Betriebliche Altersversorgung
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Betriebliche Altersversorgung
Die gesetzliche Rente wird immer weniger und daher künftig nicht mehr ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Ergänzende Vorsorge ist also unverzichtbar. Dabei bildet die betriebliche Altersversorgung eine wichtige Stütze, zumal Sie hier von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren können. Hier erfahren Sie im Detail, was Sie zur betrieblichen Altersvorsorge wissen sollten, welche Möglichkeiten Sie haben und wie die Beiträge und Versorgungsleistungen bei den einzelnen Durchführungswegen steuerlich behandelt werden.
Inhalt:
- Die Betriebsrente als wichtige Stütze der Altersversorgung
- Was ist eine betriebliche Altersversorgung?
- Verschiedene Wege für die betriebliche Altersversorgung
- Staatliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
- Betriebliche Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung
- Betriebliche Altersversorgung durch Arbeitszeitkonten
- Unverfallbarkeit und Wartezeit
- Fortführung der betrieblichen Altersversorgung mit Eigenbeiträgen
- Übertragung von Anwartschaften bei Arbeitgeberwechsel (Portabilität)
- Übertragung von Anwartschaften auf einen Pensionsfonds
- Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft
- Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers
- Bescheinigung über Versorgungsleistungen durch den Arbeitgeber
hier erhalten Sie mehr Infos --- klick
Betriebliche Altersversorgung:
Die Vorteile der Gehaltsumwandlung ab 2005
Inhalt:
- Die Betriebsrente als wichtige Stütze der Altersversorgung
- Was ist eine betriebliche Altersversorgung?
- Verschiedene Wege für die betriebliche Altersversorgung
- Staatliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
- Betriebliche Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung
- Betriebliche Altersversorgung durch Arbeitszeitkonten
- Unverfallbarkeit und Wartezeit
- Fortführung der betrieblichen Altersversorgung mit Eigenbeiträgen
- Übertragung von Anwartschaften bei Arbeitgeberwechsel (Portabilität)
- Übertragung von Anwartschaften auf einen Pensionsfonds
- Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft
- Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers
- Bescheinigung über Versorgungsleistungen durch den Arbeitgeber
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Betriebliche Altersversorgung:
Die Vorteile der Gehaltsumwandlung ab 2005
@ addmaschine
Wie lange zahlt man denn für dieses Beispiel ein (11,- € für 150,- € Rente monatlich)? Und vor allem: Was mache ich mit 150 Euronen als Rentner in vielleicht 30 Jahren? Über die letzten 30 Jahre hatten wir eine durchschnittliche Inflationsrate von rund 3% !! Und das wird sich wohl kaum die nächsten 30J großartig zum Besseren ändern.
Aber es war ja nur ein Beispiel. Man kann natürlich auch mehr einzahlen, monatlich. Nur ob sich das wirklich lohnt? Vielleicht auch noch gekoppelt mit einer süßen Kapitallebensversicherung mit garantiert <2% Rendite, na ich weiß ja nicht...
Also, wer heute nicht mindestens 10 - 15 % seines Netto-Einkommens wegpackt, wird im Rentenalter unter der Brücke schlafen. Ach nein, da sind ja dann schon alle Plätze belegt :-)
Laßt uns mal nachdenken...
mfg. Dipl.-Ing. H.Berger
Immo-Finanzierung - Versicherungen - Altersvorsorge
email: (Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)
Zitat
Hallo!
Leider wird die Webseite, um die es hier geht, ständig von Gomopa gelöscht.
Informieren sie sich bitte unter >>>
vorher Forenwerbevertrag abschliessen
dann klappts auch mit der Werbung
näheres unter: Forenwerbung
...hab vor der Korrektur mal reingesehen, war sowieso nicht der Rede wert. Heilloses Durcheinander, der reinste Bauchladen.
mfg. H.B.
Aus einer Pressemeldung von:
Dr. Harzem & Partner KG
Dr. Harzem & Partner KG
Zitat
Zu Unrecht betrachten viele Unternehmen eine betriebliche Altersvorsorge als Last. Tatsächlich kann sich eine Zukunftsvorsorge für Arbeitgeber gleich mehrfach lohnen. Es empfiehlt sich ein sorgfältiger Vergleich aller Vorsorgemodelle, um Vorteile gezielt zu nutzen.
„Die betriebliche Altervorsorgung kann für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber Vorteile bieten“, bestätigt DHPG-Wirtschaftsprüfer Burkhardt Müller. „Voraussetzung ist eine genaue Prüfung des Vorsorgemodells unter Berücksichtigung der individuellen Unternehmenssituation und -ziele.“
Die Wahl des richtigen Vorsorgemodells
Ob Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direkt-versicherung: Der Arbeitgeber kann frei wählen, welches Vorsorgemodell er seinen Mitarbeitern anbietet.
Wenn man ne BAV macht, dann bitte nur:
1. ungezillmert
2. mit einer Anlageform die GARANTIERT DIE GEWINNE EINLOCKT und
KEINE klassischen Form einer Rentenversicherung entspricht.
Übrigens: Kapitalleben geht nicht!
klasische Renten liegen mit der Rendite bei 4-4,5%.
BSP: 50% Steuerersparnis. €100,-- Anlage. Inflation 3%
"NETTO € 50,-- eingezahlt"
D.h. Die € 50,-- die ich auch privat irgendwo einzahlen könnte werden mit
( 4,5% - 3% = 1,5% * 2 wegen der Steuerersparnis, also effektiv
3%) GESAMT verzinst.
Also: Wenn eine private Anlageform ohne Risiko 3% Inflationsbereinigt erreicht, dann bitte privat!
AAber: Eine BAV Anlageform mit 7,5 - 3= 4,5 * 2 = 9% wäre doch weitaus besser. ( Übrignens: Platz 1 in Deutschland !! )
Denn eine private Anlageform ohne Risiko und Inflationsbereinigt von 9% zu erzielen ist NICHT REALISIERBAR!
Deshalb: BAV mit diesem Konstrukt.
Wenn Interesse: e-mail an (Sie können diese E-Mail Adresse erst sehen, wenn Sie mindestens Premium-User sind.)
Prozentrechnung !!
Hallo @ berry,
in Ihrem Profil steht als Beruf " fondsmanager"!!
Ihre Art der Prozentrechnung lässt Zweifel daran aufkommen.
Die Datengrundlage Ihrer Berechnung nehmen wir (ungeachtet der Realität) mal als gegeben hin und betrachten uns das Beispiel "BAV" bei 30 jähriger Laufzeit.
Versuchen Sie mal nachzuvollziehen warum die Rendite bei der privaten Anlageform nicht 9% p.a, sondern 11,1% p.a. erreichen müsste!!
Das wäre doch ein stärkeres Verfkaufsargument für Sie!!
Melden Sie sich einfach mal, wenn Sie die Rechnung verstanden haben.
berechnende Grüsse aus Karlsruhe
annova
in Ihrem Profil steht als Beruf " fondsmanager"!!
Ihre Art der Prozentrechnung lässt Zweifel daran aufkommen.
Die Datengrundlage Ihrer Berechnung nehmen wir (ungeachtet der Realität) mal als gegeben hin und betrachten uns das Beispiel "BAV" bei 30 jähriger Laufzeit.
Versuchen Sie mal nachzuvollziehen warum die Rendite bei der privaten Anlageform nicht 9% p.a, sondern 11,1% p.a. erreichen müsste!!
Das wäre doch ein stärkeres Verfkaufsargument für Sie!!
Melden Sie sich einfach mal, wenn Sie die Rechnung verstanden haben.
berechnende Grüsse aus Karlsruhe
annova
hallo annova!
wie kommen sie auf 11,5 ??
verdeutlicht werden sollte lediglich, d. bei einer bAV mit klassischer Anlage ( also ca 4,5 % brutto vor Inflation UND angenommenem Netto Aufwand von 50% ( daher Faktor 2 ) lediglich eine Rendite NETTO von 3% erwächst.
Im übrigen ist die Rendite, die einer privaten Investition bei 7% ( nicht 11,1 % ) im Kapitalablauf gleichwertig.
Da die bAV aber voll steuerpflichtig ist, hinkt der Vergleich massiv.
Evlt. habe ich mich da missverständlich ausgedrückt.
Ziel solte es eigentlich nur sein: Eine bAV mit klassischen Mitteln bei einer NETTORENDITE von ca 3 % aufs eingesetzte Kapital reicht nicht aus um eine Rentenlücke auf Nettobasis zu schliessen.
WENN dann ein Variante, die eben ca 4,5% NETTO erwirtschaftet.
Dabei waren immer und sofort die 3%ige Inflation eingerechnet -. also auf die laufenden Einzahlungen UND natürlich auf auf die Rendite des angesparten Kapitals.
Vielleicht jetzt ein wenig transparenter!
wie kommen sie auf 11,5 ??
verdeutlicht werden sollte lediglich, d. bei einer bAV mit klassischer Anlage ( also ca 4,5 % brutto vor Inflation UND angenommenem Netto Aufwand von 50% ( daher Faktor 2 ) lediglich eine Rendite NETTO von 3% erwächst.
Im übrigen ist die Rendite, die einer privaten Investition bei 7% ( nicht 11,1 % ) im Kapitalablauf gleichwertig.
Da die bAV aber voll steuerpflichtig ist, hinkt der Vergleich massiv.
Evlt. habe ich mich da missverständlich ausgedrückt.
Ziel solte es eigentlich nur sein: Eine bAV mit klassischen Mitteln bei einer NETTORENDITE von ca 3 % aufs eingesetzte Kapital reicht nicht aus um eine Rentenlücke auf Nettobasis zu schliessen.
WENN dann ein Variante, die eben ca 4,5% NETTO erwirtschaftet.
Dabei waren immer und sofort die 3%ige Inflation eingerechnet -. also auf die laufenden Einzahlungen UND natürlich auf auf die Rendite des angesparten Kapitals.
Vielleicht jetzt ein wenig transparenter!
Seit der Rentenreform 2002 können Arbeitnehmer bis zu vier Prozent ihres Bruttogehalts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) steuer- und sozialabgabenfrei in betriebliche Altersvorsorge anlegen. Diese sogenannte Entgeltumwandlung entwickelte sich in den Folgejahren zum Renner. Mittlerweile haben nach Schätzungen der Versicherungswirtschaft rund neun Millionen Beschäftigte entsprechende Verträge abgeschlossen. In vielen Fällen beteiligt sich auch der Arbeitgeber an der Finanzierung.
