Ratenzuschläge - Geld zurück für Versicherungskunden
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Ratenzuschläge - Geld zurück für Versicherungskunden
Wieder ein Verbraucherfreundliches Urteil. Geld zurück für Versicherungsnehmer - Rückzahlungsansprüche für Versicherungskunden - der Grund: Ratenzahlungs-Zuschläge in Versicherungsverträgen bei unterjähriger Zahlungsweise.
Dies gilt nicht nur bei Personenversicherungen oder Sachversicherungen.
Original-Quelle: Pressemitteilung der Kanzlei RA Dr. Johannes Fiala vom 24.11.2009 - www.fiala.de
Pflicht zur Angabe des effek­tiven Jahreszinses bei Ries­ter-Renten im Falle unter­jähriger Beitragszah­lung? Entscheidung des OLG Bam­berg vom 24.1.2007, Az: 3 U 35/06
I. Gegenstand der Entscheidung
Das OLG Bamberg hat in seinem Urteil v. 24. 1. 2007 entschieden, dass ein Versicherer bei Abschluss eines priva­ten Rentenversicherungsvertrages nach dem Alterszertifizierungsgesetz (AltZertG) nicht verpflichtet ist, den ef­fektiven Jahreszins bei unterjähriger Beitragszahlung anzugeben.
II. Sachverhalt
Geklagt hatte eine nach § 4 Unterlas­sungsklagengesetz (UklaG) qualifizier­te Einrichtung. Der Kläger wollte errei­chen, dass das beklagte Versicherungs­unternehmen es unterlässt, in seinen Verträgen weiterhin eine Klau­sel fol­genden Wortlauts zu verwenden:
§ 4 Was haben Sie bei der Beitrags­zahlung zu beachten?
(1) Die laufenden Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung werden als Jahres­beiträge entrichtet. Die Jahresbei­träge werden zu Beginn eines jeden Versi­cherungsjahres fällig.
(2) Nach Vereinbarung können Sie die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Ra­ten zahlen.
Für die Zahlung des Beitrags in unter­jährigen Raten werden Ratenzuschläge von 2 % bei halbjährlicher, 3 % bei vierteljährlicher und 5 % bei monatli­cher Zahlungsweise erhoben.
(3) Der erste Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versi­cherungsschein angegebenen Versiche­rungsbeginn.
* Auszug: Nestor/HU-Berlin (vollständiger Beitrag + Erklärung)
Nachtrag
Lesen Sie auch:
Rückkaufwert einer Kapitallebensversicherung - Rentenversicherung - neue Ansprüche bei vorzeitiger Kündigung
::
Sicher nicht ganz ernst gemeint - oder der Fehlerteufel im Detail?:
Halstenbeker-Magazin
Dies gilt nicht nur bei Personenversicherungen oder Sachversicherungen.
Zitat
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. Juli 2009 (Az. I ZR 22/07) bestätigt, dass die seit den 80er-Jahren geltende Pflicht zur Angabe von Effektivzinsen auch bei der ratenweisen Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzuschlägen gilt, wie Rechtsanwalt Johannes Fiala von der gleichnamigen Münchener Kanzlei anmerkt. Die Regel bei Versicherungsprämien ist die Fälligkeit einer Jahresprämie zum Versicherungsbeginn – diese kann dann zum Beispiel in monatlichen Raten inklusive eines Ratenzuschlags bezahlt werden.
BGH-Urteil über Effektivzinsangabe bei Ratenzuschlägen
In allen Versicherungszweigen können derartige Ratenzuschläge vorkommen. Wenn der Versicherer 2 Prozent Ratenzuschlag berechnet entspricht dies bei halbjährlicher Zahlung in etwa einem Effektivzins in Höhe von 8,33 Prozent. Und 5 Prozent Ratenzuschlag bei Monatsraten sind sogar 11,35 Prozent Effektivzins. Ein gutes Geschäft für den Versicherer. Für den Kunden kann es Zinswucher sein, denn wenn die Voraussetzungen nach dem früheren Verbraucherkreditgesetz bzw. heutigen §§ 499, 502 BGB nicht vorliegen, darf nur der gesetzliche Zins von 4 Prozent verlangt werden – aber beispielsweise kein Zinseszins.
