Hierbei entscheidet Clerical Medical nach eigenem Ermessen, in welcher Höhe die erwirtschaftete Rendite tatsächlich an den Anleger gezahlt wird und zu welchem Anteil sie in die Reserven fließt. Aufklärungspflichten können schließlich auch dann verletzt sein, wenn die Anleger nicht in ausreichender Deutlichkeit über die von Clerical Medical durchgeführte Quersubventionierung informiert wurden. Hierbei verwendet Clerical Medical die Kundenbeiträge auch zur Erfüllung von Garantieansprüchen anderer Anleger.
„Für die Anleger von Clerical Medical ist das eine erfreuliche Entwicklung“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits Clerical-Medical-Geschädigte vertritt. „Denn nach der nun erfolgten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kamen Clerical Medical grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten bei dem Abschluss der Versicherungsverträge zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Verträge empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären mussten. Kamen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, muss hierfür Clerical Medical nun im Grundsatz einstehen.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.
Rechtsanwalt Christian Luber
CLLB Rechtsanwälte
Liebigstr. 21
80538 München
Fon: 089/ 552 999 50
Fax: 089/552 999 90
(Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)
Web: www.cllb.de
CLLB vertritt geschädigte Anleger
Der Bundesgerichtshof hat in der Verhandlung am 05. Juli 2012 Klartext gesprochen. Der IV. Senat hatte in mehreren Verfahren gegen Clerical Medical (CMI) darüber zu entscheiden, welche Ansprüche Versicherungsnehmern, die bei CMI kreditfinanzierte Lebensversicherungen (Produkt „Wealthmaster Noble“)abgeschlossen hatten, gegen Clerical Medical zustehen.
Clerical Medical hatte in der Vergangenheit tausende Anleger für kreditfinanzierte Lebensversicherungen geworben. Hierbei sollte ein Bankdarlehen aufgenommen werden, dessen Zinsen durch von Clerical Medical zugesicherte Auszahlungen aus der Lebensversicherung von CMI bedient werden sollten. Das Darlehen selbst sollte durch einen Investmentfonds, den der Kunde erwarb, bei Fälligkeit getilgt werden.
Anlageberater, die nach Auffassung vieler Geschädigter für Clerical Medical tätig waren, warben hierbei mit hohen Renditeerwartungen, die – so der Vorwurf – unrealistisch gewesen seien.
Der Bundesgerichtshof stellte hierzu nun fest:
1.Clerical Medical muss die in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne grundsätzlich erfüllen.
2.Clerical Medical muss sich das Handeln der Untervermittler gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da sie im Rahmen eines Strukturvertriebes die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbstständigen Vermittlern überlassen hat.
3.Den Anlegern können darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche zustehen. Dies gilt dann, wenn dem Kunden gegenüber bestehende Aufklärungs-pflichten verletzt wurden, beispielsweise, weil der Anlagevermittler dem Anleger ein unzutreffendes und zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn den Kunden Musterberechnungen übergeben wurden, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basieren.
Denn der BGH stellte fest, dass Clerical Medical selbst nur eine Rendite von gerade einmal 6 % als realistisch angesehen hat. Aufklärungspflichten können auch dann verletzt sein, wenn die Anleger nicht in 1.ausreichender Deutlichkeit über das von Clerical Medical durchgeführte Glättungsverfahren (Sog. „Smoothing“) informiert wurden. Hierbei entscheidet Clerical Medical nach eigenem Ermessen, in welcher Höhe die erwirtschaftete Rendite tatsächlich an den Anleger gezahlt wird und zu welchem Anteil sie in die Reserven fließt. Aufklärungspflichten können schließlich auch dann verletzt sein, wenn die Anleger nicht in ausreichender Deutlichkeit über die von Clerical Medical durchgeführte Quersubventionierung informiert wurden. Hierbei verwendet Clerical Medical die Kundenbeiträge auch zur Erfüllung von Garantieansprüchen anderer Anleger.
„Für die Anleger von Clerical Medical ist das eine erfreuliche Entwicklung“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits Clerical-Medical-Geschädigte vertritt. „Denn nach der nun erfolgten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kamen Clerical Medical grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten bei dem Abschluss der Versicherungsverträge zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Verträge empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären mussten. Kamen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, muss hierfür Clerical Medical nun im Grundsatz einstehen.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.
Rechtsanwalt Christian Luber
CLLB Rechtsanwälte
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Clerical Medical muss Auszahlungspläne einhalten – Schadensersatz möglich
(BGH Urteil vom 11.07.2012)
Am 11.07.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer lang erwarteten Entscheidung die Leistungsverpflichtung des Lebensversicherer Clerical Medical Investement Group Ltd. anerkannt. Die BGH-Richter entschieden, dass Clerical Medical, die in den Auszahlungsplänen versprochene Beträge den Kunden zahlen muss. Zudem sind auch Schadensersatzansprüche gegen den Lebensversicherers möglich. Der BGH verwies die Fälle an die Vorinstanzen zurück, um genauere Feststellungen nachzuholen.
Im konkreten Fall ging es um eine Lebensversicherung „Welthmaster Noble“ mit Auszahlungsplänen. Windige Vermittler haben ihren Kunden überzeugend versprochen, dass die Zahlungen aus der Police und den Investments ausreichen würden, einen zur Finanzierung aufgenommenen Kredits zu bedienen. Des Weiteren sollte durch einen Investmentfonds ein Kapitalstock gebildet werden, um den Kredit am Ende komplett tilgen zu können. Aber als der Wertzuwachs nicht ausreichte, reduzierte das Unternehmen unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Auszahlungen und das Hebelgeschäft platzte.
