
INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut - infinus.de

In diesem Thema wurden schon 0 Auszeichnungen vergeben!
Dieses Thema wurde 47262 mal besucht und hat 145 Antworten.

Ein Jahr nach Infinus-Skandal und noch keine Anklage in Sicht
Ein Jahr nach der Festnahme von sechs Managern des Dresdner Infinus-Finanzkonzerns ist noch kein Termin für eine Anklage in Sicht. Die Staatsanwaltschaft Dresden verweist auf die Komplexität der Ermittlungen wegen Anlagebetrugs und die Zahl der Firmen, gegen die sich die Vorwürfe richten. "Ein Termin für die Anklageerhebung ist deshalb noch gar nicht absehbar", sagte Staatsanwalt Jan Hille.
Fünf der sechs am 5. November 2013 festgenommenen Infinus-Manager sitzen nach wie vor in Untersuchungshaft. Die nächste Haftprüfung steht im Dezember an. Ein sechster zunächst Festgenommener war nach einem Geständnis im Februar freigekommen.
Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, nach einem Schneeballsystem Zehntausende Anleger um Hunderte Millionen Euro betrogen zu haben. Seit Bekanntwerden der Vorwürfe und der Beschlagnahme umfangreicher Vermögenswerte sind die meisten Firmen aus dem rund zwei Dutzend Unternehmen zählenden Geflecht zahlungsunfähig geworden. Die Forderungen belaufen sich nach Angaben der Insolvenzverwalter auf insgesamt über eine Milliarde Euro.
Im Insolvenzverfahren gegen die Konzernmutter, die Future Business KGaA (Fubus), hat das Amtsgericht Dresden die Gläubigerversammlung für den 18. Dezember anberaumt. Zweimal musste sie schon verschoben werden, wie Insolvenzverwalter Bruno Kübler sagte. Zunächst müssten die Inhaber von Orderschuldverschreibungen in mehr als 4800 Serien über die Wahl beziehungsweise Nichtwahl eines gemeinsamen Vertreters abstimmen. Bis Ende November soll das abgeschlossen sein.
Infinus hatte Villen und Geschäftshäuser im Wert von 48 Millionen Euro
Infinus hatte Villen und Geschäftshäuser im Wert von 48 Millionen Euro
Mit der Verwertung der Vermögenswerte hat Kübler längst begonnen. "Ich konnte bisher etwa 84,7 Millionen Euro zugunsten der Masse generieren." Den größten Posten machten dabei sogenannte rückkaufswerte Renten- und Lebensversicherungen mit knapp 69 Millionen Euro aus. 11 Millionen Euro konnten von Bankguthaben eingezogen werden, und in München gelagerte Goldbestände der Fubus brachten noch einmal 5 Millionen Euro für die Insolvenzmasse.
Auch bei den anderen insolventen Firmen des Infinus-Geflechts werden Vermögenswerte für die Gläubiger zu Geld gemacht. Der Immobilienbesitz der Gruppe befand sich im Besitz der Prosavus AG. 36 Objekte in bester Dresdener Lage, darunter Villen und Geschäftshäuser, gingen für 48 Millionen Euro weg.
Wie viel die Gläubiger am Ende von ihrem Geld sehen werden, ist noch unklar. Für die Fubus hatte Kübler im Frühjahr noch bis zu ein Fünftel in Aussicht gestellt. Quotenaussichten können aber erst gegeben werden, wenn alle Forderungen angemeldet sind. Das muss bis zum 2. Dezember geschehen. (rp/dpa)
Goldsparpläne der FuBus KGaA und Infinus AG ein Pyramidenspiel?
Das mutmaßliche Schneeballsystem des Dresdner Emissionshauses Future Business KGaA (FuBus) und deren Vertriebstochter Infinus AG - Ihr Kompetenz-Partner, bei denen 40.000 Gläubiger rund 920 Millionen Euro Schaden angemeldet haben, soll sich nicht nur aus einem Versicherungskarussell aus Policen mit der Wiener Städtischen gespeist haben, die man auf Namen eigener Mitarbeiter abschloss. Ab dem Jahr 2011 soll die FuBus-Gruppe mit Hilfe der beiden FuBus-Aktionäre Rene Bertigol und Johann Mittl in Salzburg über die dort ansässigen Firmen Protected Noble Metals GmbH und Terra Premium GmbH (beide Innsbrucker Bundesstraße 136) nicht nur Goldsparpläne an normale Kunden, sondern auch an die FuBus KGaA selbst verkauft haben und mit einem Provisionskarussell die Bilanzen der FuBus KGaA aufgehübscht haben. Die Dresdener und Wiener Staatsanwaltschaften ermitteln. Bertigol und Mittl weisen jeden Verdacht von sich.
Lesen Sie hier den kompletten Artikel
Infinus-Vermittler nicht Täter, sondern Opfer?
Ein Jahr nach der spektakulären Razzia bei Infinus ist noch kein juristischer Schlussstrich unter dem mutmaßlichen Betrugsfall abzusehen: Unter den Käufern der Finanzprodukte droht Streit, ihren Vermittlern drohen jetzt Klagen von Kunden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen insgesamt zehn Infinus-Mitarbeiter.
Die Insolvenzverwalter der einzelnen Tochtergesellschaften beziffern die Forderungen auf insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro. Der Wortlaut der Emissionsprospekte ist jetzt Inhalt von juristischen Streitigkeiten unter den verschiedenen Gruppen von Infinus-Anlegern. „Die Genussrechts-Gläubiger werden genauso behandelt wie die Gläubiger von Orderschuldverschreibungen“, erklärt Insolvenzverwalter Kübler.
Keinerlei Änderungen seien dagegen beim Status der Gläubiger von Nachrangdarlehen zu erwarten, so Kübler weiter. Auch sie hätten zwar eine Nachrangklausel unterschrieben, doch die sei wirksam. Ihre vertraglichen Ansprüche gegen FuBus blieben damit nachrangig. Infrage kämen für diese Gläubiger aber Schadensersatzansprüche in Höhe ihrer Forderungen, wenn sich das FuBus-Geschäftsmodell vor Gericht als Schneeballsystem erweisen sollte.
Inwiefern sich Anleger die Vermittler von Infinus-Finanzprodukten verklagen können, ist dagegen noch unklar. „Bisher wurden wenige verklagt“, zitiert das Fachmagazin portfolio international aktuell Rechtsanwalt Norman Wirth, der auch geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung ist. „Das hat sicherlich damit zu tun, dass die Vermittler in der Regel dem Infinus-Haftungsdach angeschlossen waren und damit nicht selbst haften.“
Die bundesweit wohl erste mündliche Verhandlung in einem Haftungsprozess gegen einen Infinus-Vermittler fand zu Jahresbeginn vor dem Landgericht Gera statt. Die klagende Anlegerin hatte Orderschuldverschreibungen der ecoConsort AG gezeichnet. Sie forderte Schadensersatz durch Rückabwicklung der Kapitalanlage. Die Besonderheit des Falles: Die Klage richtet sich ausschließlich gegen den „tied agent“ der Infinus.
Mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom Freitag wies das Landgericht Itzehoe eine Klage einer Anlegerin gegen einen vertraglich gebundenen Vermittler der Infinus FDI ab. Das sei die bundesweit erste abgewiesene Kundenklage, erklärt Rechstsanwalt Sochurek, der das Urteil „sachgerecht“ nennt. „Die Vermittler sind nicht Täter, sondern Opfer.“ Denn sie hätten keine Ahnung von den Vorgängen im Hintergrund der Infinus-Gruppe gehabt.
„Sollte es zu Auseinandersetzungen mit Kunden kommen, können Ansprüche durch eine klare Argumentation oftmals schon im Vorfeld abgewehrt werden“, erklärt Viggo von Wietersheim. Er ist Rechtsanwalt in der Sozietät Peres & Partner, die nach eigenen Angaben derzeit mehr als 70 gebundene Vermittler vertritt. Doch auch vor einem Prozess müssten sich die Vermittler nicht fürchten. Wichtig sei, dass sie sich in ihrer Außendarstellung korrekt an die Vorgaben ihres Haftungsdachs gehalten haben.
Die Insolvenzverwalter der einzelnen Tochtergesellschaften beziffern die Forderungen auf insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro. Der Wortlaut der Emissionsprospekte ist jetzt Inhalt von juristischen Streitigkeiten unter den verschiedenen Gruppen von Infinus-Anlegern. „Die Genussrechts-Gläubiger werden genauso behandelt wie die Gläubiger von Orderschuldverschreibungen“, erklärt Insolvenzverwalter Kübler.
Keinerlei Änderungen seien dagegen beim Status der Gläubiger von Nachrangdarlehen zu erwarten, so Kübler weiter. Auch sie hätten zwar eine Nachrangklausel unterschrieben, doch die sei wirksam. Ihre vertraglichen Ansprüche gegen FuBus blieben damit nachrangig. Infrage kämen für diese Gläubiger aber Schadensersatzansprüche in Höhe ihrer Forderungen, wenn sich das FuBus-Geschäftsmodell vor Gericht als Schneeballsystem erweisen sollte.
Inwiefern sich Anleger die Vermittler von Infinus-Finanzprodukten verklagen können, ist dagegen noch unklar. „Bisher wurden wenige verklagt“, zitiert das Fachmagazin portfolio international aktuell Rechtsanwalt Norman Wirth, der auch geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung ist. „Das hat sicherlich damit zu tun, dass die Vermittler in der Regel dem Infinus-Haftungsdach angeschlossen waren und damit nicht selbst haften.“
Die bundesweit wohl erste mündliche Verhandlung in einem Haftungsprozess gegen einen Infinus-Vermittler fand zu Jahresbeginn vor dem Landgericht Gera statt. Die klagende Anlegerin hatte Orderschuldverschreibungen der ecoConsort AG gezeichnet. Sie forderte Schadensersatz durch Rückabwicklung der Kapitalanlage. Die Besonderheit des Falles: Die Klage richtet sich ausschließlich gegen den „tied agent“ der Infinus.
Mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom Freitag wies das Landgericht Itzehoe eine Klage einer Anlegerin gegen einen vertraglich gebundenen Vermittler der Infinus FDI ab. Das sei die bundesweit erste abgewiesene Kundenklage, erklärt Rechstsanwalt Sochurek, der das Urteil „sachgerecht“ nennt. „Die Vermittler sind nicht Täter, sondern Opfer.“ Denn sie hätten keine Ahnung von den Vorgängen im Hintergrund der Infinus-Gruppe gehabt.
„Sollte es zu Auseinandersetzungen mit Kunden kommen, können Ansprüche durch eine klare Argumentation oftmals schon im Vorfeld abgewehrt werden“, erklärt Viggo von Wietersheim. Er ist Rechtsanwalt in der Sozietät Peres & Partner, die nach eigenen Angaben derzeit mehr als 70 gebundene Vermittler vertritt. Doch auch vor einem Prozess müssten sich die Vermittler nicht fürchten. Wichtig sei, dass sie sich in ihrer Außendarstellung korrekt an die Vorgaben ihres Haftungsdachs gehalten haben.
White & Case Insolvenz GbR fordert Provisionen aus der Maklerversorgung für die ehemalige „rote Infinus“ zurück
Etliche Vermittler der ehemaligen roten INFINUS (INFINUS AG Ihr Kompetenzpartner - früher: INFINUS Vertrieb und Service AG) erhielten in der letzten Zeit Post von der White & Case Insolvenz GbR.
Die Insolvenzverwalterin erklärt in diesen Schreiben die insolvenzrechtliche Anfechtung hinsichtlich der sogenannten „Fix-„ bzw. „Bestandsprovisionen“ mit der Folge, dass die ab November 2009 getätigten Zahlungen an die Vermittler nun zurückgefordert werden, soweit sie die anfangs getätigte Einmalzahlung inzwischen aufgezehrt haben.
Hintergrund ist, dass die ehemalige INFINUS Vertrieb und Service AG mit ihren Vermittlern Verträge geschlossen hatte, wonach nach einer Einmalzahlung an INFINUS regelmäßige monatlich fixe Provisionen an die Vermittler ausgezahlt wurden. Dies war als Altersversorgungsprogramm für die Vermittler vorgesehen und wurde unter dem Begriff „Maklerversorgungswerk“ betrieben.
Als Begründung für die nun erfolgte Rückforderung führt White and Case aus, dass diese Zahlungen unentgeltlich erfolgt seien, da ihnen keine werthaltige Gegenleistung gegenüberstand.
Die Rechtsanwälte Nikolaus Sochurek und Viggo von Wietersheim von der Kanzlei Peres & Partner halten diese Begründung jedoch für rechtlich nicht tragfähig: „Aus den Vertragsunterlagen und Absprachen, die Grundlagen dieser Provisionszahlungen sind, ergibt sich aus unserer Sicht, dass hierfür im Gegenzug sehr wohl werthaltige Gegenleistungen durch die Vermittler erbracht worden sind. Wir sind der Auffassung, dass die Rückforderungen unbegründet sind.“
Die Vermittler hatten sich nämlich verpflichtet, ihre Makler- und Vermittlungstätigkeit ausschließlich über die INFINUS abzuwickeln. Auch hatten sie einen namhaften Grundbetrag an die INFINUS gezahlt, um auf diese Weise in den Genuss der Zahlungen aus dem „Maklerversorgungswerkes“ zu gelangen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, so Rechtsanwalt Sochurek, dass die monatlichen Leistungen ohne Gegenleistung erfolgt sein sollen.
Die Anwälte der Kanzlei Peres & Partner vertreten in diesem Zusammenhang bereits Vermittler und haben auf der vorgenannten Grundlage bereits eine Verteidigungsstrategie ausgearbeitet. Sie sind zuversichtlich, dass entsprechende aus Sicht von Peres & Partner unberechtigte Rückforderungen abgewehrt werden können.
Die Insolvenzverwalterin erklärt in diesen Schreiben die insolvenzrechtliche Anfechtung hinsichtlich der sogenannten „Fix-„ bzw. „Bestandsprovisionen“ mit der Folge, dass die ab November 2009 getätigten Zahlungen an die Vermittler nun zurückgefordert werden, soweit sie die anfangs getätigte Einmalzahlung inzwischen aufgezehrt haben.
Hintergrund ist, dass die ehemalige INFINUS Vertrieb und Service AG mit ihren Vermittlern Verträge geschlossen hatte, wonach nach einer Einmalzahlung an INFINUS regelmäßige monatlich fixe Provisionen an die Vermittler ausgezahlt wurden. Dies war als Altersversorgungsprogramm für die Vermittler vorgesehen und wurde unter dem Begriff „Maklerversorgungswerk“ betrieben.
Als Begründung für die nun erfolgte Rückforderung führt White and Case aus, dass diese Zahlungen unentgeltlich erfolgt seien, da ihnen keine werthaltige Gegenleistung gegenüberstand.
Die Rechtsanwälte Nikolaus Sochurek und Viggo von Wietersheim von der Kanzlei Peres & Partner halten diese Begründung jedoch für rechtlich nicht tragfähig: „Aus den Vertragsunterlagen und Absprachen, die Grundlagen dieser Provisionszahlungen sind, ergibt sich aus unserer Sicht, dass hierfür im Gegenzug sehr wohl werthaltige Gegenleistungen durch die Vermittler erbracht worden sind. Wir sind der Auffassung, dass die Rückforderungen unbegründet sind.“
Die Vermittler hatten sich nämlich verpflichtet, ihre Makler- und Vermittlungstätigkeit ausschließlich über die INFINUS abzuwickeln. Auch hatten sie einen namhaften Grundbetrag an die INFINUS gezahlt, um auf diese Weise in den Genuss der Zahlungen aus dem „Maklerversorgungswerkes“ zu gelangen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, so Rechtsanwalt Sochurek, dass die monatlichen Leistungen ohne Gegenleistung erfolgt sein sollen.
Die Anwälte der Kanzlei Peres & Partner vertreten in diesem Zusammenhang bereits Vermittler und haben auf der vorgenannten Grundlage bereits eine Verteidigungsstrategie ausgearbeitet. Sie sind zuversichtlich, dass entsprechende aus Sicht von Peres & Partner unberechtigte Rückforderungen abgewehrt werden können.
Infinus 14 Tage Zahlungsziel für über 116.000 € Insolvenzverwalterin fordert massiv Provisionen zurück
Die White & Case Insolvenz GbR ist unter anderen mit der Insolvenzabwicklung der „roten Infinus“ (Infinus AG Ihr Kompetenzpartner, früher: Infinus Vertrieb und Service AG) beauftragt. Nun kündigte die zuständige Insolvenzverwalterin, Bettina Schmudde, mindestens einem ehemaligen Vermittler die „insolvenzrechtliche Anfechtung hinsichtlich der sogenannten Fix- bzw. Bestandsprovisionen“ an.
In einem procontra exklusiv vorliegenden Schreiben an einen Vermittler aus Sachsen fordert Schmudde Provisionszahlungen in Höhe von 113.000 Euro zurück. Zuzüglich eines Zinssatzes von 5 Prozent über Basissatz beträgt die Gesamtforderung 116.642,44 Euro. Zahlbar innerhalb von 14 Tagen.
Die Insolvenzverwalterin sieht diese Zahlungen als anfechtbar, da „(…) nach den §§ 129, 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar ist, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden(…)“. Da das Insolvenzverfahren im November 2013 eröffnet wurde, sind alle Forderungen rückwirkend bis November 2009 (jene vier Jahre) betroffen...
procontra sprach mit Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, spezialisiert auf Vermittlerrecht, von der Kanzlei Peres & Partner, die zahlreiche betroffene Vermittler vertritt: „Soweit ersichtlich, sieht die Insolvenzverwalterin ausschließlich die geleistete Einmalzahlung als „Leistung“ des Vermittlers im Rechtssinne an. Es wird hierbei jedoch aus unserer Sicht ausgeblendet, dass der Vermittler sich auch zu weitergehenden Leistungen vertraglich verpflichtete, beispielsweise dazu, vorgenannte Verträge über die IVS AG einzureichen.
Ferner, für den sukzessiven Auf- und Ausbau seiner Kundenkartei zu sorgen, sowie den Zuwachs von Geschäftspartnern für die IVS AG zu befördern und für die Akquisition von Multiplikatoren zu sorgen.“ Diese Aspekte wolle die Kanzlei nun herausarbeiten, um die Forderungen abzuwehren.
Laut Mustervertrag zwischen Makler/Erwerber und der Infinus Vertrieb & Service AG leistete dieser zu Beginn der Geschäftsbeziehung eine Einmalzahlung in Höhe 25.000 Euro. Damit erwarb er das Recht auf Bestandsfolge-, Differenz- und Dynamikprovisionen. „Dies war aus Sicht der Vermittler attraktiv, weil es für sie Planungssicherheit schaffte“, meint Sochurek. Als Gegenleistung wurde eine monatliche Provision von 1.000 Euro vereinbart. Ferner entsprechende Bonifikationen.