4 Prozent Effektivzins bei Monatsraten erlaubt dann nur 1,81 Prozent Ratenzuschlag, so dass 3,19 Prozentpunkte des 5 prozentigen Ratenzuschlags oder 3,04 Prozent der Gesamtprämie zurückzuzahlen sind. Zahlt ein Kunde beispielsweise seit 1. Januar 1979 monatlich 500 Euro in seine Kapitallebensversicherung ein, kann er nun mehr als die Hälfte der 5 Prozent Ratenzuschläge zurück verlangen – gegenwärtig sind dies schon mehr als 5000 Euro Erstattungsanspruch gegenüber dem Versicherer, zuzüglich Zinsen für die Kapitalnutzung.
Versicherungskunden können Neuabrechnung und Rückzahlung verlangen
Die Versicherungswirtschaft hatte sich bisher nur teilweise darauf eingestellt, dass bei Ratenzuschlägen der Effektivzins ausgewiesen werden muss. Dies gilt nicht nur bei Personenversicherungen oder Sachversicherungen. Die Private Krankenversicherung ist allerdings nicht betroffen, soweit von vornherein Monatsbeiträge vorgesehen sind, auf die bei jährlicher Vorauszahlung umgekehrt ein Nachlass gewährt wird. Auch bei Lebensversicherungen kann es je nach Versicherungsbedingungen abweichende Regelungen geben, die echte monatliche Prämienzahlung statt Ratenzahlung vorsehen.
* Auszug - Quelle: FONDS professionell
Original-Quelle: Pressemitteilung der Kanzlei RA Dr. Johannes Fiala vom 24.11.2009 - www.fiala.de
Pflicht zur Angabe des effek­tiven Jahreszinses bei Ries­ter-Renten im Falle unter­jähriger Beitragszah­lung? Entscheidung des OLG Bam­berg vom 24.1.2007, Az: 3 U 35/06
I. Gegenstand der Entscheidung
Das OLG Bamberg hat in seinem Urteil v. 24. 1. 2007 entschieden, dass ein Versicherer bei Abschluss eines priva­ten Rentenversicherungsvertrages nach dem Alterszertifizierungsgesetz (AltZertG) nicht verpflichtet ist, den ef­fektiven Jahreszins bei unterjähriger Beitragszahlung anzugeben.
II. Sachverhalt
Geklagt hatte eine nach § 4 Unterlas­sungsklagengesetz (UklaG) qualifizier­te Einrichtung. Der Kläger wollte errei­chen, dass das beklagte Versicherungs­unternehmen es unterlässt, in seinen Verträgen weiterhin eine Klau­sel fol­genden Wortlauts zu verwenden:
§ 4 Was haben Sie bei der Beitrags­zahlung zu beachten?
(1) Die laufenden Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung werden als Jahres­beiträge entrichtet. Die Jahresbei­träge werden zu Beginn eines jeden Versi­cherungsjahres fällig.
(2) Nach Vereinbarung können Sie die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Ra­ten zahlen.
Für die Zahlung des Beitrags in unter­jährigen Raten werden Ratenzuschläge von 2 % bei halbjährlicher, 3 % bei vierteljährlicher und 5 % bei monatli­cher Zahlungsweise erhoben.
(3) Der erste Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versi­cherungsschein angegebenen Versiche­rungsbeginn.
* Auszug: Nestor/HU-Berlin (vollständiger Beitrag + Erklärung)
Nachtrag
Zitat
Die Entscheidung des OLG Bamberg ist am 29.7.2009 vom BGH durch Anerkenntnisurteil aufgehoben worden (Az.: I ZR 22/07). Damit ist das Urteil der Vorinstanz (LG Bamberg, Urt. v. 8.2.2006, Az.: 2 O 764/04) rechtskräftig geworden. Das LG Bamberg hatte, anders als das OLG, den Klägern Recht gegeben und den Versicherer nach § 6 PAngV für verpflichtet gehalten, für die unterjährige Zahlungsweise den effektiven Jahreszins anzugeben. Vermutlich hat der BGH dies in diesem Fall genauso gesehen. Das würde bedeuten, dass jedenfalls dann, wenn nach den Bedingungen des Versicherers die jährliche Zahlungsweise den "Normalfall" darstellt, für die daneben eingeräumte Möglichkeit der unterjährigen Zahlungsweise der effektive Jahreszins angegeben werden muss, sofern hierbei ein Ratenzuschlag erhoben wird.
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::
Sicher nicht ganz ernst gemeint - oder der Fehlerteufel im Detail?:
Halstenbeker-Magazin
Zitat
Zahlt ein Kunde beispielsweise seit 01.07.2003 monatlich 20.000 Euro in seine Kapitallebensversicherung zur Tilgungsaussetzung ein, und kann er nun mehr als die Hälfte der Ratenzuschläge zurück verlangen, so wären dies gegenwärtig schon über 40.000 Euro Erstattungsanspruch gegenüber dem Versicherer, zuzüglich Zinsen für die Kapitalnutzung.
