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Datenklau bei EC Karten: Neue Betrugsmaschen
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Datenklau bei EC Karten: Neue Betrugsmaschen
Die Rechtsanwälte vertreten seit Jahren Opfer, die einen Vermögensschaden durch Datendiebstahl an EC-Karten-Terminals, durch Kreditkartenbetrug, durch das Abfangen von Daten im Internet (Online-Banking) oder durch das sonstige Abfischen von Zugangsdaten (Datendiebstahl beim Online-Versandhandel und bei Online-Auktionshäusern) erlitten haben. Wir die neuesten Betrugs-Maschen vor, erklären, worauf Sie achten sollten und welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen im Schadensfall verbleiben.
Die neueste Masche beim Datenklau an EC-Karten-Terminals stellt sich als eine Weiterentwicklung der bereits seit Jahren bekannten Tricks dar. Die altbekannte Masche besteht darin, dass die Straftäter unmittelbar am EC-Karten-Automat ein kleines Gerät vor dem Kartenschlitz anbauten, in dem der Bankkunde seine EC-Karte normalerweise einzugeben hatte. Der derart geprellte Bankkunde merkt dann häufig nicht, dass er seine EC-Karte nicht – wie beabsichtigt – in den EC-Kartenautomat eingibt, sondern in das von den Tätern vorgebaute Gerät. Dieses ist nur dazu da, die Daten auf der EC-Karte auszulesen. Ein weiteres Gerät im Texteingabefeld des EC-Karte-Automaten dient ausschließlich dazu die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) abzugreifen. Diese Daten werden dann durch das vorgebaute Gerät unmittelbar an die Täter übermittelt. Auf diese Weise können die Täter dann eine gefälschte EC-Karte anfertigen, die über die gleichen Daten verfügt, wie die zuvor ausgelesene EC-Karte des Bankkunden. Mit Hilfe der „abgefischten Pin“ ist es insbesondere aus dem Ausland möglich, Bargeld vom Konto des Bankkunden abzuheben. Im Einzelfall werden von den Geldautomaten im Ausland nicht die gleichen Sicherheitsmerkmale von der EC-Karte abgefragt, wie im Inland. Zumindest bei einigen von der Anwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte bearbeiteten Fällen zeigt sich, dass sich häufig die Spur der Täter im osteuropäischen Ausland verliert.
Bezüglich dieser Handlungen mit vorgebauten Geräten agieren die Bankkunden heute offenbar vorsichtiger, da darüber nicht zuletzt von Seiten der Presse und des Fernsehens umfassend berichtet wurde. Zumindest ein Teil der Bankkunden achtet offenbar sorgfältig als in der Vergangenheit darauf, dass am Bankautomaten keine vorgebauten Geräte zu finden sind oder andere, ungewöhnlichen Dinge auffallen.
Chipeinbau als neuste Masche
Da sich Kriminalität jedoch immer wieder neue Wege sucht, haben auch die Täter inzwischen reagiert. Eine aktuelle Masche besteht nun darin, dass insbesondere an EC-Karten-Terminals in Tankstellen, in Supermärkten oder an anderen Orten kleine Chips eingebaut werden, die während des Zahlungsvorganges die personenbezogenen Daten abgreifen und an die Täter übermitteln. Dies funktioniert immer dann, wenn während des Bezahlvorganges eine Datenverbindung zwischen dem EC-Karten-Terminal und der kontoführenden Bank aufgebaut wird; etwa um eine Freigabe bzw. Legitimation bezüglich der beabsichtigten Kontoverfügung einzuholen. Soweit unmittelbar in dem EC-Karten-Terminal von den Tätern ein entsprechender Chip eingebaut werden konnte, können diese Daten während des Transaktionsvorganges abgefangen werden, ohne dass der Bankkunde dies merkt.
Wie schütze ich mich?
Aus der Sicht der Täter besteht der Vorteil beim Abfischen von Kontozugangsdaten in dieser Variante darin, dass es dem Bankkunden wenig nützt, wenn er auf äußere Auffälligkeiten achtet. In dieser Variante muss kein Kartenlesegerät der Täter mehr äußerlich am Bankautomaten angebracht werden. Vielmehr genügt es einen kleinen Chipähnlichen Gegenstand im Innern eines handelsüblichen Karten-Zahlungs-Terminals anzubringen. Um die Tat zu entdecken, müsste der Kunde das Gerät aufschrauben und untersuchen; ein nicht gerade praktikabler Vorschlag.