In mehr als hundert Tarifverträgen ist die Entgeltumwandlung geregelt. Vorreiter auf diesem Feld war die Chemieindustrie, deren Tarifpartner sich bei der früheren rot-grünen Bundesregierung für diese Form der Förderung stark gemacht hatten.
Mittlerweile haben Betriebsrenten auch Eingang in Branchen gefunden, in denen früher betriebliche Altersvorsorge eher unüblich war, wie etwa im Bäckerhandwerk oder im Hotel- und Gaststättengewerbe.
Die Bundesregierung plant, die Sozialabgabenfreiheit bei der Entgeltumwandlung über 2008 hinaus unbefristet fortzuführen. Nach geltendem Recht sollte dieser Vorteil Ende kommenden Jahres auslaufen. Fachleute rechnen nun damit, dass die Verbreitung der Entgeltumwandlung noch einmal deutlich an Dynamik gewinnt. Dagegen wird die Bedeutung der früher üblichen, rein vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrenten weiter zurückgehen.
Quelle: Welt
In mehr als hundert Tarifverträgen ist die Entgeltumwandlung geregelt. Vorreiter auf diesem Feld war die Chemieindustrie, deren Tarifpartner sich bei der früheren rot-grünen Bundesregierung für diese Form der Förderung stark gemacht hatten.
Mittlerweile haben Betriebsrenten auch Eingang in Branchen gefunden, in denen früher betriebliche Altersvorsorge eher unüblich war, wie etwa im Bäckerhandwerk oder im Hotel- und Gaststättengewerbe.
Die Bundesregierung plant, die Sozialabgabenfreiheit bei der Entgeltumwandlung über 2008 hinaus unbefristet fortzuführen. Nach geltendem Recht sollte dieser Vorteil Ende kommenden Jahres auslaufen. Fachleute rechnen nun damit, dass die Verbreitung der Entgeltumwandlung noch einmal deutlich an Dynamik gewinnt. Dagegen wird die Bedeutung der früher üblichen, rein vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrenten weiter zurückgehen.
Quelle: Welt
bAV
Aus der Praxis: Leider werden von Maklern und Vertretern immer noch vollgezillmerte, bzw. teilgezillmete Verträge angeboten.
JEDER der sich mit betrieblicher Altersvorsorge beschäftigt sollte eingentlich wissen, d. diese Verträge nichtig ( LAG München ) - jedenfalls HÖCHSTGEFÄHRLICH für den Arbeitgeber ist.
Seit dem Stuttgarter Urteil und den Schreiben des BAFIN an die Versicherer sollte doch klar sein: Ein seriöser Berater bietet ausschließlich echt ungezillmerte Verträge an.
Welcher Arbeitgeber möchte schon gerne für die Gier und Fehlverhalten der Berater haften??
Frage: Welcher Arbeitgeber besitzt solche Verträge?
Freue mich über viel "Response"...!
Danke!
berry
JEDER der sich mit betrieblicher Altersvorsorge beschäftigt sollte eingentlich wissen, d. diese Verträge nichtig ( LAG München ) - jedenfalls HÖCHSTGEFÄHRLICH für den Arbeitgeber ist.
Seit dem Stuttgarter Urteil und den Schreiben des BAFIN an die Versicherer sollte doch klar sein: Ein seriöser Berater bietet ausschließlich echt ungezillmerte Verträge an.
Welcher Arbeitgeber möchte schon gerne für die Gier und Fehlverhalten der Berater haften??
Frage: Welcher Arbeitgeber besitzt solche Verträge?
Freue mich über viel "Response"...!
Danke!
berry
Die Europäische Kommission will mit einem entsprechend den Anregungen des Europäischen Parlaments geänderten Richtlinienvorschlag den Erwerb von Zusatzrenten für mobile Arbeitnehmer erleichtern. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer in verschiedenen EU-Staaten arbeiten können, ohne ihre Betriebsrentenansprüche zu verlieren. Der geänderte Richtlinienvorschlag muss im Rat einstimmig angenommen werden und bedarf anschließend noch in zweiter Lesung der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Der geänderte Richtlinienvorschlag sieht eine Definition der Anforderungen für einen leichteren Erwerb von Rentenansprüchen vor. Außerdem klärt er die Rechte auf Wahrung von Rentenansprüchen und garantiert einen verbesserten Zugang zu Informationen. Neuzugänge geschlossener Rentensysteme hat die Kommission allerdings auf Drängen des Parlaments aus dem Geltungsbereich der Richtlinie herausgenommen. Außerdem enthält der nunmehr erzielte Kompromiss keine Bestimmungen, die die Übertragung von Zusatzrentenansprüchen betreffen.
Quelle: PM EU
Der geänderte Richtlinienvorschlag sieht eine Definition der Anforderungen für einen leichteren Erwerb von Rentenansprüchen vor. Außerdem klärt er die Rechte auf Wahrung von Rentenansprüchen und garantiert einen verbesserten Zugang zu Informationen. Neuzugänge geschlossener Rentensysteme hat die Kommission allerdings auf Drängen des Parlaments aus dem Geltungsbereich der Richtlinie herausgenommen. Außerdem enthält der nunmehr erzielte Kompromiss keine Bestimmungen, die die Übertragung von Zusatzrentenansprüchen betreffen.
Quelle: PM EU
Ein Drittel weniger wegen vorzeitigem Renteneinstieg
304 Euro statt 454 Euro Betriebsrente sollte ein langjährig beschäftigter Ruheständler erhalten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die Rentenkürzung in einem letzte Woche veröffentlichten Urteil für korrekt
(Az: 3 AZR 1061/06):
Schließlich sei der Betroffene nicht bis zum Ruhestand bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen.
Wer vorzeitig in die gesetzliche Rente geht, muss mit Rentenabschlägen von bis zu 18 Prozent rechnen. Ganz ähnlich kann auch bei der Betriebsrente verfahren werden, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Versorgungsordnung der Firma sah vor, dass als Betriebsrente pro Dienstjahr 0,8 Prozent des letzten Arbeitsentgelts gezahlt werden sollten, maximal aber 20 Prozent dessen, was der Ruheständler zuletzt als Arbeitnehmer verdient hat.
Diese 20-Prozent-Grenze wird nach 25 Beschäftigungsjahren erreicht – eine Grenze die der Kläger schon deutlich überschritten hatte. Deshalb wollte er auch die – seiner Ansicht nach versprochenen – 20 Prozent erhalten. Er könne nichts dafür, dass er bereits vorher betriebsbedingt seinen Arbeitsplatz verloren habe.
Dies spiele aber, so das BAG, keine Rolle. Die Pensionsordnung der Firma sehe pro Jahr des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand einen Rentenabschlag von sechs Prozent vor.
Zum Vergleich: Die gesetzliche Rentenversicherung begnügt sich mit einem Abschlag von 3,6 Prozent. Daher sei die Kürzung der Betriebsrente korrekt.
Tipp: Sind in Pensionsordnungen keine entsprechenden Regeln vorgesehen, gilt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG: § 2 Absatz 1), das ein ähnliches Abschlagsverfahren vorsieht.
Quelle: R.Winkel
304 Euro statt 454 Euro Betriebsrente sollte ein langjährig beschäftigter Ruheständler erhalten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die Rentenkürzung in einem letzte Woche veröffentlichten Urteil für korrekt
(Az: 3 AZR 1061/06):
Schließlich sei der Betroffene nicht bis zum Ruhestand bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen.
Wer vorzeitig in die gesetzliche Rente geht, muss mit Rentenabschlägen von bis zu 18 Prozent rechnen. Ganz ähnlich kann auch bei der Betriebsrente verfahren werden, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Versorgungsordnung der Firma sah vor, dass als Betriebsrente pro Dienstjahr 0,8 Prozent des letzten Arbeitsentgelts gezahlt werden sollten, maximal aber 20 Prozent dessen, was der Ruheständler zuletzt als Arbeitnehmer verdient hat.
Diese 20-Prozent-Grenze wird nach 25 Beschäftigungsjahren erreicht – eine Grenze die der Kläger schon deutlich überschritten hatte. Deshalb wollte er auch die – seiner Ansicht nach versprochenen – 20 Prozent erhalten. Er könne nichts dafür, dass er bereits vorher betriebsbedingt seinen Arbeitsplatz verloren habe.
Dies spiele aber, so das BAG, keine Rolle. Die Pensionsordnung der Firma sehe pro Jahr des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand einen Rentenabschlag von sechs Prozent vor.
Zum Vergleich: Die gesetzliche Rentenversicherung begnügt sich mit einem Abschlag von 3,6 Prozent. Daher sei die Kürzung der Betriebsrente korrekt.
Tipp: Sind in Pensionsordnungen keine entsprechenden Regeln vorgesehen, gilt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG: § 2 Absatz 1), das ein ähnliches Abschlagsverfahren vorsieht.
Quelle: R.Winkel
Das Bundesarbeitsgericht hat ein mit Spannung erwartetes Urteil in letzter Sekunde abgesagt.
Am Mittwoch wollte das Gericht klären, inwieweit Arbeitgeber haften, wenn sie ihren Angestellten ermöglichen, eine Betriebsrente zu besparen.
Je nach Ausgang hätte das Urteil verheerende Folgen für Unternehmen haben können. Doch der Arbeitgeber, der sich gegen seine vorinstanzliche Verurteilung gewehrt hatte, zog seine Revision jetzt zurück.
Betriebsrenten bleiben für Arbeitgeber ein Milliardenrisiko.
"Es drängt sich die Vermutung auf, dass man ein höchstrichterliches Grundsatzurteil zu Lasten der Arbeitgeber verhindern wollte", sagt Dorothea Mohn, Altersvorsorge-Expertin beim Bundesverband der Verbraucherzentralen (Vzbv).
In dem Fall hatte eine Arbeitnehmerin drei Jahre lang insgesamt 6230 Euro in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt, die ihr Arbeitgeber für seine Angestellten ausgewählt hatte. Als sie vorzeitig ausschied, sollte sie jedoch lediglich 639 Euro ausbezahlt bekommen. Mehr als 5000 Euro seien Provision gewesen, teilte man ihr mit.
Das hielt das Landesarbeitsgericht München im März 2007 für falsch.
Der Arbeitgeber müsse der Mitarbeiterin den Differenzbetrag aus eigener Tasche ersetzen, entschied das Gericht (Aktenzeichen: 4 Sa 1152/06).
