
23.01.2008
Inwieweit haftet der Director einer in Deutschland tätigen Limited?
Hamburg - Die Rechtsform der englischen Private Company Limited by Shares (kurz: Limited oder Ltd.) gewann in Deutschland in den zurückliegenden Jahren zunehmend an Bedeutung und ist schon lange kein Exot in der deutschen Landschaft der Kapitalgesellschaften mehr. Die Gründe hierfür sind vielfältig, die nachstehenden Erwägungen stehen daher nur exemplarisch für den Boom hierzulande. Dank der in den Grundlagenverträgen der Europäischen Gemeinschaft garantierten Niederlassungsfreiheit kann jeder Unternehmer ab 1 ? Stammkapital eine Limited gründen und in den Genuss der insoweit auf das Stammkapital in dieser Höhe beschränkten Haftung kommen.
Anders dagegen bei dem deutschen Pendant, der GmbH, bei der nach wie vor ein Stammkapital von mindestens 25.000,00 Euro aufgebracht werden muss. In der Werbung von sogenannten Limited-Agenturen heißt es nicht selten, dass der Geschäftsführer (Director) einer Limited den Haftungsgrundsätzen, strafrechtlichen Sanktionen und Sperrfristen des deutschen GmbH-Gesetzes entgehen kann. Stellt die Wahl der Limited als Rechtsform somit einen sicheren Hafen für in der Vergangenheit bereits gescheiterte Geschäftsführer dar? Ist dem Missbrauch nun Tür und Tor geöffnet? Oder gibt es aus haftungsrechtlicher Sicht doch Gründe, dem deutschen Modell der GmbH die Treue zu halten?
Anwendbarkeit englischen Rechts auf Limited mit Sitz in Deutschland
Auf den ersten Blick scheint die Abwanderung ins englische Gesellschaftsrecht verlockend: aufgrund von zwei Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ist auf eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eine Niederlassung unterhält, stets englisches Gesellschaftsecht anzuwenden. Keine Rolle spielt dabei, in welchem Mitgliedsstaat die Limited ihren Verwaltungssitz hat oder den Großteil ihrer Geschäfte abwickelt. Allerdings gilt dies nur für das Gesellschaftsrecht, sobald es etwa um Insolvenzrecht geht, gilt auch für die Limited mit einer deutschen Niederlassung und einer ausschließlichen Tätigkeit in Deutschland die deutsche Insolvenzordnung.
Durch diese aus dem europäischen Recht resultierende Rechtsprechung ist eine Rückgriff auf die Haftungsfiguren des deutschen GmbH-Gesetzes tatsächlich nicht möglich. Hierdurch können zumindest diejenigen deutschen Regelungen umgangen werden, die entgegen dem Prinzip der beschränkten Haftung, den Geschäftsführer einer deutschen GmbH in bestimmten Missbrauchsfällen persönlich in voller Höhe haftbar machen und damit wesentlich zur Missbrauchseindämmung beitragen. Diese Konsequenz aus dem europäischen Recht hat auch der Bundesgerichtshof mittlerweile bestätigt.
Verbleibende Möglichkeiten der Inanspruchnahme nach deutschem Recht
Von den Befürwortern dieser "Enthaftung durch Wahl einer ausländischen Rechtsform" wird indessen grundlegend übersehen, dass der Geschäftsführer durch die Wahl der Unternehmensform Limited keineswegs in den rechtsfreien Raum optiert. Zunächst verbleibt den Gläubigern, bei einer in Deutschland tätigen Limited, grundsätzlich die Möglichkeit, den Director im Rahmen einer deliktischen Haftung nach allgemeinem deutschen Zivilrecht in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit erfasst allerdings nur die besonders krassen Fälle von Gläubigerschädigung; wobei die Beweislasthürden für den Anspruchssteller hoch sind. Ob daneben auch eine Haftung des Directors bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach deutschem Recht in Betracht kommt, ist selbst unter den Gerichten immer noch streitig. Im Kern geht es um die - bisher noch offene - Frage, ob diese Pflicht dem Gesellschafts- oder dem Insolvenzrecht zuzuordnen ist.
Die Haftung des Directors nach englischem Recht
Wenn ein Rückgriff auf das vertraute deutsche Haftungsrecht nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob und inwieweit nach dem dann anwendbaren englischen Recht, Instrumente einer Inanspruchnahme zur Verfügung stehen. Der in Deutschland auftretende Director der Limited flüchtet gerade nicht in den rechtsfreien Raum, sondern nur in eine andere Rechtsordnung, die ihm im Einzelfall sogar erhebliche Probleme bereiten kann, von denen er vorher noch gar nichts geahnt hatte. Naturgemäß sind auch die englischen Gerichte mit dem Missbrauch der beschränkten Haftung konfrontiert, was längst eindämmende Maßnahmen sowohl des Gesetzgebers als auch der Gerichte zur Folge hatte. Die wichtigsten Haftungsrisiken wollen wir Ihnen kurz vorstellen:
?Fraudulent trading? und ?Wrongful trading?
