
18.01.2010
Finanzamt beschränkt Lohnsteuerhilfevereine
Arbeitnehmer, die gleichzeitig Unternehmer sind, eine größere Erbschaft gemacht haben oder mehr als 13.000 Euro Zusatzgewinne erzielen (bei Verheirateten mehr als 26.000 Euro), dürfen sich nicht mehr von Lohnsteuervereinen bei ihren Einkommensteuer- erklärungen helfen lassen.
Selbst Angaben, die von einem Steuerberater zugeliefert werden oder die der Steuerpflichtige selbst deklariert, dürfen die Lohnsteuerhilfevereine nicht einfach mehr für die Einkommensteuererklärungen übernehmen. Wie der Finanznachrichtendienst GoMoPa.net aus dem Bundesfinanzministerium in Berlin erfuhr, gilt ab sofort ein Erlass, den die obersten Finanzbehörden aller Länder am 15. Januar 2010 gleich lautend beschlossen haben. GoMoPa.net sagt, wie die Lohnsteuerhilfevereine beschränkt werden und welche Ausnahmen es gibt:
Verboten: Hilfe für Lohn- und zugleich Honorarempfänger
Beispiel: Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Daneben hat er für eine schriftstellerische Tätigkeit ein Honorar von 300 Euro (ohne Umsatzsteuer) erhalten.
Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums:
Zitat:
Der Lohnsteuerhilfeverein ist gegenüber diesem Arbeitnehmer ungeachtet der Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf diese und andere Gewinneinkünfte (zum Beispiel gewerbliche Einkünfte als atypisch stiller Gesellschafter) auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG).
Erlaubt: Hilfe für Arbeiter mit Putzperle
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beschäftigt eine Hausangestellte, die für ihre Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 400 Euro erhält. Die Hausangestellte wird mit Reinigungsarbeiten und der Beaufsichtigung der Kinder beauftragt. Der Arbeitnehmer bittet den Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Lohnsteuer-Anmeldung zu helfen.
Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums:
Zitat:
Die Arbeitgeberaufgaben stehen im Zusammenhang mit einem haus- haltsnahen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35a Abs. 1 EStG und mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3 EStG. Der Lohnsteuerhilfeverein ist deshalb befugt, dem Mitglied Hilfe bei der Lohnsteuer-Anmeldung für die Hausangestellte zu leisten.
Verboten: Hilfe für Arbeiter und gleichzeitig Investoren
Beispiel: Ein Arbeitnehmer lässt in die von ihm vermietete Wohnung von einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmer neue Fenster einbauen. Der Arbeitnehmer bittet seinen Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu helfen.
Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums:
Zitat:
Der Lohnsteuerhilfeverein darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, nicht jedoch auf die Umsatzsteuer.
Verboten: Hilfe für Arbeiter und zugleich Erben von Eigentumswohnungen
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der drei Eigentumswohnungen geerbt hat, lässt diese zum Zwecke späterer Vermietung für 18.000 Euro renovieren (Erhaltungsaufwendungen). Der Leistende legt keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Der Arbeitnehmer bittet den Lohnsteuerhilfeverein ihm bei der Anmeldung des einzubehaltenden Steuerabzugs zu helfen.
Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums:
Zitat:
Der Lohnsteuerhilfeverein darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer des jeweiligen Mitglieds. Die Vornahme des Steuerabzugs und die Abführung des Abzugsbetrags erfolgen hingegen für Rechnung des Leistenden.
Erlaubt: Hilfe für ehemalige Gewerbetreibende
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Es liegt 1 Kommentar zu dieser Pressemitteilung vor.
| #1 - Kommentar von DeWar am 20.01.2010 12:41 |
Wie nennt man solch einen Staat? |
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