Zitat
Rückerstattungspflicht bei Kombination von Kredit und Lebensversicherung/ Bausparer. Bereits durch Urteil vom 18.12.2001 (Az. XI ZR 156/01) hatte der BGH klargestellt, dass Kreditinstitute beispielsweise den „Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen“ und „den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens“ schriftlich anzugeben haben. Fehlt im Darlehensvertrag der „Gesamtbetrag“ oder der „Effektivzins, so schuldet der Kreditnehmer nur den gesetzlichen Zins i.H.v. 4% für die gesamte Laufzeit, § 246 BGB.
Geld zurück bei monats- oder quartalsweiser Prämienzahlung
Wer mit seinem Versicherungsunternehmen vereinbart hat, die Prämie gegen Zuschlag monats- oder quartalsweise zu bezahlen, hat gute Aussichten, Geld von seinem Unternehmen zurück zu bekommen.
Denn die Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den "echten" Preis als effektiven Jahreszins angeben - was praktisch nie geschehen ist.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04), das durch ein sog. "Anerkenntnisurteil" des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde.
Betroffen sind grundsätzlich alle Versicherungsverträge, deren (Jahres-)Prämien in Raten monatlich oder quartalsweise - gezahlt werden (außer Krankenversicherungen) und für die ein Teilzahlungszuschlag erhoben wird.
Welche Folgen das hat, ist natürlich umstritten. Die Versicherungsseite bestreitet sowieso, dass irgendwelche Ansprüche bestehen. Inzwischen liegen vier rechtswissenschaftliche Gutachten vor, die die folgende Einschätzung stützen.
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg gilt:
Die Verletzung der Formvorschriften (fehlende Effektivzinsangabe, fehlende Widerrufsbelehrung) führt zu einem Widerrufsrecht durch den Kunden bezüglich des Versicherungsvertrages. Das hätte überaus weitreichende Folgen - Versicherungskunden könnten ungeliebte Verträge auch noch nach Jahren widerrufen und Rückabwicklung verlangen.
Allerdings können nur solche Verträge widerrufen werden, die nach der Schuldrechtsreform (Vertragsbeginn ab 1. Januar 2002) geschlossen wurden. Zuvor galt eine "absolute Widerrufsfrist" von einem Jahr, gerechnet ab Vertragsschluss - gleich, ob unkorrekt oder sogar gar nicht belehrt wurde. Seit der Schuldrechtsreform gilt, dass die Widerrufsfrist ohne korrekte Belehrung nicht zu laufen beginnt und der Widerruf "bis in alle Ewigkeit" erklärt werden kann.
Mindestens aber können die Versicherungskunden eine Anpassung ihres Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. fordern und zwar über Jahre rückwirkend. Das kann einige Hundert oder sogar Tausend Euro ausmachen!
Melden Sie Ihre Ansprüche beim Versicherer an!
? Musterbrief
.
Denn die Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den "echten" Preis als effektiven Jahreszins angeben - was praktisch nie geschehen ist.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04), das durch ein sog. "Anerkenntnisurteil" des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde.
Betroffen sind grundsätzlich alle Versicherungsverträge, deren (Jahres-)Prämien in Raten monatlich oder quartalsweise - gezahlt werden (außer Krankenversicherungen) und für die ein Teilzahlungszuschlag erhoben wird.
Welche Folgen das hat, ist natürlich umstritten. Die Versicherungsseite bestreitet sowieso, dass irgendwelche Ansprüche bestehen. Inzwischen liegen vier rechtswissenschaftliche Gutachten vor, die die folgende Einschätzung stützen.
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg gilt:
Die Verletzung der Formvorschriften (fehlende Effektivzinsangabe, fehlende Widerrufsbelehrung) führt zu einem Widerrufsrecht durch den Kunden bezüglich des Versicherungsvertrages. Das hätte überaus weitreichende Folgen - Versicherungskunden könnten ungeliebte Verträge auch noch nach Jahren widerrufen und Rückabwicklung verlangen.
Allerdings können nur solche Verträge widerrufen werden, die nach der Schuldrechtsreform (Vertragsbeginn ab 1. Januar 2002) geschlossen wurden. Zuvor galt eine "absolute Widerrufsfrist" von einem Jahr, gerechnet ab Vertragsschluss - gleich, ob unkorrekt oder sogar gar nicht belehrt wurde. Seit der Schuldrechtsreform gilt, dass die Widerrufsfrist ohne korrekte Belehrung nicht zu laufen beginnt und der Widerruf "bis in alle Ewigkeit" erklärt werden kann.
