Provisionsabgabeverbot - Provisionen aus Versicherungsverkäufen
In diesem Thema wurden schon 0 Auszeichnungen vergeben!
Dieses Thema wurde 1359 mal besucht und hat 12 Antworten.

Provisionsabgabeverbot außer Kraft?
Offener Brief an BaFin
Der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. hat einen eher ungewöhnlichen Weg gewählt, um auf vermutete Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot hinzuweisen. „Ist das Provisionsabgabeverbot außer Kraft gesetzt?“, fragt der Verband mit merklich provokantem Unterton in einem offenen Brief an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Zahnbürste als Zugabe zur Versicherung
In dem Schreiben heißt es wörtlich weiter: „Eine elektrische Zahnbürste bei Abschluss einer privaten Zahn-Zusatzversicherung - das ist ein aktuelles Angebot auf der Internetseite von Tchibo. Damit setzt sich der Trend fort, dass es beim Versicherungsabschluss Zugaben (Werbegeschenke, Begünstigungen) gibt, nachdem bereits im Januar über Payback-Punkte beim Abschluss von Direktversicherungen berichtet wurde.“
Einige Zeilen weiter stellt der AfW dann folgende Frage an die BaFin: „Was tun Sie - als zuständige Aufsicht -, um diese Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot zu unterbinden?“. Um letztlich eine klare Forderung an die Aufsicht zu richten: „Setzen Sie das Verbot bitte entweder konsequent um und kommen insofern Ihrer Aufsichtspflicht nach oder aber kommunizieren Sie bitte offen, dass ein Verstoß gegen das Verbot grundsätzlich keine Konsequenzen mehr hat.“
Auf die Reaktion der Verantwortlichen in der Aufsichtsbehörde darf man gespannt sein. Den vollständigen offenen Brief finden sie >> hier
Quelle: FONDS professionell
Der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. hat einen eher ungewöhnlichen Weg gewählt, um auf vermutete Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot hinzuweisen. „Ist das Provisionsabgabeverbot außer Kraft gesetzt?“, fragt der Verband mit merklich provokantem Unterton in einem offenen Brief an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Zahnbürste als Zugabe zur Versicherung
In dem Schreiben heißt es wörtlich weiter: „Eine elektrische Zahnbürste bei Abschluss einer privaten Zahn-Zusatzversicherung - das ist ein aktuelles Angebot auf der Internetseite von Tchibo. Damit setzt sich der Trend fort, dass es beim Versicherungsabschluss Zugaben (Werbegeschenke, Begünstigungen) gibt, nachdem bereits im Januar über Payback-Punkte beim Abschluss von Direktversicherungen berichtet wurde.“
Einige Zeilen weiter stellt der AfW dann folgende Frage an die BaFin: „Was tun Sie - als zuständige Aufsicht -, um diese Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot zu unterbinden?“. Um letztlich eine klare Forderung an die Aufsicht zu richten: „Setzen Sie das Verbot bitte entweder konsequent um und kommen insofern Ihrer Aufsichtspflicht nach oder aber kommunizieren Sie bitte offen, dass ein Verstoß gegen das Verbot grundsätzlich keine Konsequenzen mehr hat.“
Auf die Reaktion der Verantwortlichen in der Aufsichtsbehörde darf man gespannt sein. Den vollständigen offenen Brief finden sie >> hier
Quelle: FONDS professionell
Bafin nimmt Stellung zum Provisionsabgabeverbot
Das Provisionsabgabeverbot ist immer noch in Kraft“, zitiert der Verband aus dem Schreiben. Soweit die Bafin über mögliche Verstöße informiert werde, werde diesen Informationen auch nachgegangen. Ob und in welchem Umfang derzeit ordnungsbehördliche Verfahren laufen, werde jedoch nicht mitgeteilt.
Der AfW bezweifelt, dass solche Untersuchungen überhaupt stattfinden.
Die Bafin erklärte, dass derzeit ergebnisoffen geprüft werde, „ob eventuell eine Geringwertigkeitsgrenze für die Aufnahme von Ordnungswidrigkeitsverfahren bei möglichen Verstößen gegen das Provisionsabgabeverbot sachgerecht sei.“ Bis zu einem Betrag von 25 Euro wäre dies unter Umständen denkbar.
* Auszug Das Investment
Das Provisionsabgabeverbot ist immer noch in Kraft“, zitiert der Verband aus dem Schreiben. Soweit die Bafin über mögliche Verstöße informiert werde, werde diesen Informationen auch nachgegangen. Ob und in welchem Umfang derzeit ordnungsbehördliche Verfahren laufen, werde jedoch nicht mitgeteilt.
Der AfW bezweifelt, dass solche Untersuchungen überhaupt stattfinden.
Die Bafin erklärte, dass derzeit ergebnisoffen geprüft werde, „ob eventuell eine Geringwertigkeitsgrenze für die Aufnahme von Ordnungswidrigkeitsverfahren bei möglichen Verstößen gegen das Provisionsabgabeverbot sachgerecht sei.“ Bis zu einem Betrag von 25 Euro wäre dies unter Umständen denkbar.
* Auszug Das Investment
Provisionsabgabeverbot - Provisionen aus Versicherungsverkäufen
Verordnung aus dem Jahre 1934
Gericht kippt Provisionsabgabeverbot von 1934
Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat eine Uralt-Verordnung aus dem Jahre 1934 als unzeitgemäß gekippt und erlaubt es Versicherungsvertretern und Finanzvertrieben künftig, Provisionen aus Versicherungsverkäufen an ihre Kunden weiterzuleiten.
Hintergrund des Urteils (9 K 105/11.F) war die Klage des Finanzvertriebes AVL aus Weinstadt bei Stuttgart gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dem AVL, der seinen Kunden regelmäßig die Abschlussprovisionen zurückerstattet hatte, wurde wegen dieser Praxis von seiten der BaFin ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro angedroht. Die Behörde berief sich dabei auf eine Verordnung vom 8. März 1934, die besagte: “Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“
Die für den Fall zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts hingegen hält laut einer Pressemitteilung das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form für zu unbestimmt. Das Gericht ließ aber eine Sprungrevision am Bundesverwaltungsgericht zu. Medienberichten zufolge wolle die Behörde das Urteil prüfen und gegebenenfalls Berufung oder Revision einlegen.
Der AVL begrüßte das Urteil aus Anlegersicht, weil nun ein Preiswettbewerb unter Versicherungsmaklern entstehen werde, der für Versicherte zu günstigeren Konditionen führen könne. Kritiker einer Provisionsweitergabe beziehungsweise einer grundsätzlichen Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes befürchten dagegen, dass Versicherungen die Verantwortungen für die Provisionen an die Vermittler weiterleiten werden. Außerdem würde immer noch ein Anreiz für Versicherungsvermittler bestehen, Gesellschaften mit hohen Provisionen zu bevorzugen und nicht die Qualität des Produktes als wesentlichstes Kriterium zu betrachten.
*****
Der Kläger ist freier Versicherungsvermittler, der für die Vermittlung von Lebensversicherungen von den jeweiligen Versicherern Provisionszahlungen erhält. Er möchte den überwiegenden Teil der Provisionen an seine Endkunden weitergeben. Hieran sieht er sich momentan durch eine auf der Grundlage des damals geltenden Versicherungsaufsichtsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung vom 8. März 1934 gehindert, die es Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt Sondervergütungen in irgendeiner Form den Versicherungsnehmern zu gewähren.
Die vorgenannte Verordnung hat in dem hier streitgegenständlichen Absatz folgenden Wortlaut: „Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“ Verstöße gegen das vorgenannte Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat dem Kläger die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Hinblick auf sein Verhalten in Aussicht gestellt. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er berechtigt ist die ihm von Versicherungsunternehmen gewährten Provisionen an die Endkunden teilweise weiterzugeben.
Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Sie hält das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form für zu unbestimmt.
Gegen dieses Urteil kann Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und Revision zum Bundesverwaltungsgericht binnen Monatsfrist nach Zustellung eingelegt werden, da die Kammer die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
Aktenzeichen: 9 K 105/11.F
Zitat
“Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“
Gericht kippt Provisionsabgabeverbot von 1934
Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat eine Uralt-Verordnung aus dem Jahre 1934 als unzeitgemäß gekippt und erlaubt es Versicherungsvertretern und Finanzvertrieben künftig, Provisionen aus Versicherungsverkäufen an ihre Kunden weiterzuleiten.
Hintergrund des Urteils (9 K 105/11.F) war die Klage des Finanzvertriebes AVL aus Weinstadt bei Stuttgart gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dem AVL, der seinen Kunden regelmäßig die Abschlussprovisionen zurückerstattet hatte, wurde wegen dieser Praxis von seiten der BaFin ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro angedroht. Die Behörde berief sich dabei auf eine Verordnung vom 8. März 1934, die besagte: “Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“
Die für den Fall zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts hingegen hält laut einer Pressemitteilung das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form für zu unbestimmt. Das Gericht ließ aber eine Sprungrevision am Bundesverwaltungsgericht zu. Medienberichten zufolge wolle die Behörde das Urteil prüfen und gegebenenfalls Berufung oder Revision einlegen.
Der AVL begrüßte das Urteil aus Anlegersicht, weil nun ein Preiswettbewerb unter Versicherungsmaklern entstehen werde, der für Versicherte zu günstigeren Konditionen führen könne. Kritiker einer Provisionsweitergabe beziehungsweise einer grundsätzlichen Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes befürchten dagegen, dass Versicherungen die Verantwortungen für die Provisionen an die Vermittler weiterleiten werden. Außerdem würde immer noch ein Anreiz für Versicherungsvermittler bestehen, Gesellschaften mit hohen Provisionen zu bevorzugen und nicht die Qualität des Produktes als wesentlichstes Kriterium zu betrachten.
*****
Der Kläger ist freier Versicherungsvermittler, der für die Vermittlung von Lebensversicherungen von den jeweiligen Versicherern Provisionszahlungen erhält. Er möchte den überwiegenden Teil der Provisionen an seine Endkunden weitergeben. Hieran sieht er sich momentan durch eine auf der Grundlage des damals geltenden Versicherungsaufsichtsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung vom 8. März 1934 gehindert, die es Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt Sondervergütungen in irgendeiner Form den Versicherungsnehmern zu gewähren.
Die vorgenannte Verordnung hat in dem hier streitgegenständlichen Absatz folgenden Wortlaut: „Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“ Verstöße gegen das vorgenannte Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat dem Kläger die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Hinblick auf sein Verhalten in Aussicht gestellt. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er berechtigt ist die ihm von Versicherungsunternehmen gewährten Provisionen an die Endkunden teilweise weiterzugeben.
Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Sie hält das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form für zu unbestimmt.
Gegen dieses Urteil kann Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und Revision zum Bundesverwaltungsgericht binnen Monatsfrist nach Zustellung eingelegt werden, da die Kammer die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
Aktenzeichen: 9 K 105/11.F
Interview im Manager-Magazin
Darf ein Versicherungsvermittler seine Provision künftig mit dem Kunden teilen?
Sollte das Abgabeverbot für Provisionen fallen und das Gesetz diese auch noch deckeln, verlieren tausende Policenvermittler ihren Job, warnt Michael Heinz. Auch der Kunde werde verlieren, so der Präsident der Versicherungskaufleute.
mm: Herr Heinz, das Verwaltungsgericht Frankfurt hat vergangene Woche das Provisionsabgabeverbot gekippt (Az. 9K 105/11.F). Ein Versicherungsvermittler darf damit künftig seine Provision mit dem Kunden teilen. Verbraucherschützer erhoffen sich jetzt mehr Wettbewerb auch beim Preis. Wird der kommen?