Insolvenzverwalterin Schmudde fordert nun sämtliche Zahlungen zurück, die über die Höhe des Einmalbeitrages hinausgingen. Wie hoch dieser im vorliegenden Fall letztlich war, ist nicht bekannt. Die 25.000 Euro aus dem Mustervertrag gelten als wahrscheinlich. Diesem Betrag stünde keine werthaltige Gegenleistung gegenüber.
Wie procontra erfuhr, wurde die im Schreiben anvisierte Forderung von rund 116.000 Euro vom betroffenen Vermittler erwartungsgemäß bislang nicht getätigt. procontra kontaktierte auch die Insolvenzverwalterin Bettina Schmudde. Ihre Antwort steht noch aus. (pc)
In einem procontra exklusiv vorliegenden Schreiben an einen Vermittler aus Sachsen fordert Schmudde Provisionszahlungen in Höhe von 113.000 Euro zurück. Zuzüglich eines Zinssatzes von 5 Prozent über Basissatz beträgt die Gesamtforderung 116.642,44 Euro. Zahlbar innerhalb von 14 Tagen.
Die Insolvenzverwalterin sieht diese Zahlungen als anfechtbar, da „(…) nach den §§ 129, 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar ist, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden(…)“. Da das Insolvenzverfahren im November 2013 eröffnet wurde, sind alle Forderungen rückwirkend bis November 2009 (jene vier Jahre) betroffen...
procontra sprach mit Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, spezialisiert auf Vermittlerrecht, von der Kanzlei Peres & Partner, die zahlreiche betroffene Vermittler vertritt: „Soweit ersichtlich, sieht die Insolvenzverwalterin ausschließlich die geleistete Einmalzahlung als „Leistung“ des Vermittlers im Rechtssinne an. Es wird hierbei jedoch aus unserer Sicht ausgeblendet, dass der Vermittler sich auch zu weitergehenden Leistungen vertraglich verpflichtete, beispielsweise dazu, vorgenannte Verträge über die IVS AG einzureichen.
Ferner, für den sukzessiven Auf- und Ausbau seiner Kundenkartei zu sorgen, sowie den Zuwachs von Geschäftspartnern für die IVS AG zu befördern und für die Akquisition von Multiplikatoren zu sorgen.“ Diese Aspekte wolle die Kanzlei nun herausarbeiten, um die Forderungen abzuwehren.
Laut Mustervertrag zwischen Makler/Erwerber und der Infinus Vertrieb & Service AG leistete dieser zu Beginn der Geschäftsbeziehung eine Einmalzahlung in Höhe 25.000 Euro. Damit erwarb er das Recht auf Bestandsfolge-, Differenz- und Dynamikprovisionen. „Dies war aus Sicht der Vermittler attraktiv, weil es für sie Planungssicherheit schaffte“, meint Sochurek. Als Gegenleistung wurde eine monatliche Provision von 1.000 Euro vereinbart. Ferner entsprechende Bonifikationen.
Insolvenzverwalterin Schmudde fordert nun sämtliche Zahlungen zurück, die über die Höhe des Einmalbeitrages hinausgingen. Wie hoch dieser im vorliegenden Fall letztlich war, ist nicht bekannt. Die 25.000 Euro aus dem Mustervertrag gelten als wahrscheinlich. Diesem Betrag stünde keine werthaltige Gegenleistung gegenüber.
Wie procontra erfuhr, wurde die im Schreiben anvisierte Forderung von rund 116.000 Euro vom betroffenen Vermittler erwartungsgemäß bislang nicht getätigt. procontra kontaktierte auch die Insolvenzverwalterin Bettina Schmudde. Ihre Antwort steht noch aus. (pc)
Infinus-Pleite: Manager bleiben in Untersuchungshaft
Wie die sächsische Zeitung berichtet, hat am heutigen Dienstag das Dresdner Oberlandesgericht bekanntgegeben, dass die nach wie vor inhaftierten fünf Topmanager des Finanzkonglomerates um Infinus/FuBus (Future Business KGaA) nicht in die Freiheit entlassen werden. Ein Sprecher des Oberlandesgerichtes habe weiter mitgeteilt, dass nach wie vor der „dringende Verdacht des Betrugs durch Betreiben eines Schneeballsystems mit einem immensen Gesamtschaden sowie Fluchtgefahr“ bestehe.
Auch das sogenannte Beschleunigungsgebot werde in diesem Falle nicht verletzt, da die Aufarbeitung des Skandals extrem umfangreich und aufwendig sei. Eine nächste Haftprüfung wird im kommenden März 2015 stattfinden. Insgesamt sechs der zehn Hauptbeschuldigten waren nach einer umfangreichen Razzia im November 2013 in Untersuchungshaft genommen worden, einer von ihnen war nach „umfangreichen geständigen Aussagen“, wie es hieß, bereits im vergangenen Frühjahr wieder auf freien Fuß gesetzt worden.
Den Vorständen und Aufsichtsräten aus dem Firmengeflecht rund um die Infinus AG wird vorgeworfen, zehntausende Anleger um hunderte Millionen Euro geprellt zu haben. Die gesamte Schadenshöhe ist nach wie vor völlig unklar, es sind aber Summen von bis zu 1,5 Milliarden € im Gespräch. Nach Angaben der Insolvenzverwalter liegen bislang Forderungen von bereits über 1 Milliarde € vor, nach Beschlagnahme umfangreicher Vermögenswerte ist zwischenzeitlich ein Großteil der Unternehmen des Konglomerates nicht mehr zahlungsfähig.
Quelle: Kanzlei Wittmann & Schmitt
Auch das sogenannte Beschleunigungsgebot werde in diesem Falle nicht verletzt, da die Aufarbeitung des Skandals extrem umfangreich und aufwendig sei. Eine nächste Haftprüfung wird im kommenden März 2015 stattfinden. Insgesamt sechs der zehn Hauptbeschuldigten waren nach einer umfangreichen Razzia im November 2013 in Untersuchungshaft genommen worden, einer von ihnen war nach „umfangreichen geständigen Aussagen“, wie es hieß, bereits im vergangenen Frühjahr wieder auf freien Fuß gesetzt worden.
Den Vorständen und Aufsichtsräten aus dem Firmengeflecht rund um die Infinus AG wird vorgeworfen, zehntausende Anleger um hunderte Millionen Euro geprellt zu haben. Die gesamte Schadenshöhe ist nach wie vor völlig unklar, es sind aber Summen von bis zu 1,5 Milliarden € im Gespräch. Nach Angaben der Insolvenzverwalter liegen bislang Forderungen von bereits über 1 Milliarde € vor, nach Beschlagnahme umfangreicher Vermögenswerte ist zwischenzeitlich ein Großteil der Unternehmen des Konglomerates nicht mehr zahlungsfähig.
Quelle: Kanzlei Wittmann & Schmitt
FuBus – aus der Gläubigerversammlung vom 18.12.2014 in Dresden
Ein Teil der derzeit zur Insolvenzmasse gezogenen Werte in Höhe von 87,7 Mio. Euro, bestehend aus Lebens- und Rentenversicherungen in Höhe von 69,5 Mio. Euro, aus anfänglich übernommen Bankbeständen von 9,8 Mio. Euro, aus Edelmetallen von 5 Mio. Euro und aus einem Fonds-Depot von 3,4 Mio. Euro, könnte im Jahr 2015 an die ca. 28.000 FuBus-Gläubiger fließen. Die erwartete Quote soll insgesamt bei ca. 20 % der Forderungen liegen. Dieses teilte der Insolvenzverwalter der Future Business KG aA (FuBus) auf der Gläubigerversammlung am 18.12.2014 in Dresden vor ca. 180 Besuchern mit.
Weitere Werte sollen eingezogen werden, darunter Verkaufserlöse aus Immobilien in Höhe von geschätzten 17 Mio. Euro.
Zu den möglichen Forderungen gegen den Fiskus – zur Nichtigkeit der Jahresabschlüsse
In den Jahresabschlüssen seit 2009 seien Gewinne dargestellt worden, während Verluste hätten ausgewiesen werden müssen, so der Insolvenzverwalter. Die Aktiva aus Lebensversicherungen seien im Anlagevermögen ausgewiesen gewesen. Tatsächlich seien diese Lebensversicherungen aber in 2009 Umlaufvermögen gewesen. Es sei nicht die Absicht vorhanden gewesen, diese Anlagen längerfristig zu halten. Im Umlaufvermögen hätten diese Werte abgewertet werden müssen. Wenn die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse durchdringe, seien Ertragsteuern vom Finanzamt in Höhe von 40 Millionen € zurückzufordern, so der Insolvenzverwalter. Eine Rückforderung der Ertragsteuern sei dann möglich, wenn die Nichtigkeit der Abschlüsse festgestellt sei.
Beim Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip, beim Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip.
Kassenführung des Verwalters ständig geprüft
Für die Kassenführung des Insolvenzverwalters sei vom Gläubigerausschuss ein Sachverständiger eingesetzt worden, der die Prüfung bis zum 15. Dezember 2014 durchgeführt habe, ohne Beanstandungen.
Akteneinsicht erst seit kurzem
Die gesamte Ermittlungsakte war bei der Staatsanwaltschaft und konnte erst vor kurzem gesichtet werden. Das Landeskriminalamt hatte die Akten eingescannt. Seitdem werden aus diesen Akten weitere Informationen herausgeholt, so der Verwalter.
22 gemeinsame Vertreter gewählt
Auf 47 Sitzungstagen des Insolvenzgerichts Dresden seien auf insgesamt 556 Sitzungen 17 gemeinsame Vertreter gewählt worden. Von 45.345 Anleihen seien insgesamt für 41.098 Anleihen gemeinsame Vertreter bestellt worden. Weitere fünf Vertreter waren für die FuBus-Genussrechte gewählt worden, wie nachfolgend ausgeführt.