Das Urteil sorgte für enorme Aufregung - bei Arbeitgebern, weil sie ein Milliardenrisiko befürchteten, und bei Versicherern, weil sie um eine beliebte Praxis bangten: die Zillmerung.
"Bei den meisten Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge wird die Vermittlungsprovision gleich am Anfang der Vertragslaufzeit oder in den ersten fünf Jahren nach Vertragsbeginn fällig", erklärt Verbraucherschützerin Mohn. Beides führt dazu, dass sich in den ersten Jahren meist kein nennenswertes Guthaben auf dem Vertrag ansammelt.
Diese Praxis ist daher nach Ansicht der Münchner Arbeitsrichter im Bereich der betrieblichen Altersvorsorgeverträge nicht erlaubt.
Für die staatlich geförderten Betriebsrenten gelte das "Gebot der Wertgleichheit". Das heißt, dem Arbeitnehmer müsse in der Ansparphase immer mindestens so viel zustehen, wie er eingezahlt hat. Andernfalls hafte der Arbeitgeber für die Differenz.
"Dahinter steht auch der Gedanke, dass Angestellte nicht selber ihr betriebliches Vorsorgeprodukt auswählen. Das übernimmt der Arbeitgeber", sagt Mohn. "Zudem sind unstete Erwerbsbiographien heute die Normalität, das heißt, Arbeitnehmer haben es nicht immer in der Hand, wie lange der Vertrag läuft, schließlich kann man seinen Arbeitsplatz überraschend verlieren oder muss beziehungsweise möchte ihn aus irgendwelchen Gründen wechseln."
Sie hätte sich daher gewünscht, dass das Bundesarbeitsgericht das vorinstanzliche Urteil bestätigt. "Gezillmerte Verträge sollten für Betriebsrenten tabu sein".
Die Lage sei sehr misslich, sagt Michael Braun, Rechtsanwalt. Alle hatten auf das Urteil gewartet. Es hätte die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen und so Klarheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber schaffen können.
Quelle: SZ
Am Mittwoch wollte das Gericht klären, inwieweit Arbeitgeber haften, wenn sie ihren Angestellten ermöglichen, eine Betriebsrente zu besparen.
Je nach Ausgang hätte das Urteil verheerende Folgen für Unternehmen haben können. Doch der Arbeitgeber, der sich gegen seine vorinstanzliche Verurteilung gewehrt hatte, zog seine Revision jetzt zurück.
Betriebsrenten bleiben für Arbeitgeber ein Milliardenrisiko.
"Es drängt sich die Vermutung auf, dass man ein höchstrichterliches Grundsatzurteil zu Lasten der Arbeitgeber verhindern wollte", sagt Dorothea Mohn, Altersvorsorge-Expertin beim Bundesverband der Verbraucherzentralen (Vzbv).
In dem Fall hatte eine Arbeitnehmerin drei Jahre lang insgesamt 6230 Euro in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt, die ihr Arbeitgeber für seine Angestellten ausgewählt hatte. Als sie vorzeitig ausschied, sollte sie jedoch lediglich 639 Euro ausbezahlt bekommen. Mehr als 5000 Euro seien Provision gewesen, teilte man ihr mit.
Das hielt das Landesarbeitsgericht München im März 2007 für falsch.
Der Arbeitgeber müsse der Mitarbeiterin den Differenzbetrag aus eigener Tasche ersetzen, entschied das Gericht (Aktenzeichen: 4 Sa 1152/06).
Das Urteil sorgte für enorme Aufregung - bei Arbeitgebern, weil sie ein Milliardenrisiko befürchteten, und bei Versicherern, weil sie um eine beliebte Praxis bangten: die Zillmerung.
"Bei den meisten Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge wird die Vermittlungsprovision gleich am Anfang der Vertragslaufzeit oder in den ersten fünf Jahren nach Vertragsbeginn fällig", erklärt Verbraucherschützerin Mohn. Beides führt dazu, dass sich in den ersten Jahren meist kein nennenswertes Guthaben auf dem Vertrag ansammelt.
Diese Praxis ist daher nach Ansicht der Münchner Arbeitsrichter im Bereich der betrieblichen Altersvorsorgeverträge nicht erlaubt.
Für die staatlich geförderten Betriebsrenten gelte das "Gebot der Wertgleichheit". Das heißt, dem Arbeitnehmer müsse in der Ansparphase immer mindestens so viel zustehen, wie er eingezahlt hat. Andernfalls hafte der Arbeitgeber für die Differenz.
"Dahinter steht auch der Gedanke, dass Angestellte nicht selber ihr betriebliches Vorsorgeprodukt auswählen. Das übernimmt der Arbeitgeber", sagt Mohn. "Zudem sind unstete Erwerbsbiographien heute die Normalität, das heißt, Arbeitnehmer haben es nicht immer in der Hand, wie lange der Vertrag läuft, schließlich kann man seinen Arbeitsplatz überraschend verlieren oder muss beziehungsweise möchte ihn aus irgendwelchen Gründen wechseln."
Sie hätte sich daher gewünscht, dass das Bundesarbeitsgericht das vorinstanzliche Urteil bestätigt. "Gezillmerte Verträge sollten für Betriebsrenten tabu sein".
Die Lage sei sehr misslich, sagt Michael Braun, Rechtsanwalt. Alle hatten auf das Urteil gewartet. Es hätte die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen und so Klarheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber schaffen können.
Quelle: SZ
Vor der Insolvenz können Arbeitgeber die Ansprüche der betrieblichen Altersvorsorge kürzen.
Arbeitnehmer können im Falle einer Firmenpleite ihre Ansprüche bei der betrieblichen Altersvorsorge verlieren. Während Betriebsrentner gut abgesichert sind, müssen noch im Berufsleben stehende Arbeitnehmer bei dem vom Arbeitgeber bezahlten Teil der Altersvorsorge mit Nachteilen rechnen.
Wie stark es Arbeitnehmer treffen kann, hängt davon ab, wie schlecht es dem Unternehmen geht.
Leidet die Firma unter einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung, darf sie die Betriebsrente auf den vom Arbeitnehmer bislang erworbenen Anspruch einfrieren. Der Arbeitgeber zahlt also zeitlich begrenzt oder bis zum Renteneintritt nichts mehr in den Rententopf. Die Betriebsrente wird auf Basis des aktuellen Gehalts berechnet - statt nach dem höheren letzten Gehalt vor Rentenbeginn.
Normalerweise steigt die Rente mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit. Um eine Pleite abzuwenden, dürfen Arbeitgeber im Ausnahmefall auch in die von ihnen finanzierte betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter eingreifen und etwa bereits erworbene Ansprüche kürzen.
Derart tiefe Einschnitte werden in der Regel von Gerichten überprüft.
Junge Arbeitnehmer allerdings, die erst wenige Jahre in einer Firma tätig sind, können bei einer Pleite ihre gesamten Ansprüche verlieren. Zwar steht der Pensionssicherungsverein (PSV) für die Betriebsrenten und die erworbenen Ansprüche gerade. Doch: Arbeitnehmer müssen mindestens 30 Jahre alt sein und seit wenigstens fünf Jahren vom Arbeitgeber eine Zusage für eine Betriebsrente haben.
Betriebsrentenzahlung per Gehaltsumwandlung ist unverfallbar.
Der PSV übernimmt nur Ansprüche auf künftige Betriebsrenten, wenn diese "unverfallbar" sind. Arbeitnehmer hingegen, die ihre Betriebsrente per Gehaltsumwandlung selbst bezahlen, haben immer sofort einen Anspruch, der nicht verfallen kann.
Unternehmen, die ihren Mitarbeitern für die betriebliche Altersvorsorge eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds anbieten, sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied im Pensionssicherungsverein zu werden.
Betriebsrentenzusagen aus Pensionskassen oder Direktversicherungen hingegen sind dadurch geschützt, dass sich das Angesparte nicht beim Arbeitgeber befindet, sondern bei externen Trägern. Und die unterliegen wiederum der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Direktversicherungen schützt zudem noch die Auffanggesellschaft der Versicherungen namens Protektor.
(H.Wickel)
Stichworte: Rente , Altersvorsorge , Versicherungen
Arbeitnehmer können im Falle einer Firmenpleite ihre Ansprüche bei der betrieblichen Altersvorsorge verlieren. Während Betriebsrentner gut abgesichert sind, müssen noch im Berufsleben stehende Arbeitnehmer bei dem vom Arbeitgeber bezahlten Teil der Altersvorsorge mit Nachteilen rechnen.
Wie stark es Arbeitnehmer treffen kann, hängt davon ab, wie schlecht es dem Unternehmen geht.
Leidet die Firma unter einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung, darf sie die Betriebsrente auf den vom Arbeitnehmer bislang erworbenen Anspruch einfrieren. Der Arbeitgeber zahlt also zeitlich begrenzt oder bis zum Renteneintritt nichts mehr in den Rententopf. Die Betriebsrente wird auf Basis des aktuellen Gehalts berechnet - statt nach dem höheren letzten Gehalt vor Rentenbeginn.
Normalerweise steigt die Rente mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit. Um eine Pleite abzuwenden, dürfen Arbeitgeber im Ausnahmefall auch in die von ihnen finanzierte betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter eingreifen und etwa bereits erworbene Ansprüche kürzen.
Derart tiefe Einschnitte werden in der Regel von Gerichten überprüft.
Junge Arbeitnehmer allerdings, die erst wenige Jahre in einer Firma tätig sind, können bei einer Pleite ihre gesamten Ansprüche verlieren. Zwar steht der Pensionssicherungsverein (PSV) für die Betriebsrenten und die erworbenen Ansprüche gerade. Doch: Arbeitnehmer müssen mindestens 30 Jahre alt sein und seit wenigstens fünf Jahren vom Arbeitgeber eine Zusage für eine Betriebsrente haben.
Betriebsrentenzahlung per Gehaltsumwandlung ist unverfallbar.
Der PSV übernimmt nur Ansprüche auf künftige Betriebsrenten, wenn diese "unverfallbar" sind. Arbeitnehmer hingegen, die ihre Betriebsrente per Gehaltsumwandlung selbst bezahlen, haben immer sofort einen Anspruch, der nicht verfallen kann.
Unternehmen, die ihren Mitarbeitern für die betriebliche Altersvorsorge eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds anbieten, sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied im Pensionssicherungsverein zu werden.