Heinz: Das ist doch Unsinn. Ich sehe nicht, was die Provision für die Vermittlung eines Versicherungsprodukts mit seinem Preis zu tun hat. Die Provision beeinflusst den Beitrag nur marginal. Das Urteil wird keinen Bestand haben.
mm: Was macht Sie da so sicher?
Heinz: Wir gehen fest davon aus, dass die Versicherungsaufsicht der Bafin und die Versicherungswirtschaft gegen das Urteil angehen werden und es dann in der nächsten Instanz gekippt wird. Das Urteil ergibt keinen Sinn, praktisch kommt es einem Provisionsabgabegebot gleich. Es macht viel Arbeit der Vergangenheit für mehr Qualität in der Branche kaputt. Der Versicherte selbst wird daraus kaum Vorteile ziehen.
mm: Warum denn nicht?
Heinz: Die Versicherungswirtschaft und ihre Verbände haben sich in den vergangenen Jahren stark darauf konzentriert, die Qualität des Beratungs- und Verkaufsprozesses zu verbessern. Beispielhaft nenne ich hier nur die Stichworte Vermittlergesetz, Informationspflichten, Gesprächsprotokolle. Jetzt leisten Gerichte und Politik einer "Geiz-ist-geil-Mentalität" massiv Vorschub. Die Beratung wird darunter leiden und damit auch der Verbraucher.
mm: Jetzt malen Sie sich die Realität etwas schön. Noch immer kaufen viele Kunden überteuerte und falsche Policen, weil sie schlecht beraten werden.
Heinz: Beratungsqualität lässt sich ständig verbessern, wir arbeiten daran. So wird der BVK in wenigen Wochen mit dem Gesamtverband Versicherungswirtschaft eine Qualitäts- und Bildungsoffensive vorstellen. Aber nennen wir das Kind doch mal beim Namen. Die Vertriebsgesellschaft AVL hat doch vor allem deshalb gegen das Provisionsabgabeverbot geklagt, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Denn ihr Geld bekommt sie über Sonderprovisionen und Kickbacks ohnehin, eben nur auf Umwegen. Für mich ist das nichts Anderes als egoistische Netzbeschmutzerei.
mm: Beginnt jetzt das große Feilschen um Provisionsanteile?
Heinz: Nicht heute und nicht morgen, aber das wird kommen. Und die Kunden werden versuchen, die Vermittler gegeneinander auszuspielen. Die Schwächsten müssen das dann ausbaden. Finanz- und wirtschaftsstarke Kollegen, die ein paar hunderttausend Euro Provision im Jahr generieren, können vielleicht Zugeständnisse bei der Provision machen. Dem Durchschnittsvermittler mit 60.000 Euro unversteuerten Bruttoeinnahmen aber tut jeder Hunderter weh. Das hält der auf Dauer nicht durch. Dieser Vermittler wird dann auf Teufel komm raus verkaufen. Die Beratung wird wie gesagt darunter leiden - mit unabsehbaren Folgen für das hohe Absicherungsniveau in Deutschland. Dem Verbraucher wird damit letztlich ein Bärendienst erwiesen.
mm: Gesetzt den Fall, das Urteil wird doch rechtskräftig, was bedeutete das für Ihren Berufsstand?
Heinz: Dann droht die Gefahr, dass viele der 250.000 Vermittler in Deutschland, die als Makler, Agent oder Außenbeamte auf Provisionsbasis arbeiten, ihre Existenz verlieren werden - und mit diesen auch deren Arbeitnehmer. Viele Kollegen werden wirtschaftlich einfach nicht über die Runden kommen. Das wird ein Vermittlersterben geben, das ist absehbar, zumal die Provisionen ab 1. April 2012 ja ohnehin gesetzlich begrenzt werden sollen.
mm: Demnach sollen laut Bundestagsbeschluss vergangener Woche bei der Vermittlung einer privaten Krankenversicherung maximal nur neun Monatsbeiträge Provision fließen, ursprünglich waren acht im Gespräch. Ihre Branche kommt also mit einem blauen Auge davon. Können Sie damit leben?
Heinz: Nein, definitiv nein. Dabei geht es gar nicht um die Höhe der Provision. Mit Blick auf die Höhe sind nach einer Umfrage unseres Verbands lediglich 5 Prozent unserer Mitglieder von dem Gesetz betroffen. Dennoch halten wir das für einen ungeheuerlichen Vorgang.
mm: Jetzt dramatisieren Sie ein wenig, der Gesetzgeber hat gute Argumente …
Heinz: … die ich so nicht teile. Es ist einmalig in Deutschland, dass der Gesetzgeber in einen etablierten Berufsstand eingreift und dessen unternehmerische Freiheit dergestalt einschränkt, dass ein Vermittler für den Verkauf bestimmter Produkte nur noch eine bestimmte Provision vereinnahmen darf. Keine Regierung wagt es, der Autoindustrie und den Autohändlern vorzuschreiben, was sie am Verkauf eines bestimmten Autos verdienen dürfen. Das ist absurd, so geht es nicht. Wird die Provisionsdeckelung Gesetz, werde ich mit dem BVK dagegen klagen.
mm: In der PKV hat es nachweislich Provisionsexzesse gegeben. Da zahlten Versicherer Vermittlern bis zu 18 Monatsbeiträge. Die Kollegen haben das Geld genommen, sie haben viele Kunden immer wieder zu einem Wechsel des Anbieters überredet und dann erneut kassiert.
Heinz: Das ist eine widerliche Praxis, der BVK verurteilt diese Exzesse scharf. Sie betreffen gerade 'mal 5 Prozent der Vermittler. Doch genau das ignoriert das politische Berlin und ist dabei der Lobby-Arbeit von zwei PKV-Anbietern aufgesessen, die die Exzesse als branchenweite Praxis verkauft haben. Das ist aber schlicht falsch, und die Branche ist über das Vorgehen stinksauer.
mm: Zugleich soll die Stornohaftung in der PKV-Vermittlung auf fünf Jahre verlängert werden. Was bedeutet das konkret?
Heinz: Das heißt konkret: Kündigt ein Kunde seine Police etwa zwei Jahre nach Vertragsabschluss, muss der Vermittler drei Fünftel seiner Provision zurückzahlen, obwohl er auf das Verhalten des Kunden keinen Einfluss hat oder womöglich überhaupt nicht davon erfährt. Das ist schlicht ungerecht, existenzgefährdend und darf so nicht durchgehen.
mm: Regierung und Gesetzgeber versprechen sich davon, dass damit die besagte Umdeckungspraxis aufhört und der Markt sauber wird.
Heinz: Damit bestrafen sie aber 95 Prozent der Versicherungsmittler und diskriminieren in Bausch und Bogen einen kompletten Berufsstand.
mm: Herr Heinz, ein Gericht kippt das Provisionsabgabeverbot. Berlin deckelt für einen Teil der Policen die Provisonen und treibt zugleich die Honorarberatung voran. Sind die Tage des provisionsbasierten Versicherungsvertriebs gezählt?
Heinz: Nein, das glaube ich nicht und das kann auch nicht das Ziel sein. Glauben Sie allen Ernstes, dass die Privatkundin Lieschen Müller für die Beratung zu einer Riester-Rente 300 Euro Honorar oder mehr bezahlen wird? Das sehe ich nicht. Also macht Lieschen Müller nichts und die meisten anderen Menschen mit wenig Einkommen werden auch nichts tun. Doch damit gehen Lieschen Müller und andere direkt in die Altersarmut. Das ist doch paradox, das kann doch nicht gewollt sein. Wir haben seit 60 Jahren ein funktionierendes Vergütungssystem, das die Politik jetzt im Begriff ist zu kippen, weil sie es nicht überblickt.
Darf ein Versicherungsvermittler seine Provision künftig mit dem Kunden teilen?
Sollte das Abgabeverbot für Provisionen fallen und das Gesetz diese auch noch deckeln, verlieren tausende Policenvermittler ihren Job, warnt Michael Heinz. Auch der Kunde werde verlieren, so der Präsident der Versicherungskaufleute.
mm: Herr Heinz, das Verwaltungsgericht Frankfurt hat vergangene Woche das Provisionsabgabeverbot gekippt (Az. 9K 105/11.F). Ein Versicherungsvermittler darf damit künftig seine Provision mit dem Kunden teilen. Verbraucherschützer erhoffen sich jetzt mehr Wettbewerb auch beim Preis. Wird der kommen?
Heinz: Das ist doch Unsinn. Ich sehe nicht, was die Provision für die Vermittlung eines Versicherungsprodukts mit seinem Preis zu tun hat. Die Provision beeinflusst den Beitrag nur marginal. Das Urteil wird keinen Bestand haben.
mm: Was macht Sie da so sicher?
Heinz: Wir gehen fest davon aus, dass die Versicherungsaufsicht der Bafin und die Versicherungswirtschaft gegen das Urteil angehen werden und es dann in der nächsten Instanz gekippt wird. Das Urteil ergibt keinen Sinn, praktisch kommt es einem Provisionsabgabegebot gleich. Es macht viel Arbeit der Vergangenheit für mehr Qualität in der Branche kaputt. Der Versicherte selbst wird daraus kaum Vorteile ziehen.
mm: Warum denn nicht?
Heinz: Die Versicherungswirtschaft und ihre Verbände haben sich in den vergangenen Jahren stark darauf konzentriert, die Qualität des Beratungs- und Verkaufsprozesses zu verbessern. Beispielhaft nenne ich hier nur die Stichworte Vermittlergesetz, Informationspflichten, Gesprächsprotokolle. Jetzt leisten Gerichte und Politik einer "Geiz-ist-geil-Mentalität" massiv Vorschub. Die Beratung wird darunter leiden und damit auch der Verbraucher.
mm: Jetzt malen Sie sich die Realität etwas schön. Noch immer kaufen viele Kunden überteuerte und falsche Policen, weil sie schlecht beraten werden.
Heinz: Beratungsqualität lässt sich ständig verbessern, wir arbeiten daran. So wird der BVK in wenigen Wochen mit dem Gesamtverband Versicherungswirtschaft eine Qualitäts- und Bildungsoffensive vorstellen. Aber nennen wir das Kind doch mal beim Namen. Die Vertriebsgesellschaft AVL hat doch vor allem deshalb gegen das Provisionsabgabeverbot geklagt, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Denn ihr Geld bekommt sie über Sonderprovisionen und Kickbacks ohnehin, eben nur auf Umwegen. Für mich ist das nichts Anderes als egoistische Netzbeschmutzerei.
mm: Beginnt jetzt das große Feilschen um Provisionsanteile?
Heinz: Nicht heute und nicht morgen, aber das wird kommen. Und die Kunden werden versuchen, die Vermittler gegeneinander auszuspielen. Die Schwächsten müssen das dann ausbaden. Finanz- und wirtschaftsstarke Kollegen, die ein paar hunderttausend Euro Provision im Jahr generieren, können vielleicht Zugeständnisse bei der Provision machen. Dem Durchschnittsvermittler mit 60.000 Euro unversteuerten Bruttoeinnahmen aber tut jeder Hunderter weh. Das hält der auf Dauer nicht durch. Dieser Vermittler wird dann auf Teufel komm raus verkaufen. Die Beratung wird wie gesagt darunter leiden - mit unabsehbaren Folgen für das hohe Absicherungsniveau in Deutschland. Dem Verbraucher wird damit letztlich ein Bärendienst erwiesen.
mm: Gesetzt den Fall, das Urteil wird doch rechtskräftig, was bedeutete das für Ihren Berufsstand?