In der Entscheidung vom 11.07.2012 wird erstmals festgestellt, dass das Produkt „Wealthmaster Noble“ wirtschaftlich betrachtet keine Lebensversicherung, sondern ein Anlagegeschäft darstellt. Aus diesem Grund sei Clerical Medical auch verpflichtet, die Interessenten schon vor dem Vertragsschluss über sämtliche Umstände vollständig aufzuklären.
Der BGH führt aus, dass der Lebensversicherer ihre Aufklärungspflichten schon dadurch verletzt hat, dass sie den Versicherten unrealistische Prognosen bezüglich der Rendite in Aussicht gestellt und versprochen haben. Laut BGH wurden Musterabrechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basierten, obwohl der Versicherer selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen hat.
Zudem hat der BGH nochmals bestätigt, dass im Falle der Einschaltung eines Vermittlers, sein Handeln und die Erklärungen dem Unternehmen zurechenbar sind.
Anlegern von Clerical Medical ist anzuraten, ihre Ansprüche von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Die Röhlke Rechtsanwälte bieten Ihnen eine umfassende juristische Prüfung Ihrer Chancen im Falle der Clerical Medical Investment Ltd.
Röhlke Rechtsanwälte
(BGH Urteil vom 11.07.2012)
Am 11.07.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer lang erwarteten Entscheidung die Leistungsverpflichtung des Lebensversicherer Clerical Medical Investement Group Ltd. anerkannt. Die BGH-Richter entschieden, dass Clerical Medical, die in den Auszahlungsplänen versprochene Beträge den Kunden zahlen muss. Zudem sind auch Schadensersatzansprüche gegen den Lebensversicherers möglich. Der BGH verwies die Fälle an die Vorinstanzen zurück, um genauere Feststellungen nachzuholen.
Im konkreten Fall ging es um eine Lebensversicherung „Welthmaster Noble“ mit Auszahlungsplänen. Windige Vermittler haben ihren Kunden überzeugend versprochen, dass die Zahlungen aus der Police und den Investments ausreichen würden, einen zur Finanzierung aufgenommenen Kredits zu bedienen. Des Weiteren sollte durch einen Investmentfonds ein Kapitalstock gebildet werden, um den Kredit am Ende komplett tilgen zu können. Aber als der Wertzuwachs nicht ausreichte, reduzierte das Unternehmen unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Auszahlungen und das Hebelgeschäft platzte.
In der Entscheidung vom 11.07.2012 wird erstmals festgestellt, dass das Produkt „Wealthmaster Noble“ wirtschaftlich betrachtet keine Lebensversicherung, sondern ein Anlagegeschäft darstellt. Aus diesem Grund sei Clerical Medical auch verpflichtet, die Interessenten schon vor dem Vertragsschluss über sämtliche Umstände vollständig aufzuklären.
Der BGH führt aus, dass der Lebensversicherer ihre Aufklärungspflichten schon dadurch verletzt hat, dass sie den Versicherten unrealistische Prognosen bezüglich der Rendite in Aussicht gestellt und versprochen haben. Laut BGH wurden Musterabrechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basierten, obwohl der Versicherer selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen hat.
Zudem hat der BGH nochmals bestätigt, dass im Falle der Einschaltung eines Vermittlers, sein Handeln und die Erklärungen dem Unternehmen zurechenbar sind.
Anlegern von Clerical Medical ist anzuraten, ihre Ansprüche von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Die Röhlke Rechtsanwälte bieten Ihnen eine umfassende juristische Prüfung Ihrer Chancen im Falle der Clerical Medical Investment Ltd.
Röhlke Rechtsanwälte
Entwicklung nach BGH Entscheidungen vom 11.07.2012 gegen englischen Lebensversicherer Clerical Medical
Nach den lang ersehnten Urteilen des Bundesgerichtshofs (kurz BGH) vom 11.07.2012 (AZ BGH IV ZR 164/11; IV ZR 122/11; IV ZR 151/11; IV ZR 268/10; IV ZR 471/10) stellt sich für viele Betroffene die Frage, ob damit auch ihre eigene Angelegenheit ein glückliches Ende findet. KAP Rechtsanwälte berichteten bereits in den vergangenen Wochen.
Viel wird in der Presse geschrieben, dass etwa die BGH Urteile grundsätzliche Bedeutung für die einzelnen Anleger haben. Für KAP Rechtsanwälte geschieht dies auch zu Recht, da der BGH in seinen Urteilen klarstellt, dass Clerical Medical (kurz CMI) für eigene Pflichtverletzung zu haften hat und auch solche eigenen Pflichtverletzungen begangen hat. Clerical Medical weist in einer Stellungnahme jedoch darauf hin, dass den Urteilen immer Einzelfallentscheidungen zugrunde liegen. Dies führt in der Praxis dazu, dass Clerical Medical nicht von sich aus automatisch seine geschädigten Versicherungsnehmer entschädigt. Vielmehr muss jeder Anleger seine Rechte einzeln durchsetzen.
Im Nachgang zu den BGH Urteilen stellt sich so für den einzelnen Anleger die Frage, wie die zuständigen Landgerichte (kurz LG) in erster Instanz oder die Oberlandesgerichte (kurz OLG) in zweiter Instanz die Fälle entscheiden.
Da KAP Rechtsanwälte eine Vielzahl von Mandanten vertreten, konnten sie hier im letzten Monat eine eindeutige Tendenz feststellen. Das Oberlandesgericht Stuttgart etwa, dessen Urteile durch den BGH aufgehoben und an das Gericht zurückverwiesen wurden, führt nun tatsächlich Beweisaufnahmen durch. Allerdings trifft die Beweislast Clerical Medical, was für den Anleger sehr günstig ist. Voraussetzung einer solchen Beweisaufnahme ist dabei jedoch, dass Clerical Medical in seinen Gerichtsverfahren ausreichend dazu vorträgt, wie hier der Anleger beraten sein soll. Auch dies ist nicht zwangsläufig der Fall.