Fünf Vertreter für FuBus-Genussrechte
Am 8.10.2014 waren fünf gemeinsame Vertreter für die FuBus-Genussrechte gewählt worden. Ca. 3400 Gläubiger seien dort vertreten gewesen. 1974 Gläubiger von 4463 Gläubigern haben abgestimmt. Für 2489 Gläubiger sei kein gemeinsamer Vertreter gewählt worden. Diese 2489 Gläubiger seien angeschrieben worden, dass sie ihre Forderungen anmelden könnten, so der Verwalter.
Zu den möglichen Forderungen gegen die Versicherungen
Zu den Rückkaufswerten äußerte sich der Verwalter wie folgt: Die Rückkaufswerte an sich seien bisher überprüft worden, diese Rückkaufswerte seien in Ordnung, so der Verwalter. Wenn die Verträge mit den Lebensversicherungen sittenwidrig wären, könnte man statt des Rückkaufswertes alle Einzahlungen zurückfordern. Diese Frage sei allerdings noch offen. Es komme auf ein kollusives Zusammenwirken der Versicherungen mit dem Infinus/FuBus-Konzern an. Die möglichen Forderungen gegen die Versicherer hingen ab von den weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, so der Insolvenzverwalter.
Die Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen entsprechen im Regelfall nur 60 % der Einzahlungen. Bei Lebensversicherungen liegt der Gewinn erfahrungsgemäß im geringen Rückkaufswert.
Zu den möglichen Forderungen gegen die Anleger
Rückforderungen aus Gewinnausschüttungen gegenüber Anlegern innerhalb der letzten vier Jahre (§ 134 InsO) seien dann möglich, wenn die Jahresabschlüsse nicht korrekt seien, so eine Mitarbeiterin des Verwalters. Von dem Ergebnis der Feststellungsprozesse wegen der Jahresabschlüsse hänge das Anfechtungsrecht ab. Zurückgefordert werden könnten die Zinsen oder auch das ausgezahlte Kapital. Die Frage der Anwendbarkeit von § 38 InsO oder § 39 InsO sei entscheidend für die Frage der Rückzahlung für das Kapital. Die Frage von Rückzahlungen auch durch die Anleger während der letzten vier Jahre steht und fällt also mit den Ergebnissen der Feststellungsklagen wegen der Jahresabschlüsse seit 2009.
Nachrangdarlehen
Die Nachrangdarlehen werden nicht von den gemeinsamen Vertretern angemeldet. Hier müsse jeder seine Forderung selber anmelden. Wenn ein deliktischer Charakter dieser Forderungen festgestellt werde, so beständen Chancen, dass auf die Nachrangdarlehen eine Quote gezahlt werde.
Rechtsanwälte Robert, Kempas und Segelken
Weitere Werte sollen eingezogen werden, darunter Verkaufserlöse aus Immobilien in Höhe von geschätzten 17 Mio. Euro.
Zu den möglichen Forderungen gegen den Fiskus – zur Nichtigkeit der Jahresabschlüsse
In den Jahresabschlüssen seit 2009 seien Gewinne dargestellt worden, während Verluste hätten ausgewiesen werden müssen, so der Insolvenzverwalter. Die Aktiva aus Lebensversicherungen seien im Anlagevermögen ausgewiesen gewesen. Tatsächlich seien diese Lebensversicherungen aber in 2009 Umlaufvermögen gewesen. Es sei nicht die Absicht vorhanden gewesen, diese Anlagen längerfristig zu halten. Im Umlaufvermögen hätten diese Werte abgewertet werden müssen. Wenn die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse durchdringe, seien Ertragsteuern vom Finanzamt in Höhe von 40 Millionen € zurückzufordern, so der Insolvenzverwalter. Eine Rückforderung der Ertragsteuern sei dann möglich, wenn die Nichtigkeit der Abschlüsse festgestellt sei.
Beim Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip, beim Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip.
Kassenführung des Verwalters ständig geprüft
Für die Kassenführung des Insolvenzverwalters sei vom Gläubigerausschuss ein Sachverständiger eingesetzt worden, der die Prüfung bis zum 15. Dezember 2014 durchgeführt habe, ohne Beanstandungen.
Akteneinsicht erst seit kurzem
Die gesamte Ermittlungsakte war bei der Staatsanwaltschaft und konnte erst vor kurzem gesichtet werden. Das Landeskriminalamt hatte die Akten eingescannt. Seitdem werden aus diesen Akten weitere Informationen herausgeholt, so der Verwalter.
22 gemeinsame Vertreter gewählt
Auf 47 Sitzungstagen des Insolvenzgerichts Dresden seien auf insgesamt 556 Sitzungen 17 gemeinsame Vertreter gewählt worden. Von 45.345 Anleihen seien insgesamt für 41.098 Anleihen gemeinsame Vertreter bestellt worden. Weitere fünf Vertreter waren für die FuBus-Genussrechte gewählt worden, wie nachfolgend ausgeführt.
Fünf Vertreter für FuBus-Genussrechte
Am 8.10.2014 waren fünf gemeinsame Vertreter für die FuBus-Genussrechte gewählt worden. Ca. 3400 Gläubiger seien dort vertreten gewesen. 1974 Gläubiger von 4463 Gläubigern haben abgestimmt. Für 2489 Gläubiger sei kein gemeinsamer Vertreter gewählt worden. Diese 2489 Gläubiger seien angeschrieben worden, dass sie ihre Forderungen anmelden könnten, so der Verwalter.
Zu den möglichen Forderungen gegen die Versicherungen
Zu den Rückkaufswerten äußerte sich der Verwalter wie folgt: Die Rückkaufswerte an sich seien bisher überprüft worden, diese Rückkaufswerte seien in Ordnung, so der Verwalter. Wenn die Verträge mit den Lebensversicherungen sittenwidrig wären, könnte man statt des Rückkaufswertes alle Einzahlungen zurückfordern. Diese Frage sei allerdings noch offen. Es komme auf ein kollusives Zusammenwirken der Versicherungen mit dem Infinus/FuBus-Konzern an. Die möglichen Forderungen gegen die Versicherer hingen ab von den weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, so der Insolvenzverwalter.
Die Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen entsprechen im Regelfall nur 60 % der Einzahlungen. Bei Lebensversicherungen liegt der Gewinn erfahrungsgemäß im geringen Rückkaufswert.
Zu den möglichen Forderungen gegen die Anleger
Rückforderungen aus Gewinnausschüttungen gegenüber Anlegern innerhalb der letzten vier Jahre (§ 134 InsO) seien dann möglich, wenn die Jahresabschlüsse nicht korrekt seien, so eine Mitarbeiterin des Verwalters. Von dem Ergebnis der Feststellungsprozesse wegen der Jahresabschlüsse hänge das Anfechtungsrecht ab. Zurückgefordert werden könnten die Zinsen oder auch das ausgezahlte Kapital. Die Frage der Anwendbarkeit von § 38 InsO oder § 39 InsO sei entscheidend für die Frage der Rückzahlung für das Kapital. Die Frage von Rückzahlungen auch durch die Anleger während der letzten vier Jahre steht und fällt also mit den Ergebnissen der Feststellungsklagen wegen der Jahresabschlüsse seit 2009.
Nachrangdarlehen
Die Nachrangdarlehen werden nicht von den gemeinsamen Vertretern angemeldet. Hier müsse jeder seine Forderung selber anmelden. Wenn ein deliktischer Charakter dieser Forderungen festgestellt werde, so beständen Chancen, dass auf die Nachrangdarlehen eine Quote gezahlt werde.
Rechtsanwälte Robert, Kempas und Segelken
Hoffnungsschimmer für geprellte FuBus-Anleger
Ein GoMoPa-User schrieb uns:
Zitat
Hoffnungsschimmer für geprellte Anleger! Vor dem Landgericht Leipzig hat ein Musterprozess gegen fünf Manager der größtenteils insolventen Finanzgruppe begonnen. Anleger Gerold B. (57) wirft den Managern vor, im Firmenprospekt bewusst falsche Angaben gemacht zu haben. Der Ingenieur aus Neustadt/Sachsen hatte bei der Konzernmutter Future Business 75 000 Euro angelegt und sein Geld verloren. Richter Karl Schreiner gestern: "Auch wenn die Beweislast beim Kläger liegt, können Sie sich nicht wie bislang auf pauschales Abstreiten berufen. Die Kammer erachtet die Klage als schlüssig und eine Haftung für möglich!" Es sei Sache der Beklagten die Klage abzuwehren. Dafür haben sie nun Zeit bis zum 13. Februar 2015. Die Kammer will dann entscheiden, wie es in diesem Musterprozess weitergeht.
Gericht lädt Infinus-Chefs vor
Jörg B., Jens P. und Andreas H. sollen jetzt vor dem Landgericht Leipzig aussagen. Dabei geht es um die Frage, wer die Verantwortung für unrichtige Angaben in Prospekten der inzwischen insolventen Infinus-Gruppe trägt.
Quelle:Procontra-Online
Quelle:Procontra-Online
Klagen gegen Infinus-Vermittler scheitern reihenweise vor Gericht
Infinus-Anlegern ist es bislang nicht gelungen, ehemalige Vermittler des Finanzdienstleistungsinstituts für ihren Schaden in Haftung zu nehmen. "Wir haben noch keinen Prozess verloren und auch noch keinen Vergleich geschlossen", sagt Viggo von Wietersheim von der Münchener Kanzlei Peres & Partner gegenüber FONDS professionell. "Auch sonst sind mir keine Fälle bekannt, in denen ein Anleger Ansprüche gegen einen Haftungsdach-Vermittler durchsetzen konnte." Der Fall Infinus zeigt: Selbst wenn es hart auf hart kommt, haften vertraglich gebundene Vermittler nicht selbst – sondern nur das Finanzdienstleistungsinstitut.