Mindestens aber können die Versicherungskunden eine Anpassung ihres Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. fordern und zwar über Jahre rückwirkend. Das kann einige Hundert oder sogar Tausend Euro ausmachen!
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Lutz Harbig -Fachanwalt für Versicherungsrecht schreibt im LVFM Journal dazu:
Diese Ratenzahlungsmöglichkeit (mit Zuschlag in Höhe von 2 % bis 5 %) wird in der Branche seit den 1980er Jahren praktiziert.
Tatsache ist zudem, dass zu keiner Zeit ein Versicherer durch den Bundesgerichtshof dazu verurteilt wurde, an Kunden Beiträge auf Grund der Problematik der Ratenzahlungszuschläge zurückzuerstatten oder gar zusätzliche Zinsen.
Ist die Hoffnung vieler Verbraucher realistisch - wenigstens einen Teil der Ratenzuschläge vom Versicherer zurückzuerhalten?
Zitat
Für Aufruhr in der Versicherungsbranche sorgte ein vermeintlich richtungsweisendes Urteil des BGH vom 29.07.2009, wonach die verurteilte Versicherung im Wesentlichen verpflichtet wurde, in Fällen unechter unterjähriger Beitragszahlung und den damit verbundenen Ratenzahlungszuschlägen,den effektiven Jahreszins anzugeben.
Diese Ratenzahlungsmöglichkeit (mit Zuschlag in Höhe von 2 % bis 5 %) wird in der Branche seit den 1980er Jahren praktiziert.
Zitat
Viele Verbraucherverbände halten das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofes für richtungsweisend und sehen darin ein Grundsatzurteil. Tatsache ist jedoch, dass es sich bei dem Urteil des Bundesgerichtshofes lediglich um ein Anerkenntnisurteil handelt. Ein Anerkenntnisurteil zeichnet sich dadurch aus, dass ihm die Begründung fehlt – insofern ist es ein "Urteil ohne Unterleib". In der bisherigen Rechtsgeschichte hat der Bundesgerichtshof schon eine große Anzahl von Grundsatzurteilen gesprochen. Ein Urteil ohne Begründung – also beispielsweise ein Anerkenntnisurteil – war jedoch noch nicht darunter.
Tatsache ist zudem, dass zu keiner Zeit ein Versicherer durch den Bundesgerichtshof dazu verurteilt wurde, an Kunden Beiträge auf Grund der Problematik der Ratenzahlungszuschläge zurückzuerstatten oder gar zusätzliche Zinsen.
Ist die Hoffnung vieler Verbraucher realistisch - wenigstens einen Teil der Ratenzuschläge vom Versicherer zurückzuerhalten?
Zitat
Diese Forderung mag nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes realistisch erscheinen. Eine höchstrichterliche Begründung für dieses Begehr haben sie in jedem Fall nicht, da ein Anerkenntnisurteil keine Gründe enthält. Zudem darf prognostiziert werden, dass die Versicherungswirtschaft sich gegen derart weitgehende Ansprüche nachhaltig zur Wehr setzen wird.
Für den Kunden – wie für den Versicherer – bleibt der Weg durch die Instanzen verbunden mit der Hoffnung, dass sich zwischenzeitlich nicht die Rechtslage ändert.
Die Freude der Verbraucherverbände dürfte daher genauso verfrüht sein wie die Gelassenheit des GdV in seiner Stellungnahme unangemessen, wonach es sich lediglich um einen Einzelfall handelt.
Der Zirkus geht also weiter!
Wer seine Versicherungsprämie monatlich überweist, zahlt oft einen happigen Zuschlag. Das Landgericht Hamburg könnte heute diese Versicherungsmasche beenden.
Oft sind es nur wenige Euro, die Verbraucher im Monat zu viel zahlen, wenn sie eine Versicherung monatlich bezahlen. Ein paar Euro im Monat, was ist das schon? Doch wer die gesamte Laufzeit, von 20 und mehr Jahren etwa bei einer Renten- oder Lebensversicherung, bedenkt, macht seinem Anbieter ein hübsches Geschenk.
Am Dienstagnachmittag wird das Landgericht Hamburg drei Urteile gegen die Anbieter Ergo, Iduna und Neue Leben verkünden. Aufgrund der mündlichen Verhandlung sind die Verbraucherschützer siegessicher. Die Verbraucherzentrale Hamburg klagt gegen die Verwendung von Klauseln in den AGB, die die Gesamtkosten für eine nicht-jährliche Zahlungsweise nicht in Gänze ausweisen.