Gelingt es den Tätern, die auf der Karte gespeicherten Daten einschließlich der dazugehörigen PIN abzufangen und eine gefälschte Zweitkarte herzustellen, kann damit - vornehmlich aus dem Ausland - ein beliebiger Geldautomat aufgesucht werden, um Geldabhebungen vorzunehmen.
Der Vorteil für die Täter, etwa im Unterschied zum herkömmlichen Datenklau beim Online-Banking, besteht darin, dass sich die Spur der Täter schneller verliert. Während beim Datenklau im Online-Banking nur die Möglichkeit besteht, eine Überweisung auf ein fremdes Konto zu tätigen und dazu ein so genannter Geldbote zwischengeschaltet werden muss, kann im vorliegenden Verfahren unmittelbar Bargeld am Geldautomaten abgehoben werden. Geschieht dies vom Ausland aus, dauert es Wochen bis Banken aus dem Ausland die Angaben über Tatzeit und Tatort übermittelt haben. Zu diesem Zeitpunkt sind häufig auch Videobänder, sofern diese das Geschehen am Geldautomaten überwachen, bereits gelöscht.
Im Ergebnis ist es für derart geprellten Bankkunden kaum möglich sich im Vorfeld der Tathandlung wirksam zu schützen; es sei denn, man verzichtet im Zahlungsverkehr auf jeglichen Einsatz von EC- und Kreditkarten etc.; angesichts des modernen Zahlungsverkehrs ein erneut unpraktikabler Vorschlag.
Wer zahlt den Schaden?
Die Durchsetzung des beim Bankkunden eingetretenen Vermögensschadens ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht alles andere als einfach. Im Einzelfall ist es möglich, den Schaden ersetzt zu bekommen.
Wenn in einem Zahlungsterminal, sei es an einer Tankstelle oder im Supermarkt, ein kleines Auslesegerät installiert werden kann, so fragt sich natürlich, wie dieser Chip dorthin kommen kann. Eine Haftung des jeweiligen Anbieters des Zahlungsterminals ließe sich im Einzelfall denken, wenn diese ihren Überwachungspflichten nicht nachgekommen sind oder Mitarbeiter an der Tathandlung beteiligt waren.
In der Mehrzahl der Fälle wird es dem geschädigten Bankkunden jedoch nicht möglich sein, die entsprechenden Nachweise zu beschaffen. Aus der Sicht des Bankkunden stellt sich der Sachverhalt vielmehr so dar, dass ihm erstmals bei der nächsten Einsichtnahme des Kontoauszuges auffallen wird, dass es unberechtigte Abbuchungen gegeben hat. Nutzt der Bankkunde regelmäßig und täglich seine Karte als Zahlungsmittel, wird es ihm häufig nach Ablauf einer gewissen Zeit kaum möglich sein, herauszufinden, an welchem Zahlungsterminal die Kontozugangsdaten abgegriffen wurden und wo sich somit der Ort der Tathandlung befindet.
In diesen Fällen stellt sich die grundlegende Frage, ob ein Erstattungsanspruch gegenüber der kontoführenden Bank besteht? Greift ein Täter auf die Kontozugangsdaten und räumt das Konto leer, liegt keine wirksame Anweisung des Kunden an sein Kreditinstitut vor, weshalb dieses auch keinen Aufwendungsersatz im Sinne des § 670 BGB ihm gegenüber hat. § 676h, Satz1 BGB (Missbrauch von Zahlungskarten) schreibt sogar vor, dass das Kreditinstitut durch Kartenmissbrauch entstandene Aufwendungen nicht von seinem Bankkunden verlangen kann. Trotzdem können Banken die Haftung dem Kontoinhaber aufbürden, soweit er den Missbrauchsschaden durch eigene Nachlässigkeit ermöglicht hat; ein in der vorliegenden Fallkonstellation sicherlich auszuschließender Fall.