Quelle: FONDS professionell ONLINE
Quelle: FONDS professionell ONLINE
Infinus: Staatsanwaltschaft kündigt Anklage an
Die Staatsanwaltschaft Dresden bereitet im Anlagebetrugsfall Infinus die Anklage gegen Manager des Konzerngeflechts der Future Business KGaA vor.
Die Staatsanwaltschaft Dresden bereitet im Anlagebetrugsfall Infinus die Anklage gegen Manager des Konzerngeflechts der Future Business KGaA vor. Die Ermittlungen sind laut Pressemeldungen nunmehr insoweit abgeschlossen, dass die Angelegenheit bald dem zuständigen Strafgericht übertragen werden könne. Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit ca. eineinhalb Jahren wegen des Betreibens eines betrügerischen Schneeballsystems. Der Vorwurf lautet auf Kapitalanlagebetrug und Bilanzfälschung.
Anlegern wurde überwiegend angeboten, bestehende Versicherungen zu günstigen Konditionen zu veräußern und hieraus fließende Geldmittel u. a. in neue Versicherungen als auch Kapitalanlagen wie Schuldverschreibungen und zuletzt Edelmetalle zu investieren. Das Geschäftsmodell trug nicht. Im April 2014 wurde gegen die Konzernmutter Future Business KGaA das Insolvenzerfahren eröffnet. Der Schaden der Anleger bemisst sich nach Schätzungen auf mehrere hundert Millionen Euro. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Konzernmutter Future Business KGaA meldeten über 53.000 Gläubiger bis Anfang Dezember 2014 Forderungen von über EUR 1,7 Milliarden an.
Auf der Grundlage strafrechtlicher Vorwürfe gegen verantwortliche Organe der Konzerngesellschaften besteht für betroffene Anleger die Möglichkeit, neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche auf Rückabwicklung von abgeschlossenen Kapitalanlagen bei der Infinus-Gruppe wegen Kapitalanlagebetruges anzumelden. Solche Ansprüche unterliegen keinem insolvenzrechtlichen Nachrang und ermöglichen es somit auch derzeit regulär nachrangigen Insolvenzgläubigern, ihre Stellung im Insolvenzverfahren und damit die Aussichten auf Zahlungen aus der Insolvenzmasse zu verbessern. Eine entsprechende Anmeldung sollte nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte allerdings auf der Grundlage detaillierterer Erkenntnisse aus den staatsanwaltlichen Ermittlungen nach näherer Prüfung des Einzelfalls erfolgen.
Quelle: ARES Rechtsanwälte
Die Staatsanwaltschaft Dresden bereitet im Anlagebetrugsfall Infinus die Anklage gegen Manager des Konzerngeflechts der Future Business KGaA vor. Die Ermittlungen sind laut Pressemeldungen nunmehr insoweit abgeschlossen, dass die Angelegenheit bald dem zuständigen Strafgericht übertragen werden könne. Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit ca. eineinhalb Jahren wegen des Betreibens eines betrügerischen Schneeballsystems. Der Vorwurf lautet auf Kapitalanlagebetrug und Bilanzfälschung.
Anlegern wurde überwiegend angeboten, bestehende Versicherungen zu günstigen Konditionen zu veräußern und hieraus fließende Geldmittel u. a. in neue Versicherungen als auch Kapitalanlagen wie Schuldverschreibungen und zuletzt Edelmetalle zu investieren. Das Geschäftsmodell trug nicht. Im April 2014 wurde gegen die Konzernmutter Future Business KGaA das Insolvenzerfahren eröffnet. Der Schaden der Anleger bemisst sich nach Schätzungen auf mehrere hundert Millionen Euro. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Konzernmutter Future Business KGaA meldeten über 53.000 Gläubiger bis Anfang Dezember 2014 Forderungen von über EUR 1,7 Milliarden an.
Auf der Grundlage strafrechtlicher Vorwürfe gegen verantwortliche Organe der Konzerngesellschaften besteht für betroffene Anleger die Möglichkeit, neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche auf Rückabwicklung von abgeschlossenen Kapitalanlagen bei der Infinus-Gruppe wegen Kapitalanlagebetruges anzumelden. Solche Ansprüche unterliegen keinem insolvenzrechtlichen Nachrang und ermöglichen es somit auch derzeit regulär nachrangigen Insolvenzgläubigern, ihre Stellung im Insolvenzverfahren und damit die Aussichten auf Zahlungen aus der Insolvenzmasse zu verbessern. Eine entsprechende Anmeldung sollte nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte allerdings auf der Grundlage detaillierterer Erkenntnisse aus den staatsanwaltlichen Ermittlungen nach näherer Prüfung des Einzelfalls erfolgen.
Quelle: ARES Rechtsanwälte
INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut - Sonderinsolvenzverwalter bestellt
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut, Poisentalstraße 75, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 21997 vertreten durch den Vorstand Sven Sonntag
Ergeht am 13.04.2015 nachfolgende Entscheidung:
Zur Prüfung der aus den Anlagen zu diesem Beschluss ersichtlichen zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen wird ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestimmt:
Rechtsanwalt Ralf Hage, Obergraben 10, 01097 Dresden (www.voigtsalus.de).
561 IN 430/14 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 14.04.2015
Ergeht am 13.04.2015 nachfolgende Entscheidung:
Zur Prüfung der aus den Anlagen zu diesem Beschluss ersichtlichen zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen wird ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestimmt:
Rechtsanwalt Ralf Hage, Obergraben 10, 01097 Dresden (www.voigtsalus.de).
561 IN 430/14 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 14.04.2015
Infinus-Urteil: Keine deliktische Haftung des Vermittlers, kein Direktanspruch gegen VSHV des Haftungsdachs
Eine weitere interessante Entscheidung aus dem Infinus-Komplex traf am 22. April 2015 das Landgericht Frankenthal in der Pfalz. Nicht nur der vertraglich gebundene Vermittler, vertreten von BEMK Rechtsanwälte, wurde auf rund 300.000,00 Euro Schadenersatz von einem Anleger der Prosavus AG und Future Business KGaA verklagt, sondern auch die Versicherungsgesellschaft, bei welcher das Haftungsdach die betreffende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.
Die den Kläger vertretende, auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei meint, dass die durch die Infinus AG FDI vermittelten Anleger (hier der Kläger) einen Direktanspruch nach § 115 VVG gegen die Versicherungsgesellschaft geltend machen können. Die VSHV des Haftungsdachs wurde bekanntlich – wenngleich in der jährlichen Deckungssumme viel zu gering – für etwaige normale Pflichtverletzungen der vertraglich gebundenen Vermittler vereinbart. Die Eigenschaft des beklagten Vermittlers als ehemaliger Tied Agent der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut wurde im Klagevortrag also vorausgesetzt. Er wurde, um angesichts dessen überhaupt zu einer theoretischen Eigenhaftung zu gelangen, deshalb vom Kläger aus Delikt, nämlich aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in Anspruch genommen.
Jedoch handelt es sich bei einer optionalen Versicherung eines (bestimmten) Haftungsdachs, vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 KWG, nicht um eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 113 ff. VVG. § 115 VVG findet also bereits per se keine Anwendung. Abgesehen davon haftet eine VSHV grundsätzlich nicht für die behauptete vorsätzliche deliktische Handlung. Diese lag aber auch tatsächlich nicht vor.
§ 826 BGB wird in Anlegerschutzprozessen immer häufiger bemüht. Zumeist wird eine normale Pflichtverletzung hochstilisiert zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, quasi als unselbständiger Annex. Allerdings gibt es ganz erhebliche Unterschiede, die mit den üblichen Vorwürfen der Vermittlerhandlungen nicht erfüllt sind. So auch im hiesigen Verfahren; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: BEMK Rechtsanwälte
Die den Kläger vertretende, auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei meint, dass die durch die Infinus AG FDI vermittelten Anleger (hier der Kläger) einen Direktanspruch nach § 115 VVG gegen die Versicherungsgesellschaft geltend machen können. Die VSHV des Haftungsdachs wurde bekanntlich – wenngleich in der jährlichen Deckungssumme viel zu gering – für etwaige normale Pflichtverletzungen der vertraglich gebundenen Vermittler vereinbart. Die Eigenschaft des beklagten Vermittlers als ehemaliger Tied Agent der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut wurde im Klagevortrag also vorausgesetzt. Er wurde, um angesichts dessen überhaupt zu einer theoretischen Eigenhaftung zu gelangen, deshalb vom Kläger aus Delikt, nämlich aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in Anspruch genommen.
Jedoch handelt es sich bei einer optionalen Versicherung eines (bestimmten) Haftungsdachs, vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 KWG, nicht um eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 113 ff. VVG. § 115 VVG findet also bereits per se keine Anwendung. Abgesehen davon haftet eine VSHV grundsätzlich nicht für die behauptete vorsätzliche deliktische Handlung. Diese lag aber auch tatsächlich nicht vor.
