BGH-Urteil: Mehr Klarheit für Anleger - Provisionen müssen offengelegt werden
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BGH-Urteil: Mehr Klarheit für Anleger - Provisionen müssen offengelegt werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Endlich müssen die Vermittler ihre Provision offenlegen. Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihnen die Provision, beziehungsweise die Höhe dieser, verschwiegen wird.
In dem verhandelten Fall (AZ: XI ZR 510/07) hatten die Vermittler versäumt, den Anleger darüber zu informieren, dass der Vermittler eine verdeckte Verkaufsprovision in Höhe von 8 Prozent des Nominalwertes bei dem Kauf des Produktes erhält. Bei so einer hohen Provision liegt es auf der Hand, dass ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf des Produktes besteht.
Die proConcept AG vertritt die Position, dass der provisionsorientierte Finanzvertrieb zu mehr Schaden als Segen führt. Zwar müssen in keiner anderen Branche die Provisionen offengelegt werden, aber in keiner anderen Branche ist es so, dass soviel Schindluder mit dem Unwissen der Kunden getrieben wird.
Dazu Jens Heidenreich, Direktor der proConcept AG: "Abschlussprovisionen in vierstelliger Höhe nutzen weder den Unternehmen, noch den Kunden. Sie sind ausschließlich Mittel der Versicherungsgesellschaften, um bei den Vertriebsorganisationen attraktiv zu sein und Marktanteile zu erreichen."
In keiner anderen Branche verdient ein Verkäufer für ein oftmals nur einstündiges Verkaufsgespräch mehrere tausend Euro dafür, dass er dem Kunden das bisher genutzte Produkt schlecht redet und ihn motiviert, dasselbe nur anders verpackt noch einmal neu abzuschließen. Laut Jens Heidenreich, fördert das bisherige Provisionsmodell die Altersarmut, denn unwissende Verbraucher lassen sich immer noch zu unvertretbaren Abschlüssen hinreißen, weil sie den Verkäufern vertrauen.
Es wird Zeit für ein staatlich kontrolliertes Modell, wo die Berater genau wie Steuerberater und Rechtsanwälte für die Dinge, die verkauft werden haften, denn schließlich ist der Berater als Fachmann verantwortlich für das, was in 30 Jahren mit seinem Kunden passiert - dafür muss er die Verantwortung übernehmen - und das geht nur, wenn dieser wirklich verantwortungsbewusst und nicht provisionsorientiert verkauft.
Nicht zuletzt sind auch die derzeitige Finanzkrise und alle anderen daraus resultierenden Probleme auf diesen Umstand zurückzuführen. Denn wenn ein Kunde heute noch eine normale Kapitalanlage zeichnen würde und keine "provisionsgeilen" Finanzvertriebe darum buhlen würden ihn umzudecken, müssten auch nicht ständig neue noch spekulativere Anlagen erfunden werden - die Wucherungen blieben aus und die Risiken wären für alle Beteiligten kalkulierbar.
Die Zeit der Finanzvertriebe ist vorbei - weg mit denen - es wird Zeit für verantwortungsbewusste Berater.
In dem verhandelten Fall (AZ: XI ZR 510/07) hatten die Vermittler versäumt, den Anleger darüber zu informieren, dass der Vermittler eine verdeckte Verkaufsprovision in Höhe von 8 Prozent des Nominalwertes bei dem Kauf des Produktes erhält. Bei so einer hohen Provision liegt es auf der Hand, dass ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf des Produktes besteht.
Die proConcept AG vertritt die Position, dass der provisionsorientierte Finanzvertrieb zu mehr Schaden als Segen führt. Zwar müssen in keiner anderen Branche die Provisionen offengelegt werden, aber in keiner anderen Branche ist es so, dass soviel Schindluder mit dem Unwissen der Kunden getrieben wird.
Dazu Jens Heidenreich, Direktor der proConcept AG: "Abschlussprovisionen in vierstelliger Höhe nutzen weder den Unternehmen, noch den Kunden. Sie sind ausschließlich Mittel der Versicherungsgesellschaften, um bei den Vertriebsorganisationen attraktiv zu sein und Marktanteile zu erreichen."
In keiner anderen Branche verdient ein Verkäufer für ein oftmals nur einstündiges Verkaufsgespräch mehrere tausend Euro dafür, dass er dem Kunden das bisher genutzte Produkt schlecht redet und ihn motiviert, dasselbe nur anders verpackt noch einmal neu abzuschließen. Laut Jens Heidenreich, fördert das bisherige Provisionsmodell die Altersarmut, denn unwissende Verbraucher lassen sich immer noch zu unvertretbaren Abschlüssen hinreißen, weil sie den Verkäufern vertrauen.
Es wird Zeit für ein staatlich kontrolliertes Modell, wo die Berater genau wie Steuerberater und Rechtsanwälte für die Dinge, die verkauft werden haften, denn schließlich ist der Berater als Fachmann verantwortlich für das, was in 30 Jahren mit seinem Kunden passiert - dafür muss er die Verantwortung übernehmen - und das geht nur, wenn dieser wirklich verantwortungsbewusst und nicht provisionsorientiert verkauft.
Nicht zuletzt sind auch die derzeitige Finanzkrise und alle anderen daraus resultierenden Probleme auf diesen Umstand zurückzuführen. Denn wenn ein Kunde heute noch eine normale Kapitalanlage zeichnen würde und keine "provisionsgeilen" Finanzvertriebe darum buhlen würden ihn umzudecken, müssten auch nicht ständig neue noch spekulativere Anlagen erfunden werden - die Wucherungen blieben aus und die Risiken wären für alle Beteiligten kalkulierbar.
Die Zeit der Finanzvertriebe ist vorbei - weg mit denen - es wird Zeit für verantwortungsbewusste Berater.
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Finanzen im Test: schlechteste Geldanlage - höchste Provision

Niels Nauhauser©Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Finanzvertriebe belohnen schlechte Beratung. Zu diesem Ergebnis kommt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Produktmanager Altersvorsorge, Banken und Kredite hat sich die neuesten internen Provisionslisten der Finanzvertriebe für den Verkauf
von Geldanlagen und Altersvorsorgeverträgen angesehen. Im Ergebnis kann er Verbraucher nur warnen, die ihr Heil bei selbsternannten unabhängigen Finanzberatern suchen. Was diese gerne verschweigen, so Nauhauser, ist die Tatsache, dass sie, wenn sie bestimmte Produkte verkaufen, eine satte Provision einstreichen und bei anderen Produkten dagegen leer ausgehen.
Nauhauser weiter: Sogenannte unabhängige Finanzdienstleister setzen alles daran, vertrauenswürdig zu erscheinen. Die MLP AG etwa schreibt auf ihrer Homepage: Das Unternehmen integriert eine Vielzahl von Produkten und Leistungen verschiedener Banken, Versicherungs- und Investmentgesellschaften in ein auf den Kunden maßgeschneidertes Finanzkonzept. Qualität als Maßstab will auch die Deutsche Vermögensberatung AG setzen: Die renommierte, unabhängige
ServiceRating GmbH bescheinigt der Deutschen Vermögensberatung höchste Service- und Beratungsqualität. AWD bezeichnet sich als Ihr unabhängiger Finanzoptimierer.
