Prepaid-Handy mit Kostenkontrolle
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Prepaid-Handy mit Kostenkontrolle
Prepaid-Handy mit «Kostenkontrolle» erlaubt keine unbegrenzten Rechnungen
Ein Mobilfunkanbieter kann Prepaid-Kunden, die eine Option zur automatischen Aufladung bei guthabenüberschreitender Handynutzung wählen, keine Rechnungen in unbegrenzter Höhe stellen, wenn er als Vorteil des Prepaid-Tarifs eine erhöhte Kostenkontrolle für den Kunden herausgestellt hat.
Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 18.07.2011 entschieden und einer Klage auf Zahlung von 14.727,65 Euro für die Nutzung einer Prepaid-Karte mit der Option «Webshop-Aufladung 10» lediglich in Höhe von zehn Euro stattgegeben. Der Kunde erkläre mit der Klausel allenfalls das Einverständnis, das Handy einmalig automatisch in Höhe von zehn Euro aufzuladen, bevor er es erneut aktiv auflade
LG Berlin: (Az.: 38 O 350/10).
Die Klage eines Mobilfunkanbieters gegen einen Kunden wegen dessen Telefonnutzung vor dem Landgericht war lediglich in Höhe von 10,- EUR erfolgreich. Wegen der darüber hinaus verlangten 14.717,65 EUR sowie verschiedener Nebenkosten wies die Zivilkammer 38 die Klage ab.
Der Kunde hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 EUR für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0.47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15.15 Uhr.
Nach Auffassung des Landgerichts enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10,00 EUR vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden.
Landgericht Berlin, Urteil vom 18. Juli 2011
Ein Mobilfunkanbieter kann Prepaid-Kunden, die eine Option zur automatischen Aufladung bei guthabenüberschreitender Handynutzung wählen, keine Rechnungen in unbegrenzter Höhe stellen, wenn er als Vorteil des Prepaid-Tarifs eine erhöhte Kostenkontrolle für den Kunden herausgestellt hat.
Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 18.07.2011 entschieden und einer Klage auf Zahlung von 14.727,65 Euro für die Nutzung einer Prepaid-Karte mit der Option «Webshop-Aufladung 10» lediglich in Höhe von zehn Euro stattgegeben. Der Kunde erkläre mit der Klausel allenfalls das Einverständnis, das Handy einmalig automatisch in Höhe von zehn Euro aufzuladen, bevor er es erneut aktiv auflade
LG Berlin: (Az.: 38 O 350/10).
Die Klage eines Mobilfunkanbieters gegen einen Kunden wegen dessen Telefonnutzung vor dem Landgericht war lediglich in Höhe von 10,- EUR erfolgreich. Wegen der darüber hinaus verlangten 14.717,65 EUR sowie verschiedener Nebenkosten wies die Zivilkammer 38 die Klage ab.
Der Kunde hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 EUR für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0.47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15.15 Uhr.
Nach Auffassung des Landgerichts enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10,00 EUR vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden.
Landgericht Berlin, Urteil vom 18. Juli 2011
Zitat
.. der Kunde wählte die "Webshop-Aufladung 10" und hatte dann ein Guthaben von 10,- Euro. Einige Monate später erhielt er eine Rechnung seines Mobilfunkanbieters. Über 14.727,65 Euro. Im Wesentlichen für 15 GPRS-Verbindungen, die im Zeitraum vom 08.08.2009 um 0.47 Uhr bis zum 09.08.2009 um 15.15 Uhr - also innerhalb von ca. eineinhalb Tagen angefallen sein sollen.
Der Mobilfunkanbieter entschloss sich dann auch, diese Summe gerichtlich einzuklagen. Zuerst vor dem Landgericht Berlin, wo er verlor. Dann vor dem Kammergericht Berlin. Wo er jetzt auch verlor. Das Gericht sprach deutliche Worte (Hervorhebungen von mir):
"Der Beklagte hat, indem er einen Prepaid-Tarif gewählt hat, zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einer Kostenkontrolle gelegen ist. Prepaidverträge werden im Allgemeinen gerade zu dem Zweck abgeschlossen, die entstehenden Mobiltelefonkosten im Voraus planen zu können und zu begrenzen und so schwer vorhersehbaren 'Kostenexplosionen' vorzubeugen. Hohe Mobiltelefonkosten können ohne weiteres etwa durch das Führen von Auslandstelefongesprächen, durch längere Telefonate oder durch die Einwahl in das Internet entstehen. Der genannte Zweck eines Prepaid-Vertrages wird mit der Wahl der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Tarifoption 'automatische Aufladung' um einen bestimmten Betrag zwar deutlich gelockert, jedoch vom Kunden nicht völlig aufgegeben ... "
und:
"Die Klägerin kann sich angesichts des hohen Risikos unkontrollierbarer Kosten, das aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend klar und deutlich erkennbar wird, das sich aber für den Verbraucher ruinös bis zur Insolvenz auswirken kann, nicht auf den Einwand zurückziehen, der Beklagte habe sich mit der Wahl der Tarifoption 'automatische Aufladung' freiwillig jeder Kostenkontrolle begeben."