Heinz: Dann droht die Gefahr, dass viele der 250.000 Vermittler in Deutschland, die als Makler, Agent oder Außenbeamte auf Provisionsbasis arbeiten, ihre Existenz verlieren werden - und mit diesen auch deren Arbeitnehmer. Viele Kollegen werden wirtschaftlich einfach nicht über die Runden kommen. Das wird ein Vermittlersterben geben, das ist absehbar, zumal die Provisionen ab 1. April 2012 ja ohnehin gesetzlich begrenzt werden sollen.
mm: Demnach sollen laut Bundestagsbeschluss vergangener Woche bei der Vermittlung einer privaten Krankenversicherung maximal nur neun Monatsbeiträge Provision fließen, ursprünglich waren acht im Gespräch. Ihre Branche kommt also mit einem blauen Auge davon. Können Sie damit leben?
Heinz: Nein, definitiv nein. Dabei geht es gar nicht um die Höhe der Provision. Mit Blick auf die Höhe sind nach einer Umfrage unseres Verbands lediglich 5 Prozent unserer Mitglieder von dem Gesetz betroffen. Dennoch halten wir das für einen ungeheuerlichen Vorgang.
mm: Jetzt dramatisieren Sie ein wenig, der Gesetzgeber hat gute Argumente …
Heinz: … die ich so nicht teile. Es ist einmalig in Deutschland, dass der Gesetzgeber in einen etablierten Berufsstand eingreift und dessen unternehmerische Freiheit dergestalt einschränkt, dass ein Vermittler für den Verkauf bestimmter Produkte nur noch eine bestimmte Provision vereinnahmen darf. Keine Regierung wagt es, der Autoindustrie und den Autohändlern vorzuschreiben, was sie am Verkauf eines bestimmten Autos verdienen dürfen. Das ist absurd, so geht es nicht. Wird die Provisionsdeckelung Gesetz, werde ich mit dem BVK dagegen klagen.
mm: In der PKV hat es nachweislich Provisionsexzesse gegeben. Da zahlten Versicherer Vermittlern bis zu 18 Monatsbeiträge. Die Kollegen haben das Geld genommen, sie haben viele Kunden immer wieder zu einem Wechsel des Anbieters überredet und dann erneut kassiert.
Heinz: Das ist eine widerliche Praxis, der BVK verurteilt diese Exzesse scharf. Sie betreffen gerade 'mal 5 Prozent der Vermittler. Doch genau das ignoriert das politische Berlin und ist dabei der Lobby-Arbeit von zwei PKV-Anbietern aufgesessen, die die Exzesse als branchenweite Praxis verkauft haben. Das ist aber schlicht falsch, und die Branche ist über das Vorgehen stinksauer.
mm: Zugleich soll die Stornohaftung in der PKV-Vermittlung auf fünf Jahre verlängert werden. Was bedeutet das konkret?
Heinz: Das heißt konkret: Kündigt ein Kunde seine Police etwa zwei Jahre nach Vertragsabschluss, muss der Vermittler drei Fünftel seiner Provision zurückzahlen, obwohl er auf das Verhalten des Kunden keinen Einfluss hat oder womöglich überhaupt nicht davon erfährt. Das ist schlicht ungerecht, existenzgefährdend und darf so nicht durchgehen.
mm: Regierung und Gesetzgeber versprechen sich davon, dass damit die besagte Umdeckungspraxis aufhört und der Markt sauber wird.
Heinz: Damit bestrafen sie aber 95 Prozent der Versicherungsmittler und diskriminieren in Bausch und Bogen einen kompletten Berufsstand.
mm: Herr Heinz, ein Gericht kippt das Provisionsabgabeverbot. Berlin deckelt für einen Teil der Policen die Provisonen und treibt zugleich die Honorarberatung voran. Sind die Tage des provisionsbasierten Versicherungsvertriebs gezählt?
Heinz: Nein, das glaube ich nicht und das kann auch nicht das Ziel sein. Glauben Sie allen Ernstes, dass die Privatkundin Lieschen Müller für die Beratung zu einer Riester-Rente 300 Euro Honorar oder mehr bezahlen wird? Das sehe ich nicht. Also macht Lieschen Müller nichts und die meisten anderen Menschen mit wenig Einkommen werden auch nichts tun. Doch damit gehen Lieschen Müller und andere direkt in die Altersarmut. Das ist doch paradox, das kann doch nicht gewollt sein. Wir haben seit 60 Jahren ein funktionierendes Vergütungssystem, das die Politik jetzt im Begriff ist zu kippen, weil sie es nicht überblickt.
Provisionsabgabeverbot stellt Ordnungswidrigkeit dar.
Hierzu ein Beitrag der sächsischen Polizeigewerkschaft:
Sachsen: Landesvorstandsmitglied der Polizeigewerkschaft – Was gilt denn noch in Deutschland….?
Erstellt am 28. September 2011
Meine Meinung…Was soll hier in Sachsen und in Deutschland noch werden?
[b]Wo stehen wir eigentlich?[/b]Die neue Polizeireform Polizei 2020 sagt aus, es soll 25% der Polizeibelegschaft eingespart werden. Das sei notwendig unter dem Aspekt des Sparens und der Demografie.
Weil die Bevölkerung in absoluten Zahlen schrumpft, schrumpft selbstverständlich auch die Kriminalität!Eine Super-Analogie!
Mehr Mathematiker in die Regierung!
(Denn dieser Beweis müsste mal wissenschaftlich erbracht werden.)Ich gebe unumwunden zu, ich habe Angst.Und es wird mir nicht leid werden, dies zu äußern.
Darzulegen ist dies an zwei ganz konkreten Fakten.§ Der 13.02.2010 bescherte uns 17 verletzte Polizisten. In 2011 reichte der 13. schon nicht mehr aus und der 19.2. musste zusätzlich noch herhalten. Fazit: An die 100 verletzte Polizisten. Wie sieht das in 2012 aus, frage ich mich schon heute.
Der Demonstrationstourismus nimmt zu. Die Aggressionen entladen sich zu solchen Veranstaltungen immer mehr und vermeintlich normale und friedliche Bürger agieren in der Gruppe zunehmend aggressiv. Woher ihr tatsächlicher Frust kommt, der sich dort entlädt, lädt zu Spekulationen ein. Was den gemeinen Demonstranten mit Gewaltpotential vom Einsatzbeamten unterscheidet, ist zumindest die Tatsache, dass er sich freiwillig entscheiden kann, zuhause zu bleiben.§ Und wie geht es der breite Masse der Einsatz- und Vollzugsbeamten?
Sie sind hochmotiviert, da sich ja auch die Verbrechenssrate zu mindestens 25% rückläufig gestaltet.Im Grunde herrscht überall Frust. Der Krankenstrand steigt. Nicht darum, weil die Jungs und Mädels, den alten Witzen nach, faul sind. Sondern weil die Belastung ins Unermessliche steigt. Das allein wäre sicher für viele noch nicht mal ein Grund zu resignieren, denn man wächst ja mit seinen Aufgaben. Dass der Vollzugsbedienstete im Allgemeinen im sprichwörtlichen Regen stehen gelassen wird, dürfte da nicht wundern. Er ist der Prügelknabe. Der kleinste Fehler kann alles kosten und das dürfte nicht die Beförderung sein, von der schon viele nicht mehr wissen, wie das Wort geschrieben wird.Resignation macht sich breit. Der einzelne zählt nicht. Und das der Krankenstand, besonders der jüngeren Kollegen wächst, ist nicht Ausdruck von Faulheit. Es ist Ausdruck von Krankheit, Perspektivlosigkeit und Demotivation. Die Älteren können da etwas taffer sein, sie zählen einfach die Totensonntage.Ist das menschlich nachvollziehbar, auf jeden Fall!?Denn was tut der Dienstherr? Das können die meisten sicher problemlos beantworten.
Wie stellt sich landläufig die Bevölkerung vor, wie ein Polizist abgesichert ist. Der Staat kämpft für seine Diener. Er steht hinter ihnen oder davor, je nach Betrachtungsweise, aber zumindest ganz nahe bei ihm.Bitte lauft des Lachens wegen nicht ganz so weit weg und trocknet die Tränen!Wahr ist doch, dass jegliche Möglichkeit vom Dienstherrn genutzt wird, dem einzelnen zusätzlich zu einem „Vorkommnis“ noch eins einzuschenken. Der einzelne ist hier auch allein. Muss sich gegen die Vorwürfe wehren und sieht sich auch noch der Attacken des Dienstherrn ausgesetzt.Bleiben wir mal bei den Fakten von oben.
Die Einsparungen an Personal sollen durch die Spreizung von Abgängen und Zugängen hauptsächlich umgesetzt werden. Bisher gehen zwischen 500 und 700 Kollegen pro Jahr in den Ruhestand. Versprochen wurde ein Einstellungskorridor von jährlich 300 Anwärtern. Ich war beim Packen der Begrüßungs- Mappen für die Neuankömmlinge beteiligt. Es waren nur 250 Mappen. Und das nicht weil wir nicht ausreichend Mappen hatten oder wir nicht zählen können.Stellenabbau von etwa 11500 Polizisten auf ca. 8000 in den nächsten Jahren.„Geniale Vordenker“ sind ja der Meinung, dass vier Bürgerpolizisten ein Revier ersetzen. Wenn man personengebundene Aufpasser hat, kann man schon mal ins Schwärmen geraten.Wie schön muss die Zeit gewesen sein, als der Schutzmann an der Ecke noch von jedem gegrüßt wurde. Der lief da allein mit seiner Pickelhaube, stellt Euch das Mal vor.
Heute ist es schon bedenklich eine Jugendgruppe mit einer Streifenwagenbesatzung zum Verlassen der Szenerie aufzufordern.Und wie soll das unter diesen Voraussetzungen weitergehen? Ich empfehle jedem, der fragt, sich ganz besonders für die Prävention und den Schutz der eigenen Kinder einzusetzen. Denn Prävention findet ja auch immer weniger statt. Fragt in den Schulen nach, wer das nicht weiß.Ist das nicht unlogisch? Ist es nicht, denn Prävention lässt sich schwer in Legislaturperioden abrechnen.Also immer schön die Probleme kultivieren und sie am Ende vor der schrumpfenden Gemeinde an polizeilichen Sicherheitskräften auskippen.
Wir brauchen ja keine Sicherheit, da wir im zivilisierten Europa leben. In Spanien und Griechenland war es in diesem Jahr auch immer sehr zivilisiert bei der besten Sicherheitslage, olé.Jedoch dürften die spanischen und griechischen Behörden zumindest ausreichende rechtliche Grundlagen haben.
Wie wollen wir das hier eigentlich gestern, heute und morgen realisieren? Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)
§ 1 (aufgehoben)…“„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
Richtig!
Der Geltungsbereich. In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
Ist das ein wichtiger Umstand?Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“Welches Gesetz gilt dann nun?Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?Ich weiß es leider nicht.