Unabhängig heißt hier nur, dass der Berater nicht an ein einzelnes Unternehmen gebunden ist, er wird trotzdem seine Provisionen maximieren, weiß hingegen Finanzexperte Niels Nauhauser. Die
Provisionsanreize sind offenkundig: Bestimmte Empfehlungen sind lukrativ, andere hingegen nicht. Finanzvertriebe belohnen besonders den Verkauf der Produkte, an denen der Vermittler selbst gut verdient - nicht jedoch eine kundenorientierte Beratung. Nauhauser: Aus Sicht der
Verbraucherzentrale darf sich niemand Berater nennen, solange die konkrete Produktvermittlung sein Honorar und damit auch sein Interesse bestimmt.
Dem Finanznachrichtendienst GoMoPa liegen zwei konkrete Provisionsbeispiele aus internen Unterlagen der Finanzvertriebe vor. Die Provisionstabellen enthalten genaue Angaben über die Höhe der Provisionen, die der Berater für den Verkauf bestimmter Produktarten erhält:
Beispiel: Abschlussprovision bei der Geldanlage
Am Beispiel einer Einmalanlage über 20.000 Euro wird erkennbar, welche Empfehlungen sich für den Berater am meisten lohnen. Die Tabelle enthält lediglich die durchschnittlichen Abschlussprovisionen
(Bestandsprovisionen kommen häufig noch dazu):

Beispiel: Abschlussprovision bei der Altersvorsorge
Am Beispiel einer monatlichen Sparrate von 100 Euro über 37 Jahre als Altersvorsorge wird erkennbar, welche Empfehlungen sich für den Berater am meisten lohnen. Die Tabelle enthält lediglich die
durchschnittlichen Abschluss- provisionen (Bestandsprovisionen kommen häufig noch dazu):

Banker Niels Nauhauser: Die Zahlen sprechen in beiden Fällen eine klare Sprache, denn sie offenbaren, dass die Behauptung, unabhängig beraten zu können, allenfalls die halbe Wahrheit ist. Die angebliche Unabhängigkeit des Beraters besteht lediglich darin, dass er Provision erhält, egal von welcher Gesellschaft das provisionsträchtige Produkt verkauft wird. Von echter Unabhängigkeit hingegen kann man erst sprechen, wenn der Berater keinen finanziellen Anreiz mehr hat,
bestimmte Produkte zu bevorzugen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat eine Finanz-Checkliste zusammengestellt. An diesen sieben Punkten erkennen Sie eine gute Finanzberatung:
1. Bekommt ein Anlageberater Provisionen, steht er in einem Interessenkonflikt, wenn das Produkt, das am besten zum Ratsuchenden passt, ihm weniger Provision beschert als ein anderes. Daher ist ei-
ne unabhängige Beratung auf Honorarbasis, wie sie z.B. die Verbraucherzentrale anbietet, vorzuziehen.
2. Eine kundenorientierte Finanzberatung beachtet auch die Absicherung existenzieller Risiken: Gibt es eine Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung? Ist die Familie abgesichert? Gibt es im Einzelfall spezielle Risiken, die abgesichert werden sollten? Tipp: Finger weg von Kombinationen aus Rentenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung.
3. Anlageberater müssen sämtliche Anlageziele und -wünsche ebenso ermitteln wie die Vermögenssituation, bestehende Schulden und die Risikobereitschaft.
4. Gute Berater erklären Anlagekriterien wie Rendite, Sicherheit und Flexibilität, fragen die Prioritäten des Anlegers dazu ab und halten diese schriftlich fest. Wichtig ist, dass Alternativen besprochen werden und auch über kostengünstige Produkte wie zum Beispiel Tagesgelder,
Bundesschatzbriefe und Aktienindexfonds informiert wird.
5. Der Produktvorschlag des Beraters muss in Bezug auf die drei Anlagekriterien bewertet werden. Der Kunde muss über die Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit transparent informiert werden.
6. Qualifikationsnachweise des Beraters sind ein gutes Zeichen, wenn diese nicht von Produktanbietern stammen (Vertriebsschulung).
7. Die Protokollierung des Beratungsgesprächs sollte nach den Spielregeln des Anlegers erfolgen. Was ihm wichtig ist, muss auf jeden Fall festgehalten werden. Hilfe bietet das Musterprotokoll unter: Musterprotokoll.
Pressemitteilung: Finanzen im Test - schlechteste Anlage mit höchster Provision
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Korrespondent« (16.03.2009, 15:49)
Honorar
Sicher gibt es schlechte Berater, aber die Argumentation ist schon etwas irreführend; wenn ich heute beim Arzt sitze: der bekommt von meiner Kasse auch ein (unsichtbares) Honorar. Wenn ich zum Rechtsanwalt gehe: der hat einen Interessenskonflikt, denn wenn er eine prozessuale Auseinandersetzung empfiehlt, verdient er auf jeden Fall (viel Geld) dabei, wenn er zur Vorsicht rät, verliert er vielleicht den Klienten. So einfach, wie alle glauben ist es auch in der Finanzdienstleistung nicht, zumal der Konsument oft nicht versteht, dass Ausbildung und Betriebskosten hinter jeder Auskunft stehen.
@ HK19
Richtig!
außerdem ist die 0-Euro-Liste Blödsinn. Der Kunder zahlt auch hier... nur steckt die Provision jemand anders ein (z.B. die Bank) Das erfahrt der Kunde aber nicht.
Aber von der Verbraucherzentrale ist man ja so einiges gewohnt.
So ist unser allseits geliebter Anlegerschützer Gerlach einer ihrer beliebtesten Berater.
Auch wenn´s noch so viel Blödsinn ist.
Manchmal frage ich mich: sind die geschmiert?
Nebenbei: ich lese gerade: Vermittlung von BSV bekommt der Vermittler unheimliche 240 Euro! Dieser Geier bekommt so viel Geld?
Der fahrt bestimmt Lamborghini oder gar den Bugatti?
Man stelle sich mal vor: 3 BSV in der Woche = 12 im Monat = 12 x 240 Euro = 2.880 Euro monatlich! Irre. Wenn der nun seine Kosten (Büro, Auto, Versicherungen, usw.) abzieht bleiben dem bestimmt noch 800 Euro übrig. Weiß der überhaupt noch wie er das Geld ausgeben kann? Da ist ja jeder Lottomillionär ein armes Schwein dagegen.
Causa
außerdem ist die 0-Euro-Liste Blödsinn. Der Kunder zahlt auch hier... nur steckt die Provision jemand anders ein (z.B. die Bank) Das erfahrt der Kunde aber nicht.
Aber von der Verbraucherzentrale ist man ja so einiges gewohnt.
So ist unser allseits geliebter Anlegerschützer Gerlach einer ihrer beliebtesten Berater.
Auch wenn´s noch so viel Blödsinn ist.
Manchmal frage ich mich: sind die geschmiert?
Nebenbei: ich lese gerade: Vermittlung von BSV bekommt der Vermittler unheimliche 240 Euro! Dieser Geier bekommt so viel Geld?
Der fahrt bestimmt Lamborghini oder gar den Bugatti?
Man stelle sich mal vor: 3 BSV in der Woche = 12 im Monat = 12 x 240 Euro = 2.880 Euro monatlich! Irre. Wenn der nun seine Kosten (Büro, Auto, Versicherungen, usw.) abzieht bleiben dem bestimmt noch 800 Euro übrig. Weiß der überhaupt noch wie er das Geld ausgeben kann? Da ist ja jeder Lottomillionär ein armes Schwein dagegen.
Causa
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Ein BGH-Urteil sorgt für Furore: Müssen Vermittler von geschlossenen Fonds Anleger gesondert über ihre Provision aufklären? Nein, meint Rechtsanwalt Rolf W. Thiel.
