Absprachen im Strafprozess - Deutsche Gerichte - würfeln sie ihr Urteil doch aus - der Deal bei Gericht
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frank neidzel
inaktiv
Absprachen im Strafprozess - Deutsche Gerichte - würfeln sie ihr Urteil doch aus - der Deal bei Gericht
Star-Anwalt Bossi
http://bilder.bild.t-online.de/BTO/news/…operty=Bild.jpg
http://bilder.bild.t-online.de/BTO/news/…operty=Bild.jpg
Zitat
„In Deutschland können Richter ungestraft und fast unkontrolliert das Recht beugen“
Er sagt: „Die deutschen Strafgerichte sind so ungerecht, daß man manche Urteile auch auswürfeln könnte.“ In seinem neuen Buch* rechnet er mit den „Halbgöttern in Schwarz“ ab.
Der normale Bürger kann sich von unserer Justiz erst ein Bild machen, wenn er selbst als Opfer oder Täter vor dem Richter steht. Recht haben und Recht bekommen sind da oft zwei Paar Schuhe.“
„Vor deutschen Gerichten werden mehr Schuldige freigesprochen als Unschuldige verurteilt.“
Uwe Hastig
inaktiv
Schuldige und Unschuldige
Zitat:
"„Vor deutschen Gerichten werden mehr Schuldige freigesprochen als Unschuldige verurteilt.“
Ja, so muss es auch sein: Unschuldige dürfen nicht verurteilt werden.
Das Problem ist - und das ist wohl auch gemeint - , dass zu viele Schuldige freigesprochen werden.
"„Vor deutschen Gerichten werden mehr Schuldige freigesprochen als Unschuldige verurteilt.“
Ja, so muss es auch sein: Unschuldige dürfen nicht verurteilt werden.
Das Problem ist - und das ist wohl auch gemeint - , dass zu viele Schuldige freigesprochen werden.
So neu sind die Erkenntnisse nun auch wieder nicht.
Übrigens ist das nicht nur in Deutschland so, dass Recht haben uind Recht bekommen zwei Sachen sind. MAn sehe sich nur mal die Prominentenprozesse in den USA an. DA wäre der Somson-Fall oder ganz aktuell der Jackson-Prozeß. Mit den richtigen Anwälten (welche natürlich ihren enormen Preis haben) sowie de richtigen Strategie und entsprechender Pr-Maschinerie kommen auch im LAnd der Todesstrafe Mörder frei.
Übrigens auch ganz aktuell: Der Staranwalt von Karsten Speck, Herr Dr. Hanickel, hat jüngst sein Zulassung verloren, weil er selbst in krummen Immobilien- und Anlagegeschäfte verwickelt ist. Also nicht nur Richter brechen Gesetze und beugen Recht, nein auch Anwälte (bekanntermaßen auch in Schwarz) tuen das selbige.
Aber Hauptsache die Gerichtsgebühren und Anwaltssätze lt. BragO wurden erhöht. Es sitzen ja fast auch nur noch Anwälte und Beamte in den gesetzgebenden Gremien dieses Landes.
Also nicht den Mut verlieren. Justizia ist zwar blind, aber noch nicht taub.
Übrigens ist das nicht nur in Deutschland so, dass Recht haben uind Recht bekommen zwei Sachen sind. MAn sehe sich nur mal die Prominentenprozesse in den USA an. DA wäre der Somson-Fall oder ganz aktuell der Jackson-Prozeß. Mit den richtigen Anwälten (welche natürlich ihren enormen Preis haben) sowie de richtigen Strategie und entsprechender Pr-Maschinerie kommen auch im LAnd der Todesstrafe Mörder frei.
Übrigens auch ganz aktuell: Der Staranwalt von Karsten Speck, Herr Dr. Hanickel, hat jüngst sein Zulassung verloren, weil er selbst in krummen Immobilien- und Anlagegeschäfte verwickelt ist. Also nicht nur Richter brechen Gesetze und beugen Recht, nein auch Anwälte (bekanntermaßen auch in Schwarz) tuen das selbige.
Aber Hauptsache die Gerichtsgebühren und Anwaltssätze lt. BragO wurden erhöht. Es sitzen ja fast auch nur noch Anwälte und Beamte in den gesetzgebenden Gremien dieses Landes.
Also nicht den Mut verlieren. Justizia ist zwar blind, aber noch nicht taub.
Zitat von »"The Saint"«
Übrigens auch ganz aktuell: Der Staranwalt von Karsten Speck, Herr Dr. Hanickel, hat jüngst sein Zulassung verloren, weil er selbst in krummen Immobilien- und Anlagegeschäfte verwickelt ist. .
Auszug: [url=http://www.bild.t-online.de/BTO/leute/2007/08/09/speck-karsten/neue-anklage,geo=2284256.html]Bild[/url]
Zitat
Anklage wegen „bandenmäßigen Betrugs“
...wird Speck in der 81-Seiten langen Klageschrift „bandenmäßiger Betrug in fünf Fällen“ vorgeworfen. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, drohen dem Schauspieler bis zu 10 Jahre Haft.
Zusammen mit Ehefrau Cora (46) und anderen Angehörigen soll Speck Honorare in Höhe von über 900 000 Euro unterschlagen haben, die eigentlich seinen Gläubigern zugestanden hätten.
Laut Urteil des ersten Betrugsprozesses hätte Speck seine Einnahmen in einen Geschädigtenfond einzahlen müssen.
Im November 2004 war er wegen dubioser Immobiliengeschäfte zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt worden, weil er Anleger um mehrere Millionen betrogen hatte.
Von den Richtern wurde Speck offener Vollzug gewährt, damit er weiter arbeiten und somit die Gläubiger bezahlen kann. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder tat er dies offenbar nicht.
Ehepaar Speck soll wieder betrogen haben
Sie kam durch die Hintertür, versteckte sich vor Fotografen und Kamerateams. Nach über zweijähriger Zwangspause ist am Landgericht der Betrugs-Prozess gegen die Ehefrau von Schauspieler Karsten Speck (Hallo Robbie) neu aufgerollt worden.
Lächeln, plaudern, grüßen: Der Auftritt von Cora Speck glich einer echten Charme-Offensive. Die heute 47-Jährige trug eine hellblaue Bluse, Jeans, dezente Perlen-Ohrringe. Nichts deutete darauf hin, dass sie lange Zeit schwer krank gewesen ist. Depressionen, Stress und Nervenzusammenbrüche: Es waren keine guten Nachrichten, die über die Tochter eines DDR-Diplomaten in den vergangenen Jahren verbreitet wurden.
Der erste Prozess war genau aus diesen Gründen geplatzt. Jetzt geht deshalb noch einmal alles von vorne los. Das hatten zumindest alle gedacht. Doch dann begann die Neuauflage mit einer Überraschung.
Neue Anklage überraschte
Staatsanwalt Ralph Steinert hatte nämlich nicht nur die alte Anklage aus dem Jahr 2002 dabei, sondern auch noch eine neue. Und die hatte es in sich. Die Ermittler gehen davon aus, dass die Eheleute Speck schon wieder betrogen haben. Auch Karsten Speck soll deshalb erneut vor Gericht - allerdings nicht in Dortmund, sondern in Frankfurt/Oder.
Der tiefe Fall des Promi-Ehepaares begann schon 1994. Damals hatten sich Cora und Karsten Speck mit einem Immobilienprojekt in Berlin verspekuliert, brauchten immer neues Geld. Zunächst waren die Kredite offenbar auch kein Problem. "Mein Mann hat Anfang der 90er Jahre sehr viel Geld verdient", sagte Cora Speck zum Auftakt des Prozesses. Doch die Probleme wurden größer, Banken und Privatpersonen offenbar immer häufiger getäuscht.
Rund acht Millionen Euro Schulden
2002 war Schluss, das Schauspieler-Ehepaar drückten rund acht Millionen Euro Schulden. Karsten Speck ist wegen seiner betrügerischen Kreditgeschäfte bereits zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt worden. Cora droht wahrscheinlich eine ähnliche Strafe - plus Aufschlag wegen der neuen Anklage. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Eheleute ab 2002 versucht haben, Geld vor den Gläubigerbanken zu verstecken - insgesamt rund eine halbe Million Euro. Das bestreitet Cora Speck allerdings. Urteil voraussichtlich Mitte Mai.
Quelle: Ruhr-Nachrichten / Jörn Hartwich
Sie kam durch die Hintertür, versteckte sich vor Fotografen und Kamerateams. Nach über zweijähriger Zwangspause ist am Landgericht der Betrugs-Prozess gegen die Ehefrau von Schauspieler Karsten Speck (Hallo Robbie) neu aufgerollt worden.
Lächeln, plaudern, grüßen: Der Auftritt von Cora Speck glich einer echten Charme-Offensive. Die heute 47-Jährige trug eine hellblaue Bluse, Jeans, dezente Perlen-Ohrringe. Nichts deutete darauf hin, dass sie lange Zeit schwer krank gewesen ist. Depressionen, Stress und Nervenzusammenbrüche: Es waren keine guten Nachrichten, die über die Tochter eines DDR-Diplomaten in den vergangenen Jahren verbreitet wurden.
Der erste Prozess war genau aus diesen Gründen geplatzt. Jetzt geht deshalb noch einmal alles von vorne los. Das hatten zumindest alle gedacht. Doch dann begann die Neuauflage mit einer Überraschung.