Ulrich W. Schulte, Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
---------------------
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Kurfürstendamm 42
D-10719 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 71520670
Telefax: +49 (0) 30 71520678
E-Mail: <a href="/Finanzforum/Spamschutz.php?id=22400" target"_blank">[E-Mail anzeigen]</a>
Internet: www.dr-schulte.de
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig. Zu den Hauptarbeitsgebieten zählen das Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie verbraucherschutzrechtliche Themenstellungen. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x), Dresden und in Frankfurt am Main.
Die neueste Masche beim Datenklau an EC-Karten-Terminals stellt sich als eine Weiterentwicklung der bereits seit Jahren bekannten Tricks dar. Die altbekannte Masche besteht darin, dass die Straftäter unmittelbar am EC-Karten-Automat ein kleines Gerät vor dem Kartenschlitz anbauten, in dem der Bankkunde seine EC-Karte normalerweise einzugeben hatte. Der derart geprellte Bankkunde merkt dann häufig nicht, dass er seine EC-Karte nicht – wie beabsichtigt – in den EC-Kartenautomat eingibt, sondern in das von den Tätern vorgebaute Gerät. Dieses ist nur dazu da, die Daten auf der EC-Karte auszulesen. Ein weiteres Gerät im Texteingabefeld des EC-Karte-Automaten dient ausschließlich dazu die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) abzugreifen. Diese Daten werden dann durch das vorgebaute Gerät unmittelbar an die Täter übermittelt. Auf diese Weise können die Täter dann eine gefälschte EC-Karte anfertigen, die über die gleichen Daten verfügt, wie die zuvor ausgelesene EC-Karte des Bankkunden. Mit Hilfe der „abgefischten Pin“ ist es insbesondere aus dem Ausland möglich, Bargeld vom Konto des Bankkunden abzuheben. Im Einzelfall werden von den Geldautomaten im Ausland nicht die gleichen Sicherheitsmerkmale von der EC-Karte abgefragt, wie im Inland. Zumindest bei einigen von der Anwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte bearbeiteten Fällen zeigt sich, dass sich häufig die Spur der Täter im osteuropäischen Ausland verliert.
Bezüglich dieser Handlungen mit vorgebauten Geräten agieren die Bankkunden heute offenbar vorsichtiger, da darüber nicht zuletzt von Seiten der Presse und des Fernsehens umfassend berichtet wurde. Zumindest ein Teil der Bankkunden achtet offenbar sorgfältig als in der Vergangenheit darauf, dass am Bankautomaten keine vorgebauten Geräte zu finden sind oder andere, ungewöhnlichen Dinge auffallen.
Chipeinbau als neuste Masche
Da sich Kriminalität jedoch immer wieder neue Wege sucht, haben auch die Täter inzwischen reagiert. Eine aktuelle Masche besteht nun darin, dass insbesondere an EC-Karten-Terminals in Tankstellen, in Supermärkten oder an anderen Orten kleine Chips eingebaut werden, die während des Zahlungsvorganges die personenbezogenen Daten abgreifen und an die Täter übermitteln. Dies funktioniert immer dann, wenn während des Bezahlvorganges eine Datenverbindung zwischen dem EC-Karten-Terminal und der kontoführenden Bank aufgebaut wird; etwa um eine Freigabe bzw. Legitimation bezüglich der beabsichtigten Kontoverfügung einzuholen. Soweit unmittelbar in dem EC-Karten-Terminal von den Tätern ein entsprechender Chip eingebaut werden konnte, können diese Daten während des Transaktionsvorganges abgefangen werden, ohne dass der Bankkunde dies merkt.
Wie schütze ich mich?
Aus der Sicht der Täter besteht der Vorteil beim Abfischen von Kontozugangsdaten in dieser Variante darin, dass es dem Bankkunden wenig nützt, wenn er auf äußere Auffälligkeiten achtet. In dieser Variante muss kein Kartenlesegerät der Täter mehr äußerlich am Bankautomaten angebracht werden. Vielmehr genügt es einen kleinen Chipähnlichen Gegenstand im Innern eines handelsüblichen Karten-Zahlungs-Terminals anzubringen. Um die Tat zu entdecken, müsste der Kunde das Gerät aufschrauben und untersuchen; ein nicht gerade praktikabler Vorschlag.