Lesen Sie seine Begründung: (Das Investment)
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Januar 2009 zur Offenlegung von Provisionen hat eine aufgeregte und teils konfuse Diskussion ausgelöst, auf deren Grundlage etliche Handlungsempfehlungen erteilt worden sind. Dem BGH-Beschluss wird allgemein entnommen, dass auch freie Vertriebsunternehmen beziehungsweise Anlageberater und Makler verpflichtet seien, dem Kunden (gesondert) bei Vermittlung geschlossener Fonds die Höhe ihrer Provisionen offen zu legen. Bei gründlicher Analyse der einschlägigen Rechtsprechung erweisen sich diese Deutungen allerdings als unrichtig - und manche Handlungsempfehlungen sogar als haftungsrechtlich gefährlich.
Zum Hintergrund: Mit dem Beschluss aus dem Januar 2009 hat der BGH eine Bank verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen zu unterrichten, die sie auf Grund der von ihr erteilten Empfehlungen erlangt. Besondere Bedeutung wird innerhalb dieser Entscheidung dem rechtlichen Hinweis beigemessen, diese Verpflichtung folge nicht erst aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), sondern entstamme einem zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger Interessenkonflikte.
Der Neuigkeitswert dieser Entscheidung war gering und absehbar. Hatte doch der BGH bereits im Urteil vom 19. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die Pflichten gemäß Paragraf 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG nicht über Aufklärungs- und Beratungsverpflichtungen aus einem Beratungsvertrag hinausgehen. Neu war allein die Ausdehnung von Aktien- auf Medienfonds, mithin auf Produkte außerhalb der Regelungstatbestände des WpHG. Es ist damit auch für die Zukunft klargestellt, dass eine Bank unabhängig von Art und Typ des empfohlenen Produktes den Kunden die vom Emittenten gewährte Rückvergütung offen zu legen hat.
Fraglich bleibt allerdings, ob diese Verpflichtung auch auf freie Finanzdienstleister zu übertragen ist, mithin diese etwa bei der Beratung zu Investments oder geschlossenen Fonds (gesellschaftsrechtliche Beteiligung) die Kunden über ihre Vergütungen aufklären müssen (zustimmend: Lang/Balzer, ZIP 10, 209, S. 456 ff. - allerdings ohne substanzielle Begründung).
Wozu die Offenlegungspflicht dient
Entscheidend kommt es auf die Funktion und Intention der Offenlegungspflicht an. Sie dient der Vermeidung vertragswidriger Interessenkonflikte und der Beseitigung einer Gefährdungssituation des Kunden, der unerkannt Gefahr liefe, nicht wahrzunehmen, dass sich der Berater von seinem eigennützigen Vergütungsinteresse leiten lässt.
Mit der Offenlegung der eigenen Vergütung erfüllt die Bank die allgemeine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufklärung über alle anlage- und entscheidungsrelevanten Umstände. Dieses Aufklärungsinteresse hat der BGH in beiden wesentlichen Entscheidungen aus 12/2006 und 1/2009 angenommen, weil es sich um verdeckte Rückvergütungen handelte, die dem Kunden vorenthalten wurden.
Soweit das Aufklärungsinteresse des Bankkunden zu beurteilen war, erschien dies in allen Leitentscheidungen des BGH evident: Die Bank hatte dem Vermögensverwalter des gemeinsamen Kunden eine Beteiligung an den Effektenprovisionen und Depotgebühren zugesagt - Urteil vom 19. Dezember 2000; die Bank erhielt für eigene Aktienfonds Rückvergütungen aus dem Ausgabeaufschlag - Urteil vom 19. Dezember 2006; für die Vermittlung aus einem vom Tochterunternehmen emittierten Medienfonds erhielt die Beklagte Provisionen und andere Zuwendungen - Beschluss vom 20. Januar 2009.
In allen Fällen waren die Rückvergütungen für den Kunden entweder gar nicht oder mindestens nicht zu deren Höhe erkennbar. Der Kunde konnte sämtlich davon ausgehen, dass die Bank eine objektive, vom eigenen Umsatzinteresse unabhängige und unbelastete Empfehlung erteilte, und dass die Leistungen der Bank durch von ihm erbrachte Vergütungen (Depotgebühren, Handelsprovisionen etc.) abgedeckt waren. Das tatsächlich Interesse, Zuwendungen von einem Dritten zu erlangen, und das damit verbundene Zusammentreffen divergierender fremder und eigener Interessen wurde gegenüber dem Kunden nicht ersichtlich.
Nach diesen Grundsätzen und Erwägungen ist die Frage zu entscheiden, ob auch freie Finanzdienstleister verpflichtet sind, ihre Kunden über die Zuwendungen aufklären zu müssen, die sie von Dritten (regelmäßig dem Empfänger der Leistungen der Kunden) erhalten. Zur Beantwortung dieser Frage wird es darauf ankommen, ob eine vergleichsweise Sach- und Rechtslage bei Banken einerseits und freien Vermittlern andererseits sowie eine vertragswidrige Interessenkollision des Beraters und ein Aufklärungsinteresse des Kunden festzustellen sind.
Unterschiede im Beratungsprozess: Banken vs. Vermittler
Bei dem Vergleich zwischen Banken und freien Vermittlern zum Beratungsprozess ergeben sich wesentliche Unterschiede:
a) Der freie Vermittler empfiehlt und vermittelt Produkte, ist allerdings niemals zugleich Emittent und/oder Lieferant dieser Produkte.
b) Der freie Vermittler erhält sämtliche Vergütungen ausschließlich vom Emittenten (ausgenommen bei der Honorarberatung) und nach den herrschenden Usancen niemals zugleich auch vom Kunden.
c) Der Kunde weiß und erkennt, dass der freie Vermittler entgeltlich handelt und seine Vergütung aus der Investition des Kunden von dem Emittenten erhält.
d) Bei der Bank besteht nicht nur eine Interessenkollision zu dem einzelnen Kunden, sondern auch zwischen ihr und mehreren Kunden mit widerstreitenden Einzelinteressen.
Gerade bei der Empfehlung haus- oder konzerneigener Produkte durch eine Bank nimmt der Kunde eine Vermittlungssituation nicht wahr, geht auch von einem unmittelbaren, nicht vermittelten Vertrag mit der Bank aus. Er identifiziert zwar das Absatzinteresse der Bank; das Umsatzinteresse wird ihm allerdings nicht ersichtlich.
Ganz anders die Beratungssituation bei dem freien Vermittler/Berater: Hier besteht von vornherein kein Absatz-, sondern ausschließlich ein Provisionsinteresse. Der Kunde erkennt ausnahmslos und eindeutig, dass bei einem freien Berater ein Interesse am Abschluss eines von ihm vermittelten Vertrages besteht, der zu seinen Gunsten einen Provisionsanspruch auslöst.
Die Tatsache, dass der Kunde positive Kenntnis davon hat, dass der freie Vermittler seine Leistung entgeltlich gegen Provision erbringt, muss auch nicht aus der Lebenserfahrung entnommen werden, ergibt sich vielmehr bereits aus Gesetz. Nach Paragrafen 612 I, 632 I, 653 I HGB gilt im Dienst-, Werk- und Maklerrecht eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wenn diese Dienstleistung in Ausübung eines Handelsgewerbes erbracht wird, kann auch ohne Vereinbarung für jede Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung gemäß Paragraf 354 HGB eine Provision verlangt werden.