Auch andere Landgerichte folgen und führen Beweisaufnahmen durch. Dies insbesondere Gerichte, die vor den BGH Entscheidungen die Fälle bereits negativ abweisen wollten. So erhielten KAP Rechtsanwälte eine Mitteilung des Landgericht Stade, dass die Kammer an der bisherigen Rechtsauffassung mit der Annahme der Verjährung nicht mehr festhalten wird. Andere Landgerichte entscheiden bereits gleich positiv für die Anleger. So hat in mehreren Verfahren das Landgericht Memmingen den Klagen der Clerical Medical Geschädigten voll stattgegeben.
Viele Gerichte weisen nunmehr auch auf die Möglichkeit des Vergleiches hin. So raten etwa die Landgerichte München I und Heidelberg dringend den Parteien, sich zu vergleichen. Zudem gibt das Landgericht München I den Hinweis, dass Clerical Medical endlich dazu vortragen soll, zu welchem Zeitpunkt Clerical Medical welche Renditen, in welcher Höhe, für welchen konkreten Pool für realistisch angesehen hat. Dies dürfte aus Sicht von Fachanwältin Anja Appelt eine höchst unangenehme Aufgabe für Clerical Medical bedeuten. KAP Rechtsanwälte hatten bereits umfangreich in ihren Klageverfahren vorgetragen, dass Clerical Medical selbst die angesetzten 6 %, die der BGH Entscheidung in der Musterberechnung zugrunde gelegt wurden, aus deren Sicht nicht einmal für realistisch hielt. Erst Recht keine 8,5 % oder sogar zweistellige Renditen, wie den Versicherungsnehmern versprochen wurde.
Auch das OLG Koblenz oder das LG Dresden weisen ausdrücklich darauf hin, dass hier wohl Ansprüche aus Pflichtverletzungen bestehen dürften und rät Clerical Medical dringend zum Vergleich. Clerical Medical prüft dies nun.
Die Tendenz ist damit nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eindeutig. Die Verfahren laufen für die Anleger grundsätzlich sehr gut. Auch ein Vergleich mit Clerical Medical im gerichtlichen Verfahren kann für viele Anleger eine denkbare Lösung sein, gerade auch dort, wo keine Rechtschutzversicherung besteht. Oder die Anleger greifen auf Prozessfinanzierer zurück, die vor dem Hintergrund dieser absolut positiven Entwicklung ihr Engagement verstärken und weiter Finanzierungen für Klageverfahren vornehmen.
Viel wird in der Presse geschrieben, dass etwa die BGH Urteile grundsätzliche Bedeutung für die einzelnen Anleger haben. Für KAP Rechtsanwälte geschieht dies auch zu Recht, da der BGH in seinen Urteilen klarstellt, dass Clerical Medical (kurz CMI) für eigene Pflichtverletzung zu haften hat und auch solche eigenen Pflichtverletzungen begangen hat. Clerical Medical weist in einer Stellungnahme jedoch darauf hin, dass den Urteilen immer Einzelfallentscheidungen zugrunde liegen. Dies führt in der Praxis dazu, dass Clerical Medical nicht von sich aus automatisch seine geschädigten Versicherungsnehmer entschädigt. Vielmehr muss jeder Anleger seine Rechte einzeln durchsetzen.
Im Nachgang zu den BGH Urteilen stellt sich so für den einzelnen Anleger die Frage, wie die zuständigen Landgerichte (kurz LG) in erster Instanz oder die Oberlandesgerichte (kurz OLG) in zweiter Instanz die Fälle entscheiden.
Da KAP Rechtsanwälte eine Vielzahl von Mandanten vertreten, konnten sie hier im letzten Monat eine eindeutige Tendenz feststellen. Das Oberlandesgericht Stuttgart etwa, dessen Urteile durch den BGH aufgehoben und an das Gericht zurückverwiesen wurden, führt nun tatsächlich Beweisaufnahmen durch. Allerdings trifft die Beweislast Clerical Medical, was für den Anleger sehr günstig ist. Voraussetzung einer solchen Beweisaufnahme ist dabei jedoch, dass Clerical Medical in seinen Gerichtsverfahren ausreichend dazu vorträgt, wie hier der Anleger beraten sein soll. Auch dies ist nicht zwangsläufig der Fall.
Auch andere Landgerichte folgen und führen Beweisaufnahmen durch. Dies insbesondere Gerichte, die vor den BGH Entscheidungen die Fälle bereits negativ abweisen wollten. So erhielten KAP Rechtsanwälte eine Mitteilung des Landgericht Stade, dass die Kammer an der bisherigen Rechtsauffassung mit der Annahme der Verjährung nicht mehr festhalten wird. Andere Landgerichte entscheiden bereits gleich positiv für die Anleger. So hat in mehreren Verfahren das Landgericht Memmingen den Klagen der Clerical Medical Geschädigten voll stattgegeben.
Viele Gerichte weisen nunmehr auch auf die Möglichkeit des Vergleiches hin. So raten etwa die Landgerichte München I und Heidelberg dringend den Parteien, sich zu vergleichen. Zudem gibt das Landgericht München I den Hinweis, dass Clerical Medical endlich dazu vortragen soll, zu welchem Zeitpunkt Clerical Medical welche Renditen, in welcher Höhe, für welchen konkreten Pool für realistisch angesehen hat. Dies dürfte aus Sicht von Fachanwältin Anja Appelt eine höchst unangenehme Aufgabe für Clerical Medical bedeuten. KAP Rechtsanwälte hatten bereits umfangreich in ihren Klageverfahren vorgetragen, dass Clerical Medical selbst die angesetzten 6 %, die der BGH Entscheidung in der Musterberechnung zugrunde gelegt wurden, aus deren Sicht nicht einmal für realistisch hielt. Erst Recht keine 8,5 % oder sogar zweistellige Renditen, wie den Versicherungsnehmern versprochen wurde.