§ 826 BGB wird in Anlegerschutzprozessen immer häufiger bemüht. Zumeist wird eine normale Pflichtverletzung hochstilisiert zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, quasi als unselbständiger Annex. Allerdings gibt es ganz erhebliche Unterschiede, die mit den üblichen Vorwürfen der Vermittlerhandlungen nicht erfüllt sind. So auch im hiesigen Verfahren; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: BEMK Rechtsanwälte
FUBUS: Anleger können lediglich mit einer Insolvenzquote von 20 Prozent rechnen
Anleger/-innen der insolventen Future Business KG aA (FUBUS) können weiterhin nur mit einer geringen Insolvenzquote rechnen. Mit Newsletter vom 23.04.2015 informierte der gemeinsame Vertreter der Anleger, Herr Christian Glöckner, über die Fortschritte im Insolvenzverfahren. Erfreulicherweise konnte der gemeinsame Vertreter berichten, dass bereits ein Teil der Insolvenzmasse verwertet werden konnte. Zwar sei gleichwohl weiterhin nur mit einer Insolvenzquote von bis zu 20 % zu rechnen, der Insolvenzverwalter sei jedoch bestrebt noch im Jahr 2015 eine Teilausschüttung an die Anleger/-innen zu erbringen. Deren Höhe blieb dabei jedoch noch offen.
Aus Sicht der Anleger/-innen ist es sicherlich erfreulich, wenn es noch im Jahr 2015 zur ersten Ausschüttungen kommen sollte. Gleichwohl ist die zu erwartende Insolvenzquote von lediglich bis zu 20% für viele Anleger/-innen wohl mehr als enttäuschend. Gerade für den Fall, dass sich die prognostizierte Insolvenzquote bewahrheiten sollte, werden viele Anleger/-innen sich wieder mit der Frage einer möglichen Haftung ihres damaligen Infinus-Vermittlers/-Beraters befassen.
Zwar zeichnet sich diesbezüglich in der Rechtsprechung eine Tendenz zugunsten der Vermittlerschaft ab, es lohnt jedoch eine genaue Prüfung jeden Einzelfalles. Bislang haben Instanzgerichte Klagen von Anleger/-innen oftmals mangels Passivlegitimation der Infinus-Vermittler/-Berater abgewiesen. Es kommt jedoch darauf an, wie der Vermittler/Berater im konkreten Einzelfall gegenüber dem/-r Anleger/-in aufgetreten ist und ob er dabei seine Tätigkeit für die Infinus von Anfang an offen gelegt hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so könnten Anleger/-innen trotz der aktuell vielfach zugunsten von Infinus-Vermittlern ergangenen Rechtsprechung erfolgsversprechend Ansprüche geltend machen, sofern sie falsch beraten wurden. Geschädigten Anlegern/-innen ist daher stets eine Prüfung etwaiger Ansprüche durch einen im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt anzuempfehlen.
Quelle: Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft
Aus Sicht der Anleger/-innen ist es sicherlich erfreulich, wenn es noch im Jahr 2015 zur ersten Ausschüttungen kommen sollte. Gleichwohl ist die zu erwartende Insolvenzquote von lediglich bis zu 20% für viele Anleger/-innen wohl mehr als enttäuschend. Gerade für den Fall, dass sich die prognostizierte Insolvenzquote bewahrheiten sollte, werden viele Anleger/-innen sich wieder mit der Frage einer möglichen Haftung ihres damaligen Infinus-Vermittlers/-Beraters befassen.
Zwar zeichnet sich diesbezüglich in der Rechtsprechung eine Tendenz zugunsten der Vermittlerschaft ab, es lohnt jedoch eine genaue Prüfung jeden Einzelfalles. Bislang haben Instanzgerichte Klagen von Anleger/-innen oftmals mangels Passivlegitimation der Infinus-Vermittler/-Berater abgewiesen. Es kommt jedoch darauf an, wie der Vermittler/Berater im konkreten Einzelfall gegenüber dem/-r Anleger/-in aufgetreten ist und ob er dabei seine Tätigkeit für die Infinus von Anfang an offen gelegt hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so könnten Anleger/-innen trotz der aktuell vielfach zugunsten von Infinus-Vermittlern ergangenen Rechtsprechung erfolgsversprechend Ansprüche geltend machen, sofern sie falsch beraten wurden. Geschädigten Anlegern/-innen ist daher stets eine Prüfung etwaiger Ansprüche durch einen im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt anzuempfehlen.
Quelle: Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft
Infinus und das Geschäft mit den Versicherungen
14.04.2014 – Infinus und das Geschäft mit den Versicherungen +++ Ohne Versicherungsgeschäft hätte Future Business KG aA spätestens im Jahr 2012 keinen Gewinn mehr ausweisen können +++ Es bleibt die Frage, woher die Gelder für die abgeschlossenen Versicherungspolicen stammen +++
Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt gegen Repräsentanten der Infinus Vertriebs- und Service AG sowie deren Organe wegen Verdachts der Geldwäsche. In diesem Ermittlungsverfahren wird auch der Geldfluss für die Bedienung der abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge bei der Wiener Städtischen Versicherung AG untersucht und verfolgt.
Eine Akteneinsicht ergab, dass Organe, Repräsentanten und Vermittler der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner bei der Wiener Städtische Versicherung AG Lebensversicherungsverträge abgeschlossen haben. Dem lag eine Courtagevereinbarung zwischen der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner und der Wiener Städtische Versicherung AG zugrunde. Bei dem Versicherer wurde ein Provisionskonto für die Infinus AG eingerichtet. Bei Abschluss der Versicherungsverträge überwies die Wiener Städtische Versicherung die Provision gemäß der Courtagevereinbarung an die Infinus.
Mit Einzahlung der ersten Prämie seitens der Kunden wurde das Provisionssystem installiert. Die angesammelte Provision sollte einmal monatlich auf ein Konto der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner bei der „Erste Bank“ in Österreich überwiesen worden sein.
Wie lief das Geschäft mit den Versicherungen?
Die Versicherungsnehmer, darunter teilweise auch Vorstände der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner, beantragten bei der Wiener Versicherung Städtische AG den Abschluss eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags.
Die Verträge wurden abgeschlossen und mit Abschluss der Versicherungsverträge wurden zugleich Teilentnahmen vereinbart. Eine Prämienfreistellung wurde bei Abschluss der Versicherungen bewusst nicht vereinbart, da dieses zu einem Rückfluss etwaig ausgezahlter Provisionen von mindestens 80 % geführt hätte.
Nach Ablauf bspw. von einem Jahr waren Teilentnahmen zulässig. Diese Teilentnahmen wurden durchgehend, nach Ablauf eines Versicherungsjahrs, getätigt. Mit der Teilentnahme hat sich der Versicherungsnehmer das Recht einräumen lassen, auf einen Teil des Kapitals vor Ablauf der Vertragslaufzeit zugreifen zu können. Bisher ist noch nicht aufgeklärt, wofür diese Teilentnahmen verwendet wurden.
Der Abschluss dieser fondsgebundenen Versicherungsverträge verschaffte der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner und damit dem Konzern enorme Einnahmen in Form der Provisionen.
Wurde beispielsweise ein Versicherungsvertrag mit monatlichen Prämienzahlungen i.H.v. 2.000,00 € vereinbart, ergibt dieses bei einer Laufzeit von 40 Jahren ein eingezahltes Kapital von 960.000,00 €. Mit der Wiener Städtische Versicherung AG wurde eine Provision i.H.v. 6,8 % der Prämien vereinbart. Berechnet man nunmehr die vereinbarte Provision auf den Betrag von 960.000,00 €, so ergibt sich allein bei dem bspw. benannten Versicherungsvertrag eine Provisionseinnahme der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner i.H.v. 261.120,00 €. So hat beispielsweise ein Vorstand der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner bei der Wiener Städtische Versicherung AG Versicherungsverträge abgeschlossen, die Provisionen i.H.v. 522.240,00 € generierten. Ob die Provision i.H.v. 6,8 % von der Jahresprämie pro Jahr branchenüblich ist, kann treffend diskutiert werden.
Gleichfalls unüblich ist es, dass die Anträge auf Abschluss der fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen durch mit der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner verbundene Personen und Unternehmen erfolgt ist. In diesen Fällen war der Versicherungsmakler identisch mit dem Versicherungsnehmer. Das bedeutet, dass die Vermittler der Infinus AG, dazu gehörten auch die Organe, sich selbst Versicherungsverträge vermittelten, um so ein Provisionsvolumen zu generieren. Die generierten Provisionen beeinflussten wiederum die Bilanzdaten des gesamten Konzerns.
Bisher ungeklärt ist, woher die Gelder für die Zahlung der monatlichen Prämien stammen.
Quelle: Anwaltskanzlei Bontschev
Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt gegen Repräsentanten der Infinus Vertriebs- und Service AG sowie deren Organe wegen Verdachts der Geldwäsche. In diesem Ermittlungsverfahren wird auch der Geldfluss für die Bedienung der abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge bei der Wiener Städtischen Versicherung AG untersucht und verfolgt.
Eine Akteneinsicht ergab, dass Organe, Repräsentanten und Vermittler der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner bei der Wiener Städtische Versicherung AG Lebensversicherungsverträge abgeschlossen haben. Dem lag eine Courtagevereinbarung zwischen der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner und der Wiener Städtische Versicherung AG zugrunde. Bei dem Versicherer wurde ein Provisionskonto für die Infinus AG eingerichtet. Bei Abschluss der Versicherungsverträge überwies die Wiener Städtische Versicherung die Provision gemäß der Courtagevereinbarung an die Infinus.
Mit Einzahlung der ersten Prämie seitens der Kunden wurde das Provisionssystem installiert. Die angesammelte Provision sollte einmal monatlich auf ein Konto der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner bei der „Erste Bank“ in Österreich überwiesen worden sein.
Wie lief das Geschäft mit den Versicherungen?
Die Versicherungsnehmer, darunter teilweise auch Vorstände der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner, beantragten bei der Wiener Versicherung Städtische AG den Abschluss eines fondsgebundenen Versicherungsvertrags.