Eine Einigung über die Entgeltlichkeit wird gesetzlich vermutet, wobei diese Einigung auch zum Inhalt haben kann, dass nicht der Kunde, sondern der von dem Berater vermittelte Dritte dieses Entgelt schuldet. So entspricht es seit jeher Handelsbrauch und Verkehrssitte, dass die Courtage des Versicherungsmaklers von dem Versicherer entrichtet wird, und nach dem gesetzlichen Leitbild des Handelsmaklers schuldet gemäß Paragraf 99 HGB auch der andere Teil die Hälfte des Maklerlohns.
Anleger kennt Interessenkonflikt des Beraters
Das Problem verdeckter, verschleierter Provisionen kann sich bei einem freien Vermittler in aller Regel nicht stellen: Der Anleger hat stets Kenntnis davon, dass der Berater eine Provision für die Vermittlung eines Investment- oder geschlossenen Fonds erhält, und zwar als Zuwendung eines Dritten. Es wird ihm auch ohne weiteres ersichtlich, dass der Berater im Hinblick auf den Provisionsanspruch an einer erfolgreichen Vermittlung interessiert ist.
Der immanente Interessenkonflikt erscheint vor diesem Hintergrund nicht vertragswidrig, sondern vertragstypisch. Mit der Vereinbarung und Entgegennahme der Provision verhält sich der freie Berater vertragskonform, und es wird damit auch lediglich die geschuldete, sonst nach der Üblichkeit zu bemessene Provision auch der Höhe nach konkretisiert.
In rechtlich signifikanter Abweichung zur Bankenberatung mit intransparenten Vergütungsstrukturen ist für den Kunden des freien Beraters eine vertragswidrige Interessenkollision nicht festzustellen. Anders als bei der Bank, bei der gegenüber Kunden Anlageempfehlungen häufig als allgemeine, nicht gesondert vergütungspflichtige Dienstleistungen innerhalb einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung missverstanden werden können, weiß der Kunde beim freien Anlageberaters stets, dass dieser seine Empfehlungen erfolgsorientiert und auch im Provisionsinteresse erteilt.
Ein besonderes Aufklärungsinteresse des Kunden ist nicht gegeben, da er eine - vom Emittenten zahlbare - Provision von vornherein mit dem Berater vereinbart hat, die der Höhe nach im Zweifelsfall von der Üblichkeit bestimmt wird, und er die immanente Konfliktlage anhand des evidenten Provisionsinteresses des Beraters wahrnimmt.
Provisionshöhe ist ein wichtiger Faktor
Eine Vertragswidrigkeit könnte sich somit allenfalls aus der Höhe der Provision ergeben. Ohne Offenlegung der konkreten Provisionen geht der Kunde davon aus, dass seinem Anlageberater eine angemessene, übliche Provision zufließt. Sollte dem Berater allerdings eine hierüber hinausgehende Vergütung erwachsen, bestünde eine vertragswidrige Interessenkollision, da er über das übliche Maß hinaus an dem Abschluss eines Vertrages interessiert wäre und dieses herausgehobene, nicht mehr vertragsmäßige Sonderinteresse seine Empfehlungen maßgeblich beeinflussen könnte.
Aus diesem Grund hat der BGH bereits in den Urteilen vom 12. Februar 2004 und vom 22. Juni 2005 festgestellt, dass überdurchschnittliche Innenprovisionen im Hinblick auf die Gefährdung der Kundeninteressen selbst von einem Anlagevermittler offen zu legen sind (und zwar gleich wer diese empfängt) und hat näher ausgeführt, dass eine generelle Informationspflicht bestehe, wenn der Kaufpreis im Umfang von 15 Prozent oder mehr (Schwellenwert) im Zusammenhang mit Provisionen abfließt.
In der Entscheidung des BGH vom 15. September 2007, der ein Beratungsvertrag mit einer Bank zu Grunde lag, hat der BGH bestätigt, dass eine Aufklärungspflicht über die Innenprovisionen - unabhängig von den Empfängern - dann besteht, wenn diese insgesamt eine Höhe von 15 Prozent erreichen und im Anlageprospekt nicht ausgewiesen werden.
Für diese Vermittlungen und Beratungen hat der Senat seine Rechtsprechung zu der volumenabhängigen Aufklärungspflicht über Innenprovisionen auch in der nach-folgenden Entscheidung aus Januar 2009 nicht aufgegeben und entgegen Lang/Balzer auch nicht eingeschränkt.
Fazit: Die Gründe und Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 20. Januar 2009 sind grundsätzlich auch auf freie Finanzdienstleister zu übertragen, führen allerdings nicht zu dem Ergebnis, dass dieser seine Provision gegenüber dem Kunden offen zu legen hat, da eine nicht vergleichbare analogiefähige Sachlage besteht und insbesondere eine vertragswidrige Interessenkollision nicht gegeben ist.
Ein weiterer (wesentlicher) Unterschied ist daran festzumachen, dass die Bank in den entschiedenen Fällen von einem Dritten verdeckt Vorteile annimmt. Der freie Berater nimmt allerdings nicht von einem Dritten Vorteile an, sondern erhält von diesen, wie den Kunden allgemein bekannt, lediglich die vertragsgemäße Vergütung.
Während eine Bank grundsätzlich gemäß Paragraf 677 BGB ihre Zuwendungen als das, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herausgeben müsste, besteht eine solche Verpflichtung bei dem freien Berater gerade nicht, da diesem lediglich die mindestens stillschweigende und auch nach den Zahlungsmodalitäten bekannte Vergütung zufließt.
Eine Verpflichtung freier Anlageberater zur Offenlegung ihrer Provisionen bei geschlossenen Fonds besteht mithin nicht, solange diese sich im Rahmen des Angemessenen und Üblichen bewegen, allerdings bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektaussagen, wobei diese Pflicht bereits auf Grund allgemeiner Aufklärungspflichten besteht.
Keine doppelte Aufklärung
Sollte man entgegen dieser Auffassung bei freien Beratern eine Offenlegungspflicht annehmen wollen, so bedarf es nach allen höchstrichterlichen Urteilen nicht einer doppelten Aufklärung. Ist die Höhe der Vertriebsprovision aus einem insoweit richtigen Verkaufsprospekt für den Anleger erkennbar, ist damit auch der Informationsvorsprung des Beraters ausgeräumt und eine weitere Aufklärung nicht mehr geschuldet.
Selbst für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt nach Paragraf 31 d WpHG, dass die Offenlegungspflicht über eine Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfüllt werden kann, sofern das Unternehmen dem Kunden die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt. Diese Regelung wahrt auch die Eigenverantwortlichkeit des mündigen Anlegers. Er weiß um die Tatsache der Zuwendung durch Dritte und je nach seinem individuellen Informationsbedürfnis kann er nähere Einzelheiten abfragen sowie auch jeder Kunde seinem Berater die Frage nach der konkreten Höhe und weiteren Modalitäten der Provision vorlegen kann.
Die Vertriebsunternehmen, Berater und Makler sollten deshalb nicht ohne Not einem überspannten Aktionismus verfallen. Beim Vertrieb geschlossener Fonds ist eine Prüfung ausreichend, ob der Prospekt die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsprovision richtig ausweist. Weiter ist entscheidend, dass dieser Verkaufsprospekt dem Kunden rechtzeitig übergeben wird, wobei nach der Rechtsprechung der BGH eine rechtzeitige Übergabe voraussetzt, dass sich der Kunde mit dem Inhalt des Verkaufsprospektes vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut machen kann.