Die Gesellschaften weisen oftmals zwar die Teilzahlungszuschläge mit zwei bis sechs Prozent aus, nicht aber den Effektivzins, der die Gesamtkosten erkennen lässt. Der Effektivzins liegt meist um einiges höher, wie Versicherungsmathematiker belegen können: bei einem angegebenen Zuschlag von fünf Prozent für quartalsweise Zahlungen errechneten sie einen Effektivzins von bis zu 14,1 Prozent pro Jahr
Sollte die Verbraucherzentrale gewinnen, können Kunden auf Rückzahlung überhöhter Prämien pochen. „Betroffen sind nicht nur Kunden mit Lebensversicherungen, sondern auch Besitzer von Sach- und Unfallversicherungen wie Haftpflicht oder Hausrat“, sagt Becker-Eiselen. Dazu sollten Kunden die Höhe ihrer Prämien kontrollieren und das Kleingedruckte ihrer Gesellschaft genau lesen. Je nachdem wie hoch der Zuschlag im Kleingedruckten angeben ist, können sie die Mehrkosten für die unterjährigen Zahlungen zurückfordern.
Musterbrief Teilzahlungszuschläge
Kleiner Wermutstropfen: Kostenlos müssen die Gesellschaften Monatsprämien nicht anbieten, eine entsprechende Vorschrift fehlt im Gesetz. Rechtsexperten wissen aber: Fehlt jedoch die Angabe des Effektivzinses in den Vertragsunterlagen, darf die Gesellschaft laut Paragraf 502 Bürgerliches Gesetzbuch maximal vier Prozent ansetzen.
Daneben prüfen Juristen die Frage, ob Kunden nicht sogar aus ihren Verträgen aussteigen können – per Widerruf, da sie über die Kosten nicht belehrt wurden. Hier sind die Gerichte gefragt.
* Auszug Focus
Oft sind es nur wenige Euro, die Verbraucher im Monat zu viel zahlen, wenn sie eine Versicherung monatlich bezahlen. Ein paar Euro im Monat, was ist das schon? Doch wer die gesamte Laufzeit, von 20 und mehr Jahren etwa bei einer Renten- oder Lebensversicherung, bedenkt, macht seinem Anbieter ein hübsches Geschenk.
Am Dienstagnachmittag wird das Landgericht Hamburg drei Urteile gegen die Anbieter Ergo, Iduna und Neue Leben verkünden. Aufgrund der mündlichen Verhandlung sind die Verbraucherschützer siegessicher. Die Verbraucherzentrale Hamburg klagt gegen die Verwendung von Klauseln in den AGB, die die Gesamtkosten für eine nicht-jährliche Zahlungsweise nicht in Gänze ausweisen.
Die Gesellschaften weisen oftmals zwar die Teilzahlungszuschläge mit zwei bis sechs Prozent aus, nicht aber den Effektivzins, der die Gesamtkosten erkennen lässt. Der Effektivzins liegt meist um einiges höher, wie Versicherungsmathematiker belegen können: bei einem angegebenen Zuschlag von fünf Prozent für quartalsweise Zahlungen errechneten sie einen Effektivzins von bis zu 14,1 Prozent pro Jahr
Sollte die Verbraucherzentrale gewinnen, können Kunden auf Rückzahlung überhöhter Prämien pochen. „Betroffen sind nicht nur Kunden mit Lebensversicherungen, sondern auch Besitzer von Sach- und Unfallversicherungen wie Haftpflicht oder Hausrat“, sagt Becker-Eiselen. Dazu sollten Kunden die Höhe ihrer Prämien kontrollieren und das Kleingedruckte ihrer Gesellschaft genau lesen. Je nachdem wie hoch der Zuschlag im Kleingedruckten angeben ist, können sie die Mehrkosten für die unterjährigen Zahlungen zurückfordern.
Musterbrief Teilzahlungszuschläge
Kleiner Wermutstropfen: Kostenlos müssen die Gesellschaften Monatsprämien nicht anbieten, eine entsprechende Vorschrift fehlt im Gesetz. Rechtsexperten wissen aber: Fehlt jedoch die Angabe des Effektivzinses in den Vertragsunterlagen, darf die Gesellschaft laut Paragraf 502 Bürgerliches Gesetzbuch maximal vier Prozent ansetzen.
Daneben prüfen Juristen die Frage, ob Kunden nicht sogar aus ihren Verträgen aussteigen können – per Widerruf, da sie über die Kosten nicht belehrt wurden. Hier sind die Gerichte gefragt.