Gelingt es den Tätern, die auf der Karte gespeicherten Daten einschließlich der dazugehörigen PIN abzufangen und eine gefälschte Zweitkarte herzustellen, kann damit - vornehmlich aus dem Ausland - ein beliebiger Geldautomat aufgesucht werden, um Geldabhebungen vorzunehmen.
Der Vorteil für die Täter, etwa im Unterschied zum herkömmlichen Datenklau beim Online-Banking, besteht darin, dass sich die Spur der Täter schneller verliert. Während beim Datenklau im Online-Banking nur die Möglichkeit besteht, eine Überweisung auf ein fremdes Konto zu tätigen und dazu ein so genannter Geldbote zwischengeschaltet werden muss, kann im vorliegenden Verfahren unmittelbar Bargeld am Geldautomaten abgehoben werden. Geschieht dies vom Ausland aus, dauert es Wochen bis Banken aus dem Ausland die Angaben über Tatzeit und Tatort übermittelt haben. Zu diesem Zeitpunkt sind häufig auch Videobänder, sofern diese das Geschehen am Geldautomaten überwachen, bereits gelöscht.
Im Ergebnis ist es für derart geprellten Bankkunden kaum möglich sich im Vorfeld der Tathandlung wirksam zu schützen; es sei denn, man verzichtet im Zahlungsverkehr auf jeglichen Einsatz von EC- und Kreditkarten etc.; angesichts des modernen Zahlungsverkehrs ein erneut unpraktikabler Vorschlag.
Wer zahlt den Schaden?
Die Durchsetzung des beim Bankkunden eingetretenen Vermögensschadens ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht alles andere als einfach. Im Einzelfall ist es möglich, den Schaden ersetzt zu bekommen.
Wenn in einem Zahlungsterminal, sei es an einer Tankstelle oder im Supermarkt, ein kleines Auslesegerät installiert werden kann, so fragt sich natürlich, wie dieser Chip dorthin kommen kann. Eine Haftung des jeweiligen Anbieters des Zahlungsterminals ließe sich im Einzelfall denken, wenn diese ihren Überwachungspflichten nicht nachgekommen sind oder Mitarbeiter an der Tathandlung beteiligt waren.
In der Mehrzahl der Fälle wird es dem geschädigten Bankkunden jedoch nicht möglich sein, die entsprechenden Nachweise zu beschaffen. Aus der Sicht des Bankkunden stellt sich der Sachverhalt vielmehr so dar, dass ihm erstmals bei der nächsten Einsichtnahme des Kontoauszuges auffallen wird, dass es unberechtigte Abbuchungen gegeben hat. Nutzt der Bankkunde regelmäßig und täglich seine Karte als Zahlungsmittel, wird es ihm häufig nach Ablauf einer gewissen Zeit kaum möglich sein, herauszufinden, an welchem Zahlungsterminal die Kontozugangsdaten abgegriffen wurden und wo sich somit der Ort der Tathandlung befindet.
In diesen Fällen stellt sich die grundlegende Frage, ob ein Erstattungsanspruch gegenüber der kontoführenden Bank besteht? Greift ein Täter auf die Kontozugangsdaten und räumt das Konto leer, liegt keine wirksame Anweisung des Kunden an sein Kreditinstitut vor, weshalb dieses auch keinen Aufwendungsersatz im Sinne des § 670 BGB ihm gegenüber hat. § 676h, Satz1 BGB (Missbrauch von Zahlungskarten) schreibt sogar vor, dass das Kreditinstitut durch Kartenmissbrauch entstandene Aufwendungen nicht von seinem Bankkunden verlangen kann. Trotzdem können Banken die Haftung dem Kontoinhaber aufbürden, soweit er den Missbrauchsschaden durch eigene Nachlässigkeit ermöglicht hat; ein in der vorliegenden Fallkonstellation sicherlich auszuschließender Fall.
