
16.09.2010
Versicherungen: Streit um Wucherbeiträge
Mit einem Rückzieher hat die HUK Coburg vor einem Jahr ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe über zu hohe Zinsen verhindert, die mit Ausnahme der Krankenversicherungen und fondsgebundenen Versicherungen von allen Versicherern für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlweise der Beiträge verlangt werden.
Sie sind im Durchschnitt drei Mal so hoch als zulässig. Wenn kein effektiver Jahreszins ausgewiesen wird, darf höchstens vier Prozent kassiert werden. In Wahrheit nehmen die Versicherer aber knapp 14 Prozent, ohne die Kunden darüber zu informieren. In den AGBs wird nur ein montlicher Aufschlag von sechs Prozent erwähnt, nicht der tatsächliche Effektivzins von knapp 14 Prozent. Eine klare Verschleierung und zudem eine unzulässige Selbstbedienungspraxis.
Die HUK Coburg akzeptierte ganz plötzlich vor dem BGH die zuvor vom Landgericht Bamberg am 8. Februar 2006 (2 O 764/04) getroffene Entscheidung, die AGBs bezüglich ihrer Riesterverträge ändern zu müssen. Die HUK Coburg hatte zunächst Revision eingelegt, dann aber wegen der Tragweite des zu erwartenden Urteils für alle HUK-Verträge und auch für beinahe die gesamte Versicherungsbranche die Revision im letzten Moment zurückgezogen.
So konnten die BGH-Richter am 29. Juli 2009 (I ZR 22/07) lediglich ein Anerkenntnisurteil erlassen. Das bestätigte zwar die Vorwürfe gegen die HUK Coburg, aber, da es kein Grundsatzurteil ist, kann es nicht automatisch auf die gesamte Branche angewendet werden. Mit der Folge, dass jeder Versicherungskunde erneut, wenn nötig, bis zum BGH gegen die überhöhten Teilzahlungszuschläge klagen müsste.
Der Finanznachrichtendienst GoMoPa.net schrieb alle großen Versicherer in Deutschland an und wollte wissen, ob die Versicherer aus der inhaltlichen Rüge des BGH Konsequenzen ziehen und von ihrer illegalen Praxis abkehren?
Doch von Reue, Aufklärungswillen oder freiwilliger Senkung der Zinsen keine Spur. Erst recht nicht von einer freiwilligen Rückzahlung der zu viel kassierten Zinsen. Man bilde nicht einmal Rückstellungen, um für einen solchen Fall gewappntet zu sein. Lesen Sie mal, wie sich die Branche herausredet und was Verbraucherschützer dazu sagen:
Die HUK selber, die vor dem Kadi stand, gibt den Effektivzins nach dem Urteil nur in ihren Riesterverträgen an, aber in allen anderen Verträgen nicht.
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