Informationen zum Autor:
Professor Dr. Rolf W. Thiel ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Thiel & Collegen in Hamburg.
Quelle: Das Investment / Rolf W. Thiel
Lesen Sie seine Begründung: (Das Investment)
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Januar 2009 zur Offenlegung von Provisionen hat eine aufgeregte und teils konfuse Diskussion ausgelöst, auf deren Grundlage etliche Handlungsempfehlungen erteilt worden sind. Dem BGH-Beschluss wird allgemein entnommen, dass auch freie Vertriebsunternehmen beziehungsweise Anlageberater und Makler verpflichtet seien, dem Kunden (gesondert) bei Vermittlung geschlossener Fonds die Höhe ihrer Provisionen offen zu legen. Bei gründlicher Analyse der einschlägigen Rechtsprechung erweisen sich diese Deutungen allerdings als unrichtig - und manche Handlungsempfehlungen sogar als haftungsrechtlich gefährlich.
Zum Hintergrund: Mit dem Beschluss aus dem Januar 2009 hat der BGH eine Bank verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen zu unterrichten, die sie auf Grund der von ihr erteilten Empfehlungen erlangt. Besondere Bedeutung wird innerhalb dieser Entscheidung dem rechtlichen Hinweis beigemessen, diese Verpflichtung folge nicht erst aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), sondern entstamme einem zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger Interessenkonflikte.
Der Neuigkeitswert dieser Entscheidung war gering und absehbar. Hatte doch der BGH bereits im Urteil vom 19. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die Pflichten gemäß Paragraf 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG nicht über Aufklärungs- und Beratungsverpflichtungen aus einem Beratungsvertrag hinausgehen. Neu war allein die Ausdehnung von Aktien- auf Medienfonds, mithin auf Produkte außerhalb der Regelungstatbestände des WpHG. Es ist damit auch für die Zukunft klargestellt, dass eine Bank unabhängig von Art und Typ des empfohlenen Produktes den Kunden die vom Emittenten gewährte Rückvergütung offen zu legen hat.
Fraglich bleibt allerdings, ob diese Verpflichtung auch auf freie Finanzdienstleister zu übertragen ist, mithin diese etwa bei der Beratung zu Investments oder geschlossenen Fonds (gesellschaftsrechtliche Beteiligung) die Kunden über ihre Vergütungen aufklären müssen (zustimmend: Lang/Balzer, ZIP 10, 209, S. 456 ff. - allerdings ohne substanzielle Begründung).
Wozu die Offenlegungspflicht dient
Entscheidend kommt es auf die Funktion und Intention der Offenlegungspflicht an. Sie dient der Vermeidung vertragswidriger Interessenkonflikte und der Beseitigung einer Gefährdungssituation des Kunden, der unerkannt Gefahr liefe, nicht wahrzunehmen, dass sich der Berater von seinem eigennützigen Vergütungsinteresse leiten lässt.
Mit der Offenlegung der eigenen Vergütung erfüllt die Bank die allgemeine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufklärung über alle anlage- und entscheidungsrelevanten Umstände. Dieses Aufklärungsinteresse hat der BGH in beiden wesentlichen Entscheidungen aus 12/2006 und 1/2009 angenommen, weil es sich um verdeckte Rückvergütungen handelte, die dem Kunden vorenthalten wurden.
Soweit das Aufklärungsinteresse des Bankkunden zu beurteilen war, erschien dies in allen Leitentscheidungen des BGH evident: Die Bank hatte dem Vermögensverwalter des gemeinsamen Kunden eine Beteiligung an den Effektenprovisionen und Depotgebühren zugesagt - Urteil vom 19. Dezember 2000; die Bank erhielt für eigene Aktienfonds Rückvergütungen aus dem Ausgabeaufschlag - Urteil vom 19. Dezember 2006; für die Vermittlung aus einem vom Tochterunternehmen emittierten Medienfonds erhielt die Beklagte Provisionen und andere Zuwendungen - Beschluss vom 20. Januar 2009.
In allen Fällen waren die Rückvergütungen für den Kunden entweder gar nicht oder mindestens nicht zu deren Höhe erkennbar. Der Kunde konnte sämtlich davon ausgehen, dass die Bank eine objektive, vom eigenen Umsatzinteresse unabhängige und unbelastete Empfehlung erteilte, und dass die Leistungen der Bank durch von ihm erbrachte Vergütungen (Depotgebühren, Handelsprovisionen etc.) abgedeckt waren. Das tatsächlich Interesse, Zuwendungen von einem Dritten zu erlangen, und das damit verbundene Zusammentreffen divergierender fremder und eigener Interessen wurde gegenüber dem Kunden nicht ersichtlich.
Nach diesen Grundsätzen und Erwägungen ist die Frage zu entscheiden, ob auch freie Finanzdienstleister verpflichtet sind, ihre Kunden über die Zuwendungen aufklären zu müssen, die sie von Dritten (regelmäßig dem Empfänger der Leistungen der Kunden) erhalten. Zur Beantwortung dieser Frage wird es darauf ankommen, ob eine vergleichsweise Sach- und Rechtslage bei Banken einerseits und freien Vermittlern andererseits sowie eine vertragswidrige Interessenkollision des Beraters und ein Aufklärungsinteresse des Kunden festzustellen sind.
Unterschiede im Beratungsprozess: Banken vs. Vermittler
Bei dem Vergleich zwischen Banken und freien Vermittlern zum Beratungsprozess ergeben sich wesentliche Unterschiede:
a) Der freie Vermittler empfiehlt und vermittelt Produkte, ist allerdings niemals zugleich Emittent und/oder Lieferant dieser Produkte.
b) Der freie Vermittler erhält sämtliche Vergütungen ausschließlich vom Emittenten (ausgenommen bei der Honorarberatung) und nach den herrschenden Usancen niemals zugleich auch vom Kunden.
c) Der Kunde weiß und erkennt, dass der freie Vermittler entgeltlich handelt und seine Vergütung aus der Investition des Kunden von dem Emittenten erhält.
d) Bei der Bank besteht nicht nur eine Interessenkollision zu dem einzelnen Kunden, sondern auch zwischen ihr und mehreren Kunden mit widerstreitenden Einzelinteressen.
Gerade bei der Empfehlung haus- oder konzerneigener Produkte durch eine Bank nimmt der Kunde eine Vermittlungssituation nicht wahr, geht auch von einem unmittelbaren, nicht vermittelten Vertrag mit der Bank aus. Er identifiziert zwar das Absatzinteresse der Bank; das Umsatzinteresse wird ihm allerdings nicht ersichtlich.
Ganz anders die Beratungssituation bei dem freien Vermittler/Berater: Hier besteht von vornherein kein Absatz-, sondern ausschließlich ein Provisionsinteresse. Der Kunde erkennt ausnahmslos und eindeutig, dass bei einem freien Berater ein Interesse am Abschluss eines von ihm vermittelten Vertrages besteht, der zu seinen Gunsten einen Provisionsanspruch auslöst.
Die Tatsache, dass der Kunde positive Kenntnis davon hat, dass der freie Vermittler seine Leistung entgeltlich gegen Provision erbringt, muss auch nicht aus der Lebenserfahrung entnommen werden, ergibt sich vielmehr bereits aus Gesetz. Nach Paragrafen 612 I, 632 I, 653 I HGB gilt im Dienst-, Werk- und Maklerrecht eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wenn diese Dienstleistung in Ausübung eines Handelsgewerbes erbracht wird, kann auch ohne Vereinbarung für jede Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung gemäß Paragraf 354 HGB eine Provision verlangt werden.