Neue Anklage überraschte
Staatsanwalt Ralph Steinert hatte nämlich nicht nur die alte Anklage aus dem Jahr 2002 dabei, sondern auch noch eine neue. Und die hatte es in sich. Die Ermittler gehen davon aus, dass die Eheleute Speck schon wieder betrogen haben. Auch Karsten Speck soll deshalb erneut vor Gericht - allerdings nicht in Dortmund, sondern in Frankfurt/Oder.
Der tiefe Fall des Promi-Ehepaares begann schon 1994. Damals hatten sich Cora und Karsten Speck mit einem Immobilienprojekt in Berlin verspekuliert, brauchten immer neues Geld. Zunächst waren die Kredite offenbar auch kein Problem. "Mein Mann hat Anfang der 90er Jahre sehr viel Geld verdient", sagte Cora Speck zum Auftakt des Prozesses. Doch die Probleme wurden größer, Banken und Privatpersonen offenbar immer häufiger getäuscht.
Rund acht Millionen Euro Schulden
2002 war Schluss, das Schauspieler-Ehepaar drückten rund acht Millionen Euro Schulden. Karsten Speck ist wegen seiner betrügerischen Kreditgeschäfte bereits zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt worden. Cora droht wahrscheinlich eine ähnliche Strafe - plus Aufschlag wegen der neuen Anklage. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Eheleute ab 2002 versucht haben, Geld vor den Gläubigerbanken zu verstecken - insgesamt rund eine halbe Million Euro. Das bestreitet Cora Speck allerdings. Urteil voraussichtlich Mitte Mai.
Quelle: Ruhr-Nachrichten / Jörn Hartwich
Absprachen in Strafverfahren sind jetzt per Gesetz erlaubt.
Der Bundesrat ließ am 10.07.2009 das vom Bundestag verabschiedete Gesetz passieren und verzichtete darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will damit eine jahrzehntelange Praxis in den Gerichtssälen auf eine rechtliche Grundlage stellen. Die «Deals» sind unter Juristen allerdings umstritten. Kritiker sehen darin einen Handel mit der Gerechtigkeit. Zypries dagegen verfolgt nach eigenen Angaben das Ziel, Absprachen aus den Hinterzimmern herauszuholen und damit transparent zu machten.
Der Bundesrat ließ am 10.07.2009 das vom Bundestag verabschiedete Gesetz passieren und verzichtete darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will damit eine jahrzehntelange Praxis in den Gerichtssälen auf eine rechtliche Grundlage stellen. Die «Deals» sind unter Juristen allerdings umstritten. Kritiker sehen darin einen Handel mit der Gerechtigkeit. Zypries dagegen verfolgt nach eigenen Angaben das Ziel, Absprachen aus den Hinterzimmern herauszuholen und damit transparent zu machten.
Seit mehr als 20 Jahren ist in der Praxis der strafprozessualen Hauptverhandlung das Phänomen zu verzeichnen, dass das Gericht und die Verfahrensbeteiligten versuchen, sich über den weiteren Verfahrensfortgang und insbesondere das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.
Auch wenn insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit von Verständigungen sowie deren Verfahren, Inhalt und Folgen in einer Vielzahl von Entscheidungen Konturen gesetzt hat, so zuletzt in der Grundsatzentscheidung des Großen Strafsenates des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005, ist der Gesetzgeber aufgerufen zu handeln.
Die Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren sind notwendig, um für diese - wie der Justizalltag zeigt - bedeutsame, allerdings nicht unumstrittene Vorgehensweise im Strafprozess klare gesetzliche Vorgaben zu treffen, die der Rechtssicherheit und der gleichmäßigen Rechtsanwendung dienen. Zudem hat der Große Strafsenat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht seien und ein Tätigwerden des Gesetzgebers angemahnt.
Zum Inhalt des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig erklärte und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Justiz als unerlässlich bezeichnete Verständigung im Strafverfahren in der Strafprozessordnung gesetzlich zu regeln.
Nach dem Regelungskonzept gelten weiterhin die Grundsätze des Strafverfahrens, namentlich,
Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verständigung ist ein neuer § 257c StPO.
Die Vorschrift regelt ausdrücklich die Zulässigkeit von Verständigungen über Verfahrensfortgang und -ergebnis, die das Gericht in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten suchen kann, und stellt klar, dass die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 244 Absatz 2 StPO) unberührt bleibt.
Weiter ist in der Vorschrift festgelegt, was Gegenstand einer Verständigung sein darf. Schließlich werden Einzelheiten für das Verständigungsverfahren, insbesondere Mitteilungs- und Belehrungspflichten des Gerichts geregelt.
Nach dem Regelungskonzept bleibt die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln für alle Verfahrensbeteiligten unberührt. Es unterscheidet nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und ermöglicht ein Vorgehen im Wege der Verständigung auch im amtsgerichtlichen Verfahren.
Durch das Gesetz sollen auch kommunikative Elemente im Strafverfahren gestärkt werden, die außerhalb einer Verständigung zur Verfahrensförderung geeignet sind, aber im gerichtlichen Verfahren auch zur Vorbereitung einer Verständigung für dienlich angesehen werden.
Gesetz zur ? Regelung der Verständigung im Strafverfahren
.
Lesen Sie auch:
? Der Deal wird Gesetz - Das Gericht ein Basar
? Strafrabatt gegen Geständnis - Justiz übliche Tarife?
? Abwägen zwischen Gerechtigkeit und Prozessökonomie
? Postchef Klaus Zumwinkel - Haftbefehl
? Von Korruption durchzogen
.
Auch wenn insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit von Verständigungen sowie deren Verfahren, Inhalt und Folgen in einer Vielzahl von Entscheidungen Konturen gesetzt hat, so zuletzt in der Grundsatzentscheidung des Großen Strafsenates des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005, ist der Gesetzgeber aufgerufen zu handeln.
Die Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren sind notwendig, um für diese - wie der Justizalltag zeigt - bedeutsame, allerdings nicht unumstrittene Vorgehensweise im Strafprozess klare gesetzliche Vorgaben zu treffen, die der Rechtssicherheit und der gleichmäßigen Rechtsanwendung dienen. Zudem hat der Große Strafsenat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht seien und ein Tätigwerden des Gesetzgebers angemahnt.
Zum Inhalt des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig erklärte und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Justiz als unerlässlich bezeichnete Verständigung im Strafverfahren in der Strafprozessordnung gesetzlich zu regeln.
Nach dem Regelungskonzept gelten weiterhin die Grundsätze des Strafverfahrens, namentlich,
- dass eine Verständigung unter Beachtung aller maßgeblichen Verfahrensre-
geln einschließlich der Überzeugung des Gerichts vom festgestellten Sach-
verhalt und der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses stattfinden muss, - die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs sowie
- die Transparenz der Hauptverhandlung und der Unterrichtung der Öffent-
lichkeit in dieser - und insbesondere das Prinzip der Schuldangemessenheit der Strafe gewahrt
sein müssen.
Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verständigung ist ein neuer § 257c StPO.
Die Vorschrift regelt ausdrücklich die Zulässigkeit von Verständigungen über Verfahrensfortgang und -ergebnis, die das Gericht in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten suchen kann, und stellt klar, dass die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 244 Absatz 2 StPO) unberührt bleibt.
Weiter ist in der Vorschrift festgelegt, was Gegenstand einer Verständigung sein darf. Schließlich werden Einzelheiten für das Verständigungsverfahren, insbesondere Mitteilungs- und Belehrungspflichten des Gerichts geregelt.
Nach dem Regelungskonzept bleibt die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln für alle Verfahrensbeteiligten unberührt. Es unterscheidet nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und ermöglicht ein Vorgehen im Wege der Verständigung auch im amtsgerichtlichen Verfahren.
Durch das Gesetz sollen auch kommunikative Elemente im Strafverfahren gestärkt werden, die außerhalb einer Verständigung zur Verfahrensförderung geeignet sind, aber im gerichtlichen Verfahren auch zur Vorbereitung einer Verständigung für dienlich angesehen werden.
Gesetz zur ? Regelung der Verständigung im Strafverfahren
.
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Der Gesetzgeber hat Absprachen vor der Hauptverhandlung, sei es am Telefon oder in Büros, zugelassen unter der Bedingung, dass ein Richter dann in der Hauptverhandlung über die Absprache informiert und das Ergebnis bekannt gibt.
Ein Prozess, der zehn Tage dauere, könne das Gericht schon erheblich belasten: „Da nimmt ein Richter dann gerne das Geschenk an, die Verhandlung auf zwei Tage begrenzen zu können.“
Früher ist die Initiative zu einem Deal meist von der Verteidigung ausgegangen, heute drängt die Justiz darauf. Und zwar immer dann, wenn ein zeitraubendes und aufwendiges Verfahren droht.
Auch Teile der Rechtswissenschaft schauen durchaus kritisch auf den Konsens-Prozess: In einem Fall ging es um einen Anlagebetrug mit hundert Geschädigten und einem Schaden von rund 23 Millionen Euro. Die Verhandlung dauerte nach der Absprache von Richter, Staatsanwalt und Verteidigung genau 18 Minuten. Ein Rechtsprofessor bewertet das so: Es falle schwer, hier keine Verhöhnung der Opfer zu erblicken.
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Ein Prozess, der zehn Tage dauere, könne das Gericht schon erheblich belasten: „Da nimmt ein Richter dann gerne das Geschenk an, die Verhandlung auf zwei Tage begrenzen zu können.“
Früher ist die Initiative zu einem Deal meist von der Verteidigung ausgegangen, heute drängt die Justiz darauf. Und zwar immer dann, wenn ein zeitraubendes und aufwendiges Verfahren droht.