* Auszug Focus
Kunden können von Versicherern Geld zurückfordern
Das Landgericht Hamburg hat am Dienstag in einem Verfahren gegen die „neue Leben“ entschieden. Zudem ließ das Gericht durchblicken, dass es in zwei Parallelverfahren gegen Ergo und Signal Iduna kommende Woche ebenso entscheiden werde (Az. 312 O 390/10, 334/10, 389/10). „Jetzt haben Kunden, die mit ihrem Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die Prämie gegen Zuschlag monats- oder quartalsweise beziehungsweise halbjährlich zu bezahlen, gute Aussichten, Geld von ihrem Anbieter zurück zu bekommen“, sagte Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg
Das Landgericht Hamburg hat am Dienstag in einem Verfahren gegen die „neue Leben“ entschieden. Zudem ließ das Gericht durchblicken, dass es in zwei Parallelverfahren gegen Ergo und Signal Iduna kommende Woche ebenso entscheiden werde (Az. 312 O 390/10, 334/10, 389/10). „Jetzt haben Kunden, die mit ihrem Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die Prämie gegen Zuschlag monats- oder quartalsweise beziehungsweise halbjährlich zu bezahlen, gute Aussichten, Geld von ihrem Anbieter zurück zu bekommen“, sagte Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg
Überhöhte Versicherungsprämien jetzt zurückfordern
Den Versicherern drohen Millionenrückzahlungen:
Verbraucher, die für ihre monatlichen oder vierteljährlichen Prämienzahlungen überhöhte Zinszuschläge gezahlt haben, können diese laut BGH zurückfordern – wenn der effektive Jahreszins in den AGB nicht angegeben war.
Mit einem wegweisenden Urteil stärkte der Bundesgerichtshof im Juli 2009 die Rechte der Versicherten:
Fehlt im Versicherungsvertrag bzw. den AGB ein Hinweis auf den effektiven Jahreszins bei monatlicher bzw. vierteljährlicher Prämienzahlung, so sei ein Zinssatz von 4 Prozent zugrunde zu legen, da entsprechende Verträge nach dem Verbraucherkreditgesetz zu behandeln seien.
Seitdem steht fest: Inhaber zum Beispiel einer Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung können bereits geleistete Mehrbeiträge zurückfordern – oder ihre Versicherungspolice mit Unterstützung durch einen Anwalt komplett rückabwickeln lassen.
Selbst bei relativ geringen Prämien können die Rückerstattungsansprüche erheblich sein: Bei einem branchentypischen Ratenzahlungszuschlag von 5 Prozent für die monatliche Beitragszahlung beträgt der effektive Jahreszins beispielsweise 11,35 Prozent; hat der Versicherungsnehmer Raten in Höhe von 200 Euro pro Monat geleistet, summiert sich der unzulässige Mehrbetrag auf 72,96 Euro jährlich (6,08 Euro monatlich).
Da die Gesellschaften die Beträge verzinslich anlegen können, ist zu dieser Summe außerdem der so genannte Rentenendwertfaktor zu addieren. Die insgesamt zurückzufordernde Summe beläuft sich bei angenommenem Vertragsbeginn im Jahr 1999 somit auf 876,25 Euro, wie die Kanzlei Steinbock & Partner aus Würzburg exemplarisch errechnete. Da zudem ein Widerrufsrecht besteht, können Verbraucher nachteilhafte Policen kündigen und sämtliche Beiträge zurückverlangen, falls der Versicherungsfall (Berufsunfähigkeit etc.) noch nicht eingetreten ist.
Trotz der mittlerweile drei Jahre zurückliegenden Entscheidung des BGH sind allerdings noch immer viele Versicherte nicht oder nur unzureichend über ihre Rechte gegenüber den Versicherungsgesellschaften informiert. Hinzu kommt, dass die Versicherer ihrer Rückzahlungspflicht zumeist nicht freiwillig nachkommen und in vielen Fällen Klage eingereicht werden muss. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Steinbock & Partner aus Würzburg bieten deswegen eine kostenlose Prüfung von Verträgen aus den Bereichen Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Riester- oder Lebensversicherung an. Die Voraussetzungen für die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt sind vertragliche Klauseln, die Beitragszahlungen zum Jahresbeginn vorsehen, dabei aber optional die Möglichkeit monatlicher oder vierteljährlicher Ratenzahlungen gegen Zinsaufschlag zulassen. Der Jahresbeitrag muss sich zudem auf mindestens 200 Euro belaufen.