Betriebsrentenzusagen aus Pensionskassen oder Direktversicherungen hingegen sind dadurch geschützt, dass sich das Angesparte nicht beim Arbeitgeber befindet, sondern bei externen Trägern. Und die unterliegen wiederum der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Direktversicherungen schützt zudem noch die Auffanggesellschaft der Versicherungen namens Protektor.
(H.Wickel)
Stichworte: Rente , Altersvorsorge , Versicherungen
Der alltägliche Rechtsbruch in der bAV-Beratung
Auf eine problematische Entwicklung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) macht der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) aufmerksam. Die Beratung in der bAV, insbesondere der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung (GGF), und von Zeitwertkontenlösungen wird derzeit unter anderem ausschließlich von Versicherungsmaklern, Finanzvertrieben und Beratungsgesellschaften betrieben, ohne dass diese sich über die daraus resultierenden Haftungsfolgen im Klaren sind. „In der Regel wird in der Beratungspraxis nicht zwischen der Versicherungslösung als Risikoabsicherung und den verschiedenen Rechtsgebieten unterschieden, die die Pensionsversprechen regeln“, erläuterte der Vorstandsvorsitzende des BRBZ, Sebastian Uckermann, die nicht hinnehmbare Situation in der derzeitigen bAV-Beratung.
Achillesferse Rechtsberatung
Zum Leistungsangebot der Finanzberater und Versicherungsmakler gehören meist die Erstellung von Versicherungsangeboten sowie von versicherungsmathematischen und betriebswirtschaftlichen Gutachten. Darüber hinaus werden nicht selten sämtliche Vertragsunterlagen zur Versorgungszusage rechtlich gestaltet und steuerrechtlich betrachtet. Der Berufsfachverband BRBZ geht davon aus, dass die wenigsten Marktteilnehmer die notwendige Erlaubnis für eine derartige Rechtsberatung haben.
Damit werde das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verletzt, das der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher geschaffen hat. Zudem hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil im März 2008 definitiv klargestellt, dass Rechtsberatung im Bereich der bAV nur durch zugelassene Rechtsberater erfolgen darf. Andernfalls drohen haftungsrechtliche Konsequenzen (BGH-Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 238/06; DB vom 02.05.2008, S. 983 - 985).
„Die wenigsten Versicherungsmakler wissen, wie dünn das Eis ist, auf dem sie sich bewegen“, so Uckermann weiter. „Denn sobald die Beratungstätigkeit überwiegend rechtlicher Natur ist, wie im Bereich der GGF-Versorgung, zieht ein möglicher Beratungsfehler die persönliche Haftung nach sich. Mit diesem Vorgehen verkennen die meisten Berater das eigentliche Aufgabengebiet der bAV, das interdisziplinär zwischen Rechts-, Steuer- und Versicherungsberatern durchgeführt werden sollte. Denn nur so können im Sinne der Versorgungsträger und -berechtigten verlässliche Konzepte gestaltet werden.“
Quelle: FONDS professionell
Auf eine problematische Entwicklung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) macht der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) aufmerksam. Die Beratung in der bAV, insbesondere der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung (GGF), und von Zeitwertkontenlösungen wird derzeit unter anderem ausschließlich von Versicherungsmaklern, Finanzvertrieben und Beratungsgesellschaften betrieben, ohne dass diese sich über die daraus resultierenden Haftungsfolgen im Klaren sind. „In der Regel wird in der Beratungspraxis nicht zwischen der Versicherungslösung als Risikoabsicherung und den verschiedenen Rechtsgebieten unterschieden, die die Pensionsversprechen regeln“, erläuterte der Vorstandsvorsitzende des BRBZ, Sebastian Uckermann, die nicht hinnehmbare Situation in der derzeitigen bAV-Beratung.
Achillesferse Rechtsberatung
Zum Leistungsangebot der Finanzberater und Versicherungsmakler gehören meist die Erstellung von Versicherungsangeboten sowie von versicherungsmathematischen und betriebswirtschaftlichen Gutachten. Darüber hinaus werden nicht selten sämtliche Vertragsunterlagen zur Versorgungszusage rechtlich gestaltet und steuerrechtlich betrachtet. Der Berufsfachverband BRBZ geht davon aus, dass die wenigsten Marktteilnehmer die notwendige Erlaubnis für eine derartige Rechtsberatung haben.
Damit werde das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verletzt, das der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher geschaffen hat. Zudem hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil im März 2008 definitiv klargestellt, dass Rechtsberatung im Bereich der bAV nur durch zugelassene Rechtsberater erfolgen darf. Andernfalls drohen haftungsrechtliche Konsequenzen (BGH-Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 238/06; DB vom 02.05.2008, S. 983 - 985).
„Die wenigsten Versicherungsmakler wissen, wie dünn das Eis ist, auf dem sie sich bewegen“, so Uckermann weiter. „Denn sobald die Beratungstätigkeit überwiegend rechtlicher Natur ist, wie im Bereich der GGF-Versorgung, zieht ein möglicher Beratungsfehler die persönliche Haftung nach sich. Mit diesem Vorgehen verkennen die meisten Berater das eigentliche Aufgabengebiet der bAV, das interdisziplinär zwischen Rechts-, Steuer- und Versicherungsberatern durchgeführt werden sollte. Denn nur so können im Sinne der Versorgungsträger und -berechtigten verlässliche Konzepte gestaltet werden.“
Quelle: FONDS professionell
Vermeidung unerlaubter Rechtsberatung
Richtungsweisend für den Beratungsprozess in der bAV ist darüber hinaus auch ein Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 23.12.2010; 4 U 109/10), in dem ein Financial Planner wegen unerlaubter Rechtsberatung verurteilt worden ist.
Seit dem Jahr 2010 wurde bzw. wird in der Fachwelt eine rechtspolitische und rechtswissenschaftliche Diskussion zu den Rechtsberatungsbefugnissen von einzelnen Berufsgruppen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geführt. Vor allem der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten (BRBZ) e. V. hat diesbezüglich enorme Aufklärungsarbeit geleistet und herausgearbeitet, dass gerade Finanzdienstleister und Versicherungsmakler über keine abstrakte Rechtsberatungsbefugnis im genannten Beratungsbereich verfügen. So stellte der Präsident des Deutschen Juristentages, Prof. Dr. Martin Henssler, sein zusammenfassendes Rechtsgutachten zur beschriebenen Thematik im Rahmen des »2. BRBZ-Rechtsberatungskongresses zur betrieblichen Altersversorgung 2011« vor, um eine abschließende Rechtsklarheit für die Rechtsanwendung aufzuzeigen.
Die Ergebnisse des Gutachtens sind eindeutig:
Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter verfügen nicht über die erforderliche Befugnis zur Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Der Gesetzgeber hat den Versicherungsmaklern in § 34d Gewerbeordnung (GewO) keine umfassende rechtliche, sondern nur eine produktakzessorische Beratungsbefugnis zugesprochen. Bei der Beratungstätigkeit eines Versicherungsmaklers muss daher in jedem Fall der Versicherungsvertrag im Vordergrund stehen. Die allgemeine rechtliche Beratung wird von der akzessorischen Beratungsbefugnis nicht umfasst. Die rechtliche Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht in keiner Abhängigkeit zu einem zu vermittelnden Finanzdienstleistungsprodukt. Vielmehr sind beide Tätigkeiten völlig autark voneinander zu erledigen.
Der Deutsche bAV Service und seine Partner, als Unterstützer der dargelegten und bestätigten Rechtsauffassung des BRBZ,koordinieren sowohl für Arbeitgeber als auch für Berater aus allen Bereichen die notwendigen rechtskonformen Beratungsprozesse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und von Zeitwertkontenlösungen. Hierzu werden alle rechtlich notwendigen Erfordernisse und Hintergründe analysiert und passend umgesetzt. Rechtsberatende und sonstige erlaubnispflichtige Beratungsdienstleistungen werden in diesem Zusammenhang von befugten Dienstleistern bzw.Sozietäten übernommen.
Richtungsweisend für den Beratungsprozess in der bAV ist darüber hinaus auch ein Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 23.12.2010; 4 U 109/10), in dem ein Financial Planner wegen unerlaubter Rechtsberatung verurteilt worden ist.
Seit dem Jahr 2010 wurde bzw. wird in der Fachwelt eine rechtspolitische und rechtswissenschaftliche Diskussion zu den Rechtsberatungsbefugnissen von einzelnen Berufsgruppen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geführt. Vor allem der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten (BRBZ) e. V. hat diesbezüglich enorme Aufklärungsarbeit geleistet und herausgearbeitet, dass gerade Finanzdienstleister und Versicherungsmakler über keine abstrakte Rechtsberatungsbefugnis im genannten Beratungsbereich verfügen. So stellte der Präsident des Deutschen Juristentages, Prof. Dr. Martin Henssler, sein zusammenfassendes Rechtsgutachten zur beschriebenen Thematik im Rahmen des »2. BRBZ-Rechtsberatungskongresses zur betrieblichen Altersversorgung 2011« vor, um eine abschließende Rechtsklarheit für die Rechtsanwendung aufzuzeigen.
Die Ergebnisse des Gutachtens sind eindeutig:
Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter verfügen nicht über die erforderliche Befugnis zur Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Der Gesetzgeber hat den Versicherungsmaklern in § 34d Gewerbeordnung (GewO) keine umfassende rechtliche, sondern nur eine produktakzessorische Beratungsbefugnis zugesprochen. Bei der Beratungstätigkeit eines Versicherungsmaklers muss daher in jedem Fall der Versicherungsvertrag im Vordergrund stehen. Die allgemeine rechtliche Beratung wird von der akzessorischen Beratungsbefugnis nicht umfasst. Die rechtliche Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht in keiner Abhängigkeit zu einem zu vermittelnden Finanzdienstleistungsprodukt. Vielmehr sind beide Tätigkeiten völlig autark voneinander zu erledigen.
Der Deutsche bAV Service und seine Partner, als Unterstützer der dargelegten und bestätigten Rechtsauffassung des BRBZ,koordinieren sowohl für Arbeitgeber als auch für Berater aus allen Bereichen die notwendigen rechtskonformen Beratungsprozesse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und von Zeitwertkontenlösungen. Hierzu werden alle rechtlich notwendigen Erfordernisse und Hintergründe analysiert und passend umgesetzt. Rechtsberatende und sonstige erlaubnispflichtige Beratungsdienstleistungen werden in diesem Zusammenhang von befugten Dienstleistern bzw.Sozietäten übernommen.