Was ich jedoch sicher weiß, ist dass §839 und in Folge §823 BGB gelten.Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch durchsetzen und wo?Da diejenigen, die uns mit Sparpolitik und anderen Phrasen den Personalabbau begründen, ganz sicher wissen, wie die formaljuristische Situation aussieht, lässt zu der Frage kommen, warum dies alles mit welchem Hintergrund und zu wessen Nutzen passiert?Eines sei bemerkt, zu Nutzen des einzelnen Vollzugsbediensteten sicher nicht. Und in der Folge zu Gunsten der normalen Bevölkerung auch nicht.
[b]Für wen soll das dann gut sein? (im Übrigen wurde in dem 2. Bundesbereinigungsgesetz (2. BMJBBG) im Rahmen einer doppelten Verneigung zum Besatzrecht jenes wieder hergestellt)
Also hier noch mal ganz deutlich. Ich habe Angst…[/b]Volker Schöne
Landesvorstand
Quelle: Deutsche Polizeigewerkschaft vom 28.09.2011
Sachsen: Landesvorstandsmitglied der Polizeigewerkschaft – Was gilt denn noch in Deutschland….?
Erstellt am 28. September 2011
Meine Meinung…Was soll hier in Sachsen und in Deutschland noch werden?
[b]Wo stehen wir eigentlich?[/b]Die neue Polizeireform Polizei 2020 sagt aus, es soll 25% der Polizeibelegschaft eingespart werden. Das sei notwendig unter dem Aspekt des Sparens und der Demografie.
Weil die Bevölkerung in absoluten Zahlen schrumpft, schrumpft selbstverständlich auch die Kriminalität!Eine Super-Analogie!
Mehr Mathematiker in die Regierung!
(Denn dieser Beweis müsste mal wissenschaftlich erbracht werden.)Ich gebe unumwunden zu, ich habe Angst.Und es wird mir nicht leid werden, dies zu äußern.
Darzulegen ist dies an zwei ganz konkreten Fakten.§ Der 13.02.2010 bescherte uns 17 verletzte Polizisten. In 2011 reichte der 13. schon nicht mehr aus und der 19.2. musste zusätzlich noch herhalten. Fazit: An die 100 verletzte Polizisten. Wie sieht das in 2012 aus, frage ich mich schon heute.
Der Demonstrationstourismus nimmt zu. Die Aggressionen entladen sich zu solchen Veranstaltungen immer mehr und vermeintlich normale und friedliche Bürger agieren in der Gruppe zunehmend aggressiv. Woher ihr tatsächlicher Frust kommt, der sich dort entlädt, lädt zu Spekulationen ein. Was den gemeinen Demonstranten mit Gewaltpotential vom Einsatzbeamten unterscheidet, ist zumindest die Tatsache, dass er sich freiwillig entscheiden kann, zuhause zu bleiben.§ Und wie geht es der breite Masse der Einsatz- und Vollzugsbeamten?
Sie sind hochmotiviert, da sich ja auch die Verbrechenssrate zu mindestens 25% rückläufig gestaltet.Im Grunde herrscht überall Frust. Der Krankenstrand steigt. Nicht darum, weil die Jungs und Mädels, den alten Witzen nach, faul sind. Sondern weil die Belastung ins Unermessliche steigt. Das allein wäre sicher für viele noch nicht mal ein Grund zu resignieren, denn man wächst ja mit seinen Aufgaben. Dass der Vollzugsbedienstete im Allgemeinen im sprichwörtlichen Regen stehen gelassen wird, dürfte da nicht wundern. Er ist der Prügelknabe. Der kleinste Fehler kann alles kosten und das dürfte nicht die Beförderung sein, von der schon viele nicht mehr wissen, wie das Wort geschrieben wird.Resignation macht sich breit. Der einzelne zählt nicht. Und das der Krankenstand, besonders der jüngeren Kollegen wächst, ist nicht Ausdruck von Faulheit. Es ist Ausdruck von Krankheit, Perspektivlosigkeit und Demotivation. Die Älteren können da etwas taffer sein, sie zählen einfach die Totensonntage.Ist das menschlich nachvollziehbar, auf jeden Fall!?Denn was tut der Dienstherr? Das können die meisten sicher problemlos beantworten.
Wie stellt sich landläufig die Bevölkerung vor, wie ein Polizist abgesichert ist. Der Staat kämpft für seine Diener. Er steht hinter ihnen oder davor, je nach Betrachtungsweise, aber zumindest ganz nahe bei ihm.Bitte lauft des Lachens wegen nicht ganz so weit weg und trocknet die Tränen!Wahr ist doch, dass jegliche Möglichkeit vom Dienstherrn genutzt wird, dem einzelnen zusätzlich zu einem „Vorkommnis“ noch eins einzuschenken. Der einzelne ist hier auch allein. Muss sich gegen die Vorwürfe wehren und sieht sich auch noch der Attacken des Dienstherrn ausgesetzt.Bleiben wir mal bei den Fakten von oben.
Die Einsparungen an Personal sollen durch die Spreizung von Abgängen und Zugängen hauptsächlich umgesetzt werden. Bisher gehen zwischen 500 und 700 Kollegen pro Jahr in den Ruhestand. Versprochen wurde ein Einstellungskorridor von jährlich 300 Anwärtern. Ich war beim Packen der Begrüßungs- Mappen für die Neuankömmlinge beteiligt. Es waren nur 250 Mappen. Und das nicht weil wir nicht ausreichend Mappen hatten oder wir nicht zählen können.Stellenabbau von etwa 11500 Polizisten auf ca. 8000 in den nächsten Jahren.„Geniale Vordenker“ sind ja der Meinung, dass vier Bürgerpolizisten ein Revier ersetzen. Wenn man personengebundene Aufpasser hat, kann man schon mal ins Schwärmen geraten.Wie schön muss die Zeit gewesen sein, als der Schutzmann an der Ecke noch von jedem gegrüßt wurde. Der lief da allein mit seiner Pickelhaube, stellt Euch das Mal vor.
Heute ist es schon bedenklich eine Jugendgruppe mit einer Streifenwagenbesatzung zum Verlassen der Szenerie aufzufordern.Und wie soll das unter diesen Voraussetzungen weitergehen? Ich empfehle jedem, der fragt, sich ganz besonders für die Prävention und den Schutz der eigenen Kinder einzusetzen. Denn Prävention findet ja auch immer weniger statt. Fragt in den Schulen nach, wer das nicht weiß.Ist das nicht unlogisch? Ist es nicht, denn Prävention lässt sich schwer in Legislaturperioden abrechnen.Also immer schön die Probleme kultivieren und sie am Ende vor der schrumpfenden Gemeinde an polizeilichen Sicherheitskräften auskippen.
Wir brauchen ja keine Sicherheit, da wir im zivilisierten Europa leben. In Spanien und Griechenland war es in diesem Jahr auch immer sehr zivilisiert bei der besten Sicherheitslage, olé.Jedoch dürften die spanischen und griechischen Behörden zumindest ausreichende rechtliche Grundlagen haben.
Wie wollen wir das hier eigentlich gestern, heute und morgen realisieren? Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)
§ 1 (aufgehoben)…“„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
Richtig!
Der Geltungsbereich. In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
Ist das ein wichtiger Umstand?Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“Welches Gesetz gilt dann nun?Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?Ich weiß es leider nicht.
Was ich jedoch sicher weiß, ist dass §839 und in Folge §823 BGB gelten.Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch durchsetzen und wo?Da diejenigen, die uns mit Sparpolitik und anderen Phrasen den Personalabbau begründen, ganz sicher wissen, wie die formaljuristische Situation aussieht, lässt zu der Frage kommen, warum dies alles mit welchem Hintergrund und zu wessen Nutzen passiert?Eines sei bemerkt, zu Nutzen des einzelnen Vollzugsbediensteten sicher nicht. Und in der Folge zu Gunsten der normalen Bevölkerung auch nicht.
[b]Für wen soll das dann gut sein? (im Übrigen wurde in dem 2. Bundesbereinigungsgesetz (2. BMJBBG) im Rahmen einer doppelten Verneigung zum Besatzrecht jenes wieder hergestellt)
Also hier noch mal ganz deutlich. Ich habe Angst…[/b]Volker Schöne
Landesvorstand
Quelle: Deutsche Polizeigewerkschaft vom 28.09.2011
Provisionsabgabeverbot stellt Ordnungswidrigkeit dar.
Hierzu ein Beitrag der sächsischen Polizeigewerkschaft:
Sachsen: Landesvorstandsmitglied der Polizeigewerkschaft – Was gilt denn noch in Deutschland….?
Erstellt am 28. September 2011
Meine Meinung…Was soll hier in Sachsen und in Deutschland noch werden?
Wo stehen wir eigentlich?
Die neue Polizeireform Polizei 2020 sagt aus, es soll 25% der Polizeibelegschaft eingespart werden. Das sei notwendig unter dem Aspekt des Sparens und der Demografie.
Weil die Bevölkerung in absoluten Zahlen schrumpft, schrumpft selbstverständlich auch die Kriminalität!Eine Super-Analogie!
Mehr Mathematiker in die Regierung!
(Denn dieser Beweis müsste mal wissenschaftlich erbracht werden.)Ich gebe unumwunden zu, ich habe Angst.Und es wird mir nicht leid werden, dies zu äußern.
Darzulegen ist dies an zwei ganz konkreten Fakten.
Der 13.02.2010 bescherte uns 17 verletzte Polizisten. In 2011 reichte der 13. schon nicht mehr aus und der 19.2. musste zusätzlich noch herhalten. Fazit: An die 100 verletzte Polizisten. Wie sieht das in 2012 aus, frage ich mich schon heute.
Der Demonstrationstourismus nimmt zu. Die Aggressionen entladen sich zu solchen Veranstaltungen immer mehr und vermeintlich normale und friedliche Bürger agieren in der Gruppe zunehmend aggressiv. Woher ihr tatsächlicher Frust kommt, der sich dort entlädt, lädt zu Spekulationen ein. Was den gemeinen Demonstranten mit Gewaltpotential vom Einsatzbeamten unterscheidet, ist zumindest die Tatsache, dass er sich freiwillig entscheiden kann, zuhause zu bleiben.§ Und wie geht es der breite Masse der Einsatz- und Vollzugsbeamten?
Sie sind hochmotiviert, da sich ja auch die Verbrechenssrate zu mindestens 25% rückläufig gestaltet.Im Grunde herrscht überall Frust. Der Krankenstrand steigt. Nicht darum, weil die Jungs und Mädels, den alten Witzen nach, faul sind. Sondern weil die Belastung ins Unermessliche steigt. Das allein wäre sicher für viele noch nicht mal ein Grund zu resignieren, denn man wächst ja mit seinen Aufgaben. Dass der Vollzugsbedienstete im Allgemeinen im sprichwörtlichen Regen stehen gelassen wird, dürfte da nicht wundern. Er ist der Prügelknabe. Der kleinste Fehler kann alles kosten und das dürfte nicht die Beförderung sein, von der schon viele nicht mehr wissen, wie das Wort geschrieben wird.Resignation macht sich breit. Der einzelne zählt nicht. Und das der Krankenstand, besonders der jüngeren Kollegen wächst, ist nicht Ausdruck von Faulheit. Es ist Ausdruck von Krankheit, Perspektivlosigkeit und Demotivation. Die Älteren können da etwas taffer sein, sie zählen einfach die Totensonntage.Ist das menschlich nachvollziehbar, auf jeden Fall!?Denn was tut der Dienstherr? Das können die meisten sicher problemlos beantworten.