Auch das OLG Koblenz oder das LG Dresden weisen ausdrücklich darauf hin, dass hier wohl Ansprüche aus Pflichtverletzungen bestehen dürften und rät Clerical Medical dringend zum Vergleich. Clerical Medical prüft dies nun.
Die Tendenz ist damit nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eindeutig. Die Verfahren laufen für die Anleger grundsätzlich sehr gut. Auch ein Vergleich mit Clerical Medical im gerichtlichen Verfahren kann für viele Anleger eine denkbare Lösung sein, gerade auch dort, wo keine Rechtschutzversicherung besteht. Oder die Anleger greifen auf Prozessfinanzierer zurück, die vor dem Hintergrund dieser absolut positiven Entwicklung ihr Engagement verstärken und weiter Finanzierungen für Klageverfahren vornehmen.
Fragebogen der Clerical Medical - Gefährliche Post
Ein per Post versandter Fragebogen sorgt seit Anfang Oktober für erneute Aufregung bei den Kunden der Clerical Medical Investment Group (CMI), nachdem sich erst im Juli 2012 der Bundesgerichtshof mit den Schadensersatzforderungen der Anleger gegen die englische Versicherungsgesellschaft auseinandergesetzt hatte.
Die geschädigten Versicherungsnehmer hatten im Rahmen verschiedener fremdfinanzierter Rentenmodelle, die unter Namen wie „ Sicherheits-Kompakt-Rente“, „Europlan“ oder „System-Rente“ vertrieben wurden, Policen der CMI abgeschlossen und dadurch hohe Verluste erlitten.
In mehreren von der Münchner Kanzlei Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen geführten Schadensersatzprozessen wurden schwere Beratungspflichtverletzungen der Versicherungsgesellschaft festgestellt. Insbesondere die bei Abschluss der Versicherung gemachten Renditeprognosen seien zu hoch angesetzt gewesen. Die dort federführenden Rechtsanwälte Tobias Pielsticker und Urban Schädler sprachen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 2012 von einem Grundsatzurteil, auf welches die vielen von ihnen vertretenen Anleger lange gewartet hätten. Diese Einschätzung hat sich als zutreffend erwiesen, in den letzten Monaten konnten die Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen bundesweit hohe Schadensersatzzahlungen für die vertretenen Anleger durchsetzen.
Nun reagiert Clerical Medical (CMI) in Form eines Schreibens, welches seit Anfang Oktober an die betroffenen Versicherungsnehmer verschickt wird. Die geschädigten Anleger werden darin aufgefordert, „zur Klärung des Sachverhalts“ und „zur eingehenden Prüfung des geltend gemachten Anspruchs“ einen umfangreichen beigefügten Fragebogen auszufüllen und zurückzusenden. Viele der so kontaktierten Anleger nahmen diese Rückmeldung ihrer Versicherungsgesellschaft auf den ersten Blick auch als ein positives Zeichen für eine späte Einsicht der CMI wahr und wandten sich mit Bitte um eine Einschätzung an ihre Anwälte.
Nachdem sich die Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen intensiv mit dem Fragenkatalog auseinandergesetzt haben, können sie die betroffenen Anleger nur zur allergrößten Vorsicht aufrufen. Entgegen dem ersten Anschein birgt der Fragebogen in rechtlicher Hinsicht große Gefahren für die angeschriebenen Anleger. Im schlimmsten Fall kann eine unbedachte Beantwortung der Fragen jeden begründeten Schadensersatzanspruch gegen die Clerical Medical (CMI) zunichte machen.
Schon die ersten Fragen zu den persönlichen Angaben der Versicherungsnehmer und den abgeschlossenen Versicherungspolicen halten die Anwälte für befremdlich. „Aus den vielen Prozessen gegen die CMI wissen wir genau, dass die Versicherungsgesellschaft alle die Versicherungspolice betreffenden Daten umfassend archiviert in Ihren Akten hat.“, wundert sich Rechtsanwalt Forster von der Kanzlei Wilhelm Lachmair & Kollegen über die Neugier der Gesellschaft. Auch die regelmäßig erfolgte Fremdfinanzierung und die damit verbundene Abtretung der Policen an die Banken sei der Clerical Medical grundsätzlich genauso bekannt wie jede vom Anleger beantragte Änderung der Auszahlungsmodalitäten.
Dass das Interesse der Clerical Medical (CMI) denn auch weit über die bloße Bestätigung der vorhandenen Kundendaten hinausgeht, zeigen die Fragen, die an die Anleger zum „Hintergrund Ihres Anliegens“ und zum „Beratungsverlauf“ gestellt werden. Die Anlegeranwälte können hier nur vor einer vorschnellen Antwort auf die Fragen warnen. Formuliert man hier ungeschickt, so können sich damit die Chancen in einem etwaigen Schadenersatzprozess dramatisch reduzieren. „Die Fragen betreffen genau die Aspekte, denen in aktuellen Schadensersatzprozessen gegen die CMI für die Anleger problematisch werden können“, schätzt Rechtsanwalt Forster den Fragenkatalog ein. So könnte damit beispielsweise eine Verjährungseinrede, deren Voraussetzungen grundsätzlich von CMI zu beweisen wäre, begründet werden.