... Fortsetzung » lesen.
Anders dagegen bei dem deutschen Pendant, der GmbH, bei der nach wie vor ein Stammkapital von mindestens 25.000,00 Euro aufgebracht werden muss. In der Werbung von sogenannten Limited-Agenturen heißt es nicht selten, dass der Geschäftsführer (Director) einer Limited den Haftungsgrundsätzen, strafrechtlichen Sanktionen und Sperrfristen des deutschen GmbH-Gesetzes entgehen kann. Stellt die Wahl der Limited als Rechtsform somit einen sicheren Hafen für in der Vergangenheit bereits gescheiterte Geschäftsführer dar? Ist dem Missbrauch nun Tür und Tor geöffnet? Oder gibt es aus haftungsrechtlicher Sicht doch Gründe, dem deutschen Modell der GmbH die Treue zu halten?
Anwendbarkeit englischen Rechts auf Limited mit Sitz in Deutschland
Auf den ersten Blick scheint die Abwanderung ins englische Gesellschaftsrecht verlockend: aufgrund von zwei Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ist auf eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eine Niederlassung unterhält, stets englisches Gesellschaftsecht anzuwenden. Keine Rolle spielt dabei, in welchem Mitgliedsstaat die Limited ihren Verwaltungssitz hat oder den Großteil ihrer Geschäfte abwickelt. Allerdings gilt dies nur für das Gesellschaftsrecht, sobald es etwa um Insolvenzrecht geht, gilt auch für die Limited mit einer deutschen Niederlassung und einer ausschließlichen Tätigkeit in Deutschland die deutsche Insolvenzordnung.
Durch diese aus dem europäischen Recht resultierende Rechtsprechung ist eine Rückgriff auf die Haftungsfiguren des deutschen GmbH-Gesetzes tatsächlich nicht möglich. Hierdurch können zumindest diejenigen deutschen Regelungen umgangen werden, die entgegen dem Prinzip der beschränkten Haftung, den Geschäftsführer einer deutschen GmbH in bestimmten Missbrauchsfällen persönlich in voller Höhe haftbar machen und damit wesentlich zur Missbrauchseindämmung beitragen. Diese Konsequenz aus dem europäischen Recht hat auch der Bundesgerichtshof mittlerweile bestätigt.
Verbleibende Möglichkeiten der Inanspruchnahme nach deutschem Recht
Von den Befürwortern dieser "Enthaftung durch Wahl einer ausländischen Rechtsform" wird indessen grundlegend übersehen, dass der Geschäftsführer durch die Wahl der Unternehmensform Limited keineswegs in den rechtsfreien Raum optiert. Zunächst verbleibt den Gläubigern, bei einer in Deutschland tätigen Limited, grundsätzlich die Möglichkeit, den Director im Rahmen einer deliktischen Haftung nach allgemeinem deutschen Zivilrecht in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit erfasst allerdings nur die besonders krassen Fälle von Gläubigerschädigung; wobei die Beweislasthürden für den Anspruchssteller hoch sind. Ob daneben auch eine Haftung des Directors bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach deutschem Recht in Betracht kommt, ist selbst unter den Gerichten immer noch streitig. Im Kern geht es um die - bisher noch offene - Frage, ob diese Pflicht dem Gesellschafts- oder dem Insolvenzrecht zuzuordnen ist.
Die Haftung des Directors nach englischem Recht
Wenn ein Rückgriff auf das vertraute deutsche Haftungsrecht nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob und inwieweit nach dem dann anwendbaren englischen Recht, Instrumente einer Inanspruchnahme zur Verfügung stehen. Der in Deutschland auftretende Director der Limited flüchtet gerade nicht in den rechtsfreien Raum, sondern nur in eine andere Rechtsordnung, die ihm im Einzelfall sogar erhebliche Probleme bereiten kann, von denen er vorher noch gar nichts geahnt hatte. Naturgemäß sind auch die englischen Gerichte mit dem Missbrauch der beschränkten Haftung konfrontiert, was längst eindämmende Maßnahmen sowohl des Gesetzgebers als auch der Gerichte zur Folge hatte. Die wichtigsten Haftungsrisiken wollen wir Ihnen kurz vorstellen:
?Fraudulent trading? und ?Wrongful trading?
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