Betriebliche Altersversorgung für Selbstständige
Freiberuflern und Selbstständigen bleibt aus steuerlichen Gru?nden
oftmals der Zugang zur betrieblichen Altersversorgung
(bAV) verwährt. Auch wenn der Gesetzgeber vor einigen Jahren
die Ru?rup- bzw. Basisrente eingefu?hrt hat, mu?ssen sie in der
Regel privat vorsorgen, um eigene Versorgungslu?cken zu schließen.
Dabei wird allerdings oft vergessen, dass bei vielen Freiberuflern
und Selbstständigen eine bAV möglich ist.
Eine bAV können nicht nur Arbeitnehmer erhalten sondern auch andere
Personen, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit fu?r ein Unternehmen
zugesagt werden. Damit ein Selbstständiger oder Freiberufler
in den Genuss einer bAV kommt, muss er eine konkrete Tätigkeit
dauerhaft fu?r ein Unternehmen erfu?llen. Ist das der Fall, unterliegt
diese Person u?brigens auch dem Schutz des Betriebsrentengesetzes.
Unterstu?tzungskasse als Durchfu?hrungsweg empfohlen
Prinzipiell kommen alle 5 Durchfu?hrungswege infrage. Aus steuerlichen
Gru?nden sind die versicherungsförmigen Durchfu?hrungswege
(Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) aber nicht zu
empfehlen. Denn um die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG nutzen zu
können, muss es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handeln.
Selbstständige und Freiberufler stehen jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis
im Sinne dieser Vorschrift. Somit können sie nicht von der
Steuerfreiheit profitieren.
Wird die Altersversorgung dagegen u?ber eine Unterstu?tzungskasse
aufgebaut, bleiben die jeweiligen Beiträge des Auftraggebers fu?r den
Versorgungsberechtigten insgesamt mangels eines steuerlichen Zuflusses
steuerfrei. Erst die späteren Versorgungsleistungen sind, ähnlich
wie bei einem Arbeitnehmer, steuerpflichtig. Dabei handelt es sich
dann nicht um lohnsteuerpflichtige Einku?nfte nach § 19 EStG, sondern
um nachträgliche Einku?nfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG
oder aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG.
Langfristiges Mandatsverhältnis erforderlich
Da die Unterstu?tzungskasse laufend gleichbleibende oder steigende
Beiträge bis zum Leistungsfall fordert, muss die Tätigkeit u?blicherweise
ein langfristiges Mandatsverhältnis sein. Es muss also zum Auftraggeber
eine enge Vertragsbeziehung bestehen, durch die regelmäßige
Aufträge zu erwarten sind. Dann kann vereinbart werden,
dass ein bestimmtes Pauschalhonorar als arbeitgeberfinanzierte Zuwendung
direkt in eine Unterstu?tzungskasse fließt. In der Praxis liegt
ein solches Verhältnis z. B. häufig bei Steuerberatern und ihren Mandanten
oder bei freien Handelsvertretern (§ 84 HGB) vor.
Scheinselbstständigkeit vermeiden
Wird ein Selbstständiger regelmäßig fu?r mehrere Auftraggeber tätig,
liegt in der Regel eine echte Selbstständigkeit vor. Das ist wichtig,
denn die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer Arbeitnehmertätigkeit
ist oftmals kompliziert. Wird beispielsweise ein
Selbstständiger nur fu?r einen einzigen Auftraggeber tätig, kann schon
die Einrichtung einer bAV indiziell fu?r das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit
Steuerliche Vorteile nutzen
Eine steuerlich geförderte Altersversorgung ist nicht nur fu?r Arbeitnehmer
wichtig sondern auch fu?r Freiberufler und Selbstständige eine
sinnvolle Ergänzung der eigenen Vorsorge.
oftmals der Zugang zur betrieblichen Altersversorgung
(bAV) verwährt. Auch wenn der Gesetzgeber vor einigen Jahren
die Ru?rup- bzw. Basisrente eingefu?hrt hat, mu?ssen sie in der
Regel privat vorsorgen, um eigene Versorgungslu?cken zu schließen.
Dabei wird allerdings oft vergessen, dass bei vielen Freiberuflern
und Selbstständigen eine bAV möglich ist.
Eine bAV können nicht nur Arbeitnehmer erhalten sondern auch andere
Personen, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit fu?r ein Unternehmen
zugesagt werden. Damit ein Selbstständiger oder Freiberufler
in den Genuss einer bAV kommt, muss er eine konkrete Tätigkeit
dauerhaft fu?r ein Unternehmen erfu?llen. Ist das der Fall, unterliegt
diese Person u?brigens auch dem Schutz des Betriebsrentengesetzes.
Unterstu?tzungskasse als Durchfu?hrungsweg empfohlen
Prinzipiell kommen alle 5 Durchfu?hrungswege infrage. Aus steuerlichen
Gru?nden sind die versicherungsförmigen Durchfu?hrungswege
(Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) aber nicht zu
empfehlen. Denn um die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG nutzen zu
können, muss es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handeln.
Selbstständige und Freiberufler stehen jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis
im Sinne dieser Vorschrift. Somit können sie nicht von der
Steuerfreiheit profitieren.
Wird die Altersversorgung dagegen u?ber eine Unterstu?tzungskasse
aufgebaut, bleiben die jeweiligen Beiträge des Auftraggebers fu?r den
Versorgungsberechtigten insgesamt mangels eines steuerlichen Zuflusses
steuerfrei. Erst die späteren Versorgungsleistungen sind, ähnlich
wie bei einem Arbeitnehmer, steuerpflichtig. Dabei handelt es sich
dann nicht um lohnsteuerpflichtige Einku?nfte nach § 19 EStG, sondern
um nachträgliche Einku?nfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG
oder aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG.
Langfristiges Mandatsverhältnis erforderlich
Da die Unterstu?tzungskasse laufend gleichbleibende oder steigende
Beiträge bis zum Leistungsfall fordert, muss die Tätigkeit u?blicherweise
ein langfristiges Mandatsverhältnis sein. Es muss also zum Auftraggeber
eine enge Vertragsbeziehung bestehen, durch die regelmäßige
Aufträge zu erwarten sind. Dann kann vereinbart werden,
dass ein bestimmtes Pauschalhonorar als arbeitgeberfinanzierte Zuwendung
direkt in eine Unterstu?tzungskasse fließt. In der Praxis liegt
ein solches Verhältnis z. B. häufig bei Steuerberatern und ihren Mandanten
oder bei freien Handelsvertretern (§ 84 HGB) vor.
Scheinselbstständigkeit vermeiden
Wird ein Selbstständiger regelmäßig fu?r mehrere Auftraggeber tätig,
liegt in der Regel eine echte Selbstständigkeit vor. Das ist wichtig,
denn die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer Arbeitnehmertätigkeit
ist oftmals kompliziert. Wird beispielsweise ein
Selbstständiger nur fu?r einen einzigen Auftraggeber tätig, kann schon
die Einrichtung einer bAV indiziell fu?r das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit
Steuerliche Vorteile nutzen
Eine steuerlich geförderte Altersversorgung ist nicht nur fu?r Arbeitnehmer
wichtig sondern auch fu?r Freiberufler und Selbstständige eine
sinnvolle Ergänzung der eigenen Vorsorge.
Die geplanten neuen Eigenkapitalvorschriften für Betriebsrenten könnten für die deutschen Versicherten teuer werden. Die Versicherungswirtschaft schlägt Alarm. Die Pensionskassen befürchten Milliardenbelastungen zum Nachteil ihrer Kunden.
Quelle: Berliner Morgenpost
Zitat
Der zusätzliche Kapitalbedarf für die Branche läge bei 40 bis 50 Milliarden Euro, schätzt das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln – eine erhebliche Belastung. Laut dem Interessenverband Aba liegt das Gesamtvermögen der rund 150 deutschen Pensionskassen bei 110 Milliarden Euro.
Für viele wären die neuen Regeln eine Überforderung, urteilen die IW-Ökonomen. Die Kassen könnten die Zusatzbelastung „gar nicht stemmen“, heißt es in einer Stellungnahme. „Sie stünden vor dem Aus.“ Die deutschen betrieblichen Pensionskassen zählen 6,3 Millionen Anwärter und über eine Million Rentner, die heute schon Leistungen erhalten. Tendenz bei beiden Gruppen: steigend.
In der kommenden Woche will die EU-Kommission ein Weißbuch – es steckt einen Handlungsrahmen in einem bestimmten Politikfeld ab – zur Altersvorsorge in Europa vorstellen. Unter den konkreten Maßnahmen findet sich unter anderem die Ankündigung, die geltende Richtlinie für betriebliche Altersversorgung zu überarbeiten, hin zu einer „modernisierten Überwachung, einschließlich der Eigenkapitalanforderungen“. Die Solvency-II-Regeln seien dafür „ein nützlicher Ausgangspunkt“, notiert die Kommission in dem Papier.
Die Behörde argumentiert, weniger Werktätige müssten in den staatlichen Rentensystemen eine steigende Zahl von Leistungsempfängern versorgen, könnten im Rentenalter selbst aber einmal keine Reichtümer mehr erwarten. Da sei es angezeigt, die Lebensarbeitszeit zu erhöhen, eine stärkere Beteiligung von Frauen am Berufsleben zu erreichen. Die EU-Mitglieder müssten „den Zugang zu Frühverrentungsmechanismen beschränken und andere Wege zum früheren Ausstieg eröffnen“.
Im Grundsatz erhebt sich kaum Widerspruch dagegen, dass sich die Kommission der Altersversorgung von Europas Bürgern annimmt. Nach Angaben der europäischen Statistikbehörde Eurostat hat die Lebensarbeitszeit in fast allen Ländern der EU ohnehin schon zugenommen, von 2000 bis 2010 im EU-Mittel um 1,6 Jahre, in Deutschland um 2,5 Jahre. Wohl aber gibt es Widerstand gegen die Regulierung der betrieblichen Altersvorsorge.
Er kommt vor allem aus Deutschland, da es in vielen Ländern kaum vergleichbare Pensionskassen und -vereine gibt. Auch Großbritannien, die Niederlande, Belgien und Irland haben allerdings Vorbehalte geäußert. Der CDU-Europaabgeordnete Thomas Mann sieht den Vorschlag kritisch: „Es ist nicht sinnvoll, die Solvency-II-Regeln für die Versicherungswirtschaft auch auf Betriebsrenten anzuwenden. Pensionskassen agieren nicht am Markt und sind daher nicht mit Versicherungen vergleichbar“, sagte er. Auch die Unterstützung der Bundesregierung ist den Pensionskassen gewiss.