Angaben in diesem Fragebogen, dessen müssen sich die Anleger gewärtig sein, werden ihnen in einem möglichen Verfahren gegen die CMI ggf. entgegengehalten werden. Am Ende des Fragebogens lässt sich die Clerical Medical Investment Group (CMI) nämlich ausdrücklich die Nutzung der Angaben auch für „Verwaltungs-, Gerichts- oder ähnliche Verfahren“ bezüglich der Versicherungspolicen urkundlich mit Datum, Ort und Unterschrift genehmigen.
Die Anwälte raten angesichts der beachtlichen versteckten Gefahren von einem Ausfüllen des Fragebogens ohne anwaltliche Beratung dringend ab. „Kein Anleger dürfte vor dem Landgericht solche gewichtige Aussagen ohne anwaltlichen Beistand machen“ – so Rechtsanwalt Stefan Forster. Die Beratung durch erfahrene Kapitalmarktrechtanwälte ist deshalb grundsätzlich zu empfehlen. Schließlich lässt sich die englische Versicherungsgesellschaft gegen die geschädigten Anleger auch von namhaften internationalen Großkanzleien vertreten.
Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen
Ein per Post versandter Fragebogen sorgt seit Anfang Oktober für erneute Aufregung bei den Kunden der Clerical Medical Investment Group (CMI), nachdem sich erst im Juli 2012 der Bundesgerichtshof mit den Schadensersatzforderungen der Anleger gegen die englische Versicherungsgesellschaft auseinandergesetzt hatte.
Die geschädigten Versicherungsnehmer hatten im Rahmen verschiedener fremdfinanzierter Rentenmodelle, die unter Namen wie „ Sicherheits-Kompakt-Rente“, „Europlan“ oder „System-Rente“ vertrieben wurden, Policen der CMI abgeschlossen und dadurch hohe Verluste erlitten.
In mehreren von der Münchner Kanzlei Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen geführten Schadensersatzprozessen wurden schwere Beratungspflichtverletzungen der Versicherungsgesellschaft festgestellt. Insbesondere die bei Abschluss der Versicherung gemachten Renditeprognosen seien zu hoch angesetzt gewesen. Die dort federführenden Rechtsanwälte Tobias Pielsticker und Urban Schädler sprachen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 2012 von einem Grundsatzurteil, auf welches die vielen von ihnen vertretenen Anleger lange gewartet hätten. Diese Einschätzung hat sich als zutreffend erwiesen, in den letzten Monaten konnten die Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen bundesweit hohe Schadensersatzzahlungen für die vertretenen Anleger durchsetzen.
Nun reagiert Clerical Medical (CMI) in Form eines Schreibens, welches seit Anfang Oktober an die betroffenen Versicherungsnehmer verschickt wird. Die geschädigten Anleger werden darin aufgefordert, „zur Klärung des Sachverhalts“ und „zur eingehenden Prüfung des geltend gemachten Anspruchs“ einen umfangreichen beigefügten Fragebogen auszufüllen und zurückzusenden. Viele der so kontaktierten Anleger nahmen diese Rückmeldung ihrer Versicherungsgesellschaft auf den ersten Blick auch als ein positives Zeichen für eine späte Einsicht der CMI wahr und wandten sich mit Bitte um eine Einschätzung an ihre Anwälte.
Nachdem sich die Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen intensiv mit dem Fragenkatalog auseinandergesetzt haben, können sie die betroffenen Anleger nur zur allergrößten Vorsicht aufrufen. Entgegen dem ersten Anschein birgt der Fragebogen in rechtlicher Hinsicht große Gefahren für die angeschriebenen Anleger. Im schlimmsten Fall kann eine unbedachte Beantwortung der Fragen jeden begründeten Schadensersatzanspruch gegen die Clerical Medical (CMI) zunichte machen.
Schon die ersten Fragen zu den persönlichen Angaben der Versicherungsnehmer und den abgeschlossenen Versicherungspolicen halten die Anwälte für befremdlich. „Aus den vielen Prozessen gegen die CMI wissen wir genau, dass die Versicherungsgesellschaft alle die Versicherungspolice betreffenden Daten umfassend archiviert in Ihren Akten hat.“, wundert sich Rechtsanwalt Forster von der Kanzlei Wilhelm Lachmair & Kollegen über die Neugier der Gesellschaft. Auch die regelmäßig erfolgte Fremdfinanzierung und die damit verbundene Abtretung der Policen an die Banken sei der Clerical Medical grundsätzlich genauso bekannt wie jede vom Anleger beantragte Änderung der Auszahlungsmodalitäten.
Dass das Interesse der Clerical Medical (CMI) denn auch weit über die bloße Bestätigung der vorhandenen Kundendaten hinausgeht, zeigen die Fragen, die an die Anleger zum „Hintergrund Ihres Anliegens“ und zum „Beratungsverlauf“ gestellt werden. Die Anlegeranwälte können hier nur vor einer vorschnellen Antwort auf die Fragen warnen. Formuliert man hier ungeschickt, so können sich damit die Chancen in einem etwaigen Schadenersatzprozess dramatisch reduzieren. „Die Fragen betreffen genau die Aspekte, denen in aktuellen Schadensersatzprozessen gegen die CMI für die Anleger problematisch werden können“, schätzt Rechtsanwalt Forster den Fragenkatalog ein. So könnte damit beispielsweise eine Verjährungseinrede, deren Voraussetzungen grundsätzlich von CMI zu beweisen wäre, begründet werden.