Eine Einigung über die Entgeltlichkeit wird gesetzlich vermutet, wobei diese Einigung auch zum Inhalt haben kann, dass nicht der Kunde, sondern der von dem Berater vermittelte Dritte dieses Entgelt schuldet. So entspricht es seit jeher Handelsbrauch und Verkehrssitte, dass die Courtage des Versicherungsmaklers von dem Versicherer entrichtet wird, und nach dem gesetzlichen Leitbild des Handelsmaklers schuldet gemäß Paragraf 99 HGB auch der andere Teil die Hälfte des Maklerlohns.
Anleger kennt Interessenkonflikt des Beraters
Das Problem verdeckter, verschleierter Provisionen kann sich bei einem freien Vermittler in aller Regel nicht stellen: Der Anleger hat stets Kenntnis davon, dass der Berater eine Provision für die Vermittlung eines Investment- oder geschlossenen Fonds erhält, und zwar als Zuwendung eines Dritten. Es wird ihm auch ohne weiteres ersichtlich, dass der Berater im Hinblick auf den Provisionsanspruch an einer erfolgreichen Vermittlung interessiert ist.
Der immanente Interessenkonflikt erscheint vor diesem Hintergrund nicht vertragswidrig, sondern vertragstypisch. Mit der Vereinbarung und Entgegennahme der Provision verhält sich der freie Berater vertragskonform, und es wird damit auch lediglich die geschuldete, sonst nach der Üblichkeit zu bemessene Provision auch der Höhe nach konkretisiert.
In rechtlich signifikanter Abweichung zur Bankenberatung mit intransparenten Vergütungsstrukturen ist für den Kunden des freien Beraters eine vertragswidrige Interessenkollision nicht festzustellen. Anders als bei der Bank, bei der gegenüber Kunden Anlageempfehlungen häufig als allgemeine, nicht gesondert vergütungspflichtige Dienstleistungen innerhalb einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung missverstanden werden können, weiß der Kunde beim freien Anlageberaters stets, dass dieser seine Empfehlungen erfolgsorientiert und auch im Provisionsinteresse erteilt.
Ein besonderes Aufklärungsinteresse des Kunden ist nicht gegeben, da er eine - vom Emittenten zahlbare - Provision von vornherein mit dem Berater vereinbart hat, die der Höhe nach im Zweifelsfall von der Üblichkeit bestimmt wird, und er die immanente Konfliktlage anhand des evidenten Provisionsinteresses des Beraters wahrnimmt.
Provisionshöhe ist ein wichtiger Faktor
Eine Vertragswidrigkeit könnte sich somit allenfalls aus der Höhe der Provision ergeben. Ohne Offenlegung der konkreten Provisionen geht der Kunde davon aus, dass seinem Anlageberater eine angemessene, übliche Provision zufließt. Sollte dem Berater allerdings eine hierüber hinausgehende Vergütung erwachsen, bestünde eine vertragswidrige Interessenkollision, da er über das übliche Maß hinaus an dem Abschluss eines Vertrages interessiert wäre und dieses herausgehobene, nicht mehr vertragsmäßige Sonderinteresse seine Empfehlungen maßgeblich beeinflussen könnte.
Aus diesem Grund hat der BGH bereits in den Urteilen vom 12. Februar 2004 und vom 22. Juni 2005 festgestellt, dass überdurchschnittliche Innenprovisionen im Hinblick auf die Gefährdung der Kundeninteressen selbst von einem Anlagevermittler offen zu legen sind (und zwar gleich wer diese empfängt) und hat näher ausgeführt, dass eine generelle Informationspflicht bestehe, wenn der Kaufpreis im Umfang von 15 Prozent oder mehr (Schwellenwert) im Zusammenhang mit Provisionen abfließt.
In der Entscheidung des BGH vom 15. September 2007, der ein Beratungsvertrag mit einer Bank zu Grunde lag, hat der BGH bestätigt, dass eine Aufklärungspflicht über die Innenprovisionen - unabhängig von den Empfängern - dann besteht, wenn diese insgesamt eine Höhe von 15 Prozent erreichen und im Anlageprospekt nicht ausgewiesen werden.
Für diese Vermittlungen und Beratungen hat der Senat seine Rechtsprechung zu der volumenabhängigen Aufklärungspflicht über Innenprovisionen auch in der nach-folgenden Entscheidung aus Januar 2009 nicht aufgegeben und entgegen Lang/Balzer auch nicht eingeschränkt.
Fazit: Die Gründe und Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 20. Januar 2009 sind grundsätzlich auch auf freie Finanzdienstleister zu übertragen, führen allerdings nicht zu dem Ergebnis, dass dieser seine Provision gegenüber dem Kunden offen zu legen hat, da eine nicht vergleichbare analogiefähige Sachlage besteht und insbesondere eine vertragswidrige Interessenkollision nicht gegeben ist.
Ein weiterer (wesentlicher) Unterschied ist daran festzumachen, dass die Bank in den entschiedenen Fällen von einem Dritten verdeckt Vorteile annimmt. Der freie Berater nimmt allerdings nicht von einem Dritten Vorteile an, sondern erhält von diesen, wie den Kunden allgemein bekannt, lediglich die vertragsgemäße Vergütung.
Während eine Bank grundsätzlich gemäß Paragraf 677 BGB ihre Zuwendungen als das, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herausgeben müsste, besteht eine solche Verpflichtung bei dem freien Berater gerade nicht, da diesem lediglich die mindestens stillschweigende und auch nach den Zahlungsmodalitäten bekannte Vergütung zufließt.
Eine Verpflichtung freier Anlageberater zur Offenlegung ihrer Provisionen bei geschlossenen Fonds besteht mithin nicht, solange diese sich im Rahmen des Angemessenen und Üblichen bewegen, allerdings bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektaussagen, wobei diese Pflicht bereits auf Grund allgemeiner Aufklärungspflichten besteht.
Keine doppelte Aufklärung
Sollte man entgegen dieser Auffassung bei freien Beratern eine Offenlegungspflicht annehmen wollen, so bedarf es nach allen höchstrichterlichen Urteilen nicht einer doppelten Aufklärung. Ist die Höhe der Vertriebsprovision aus einem insoweit richtigen Verkaufsprospekt für den Anleger erkennbar, ist damit auch der Informationsvorsprung des Beraters ausgeräumt und eine weitere Aufklärung nicht mehr geschuldet.
Selbst für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt nach Paragraf 31 d WpHG, dass die Offenlegungspflicht über eine Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfüllt werden kann, sofern das Unternehmen dem Kunden die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt. Diese Regelung wahrt auch die Eigenverantwortlichkeit des mündigen Anlegers. Er weiß um die Tatsache der Zuwendung durch Dritte und je nach seinem individuellen Informationsbedürfnis kann er nähere Einzelheiten abfragen sowie auch jeder Kunde seinem Berater die Frage nach der konkreten Höhe und weiteren Modalitäten der Provision vorlegen kann.
Die Vertriebsunternehmen, Berater und Makler sollten deshalb nicht ohne Not einem überspannten Aktionismus verfallen. Beim Vertrieb geschlossener Fonds ist eine Prüfung ausreichend, ob der Prospekt die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsprovision richtig ausweist. Weiter ist entscheidend, dass dieser Verkaufsprospekt dem Kunden rechtzeitig übergeben wird, wobei nach der Rechtsprechung der BGH eine rechtzeitige Übergabe voraussetzt, dass sich der Kunde mit dem Inhalt des Verkaufsprospektes vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut machen kann.