Wie stellt sich landläufig die Bevölkerung vor, wie ein Polizist abgesichert ist. Der Staat kämpft für seine Diener. Er steht hinter ihnen oder davor, je nach Betrachtungsweise, aber zumindest ganz nahe bei ihm.Bitte lauft des Lachens wegen nicht ganz so weit weg und trocknet die Tränen!Wahr ist doch, dass jegliche Möglichkeit vom Dienstherrn genutzt wird, dem einzelnen zusätzlich zu einem „Vorkommnis“ noch eins einzuschenken. Der einzelne ist hier auch allein. Muss sich gegen die Vorwürfe wehren und sieht sich auch noch der Attacken des Dienstherrn ausgesetzt.Bleiben wir mal bei den Fakten von oben.
Die Einsparungen an Personal sollen durch die Spreizung von Abgängen und Zugängen hauptsächlich umgesetzt werden. Bisher gehen zwischen 500 und 700 Kollegen pro Jahr in den Ruhestand. Versprochen wurde ein Einstellungskorridor von jährlich 300 Anwärtern. Ich war beim Packen der Begrüßungs- Mappen für die Neuankömmlinge beteiligt. Es waren nur 250 Mappen. Und das nicht weil wir nicht ausreichend Mappen hatten oder wir nicht zählen können.Stellenabbau von etwa 11500 Polizisten auf ca. 8000 in den nächsten Jahren.„Geniale Vordenker“ sind ja der Meinung, dass vier Bürgerpolizisten ein Revier ersetzen. Wenn man personengebundene Aufpasser hat, kann man schon mal ins Schwärmen geraten.Wie schön muss die Zeit gewesen sein, als der Schutzmann an der Ecke noch von jedem gegrüßt wurde. Der lief da allein mit seiner Pickelhaube, stellt Euch das Mal vor.
Heute ist es schon bedenklich eine Jugendgruppe mit einer Streifenwagenbesatzung zum Verlassen der Szenerie aufzufordern.Und wie soll das unter diesen Voraussetzungen weitergehen? Ich empfehle jedem, der fragt, sich ganz besonders für die Prävention und den Schutz der eigenen Kinder einzusetzen. Denn Prävention findet ja auch immer weniger statt. Fragt in den Schulen nach, wer das nicht weiß.Ist das nicht unlogisch? Ist es nicht, denn Prävention lässt sich schwer in Legislaturperioden abrechnen.Also immer schön die Probleme kultivieren und sie am Ende vor der schrumpfenden Gemeinde an polizeilichen Sicherheitskräften auskippen.
Wir brauchen ja keine Sicherheit, da wir im zivilisierten Europa leben. In Spanien und Griechenland war es in diesem Jahr auch immer sehr zivilisiert bei der besten Sicherheitslage, olé.Jedoch dürften die spanischen und griechischen Behörden zumindest ausreichende rechtliche Grundlagen haben.
Wie wollen wir das hier eigentlich gestern, heute und morgen realisieren?
Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:
„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)
§ 1 (aufgehoben)…“
„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“
Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
Richtig!
Der Geltungsbereich. In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
Ist das ein wichtiger Umstand?
Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ [b](BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“[/b]
Welches Gesetz gilt dann nun?Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.
Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?Ich weiß es leider nicht.
Was ich jedoch sicher weiß, ist dass §839 und in Folge §823 BGB gelten.Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch durchsetzen und wo?Da diejenigen, die uns mit Sparpolitik und anderen Phrasen den Personalabbau begründen, ganz sicher wissen, wie die formaljuristische Situation aussieht, lässt zu der Frage kommen, warum dies alles mit welchem Hintergrund und zu wessen Nutzen passiert?
Eines sei bemerkt, zu Nutzen des einzelnen Vollzugsbediensteten sicher nicht. Und in der Folge zu Gunsten der normalen Bevölkerung auch nicht.
Für wen soll das dann gut sein?
(im Übrigen wurde in dem 2. Bundesbereinigungsgesetz
(2. BMJBBG) im Rahmen einer doppelten Verneigung zum Besatzrecht jenes wieder hergestellt)
Also hier noch mal ganz deutlich. Ich habe Angst…[/b]Volker Schöne
Landesvorstand
Quelle: Deutsche Polizeigewerkschaft vom 28.09.2011
Sachsen: Landesvorstandsmitglied der Polizeigewerkschaft – Was gilt denn noch in Deutschland….?
Erstellt am 28. September 2011
Meine Meinung…Was soll hier in Sachsen und in Deutschland noch werden?
Wo stehen wir eigentlich?
Die neue Polizeireform Polizei 2020 sagt aus, es soll 25% der Polizeibelegschaft eingespart werden. Das sei notwendig unter dem Aspekt des Sparens und der Demografie.
Weil die Bevölkerung in absoluten Zahlen schrumpft, schrumpft selbstverständlich auch die Kriminalität!Eine Super-Analogie!
Mehr Mathematiker in die Regierung!
(Denn dieser Beweis müsste mal wissenschaftlich erbracht werden.)Ich gebe unumwunden zu, ich habe Angst.Und es wird mir nicht leid werden, dies zu äußern.
Darzulegen ist dies an zwei ganz konkreten Fakten.
Der 13.02.2010 bescherte uns 17 verletzte Polizisten. In 2011 reichte der 13. schon nicht mehr aus und der 19.2. musste zusätzlich noch herhalten. Fazit: An die 100 verletzte Polizisten. Wie sieht das in 2012 aus, frage ich mich schon heute.
Der Demonstrationstourismus nimmt zu. Die Aggressionen entladen sich zu solchen Veranstaltungen immer mehr und vermeintlich normale und friedliche Bürger agieren in der Gruppe zunehmend aggressiv. Woher ihr tatsächlicher Frust kommt, der sich dort entlädt, lädt zu Spekulationen ein. Was den gemeinen Demonstranten mit Gewaltpotential vom Einsatzbeamten unterscheidet, ist zumindest die Tatsache, dass er sich freiwillig entscheiden kann, zuhause zu bleiben.§ Und wie geht es der breite Masse der Einsatz- und Vollzugsbeamten?
Sie sind hochmotiviert, da sich ja auch die Verbrechenssrate zu mindestens 25% rückläufig gestaltet.Im Grunde herrscht überall Frust. Der Krankenstrand steigt. Nicht darum, weil die Jungs und Mädels, den alten Witzen nach, faul sind. Sondern weil die Belastung ins Unermessliche steigt. Das allein wäre sicher für viele noch nicht mal ein Grund zu resignieren, denn man wächst ja mit seinen Aufgaben. Dass der Vollzugsbedienstete im Allgemeinen im sprichwörtlichen Regen stehen gelassen wird, dürfte da nicht wundern. Er ist der Prügelknabe. Der kleinste Fehler kann alles kosten und das dürfte nicht die Beförderung sein, von der schon viele nicht mehr wissen, wie das Wort geschrieben wird.Resignation macht sich breit. Der einzelne zählt nicht. Und das der Krankenstand, besonders der jüngeren Kollegen wächst, ist nicht Ausdruck von Faulheit. Es ist Ausdruck von Krankheit, Perspektivlosigkeit und Demotivation. Die Älteren können da etwas taffer sein, sie zählen einfach die Totensonntage.Ist das menschlich nachvollziehbar, auf jeden Fall!?Denn was tut der Dienstherr? Das können die meisten sicher problemlos beantworten.
Wie stellt sich landläufig die Bevölkerung vor, wie ein Polizist abgesichert ist. Der Staat kämpft für seine Diener. Er steht hinter ihnen oder davor, je nach Betrachtungsweise, aber zumindest ganz nahe bei ihm.Bitte lauft des Lachens wegen nicht ganz so weit weg und trocknet die Tränen!Wahr ist doch, dass jegliche Möglichkeit vom Dienstherrn genutzt wird, dem einzelnen zusätzlich zu einem „Vorkommnis“ noch eins einzuschenken. Der einzelne ist hier auch allein. Muss sich gegen die Vorwürfe wehren und sieht sich auch noch der Attacken des Dienstherrn ausgesetzt.Bleiben wir mal bei den Fakten von oben.
Die Einsparungen an Personal sollen durch die Spreizung von Abgängen und Zugängen hauptsächlich umgesetzt werden. Bisher gehen zwischen 500 und 700 Kollegen pro Jahr in den Ruhestand. Versprochen wurde ein Einstellungskorridor von jährlich 300 Anwärtern. Ich war beim Packen der Begrüßungs- Mappen für die Neuankömmlinge beteiligt. Es waren nur 250 Mappen. Und das nicht weil wir nicht ausreichend Mappen hatten oder wir nicht zählen können.Stellenabbau von etwa 11500 Polizisten auf ca. 8000 in den nächsten Jahren.„Geniale Vordenker“ sind ja der Meinung, dass vier Bürgerpolizisten ein Revier ersetzen. Wenn man personengebundene Aufpasser hat, kann man schon mal ins Schwärmen geraten.Wie schön muss die Zeit gewesen sein, als der Schutzmann an der Ecke noch von jedem gegrüßt wurde. Der lief da allein mit seiner Pickelhaube, stellt Euch das Mal vor.
Heute ist es schon bedenklich eine Jugendgruppe mit einer Streifenwagenbesatzung zum Verlassen der Szenerie aufzufordern.Und wie soll das unter diesen Voraussetzungen weitergehen? Ich empfehle jedem, der fragt, sich ganz besonders für die Prävention und den Schutz der eigenen Kinder einzusetzen. Denn Prävention findet ja auch immer weniger statt. Fragt in den Schulen nach, wer das nicht weiß.Ist das nicht unlogisch? Ist es nicht, denn Prävention lässt sich schwer in Legislaturperioden abrechnen.Also immer schön die Probleme kultivieren und sie am Ende vor der schrumpfenden Gemeinde an polizeilichen Sicherheitskräften auskippen.
Wir brauchen ja keine Sicherheit, da wir im zivilisierten Europa leben. In Spanien und Griechenland war es in diesem Jahr auch immer sehr zivilisiert bei der besten Sicherheitslage, olé.Jedoch dürften die spanischen und griechischen Behörden zumindest ausreichende rechtliche Grundlagen haben.
Wie wollen wir das hier eigentlich gestern, heute und morgen realisieren?
Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:
„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)
§ 1 (aufgehoben)…“
„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“
Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
Richtig!
Der Geltungsbereich. In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
Ist das ein wichtiger Umstand?
Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ [b](BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“[/b]
Welches Gesetz gilt dann nun?Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.
Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?Ich weiß es leider nicht.
Was ich jedoch sicher weiß, ist dass §839 und in Folge §823 BGB gelten.Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch durchsetzen und wo?Da diejenigen, die uns mit Sparpolitik und anderen Phrasen den Personalabbau begründen, ganz sicher wissen, wie die formaljuristische Situation aussieht, lässt zu der Frage kommen, warum dies alles mit welchem Hintergrund und zu wessen Nutzen passiert?
Eines sei bemerkt, zu Nutzen des einzelnen Vollzugsbediensteten sicher nicht. Und in der Folge zu Gunsten der normalen Bevölkerung auch nicht.
Für wen soll das dann gut sein?