Auch Teile der Rechtswissenschaft schauen durchaus kritisch auf den Konsens-Prozess: In einem Fall ging es um einen Anlagebetrug mit hundert Geschädigten und einem Schaden von rund 23 Millionen Euro. Die Verhandlung dauerte nach der Absprache von Richter, Staatsanwalt und Verteidigung genau 18 Minuten. Ein Rechtsprofessor bewertet das so: Es falle schwer, hier keine Verhöhnung der Opfer zu erblicken.
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Es liegt wohl zum Großteil an den Juristen selbst, dass viele Menschen an der Justiz verzweifeln. Wenn Verbrecher, die auf Juweliere einstechen wollen, noch am gleichen Abend am Geschäft vorbeigehen können, weil kein Haftgrund vorliege, dann mag das juristisch begründbar sein, nachvollziehbar ist es nicht
Wenn Multi-Abzocker mit Internet-Betrügereien Millionen verdienen, tausende Menschen übers Ohr hauen und dann einen Deal aushandeln, der ihnen eine Bewährungsstrafe sichert, ist das unter prozessökonomischen Gründen vertretbar und auch rechtlich einwandfrei. Vermittelbar ist es nicht.
Es ist auch nicht mehr zu verstehen, dass ein mehrfacher Bewährungsversager, den die Staatsanwältin als „Pulverfass“ bezeichnet, nach einer erwiesenen Körperverletzung wieder zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wird. Und das, obwohl die Richterin eigentlich „so ein schlechtes Gefühl“ hat. Ein schlechtes Gefühl hat auch der Zuschauer, dass ein Gewalttäter mit einem laut Richterin „imposanten Zentralregisterauszug“, der sich nüchtern „sehr gut“, betrunken aber nur „sehr, sehr schwierig“ betrage, wieder eine Bewährungsstrafe erhält. Dass das sogenannte Vorstrafenregister tatsächlich Zentralregister heißt, liegt übrigens auf der Hand: Bestraft wurde hier nämlich lange niemand. Etliche Drogendelikte, schwerer Diebstahl, Verbreitung von Propaganda-Material für eine Nazi-Organisation, gefährliche Körperverletzung – „Von Verfolgung abgesehen“ und „Eingestellt“. Warum heißt es eigentlich Jugendstrafrecht und nicht Jugenderziehungsrecht?
Betreuer und Bewährungshelfer sind ratlos: Absprachen mit dem drogenabhängigen Mittdreißiger gingen nur zufällig, Termine halte er nicht ein. „Warum klappt der Kontakt nicht?“, will die Richterin wissen. Begründung: „Weil ich bis mittags schlafe, dann mein Polamidon hole und dann ist es auch schon wieder drei, vier Uhr.“ Ach. Zum letzten Gerichtstermin musste der Angeklagte von der Polizei vorgeführt werden. Heute, nüchtern, mache der Angeklagte ja einen ganz sympathischen Eindruck, findet die Richterin. Dass er aber, nicht nüchtern, mit dem Backstein auf die Hausmeisterin losgeht, bereite ihr Kopfzerbrechen. Zu Recht.
„Ich habe Angst, dass da auch etwas Schlimmeres passieren könnte“, will die Richterin eine Einstellungsdebatte vom Tisch wischen. Vergeblich. Eine Strafe, wendet der Rechtsanwalt des Angeklagten ein, würde seinen Mandanten „demotivieren“. Eine Therapie (die eine oder andere hat der Angeklagte schon abgebrochen) soll nochmal eine „letzte“ Chance sein. Drei Monate Haft, ausgesetzt zur Bewährung, machen es möglich. Es liegt wohl zum Großteil an den Juristen selbst, dass viele Menschen an der Justiz verzweifeln
* goettinger-tageblatt
Wenn Multi-Abzocker mit Internet-Betrügereien Millionen verdienen, tausende Menschen übers Ohr hauen und dann einen Deal aushandeln, der ihnen eine Bewährungsstrafe sichert, ist das unter prozessökonomischen Gründen vertretbar und auch rechtlich einwandfrei. Vermittelbar ist es nicht.
Es ist auch nicht mehr zu verstehen, dass ein mehrfacher Bewährungsversager, den die Staatsanwältin als „Pulverfass“ bezeichnet, nach einer erwiesenen Körperverletzung wieder zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wird. Und das, obwohl die Richterin eigentlich „so ein schlechtes Gefühl“ hat. Ein schlechtes Gefühl hat auch der Zuschauer, dass ein Gewalttäter mit einem laut Richterin „imposanten Zentralregisterauszug“, der sich nüchtern „sehr gut“, betrunken aber nur „sehr, sehr schwierig“ betrage, wieder eine Bewährungsstrafe erhält. Dass das sogenannte Vorstrafenregister tatsächlich Zentralregister heißt, liegt übrigens auf der Hand: Bestraft wurde hier nämlich lange niemand. Etliche Drogendelikte, schwerer Diebstahl, Verbreitung von Propaganda-Material für eine Nazi-Organisation, gefährliche Körperverletzung – „Von Verfolgung abgesehen“ und „Eingestellt“. Warum heißt es eigentlich Jugendstrafrecht und nicht Jugenderziehungsrecht?
Betreuer und Bewährungshelfer sind ratlos: Absprachen mit dem drogenabhängigen Mittdreißiger gingen nur zufällig, Termine halte er nicht ein. „Warum klappt der Kontakt nicht?“, will die Richterin wissen. Begründung: „Weil ich bis mittags schlafe, dann mein Polamidon hole und dann ist es auch schon wieder drei, vier Uhr.“ Ach. Zum letzten Gerichtstermin musste der Angeklagte von der Polizei vorgeführt werden. Heute, nüchtern, mache der Angeklagte ja einen ganz sympathischen Eindruck, findet die Richterin. Dass er aber, nicht nüchtern, mit dem Backstein auf die Hausmeisterin losgeht, bereite ihr Kopfzerbrechen. Zu Recht.
„Ich habe Angst, dass da auch etwas Schlimmeres passieren könnte“, will die Richterin eine Einstellungsdebatte vom Tisch wischen. Vergeblich. Eine Strafe, wendet der Rechtsanwalt des Angeklagten ein, würde seinen Mandanten „demotivieren“. Eine Therapie (die eine oder andere hat der Angeklagte schon abgebrochen) soll nochmal eine „letzte“ Chance sein. Drei Monate Haft, ausgesetzt zur Bewährung, machen es möglich. Es liegt wohl zum Großteil an den Juristen selbst, dass viele Menschen an der Justiz verzweifeln
* goettinger-tageblatt
Lotteriecharakter der Rechtsprechung
Gezinkte Würfel - der vermeintliche Lotteriecharakter der Rechtsprechung
Zu den beliebtesten Zitaten auf justizkritischen Seiten gehört vielleicht die Aussage von Richter am Bundesgerichtshof und Verfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger (DRiZ, 9/1982, 325): "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. [...]
Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär." Glücksspielmetaphern sind in Sachen Justiz anscheinend besonders beliebt, cf. Richter am BGH a.D. Wolfgang Neskovic (ZAP14/1990, 625): "Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. [...]
Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Mißtrauen und Ablehnung." Aber ist die Justiz wirklich so harmlos, dass man zumindest immer noch auf "Glück" vertrauen darf? Oder stimmt vielleicht eher die These von Hans Georg Möntmann in "Richter Roben Rechtsverdreher": "Die Justiz ist dumm, fahrlässig, sadistisch, unberechenbar, parteiisch, hilflos, bösartig; kurzum: sie ist in einem Zustand, der einen sofortigen Konkursantrag zwingend notwendig machen würde."
1. Die ideologischen Wurzeln von Willi Geiger zeigen sich in seiner Dissertation (1941) "Die Rechtsstellung des Schriftleiters nach dem Gesetz vom 4. Oktober 1933" [sog. "Schriftleitergesetz"; Gleichschaltung der Presse durch den Nationalsozialismus]: "Die Vorschrift hat mit einem Schlag den übermächtigen, volksschädigenden und kulturverletzenden Einfluß der jüdischen Rasse auf dem Gebiet der Presse beseitigt." Sonstige Daten zu Geiger: 1934 NS-Rechtswahrerbund; 1937 NSDAP; 1938 SA-Rottenführer; NS-Staatsanwalt beim Sondergericht Bamberg (dort auch Todesurteile). D.h. Geiger war bei der Durchsetzung der NS-Ideologie äußerst aktiv - in Wort und Tat.
2. Zu den wichtigsten Kennzeichen des Nationalsozialismus zählen: Abtreibungserlaubnis, Kruzifixverbot, Konkordatsbruch, Kirchenverfolgung. Das BVerfG hat Abtreibungserlaubnis, Kruzifixverbot, Konkordatsbruch und Kirchenverfolgung abgesegnet: Die Straffreiheit und damit faktische Erlaubtheit von Abtreibungen ist im BRD-Alltag klar allgegenwärtig. Das Kruzifixverbot ist - angesichts der fehlenden Kruzifixe - bis heute quasi überall augenfällig. Die Verteidigung des permanenten Konkordatsbruchs 1957 ist zumindest in juristischer Fachliteratur noch gut dokumentiert. Die Kirchenverfolgung nun ist eigentlich ein Gesamtpaket, insofern die antimoralischen, gesellschaftszersetzenden BVerfG-Entscheidungen als solche immer auch antikirchlich sind. Explizite Kirchenverfolgung wiederum ist z.B. gegeben mit der BVerfG-Verkündigung der häretisch-katholischen Kirche (1 BvR 143/80): Eine notorisch nichtkatholische Gruppe soll die katholische Kirche sein (direkter Widerspruch - contradictio in adiecto).