Ulrich W. Schulte, Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
---------------------
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Kurfürstendamm 42
D-10719 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 71520670
Telefax: +49 (0) 30 71520678
E-Mail: <a href="/Finanzforum/Spamschutz.php?id=22400" target"_blank">[E-Mail anzeigen]</a>
Internet: www.dr-schulte.de
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig. Zu den Hauptarbeitsgebieten zählen das Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie verbraucherschutzrechtliche Themenstellungen. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x), Dresden und in Frankfurt am Main.
Die Methoden nennen sich Skimming, libanesische Schlinge oder Schulter-Surfen, sie alle haben das gleiche Ziel: Kunden an Bankautomaten um ihr Bares zu betrügen.
Obwohl ihre Tricks seit Jahren bekannt sind, werden die Betrüger immer erfolgreicher.
Manipulation an Geldautomaten hat im vergangenen Jahr zu rund 10.000 Fällen von Datenklau geführt.
Insgesamt seien bundesweit 459 Automaten präpariert worden, um Daten von EC-Karten ... [mehr]
Obwohl ihre Tricks seit Jahren bekannt sind, werden die Betrüger immer erfolgreicher.
Manipulation an Geldautomaten hat im vergangenen Jahr zu rund 10.000 Fällen von Datenklau geführt.
Insgesamt seien bundesweit 459 Automaten präpariert worden, um Daten von EC-Karten ... [mehr]
Das BKA warnt vor einer neuen Vorgehensweise zur Erlangung von EC- und Kredtikartendaten.
In den letzten Wochen habe die Polizei bundesweit eine Vielzahl von Manipulationen der Türöffner an den Eingängen von Kreditinstituten festgestellt.
Die dabei eingesetzten Geräte könnten die Zahlungskartendaten auslesen und seien durch den Kunden kaum zu erkennen. Am Geldautomat selbst werde eine Kamera zum Ausspähen der Geheimzahl installiert.
PM
In den letzten Wochen habe die Polizei bundesweit eine Vielzahl von Manipulationen der Türöffner an den Eingängen von Kreditinstituten festgestellt.
Die dabei eingesetzten Geräte könnten die Zahlungskartendaten auslesen und seien durch den Kunden kaum zu erkennen. Am Geldautomat selbst werde eine Kamera zum Ausspähen der Geheimzahl installiert.
PM
Dass es relativ einfach ist, die Daten von Kreditkarteninhabern zu kopieren und damit auf Einkaufstour zu gehen, zeigt das Beispiel eines Kellners aus Zürich. Der Mann ist mit einer bedingten Geldstrafe davongekommen.
Am Rande einer Verhandlung, die am Bezirksgericht Zürich stattfand, hat der Kreditkartenbetrüger aus dem elektronischen Nähkästchen geplaudert.
Per Internet habe er sich für rund 100 Franken einen sogenannten Skimmer bestellt, ein Gerät, mit dem die persönlichen Daten vom Magnetstreifen einer Kreditkarte erfasst werden können.
Etwas teurer, nämlich rund 500 Franken, sei ihn ein Speichergerät zu stehen gekommen. Mit diesem übertrug er die geskimmten Daten auf den Magnetstreifen einer eigenen Kundenkarte, die von nun an die "Identität" des betrogenen Karteninhabers hatte.
Als Kellner in einer Pizzeria in Zürich Enge war es ihm ein Leichtes, mit dem Skimmer die Kreditkarten von Gästen zu kopieren, ohne dass diese etwas davon mitbekommen hätten.
In der Anklageschrift, die vor dem Bezirksgericht Zürich verhandelt wurde, sind sechs betrogene Kunden aufgeführt. Mit deren kopierten Kreditkarten kaufte der 22-jährige Angeklagte für mehrere zehntausend Franken Unterhaltungsgeräte, die er mit Hilfe eines Internet-Auktionshauses zu Geld machte. Die eingeklagten Betrügereien hatten sich alle im Frühling 2005 abgespielt.
Der Verteidiger des Angeklagten sagte in seinem Plädoyer, nicht die Einfachheit des Kopierens habe ihn am meisten beunruhigt, sondern das "lausige und fahrlässige Verhalten des Verkaufspersonals".
So habe es sich bei den von seinem Mandanten verwendeten Karten um schlechte Attrappen gehandelt, die von blossem Auge als solche zu erkennen gewesen seien. Zudem habe der Angeklagte stets mit seiner eigenen Unterschrift signiert, was ebenfalls hätte erkannt werden müssen.