(im Übrigen wurde in dem 2. Bundesbereinigungsgesetz
(2. BMJBBG) im Rahmen einer doppelten Verneigung zum Besatzrecht jenes wieder hergestellt)
Also hier noch mal ganz deutlich. Ich habe Angst…[/b]Volker Schöne
Landesvorstand
Quelle: Deutsche Polizeigewerkschaft vom 28.09.2011
Verwaltungsgericht Frankfurt kippt das Provisionsweitergabeverbot an Kunden- Klage eines Versicherungsvermittlers erfolgreich
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts 9 K 105/11.F kann ein Vermittler Provisionen an den Kunden weiterleiten. Diese Entscheidung hebt damit die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 08.03.1934 auf. Danach ist es Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagt, Provisionen an den Kunden weiterzugeben ('Provisionsabgabeverbot').Bisher hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch Kunden unrechtmäßig erhaltene Provisionsanteile an den Vermittler zurückerstatten müssen (BGH Urteil vom 17.06.2004; AZ III ZR 271/03).
Das Verwaltungsgericht war anderer Meinung, weil es die Vorschrift, die folgenden Wortlaut hat: „Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“ für zu unbestimmt hielt.
Verstöße gegen das vorgenannte Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat dem Kläger die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Hinblick auf sein Verhalten in Aussicht gestellt. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er berechtigt ist die ihm von Versicherungsunternehmen gewährten Provisionen an die Endkunden teilweise weiterzugeben.
Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts 9 K 105/11.F kann ein Vermittler Provisionen an den Kunden weiterleiten. Diese Entscheidung hebt damit die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 08.03.1934 auf. Danach ist es Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagt, Provisionen an den Kunden weiterzugeben ('Provisionsabgabeverbot').Bisher hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch Kunden unrechtmäßig erhaltene Provisionsanteile an den Vermittler zurückerstatten müssen (BGH Urteil vom 17.06.2004; AZ III ZR 271/03).
Das Verwaltungsgericht war anderer Meinung, weil es die Vorschrift, die folgenden Wortlaut hat: „Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“ für zu unbestimmt hielt.
Verstöße gegen das vorgenannte Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat dem Kläger die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Hinblick auf sein Verhalten in Aussicht gestellt. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er berechtigt ist die ihm von Versicherungsunternehmen gewährten Provisionen an die Endkunden teilweise weiterzugeben.
Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben.
Provisionsabgabeverbot vor dem Aus
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) lässt das seit Jahren umstrittene Provisionsabgabeverbot für Versicherungsmakler beim Bundesverwaltungsgericht überprüfen. Die Bafin will ein Urteil, das einem Makler erlaubt hatte, seine Provision mit seinem Kunden zu teilen, nicht akzeptieren.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte in der kompletten oder teilweisen Weitergabe von Vermittlerprovisionen an Kunden keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes gesehen und einem Makler des Finanzdienstleisters AVL gegenüber der Bafin recht gegeben (Aktenzeichen 9 K 105/11).
Die Frankfurter Verwaltungsrichter hatten die Sprungrevision zugelassen, so dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sofort über die Rechtsfrage entscheiden kann. Diesen Weg, der langwierige Klagen durch die Instanzen abkürzt, hat die Behörde nun beschritten.
Falls das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Frankfurter Entscheidung bestätigt, dürfen Versicherungsmakler ihre Provisionen, die bei manchen Versicherungsarten oftmals mehrere tausend Euro erreichen, direkt an die Versicherten weitergeben.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hatte sich ebenso wie die Allianz für die Beibehaltung des Verbots ausgesprochen. Durch die Aufhebung des Provisionsabgabeverbotes, die praktisch einem Provisionsabgabegebot gleichkomme, werde das Ziel einer jeden Versicherungsvermittlung - die bestmögliche Absicherung gegen Risiken des Lebens - in den Hintergrund treten, allein Provisionshöhen und ihre Teilung mit den Kunden ständen im Vordergrund, so der BVK. Viele Vermittler würden ihre Existenz verlieren.
Branche will Rechtssicherheit
Die AVL, die die Klage ins Rollen gebracht hatte sieht dies naturgemäß anders: „Wir begrüßen ausdrücklich, dass das unsägliche und wettbewerbsfeindliche Provisionsabgabeverbot nun höchstrichterlich überprüft wird und wir nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endlich Rechtssicherheit haben werden“, sagte Uwe Lange, Inhaber von AVL.
„Ich gehe davon aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt auch vor dem BVerwG Bestand haben wird und wir somit zu einer Regelung kommen, die in anderen europäischen Ländern seit langem gang und gäbe ist“, sekundiert der von AVL beauftragte Rechtsanwalt Andreas Sasdi von der Sozietät Baumann Sasdi Sander, Stuttgart
* Das Investment
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte in der kompletten oder teilweisen Weitergabe von Vermittlerprovisionen an Kunden keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes gesehen und einem Makler des Finanzdienstleisters AVL gegenüber der Bafin recht gegeben (Aktenzeichen 9 K 105/11).
Die Frankfurter Verwaltungsrichter hatten die Sprungrevision zugelassen, so dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sofort über die Rechtsfrage entscheiden kann. Diesen Weg, der langwierige Klagen durch die Instanzen abkürzt, hat die Behörde nun beschritten.
Falls das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Frankfurter Entscheidung bestätigt, dürfen Versicherungsmakler ihre Provisionen, die bei manchen Versicherungsarten oftmals mehrere tausend Euro erreichen, direkt an die Versicherten weitergeben.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hatte sich ebenso wie die Allianz für die Beibehaltung des Verbots ausgesprochen. Durch die Aufhebung des Provisionsabgabeverbotes, die praktisch einem Provisionsabgabegebot gleichkomme, werde das Ziel einer jeden Versicherungsvermittlung - die bestmögliche Absicherung gegen Risiken des Lebens - in den Hintergrund treten, allein Provisionshöhen und ihre Teilung mit den Kunden ständen im Vordergrund, so der BVK. Viele Vermittler würden ihre Existenz verlieren.
Branche will Rechtssicherheit
Die AVL, die die Klage ins Rollen gebracht hatte sieht dies naturgemäß anders: „Wir begrüßen ausdrücklich, dass das unsägliche und wettbewerbsfeindliche Provisionsabgabeverbot nun höchstrichterlich überprüft wird und wir nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endlich Rechtssicherheit haben werden“, sagte Uwe Lange, Inhaber von AVL.
„Ich gehe davon aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt auch vor dem BVerwG Bestand haben wird und wir somit zu einer Regelung kommen, die in anderen europäischen Ländern seit langem gang und gäbe ist“, sekundiert der von AVL beauftragte Rechtsanwalt Andreas Sasdi von der Sozietät Baumann Sasdi Sander, Stuttgart
* Das Investment
Provisionsabgabeverbot: BaFin geht in Revision
Der Rechtstreit um das Provisionsabgabeverbot beim Verkauf von Versicherungen zwischen der Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin und dem Finanzvermittller AVL geht in die nächste Runde. Die BaFin hat bereits Mitte Dezember beim Bundesverwaltungsgericht Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt eingelegt.
Zum Hintergrund: AVL hatte letztes Jahr gegen die BaFin geklagt, weil die Behörde unter Berufung auf eine Verordnung von 1934 der AVL Bußgelder in Höhe von 100.000 Euro angedroht hatte, da das Unternehmen aus Weinstadt bei Stuttgart Kunden Abschlussprovisionen zurückerstattet hatte. Das Frankfurter Verwaltungsgericht hatte die antiquierte Verordnung dann im Oktober als unzeitgemäß gekippt und Versicherungsvertretern und Finanzvertrieben erlaubt, Provisionen aus Versicherungsverkäufen an ihre Kunden weiterzuleiten. Allerdings hatte das Gericht der Behörde die Möglichkeit einer Sprungrevision gelassen.
Mit der Sprungrevision wird sich nun das höchste Gericht mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern Versicherungsvermittler Teile ihrer Provisionen abgeben dürfen. „Wir begrüßen ausdrücklich, dass das unsägliche und wettbewerbsfeindliche Provisionsabgabeverbot nun höchstrichterlich überprüft wird und wir nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endlich Rechtssicherheit haben werden“, erklärt Uwe Lange, Inhaber von AVL.
Lange zeigte sich weiterhin verwundert darüber, dass sich die BaFin offensichtlich hinter die Interessen der Versicherungslobby stellt:
„Dies überrascht umso mehr, nachdem sich erst kürzlich das Ministerium für Verbraucherschutz in Berlin für die Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes stark gemacht hat.“ Er verweist auf die vom Verbraucherministerium begrüßte Novellierung des Finanzanlagen-Vermittler- und Vermögensanlagerecht durch den Bundestag, wonach neben anderen neuen Bestimmungen Provisionen beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung auf neun Monatsbeiträge begrenzt werden. Außerdem soll die Stornohaftung auf fünf Jahre verlängert werden
Zum Hintergrund: AVL hatte letztes Jahr gegen die BaFin geklagt, weil die Behörde unter Berufung auf eine Verordnung von 1934 der AVL Bußgelder in Höhe von 100.000 Euro angedroht hatte, da das Unternehmen aus Weinstadt bei Stuttgart Kunden Abschlussprovisionen zurückerstattet hatte. Das Frankfurter Verwaltungsgericht hatte die antiquierte Verordnung dann im Oktober als unzeitgemäß gekippt und Versicherungsvertretern und Finanzvertrieben erlaubt, Provisionen aus Versicherungsverkäufen an ihre Kunden weiterzuleiten. Allerdings hatte das Gericht der Behörde die Möglichkeit einer Sprungrevision gelassen.
Mit der Sprungrevision wird sich nun das höchste Gericht mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern Versicherungsvermittler Teile ihrer Provisionen abgeben dürfen. „Wir begrüßen ausdrücklich, dass das unsägliche und wettbewerbsfeindliche Provisionsabgabeverbot nun höchstrichterlich überprüft wird und wir nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endlich Rechtssicherheit haben werden“, erklärt Uwe Lange, Inhaber von AVL.
Lange zeigte sich weiterhin verwundert darüber, dass sich die BaFin offensichtlich hinter die Interessen der Versicherungslobby stellt:
„Dies überrascht umso mehr, nachdem sich erst kürzlich das Ministerium für Verbraucherschutz in Berlin für die Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes stark gemacht hat.“ Er verweist auf die vom Verbraucherministerium begrüßte Novellierung des Finanzanlagen-Vermittler- und Vermögensanlagerecht durch den Bundestag, wonach neben anderen neuen Bestimmungen Provisionen beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung auf neun Monatsbeiträge begrenzt werden. Außerdem soll die Stornohaftung auf fünf Jahre verlängert werden
Die Frage, ob das Provisionsabgabeverbot in Deutschland weiter Bestand hat oder nicht, wird die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin beziehungsweise das Bundesfinanzministerium in der nächsten Zeit beantworten. Die BaFin prüft derzeit grundsätzlich das Abgabeverbot, nachdem die Behörde in einem Gerichtsstreit mit dem Finanzvermittler AVL ihre Revision gegen eine richterliche Entscheidung zugunsten der Provisionsabgabe zurückgezogen hatte (FONDS professionell berichtete). Versicherungs- und Maklerverbände haben sich in dem politischen Entscheidungsprozess zu Wort gemeldet und Stellung für oder gegen die seit 1934 geltende Beschränkung bezogen.
AfW für Fall des Verbot
Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistungen, die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister, begrüßte die Entscheidung der BaFin, die Revision zurückzuziehen, und plädiert für eine Aufhebung des Verbots. Wie der Verband in einer Erklärung schreibt, stehe das Provisionsabgabeverbot einer Liberalisierung bei den Vergütungsmodellen im Weg. Bisher gebe es keine – wünschenswerte - Pflicht der Versicherungsgesellschaften zur alternativen Bereitstellung von Honorartarifen. „Daher muss es den Versicherungsvermittlern auch möglich sein, dem Kunden eigenständig die Tarife weitestgehend zu nettorisieren. Nun ist auch für Versicherungsvermittler die letzte Hürde für eine von der Provision unabhängige Vergütung ihrer Leistung gefallen“, so der Verband.