3. Zur Frage, ob Geiger resp. das BVerfG Einzelerscheinungen und deshalb vollkommen unbeachtlich sind, s. das "Braunbuch": "Am 2. Juli 1965 war das Braunbuch auf einer internationalen Pressekonferenz von Prof. Albert Norden der Öffentlichkeit übergeben worden. Es hat seitdem in der ganzen Welt großes Aufsehen erregt. Die Nachfrage nach diesem umfassenden Nachschlagewerk, in dem erstmals das ganze Ausmaß der Renazifizierung Westdeutschlands offenkundig gemacht wurde, wuchs von Jahr zu Jahr und machte wiederholte Nachauflagen und die Übersetzung ins Englische, Französische und Spanische erforderlich. Während die Verbreitung dieses Dokumentarwerkes im Ausland nicht behindert wurde, versuchten es allein die Behörden in der westdeutschen Bundesrepublik durch ungesetzliche Beschlagnahmung, rechtswidrige Verbote und skandalöse Gerichtsbeschlüsse in Acht und Bann zu tun. Die Bonner Hexenjagd auf dieses Buch wirft ein bezeichnendes Licht auf die Haltung der Regierung der Bundesrepublik zur Bewältigung der unseligen Nazivergangenheit" (Vorwort zur 3. Auflage, Berlin 1968).
4. Die Justiz handelt grundsätzlich ohne Ansehen der Sach- und Rechtslage. Das gilt nicht nur für die ganz großen Rechtsbrüche wie den Konkordatsbruch 1957, sondern auf allen Ebenen. Im Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10 - erklärte das Bundesverfassungsgericht unanfechtbar, dass die Psychotherapie der Mutter nicht fortgesetzt zu werden braucht. Das Problem dieser unanfechtbaren Entscheidung: In diesem Fall ging es gar nicht um die Psychotherapie der Mutter, sondern des Kindes. M.a.W. kein einziger der mit dem Fall befassten Richter hat sich die Mühe gemacht, wenigstens die Akten zu lesen. Sach- und Rechtslage? Derlei Belanglosigkeiten liegen unanfechtbar unter der richterlichen Würde.
5. Besteht angesichts dieser Blindheit der Justiz für die Sach- und Rechtslage immerhin noch Hoffnung, dass Gerichtsentscheidungen nicht aus Bosheit, sondern aus Zufall wie beim Würfeln / in der Lotterie gefällt werden? Nun, es gibt doch etwas, worauf die Justiz achtet: das Ansehen der Person. Dieser - auch gem. Grundgesetz (Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG) verbotene - eifrig gepflegte Personenkult hat u.a. dazu geführt, dass praktisch alle dem Irrglauben huldigen, es gäbe einen "Tatbestand Beamtenbeleidigung". Mit dem Vorwand "Beleidigung" können Behörden jede berechtigte und notwendige Kritik im Keim ersticken, wobei das Justizopfer zusätzlich noch zum Straftäter abgestempelt wird: »Die Gesetzgebung wegen des Tatbestands der "Beleidigung" ist für Behörden sowie Industrie sehr nützlich, um unbequeme Bürger in die Falle zu locken:
Sobald er auf eine Provokation mit einer "Beleidigung" reagiert, hat man ihn - für alles andere sorgen die untergeordneten Gerichte - auch für die Rechtsbeugung. Der Bürger wird sich im allgemeinen nicht wehren können« (Peter Briody, institut voigt, Die Beleidigungsgesetze in Deutschland, 09.07.2008). Cf. Tröndle/Fischer, Kommentar zu StGB, 52. Auflage, München 2004, zu §185: »In der strafrechtlichen Praxis kann die Bedeutung des Ehrenschutzes mit dem Gewicht seiner theoretischen Ableitung schwerlich mithalten... Die Mehrzahl der Anzeigeerstatter wird ohne größeres Federlesen auf den Privatklageweg verwiesen und erleidet dort nach Zahlung von Sicherheitsleistungen (§379 StPO), Gebührenvorschuss (§379a), Kostenvorschuss für das Sühneverfahren (§380) und des zur Erhebung einer formgerechten Klage in der Regel verforderlichen Rechtsanwaltshonorars regelmäßig Schiffbruch (§383 II), in hartnäckigen Fällen eine Sonderbehandlung zur Abwehr des Querulantentums...
Für das Legalitätsprinzip und das gesetzliche Normalverfahren bleibt ein kleiner Kern von Taten übrig, unter deren Opfer Amtsträger und öffentlich wirkende Personen überrepräsentiert sind.« Gerechtigkeitsforderungen sind nicht bloß "illusionär", sondern brandgefährlich. Die Justiz hat "den übermächtigen, volksschädigenden und kulturverletzenden Einfluß" von Gerechtigkeitsforderungen massenhaft "beseitigt".
6. Wie geht das Volk mit diesem Zustand der Justiz um? Viele werden sich wohl darüber freuen, weil sie auch resp. erst recht dann auf Erfolg bei Gericht hoffen dürfen, wenn sie im Unrecht sind. Justizkritiker wiederum werden kurzerhand in den wirtschaftlichen Ruin und in die Psychiatrie getrieben. Viele weitere bemerken und bedauern zwar die Situation, aber aus Sorge um ihren gefüllten Kühlschrank nur heimlich. Die allermeisten trösten oder erfreuen sich einfach mit Gerichtsshows wie "Richterin Barbara Salesch" und "Richter Alexander Holt". Tatsächlich geben diese Shows den Justizalltag wieder, aber ist das tröstlich / erfreulich?
Zum Stellenwert der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) in deutschen Gerichtsshows s. Peter Briody, "institut voigt", Pariah-Staat Deutschland missachtet internationale Rechtsnormen, 01.11.2004: »Wer die Gerichtsprogramme "Barbara Salesch" oder "Alexander Hold" am Fernsehen ( SAT. 1 ) anschaut und etwas vom Thema versteht, wird die Formfehler und Missachtungen der EMRK nicht so schnell aufzählen können, wie sie begangen werden. Es fängt vor der Beweisaufnahme gleich an: Die empfindlichen schutzwürdigen Daten des Angeklagten, insbes. wieviel er verdient werden für das gesammelte Publikum instinktlos offengelegt. Genau wann und warum man im Rahmen eines Strafverfahrens solche Sozialdaten erfragen sollte, scheinen alle beide Fernsehrichter nicht zu verstehen. Zeugen werden regelmäßig im "Jerusalem-Spiel"-Verfahren zwischen Publikumsreihen und Zeugenstand so rasch hintereinander ausgetauscht, dass man nur schwindlig werden kann. Beweismaterial taucht regelmäßig auf, ohne dass die Herkunft geklärt wird und ohne korrekte Bescheinigung der Absicherungsmaßnahmen. Verteidigung und Anklage aus dem Hinterhalt sind häufig gesehene Praktiken. Die Liste ist ansonsten nahezu unendlich.«
7. Fazit: Zitate bzgl. eines Glücksspiel-Charakters der Justiz sind sachlich unzutreffend und dürfen nicht als Justizkritik missverstanden werden. Sie sind vielmehr eine Warnung: Wer Gerechtigkeit fordert, handelt "illusionär" - und muss dafür mit Strafverfolgung bis hin zu Psychiatrisierung rechnen. Natürlich kann man immer noch frei entscheiden, wie man mit derlei Drohungen umgeht.
Pressemitteilung Pater Rolf Hermann Lingen
Zu den beliebtesten Zitaten auf justizkritischen Seiten gehört vielleicht die Aussage von Richter am Bundesgerichtshof und Verfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger (DRiZ, 9/1982, 325): "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. [...]
Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär." Glücksspielmetaphern sind in Sachen Justiz anscheinend besonders beliebt, cf. Richter am BGH a.D. Wolfgang Neskovic (ZAP14/1990, 625): "Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. [...]
Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Mißtrauen und Ablehnung." Aber ist die Justiz wirklich so harmlos, dass man zumindest immer noch auf "Glück" vertrauen darf? Oder stimmt vielleicht eher die These von Hans Georg Möntmann in "Richter Roben Rechtsverdreher": "Die Justiz ist dumm, fahrlässig, sadistisch, unberechenbar, parteiisch, hilflos, bösartig; kurzum: sie ist in einem Zustand, der einen sofortigen Konkursantrag zwingend notwendig machen würde."
1. Die ideologischen Wurzeln von Willi Geiger zeigen sich in seiner Dissertation (1941) "Die Rechtsstellung des Schriftleiters nach dem Gesetz vom 4. Oktober 1933" [sog. "Schriftleitergesetz"; Gleichschaltung der Presse durch den Nationalsozialismus]: "Die Vorschrift hat mit einem Schlag den übermächtigen, volksschädigenden und kulturverletzenden Einfluß der jüdischen Rasse auf dem Gebiet der Presse beseitigt." Sonstige Daten zu Geiger: 1934 NS-Rechtswahrerbund; 1937 NSDAP; 1938 SA-Rottenführer; NS-Staatsanwalt beim Sondergericht Bamberg (dort auch Todesurteile). D.h. Geiger war bei der Durchsetzung der NS-Ideologie äußerst aktiv - in Wort und Tat.