Der Mobilfunkanbieter hatte zwar eine Warnfunktion bei zu hohen Kosten angeboten - diese Funktion konnte jedoch unter bestimmten Umständen, "etwa im Falle von teuren Auslandsgesprächen, längerer ununterbrochener Nutzung des Mobiltelefons oder Nutzung des Internets", nicht garantieren. Und so war auch dem hier Betroffenen keine Warnung per SMS übermittelt worden.
In diesem Fall, so das Gericht hätte der Telekommunikationsanbieter seine Kunden "bei Abschluss des Vertrages vor Wahl der Tarifoption und auch während des laufenden Vertragsverhältnisses deutlich und nachdrücklich auf das mit der Wahl dieser Tarifoption verbundene deutlich erhöhte und für den Kunden kaum kontrollierbare Risiko der Entstehung außerordentlich hoher Kosten" hinweisen müssen.
Das wiederum bedeutet im Umkehrschluss, dass bei einer entsprechenden Warnung der Kunde wohl hätte zahlen müssen. Achten Sie als Verbraucher also beim Abschluss eines Prepaid-Mobilfunkvertrags darauf, welche Hinweise Ihnen gegeben werden, um nicht in die Kostenfalle zu tappen.
Eine Revision wird es nicht mehr geben, das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 28.06.2012, Aktenzeichen: 22 U 207/11 ist damit rechtskräftig
* Kanzlei Hollweck
Bei Prepaid-Handyverträgen dürfen Guthaben nicht ins Minus rutschen
Gerät ein Prepaid-Vertrag ins Minus, müssen Kunden den Betrag nicht zahlen – selbst wenn das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters anders festgelegt ist. Entsprechende Klauseln in Prepaid-Mobilfunkverträgen haben die Landgerichte München I und Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 231/12) für unwirksam erklärt. Dies teilt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit, die in den Verfahren als Klägerin aufgetreten ist. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Gerichte: Kunden dürfen auf volle Kostenkontrolle vertrauen
Wie die Verbraucherzentrale berichtet, fand sich in den AGB einiger Anbieter ein Passus, nach dem auch bei Prepaid-Verträgen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen könne, der vom Kunden unverzüglich auszugleichen sei. In Musterprozessen gegen simplytel und discotel hätten die Landgerichte München I und Frankfurt am Main nun übereinstimmend festgestellt, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Sie «ist mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren», meinten die Münchener Richter. Kunden müssten «weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast» rechnen. Sie dürften vielmehr davon ausgehen, dass sie «die volle Kostenkontrolle» haben.
LG München I, Urteil vom 14.02.2013 - 12 O 16908/12.
Gerät ein Prepaid-Vertrag ins Minus, müssen Kunden den Betrag nicht zahlen – selbst wenn das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters anders festgelegt ist. Entsprechende Klauseln in Prepaid-Mobilfunkverträgen haben die Landgerichte München I und Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 231/12) für unwirksam erklärt. Dies teilt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit, die in den Verfahren als Klägerin aufgetreten ist. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Gerichte: Kunden dürfen auf volle Kostenkontrolle vertrauen
Wie die Verbraucherzentrale berichtet, fand sich in den AGB einiger Anbieter ein Passus, nach dem auch bei Prepaid-Verträgen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen könne, der vom Kunden unverzüglich auszugleichen sei. In Musterprozessen gegen simplytel und discotel hätten die Landgerichte München I und Frankfurt am Main nun übereinstimmend festgestellt, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Sie «ist mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren», meinten die Münchener Richter. Kunden müssten «weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast» rechnen. Sie dürften vielmehr davon ausgehen, dass sie «die volle Kostenkontrolle» haben.
LG München I, Urteil vom 14.02.2013 - 12 O 16908/12.