Quelle: Berliner Morgenpost
Betriebsrente oft ein Verlustgeschäft
Die betriebliche Altersversorgung ist bequem und lukrativ, sagen ihre Befürworter. Eine Analyse räumt mit dieser These jetzt radikal auf. In acht von zehn Fällen fahre der Arbeitnehmer mit der garantierten Rente nur Verluste ein. Die Kritik auf die Studie folgt prompt.
Lange Zeit fristete die betriebliche Altersversorgung in Deutschland ein bescheidendes Dasein. Fahrt nahm die "Rente vom Chef" erst mit dem Jahr 2002 auf. Seitdem haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber Teile ihres Gehalts in einen Vorsorgevertrag investiert. Mindestens jeder zweite baut so bereits eine Betriebsrente auf, schätzt die Unternehmensberatung Mercer. Einer repräsentativen Umfrage der Gothaer Versicherung aus dem Jahr 2011 zufolge sind es gar 62 Prozent.
Das wäre beachtlich, wenn man bedenkt, dass im Jahr 2003 erst vier von zehn Arbeitnehmern für eine Betriebsrente sparten und viele kleinere und mittlere Betriebe nach wie vor keine betriebliche Altersversorgung (BAV) anbieten. Zahlen zum Verbreitungsgrad der BAV sind aber mit Vorsicht zu genießen. Die letzte amtliche Erhebung stammt aus dem Jahr 2008. Mit 49 Prozent kommt eine aktuelle repräsentative Umfrage der Fondsgesellschaft Fidelity auf deutlich niedrigere Werte.
Glaubt man Heribert Karch, ficht das die Betriebsrente nicht an. Der Chef der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba) und Geschäftsführer der "Metallrente", des deutschlandweit größten Versorgungswerks, hält die Vorsorge über den Betrieb für die effizienteste und kostengünstigste Vorsorgeform. Der privaten Riester- und Rürup-Rente sei sie oft sogar überlegen - nicht zuletzt durch die Nachfragemacht des Arbeitgebers. Zudem gilt die Betriebsrente als bequem, kümmert sich in der Regel doch der Arbeitgeber um den Durchführungsweg, die Wahl des Anbieters und den Tarif.
Doch was leisten Produkte der BAV, in die viele Versicherer große Hoffnung setzen, um das lahmende Neugeschäft wieder anzukurbeln? "Öko-Test" hat 184 Tarife der beiden beliebtesten Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse für einen 55-jährigen Arbeitnehmer untersucht, der monatlich 175 Euro seines Bruttolohns in einen Vertrag investiert und mit 65 Jahren in Rente gehen will. Das Testurteil fällt vernichtend aus.
Arbeitgeber geht unter Umständen hohes Haftungsrisiko ein
85 Prozent der analysierten Direktversicherungen und 82 Prozent aller Pensionskassen mit jeweils klassischer Anlagepolitik garantierten dem Mann zu Rentenbeginn keinen Kapitalerhalt. Mit anderen Worten: Der Kunde kann nicht davon ausgehen, dass zu Rentenbeginn wenigstens die eingezahlten Beiträge auf seinem Rentenkonto stehen. Vorausgesetzt der Direktversicherer oder die Pensionskasse erwirtschaften keine Überschüsse, machte der Arbeitnehmer mit seiner Betriebsrente bei den meisten Tarifen also ein Verlustgeschäft.
Für viele der untersuchten Tarife sei daher fraglich, ob sie überhaupt den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes genügen. Demnach muss ein Arbeitnehmer für seinen Gehaltsverzicht eine "wertgleiche Versorgungszusage" bekommen, erläutert Betriebsrentenexperte und Anwalt Johannes Fiala. Sei absehbar, dass der Kunde zu Rentenbeginn weniger Garantiekapital herausbekommt als er eingezahlt hat, könne von einer "Wertgleichheit" kaum noch die Rede sein.
In diesem Fall ginge der Arbeitgeber ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko ein. Gleich ob er die BAV selbst organisiert oder einen Versicherer oder eine Pensionskasse damit beauftragt - im Zuge seiner Fürsorgepflicht habe der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei Tarifen zur Entgeltumwandlung wenigstens der Kapitalerhalt gewährleistet ist. "Letztlich muss der Betrieb dafür haften", sagt Fiala.
Das heißt: Die Umwandlungsvereinbarungen müssten dann unter Umständen rückgängig gemacht werden. Im Extremfall drohten dem Arbeitgeber sogar strafrechtliche Konsequenzen. "Es könnte der Verdacht der Veruntreuung von Arbeitsentgelt aufkommen", warnt Fiala
Mit der garantierten Rente oft ein Verlustgeschäft
Doch auch auf Basis der garantierten Renten kann der Kunde nicht sicher sein, sein eingezahltes Geld komplett wieder einzuspielen. Bei allen untersuchten klassischen Direktversicherungen macht er laut Öko-Test bis zum 85. Lebensjahr nur Verluste, wenn er lediglich die Garantierente bezieht.
Die Offerten der Pensionskassen sind nur unwesentlich besser. Immerhin: Bei einigen wenigen Kassen erzielt der Testkunde laut Öko-Test mit seiner garantierten Rente eine jährliche Rendite zwischen 0,25 und 1,13 Prozent - wenn er das 85. Lebensjahr erreicht. Diese wenigen besseren Angebote können die Inflationsrate aber auch nicht auffangen - und ihre garantierte Rente wirft nur im Ausnahmefall mehr Rendite ab als die Riester-Rente, wie eine andere Analyse von Öko-Test zeigt.
In seinen Renten-Analysen stellt Öko-Test die garantierten Leistungen immer wieder in den Vordergrund. Das ist vertretbar, hat in der Vergangenheit aber viel Kritik hervorgerufen. Richtig ist, das Magazin unterzieht auch die vom Anbieter prognostizierten Leistungen einem Renditecheck - berücksichtigt damit also sehr wohl mögliche Überschüsse.
Dauerhaft niedrige Kapitalmarktzinsen zwingen aber auch die betrieblichen Versorgungswerke zu mehr Realitätssinn in ihren prognostizierten Monatsrenten. Samt möglicher Überschüsse stellt der beste Anbieter dem Kunden eine Rentenrendite von 2,51 Prozent in Aussicht. Im schlechtesten Fall sind lediglich 0,6 Prozent Rendite drin, hat Öko-Test errechnet.
Fondsbasierte Tarife werfen nur unwesentlich mehr ab
Statt ein Produkt mit klassischer Anlagepolitik könnte der Arbeitnehmer auch eine fondsgebundene Variante der Direktversicherung oder Pensionskasse wählen, um seine Renditechancen zu erhöhen. Doch Vorsicht: Diese Tarife schaffen nach Öko-Test-Berechnungen in der Ansparphase zwar den Kapitalerhalt zu Rentenbeginn, ihre garantierten Renten liegen aber durchweg niedriger als jene der Klassiktarife: bestenfalls erzielen sie eine negative Rentenrendite von 0,59 Prozent.
Selbst wenn die hinter diesen Produkten liegenden Fonds jährlich 5 Prozent im Wert steigen sollten, komme durch die hohen Vertragskosten davon nur wenig beim Rentner an. Die errechnete Rentenrendite der besten Fondstarife liegt mit 2,59 Prozent beziehungsweise 2,85 Prozent nur unwesentlich höher als die beste Klassikrente, stellt Öko-Test fest.
Für ältere Arbeitnehmer mit einer kurzen Ansparphase lohne sich deshalb eine lebenslange fondsgebundene Betriebsrente "definitiv nicht", sind die Tester überzeugt. Allenfalls jüngere Kollegen könnten ein fondsgebundenes Produkt in Erwägung ziehen, wenn sie größere Renditechancen für ihre Rente nutzen wollen. So könnte ein 30jähriger Arbeitnehmer auf Basis der prognostizierten Renten immerhin eine Rentenrendite zwischen 3,24 und 4,45 Prozent erzielen - vorausgesetzt, die Fonds werfen dauerhaft die versprochene Rendite ab
Kritiker monieren Ansatz der Untersuchung
Die Analyse von Öko-Test bleibt nicht unwidersprochen. Heribert Karch, Chef der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba), hält die "reißerische", zentrale Schlussfolgerung, "Finger weg" von der betrieblichen Altersversorgung, für völlig verfehlt. Aufgabe von Testern sei es, dem Einzelnen mehr Entscheidungskompetenz zu verschaffen. "Hier muss man leider sagen: Mission verfehlt", urteilt Karch über die Öko-Test-Analyse.
Bereits der Ansatz der Untersuchung, den Vergleich auf 55jährige zu fokussieren, hält der Betriebsrentenexperte für "sehr fragwürdig". Damit würden zwei "Binsenweisheiten" zu einem zentralen Element der Kritik gemacht. Erstens: "Geld sinnvoll und nach aufsichtsrechtlichen Maßgaben anzulegen, kostet wiederum Geld."
Zweitens: "Je kürzer der Anlagehorizont, je älter man also ist, desto stärker fallen Vertragskosten ins Gewicht". In einem Niedrigzinsumfeld wie derzeit gefährde dies logischerweise Renditen. "Die staatliche Förderung von Altersversorgung hat hier einen Glättungseffekt. Und dies gilt für alle Angebote. Der Ausweis von Negativrenditen ist insoweit nicht aufklärerisch. Er verschweigt die Wirkungsgrade der Vorsorge", sagt Karch.
"Eines der großen Missverständnisse" der Debatte
Der Betriebsrentenexperte hält es ohnehin für eines der "großen Missverständnisse" der Debatte seit der Riester-Reform, die Instrumente der betrieblichen Altersversorgung in Produktvergleichen für den Verbraucher aufbereiten zu wollen. Nicht selten beteiligten sich die Arbeitgeber am Vermögensaufbau ihrer Arbeitnehmer oder schulterten die Kosten dafür allein, so dass ihre gesetzlichen Rentenleistungen weniger oder gar nicht gemindert würden. Die BAV sei vor diesem Hintergrund auch ein Instrument der Mitarbeiterbindung. Diese Funktion der Betriebsrente und das Engagement der Arbeitgeber blende die Untersuchung aus.