2. Zu den wichtigsten Kennzeichen des Nationalsozialismus zählen: Abtreibungserlaubnis, Kruzifixverbot, Konkordatsbruch, Kirchenverfolgung. Das BVerfG hat Abtreibungserlaubnis, Kruzifixverbot, Konkordatsbruch und Kirchenverfolgung abgesegnet: Die Straffreiheit und damit faktische Erlaubtheit von Abtreibungen ist im BRD-Alltag klar allgegenwärtig. Das Kruzifixverbot ist - angesichts der fehlenden Kruzifixe - bis heute quasi überall augenfällig. Die Verteidigung des permanenten Konkordatsbruchs 1957 ist zumindest in juristischer Fachliteratur noch gut dokumentiert. Die Kirchenverfolgung nun ist eigentlich ein Gesamtpaket, insofern die antimoralischen, gesellschaftszersetzenden BVerfG-Entscheidungen als solche immer auch antikirchlich sind. Explizite Kirchenverfolgung wiederum ist z.B. gegeben mit der BVerfG-Verkündigung der häretisch-katholischen Kirche (1 BvR 143/80): Eine notorisch nichtkatholische Gruppe soll die katholische Kirche sein (direkter Widerspruch - contradictio in adiecto).
3. Zur Frage, ob Geiger resp. das BVerfG Einzelerscheinungen und deshalb vollkommen unbeachtlich sind, s. das "Braunbuch": "Am 2. Juli 1965 war das Braunbuch auf einer internationalen Pressekonferenz von Prof. Albert Norden der Öffentlichkeit übergeben worden. Es hat seitdem in der ganzen Welt großes Aufsehen erregt. Die Nachfrage nach diesem umfassenden Nachschlagewerk, in dem erstmals das ganze Ausmaß der Renazifizierung Westdeutschlands offenkundig gemacht wurde, wuchs von Jahr zu Jahr und machte wiederholte Nachauflagen und die Übersetzung ins Englische, Französische und Spanische erforderlich. Während die Verbreitung dieses Dokumentarwerkes im Ausland nicht behindert wurde, versuchten es allein die Behörden in der westdeutschen Bundesrepublik durch ungesetzliche Beschlagnahmung, rechtswidrige Verbote und skandalöse Gerichtsbeschlüsse in Acht und Bann zu tun. Die Bonner Hexenjagd auf dieses Buch wirft ein bezeichnendes Licht auf die Haltung der Regierung der Bundesrepublik zur Bewältigung der unseligen Nazivergangenheit" (Vorwort zur 3. Auflage, Berlin 1968).
4. Die Justiz handelt grundsätzlich ohne Ansehen der Sach- und Rechtslage. Das gilt nicht nur für die ganz großen Rechtsbrüche wie den Konkordatsbruch 1957, sondern auf allen Ebenen. Im Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10 - erklärte das Bundesverfassungsgericht unanfechtbar, dass die Psychotherapie der Mutter nicht fortgesetzt zu werden braucht. Das Problem dieser unanfechtbaren Entscheidung: In diesem Fall ging es gar nicht um die Psychotherapie der Mutter, sondern des Kindes. M.a.W. kein einziger der mit dem Fall befassten Richter hat sich die Mühe gemacht, wenigstens die Akten zu lesen. Sach- und Rechtslage? Derlei Belanglosigkeiten liegen unanfechtbar unter der richterlichen Würde.
5. Besteht angesichts dieser Blindheit der Justiz für die Sach- und Rechtslage immerhin noch Hoffnung, dass Gerichtsentscheidungen nicht aus Bosheit, sondern aus Zufall wie beim Würfeln / in der Lotterie gefällt werden? Nun, es gibt doch etwas, worauf die Justiz achtet: das Ansehen der Person. Dieser - auch gem. Grundgesetz (Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG) verbotene - eifrig gepflegte Personenkult hat u.a. dazu geführt, dass praktisch alle dem Irrglauben huldigen, es gäbe einen "Tatbestand Beamtenbeleidigung". Mit dem Vorwand "Beleidigung" können Behörden jede berechtigte und notwendige Kritik im Keim ersticken, wobei das Justizopfer zusätzlich noch zum Straftäter abgestempelt wird: »Die Gesetzgebung wegen des Tatbestands der "Beleidigung" ist für Behörden sowie Industrie sehr nützlich, um unbequeme Bürger in die Falle zu locken:
Sobald er auf eine Provokation mit einer "Beleidigung" reagiert, hat man ihn - für alles andere sorgen die untergeordneten Gerichte - auch für die Rechtsbeugung. Der Bürger wird sich im allgemeinen nicht wehren können« (Peter Briody, institut voigt, Die Beleidigungsgesetze in Deutschland, 09.07.2008). Cf. Tröndle/Fischer, Kommentar zu StGB, 52. Auflage, München 2004, zu §185: »In der strafrechtlichen Praxis kann die Bedeutung des Ehrenschutzes mit dem Gewicht seiner theoretischen Ableitung schwerlich mithalten... Die Mehrzahl der Anzeigeerstatter wird ohne größeres Federlesen auf den Privatklageweg verwiesen und erleidet dort nach Zahlung von Sicherheitsleistungen (§379 StPO), Gebührenvorschuss (§379a), Kostenvorschuss für das Sühneverfahren (§380) und des zur Erhebung einer formgerechten Klage in der Regel verforderlichen Rechtsanwaltshonorars regelmäßig Schiffbruch (§383 II), in hartnäckigen Fällen eine Sonderbehandlung zur Abwehr des Querulantentums...
Für das Legalitätsprinzip und das gesetzliche Normalverfahren bleibt ein kleiner Kern von Taten übrig, unter deren Opfer Amtsträger und öffentlich wirkende Personen überrepräsentiert sind.« Gerechtigkeitsforderungen sind nicht bloß "illusionär", sondern brandgefährlich. Die Justiz hat "den übermächtigen, volksschädigenden und kulturverletzenden Einfluß" von Gerechtigkeitsforderungen massenhaft "beseitigt".
6. Wie geht das Volk mit diesem Zustand der Justiz um? Viele werden sich wohl darüber freuen, weil sie auch resp. erst recht dann auf Erfolg bei Gericht hoffen dürfen, wenn sie im Unrecht sind. Justizkritiker wiederum werden kurzerhand in den wirtschaftlichen Ruin und in die Psychiatrie getrieben. Viele weitere bemerken und bedauern zwar die Situation, aber aus Sorge um ihren gefüllten Kühlschrank nur heimlich. Die allermeisten trösten oder erfreuen sich einfach mit Gerichtsshows wie "Richterin Barbara Salesch" und "Richter Alexander Holt". Tatsächlich geben diese Shows den Justizalltag wieder, aber ist das tröstlich / erfreulich?
Zum Stellenwert der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) in deutschen Gerichtsshows s. Peter Briody, "institut voigt", Pariah-Staat Deutschland missachtet internationale Rechtsnormen, 01.11.2004: »Wer die Gerichtsprogramme "Barbara Salesch" oder "Alexander Hold" am Fernsehen ( SAT. 1 ) anschaut und etwas vom Thema versteht, wird die Formfehler und Missachtungen der EMRK nicht so schnell aufzählen können, wie sie begangen werden. Es fängt vor der Beweisaufnahme gleich an: Die empfindlichen schutzwürdigen Daten des Angeklagten, insbes. wieviel er verdient werden für das gesammelte Publikum instinktlos offengelegt. Genau wann und warum man im Rahmen eines Strafverfahrens solche Sozialdaten erfragen sollte, scheinen alle beide Fernsehrichter nicht zu verstehen. Zeugen werden regelmäßig im "Jerusalem-Spiel"-Verfahren zwischen Publikumsreihen und Zeugenstand so rasch hintereinander ausgetauscht, dass man nur schwindlig werden kann. Beweismaterial taucht regelmäßig auf, ohne dass die Herkunft geklärt wird und ohne korrekte Bescheinigung der Absicherungsmaßnahmen. Verteidigung und Anklage aus dem Hinterhalt sind häufig gesehene Praktiken. Die Liste ist ansonsten nahezu unendlich.«
7. Fazit: Zitate bzgl. eines Glücksspiel-Charakters der Justiz sind sachlich unzutreffend und dürfen nicht als Justizkritik missverstanden werden. Sie sind vielmehr eine Warnung: Wer Gerechtigkeit fordert, handelt "illusionär" - und muss dafür mit Strafverfolgung bis hin zu Psychiatrisierung rechnen. Natürlich kann man immer noch frei entscheiden, wie man mit derlei Drohungen umgeht.
Pressemitteilung Pater Rolf Hermann Lingen
Jetzt geht`s ums Ganze – BVerfG verhandelt am 7. November 2012 über "Absprachen im Strafprozess"
Nachdem der Gesetzgeber auf der Grundlage der BGH-Leitentscheidungen aus den Jahren 1997 und 2005 den "Deal" in § 257c StPO (aber auch in weiteren Bestimmungen der StPO) geregelt hat, übrigens: ohne einen schlüssigen rechtspolitischen oder rechtsdogmatischen Grund für die Neuregelung zu nennen, wird nunmehr das BVerfG am 7. November 2012 in einer mündlichen Verhandlung prüfen, ob Verständigungen im Strafprozess mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Überblick über die drei mit Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen sowie zur Verhandlungsgliederung hier in der Pressemitteilung des Gerichts).
