
28.01.2010
Steuertricks für Photovoltaik-Anlagen

Steuerberater Jörg Hoppe
© European Tax & Law
Doch es gibt Auswege aus dem Steuerdilemma. Steuerberater Jörg Hoppe von der European Tax & Law erklärt gegenüber dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net, wie es geht.
Beispiel: Eigenheim
Mit der Photovoltaikanlage werden private Hausbesitzer unternehmerisch tätig, was Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuer nach sich zieht.
Wird der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist, so unterliegen die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage der Umsatzsteuer. Viele private Betreiber einer derartigen Anlage erzielen jedoch nicht mehr als 17.500 Euro Jahresumsatz.
Damit sind sie als so genannte Kleinunternehmer einzustufen, die umsatzsteuerbefreit sind.
Der Tipp von Steuerberater Hoppe: Kein Kleinunternehmer
Zitat:
Allerdings ist es sinnvoll, auf diese Sonderregelung für Kleinunternehmer zu verzichten und sich als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer beim Finanzamt anzumelden.
Denn dann kann beispielsweise die 19prozentige Mehrwertsteuer aus dem Kauf der Photovoltaikanlage vom Finanzamt erstattet werden. Dadurch verringern sich die Investitionskosten, was gleichzeitig Zinsen spart.
Anfangsverluste ersparen Einkommensteuer
Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage sind als gewerbliche Einkünfte in der Einkommensteuererklärung anzugeben. In den Anfangsjahren ergeben sich jedoch meistens Verluste, die sich steuermindernd auswirken.
Was kann eine Immobiliengesellschaft tun?
Hoppe:
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