"Durch den Arbeitgeber als Sachwalter sowie den sozialen Deal im Unternehmen erreicht die BAV ein Profil von faktischer Rendite und Sicherheit, die sie außerhalb aller gängigen Zinsvergleiche stellt. Nicht obwohl, sondern gerade weil sie kein reines Marktmodell ist", sagt Karch. Aber auch im direkten Leistungsvergleich zu individuell vertriebenen Finanzprodukten habe sie "meist die Nase vorn", ist der Experte weiterhin überzeugt.
Tipps - was der Arbeitnehmer wissen sollte
Todesfallleistungen: Der Arbeitnehmer kann wie in der privaten Altersvorsorge über eine vereinbarte Beitragsrückgewähr im Falle seines Todes Hinterbliebene absichern. Stirbt er in der Ansparphase, wird das angesammelte Kapital an den Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder ausgezahlt. Alternativ fließt für sie eine Rente.
Stirbt der Versicherte in der Rentenphase, fließt die Betriebsrente bei einer vereinbarten Rentengarantiezeit für diese Zeitspanne in unveränderter Höhe an den Hinterbliebenen. Oder es lässt sich aus dem errechneten Kapital der Rentengarantiezeit eine lebenslange Hinterbliebenenrente finanzieren.
Diese möglichen Todesfallleistungen gewährt kein Anbieter umsonst. Eine vereinbarte Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit schmälern die Rente des Arbeitnehmers.
Steuern und Sozialabgaben: In diesem Jahr können Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung bis zu 2688 Euro steuerfrei in einen Betriebsrentenvertrag einzahlen. Im Alter ist die Rente aber voll zu versteuern, zudem wird auf die Rente der volle Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.
Ein beliebtes Vertriebsargument für die Betriebsrente ist, dass der Arbeitnehmer durch die Umwandlung von Bruttolohn Sozialbeiträge einspart. In der Tat fallen bei einem Jahresbruttoeinkommen von bis zu 45.900 Euro für alle eingezahlten Beiträge die Sozialabgaben weg. Liegt das Einkommen darüber aber unter 67.200 Euro, entfällt immerhin noch der Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Genauso richtig ist, dass der Gehaltsverzicht sich auf die spätere gesetzliche Rente auswirkt und auf die Höhe der Ansprüche auf Kranken- und Arbeitslosengeld. Fließt durch Entgeltumwandlung weniger Geld in die gesetzliche Rentenkasse, gibt es halt weniger gesetzliche Rente. Lohnersatzleistungen wiederum werden grundsätzlich auf Basis des abgabenpflichtigen Gehalts berechnet. Fließt ein Teil des Gehalts auf das Betriebsrentenkonto, fällt das Arbeitslosen- und Krankengeld im Ernstfall geringer aus.
Auf der einen Seite "spart" der Kunde je nach Einkommenshöhe also Sozialleistungen, und auch der Arbeitgeber muss seinen Anteil daran nicht entrichten. Auf der anderen Seite aber verzichtet der Arbeitnehmer damit auch auf Rentenansprüche und Lohnersatzleistungen. Bei der privaten Altersvorsorge besteht dieser Nachteil nicht. Solange der Arbeitgeber nicht wenigstens seinen ersparten Anteil an Sozialleistungen auf den Umwandlungsbetrag obendrauf legt, sollte der Arbeitnehmer genau prüfen lassen, ob sich die BAV für ihn lohnt.
Portabilität/Arbeitgeberwechsel: Wer den Arbeitgeber wechselt, möchte den Betriebsrentenvertrag natürlich mitnehmen. Das ist leichter gesagt als getan - auch wenn der Arbeitnehmer seit 2005 das Recht hat, die erworbenen Betriebsrentenansprüche zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen.
Das Recht besteht lediglich für das angesammelte Kapital, nicht für den Vertrag selbst. Vielfach hat der neue Arbeitgeber für seine Belegschaft Gruppenverträge mit anderen Partnern abgeschlossen und wird daher in der Regel den Aufwand scheuen, mit jedem neuen Arbeitnehmer dessen Entgeltumwandlung an einen neuen Vertragspartner überweisen zu müssen. Allein vor diesem Hintergrund wird der neue Arbeitgeber den Wechsel in sein Modell empfehlen.
Zu klären ist auch, ob sich ein Wechsel rechnerisch überhaupt lohnt. Abschlusskosten können gerade in den ersten Jahren einen Vertrag unterschiedlich hoch belasten. Nicht selten steht in den ersten Jahren auf dem Betriebsrentenkonto weniger Geld als der Arbeitnehmer eingezahlt hat.
Wechselt der Kunde mit einem älteren Tarif in einen neuen, muss er zudem den seit Jahresbeginn niedrigern Rechnungszins von 1,75 Prozent hinnehmen, was die garantierte Rentenleistung empfindlich schmälert. Der neue Arbeitgeber muss zudem keineswegs den gleichen Leistungsumfang zusagen: Bestimmte Leistungen wie eine Hinterbliebenenversorgung könnten bei der Kapitalübertragung wegfallen.
Um festzustellen, ob die Übertragung des Kapitals lohnt, sollte der Arbeitnehmer auf jeden Fall sein Auskunftsrecht wahrnehmen. Das heißt: Der alte Versorgungswerk muss mitteilen, wie viel Geld zur Verfügung steht und welche Rente der Arbeitnehmer daraus später beziehen könnte. Der neue Anbieter wiederum muss mitteilen, welche Rentenleistung er für das übertragene Kapital bietet.
Lohnt der Wechsel des Anbieters nicht, kann der Arbeitnehmer seinen Betriebsrentenvertrag beitragsfrei stellen, was im Ergebnis eine deutlich niedrigere Rente bedeutet.
* MM
Lange Zeit fristete die betriebliche Altersversorgung in Deutschland ein bescheidendes Dasein. Fahrt nahm die "Rente vom Chef" erst mit dem Jahr 2002 auf. Seitdem haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber Teile ihres Gehalts in einen Vorsorgevertrag investiert. Mindestens jeder zweite baut so bereits eine Betriebsrente auf, schätzt die Unternehmensberatung Mercer. Einer repräsentativen Umfrage der Gothaer Versicherung aus dem Jahr 2011 zufolge sind es gar 62 Prozent.
Das wäre beachtlich, wenn man bedenkt, dass im Jahr 2003 erst vier von zehn Arbeitnehmern für eine Betriebsrente sparten und viele kleinere und mittlere Betriebe nach wie vor keine betriebliche Altersversorgung (BAV) anbieten. Zahlen zum Verbreitungsgrad der BAV sind aber mit Vorsicht zu genießen. Die letzte amtliche Erhebung stammt aus dem Jahr 2008. Mit 49 Prozent kommt eine aktuelle repräsentative Umfrage der Fondsgesellschaft Fidelity auf deutlich niedrigere Werte.
Glaubt man Heribert Karch, ficht das die Betriebsrente nicht an. Der Chef der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba) und Geschäftsführer der "Metallrente", des deutschlandweit größten Versorgungswerks, hält die Vorsorge über den Betrieb für die effizienteste und kostengünstigste Vorsorgeform. Der privaten Riester- und Rürup-Rente sei sie oft sogar überlegen - nicht zuletzt durch die Nachfragemacht des Arbeitgebers. Zudem gilt die Betriebsrente als bequem, kümmert sich in der Regel doch der Arbeitgeber um den Durchführungsweg, die Wahl des Anbieters und den Tarif.
Doch was leisten Produkte der BAV, in die viele Versicherer große Hoffnung setzen, um das lahmende Neugeschäft wieder anzukurbeln? "Öko-Test" hat 184 Tarife der beiden beliebtesten Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse für einen 55-jährigen Arbeitnehmer untersucht, der monatlich 175 Euro seines Bruttolohns in einen Vertrag investiert und mit 65 Jahren in Rente gehen will. Das Testurteil fällt vernichtend aus.
Arbeitgeber geht unter Umständen hohes Haftungsrisiko ein
85 Prozent der analysierten Direktversicherungen und 82 Prozent aller Pensionskassen mit jeweils klassischer Anlagepolitik garantierten dem Mann zu Rentenbeginn keinen Kapitalerhalt. Mit anderen Worten: Der Kunde kann nicht davon ausgehen, dass zu Rentenbeginn wenigstens die eingezahlten Beiträge auf seinem Rentenkonto stehen. Vorausgesetzt der Direktversicherer oder die Pensionskasse erwirtschaften keine Überschüsse, machte der Arbeitnehmer mit seiner Betriebsrente bei den meisten Tarifen also ein Verlustgeschäft.
Für viele der untersuchten Tarife sei daher fraglich, ob sie überhaupt den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes genügen. Demnach muss ein Arbeitnehmer für seinen Gehaltsverzicht eine "wertgleiche Versorgungszusage" bekommen, erläutert Betriebsrentenexperte und Anwalt Johannes Fiala. Sei absehbar, dass der Kunde zu Rentenbeginn weniger Garantiekapital herausbekommt als er eingezahlt hat, könne von einer "Wertgleichheit" kaum noch die Rede sein.
In diesem Fall ginge der Arbeitgeber ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko ein. Gleich ob er die BAV selbst organisiert oder einen Versicherer oder eine Pensionskasse damit beauftragt - im Zuge seiner Fürsorgepflicht habe der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei Tarifen zur Entgeltumwandlung wenigstens der Kapitalerhalt gewährleistet ist. "Letztlich muss der Betrieb dafür haften", sagt Fiala.
Das heißt: Die Umwandlungsvereinbarungen müssten dann unter Umständen rückgängig gemacht werden. Im Extremfall drohten dem Arbeitgeber sogar strafrechtliche Konsequenzen. "Es könnte der Verdacht der Veruntreuung von Arbeitsentgelt aufkommen", warnt Fiala
Mit der garantierten Rente oft ein Verlustgeschäft
Doch auch auf Basis der garantierten Renten kann der Kunde nicht sicher sein, sein eingezahltes Geld komplett wieder einzuspielen. Bei allen untersuchten klassischen Direktversicherungen macht er laut Öko-Test bis zum 85. Lebensjahr nur Verluste, wenn er lediglich die Garantierente bezieht.
Die Offerten der Pensionskassen sind nur unwesentlich besser. Immerhin: Bei einigen wenigen Kassen erzielt der Testkunde laut Öko-Test mit seiner garantierten Rente eine jährliche Rendite zwischen 0,25 und 1,13 Prozent - wenn er das 85. Lebensjahr erreicht. Diese wenigen besseren Angebote können die Inflationsrate aber auch nicht auffangen - und ihre garantierte Rente wirft nur im Ausnahmefall mehr Rendite ab als die Riester-Rente, wie eine andere Analyse von Öko-Test zeigt.