Das Aushandeln von Wahrheit und Strafe fügt sich nicht nahtlos in den deutsche Strafprozess ein. Dass insbesondere unter Berücksichtigung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren, des Rechtsstaatsprinzips und einer funktionsfähigen Strafrechtspflege eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung über Stand und Aussichten der Verhandlung in den Grenzen des Strafrechts grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das BVerfG bereits im Jahr 1987 entschieden. Die Grenze wird allerdings durch die richterliche Aufklärungspflicht, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafbemessung (schuldangemessene Strafe) sowie das Verbot der Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten gezogen. – Verhandelt werden wird also über Grundprinzipien des deutschen Strafprozesses: Schuldprinzip, Aufklärungspflicht und faires Verfahren.
Experte: Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg
Rechtsanwalt; VRiOLG a.D.; VRiBayObLG a.D.
Nachdem der Gesetzgeber auf der Grundlage der BGH-Leitentscheidungen aus den Jahren 1997 und 2005 den "Deal" in § 257c StPO (aber auch in weiteren Bestimmungen der StPO) geregelt hat, übrigens: ohne einen schlüssigen rechtspolitischen oder rechtsdogmatischen Grund für die Neuregelung zu nennen, wird nunmehr das BVerfG am 7. November 2012 in einer mündlichen Verhandlung prüfen, ob Verständigungen im Strafprozess mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Überblick über die drei mit Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen sowie zur Verhandlungsgliederung hier in der Pressemitteilung des Gerichts).
Das Aushandeln von Wahrheit und Strafe fügt sich nicht nahtlos in den deutsche Strafprozess ein. Dass insbesondere unter Berücksichtigung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren, des Rechtsstaatsprinzips und einer funktionsfähigen Strafrechtspflege eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung über Stand und Aussichten der Verhandlung in den Grenzen des Strafrechts grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das BVerfG bereits im Jahr 1987 entschieden. Die Grenze wird allerdings durch die richterliche Aufklärungspflicht, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafbemessung (schuldangemessene Strafe) sowie das Verbot der Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten gezogen. – Verhandelt werden wird also über Grundprinzipien des deutschen Strafprozesses: Schuldprinzip, Aufklärungspflicht und faires Verfahren.
Experte: Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg
Rechtsanwalt; VRiOLG a.D.; VRiBayObLG a.D.
Zitat
Die Einigung im Schmiergeld-Verfahren gegen den Ex-MAN-Vorstand Anton Weinmann mit den damit zusammenhängenden rechtsstaatlichen Problemen von Absprachen im konkreten Fall kommentiert pointiert der Redakteur Jan Keuchel im Handelsblatt
BVerfG übt deutliche Kritik am «Deal» in Strafprozessen
Schadet der Handel mit der Wahrheit im Strafprozess der Gerechtigkeit? Die Praxis der Absprachen in Strafprozessen stößt bei Verfassungsrichtern wie auch der Justizministerin auf große Bedenken. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) kündigte am 07.11.2012 vor dem Bundesverfassungsgericht an, sie werde «alles tun, um mögliche Missentwicklungen zu korrigieren». Das Karlsruher Gericht verhandelte am gleichen Tag über drei Verfassungsbeschwerden gegen Strafurteile, die nach einer Absprache zustande gekommen waren.
Studie: Gesetzliche Bestimmungen zu Absprachen häufig von Richtern ignoriert
In Deutschland ist die «Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten» seit 2009 gesetzlich geregelt - in der Praxis halten sich viele Richter allerdings nicht an die Bestimmungen, wie der Düsseldorfer Kriminologe Karsten Altenhain ausführte. Er hatte eine Studie im Auftrag des Gerichts erstellt: Demnach treffen fast 60 Prozent der Richter die Mehrzahl ihrer Absprachen - sogenannte Deals - ohne die vorgeschriebene Protokollierung, also informell. Das rief kritische Fragen hevor: «Müsste das nicht eigentlich illegale Verständigung heißen?», fragte etwa Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff.
Tolksdorf: «Im Prinzip vertragen sich Konsens und Strafrecht nicht»
Problematisch fanden die Verfassungsrichter auch, dass die Erforschung der Wahrheit bei einer Absprache oft zu kurz kommt: Nach Altenhains Studie überprüfen 28% der Richter nach einem Deal bestenfalls «manchmal», ob das ausgehandelte Geständnis auch glaubhaft ist. BGH-Präsident Klaus Tolksdorf, der als Sachverständiger gehört wurde, sprach von einem strukturellen Problem. «Ich glaube, im Prinzip vertragen sich Konsens und Strafrecht nicht.»
Generalbundesanwalt: «Sorgen um die Wahrheitserforschung»
Generalbundesanwalt Harald Range sagte, er mache sich «Sorgen um die Wahrheitserforschung». Er sprach sich aber grundsätzlich für die Möglichkeit von Verständigungen vor Gericht aus. Dabei solle es aber nicht ausreichen, wenn der Angeklagte lediglich ein «formales» Geständnis abgebe - also nur pauschal einräume, dass die Anklage zutreffe. Für den Deutschen Anwaltverein warnte der Strafverteidiger Rainer Hamm vor der Gefahr von Fehlurteilen. 55 Prozent der Verteidiger hatten der Studie zufolge angegeben, dass ihre Mandanten schon mutmaßlich falsche Geständnisse abgegeben hätten, um die Zusage einer milden Strafe zu erlangen.
Weitere Stimmen aus dem Prozess
Mehrere Vorsitzende Richter von Strafkammern berichteten zum Teil über eine «exzessive Praxis» der Absprachen vor Gericht, die sogar dazu führe, «dass man die Akten nicht mehr liest». Der Freiburger Strafrechts-Professor Wolfgang Frisch führte aus, nach einer Absprache ersetze das Geständnis «fast durchgängig die Beweisaufnahme». Die Justizministerin ließ erklären, es sei «erschreckend, dass Beschränkungen der Verständigung im Strafverfahren in der Praxis oft nicht angewandt werden. Das muss die Politik beunruhigen.» Die mit der gesetzlichen Regelung angestrebte Rechtssicherheit sei nicht eingetreten.
BVerfG sucht nach Alternativen
Die Richter des Zweiten Senats suchten nach Alternativen. Sollten sie die Regelung für verfassungswidrig erklären, könnte das die Praxis an den Gerichten «weiter in die Illegalität treiben», fürchtete Verfassungsrichter Herbert Landau. Diskutiert wurde über eine Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft über Verständigungen und darüber, Verstöße gegen die Verständigungsregeln als absoluten Revisionsgrund zu werten. Mit einem Urteil des BVerfG ist erst 2013 zu rechnen.
Nach der gestrigen mündlichen Verhandlung beim BVerfG in Sachen “Absprache/Verständigung (§ 257c StPO)” kann man sicherlich Zweifel daran haben, ob die Neuregelung so Bestand haben wird, wie sie derzeit (noch) in der StPO steht. Das hatte das BVerfG ja doch das ein oder andere, zumindest im Umgang mit der Verständigung in der Praxis” zu monieren.
Beanstandungen gibt es auch immer wieder vom BGH an den tatrichterlichen Urteilen. Die sind nämlich offenbar häufig nach dem “Muster gestrickt”: Dem Urteil geht eine Absprache voraus, also kommt es auf die Urteilsfeststellungen nicht mehr so an. Stimmt/passt nicht, sagt der BGH, Beschl. v.20.09.2012 – 3 StR 380/12 - zum wiederholten Mal.
Schadet der Handel mit der Wahrheit im Strafprozess der Gerechtigkeit? Die Praxis der Absprachen in Strafprozessen stößt bei Verfassungsrichtern wie auch der Justizministerin auf große Bedenken. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) kündigte am 07.11.2012 vor dem Bundesverfassungsgericht an, sie werde «alles tun, um mögliche Missentwicklungen zu korrigieren». Das Karlsruher Gericht verhandelte am gleichen Tag über drei Verfassungsbeschwerden gegen Strafurteile, die nach einer Absprache zustande gekommen waren.
Studie: Gesetzliche Bestimmungen zu Absprachen häufig von Richtern ignoriert
In Deutschland ist die «Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten» seit 2009 gesetzlich geregelt - in der Praxis halten sich viele Richter allerdings nicht an die Bestimmungen, wie der Düsseldorfer Kriminologe Karsten Altenhain ausführte. Er hatte eine Studie im Auftrag des Gerichts erstellt: Demnach treffen fast 60 Prozent der Richter die Mehrzahl ihrer Absprachen - sogenannte Deals - ohne die vorgeschriebene Protokollierung, also informell. Das rief kritische Fragen hevor: «Müsste das nicht eigentlich illegale Verständigung heißen?», fragte etwa Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff.
Tolksdorf: «Im Prinzip vertragen sich Konsens und Strafrecht nicht»
Problematisch fanden die Verfassungsrichter auch, dass die Erforschung der Wahrheit bei einer Absprache oft zu kurz kommt: Nach Altenhains Studie überprüfen 28% der Richter nach einem Deal bestenfalls «manchmal», ob das ausgehandelte Geständnis auch glaubhaft ist. BGH-Präsident Klaus Tolksdorf, der als Sachverständiger gehört wurde, sprach von einem strukturellen Problem. «Ich glaube, im Prinzip vertragen sich Konsens und Strafrecht nicht.»
Generalbundesanwalt: «Sorgen um die Wahrheitserforschung»
Generalbundesanwalt Harald Range sagte, er mache sich «Sorgen um die Wahrheitserforschung». Er sprach sich aber grundsätzlich für die Möglichkeit von Verständigungen vor Gericht aus. Dabei solle es aber nicht ausreichen, wenn der Angeklagte lediglich ein «formales» Geständnis abgebe - also nur pauschal einräume, dass die Anklage zutreffe. Für den Deutschen Anwaltverein warnte der Strafverteidiger Rainer Hamm vor der Gefahr von Fehlurteilen. 55 Prozent der Verteidiger hatten der Studie zufolge angegeben, dass ihre Mandanten schon mutmaßlich falsche Geständnisse abgegeben hätten, um die Zusage einer milden Strafe zu erlangen.