Informationen zum Autor:
Professor Dr. Rolf W. Thiel ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Thiel & Collegen in Hamburg.
Quelle: Das Investment / Rolf W. Thiel
Dieser Beitrag wurde ausgezeichnet!
Die beiden Beiträge von HK 19 und Causa treffen des Pudels Kern. Wer warnt uns und den Rest der Welt denn z.B. vor der Deutschen Bank? 25% Eigenkapitalrendite entstehen schließlich auch nur aus den Geldern der Kunden. Die Kosten bei den Lebens- und Rentenversicherungen lagen laut Jahresbericht der BaFin für 2002 und MAP Report Nr.: 547- 548 im Jahr 2000 (vor dem Platzen des Neuen Marktes) im Branchendurchschnitt bei 31,75%, im Jahr 2002 sogar bei 68,25%!!!
Wer glaubt, dass man nur einmal zum Kunden gehen muss, um reich zu werden, irrt gewaltig! Bei durchschnittlich 50 bis 60 Wochenarbeitsstunden kommt die Mehrzahl der Vermittler gerade einmal auf ein Jahreseinkommen um die 20.000 Euro. Damit liegen die Stundenlöhne wohl deutlich niedriger als bei allen Kritikern. Der Eindruck, dass die zu Banken und Versicherungen in Konkurenz stehenden freien und qualifizierten Vermittler zu Gunsten des "organisierten Verbrechens" vom Markt genommen werden sollen, verstärkt sich immer mehr! Arme Kunden - armer Verbraucherschutz!!
Wer glaubt, dass man nur einmal zum Kunden gehen muss, um reich zu werden, irrt gewaltig! Bei durchschnittlich 50 bis 60 Wochenarbeitsstunden kommt die Mehrzahl der Vermittler gerade einmal auf ein Jahreseinkommen um die 20.000 Euro. Damit liegen die Stundenlöhne wohl deutlich niedriger als bei allen Kritikern. Der Eindruck, dass die zu Banken und Versicherungen in Konkurenz stehenden freien und qualifizierten Vermittler zu Gunsten des "organisierten Verbrechens" vom Markt genommen werden sollen, verstärkt sich immer mehr! Arme Kunden - armer Verbraucherschutz!!
contra
Na, da kann man ja drauf warten, dass unser allseits geschätzter Herr Gerlach mal wieder Gift und Galle spuckt und Herrn Prof. Dr. Thiel in der Luft zerreißt ... ;-)
Hier er letzte Beitrag dieses Scharlatans, der sein Geld mit der Verleumdung und Verunsicherung anderer Leute verdient, zu diesem Thema:
Hier er letzte Beitrag dieses Scharlatans, der sein Geld mit der Verleumdung und Verunsicherung anderer Leute verdient, zu diesem Thema:
Zitat
Spezial-Info vom 20.02.09:
Geschlossene Fonds > ab sofort
Offenlegung der konkret vereinbarten Provisionen
gegenüber den Anlegern - sogar durch die %u201EEinzelkämpfer"
Guten Tag,
erzwungen wurde diese Offenlegung durch das brandaktuelle wie brisante Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar %u2013 und zwar nachweisbar, d.h. der Anleger muss schriftlich bestätigen, dass er vor der rechtsverbindlichen Zeichnung über die konkrete Höhe der Provision aufgeklärt worden ist, die der Finanzdienstleister im freien Vertrieb, die empfehlende Bank oder Sparkasse bzw. die Vertriebsgesellschaft wie beispielsweise der AWD - oder ein Vermögensverwalter - vereinnahmt.
Was auch die Frage aufwirft, ob die Vertragspartner der Finanzdienstleister "vor Ort", die Initiatoren/Anbieter bzw. die Vertriebsgesellschaften/Exklusivvertriebe, bei Nichtaufklärung über die Provisionen, die die Finanzdienstleister erhalten, im Schadensfall haften (Erfüllungsgehilfenhaftung)?
Vertiefend und praxisnah, verständlich auch für Nicht-Juristen, sollen deshalb unverzüglich, am 9. März um 13.30 Uhr in Frankfurt/Main, bei unserem DA-Ad-hoc-PROFI-DIALOG durch profilierte Branchen-Juristen, darunter auch die Geschäftsführer der Verbände AFW und VOTUM, die verschiedenen Konstellationen im Vertrieb von Geschlossenen Fonds, z.B. auch über Plattformen wie BC AG, BIT, Fonds Finanz, eFonds24 etc., daraufhin untersucht werden, welche im Vertrieb praktikable Lösungen unverzüglich umsetzbar sind.
> Einladung zum DA-Ad-hoc-PROFI-DIALOG
Bereits am vergangenen Montag bin ich im anlegerschutz-report Nr. 02/09 auf diesen
Branchen-Aufreger schlechthin
eingegangen, der, da bin ich mir zwischenzeitlich sicher, die Provisionsstrukturen im Vertrieb von Geschlossenen Fonds -und auch von Kapitalanleger-Eigentumswohnungen - tiefgreifend verändern wird bis hin zu dem jetzt akut werdenden Thema Bestands- bzw. Betreuungsprovisionen.
Exakt vor einer Woche, am 13.02.09, kam der Paukenschlag:
Da berichtete nämlich die FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND unter der Überschrift "Urteil zu geschlossenen Fonds - Karlsruhe brüskiert Finanzbranche" über das von dem Rechtsanwalt Dietmar Kälberer von der Kanzlei Kälberer & Tittel, www.kaelberer-tittel.de, erstrittene BGH-Urteil vom 20.01.09, nach dem ein Anlageberater der Commerzbank, der einen Medienfonds empfohlen hatte, über die konkrete Provision, die die Bank für die Vermittlung erhalten hat, hätte aufklären müssen.
> FTD-Artikel
> BGH-Urteil
Wie im anlegerschutz-report avisiert, habe ich in den vergangenen Tagen Rechtsexperten befragt, ob dieses Urteil auch dazu führt, dass bankenunabhängige Vertriebe und Finanzdienstleister ebenfalls über die konkrete Höhe der Provisionen, die sie erhalten, aufklären müssen
Diese Frage wurde einhellig bejaht.
So informierte am vergangenen Mittwoch Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., www.afw-verband.de, die die ca. 1.700 AfW-Mitgliedsunternehmen, die wiederum ca. 30.000 freie Finanzdienstleister repräsentieren, wie folgt
"Gleichwohl die Auffassung des BGH etwas praxisfremd wirkt, da auch dem unbedarftesten Anleger klar sein muss, dass ein Berater nicht umsonst arbeitet und - abgesehen vom noch seltenen Fall einer Honorarberatung - sein Honorar zwangsläufig vom Kapitalanbieter erhalten muss, sollte sie zukünftig auch von unabhängigen Anlagevermittlern und -beratern beachtet werden. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar nur Banken. Da der BGH die Aufklärungspflicht allerdings allgemein an das Zustandekommen eines Beratungsvertrages knüpft, spricht einiges für eine Übertragbarkeit auf unabhängige Anlageberater. Da zudem der Übergang von Anlageberatung und -vermittlung fließend und in den meisten Gerichtsprozessen hoch umstritten ist, sollten auch bloße Anlagevermittler zukünftig die konkrete Höhe ihrer Provisionen ausdrücklich gegenüber dem Anleger offenlegen".