Pressemitteilung Steinbock & Partner - Rechtsanwälte Partnerschaft
Verbraucher, die für ihre monatlichen oder vierteljährlichen Prämienzahlungen überhöhte Zinszuschläge gezahlt haben, können diese laut BGH zurückfordern – wenn der effektive Jahreszins in den AGB nicht angegeben war.
Mit einem wegweisenden Urteil stärkte der Bundesgerichtshof im Juli 2009 die Rechte der Versicherten:
Fehlt im Versicherungsvertrag bzw. den AGB ein Hinweis auf den effektiven Jahreszins bei monatlicher bzw. vierteljährlicher Prämienzahlung, so sei ein Zinssatz von 4 Prozent zugrunde zu legen, da entsprechende Verträge nach dem Verbraucherkreditgesetz zu behandeln seien.
Seitdem steht fest: Inhaber zum Beispiel einer Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung können bereits geleistete Mehrbeiträge zurückfordern – oder ihre Versicherungspolice mit Unterstützung durch einen Anwalt komplett rückabwickeln lassen.
Selbst bei relativ geringen Prämien können die Rückerstattungsansprüche erheblich sein: Bei einem branchentypischen Ratenzahlungszuschlag von 5 Prozent für die monatliche Beitragszahlung beträgt der effektive Jahreszins beispielsweise 11,35 Prozent; hat der Versicherungsnehmer Raten in Höhe von 200 Euro pro Monat geleistet, summiert sich der unzulässige Mehrbetrag auf 72,96 Euro jährlich (6,08 Euro monatlich).
Da die Gesellschaften die Beträge verzinslich anlegen können, ist zu dieser Summe außerdem der so genannte Rentenendwertfaktor zu addieren. Die insgesamt zurückzufordernde Summe beläuft sich bei angenommenem Vertragsbeginn im Jahr 1999 somit auf 876,25 Euro, wie die Kanzlei Steinbock & Partner aus Würzburg exemplarisch errechnete. Da zudem ein Widerrufsrecht besteht, können Verbraucher nachteilhafte Policen kündigen und sämtliche Beiträge zurückverlangen, falls der Versicherungsfall (Berufsunfähigkeit etc.) noch nicht eingetreten ist.
Trotz der mittlerweile drei Jahre zurückliegenden Entscheidung des BGH sind allerdings noch immer viele Versicherte nicht oder nur unzureichend über ihre Rechte gegenüber den Versicherungsgesellschaften informiert. Hinzu kommt, dass die Versicherer ihrer Rückzahlungspflicht zumeist nicht freiwillig nachkommen und in vielen Fällen Klage eingereicht werden muss. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Steinbock & Partner aus Würzburg bieten deswegen eine kostenlose Prüfung von Verträgen aus den Bereichen Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Riester- oder Lebensversicherung an. Die Voraussetzungen für die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt sind vertragliche Klauseln, die Beitragszahlungen zum Jahresbeginn vorsehen, dabei aber optional die Möglichkeit monatlicher oder vierteljährlicher Ratenzahlungen gegen Zinsaufschlag zulassen. Der Jahresbeitrag muss sich zudem auf mindestens 200 Euro belaufen.
Pressemitteilung Steinbock & Partner - Rechtsanwälte Partnerschaft
Unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung
Bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise von Versicherungsprämien handelt es sich nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne der § 1 Abs. 2 VerbrKrG und § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB). Eine solche läge nur dann vor, wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihm die Zahlung der vereinbarten Prämien zu erleichtern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden
Sachverhalt
In dem vom BGH mitgeteilten Fall unterhalten die Kläger bei der Beklagten Kapital-Lebensversicherungen und zahlen die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Raten. Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung zu Grunde. Der hier maßgebliche § 4 bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelt. Da der effektive Jahreszins in den Vertragserklärungen nicht angegeben wurde, dürfe nur der gesetzliche Zinssatz berechnet werden.
BGH weist Revision ab
Die Stufenklage der Kläger auf Erstellung von Beitragsrechnungen mit Ratenzahlungszuschlägen in Höhe eines maximalen effektiven Jahreszinssatzes von 4% wurde sowohl vom Amtsgericht als auch vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Auch die Revision blieb nun erfolglos. Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige Vierte BGH-Senat entschied, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien kein entgeltlicher Zahlungsaufschub und damit keine Kreditgewährung im Sinne der für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes oder des BGB sei.