Weitere Stimmen aus dem Prozess
Mehrere Vorsitzende Richter von Strafkammern berichteten zum Teil über eine «exzessive Praxis» der Absprachen vor Gericht, die sogar dazu führe, «dass man die Akten nicht mehr liest». Der Freiburger Strafrechts-Professor Wolfgang Frisch führte aus, nach einer Absprache ersetze das Geständnis «fast durchgängig die Beweisaufnahme». Die Justizministerin ließ erklären, es sei «erschreckend, dass Beschränkungen der Verständigung im Strafverfahren in der Praxis oft nicht angewandt werden. Das muss die Politik beunruhigen.» Die mit der gesetzlichen Regelung angestrebte Rechtssicherheit sei nicht eingetreten.
BVerfG sucht nach Alternativen
Die Richter des Zweiten Senats suchten nach Alternativen. Sollten sie die Regelung für verfassungswidrig erklären, könnte das die Praxis an den Gerichten «weiter in die Illegalität treiben», fürchtete Verfassungsrichter Herbert Landau. Diskutiert wurde über eine Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft über Verständigungen und darüber, Verstöße gegen die Verständigungsregeln als absoluten Revisionsgrund zu werten. Mit einem Urteil des BVerfG ist erst 2013 zu rechnen.
Nach der gestrigen mündlichen Verhandlung beim BVerfG in Sachen “Absprache/Verständigung (§ 257c StPO)” kann man sicherlich Zweifel daran haben, ob die Neuregelung so Bestand haben wird, wie sie derzeit (noch) in der StPO steht. Das hatte das BVerfG ja doch das ein oder andere, zumindest im Umgang mit der Verständigung in der Praxis” zu monieren.
Beanstandungen gibt es auch immer wieder vom BGH an den tatrichterlichen Urteilen. Die sind nämlich offenbar häufig nach dem “Muster gestrickt”: Dem Urteil geht eine Absprache voraus, also kommt es auf die Urteilsfeststellungen nicht mehr so an. Stimmt/passt nicht, sagt der BGH, Beschl. v.20.09.2012 – 3 StR 380/12 - zum wiederholten Mal.
Zitat
”3. Mit Blick auf die dargelegten Mängel der Feststellungen bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung er-forderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe (BGH, Beschluss vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10 mwN).”
Die seit 2009 geltende gesetzliche Regelung zum sogenannten Deal im Strafprozess ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Urteilsabsprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung müssen demnach transparent sein und ausführlich im Protokoll der Hauptverhandlung protokolliert werden
Pressemitteilung Nr. 17/2013 vom 19. März 2013
Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß – informelle Absprachen sind unzulässig
Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess sind trotz eines erheblichen Vollzugsdefizits derzeit noch nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss jedoch die Schutzmechanismen, die der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen dienen, fortwährend auf ihre Wirksamkeit überprüfen und gegebenenfalls nachbessern. Unzulässig sind sogenannte informelle Absprachen, die außerhalb der gesetzlichen Regelungen erfolgen. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute verkündeten Urteil entschieden.
Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht die von den Beschwerdeführern angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen wegen Verfassungsverstößen im jeweiligen Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung im Anschluss an eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten. In den Verfahren 2 BvR 2628/10 und 2 BvR 2883/10 richten sich die Verfassungsbeschwerden zudem gegen die Vorschrift des § 257c Strafprozessordnung (StPO), die durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (im Folgenden: Verständigungsgesetz) eingefügt worden ist.
2. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet, soweit sie sich gegen die angegriffenen Entscheidungen richten; im Übrigen haben sie keinen Erfolg.
a) Das Strafrecht beruht auf dem Schuldgrundsatz, der Verfassungsrang hat. Dieser ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Staat ist von Verfassungs wegen gehalten, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten. Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung
des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt.
Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Beschuldigten, prozessuale Rechte wahrzunehmen und Übergriffe - insbesondere staatlicher Stellen - angemessen abwehren zu können. Die Ausgestaltung dieser Verfahrensrechte ist in erster Linie dem Gesetzgeber aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege einschließlich des Beschleunigungsgrundsatzes in den Blick zu nehmen.
Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und die Unschuldsvermutung sind im Rechtsstaatsprinzip verankert und haben Verfassungsrang. Insbesondere muss der Beschuldigte frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt.
b) Ausgehend davon tragen Verständigungen zwar das Risiko in sich, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht schlechthin verwehrt, sie zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen. Um den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, klare gesetzliche Vorgaben für das
in der Praxis bedeutsame, aber stets umstritten gebliebene Institut der Verständigung zu schaffen. Mit dem Verständigungsgesetz hat er kein neues, „konsensuales“ Verfahrensmodell eingeführt, sondern die Verständigung in das geltende Strafprozessrechtssystem integriert.
aa) Das Verständigungsgesetz verweist ausdrücklich darauf, dass die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, unberührt bleibt. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Verständigung als solche niemals alleinige Urteilsgrundlage sein kann, sondern weiterhin ausschließlich die Überzeugung des Gerichts. Zudem ist das verständigungsbasierte Geständnis zwingend auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Soweit der praktische Anwendungsbereich von Verständigungen dadurch beschränkt wird, ist dies die zwangsläufige Konsequenz der Einfügung in das System des geltenden Strafprozessrechts. Auch die rechtliche Würdigung ist der Disposition im Rahmen einer Verständigung entzogen; dies gilt auch für eine Strafrahmenverschiebung bei besonders
schweren oder minder schweren Fällen.
bb) Das Verständigungsgesetz regelt die Zulässigkeit einer Verständigung im Strafverfahren abschließend. Es untersagt damit die beschönigend als „informell“ bezeichneten Vorgehensweisen bei einer Verständigung. Zudem beschränkt es die Verständigung auf den Gegenstand der Hauptverhandlung. Sogenannte „Gesamtlösungen“, bei denen die Staatsanwaltschaft auch die Einstellung anderer Ermittlungsverfahren zusagt, sind daher unzulässig.
cc) Transparenz und Dokumentation von Verständigungen stellen einen Schwerpunkt des Regelungskonzepts dar. Dies soll eine effektive Kontrolle durch Öffentlichkeit, Staatsanwaltschaft und Rechtsmittelgericht gewährleisten. Insbesondere müssen die mit einer Verständigung verbundenen Vorgänge umfassend in die - regelmäßig öffentliche - Hauptverhandlung einbezogen werden. Dies bekräftigt zugleich, dass die richterliche Überzeugung sich auch nach einer Verständigung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben muss.
Ein Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Verständigung. Hält sich das Gericht an eine solche gesetzeswidrige Verständigung, wird ein Beruhen des Urteils auf diesem Gesetzesverstoß regelmäßig nicht auszuschließen sein.
Eine herausgehobene Bedeutung kommt der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft zu. Sie ist nicht nur gehalten, ihre Zustimmung zu einer gesetzeswidrigen Verständigung zu versagen, sondern hat auch Rechtsmittel gegen Urteile einzulegen, die auf einer solchen
Verständigung beruhen. Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten ermöglichen es zudem, diese Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaft nach einheitlichen Standards auszuüben.
dd) Schließlich sieht das Verständigungsgesetz vor, dass der Angeklagte darüber zu belehren ist, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von dem in Aussicht gestellten Ergebnis abweichen kann. Diese Belehrung soll den Angeklagten in die Lage versetzen, eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an der Verständigung zu treffen. Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht wird im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung regelmäßig davon auszugehen sein, dass das Geständnis und damit auch das Urteil hierauf beruhen.
c) Das Verständigungsgesetz sichert die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise. Der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führt derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.
aa) Verfassungswidrig wäre das gesetzliche Regelungskonzept nur, wenn die vorgesehenen Schutzmechanismen in einer Weise lückenhaft oder sonst unzureichend wären, die eine gegen das Grundgesetz verstoßende „informelle“ Absprachepraxis fördert, das Vollzugsdefizit also durch die Struktur der Norm determiniert wäre.
bb) Weder das Ergebnis der empirischen Erhebung noch die in den Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen zwingen zu der Annahme, dass es strukturelle Mängel des gesetzlichen Regelungskonzepts sind, die zu dem bisherigen Vollzugsdefizit geführt haben. Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Als Hauptgrund wird in der empirischen Untersuchung eine „fehlende Praxistauglichkeit“ der Vorschriften
genannt. Dies spricht für ein bisher nur unzureichend ausgeprägtes Bewusstsein, dass es Verständigungen ohne die Einhaltung der Anforderungen des Verständigungsgesetzes nicht geben darf.
d) Der Gesetzgeber muss die weitere Entwicklung sorgfältig im Auge behalten. Sollte sich die gerichtliche Praxis weiterhin in erheblichem Umfang über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzen und das Verständigungsgesetz nicht ausreichen, um das festgestellte Vollzugsdefizit zu beseitigen, muss der Gesetzgeber der Fehlentwicklung durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken. Unterbliebe dies, träte ein verfassungswidriger Zustand ein.