Angaben in diesem Fragebogen, dessen müssen sich die Anleger gewärtig sein, werden ihnen in einem möglichen Verfahren gegen die CMI ggf. entgegengehalten werden. Am Ende des Fragebogens lässt sich die Clerical Medical Investment Group (CMI) nämlich ausdrücklich die Nutzung der Angaben auch für „Verwaltungs-, Gerichts- oder ähnliche Verfahren“ bezüglich der Versicherungspolicen urkundlich mit Datum, Ort und Unterschrift genehmigen.
Die Anwälte raten angesichts der beachtlichen versteckten Gefahren von einem Ausfüllen des Fragebogens ohne anwaltliche Beratung dringend ab. „Kein Anleger dürfte vor dem Landgericht solche gewichtige Aussagen ohne anwaltlichen Beistand machen“ – so Rechtsanwalt Stefan Forster. Die Beratung durch erfahrene Kapitalmarktrechtanwälte ist deshalb grundsätzlich zu empfehlen. Schließlich lässt sich die englische Versicherungsgesellschaft gegen die geschädigten Anleger auch von namhaften internationalen Großkanzleien vertreten.
Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen
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Millionenrückstellungen für Schadensersatzansprüche gegen Clerical Medical
Die erfolgreichen Klagen geschädigter Anleger gegen die englische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) zeigen immer deutlicher Wirkung.
Wie das Handelsblatt und die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 01.11.2012 und am 03.11.2012 berichteten, hat die Lloyds Banking Group als Muttergesellschaft der englischen Lebensversicherung im dritten Quartal weitere Rückstellungen von 150 Millionen Pfund gebildet, nachdem sie zuvor schon 175 Millionen zurückgestellt hatte. Damit hält die Lloyds Banking Group inzwischen 325 Millionen Pfund an Rückstellungen, umgerechnet mehr als 406 Millionen Euro. Diese sollen zur Entschädigung der deutschen Versicherungsnehmer dienen.
In mehreren von der Münchner Kanzlei Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen geführten Schadensersatzprozessen stellte der BGH am 11.07.2012 schwere Beratungspflichtverletzungen der Versicherungsgesellschaft fest.
Die Lebensversicherung muss darüber hinaus vor allem die Entscheidung des Bundesgerichtshofes fürchten, wonach Anleger einen Anspruch auf Erfüllung von vorbehaltlos garantierten Auszahlungen geltend machen können, selbst über den Vertragswert der Police hinaus. Dies betrifft vor allem Versicherungsverträge bis zum Jahr 2003, in denen die CMI mit den Anlegern langjährige lebenslange Auszahlungen vereinbarte.
Wie das Handelsblatt und die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 01.11.2012 und am 03.11.2012 berichteten, hat die Lloyds Banking Group als Muttergesellschaft der englischen Lebensversicherung im dritten Quartal weitere Rückstellungen von 150 Millionen Pfund gebildet, nachdem sie zuvor schon 175 Millionen zurückgestellt hatte. Damit hält die Lloyds Banking Group inzwischen 325 Millionen Pfund an Rückstellungen, umgerechnet mehr als 406 Millionen Euro. Diese sollen zur Entschädigung der deutschen Versicherungsnehmer dienen.
In mehreren von der Münchner Kanzlei Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen geführten Schadensersatzprozessen stellte der BGH am 11.07.2012 schwere Beratungspflichtverletzungen der Versicherungsgesellschaft fest.
Die Lebensversicherung muss darüber hinaus vor allem die Entscheidung des Bundesgerichtshofes fürchten, wonach Anleger einen Anspruch auf Erfüllung von vorbehaltlos garantierten Auszahlungen geltend machen können, selbst über den Vertragswert der Police hinaus. Dies betrifft vor allem Versicherungsverträge bis zum Jahr 2003, in denen die CMI mit den Anlegern langjährige lebenslange Auszahlungen vereinbarte.
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Clerical Medical unterliegt gegen Finanzvermittler vor dem OLG Celle
Fremdfinanzierte Rentenkonzepte wie die LEX-Konzeptrente oder der Europlan sind als sehr komplex zu bezeichnen. Dementsprechend sollen vor dem Oberlandesgericht Celle in der Vergangenheit schon über 50 Anlegerklagen gegen Clerical Medical verlorengegangen sein.
Das Landgericht Lüneburg hatte noch beide Klagen abgewiesen, bei denen der von Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartG aus Heidelberg / Berlin vertretene Finanzvermittler gegen Clerical Medical auf Zahlung von Schadensersatz (also Rückabwicklung) sowohl bzgl. seines selbstgezeichneten Europlan als auch seiner selbstgezeichneten LEX-Konzeptrente geklagt hatte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Celle zeigte sich dann auch die Schwierigkeit in diesen Fällen, es wurde lange darüber diskutiert, inwieweit dem Finanzvermittler, der diese Produkte auch an eine große Zahl seiner Kunden vermittelt hatte, ein Mitverschulden zur Last fiele. Noch in der mündlichen Verhandlung nahm das OLG Celle an, dass hier ein Mitverschulden von 50 % in Betracht kommen könne (weil der Vermittler ja alles wissen mußte) und schlug vor, dass sich die Parteien außergerichtlich auf 50 % des geltend gemachten Schadens einigen sollten. Auf Anraten seiner Rechtsanwältin, Frau Dr. Tamara Knöpfel, lehnte der Finanzvermittler dann aber den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich ab. Insgesamt geht es um rund 750.000,00 € für den Finanzvermittler.
Diese Entscheidung war richtig, denn das OLG Celle verurteilte die Clerical Medical Investment Group Ltd. sowohl bei der LEX-Konzeptrente (OLG Celle, Urteil vom 08.11.2012, Az.: 8 U 29/12) als auch beim Europlan (OLG Celle, Urteil vom 08.11.2012, Az.: 8 U 66/12) zu Schadensersatz an den Finanzvermittler in voller Höhe. Die Kosten beider Prozessverfahren, sowohl die in der jeweiligen I. als auch der II. Instanz, muss Clerical Medical in voller Höhe tragen.