Deshalb könne nicht von einem arglistigen Vorgehen gesprochen werden, was der Gesetzgeber als Voraussetzung für den Straftatbestand des Betrugs verlangt.
In der mündlichen Urteilseröffnung nahm der Gerichtsvorsitzende das kritisierte Verkaufspersonal in Schutz. Man müsse sich die teilweise hektische Situation vor einer Kasse vorstellen, mit allenfalls ungeduldig wartenden Kunden. Unter diesen Umständen dürfe die Sorgfaltspflicht nicht allzu streng angesetzt werden.
Das Gericht bejahte deshalb den Vorwurf des mehrfachen Betrugs ebenso wie jenen der mehrfachen Urkundenfälschung.
Im Strafmass hingegen kam es der Verteidigung entgegen. Es bestrafte den Kreditkartenbetrüger nicht, wie vom Staatsanwalt beantragt, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, sondern mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen 30 Franken (10 800 Franken). Auf Wunsch des Verteidigers verzichtete das Gericht zudem auf die Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene.
Der Verurteilte kam 1999 im Alter von 15 Jahren aus Kuba in die Schweiz, wo seine Mutter nach der Heirat mit einem Schweizer hingezogen war. Drei Jahre später wurde er eingebürgert, ein weiteres Jahr später begann er zu delinquieren, um seine Drogensucht zu finanzieren.
Neben dem Kreditkartenbetrug hat er 18 000 Franken Schulden bei den VBZ wegen notorischen Schwarzfahrens. Der psychiatrische Gutachter hat bei ihm narzisstische Züge festgestellt.
Das mag erklären, wieso er am Rande der Gerichtsverhandlung freimütig von einem "noch viel grösseren Fall" erzählte, dessentwegen er drei Monate in Untersuchungshaft gesessen habe. Diesmal nicht über den Umweg mit Kreditkarten, sondern direkt mit Bankkarten habe er, zusammen mit zwei Komplizen, rund zwei Millionen Franken ertrogen.
Quelle: nzz
Am Rande einer Verhandlung, die am Bezirksgericht Zürich stattfand, hat der Kreditkartenbetrüger aus dem elektronischen Nähkästchen geplaudert.
Per Internet habe er sich für rund 100 Franken einen sogenannten Skimmer bestellt, ein Gerät, mit dem die persönlichen Daten vom Magnetstreifen einer Kreditkarte erfasst werden können.
Etwas teurer, nämlich rund 500 Franken, sei ihn ein Speichergerät zu stehen gekommen. Mit diesem übertrug er die geskimmten Daten auf den Magnetstreifen einer eigenen Kundenkarte, die von nun an die "Identität" des betrogenen Karteninhabers hatte.
Als Kellner in einer Pizzeria in Zürich Enge war es ihm ein Leichtes, mit dem Skimmer die Kreditkarten von Gästen zu kopieren, ohne dass diese etwas davon mitbekommen hätten.
In der Anklageschrift, die vor dem Bezirksgericht Zürich verhandelt wurde, sind sechs betrogene Kunden aufgeführt. Mit deren kopierten Kreditkarten kaufte der 22-jährige Angeklagte für mehrere zehntausend Franken Unterhaltungsgeräte, die er mit Hilfe eines Internet-Auktionshauses zu Geld machte. Die eingeklagten Betrügereien hatten sich alle im Frühling 2005 abgespielt.
Der Verteidiger des Angeklagten sagte in seinem Plädoyer, nicht die Einfachheit des Kopierens habe ihn am meisten beunruhigt, sondern das "lausige und fahrlässige Verhalten des Verkaufspersonals".
So habe es sich bei den von seinem Mandanten verwendeten Karten um schlechte Attrappen gehandelt, die von blossem Auge als solche zu erkennen gewesen seien. Zudem habe der Angeklagte stets mit seiner eigenen Unterschrift signiert, was ebenfalls hätte erkannt werden müssen.
Deshalb könne nicht von einem arglistigen Vorgehen gesprochen werden, was der Gesetzgeber als Voraussetzung für den Straftatbestand des Betrugs verlangt.
