
19.02.2009
Insolvenz: Ihre Chancen in der EU
Falls Sie auf eine schnelle und unkomplizierte Entschuldung Wert legen, sollten Sie sich für das EU-Insolvenz-Verfahren entscheiden. Die EU-Insolvenz ermöglicht die Entschuldung innerhalb von zirka 20 Monaten. Das bedeutet für Sie fünf Jahre Zeitersparnis im Vergleich zur deutschen Insolvenz. Und sie gilt für alle natürlichen Personen, egal, ob Arbeitnehmer, Rentner, Selbständige oder Freiberufler.
Im Interview mit GoMoPa.Net erklärt der Berliner Treuhänder und Rechtsanwalt Jörg Franzke (Foto©Franzke), wie die EU-Insolvenz für Deutsche funktioniert, die er bislang mit 100prozentigem Erfolg praktiziert.
GoMoPa: Wo ist die EU-Insolvenz besser? In England oder in Frankreich?
Franzke: Grundsätzlich bevorzuge ich England. Während man in Frankreich das Insolvenzverfahren mit einem Anwalt vor Gericht durchkämpfen muss, sind die Voraussetzungen für die Eröffnung des englischen Verbraucherinsolvenzverfahrens weniger streng. In England steht Ihnen für das Insolvenzverfahren das ganze Land insbesondere mit London zur Verfügung. Frankreich hingegen ist auf die drei ostfranzösischen Departements beschränkt. Weil vor zirka drei Jahren der Insolvenztourismus nach Frankreich überhand nahm, haben die dortigen Insolvenzgerichte die Zulassungsvoraussetzungen erheblich erschwert. Das heißt, heute muss ein deutscher Schuldner seinen Lebenmittelpunkt in Frankreich klipp und klar nachweisen können, sonst hat er keine Chance. Aber auch in England ziehen die Zulassungsvoraussetzungen für deutsche Schuldner seit zirka einem halben Jahr deutlich an. Die englischen Richter zeigen sich zunehmend genervt. Wer nicht gut vorbereitet ist, wird abgewiesen.
GoMoPa: Wie funktioniert das EU-Insolvenzverfahren in Frankreich?
Franzke: Wer das Verfahren in Frankreich durchlaufen will, muss dem französischen Schwurgericht nachweisen, dass er seit mindestens sechs Monaten seinen Lebensmittelpunkt in dem jeweiligen Gerichtsbezirk hat. Der Nachweis erfolgt unter anderem mittels eines Mietvertrages und einer Stromrechnung. Der Betroffene sollte sich auch hin und wieder in seinem Wohnort blicken lassen und beispielsweise einkaufen gehen.
Des weiteren muss der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nachweisen und dass die Gläubiger gegen ihn zwangsvollstrecken. Aus diesem Grund werden sämtliche Gläubiger umgehend zum neuen Wohnsitz informiert. Die Vorbereitungen können in dem Zeitraum erledigt werden, während der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt in Frankreich nachweisen muss. Es geht also keine Zeit verloren.
Den eigentlichen Insolvenzantrag stellt ein französischer Anwalt. Zum Eröffnungstermin muss der Betroffene persönlich erscheinen, natürlich im Beisein seines französischen Rechtsanwalts. Nachdem das Gericht das Verfahren eröffnet hat, werden alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt und ein Insolvenzverwalter benannt. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage berichtet der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht. Ohne Masse wird das Verfahren abgewiesen.
GoMoPa: Wie funktioniert das EU-Insolvenzverfahren in England?
Nach englischem Insolvenzrecht tritt die Resschuldbefreiung spätestens 12 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch ein. Hat die Insolvenzbehörde Ihren Fall früher abgeschlossen, wird die Restschuldbefreiung früher erteilt. Maßgeblich ist der Eingang des Abschlussberichtes der Insolvenzbehörde beim Insolvenzgericht. Ab dann sind Sie restschuldbefreit.
Bleibt das englische Entschuldungsverfahren im "Bankrottverfahren", ist es weitaus weniger aufwendig, als das deutsche. Ähnlich ungemütlich wie das deutsche Verfahren wird es allerdings, wenn es zur Eröffnung eines "richtigen" Insolvenzverfahrens kommt, samt Bestellung eines "insolvency prationer". Voraussetzung für die Anwendung der englischen Insolvenz-Gesetzgebung auf Ihre Person ist natürlich, dass Sie in England Ihren Lebensmittelpunkt, genauer: Schwerpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen haben. Dies macht das Verfahren so aufwändig.
GoMoPa: Warum ist englisches Insolvenzrecht empfehlenswert?
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