BGH: Keine Abweichung vom dispositiven Recht
Ein solcher liege nur vor, wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihm die Zahlung der vereinbarten Prämien zu erleichtern. Das sei aber nicht der Fall. Die vertragliche Regelung einer Zahlung der Versicherungsprämien in Zeitabschnitten weiche nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gebe im Versicherungsvertragsgesetz keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Folgeprämien, und die unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspreche dem maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB über die frei vereinbare Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versicherungsprämien.
Vereinbarung über Fälligkeit zu Beginn eines Versicherungsjahres unerheblich
Auch wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Versicherungsbeiträge grundsätzlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig sind, könnten sie abweichend davon eine unterjährige Zahlungspflicht mit entsprechender Fälligkeit bestimmen, so der BGH weiter. Denn es mache inhaltlich keinen Unterschied, ob dem Versicherungsnehmer zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann abweichend davon die Möglichkeit unterjähriger Zahlung eingeräumt werde oder ob eine unterjährige Zahlungsweise von vornherein vorgesehen sei.
Rechtlicher Hintergrund
Bei dem aktuellen Verfahren handelt es sich laut Senat um eines von vielen, die zur Klärung einer wichtigen Frage vorliegen, nämlich ob die Regelungen, die bei Verbraucherdarlehensverträgen gelten, auch auf Versicherungsverträge Anwendung finden. Von der Beantwortung dieser Frage hänge etwa ab, ob der effektive Jahreszins anzugeben sei und, wenn dies nicht geschehe, nur der gesetzliche Zinssatz gefordert werden könne. Ferner, ob dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht nach den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften zustehe und ob ein Verstoß gegen § 6 Preisangabenverordnung vorliege.
BGH, Urteil vom 06.02.2013 - IV ZR 230/12
Bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise von Versicherungsprämien handelt es sich nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne der § 1 Abs. 2 VerbrKrG und § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB). Eine solche läge nur dann vor, wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihm die Zahlung der vereinbarten Prämien zu erleichtern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden
Sachverhalt
In dem vom BGH mitgeteilten Fall unterhalten die Kläger bei der Beklagten Kapital-Lebensversicherungen und zahlen die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Raten. Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung zu Grunde. Der hier maßgebliche § 4 bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelt. Da der effektive Jahreszins in den Vertragserklärungen nicht angegeben wurde, dürfe nur der gesetzliche Zinssatz berechnet werden.
BGH weist Revision ab
Die Stufenklage der Kläger auf Erstellung von Beitragsrechnungen mit Ratenzahlungszuschlägen in Höhe eines maximalen effektiven Jahreszinssatzes von 4% wurde sowohl vom Amtsgericht als auch vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Auch die Revision blieb nun erfolglos. Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige Vierte BGH-Senat entschied, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien kein entgeltlicher Zahlungsaufschub und damit keine Kreditgewährung im Sinne der für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes oder des BGB sei.
BGH: Keine Abweichung vom dispositiven Recht
Ein solcher liege nur vor, wenn die Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihm die Zahlung der vereinbarten Prämien zu erleichtern. Das sei aber nicht der Fall. Die vertragliche Regelung einer Zahlung der Versicherungsprämien in Zeitabschnitten weiche nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gebe im Versicherungsvertragsgesetz keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Folgeprämien, und die unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspreche dem maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB über die frei vereinbare Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versicherungsprämien.
Vereinbarung über Fälligkeit zu Beginn eines Versicherungsjahres unerheblich
Auch wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Versicherungsbeiträge grundsätzlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig sind, könnten sie abweichend davon eine unterjährige Zahlungspflicht mit entsprechender Fälligkeit bestimmen, so der BGH weiter. Denn es mache inhaltlich keinen Unterschied, ob dem Versicherungsnehmer zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann abweichend davon die Möglichkeit unterjähriger Zahlung eingeräumt werde oder ob eine unterjährige Zahlungsweise von vornherein vorgesehen sei.
Rechtlicher Hintergrund
Bei dem aktuellen Verfahren handelt es sich laut Senat um eines von vielen, die zur Klärung einer wichtigen Frage vorliegen, nämlich ob die Regelungen, die bei Verbraucherdarlehensverträgen gelten, auch auf Versicherungsverträge Anwendung finden. Von der Beantwortung dieser Frage hänge etwa ab, ob der effektive Jahreszins anzugeben sei und, wenn dies nicht geschehe, nur der gesetzliche Zinssatz gefordert werden könne. Ferner, ob dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht nach den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften zustehe und ob ein Verstoß gegen § 6 Preisangabenverordnung vorliege.
BGH, Urteil vom 06.02.2013 - IV ZR 230/12