In der mündlichen Urteilseröffnung nahm der Gerichtsvorsitzende das kritisierte Verkaufspersonal in Schutz. Man müsse sich die teilweise hektische Situation vor einer Kasse vorstellen, mit allenfalls ungeduldig wartenden Kunden. Unter diesen Umständen dürfe die Sorgfaltspflicht nicht allzu streng angesetzt werden.
Das Gericht bejahte deshalb den Vorwurf des mehrfachen Betrugs ebenso wie jenen der mehrfachen Urkundenfälschung.
Im Strafmass hingegen kam es der Verteidigung entgegen. Es bestrafte den Kreditkartenbetrüger nicht, wie vom Staatsanwalt beantragt, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, sondern mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen 30 Franken (10 800 Franken). Auf Wunsch des Verteidigers verzichtete das Gericht zudem auf die Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene.
Der Verurteilte kam 1999 im Alter von 15 Jahren aus Kuba in die Schweiz, wo seine Mutter nach der Heirat mit einem Schweizer hingezogen war. Drei Jahre später wurde er eingebürgert, ein weiteres Jahr später begann er zu delinquieren, um seine Drogensucht zu finanzieren.
Neben dem Kreditkartenbetrug hat er 18 000 Franken Schulden bei den VBZ wegen notorischen Schwarzfahrens. Der psychiatrische Gutachter hat bei ihm narzisstische Züge festgestellt.
Das mag erklären, wieso er am Rande der Gerichtsverhandlung freimütig von einem "noch viel grösseren Fall" erzählte, dessentwegen er drei Monate in Untersuchungshaft gesessen habe. Diesmal nicht über den Umweg mit Kreditkarten, sondern direkt mit Bankkarten habe er, zusammen mit zwei Komplizen, rund zwei Millionen Franken ertrogen.
Quelle: nzz
Nach Einschätzung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) können die Manipulationen deutscher Bankautomaten leicht verhindert werden. Doch viele Kreditinstitute scheuten die zusätzlichen Kosten, berichtet das Nachrichtenmagazin „Spiegel“.
vzbv-Chef Gerd Billen fordert, Banken und Sparkassen müssten „endlich alle Anstrengungen“ unternehmen, um das sogenannte Skimming, das Ausspähen von Kundendaten mit falschen Lesegeräten und Tastaturen, zu erschweren.
Schon seit Jahren gebe es „Anti-Skimming-Module“, die nicht einmal tausend Euro kosten.
Die Apparaturen machen dem Bericht zufolge das Kopieren der Magnetstreifen von Bankkarten unmöglich und hätten fast alle Skimming-Attacken der vergangenen Monate verhindert. Experten schätzten, dass nicht einmal 20 Prozent der 54 000 deutschen Geldautomaten mit entsprechenden Geräten ausgerüstet sind.
Allein im ersten Halbjahr 2008 seien 431 Automaten manipuliert worden, fast so viele wie im gesamten Vorjahr, sagte Margit Schneider von der Euro Kartensysteme GmbH, die als Gemeinschaftsunternehmen der deutschen Kreditinstitute die Betrugsfälle bearbeitet.
vzbv-Chef Gerd Billen fordert, Banken und Sparkassen müssten „endlich alle Anstrengungen“ unternehmen, um das sogenannte Skimming, das Ausspähen von Kundendaten mit falschen Lesegeräten und Tastaturen, zu erschweren.
Schon seit Jahren gebe es „Anti-Skimming-Module“, die nicht einmal tausend Euro kosten.
Die Apparaturen machen dem Bericht zufolge das Kopieren der Magnetstreifen von Bankkarten unmöglich und hätten fast alle Skimming-Attacken der vergangenen Monate verhindert. Experten schätzten, dass nicht einmal 20 Prozent der 54 000 deutschen Geldautomaten mit entsprechenden Geräten ausgerüstet sind.
Allein im ersten Halbjahr 2008 seien 431 Automaten manipuliert worden, fast so viele wie im gesamten Vorjahr, sagte Margit Schneider von der Euro Kartensysteme GmbH, die als Gemeinschaftsunternehmen der deutschen Kreditinstitute die Betrugsfälle bearbeitet.