In seinen Renten-Analysen stellt Öko-Test die garantierten Leistungen immer wieder in den Vordergrund. Das ist vertretbar, hat in der Vergangenheit aber viel Kritik hervorgerufen. Richtig ist, das Magazin unterzieht auch die vom Anbieter prognostizierten Leistungen einem Renditecheck - berücksichtigt damit also sehr wohl mögliche Überschüsse.
Dauerhaft niedrige Kapitalmarktzinsen zwingen aber auch die betrieblichen Versorgungswerke zu mehr Realitätssinn in ihren prognostizierten Monatsrenten. Samt möglicher Überschüsse stellt der beste Anbieter dem Kunden eine Rentenrendite von 2,51 Prozent in Aussicht. Im schlechtesten Fall sind lediglich 0,6 Prozent Rendite drin, hat Öko-Test errechnet.
Fondsbasierte Tarife werfen nur unwesentlich mehr ab
Statt ein Produkt mit klassischer Anlagepolitik könnte der Arbeitnehmer auch eine fondsgebundene Variante der Direktversicherung oder Pensionskasse wählen, um seine Renditechancen zu erhöhen. Doch Vorsicht: Diese Tarife schaffen nach Öko-Test-Berechnungen in der Ansparphase zwar den Kapitalerhalt zu Rentenbeginn, ihre garantierten Renten liegen aber durchweg niedriger als jene der Klassiktarife: bestenfalls erzielen sie eine negative Rentenrendite von 0,59 Prozent.
Selbst wenn die hinter diesen Produkten liegenden Fonds jährlich 5 Prozent im Wert steigen sollten, komme durch die hohen Vertragskosten davon nur wenig beim Rentner an. Die errechnete Rentenrendite der besten Fondstarife liegt mit 2,59 Prozent beziehungsweise 2,85 Prozent nur unwesentlich höher als die beste Klassikrente, stellt Öko-Test fest.
Für ältere Arbeitnehmer mit einer kurzen Ansparphase lohne sich deshalb eine lebenslange fondsgebundene Betriebsrente "definitiv nicht", sind die Tester überzeugt. Allenfalls jüngere Kollegen könnten ein fondsgebundenes Produkt in Erwägung ziehen, wenn sie größere Renditechancen für ihre Rente nutzen wollen. So könnte ein 30jähriger Arbeitnehmer auf Basis der prognostizierten Renten immerhin eine Rentenrendite zwischen 3,24 und 4,45 Prozent erzielen - vorausgesetzt, die Fonds werfen dauerhaft die versprochene Rendite ab
Kritiker monieren Ansatz der Untersuchung
Die Analyse von Öko-Test bleibt nicht unwidersprochen. Heribert Karch, Chef der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba), hält die "reißerische", zentrale Schlussfolgerung, "Finger weg" von der betrieblichen Altersversorgung, für völlig verfehlt. Aufgabe von Testern sei es, dem Einzelnen mehr Entscheidungskompetenz zu verschaffen. "Hier muss man leider sagen: Mission verfehlt", urteilt Karch über die Öko-Test-Analyse.
Bereits der Ansatz der Untersuchung, den Vergleich auf 55jährige zu fokussieren, hält der Betriebsrentenexperte für "sehr fragwürdig". Damit würden zwei "Binsenweisheiten" zu einem zentralen Element der Kritik gemacht. Erstens: "Geld sinnvoll und nach aufsichtsrechtlichen Maßgaben anzulegen, kostet wiederum Geld."
Zweitens: "Je kürzer der Anlagehorizont, je älter man also ist, desto stärker fallen Vertragskosten ins Gewicht". In einem Niedrigzinsumfeld wie derzeit gefährde dies logischerweise Renditen. "Die staatliche Förderung von Altersversorgung hat hier einen Glättungseffekt. Und dies gilt für alle Angebote. Der Ausweis von Negativrenditen ist insoweit nicht aufklärerisch. Er verschweigt die Wirkungsgrade der Vorsorge", sagt Karch.
"Eines der großen Missverständnisse" der Debatte
Der Betriebsrentenexperte hält es ohnehin für eines der "großen Missverständnisse" der Debatte seit der Riester-Reform, die Instrumente der betrieblichen Altersversorgung in Produktvergleichen für den Verbraucher aufbereiten zu wollen. Nicht selten beteiligten sich die Arbeitgeber am Vermögensaufbau ihrer Arbeitnehmer oder schulterten die Kosten dafür allein, so dass ihre gesetzlichen Rentenleistungen weniger oder gar nicht gemindert würden. Die BAV sei vor diesem Hintergrund auch ein Instrument der Mitarbeiterbindung. Diese Funktion der Betriebsrente und das Engagement der Arbeitgeber blende die Untersuchung aus.
"Durch den Arbeitgeber als Sachwalter sowie den sozialen Deal im Unternehmen erreicht die BAV ein Profil von faktischer Rendite und Sicherheit, die sie außerhalb aller gängigen Zinsvergleiche stellt. Nicht obwohl, sondern gerade weil sie kein reines Marktmodell ist", sagt Karch. Aber auch im direkten Leistungsvergleich zu individuell vertriebenen Finanzprodukten habe sie "meist die Nase vorn", ist der Experte weiterhin überzeugt.
Tipps - was der Arbeitnehmer wissen sollte
Todesfallleistungen: Der Arbeitnehmer kann wie in der privaten Altersvorsorge über eine vereinbarte Beitragsrückgewähr im Falle seines Todes Hinterbliebene absichern. Stirbt er in der Ansparphase, wird das angesammelte Kapital an den Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder ausgezahlt. Alternativ fließt für sie eine Rente.
Stirbt der Versicherte in der Rentenphase, fließt die Betriebsrente bei einer vereinbarten Rentengarantiezeit für diese Zeitspanne in unveränderter Höhe an den Hinterbliebenen. Oder es lässt sich aus dem errechneten Kapital der Rentengarantiezeit eine lebenslange Hinterbliebenenrente finanzieren.
Diese möglichen Todesfallleistungen gewährt kein Anbieter umsonst. Eine vereinbarte Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit schmälern die Rente des Arbeitnehmers.
Steuern und Sozialabgaben: In diesem Jahr können Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung bis zu 2688 Euro steuerfrei in einen Betriebsrentenvertrag einzahlen. Im Alter ist die Rente aber voll zu versteuern, zudem wird auf die Rente der volle Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.
Ein beliebtes Vertriebsargument für die Betriebsrente ist, dass der Arbeitnehmer durch die Umwandlung von Bruttolohn Sozialbeiträge einspart. In der Tat fallen bei einem Jahresbruttoeinkommen von bis zu 45.900 Euro für alle eingezahlten Beiträge die Sozialabgaben weg. Liegt das Einkommen darüber aber unter 67.200 Euro, entfällt immerhin noch der Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Genauso richtig ist, dass der Gehaltsverzicht sich auf die spätere gesetzliche Rente auswirkt und auf die Höhe der Ansprüche auf Kranken- und Arbeitslosengeld. Fließt durch Entgeltumwandlung weniger Geld in die gesetzliche Rentenkasse, gibt es halt weniger gesetzliche Rente. Lohnersatzleistungen wiederum werden grundsätzlich auf Basis des abgabenpflichtigen Gehalts berechnet. Fließt ein Teil des Gehalts auf das Betriebsrentenkonto, fällt das Arbeitslosen- und Krankengeld im Ernstfall geringer aus.
Auf der einen Seite "spart" der Kunde je nach Einkommenshöhe also Sozialleistungen, und auch der Arbeitgeber muss seinen Anteil daran nicht entrichten. Auf der anderen Seite aber verzichtet der Arbeitnehmer damit auch auf Rentenansprüche und Lohnersatzleistungen. Bei der privaten Altersvorsorge besteht dieser Nachteil nicht. Solange der Arbeitgeber nicht wenigstens seinen ersparten Anteil an Sozialleistungen auf den Umwandlungsbetrag obendrauf legt, sollte der Arbeitnehmer genau prüfen lassen, ob sich die BAV für ihn lohnt.
Portabilität/Arbeitgeberwechsel: Wer den Arbeitgeber wechselt, möchte den Betriebsrentenvertrag natürlich mitnehmen. Das ist leichter gesagt als getan - auch wenn der Arbeitnehmer seit 2005 das Recht hat, die erworbenen Betriebsrentenansprüche zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen.
Das Recht besteht lediglich für das angesammelte Kapital, nicht für den Vertrag selbst. Vielfach hat der neue Arbeitgeber für seine Belegschaft Gruppenverträge mit anderen Partnern abgeschlossen und wird daher in der Regel den Aufwand scheuen, mit jedem neuen Arbeitnehmer dessen Entgeltumwandlung an einen neuen Vertragspartner überweisen zu müssen. Allein vor diesem Hintergrund wird der neue Arbeitgeber den Wechsel in sein Modell empfehlen.
Zu klären ist auch, ob sich ein Wechsel rechnerisch überhaupt lohnt. Abschlusskosten können gerade in den ersten Jahren einen Vertrag unterschiedlich hoch belasten. Nicht selten steht in den ersten Jahren auf dem Betriebsrentenkonto weniger Geld als der Arbeitnehmer eingezahlt hat.
Wechselt der Kunde mit einem älteren Tarif in einen neuen, muss er zudem den seit Jahresbeginn niedrigern Rechnungszins von 1,75 Prozent hinnehmen, was die garantierte Rentenleistung empfindlich schmälert. Der neue Arbeitgeber muss zudem keineswegs den gleichen Leistungsumfang zusagen: Bestimmte Leistungen wie eine Hinterbliebenenversorgung könnten bei der Kapitalübertragung wegfallen.
Um festzustellen, ob die Übertragung des Kapitals lohnt, sollte der Arbeitnehmer auf jeden Fall sein Auskunftsrecht wahrnehmen. Das heißt: Der alte Versorgungswerk muss mitteilen, wie viel Geld zur Verfügung steht und welche Rente der Arbeitnehmer daraus später beziehen könnte. Der neue Anbieter wiederum muss mitteilen, welche Rentenleistung er für das übertragene Kapital bietet.
Lohnt der Wechsel des Anbieters nicht, kann der Arbeitnehmer seinen Betriebsrentenvertrag beitragsfrei stellen, was im Ergebnis eine deutlich niedrigere Rente bedeutet.
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