Der Bund der Versicherten (BdV) teilt nach Pressemeldungen die Meinung des AfW und erhofft sich durch den Wegfall des Verbotes Impulse für mehr Nettotarife und einen Aufschwung für die Honorarberatung.
VDMV fordert Klärung
Der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDMV) fordert indes eine schnelle Klärung der Rechtslage. Inhaltlich würden Licht und Schatten beim Wegfall des Provisionsabgabeverbots eng beieinander liegen. Hier sei letztlich die Politik gefordert, damit „nicht die breiten Bevölkerungskreise zu den Verlierern gehören, weil sie sich eine werthaltige Beratung nicht mehr werden leisten können“, heißt es in einer Erklärung des VDMV.
GDV für Provisionsabgabeverbot
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) dagegen sprach sich entschieden für den Fortbestand des Verbots aus, und stuft den Vorgang als Einzelfall ein, durch den das Verbot nicht grundsätzlich aufgehoben sei. „Die Finanzkrise hat gezeigt, dass es einer qualitativ hochwertigen Finanzberatung bedarf, damit die Menschen die Produkte bekommen, die sie brauchen und die zu ihnen passen. Gute Beratung ist nicht umsonst und auch nicht zum ‘Schnäppchen-Preis‘ zu haben. Ein Wettrennen der Vermittler um die ‚billigste Beratung‘ würde zu Lasten der Beratungsqualität gehen", sagt Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der GDV-Hauptgeschäftsführung.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sprach sich ebenfalls für das Verbot aus. In einer Meldung heißt es, dass das Provisionsabgabeverbot erhalten bleiben müsse: „Denn es verhindert, dass das Ziel einer jeden Versicherungsvermittlung - die bestmögliche Absicherung gegen Risiken des Lebens - nicht in den Hintergrund tritt. Dies würde aber bei einer Abschaffung eintreten, wenn Kunden und Versicherungsvermittler zuvorderst über die Teilung der Provisionen oder irgendwelche Rabatte verhandeln würden.“
Quelle:FONDS professionell
AfW für Fall des Verbot
Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistungen, die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister, begrüßte die Entscheidung der BaFin, die Revision zurückzuziehen, und plädiert für eine Aufhebung des Verbots. Wie der Verband in einer Erklärung schreibt, stehe das Provisionsabgabeverbot einer Liberalisierung bei den Vergütungsmodellen im Weg. Bisher gebe es keine – wünschenswerte - Pflicht der Versicherungsgesellschaften zur alternativen Bereitstellung von Honorartarifen. „Daher muss es den Versicherungsvermittlern auch möglich sein, dem Kunden eigenständig die Tarife weitestgehend zu nettorisieren. Nun ist auch für Versicherungsvermittler die letzte Hürde für eine von der Provision unabhängige Vergütung ihrer Leistung gefallen“, so der Verband.
Der Bund der Versicherten (BdV) teilt nach Pressemeldungen die Meinung des AfW und erhofft sich durch den Wegfall des Verbotes Impulse für mehr Nettotarife und einen Aufschwung für die Honorarberatung.
VDMV fordert Klärung
Der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDMV) fordert indes eine schnelle Klärung der Rechtslage. Inhaltlich würden Licht und Schatten beim Wegfall des Provisionsabgabeverbots eng beieinander liegen. Hier sei letztlich die Politik gefordert, damit „nicht die breiten Bevölkerungskreise zu den Verlierern gehören, weil sie sich eine werthaltige Beratung nicht mehr werden leisten können“, heißt es in einer Erklärung des VDMV.
GDV für Provisionsabgabeverbot
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) dagegen sprach sich entschieden für den Fortbestand des Verbots aus, und stuft den Vorgang als Einzelfall ein, durch den das Verbot nicht grundsätzlich aufgehoben sei. „Die Finanzkrise hat gezeigt, dass es einer qualitativ hochwertigen Finanzberatung bedarf, damit die Menschen die Produkte bekommen, die sie brauchen und die zu ihnen passen. Gute Beratung ist nicht umsonst und auch nicht zum ‘Schnäppchen-Preis‘ zu haben. Ein Wettrennen der Vermittler um die ‚billigste Beratung‘ würde zu Lasten der Beratungsqualität gehen", sagt Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der GDV-Hauptgeschäftsführung.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sprach sich ebenfalls für das Verbot aus. In einer Meldung heißt es, dass das Provisionsabgabeverbot erhalten bleiben müsse: „Denn es verhindert, dass das Ziel einer jeden Versicherungsvermittlung - die bestmögliche Absicherung gegen Risiken des Lebens - nicht in den Hintergrund tritt. Dies würde aber bei einer Abschaffung eintreten, wenn Kunden und Versicherungsvermittler zuvorderst über die Teilung der Provisionen oder irgendwelche Rabatte verhandeln würden.“
Quelle:FONDS professionell
Provisionsabgabeverbot endgültig abgeschafft
"Die BaFin zieht ihre Sprungrevision zurück - damit kann jetzt jeder Versicherungsnehmer Kickbacks bekommen."
Eine Woche vor seinem 78. Geburtstag ist das typisch deutsche Provisionsabgabeverbot den Weg allen Irdischen gegangen. "Endlich können Verbraucher wie in jeder anderen Branche auch mit dem Anbieter über einen wichtigen Vertragsbestandteil reden: den Preis", erklärt dazu Christoph Huebner, Geschäftsführer der Leverkusener Tippgeber UG
Im Oktober hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt das Provisionsabgabeverbot für Versicherungen in einer Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgehoben. Dieses Urteil aus erster Instanz ( Aktenzeichen 9 K 105/11.F) war nicht rechtskräftig geworden, weil die BaFin innerhalb der Vierwochenfrist in die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht gegangen ist. "Der Weg in die Sprungrevision war offenbar voreilig. Die BaFin hat erkannt, dass sie das Verbot der Provisionsabgabe mit Blick auf Europarecht und die Erwartungen der Verbraucher an einen gesunden Wettbewerb nicht länger aufrecht erhalten kann. Heute ist ein guter Tag für Verbraucherschutz und Wettbewerb", erklärt Huebner weiter.
Folge dieser neuen Rechtslage ist nun, dass jeder Versicherungsnehmer jetzt mit seinem Vermittler darüber verhandeln kann, Teile der Provision als Kickback zurück zu bekommen. Bei den oft vierstelligen Beträgen vor allem bei Kranken- und Lebensversicherungen lohnt sich das allemal. Auch innovative Verkaufsanreize wie die berühmte Dreingabe einer elektrischen Zahnbürste beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherungen sind jetzt endlich legal.
"Der Markt wird sich nun zwangsläufig aufteilen: In die Vermittler, die eine faire, aufwändige und neutrale Beratung zu einem angemessenen Preis anbieten und in diejenigen, die sich auf gut informierte Kunden spezialisieren, die schnell und günstig abschließen wollen", prognostiziert Huebner abschließend. Seine Firma ist Vorreiter unter den Anbietern für Kunden mit wenig Beratungsbedarf
"Die BaFin zieht ihre Sprungrevision zurück - damit kann jetzt jeder Versicherungsnehmer Kickbacks bekommen."
Eine Woche vor seinem 78. Geburtstag ist das typisch deutsche Provisionsabgabeverbot den Weg allen Irdischen gegangen. "Endlich können Verbraucher wie in jeder anderen Branche auch mit dem Anbieter über einen wichtigen Vertragsbestandteil reden: den Preis", erklärt dazu Christoph Huebner, Geschäftsführer der Leverkusener Tippgeber UG
Im Oktober hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt das Provisionsabgabeverbot für Versicherungen in einer Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgehoben. Dieses Urteil aus erster Instanz ( Aktenzeichen 9 K 105/11.F) war nicht rechtskräftig geworden, weil die BaFin innerhalb der Vierwochenfrist in die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht gegangen ist. "Der Weg in die Sprungrevision war offenbar voreilig. Die BaFin hat erkannt, dass sie das Verbot der Provisionsabgabe mit Blick auf Europarecht und die Erwartungen der Verbraucher an einen gesunden Wettbewerb nicht länger aufrecht erhalten kann. Heute ist ein guter Tag für Verbraucherschutz und Wettbewerb", erklärt Huebner weiter.
Folge dieser neuen Rechtslage ist nun, dass jeder Versicherungsnehmer jetzt mit seinem Vermittler darüber verhandeln kann, Teile der Provision als Kickback zurück zu bekommen. Bei den oft vierstelligen Beträgen vor allem bei Kranken- und Lebensversicherungen lohnt sich das allemal. Auch innovative Verkaufsanreize wie die berühmte Dreingabe einer elektrischen Zahnbürste beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherungen sind jetzt endlich legal.
"Der Markt wird sich nun zwangsläufig aufteilen: In die Vermittler, die eine faire, aufwändige und neutrale Beratung zu einem angemessenen Preis anbieten und in diejenigen, die sich auf gut informierte Kunden spezialisieren, die schnell und günstig abschließen wollen", prognostiziert Huebner abschließend. Seine Firma ist Vorreiter unter den Anbietern für Kunden mit wenig Beratungsbedarf
Provisionsabgabeverbot bleibt noch in Kraft
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat ihre Revisionsklage gegen ein Urteil, das einem Makler die Weitergabe seiner Provision an den Kunden erlaubte, zurückgezogen. Warum diese Entscheidung dennoch nicht das endgültige Aus für das Provisionsabgabeverbot bedeutet, erklärt Philipp Mertens von BMS Rechtsanwälte
Wird das Provisionsabgabeverbot nach fast 80 Jahren zu den Akten gelegt? Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt ist das nicht mehr ausgeschlossen. Die Richter erklärten die Regelung aus dem Jahr 1934 für unwirksam. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil zog die Bafin nun zurück. Philipp Mertens von BMS Rechtsanwälte erläutert, warum es dennoch verfrüht wäre, das endgültige Aus für das Provisionsabgabeverbot zu proklamieren.
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt musste sich im Herbst letzten Jahres aufgrund eines provozierten Verfahrens mit der Wirksamkeit des als Ordnungswidrigkeit geahndeten Provisionsabgabeverbotes beschäftigen (Az. 9 K 105/11.F). Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gegen einen Versicherungsmakler des Finanzdienstleisters AVL, der den Großteil seiner Provision für Lebensversicherungen an seine Kunden weiterreichen wollte. Er hatte dies zuvor der Bafin mitgeteilt, die ihm daraufhin ein Bußgeldverfahren androhte. Der Makler zog vor Gericht, um die Frage der Rechtmäßigkeit des Provisionsabgabeverbotes grundsätzlich prüfen zu lassen.
Verbot zu unbestimmt
Die Frankfurter Richter urteilten, dass die Anordnung von 1934 über das „Verbot von Sondervergütungen in irgendeiner Form“ zu unbestimmt und damit unwirksam sei. Rechtsvorschriften müssen hinreichend bestimmt sein, damit sich die Verwaltung bei ihrer Ausführung auf diejenigen Maßnahmen beschränkt, die nach der jeweiligen Vorschrift tatsächlich zugelassen sind. Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt insbesondere dann, wenn Grundrechte betroffen sind. In dem konkreten Fall sah das Gericht einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Klägers, weil ihn die Anordnung der Bafin in der Ausübung seines Berufs als Versicherungsvermittler beschränke.