Die Verträge wurden abgeschlossen und mit Abschluss der Versicherungsverträge wurden zugleich Teilentnahmen vereinbart. Eine Prämienfreistellung wurde bei Abschluss der Versicherungen bewusst nicht vereinbart, da dieses zu einem Rückfluss etwaig ausgezahlter Provisionen von mindestens 80 % geführt hätte.
Nach Ablauf bspw. von einem Jahr waren Teilentnahmen zulässig. Diese Teilentnahmen wurden durchgehend, nach Ablauf eines Versicherungsjahrs, getätigt. Mit der Teilentnahme hat sich der Versicherungsnehmer das Recht einräumen lassen, auf einen Teil des Kapitals vor Ablauf der Vertragslaufzeit zugreifen zu können. Bisher ist noch nicht aufgeklärt, wofür diese Teilentnahmen verwendet wurden.
Der Abschluss dieser fondsgebundenen Versicherungsverträge verschaffte der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner und damit dem Konzern enorme Einnahmen in Form der Provisionen.
Wurde beispielsweise ein Versicherungsvertrag mit monatlichen Prämienzahlungen i.H.v. 2.000,00 € vereinbart, ergibt dieses bei einer Laufzeit von 40 Jahren ein eingezahltes Kapital von 960.000,00 €. Mit der Wiener Städtische Versicherung AG wurde eine Provision i.H.v. 6,8 % der Prämien vereinbart. Berechnet man nunmehr die vereinbarte Provision auf den Betrag von 960.000,00 €, so ergibt sich allein bei dem bspw. benannten Versicherungsvertrag eine Provisionseinnahme der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner i.H.v. 261.120,00 €. So hat beispielsweise ein Vorstand der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner bei der Wiener Städtische Versicherung AG Versicherungsverträge abgeschlossen, die Provisionen i.H.v. 522.240,00 € generierten. Ob die Provision i.H.v. 6,8 % von der Jahresprämie pro Jahr branchenüblich ist, kann treffend diskutiert werden.
Gleichfalls unüblich ist es, dass die Anträge auf Abschluss der fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen durch mit der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner verbundene Personen und Unternehmen erfolgt ist. In diesen Fällen war der Versicherungsmakler identisch mit dem Versicherungsnehmer. Das bedeutet, dass die Vermittler der Infinus AG, dazu gehörten auch die Organe, sich selbst Versicherungsverträge vermittelten, um so ein Provisionsvolumen zu generieren. Die generierten Provisionen beeinflussten wiederum die Bilanzdaten des gesamten Konzerns.
Bisher ungeklärt ist, woher die Gelder für die Zahlung der monatlichen Prämien stammen.
Quelle: Anwaltskanzlei Bontschev
Infinus-Vermittler gewinnt Prozess vor dem Landgericht Münster - Prozess vor BGH anhängig
München den 19.05.2015: Erneut konnte ein ehemaliger gebundener Vermittler der ehemaligen Infinus AG FDI einen weiteren Zivilprozess vor dem Landgericht Münster gewinnen.
In dem vorgenannten Urteil (Az. 114 O 42/14) führt das Landgericht Münster ausführlich aus, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen die Offenlegung der Stellvertretung ergeben würde. Bei den betreffenden Unterlagen handelt es sich um diejenigen Unterlagen, die praktisch in allen Beratungen zum Einsatz kamen. Zu nennen sind hierbei insbesondere die Erhebungsbögen zum Anlageverhalten, die jeweiligen Zeichnungsscheine und die Protokolle zur Anlageberatung, welche allesamt den Stempel der Infinus trugen.
In dem entschiedenen Fall lag eine Besonderheit darin, dass der Kläger selbst angab, geistig leicht beeinträchtigt zu sein. Das Gericht führte aus, dass selbst wenn man diese Beeinträchtigung als zutreffend unterstellen würde, die Unterlagen derart eindeutig seien, dass Zweifel an der Offenlegung der Stellvertretung nicht bestünden.
Abschließend stellte das Gericht klar, dass kein besonderes persönliches Vertrauen Anspruch genommen worden sei und ein mittelbares wirtschaftliches Interesse, wie zum Beispiel das Provisionsinteresse, ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch begründen könne.
„Aus unserer Sicht bestätigt sich damit ein weiteres Mal, dass gebundene Vermittler der ehemaligen Infinus AG FDI nicht in die Haftung genommen werden können. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist vollkommen einheitlich und zeigt deutlich, dass Anlegerklagen praktisch keine Erfolgsaussichten haben“, berichtet Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, der den Prozess federführend verantwortete und gegenwärtig eine Vielzahl ehemaliger gebundener Vermittler der ehemaligen Infinus AG FDI vertritt.
Unterdessen führt die Sozietät Peres & Partner unter Federführung von Rechtsanwalt Sochurek und einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt den ersten Rechtsstreit betreffend die Inanspruchnahme eines ehemaligen gebundenen Vermittlers der ehemaligen Infinus AG FDI vor dem Bundesgerichtshof. „Auch hierzu werden wir selbstverständlich weiter berichten, da wir keinen Zweifel daran haben, dass wir den Rechtsstreit auch vor dem BGH gewinnen werden“, erklärt Rechtsanwalt Sochurek.
So wie bereits die durch Sochurek erstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (Zurückweisungsbeschluss vom 09.03.2015, Az. 5 U 203/14) wird auch die nunmehr zu erwartende Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine Signalwirkung für die Vielzahl der anhängigen Folgeverfahren haben.
Der Sozietät liegen unterdessen eine Vielzahl von klageabweisenden Urteilen verschiedener Instanzgerichte aus dem ganzen Bundesgebiet vor. Es wurde bislang kein Prozess verloren.
Quelle: Peres & Partner Rechtsanwälte
In dem vorgenannten Urteil (Az. 114 O 42/14) führt das Landgericht Münster ausführlich aus, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen die Offenlegung der Stellvertretung ergeben würde. Bei den betreffenden Unterlagen handelt es sich um diejenigen Unterlagen, die praktisch in allen Beratungen zum Einsatz kamen. Zu nennen sind hierbei insbesondere die Erhebungsbögen zum Anlageverhalten, die jeweiligen Zeichnungsscheine und die Protokolle zur Anlageberatung, welche allesamt den Stempel der Infinus trugen.
In dem entschiedenen Fall lag eine Besonderheit darin, dass der Kläger selbst angab, geistig leicht beeinträchtigt zu sein. Das Gericht führte aus, dass selbst wenn man diese Beeinträchtigung als zutreffend unterstellen würde, die Unterlagen derart eindeutig seien, dass Zweifel an der Offenlegung der Stellvertretung nicht bestünden.
Abschließend stellte das Gericht klar, dass kein besonderes persönliches Vertrauen Anspruch genommen worden sei und ein mittelbares wirtschaftliches Interesse, wie zum Beispiel das Provisionsinteresse, ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch begründen könne.
„Aus unserer Sicht bestätigt sich damit ein weiteres Mal, dass gebundene Vermittler der ehemaligen Infinus AG FDI nicht in die Haftung genommen werden können. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist vollkommen einheitlich und zeigt deutlich, dass Anlegerklagen praktisch keine Erfolgsaussichten haben“, berichtet Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, der den Prozess federführend verantwortete und gegenwärtig eine Vielzahl ehemaliger gebundener Vermittler der ehemaligen Infinus AG FDI vertritt.
Unterdessen führt die Sozietät Peres & Partner unter Federführung von Rechtsanwalt Sochurek und einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt den ersten Rechtsstreit betreffend die Inanspruchnahme eines ehemaligen gebundenen Vermittlers der ehemaligen Infinus AG FDI vor dem Bundesgerichtshof. „Auch hierzu werden wir selbstverständlich weiter berichten, da wir keinen Zweifel daran haben, dass wir den Rechtsstreit auch vor dem BGH gewinnen werden“, erklärt Rechtsanwalt Sochurek.
So wie bereits die durch Sochurek erstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (Zurückweisungsbeschluss vom 09.03.2015, Az. 5 U 203/14) wird auch die nunmehr zu erwartende Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine Signalwirkung für die Vielzahl der anhängigen Folgeverfahren haben.
Der Sozietät liegen unterdessen eine Vielzahl von klageabweisenden Urteilen verschiedener Instanzgerichte aus dem ganzen Bundesgebiet vor. Es wurde bislang kein Prozess verloren.
Quelle: Peres & Partner Rechtsanwälte
FuBus-Hauptgesellschafter Jörg Biehl soll gegen Infinus-Manager aussagen
Statt vor einen Strafrichter (die Anklage wird noch geschrieben) müssen die am 5. November 2013 verhafteten sechs Infinus-Bosse aus Dresden erst einmal vor einem Zivilrichter in Leipzig Platz nehmen - fünf als Angeklagte, einer als Kronzeuge.
Lesen Sie unsere Pressemeldung zum Thema.
Lesen Sie unsere Pressemeldung zum Thema.
Kapitalanlagebetrug 312 Millionen - Anklage gegen Infinus-Bosse erhoben
Die Staatsanwaltschaft Dresden teilte am 07.07.2015 mit, dass mit der 757 Seiten umfassenden Anklageschrift Anklage gegen den Gründer und fünf weitere Manager wurde. Den Angeklagten werden gewerbsmäßiger Betrug im besonders schweren Fall und Kapitalanlagebetrug zur Last gelegt, teilte die Behörde mit.