Frau Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel, welche die Urteile erstritten hat, dazu: „Wir freuen uns sehr über diesen bedeutsamen Erfolg, der nach den Urteilen des BGH vom 11.07.2012 (u.a. Az.: IV ZR 151/11) sicherlich zu den wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen gegen Clerical Medical hier in Deutschland zählen dürfte. Mit diesen Entscheidungen ist unseres Erachtens auch die Verantwortlichkeit zwischen Clerical Medical und zahlreichen Finanzvermittlern geklärt. Clerical Medical muss unseres Erachtens jetzt nach diesen Urteilen erkennen, dass sie selbst Finanzvermittler mit unzureichenden Informationen versorgt hat, so dass es zwangsläufig zu fehlerhaften Beratungen kommen musste.“
Nach den Urteilen des BGH vom 11.07.2012 warteten viele gespannt auf die ersten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen, die danach ergehen würden. Witt Rechtsanwälte konnten inzwischen schon zahlreiche weitere oberlandesgerichtliche Verfahren zugunsten ihrer Mandanten entscheiden, so u.a. vor dem OLG Stuttgart (Urteil vom 29.12.2012, Az.: 7 U 211/11), dem OLG Zweibrücken (Urteil vom 31.10.2012, Az.: 1 U 21/11) und dem OLG Celle (Urteil vom 29.11.2012, Az.: 8 U 47/12) und bestätigten damit im Rahmen dieser Verfahren, zu den führenden und vor allem erfolgreichsten Kanzleien in Deutschland zu zählen.
Rechtsanwalt Hans Witt: „Nachdem der BGH die von uns in den Vorinstanzen vorgetragenen Argumente in vollem Umfang bestätigt hatte, hatten wir keinen Zweifel daran, dass die weiteren Prozessverfahren für unsere Mandanten sehr erfolgreich verlaufen werden, und so ist es auch gekommen. Wir konnten nach wie vor alle oberlandesgerichtlichen Verfahren gegen Clerical Medical, inzwischen weit über zwölf an der Zahl, bei diversen Oberlandesgerichten zugunsten unserer Mandanten entscheiden. Wir werden daher unzureichenden Vergleichsangeboten weiter zurückhaltend gegenüberstehen; Anleger sollten hier nicht einfach zigtausende Euro verschenken. Wichtig ist die Prüfung jedes Einzelfalles und die richtige Strategie, und an dieser Stelle prüfen wir jeden Einzelfall genau, damit unsere Mandanten das bestmöglichste Ergebnis erhalten.“
Die oberlandesgerichtlichen Entscheidungen, die in den letzten Monaten von Witt Rechtsanwälte erstritten wurden, haben zudem gemein, dass die Revision zum Bundesgerichtshof für Clerical Medical in allen Fällen nicht zugelassen wurde. Frau Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel sagt dazu: „Zwar hat Clerical Medical die Möglichkeit, eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Diese hat aber unserer Auffassung nach keinerlei Aussicht auf Erfolg.“
Auch an dieser Stelle warnen Witt Rechtsanwälte erneut davor, hier weiterhin abzuwarten. Rechtsanwalt Hans Witt dazu: „Es ist unverständlich, wie jemand, der vor dem Verlust mehrerer hunderttausend Euro steht, nach den ergangenen Gerichtsentscheidungen weiter abwarten will. Die Grundsatzentscheidungen sind längst da, und wer weiter abwartet, riskiert, dass sein Schadensersatzanspruch verjährt. Erst vor wenigen Tagen haben wir wieder eine Millionenklage gegen Clerical Medical bei Gericht eingereicht (wenige Tage vor Ablauf der Verjährung), bei der der Mandant über keine Rechtsschutzversicherung verfügte, aber ein Prozesskostenfinanzierer das Kostenrisiko nunmehr trägt. Das zeigt, wie günstig die Erfolgsaussichten unserer Klagen auch von dritter Seite bewertet werden, denn ein Prozesskostenfinanzierer wird nur dann einen Prozess finanzieren, wenn es sehr gute Erfolgsaussichten gibt.“
Zu beachten ist, dass im Falle eines gerichtlichen Obsiegens des Anlegers der Gegner regelmäßig alle angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten tragen muss, jedenfalls eine sehr hohe Quote, so dass bei richtiger anwaltlicher Vertretung die Risiken aus Sicht von Witt Rechtsanwälte sehr beschränkt sein dürften. Daher raten Witt Rechtsanwälte zu einer spezialisierten anwaltlichen Vertretung in diesen Fällen
Pressemitteilung von: Witt Rechtsanwälte
Fremdfinanzierte Rentenkonzepte wie die LEX-Konzeptrente oder der Europlan sind als sehr komplex zu bezeichnen. Dementsprechend sollen vor dem Oberlandesgericht Celle in der Vergangenheit schon über 50 Anlegerklagen gegen Clerical Medical verlorengegangen sein.
Das Landgericht Lüneburg hatte noch beide Klagen abgewiesen, bei denen der von Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartG aus Heidelberg / Berlin vertretene Finanzvermittler gegen Clerical Medical auf Zahlung von Schadensersatz (also Rückabwicklung) sowohl bzgl. seines selbstgezeichneten Europlan als auch seiner selbstgezeichneten LEX-Konzeptrente geklagt hatte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Celle zeigte sich dann auch die Schwierigkeit in diesen Fällen, es wurde lange darüber diskutiert, inwieweit dem Finanzvermittler, der diese Produkte auch an eine große Zahl seiner Kunden vermittelt hatte, ein Mitverschulden zur Last fiele. Noch in der mündlichen Verhandlung nahm das OLG Celle an, dass hier ein Mitverschulden von 50 % in Betracht kommen könne (weil der Vermittler ja alles wissen mußte) und schlug vor, dass sich die Parteien außergerichtlich auf 50 % des geltend gemachten Schadens einigen sollten. Auf Anraten seiner Rechtsanwältin, Frau Dr. Tamara Knöpfel, lehnte der Finanzvermittler dann aber den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich ab. Insgesamt geht es um rund 750.000,00 € für den Finanzvermittler.