> Link zur AfW-Mitgliederinformation
Auch der Rechtsanwalt Martin Klein, Geschäftsführer des VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V., www.votum-verband.de, sieht das so, wenngleich er in einem am vergangenen Dienstag geführten Telefonat, natürlich vorbehaltlich einer noch vertiefenden Auswertung der Rechtsprechung, etwas stärker zwischen Beratung und Vermittlung/Verkauf differenzierte.
In einem Sonder-Newsletter sind dann am vergangenen Mittwoch die Rechtsanwälte Werner Klumpe und Ulrich Nastold von der Kanzlei Klumpe, Schroeder Partner GbR, www.rechtsanwaelte-klumpe.de, zu folgendem Fazit gekommen:
"Die Entscheidung kann nicht überraschen, denn sie liegt sowohl auf der Linie der schon im Jahr 2004 begonnenen Rechtsprechung über Aufklärungsnotwendigkeiten bei Innenprovisionen und knüpft im Übrigen nahtlos an die Kick-Back-Entscheidung vom 19.12.2006 an. In erster Linie geht es um Anlegerschutz. Selbst der Verordnungsgeber hat im Rahmen der Begründung zur VVG-Info-Verordnung das Kick-Back-Urteil vom 19.12.2006 zitiert und dies mit als einen Grund angegeben, warum es notwendig erscheint, bei der Vermittlung von Lebens- und Krankenversicherungen die Höhe der Abschlusskosten offen auszuweisen. Wesentlicher Bestandteil des Anlegerschutzes ist die Offenlegung sich im Widerstreit befindlicher Interessen."
Und:
%u201ESchon heute ist abzusehen, dass die Entscheidung wieder die alte Diskussion entflammen lässt, ob es nicht besser ist, anstelle eines stillschweigenden Beratungsvertrages einen ausdrücklichen Beratungsvertrag abzuschließen, in dem die wechselseitigen Rechte und Pflichten definiert sind. %u2026 Eines ist gewiss: Schon in unserer Kommentierung zum Urteil vom 19.12.2006 (vgl. hierzu unseren Newsletter 03/2007) hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des BGH enorme Bedeutung für alle unabhängigen Makler und Vermögensverwalter haben. Sie müssen dann, wenn sie von dritter Seite besondere Vorteile erhalten, über diesen Umstand informieren. Über mögliche Interessenkonflikte oder sachfremde Erwägungen ist zwingend aufzuklären. Durch den jüngsten BGH-Beschluss ist die Sensibilität gewiss noch weiter gestiegen.%u201C
> Link zum Sonder-Newsletter
Deshalb wird der Schwerpunkt bei unserem DA-Ad-hoc-PROFI-DIALOG am 9. März in Frankfurt/Main sein, in welcher Weise im Vertrieb von Geschlossenen Fonds die Aufklärung über die Provisionen dokumentiert werden muss und ob weitestgehend haftungssicher die von den Verbänden VOTUM, AfW und VGF entwickelte, von uns begrüßte %u2013 siehe anlegerschutz-report Nr. 05/08 - und im Vertrieb zunehmend eingesetzte "Ergänzende Vermittlungsdokumentation" entsprechend angepasst werden kann.
> Einladung zum DA-Ad-hoc-PROFI-DIALOG
Natürlich muss dort auch ermittelt werden, ob die Rechtsmeinung von RA Wirth in der AfW-Mitgliederinformation hält, dass nämlich Altfälle nicht betroffen sind:
%u201EFür in der Vergangenheit liegende Fälle dürfte es demgegenüber zumindest an einem Verschulden des Beraters fehlen. Vor dem Hintergrund, dass eine Vergütung durch den Kapitalanbieter jahrzehntelang unbeanstandete Praxis war und der BGH eine Offenbarungspflicht nun ziemlich überraschend statuierte, lässt sich ein Verschulden nicht ohne Weiteres konstruieren.%u201C
> Link zur AfW-Mitgliederinformation
Grüße aus Oberursel
Ihr
Heinz Gerlach
Herausgeber
DIREKTER ANLEGERSCHUTZ
www.direkteranlegerschutz.de
www.ANLEGERSCHUTZAUSKUNFT.de
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden
Damit werden Hoffnungen von Anlegern - ihre Anteile wegen mangelnder Aufklärung über sogenannte Kick-back-Zahlungen - zwischen Fondsgesellschaft und der beratenden Bank - gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben zu können - gedämpft.
OLG Dresden (Az.: 8 U 1240/08).
Das OLG verneinte den Anspruch eines Käufers gegen seine Bank wegen mangelnder Aufklärung über Kick-back-Zahlungen.
Begründung: Zwar sei das Geldinstitut objektiv verpflichtet, diese offenzulegen. Doch sei die Wertung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 zum Zeitpunkt des Kaufs im Jahr 2001 weder der Bank noch den Anlageberatern bekannt gewesen. Das Kreditinstitut und seine Mitarbeiter hätten daher weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, sondern seien einem "unvermeidbaren Rechtsirrtum" erlegen.
OLG Karlsruhe (Az.: 17 U 371/08)
Ein ganz ähnlicher Fall.
Entscheidungen
Das OLG hielt das Verhalten der Bank bei einem Anteilskauf im Jahr 2001, bei dem der Kunde - allerdings im Rahmen einer insgesamt nicht ordnungsgemäßen Beratung - ebenfalls nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden war, durchaus für fahrlässig: Die Bank hätte bereits im Jahr 2001 damit rechnen müssen, dass auch bei geschlossenen Fonds eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht.
(Quelle: Mit Material der FAZ / Verfasser Rechtsanwalt Hans Christian Kirchner)
Damit werden Hoffnungen von Anlegern - ihre Anteile wegen mangelnder Aufklärung über sogenannte Kick-back-Zahlungen - zwischen Fondsgesellschaft und der beratenden Bank - gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben zu können - gedämpft.
Zitat
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Urteilen (XI ZR 510/07 -- XI ZR 586/07) klargestellt, dass eine Bank - den Kunden (auch bei geschlossenen Fonds) über etwaige Rückvergütungen informieren muss, die sie von der Fondsgesellschaft erhält.
Pressemeldung vom 13.05
OLG Dresden (Az.: 8 U 1240/08).
Das OLG verneinte den Anspruch eines Käufers gegen seine Bank wegen mangelnder Aufklärung über Kick-back-Zahlungen.
Begründung: Zwar sei das Geldinstitut objektiv verpflichtet, diese offenzulegen. Doch sei die Wertung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 zum Zeitpunkt des Kaufs im Jahr 2001 weder der Bank noch den Anlageberatern bekannt gewesen. Das Kreditinstitut und seine Mitarbeiter hätten daher weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, sondern seien einem "unvermeidbaren Rechtsirrtum" erlegen.
OLG Karlsruhe (Az.: 17 U 371/08)
Ein ganz ähnlicher Fall.
Entscheidungen
Das OLG hielt das Verhalten der Bank bei einem Anteilskauf im Jahr 2001, bei dem der Kunde - allerdings im Rahmen einer insgesamt nicht ordnungsgemäßen Beratung - ebenfalls nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden war, durchaus für fahrlässig: Die Bank hätte bereits im Jahr 2001 damit rechnen müssen, dass auch bei geschlossenen Fonds eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht.
(Quelle: Mit Material der FAZ / Verfasser Rechtsanwalt Hans Christian Kirchner)