Die Bafin griff das Urteil zunächst mit der so genannten Sprungrevision an, um zu erreichen, dass gleich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Frage der Rechtmäßigkeit des Provisionsabgabeverbotes entscheidet und sie nicht erst den Instanzenzug beschreiten muss. Nunmehr hat die Bafin auf die Sprungrevision gegen das Urteil verzichtet, weil sie den konkreten Einzelfall nicht als geeignet ansieht, um die Rechtmäßigkeit des Provisionsabgabeverbots als Ganzes höchstrichterlich klären zu lassen. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt zwar rechtskräftig. Das Provisionsabgabeverbot ist aber noch nicht hinfällig, denn die Bafin kündigte gleichzeitig an, das Verbot grundsätzlich zu prüfen.
Reform erwartet
Ich vermute, dass die Bafin das Verbot nicht in Gänze kippen, sondern eher modifizieren wird. Am Ende der Bafin-Prüfung würde dann eine neu formulierte Verordnung stehen, die der heutigen Vermittlerpraxis gerecht wird. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Bestimmungen in der Kranken- und in der Schaden-Unfallversicherung auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen als in der Lebensversicherung.
Für eine Reform des Provisionsabgabeverbotes spricht auch, dass sich erst kürzlich das Bundesverbraucherschutzministerium im Rahmen der Qualitätsoffensive Verbraucherfinanzen für eine solche ausgesprochen hat. Das BMELV sieht in einer Neuregelung der Provisionspraxis eine mit der marktwirtschaftlichen Ordnung vereinbare Möglichkeit, die Honorarberatung in Deutschland zu etablieren.
Allerdings hat das Verbraucherschutzministerium zu erkennen gegeben, dass aus marktwirtschaftlichen und wettbewerblichen Gründen eine Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes lediglich zu Gunsten von Versicherungsberatern denkbar sei. Zudem seien wegen der im Versicherungsbereich geltenden Stornohaftung noch die technischen Details festzulegen, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die Provisionen an den Kunden weiterzugeben sind. Denkbar wäre beispielsweise eine ratierliche Weitergabe an den Kunden, verbunden mit einer Treuhandlösung für die noch ausstehenden Beträge. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bafin das Provisionsabgabeverbot nunmehr in dieser Richtung überarbeitet.
Bußgelder ausgesetzt
Bis zum Abschluss der Prüfungen will die Bafin keine Verfahren wegen Verstößen gegen das Provisionsabgabeverbote mehr durchführen und auch keine Bußgelder verhängen. Dies lässt Makler, die das Verbot schon bisher zu umgehen versuchten, zunächst aufatmen. Es wäre allerdings verfrüht, wenn Vertriebe allein auf Grundlage der Frankfurter Entscheidung ihre Vergütungsmodelle umstellen würden. Ratsam ist vielmehr, die neue Lösung der Bafin abzuwarten.
Wird das Provisionsabgabeverbot nach fast 80 Jahren zu den Akten gelegt? Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt ist das nicht mehr ausgeschlossen. Die Richter erklärten die Regelung aus dem Jahr 1934 für unwirksam. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil zog die Bafin nun zurück. Philipp Mertens von BMS Rechtsanwälte erläutert, warum es dennoch verfrüht wäre, das endgültige Aus für das Provisionsabgabeverbot zu proklamieren.
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt musste sich im Herbst letzten Jahres aufgrund eines provozierten Verfahrens mit der Wirksamkeit des als Ordnungswidrigkeit geahndeten Provisionsabgabeverbotes beschäftigen (Az. 9 K 105/11.F). Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gegen einen Versicherungsmakler des Finanzdienstleisters AVL, der den Großteil seiner Provision für Lebensversicherungen an seine Kunden weiterreichen wollte. Er hatte dies zuvor der Bafin mitgeteilt, die ihm daraufhin ein Bußgeldverfahren androhte. Der Makler zog vor Gericht, um die Frage der Rechtmäßigkeit des Provisionsabgabeverbotes grundsätzlich prüfen zu lassen.
Verbot zu unbestimmt
Die Frankfurter Richter urteilten, dass die Anordnung von 1934 über das „Verbot von Sondervergütungen in irgendeiner Form“ zu unbestimmt und damit unwirksam sei. Rechtsvorschriften müssen hinreichend bestimmt sein, damit sich die Verwaltung bei ihrer Ausführung auf diejenigen Maßnahmen beschränkt, die nach der jeweiligen Vorschrift tatsächlich zugelassen sind. Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt insbesondere dann, wenn Grundrechte betroffen sind. In dem konkreten Fall sah das Gericht einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Klägers, weil ihn die Anordnung der Bafin in der Ausübung seines Berufs als Versicherungsvermittler beschränke.
Die Bafin griff das Urteil zunächst mit der so genannten Sprungrevision an, um zu erreichen, dass gleich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Frage der Rechtmäßigkeit des Provisionsabgabeverbotes entscheidet und sie nicht erst den Instanzenzug beschreiten muss. Nunmehr hat die Bafin auf die Sprungrevision gegen das Urteil verzichtet, weil sie den konkreten Einzelfall nicht als geeignet ansieht, um die Rechtmäßigkeit des Provisionsabgabeverbots als Ganzes höchstrichterlich klären zu lassen. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt zwar rechtskräftig. Das Provisionsabgabeverbot ist aber noch nicht hinfällig, denn die Bafin kündigte gleichzeitig an, das Verbot grundsätzlich zu prüfen.
Reform erwartet
Ich vermute, dass die Bafin das Verbot nicht in Gänze kippen, sondern eher modifizieren wird. Am Ende der Bafin-Prüfung würde dann eine neu formulierte Verordnung stehen, die der heutigen Vermittlerpraxis gerecht wird. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Bestimmungen in der Kranken- und in der Schaden-Unfallversicherung auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen als in der Lebensversicherung.
Für eine Reform des Provisionsabgabeverbotes spricht auch, dass sich erst kürzlich das Bundesverbraucherschutzministerium im Rahmen der Qualitätsoffensive Verbraucherfinanzen für eine solche ausgesprochen hat. Das BMELV sieht in einer Neuregelung der Provisionspraxis eine mit der marktwirtschaftlichen Ordnung vereinbare Möglichkeit, die Honorarberatung in Deutschland zu etablieren.
Allerdings hat das Verbraucherschutzministerium zu erkennen gegeben, dass aus marktwirtschaftlichen und wettbewerblichen Gründen eine Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes lediglich zu Gunsten von Versicherungsberatern denkbar sei. Zudem seien wegen der im Versicherungsbereich geltenden Stornohaftung noch die technischen Details festzulegen, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die Provisionen an den Kunden weiterzugeben sind. Denkbar wäre beispielsweise eine ratierliche Weitergabe an den Kunden, verbunden mit einer Treuhandlösung für die noch ausstehenden Beträge. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bafin das Provisionsabgabeverbot nunmehr in dieser Richtung überarbeitet.
Bußgelder ausgesetzt
Bis zum Abschluss der Prüfungen will die Bafin keine Verfahren wegen Verstößen gegen das Provisionsabgabeverbote mehr durchführen und auch keine Bußgelder verhängen. Dies lässt Makler, die das Verbot schon bisher zu umgehen versuchten, zunächst aufatmen. Es wäre allerdings verfrüht, wenn Vertriebe allein auf Grundlage der Frankfurter Entscheidung ihre Vergütungsmodelle umstellen würden. Ratsam ist vielmehr, die neue Lösung der Bafin abzuwarten.
In der letzten Woche wurde von Interessenverbänden in einigen Medien eine intensive Diskussion um den Fortbestand des umstrittenen Provisionsabgabeverbotes geführt, wobei es bisher allerdings nichts Neues im Konsultationsverfahren um das Verbot gibt.
Wie ein Sprecher der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) FONDS professionell Online gegenüber mitteilte, ist bislang noch keine Entscheidung bezüglich des umstritttenen Verbotes getroffen worden, das Konsultationsverfahren sei derzeit völlig „ergebnisoffen“. Auch einen Zeitplan oder eine Deadline, zu der eine Entscheidung getroffen werden soll, gebe es nicht, so die BaFin.
Zur Erinnerung:
bis vor knapp drei Wochen, am 25. Mai, hatten alle Beteiligten Zeit gehabt, bei der BaFin ihre Stellungnahmen zu einem Fortbestand des Verbotes einzureichen. Basierend auf diesen Beiträgen wird die Behörde entscheiden, ob sie vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter gegen die Aufhebung der Verordnung aus dem Jahre 1923 beziehungsweise 1934 vorgehen wird.
In der Zwischenzeit hat die BaFin aber die Stellungnahmen von 31 Verbänden, Unternehmen und Privatpersonen auf ihrer Webseite veröffentlicht. Neben deutschen Versicherern wie der Allianz und der Ergo Versicherungsgruppe hat sich auch die Association of International Life Offices (Ailo) zu Wort gemeldet, die die Interessen von EU/EWR- und anderen Lebensversicherern, die internationalen Konzernen angehören, vertritt. Die Ailo spricht sich wie die deutschen Versicherungsunternehmen für den Fortbestand des Provisionsabgabeverbots aus und schreibt als Begründung: „Gerade auch die Bemühungen der EU – IMD (Insurance Mediation Directive) und die kommende Richtlinie IMD 2 – zielen darauf ab, den Verbraucherschutz zu stärken und den Beratungsprozess zu optimieren. Falsche, nicht objektive Anreize könnten diese Bemühungen konterkarieren.“
Wie ein Sprecher der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) FONDS professionell Online gegenüber mitteilte, ist bislang noch keine Entscheidung bezüglich des umstritttenen Verbotes getroffen worden, das Konsultationsverfahren sei derzeit völlig „ergebnisoffen“. Auch einen Zeitplan oder eine Deadline, zu der eine Entscheidung getroffen werden soll, gebe es nicht, so die BaFin.
Zur Erinnerung:
bis vor knapp drei Wochen, am 25. Mai, hatten alle Beteiligten Zeit gehabt, bei der BaFin ihre Stellungnahmen zu einem Fortbestand des Verbotes einzureichen. Basierend auf diesen Beiträgen wird die Behörde entscheiden, ob sie vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter gegen die Aufhebung der Verordnung aus dem Jahre 1923 beziehungsweise 1934 vorgehen wird.
In der Zwischenzeit hat die BaFin aber die Stellungnahmen von 31 Verbänden, Unternehmen und Privatpersonen auf ihrer Webseite veröffentlicht. Neben deutschen Versicherern wie der Allianz und der Ergo Versicherungsgruppe hat sich auch die Association of International Life Offices (Ailo) zu Wort gemeldet, die die Interessen von EU/EWR- und anderen Lebensversicherern, die internationalen Konzernen angehören, vertritt. Die Ailo spricht sich wie die deutschen Versicherungsunternehmen für den Fortbestand des Provisionsabgabeverbots aus und schreibt als Begründung: „Gerade auch die Bemühungen der EU – IMD (Insurance Mediation Directive) und die kommende Richtlinie IMD 2 – zielen darauf ab, den Verbraucherschutz zu stärken und den Beratungsprozess zu optimieren. Falsche, nicht objektive Anreize könnten diese Bemühungen konterkarieren.“