Diese Entscheidung war richtig, denn das OLG Celle verurteilte die Clerical Medical Investment Group Ltd. sowohl bei der LEX-Konzeptrente (OLG Celle, Urteil vom 08.11.2012, Az.: 8 U 29/12) als auch beim Europlan (OLG Celle, Urteil vom 08.11.2012, Az.: 8 U 66/12) zu Schadensersatz an den Finanzvermittler in voller Höhe. Die Kosten beider Prozessverfahren, sowohl die in der jeweiligen I. als auch der II. Instanz, muss Clerical Medical in voller Höhe tragen.
Frau Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel, welche die Urteile erstritten hat, dazu: „Wir freuen uns sehr über diesen bedeutsamen Erfolg, der nach den Urteilen des BGH vom 11.07.2012 (u.a. Az.: IV ZR 151/11) sicherlich zu den wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen gegen Clerical Medical hier in Deutschland zählen dürfte. Mit diesen Entscheidungen ist unseres Erachtens auch die Verantwortlichkeit zwischen Clerical Medical und zahlreichen Finanzvermittlern geklärt. Clerical Medical muss unseres Erachtens jetzt nach diesen Urteilen erkennen, dass sie selbst Finanzvermittler mit unzureichenden Informationen versorgt hat, so dass es zwangsläufig zu fehlerhaften Beratungen kommen musste.“
Nach den Urteilen des BGH vom 11.07.2012 warteten viele gespannt auf die ersten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen, die danach ergehen würden. Witt Rechtsanwälte konnten inzwischen schon zahlreiche weitere oberlandesgerichtliche Verfahren zugunsten ihrer Mandanten entscheiden, so u.a. vor dem OLG Stuttgart (Urteil vom 29.12.2012, Az.: 7 U 211/11), dem OLG Zweibrücken (Urteil vom 31.10.2012, Az.: 1 U 21/11) und dem OLG Celle (Urteil vom 29.11.2012, Az.: 8 U 47/12) und bestätigten damit im Rahmen dieser Verfahren, zu den führenden und vor allem erfolgreichsten Kanzleien in Deutschland zu zählen.
Rechtsanwalt Hans Witt: „Nachdem der BGH die von uns in den Vorinstanzen vorgetragenen Argumente in vollem Umfang bestätigt hatte, hatten wir keinen Zweifel daran, dass die weiteren Prozessverfahren für unsere Mandanten sehr erfolgreich verlaufen werden, und so ist es auch gekommen. Wir konnten nach wie vor alle oberlandesgerichtlichen Verfahren gegen Clerical Medical, inzwischen weit über zwölf an der Zahl, bei diversen Oberlandesgerichten zugunsten unserer Mandanten entscheiden. Wir werden daher unzureichenden Vergleichsangeboten weiter zurückhaltend gegenüberstehen; Anleger sollten hier nicht einfach zigtausende Euro verschenken. Wichtig ist die Prüfung jedes Einzelfalles und die richtige Strategie, und an dieser Stelle prüfen wir jeden Einzelfall genau, damit unsere Mandanten das bestmöglichste Ergebnis erhalten.“
Die oberlandesgerichtlichen Entscheidungen, die in den letzten Monaten von Witt Rechtsanwälte erstritten wurden, haben zudem gemein, dass die Revision zum Bundesgerichtshof für Clerical Medical in allen Fällen nicht zugelassen wurde. Frau Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel sagt dazu: „Zwar hat Clerical Medical die Möglichkeit, eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Diese hat aber unserer Auffassung nach keinerlei Aussicht auf Erfolg.“
Auch an dieser Stelle warnen Witt Rechtsanwälte erneut davor, hier weiterhin abzuwarten. Rechtsanwalt Hans Witt dazu: „Es ist unverständlich, wie jemand, der vor dem Verlust mehrerer hunderttausend Euro steht, nach den ergangenen Gerichtsentscheidungen weiter abwarten will. Die Grundsatzentscheidungen sind längst da, und wer weiter abwartet, riskiert, dass sein Schadensersatzanspruch verjährt. Erst vor wenigen Tagen haben wir wieder eine Millionenklage gegen Clerical Medical bei Gericht eingereicht (wenige Tage vor Ablauf der Verjährung), bei der der Mandant über keine Rechtsschutzversicherung verfügte, aber ein Prozesskostenfinanzierer das Kostenrisiko nunmehr trägt. Das zeigt, wie günstig die Erfolgsaussichten unserer Klagen auch von dritter Seite bewertet werden, denn ein Prozesskostenfinanzierer wird nur dann einen Prozess finanzieren, wenn es sehr gute Erfolgsaussichten gibt.“
Zu beachten ist, dass im Falle eines gerichtlichen Obsiegens des Anlegers der Gegner regelmäßig alle angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten tragen muss, jedenfalls eine sehr hohe Quote, so dass bei richtiger anwaltlicher Vertretung die Risiken aus Sicht von Witt Rechtsanwälte sehr beschränkt sein dürften. Daher raten Witt Rechtsanwälte zu einer spezialisierten anwaltlichen Vertretung in diesen Fällen
Pressemitteilung von: Witt Rechtsanwälte

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