3. Die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen sind mit den Vorgaben des Grundgesetzes für eine Verständigung im Strafprozess nicht zu vereinbaren.
a) Die von den Beschwerdeführern der Verfahren 2 BvR 2628/10 und 2 BvR 2883/10 angegriffenen Entscheidungen verletzen sie in ihrem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und verstoßen gegen die Selbstbelastungsfreiheit. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Fließt das unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht abgegebene Geständnis in das Urteil ein, beruht dieses Urteil auf der Grundrechtsverletzung, es sei denn eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis kann ausgeschlossen werden, weil der Angeklagte dieses auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Hierzu müssen vom Revisionsgericht konkrete Feststellungen getroffen werden.
b) Die im Verfahren 2 BvR 2155/11 angegriffene landgerichtliche Entscheidung verstößt schon deshalb gegen den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz, weil das Landgericht den Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Grundlage eines ungeprüften Formalgeständnisses
verurteilt hat. Darüber hinaus beruht das Urteil auf einer Verständigung, die unzulässig über den Schuldspruch disponiert hat. In diesem Fall ist auch die Grenze zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung der Selbstbelastungsfreiheit deutlich überschritten.
Das Landgericht hat eine - schon für sich gesehen übermäßige - Differenz zwischen den beiden Strafgrenzen noch zusätzlich mit der Zusage einer Strafaussetzung zur Bewährung verbunden, die überhaupt nur aufgrund der Strafrahmenverschiebung zu einem minder schweren Fall möglich war.
Urteil vom 19. März 2013
2 BvR 2628/10
2 BvR 2883/10
2 BvR 2155/11
Pressemitteilung Nr. 17/2013 vom 19. März 2013
Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß – informelle Absprachen sind unzulässig
Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess sind trotz eines erheblichen Vollzugsdefizits derzeit noch nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss jedoch die Schutzmechanismen, die der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen dienen, fortwährend auf ihre Wirksamkeit überprüfen und gegebenenfalls nachbessern. Unzulässig sind sogenannte informelle Absprachen, die außerhalb der gesetzlichen Regelungen erfolgen. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute verkündeten Urteil entschieden.
Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht die von den Beschwerdeführern angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen wegen Verfassungsverstößen im jeweiligen Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung im Anschluss an eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten. In den Verfahren 2 BvR 2628/10 und 2 BvR 2883/10 richten sich die Verfassungsbeschwerden zudem gegen die Vorschrift des § 257c Strafprozessordnung (StPO), die durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (im Folgenden: Verständigungsgesetz) eingefügt worden ist.
2. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet, soweit sie sich gegen die angegriffenen Entscheidungen richten; im Übrigen haben sie keinen Erfolg.
a) Das Strafrecht beruht auf dem Schuldgrundsatz, der Verfassungsrang hat. Dieser ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Staat ist von Verfassungs wegen gehalten, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten. Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung
des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt.
Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Beschuldigten, prozessuale Rechte wahrzunehmen und Übergriffe - insbesondere staatlicher Stellen - angemessen abwehren zu können. Die Ausgestaltung dieser Verfahrensrechte ist in erster Linie dem Gesetzgeber aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege einschließlich des Beschleunigungsgrundsatzes in den Blick zu nehmen.
Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und die Unschuldsvermutung sind im Rechtsstaatsprinzip verankert und haben Verfassungsrang. Insbesondere muss der Beschuldigte frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt.
b) Ausgehend davon tragen Verständigungen zwar das Risiko in sich, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht schlechthin verwehrt, sie zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen. Um den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, klare gesetzliche Vorgaben für das
in der Praxis bedeutsame, aber stets umstritten gebliebene Institut der Verständigung zu schaffen. Mit dem Verständigungsgesetz hat er kein neues, „konsensuales“ Verfahrensmodell eingeführt, sondern die Verständigung in das geltende Strafprozessrechtssystem integriert.
aa) Das Verständigungsgesetz verweist ausdrücklich darauf, dass die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, unberührt bleibt. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Verständigung als solche niemals alleinige Urteilsgrundlage sein kann, sondern weiterhin ausschließlich die Überzeugung des Gerichts. Zudem ist das verständigungsbasierte Geständnis zwingend auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Soweit der praktische Anwendungsbereich von Verständigungen dadurch beschränkt wird, ist dies die zwangsläufige Konsequenz der Einfügung in das System des geltenden Strafprozessrechts. Auch die rechtliche Würdigung ist der Disposition im Rahmen einer Verständigung entzogen; dies gilt auch für eine Strafrahmenverschiebung bei besonders
schweren oder minder schweren Fällen.
bb) Das Verständigungsgesetz regelt die Zulässigkeit einer Verständigung im Strafverfahren abschließend. Es untersagt damit die beschönigend als „informell“ bezeichneten Vorgehensweisen bei einer Verständigung. Zudem beschränkt es die Verständigung auf den Gegenstand der Hauptverhandlung. Sogenannte „Gesamtlösungen“, bei denen die Staatsanwaltschaft auch die Einstellung anderer Ermittlungsverfahren zusagt, sind daher unzulässig.
cc) Transparenz und Dokumentation von Verständigungen stellen einen Schwerpunkt des Regelungskonzepts dar. Dies soll eine effektive Kontrolle durch Öffentlichkeit, Staatsanwaltschaft und Rechtsmittelgericht gewährleisten. Insbesondere müssen die mit einer Verständigung verbundenen Vorgänge umfassend in die - regelmäßig öffentliche - Hauptverhandlung einbezogen werden. Dies bekräftigt zugleich, dass die richterliche Überzeugung sich auch nach einer Verständigung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben muss.
Ein Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Verständigung. Hält sich das Gericht an eine solche gesetzeswidrige Verständigung, wird ein Beruhen des Urteils auf diesem Gesetzesverstoß regelmäßig nicht auszuschließen sein.
Eine herausgehobene Bedeutung kommt der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft zu. Sie ist nicht nur gehalten, ihre Zustimmung zu einer gesetzeswidrigen Verständigung zu versagen, sondern hat auch Rechtsmittel gegen Urteile einzulegen, die auf einer solchen
Verständigung beruhen. Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten ermöglichen es zudem, diese Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaft nach einheitlichen Standards auszuüben.
dd) Schließlich sieht das Verständigungsgesetz vor, dass der Angeklagte darüber zu belehren ist, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von dem in Aussicht gestellten Ergebnis abweichen kann. Diese Belehrung soll den Angeklagten in die Lage versetzen, eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an der Verständigung zu treffen. Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht wird im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung regelmäßig davon auszugehen sein, dass das Geständnis und damit auch das Urteil hierauf beruhen.
c) Das Verständigungsgesetz sichert die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise. Der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führt derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.
aa) Verfassungswidrig wäre das gesetzliche Regelungskonzept nur, wenn die vorgesehenen Schutzmechanismen in einer Weise lückenhaft oder sonst unzureichend wären, die eine gegen das Grundgesetz verstoßende „informelle“ Absprachepraxis fördert, das Vollzugsdefizit also durch die Struktur der Norm determiniert wäre.
bb) Weder das Ergebnis der empirischen Erhebung noch die in den Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen zwingen zu der Annahme, dass es strukturelle Mängel des gesetzlichen Regelungskonzepts sind, die zu dem bisherigen Vollzugsdefizit geführt haben. Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Als Hauptgrund wird in der empirischen Untersuchung eine „fehlende Praxistauglichkeit“ der Vorschriften
genannt. Dies spricht für ein bisher nur unzureichend ausgeprägtes Bewusstsein, dass es Verständigungen ohne die Einhaltung der Anforderungen des Verständigungsgesetzes nicht geben darf.
d) Der Gesetzgeber muss die weitere Entwicklung sorgfältig im Auge behalten. Sollte sich die gerichtliche Praxis weiterhin in erheblichem Umfang über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzen und das Verständigungsgesetz nicht ausreichen, um das festgestellte Vollzugsdefizit zu beseitigen, muss der Gesetzgeber der Fehlentwicklung durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken. Unterbliebe dies, träte ein verfassungswidriger Zustand ein.
3. Die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen sind mit den Vorgaben des Grundgesetzes für eine Verständigung im Strafprozess nicht zu vereinbaren.
a) Die von den Beschwerdeführern der Verfahren 2 BvR 2628/10 und 2 BvR 2883/10 angegriffenen Entscheidungen verletzen sie in ihrem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und verstoßen gegen die Selbstbelastungsfreiheit. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Fließt das unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht abgegebene Geständnis in das Urteil ein, beruht dieses Urteil auf der Grundrechtsverletzung, es sei denn eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis kann ausgeschlossen werden, weil der Angeklagte dieses auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Hierzu müssen vom Revisionsgericht konkrete Feststellungen getroffen werden.
b) Die im Verfahren 2 BvR 2155/11 angegriffene landgerichtliche Entscheidung verstößt schon deshalb gegen den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz, weil das Landgericht den Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Grundlage eines ungeprüften Formalgeständnisses
verurteilt hat. Darüber hinaus beruht das Urteil auf einer Verständigung, die unzulässig über den Schuldspruch disponiert hat. In diesem Fall ist auch die Grenze zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung der Selbstbelastungsfreiheit deutlich überschritten.
Das Landgericht hat eine - schon für sich gesehen übermäßige - Differenz zwischen den beiden Strafgrenzen noch zusätzlich mit der Zusage einer Strafaussetzung zur Bewährung verbunden, die überhaupt nur aufgrund der Strafrahmenverschiebung zu einem minder schweren Fall möglich war.
Urteil vom 19. März 2013
2 BvR 2628/10
2 BvR 2883/10
2 BvR 2155/11