Die Anklage geht von ca. 22.000 geschädigten Anlegern mit einem Anlagevolumen von 312 Millionen Euro aus. Fünf der Beschuldigten (46 bis 54 Jahre alt) befinden sich nach wie vor in Untersuchungshaft. Die Akten in dem Fall summieren sich bisher auf 616 Ordner, wovon schon die Hauptakte ca. 15 000 Blatt umfasst. Es wird vermutet, dass seit 2001 insgesamt rund 54 000 Anleger ca. 2,1 Milliarden Euro investierten. Von Januar 2011 bis zum Ende waren es laut Anklage rund 40 000 mit etwa 1,3 Milliarden Euro. Die Ermittlungen hatte ein Hinweis der Bundesbank und der BaFin Mitte 2012 ausgelöst. Am 5. November 2013 wurden nach einer Razzia sechs Manager verhaftet, fünf davon befinden sich in Untersuchungshaft. Ein 48-Jähriger war im Februar nach einem Geständnis freigekommen.
Vermögenswerte in Höhe von 81,3 Millionen Euro, darunter 8,3 Millionen bei den Beklagten persönlich sowie 73 Millionen Euro bei den verschiedenen Gesellschaften konnten gesichert werden. Ein Gutachten zur betriebswirtschaftlichen Analyse bestätigte, dass das Geschäftsmodell nicht tragfähig war. Gegen weitere Beschuldigte wird noch ermittelt.
Seit Bekanntwerden der Vorwürfe sind die meisten Firmen aus dem rund zwei Dutzend Unternehmen zählenden Geflecht zahlungsunfähig geworden. Die Forderungen belaufen sich nach Angaben der Insolvenzverwalter auf insgesamt über eine Milliarde Euro. (Staatsanwaltschaft)
IG Infinus und das “Aufruhrschreiben” von Axel Nagel und Rotter Rechtsanwälte
Verärgert scheint so mancher Anleger des Unternehmensverbundes Infinus und heutiges Mitglied der IG Infinus zu sein, wenn wir mal in unseren Redaktionsbriefkasten schauen, neben den Kommentaren auch so manche E-Mail lesen. Die Verärgerung spricht da aus so mancher E-Mail die wir bekommen haben und aus so manchem Kommentar von Mitgleidern der IG Infinus. Ob das nun alles wirklich Mitglieder der IG Infinus sind wissen wir nicht, da wir diese natürlich nicht alle kennen. Verärgert ist man vor allem, weil man hier von Jemand eine Empfehlung bekommen hat dem man bis zu dem Schreiben wohl uneingeschränkt vertraut hat. Das Vertrauen scheint da jetzt bei so manchem IG Mitglied erschüttert zu sein zumindest gegenüber Herrn Nagel. Manche Kommentare sind uns dann auch zu “aggressiv” in ihren Aussagen, deshalb veröffentlichen wir diese hier nicht auf unserer Plattform. Wir wissen selber das Herr Nagel sich in der Vergangenheit sicherlich stark für die Interessen der geschädigten Anleger eingesetzt hat, aber diese Empfehlung könnte über das Übliche hinausgehen, zumindest ganz hart an der Grenze zu sein. Das manche IG Mitgleider nun verärgert sind ist doch nachvollziehbar, denn das gesamte Schreiben macht leider den Eindruck das man sich hier “gegenseitig Geschäft zuschustern möchte”, wie es ein IG Mitglied ausgedrückt hat in einer E-Mail. Nun, so dumm wird Herr Nagel sicherlich nicht sein, denn das er sich mit dem Vorgehen der öffentlichen Kritik aussetzen wird dürfte ihm klar gewesen sein.
Genau das könnte es dann aber wieder “glaubwürdig machen”, denn Herr Nagel hat ja selber sehr viel eigenes Geld bei Infinus verloren wie uns bekannt ist. Ob das jetzige Vorgehen wirklich klug war, das weiß man erst in ein paar Tagen, wenn sich der Rauch eimal verzogen hat.
Hier sich mit einer Rechtsanwaltskanzlei so ins “Boot” zu begeben macht für uns zwar durchaus Sinn, aber nicht mit dieser Begründung und auch nicht zu diesen Rahmenbedingungen. Auch die Begründung von Herrn Nagel sehen wir dann mal als Subjektiv an, denn mir würden auf Anhieb sicherlich weitere gute Namen von Rechtsanwaltskanzleien einfallen mit denen man im Vorfedl hätte sprechen können. Dann hätte man den IG Mitgleidern eine Entscheidunsgvorlage übermittelt mit den Verhandlungsergebnissen, udn alles wäre sicherlich ohne heiße Diskussion über die Bühne gegangen. So bekommt möglicherweise eine gute Idee einen gehörigen negativen Touch.
Das haben sicherlich weder die Kanzlei Rotter noch Herr Nagel von der IG Infinus beabsichtigt. Trotzdem wird man sich der Diskussion nun stellen müssen. Wir habend azu auch einmal die zuständige Rechtsanwaltskammer der Kanzlei Rotter angefragt ob dieses Honorarmodel denn so aus Sicht der Kammer in Ordnung ist. Wir wissen aus einem kürzlich bekannt gewordenen Prozess beim LG Hamburg, das man hier solche “Pausschal-Modelle” eher kritisch sieht und hier sagt das Rechtsanwälte sich an die Rechtsawaltsvergütungsverordrnung halten müssen. Die Pauschalisierung sah man in diesem Urteil kritisch und untersagte diese. Darüber hatten wir hier auf unserem Blog schon an anderer Stelle berichtet. Wir ahben Herrn Nagel nun auf seine IG Adresse eine Presseanfrage übermittelt mit der Bitte uns diese bis Montag 14 Uhr zu beantworten. Da wir wissen das Herr Nagel unseren Blog liest, geehn wir davon aus, das wir die Stellungnahme dann pünktlich vorliegen haben, um dann alle Fragen und mögliche Ungereimtheiten aus Sicht so manchen IG Mitgliedes zu beantworten.
Quelle: Diebewertung
Genau das könnte es dann aber wieder “glaubwürdig machen”, denn Herr Nagel hat ja selber sehr viel eigenes Geld bei Infinus verloren wie uns bekannt ist. Ob das jetzige Vorgehen wirklich klug war, das weiß man erst in ein paar Tagen, wenn sich der Rauch eimal verzogen hat.
Hier sich mit einer Rechtsanwaltskanzlei so ins “Boot” zu begeben macht für uns zwar durchaus Sinn, aber nicht mit dieser Begründung und auch nicht zu diesen Rahmenbedingungen. Auch die Begründung von Herrn Nagel sehen wir dann mal als Subjektiv an, denn mir würden auf Anhieb sicherlich weitere gute Namen von Rechtsanwaltskanzleien einfallen mit denen man im Vorfedl hätte sprechen können. Dann hätte man den IG Mitgleidern eine Entscheidunsgvorlage übermittelt mit den Verhandlungsergebnissen, udn alles wäre sicherlich ohne heiße Diskussion über die Bühne gegangen. So bekommt möglicherweise eine gute Idee einen gehörigen negativen Touch.
Das haben sicherlich weder die Kanzlei Rotter noch Herr Nagel von der IG Infinus beabsichtigt. Trotzdem wird man sich der Diskussion nun stellen müssen. Wir habend azu auch einmal die zuständige Rechtsanwaltskammer der Kanzlei Rotter angefragt ob dieses Honorarmodel denn so aus Sicht der Kammer in Ordnung ist. Wir wissen aus einem kürzlich bekannt gewordenen Prozess beim LG Hamburg, das man hier solche “Pausschal-Modelle” eher kritisch sieht und hier sagt das Rechtsanwälte sich an die Rechtsawaltsvergütungsverordrnung halten müssen. Die Pauschalisierung sah man in diesem Urteil kritisch und untersagte diese. Darüber hatten wir hier auf unserem Blog schon an anderer Stelle berichtet. Wir ahben Herrn Nagel nun auf seine IG Adresse eine Presseanfrage übermittelt mit der Bitte uns diese bis Montag 14 Uhr zu beantworten. Da wir wissen das Herr Nagel unseren Blog liest, geehn wir davon aus, das wir die Stellungnahme dann pünktlich vorliegen haben, um dann alle Fragen und mögliche Ungereimtheiten aus Sicht so manchen IG Mitgliedes zu beantworten.
Quelle: Diebewertung
Klage gegen Bisnode: Neue Enttäuschung für Infinus-Anleger?
Enttäuscht werden könnten die Hoffnungen von Anlegern, die auf Klagen gegen die Autoren angeblicher Ratings setzen, die der Infinus-Mutter Future Business KG aA (FuBus) Bestnoten gegeben habe. Denn die beschuldigte Firma hat gar kein Rating vergeben. „Wir sind überhaupt keine Rating-Agentur“, erklärt auf procontra-Anfrage Sylvianne Heinemann, Sprecherin der Bisnode Deutschland GmbH. Das Unternehmen aus Darmstadt ist Nachfolger der Hoppenstedt Kreditinformationen GmbH. Deren Urteile aus den Jahren 2011 bis 2013 hinsichtlich der FuBus-Kreditwürdigkeit habe nur die Bonität des Unternehmens betroffen. Sie wurden mithilfe von Scoring-Modellen auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Daten getroffen.
Quelle: Procontra-Online
Quelle: Procontra-Online
GoMoPa® - Stichwort
- ag
- anleger
- betrugsabsicht
- biehl
- brüssow
- dr.
- dresden
- eigenverträge
- fubus
- fehler
- finanzdienstleistungsinstitut
- frankfurt
- furtur
- gericht
- haftungsdach
- infinus
- infinus-berater
- insolvenzverwalter
- jörg
- kaaa
- kewan
- klage
- koma
- köln-porz
- körperverletzung
- kübler
- landgericht
- leipzig
- prozess
- rainer
- rudolf
- rückzahlung
- scheingewinne
- schneeballsystem
- staatsanwaltschaft
- strafverteidiger
- todesfolge
- u-haft
- urteil
- vshv
- vermittler
- zeugen
- haften
- kein
- nicht
- nie
- totgeprügelt