
26.09.2008
Absender brauchen Nachweise
New York - Auch wenn es an sich unwahrscheinlich ist, dass gleich mehrere Briefe beim selben Adressaten "nicht zugegangen" sind, reicht es aus, dass der Angeschriebene behauptet, er habe keine Post bekommen so das hessische Finanzgericht (AZ: 3 K 523/05). Dann ist der Absender verpflichtet nachzuweisen, dass und zu welchem Zeitpunkt die Schriftstücke tatsächlich zugegangen sein sollen.
Im vorliegenden Fall hatte die Familienkasse Eltern eines volljährigen Kindes mehrere Male dazu aufgefordert, Nachweise vorzulegen, die die Weiterzahlung des Kindergeldes rechtfertigen sollten. Als keine Antwort kam, wurde die Kindergeldzahlung eingestellt.
Die Eltern wehrten sich, da sie zu keiner Zeit entsprechende Briefe erhalten hätten. Das Hessische Finanzgericht sprach ihnen deshalb eine erneute Prüfung durch die Familienkasse zu. Sie hatte argumentiert, es sei "mehr als unwahrscheinlich", dass gleich drei ihrer Briefe beim selben Empfänger nicht angekommen sein sollen. Dabei hat sie auch die Tatsache im Auge gehabt, dass die Eltern die fehlenden Kindergeldzahlungen erst nach einem Jahr "bemerkt" hatten.
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Im vorliegenden Fall hatte die Familienkasse Eltern eines volljährigen Kindes mehrere Male dazu aufgefordert, Nachweise vorzulegen, die die Weiterzahlung des Kindergeldes rechtfertigen sollten. Als keine Antwort kam, wurde die Kindergeldzahlung eingestellt.
Die Eltern wehrten sich, da sie zu keiner Zeit entsprechende Briefe erhalten hätten. Das Hessische Finanzgericht sprach ihnen deshalb eine erneute Prüfung durch die Familienkasse zu. Sie hatte argumentiert, es sei "mehr als unwahrscheinlich", dass gleich drei ihrer Briefe beim selben Empfänger nicht angekommen sein sollen. Dabei hat sie auch die Tatsache im Auge gehabt, dass die Eltern die fehlenden Kindergeldzahlungen erst nach einem Jahr "bemerkt" hatten.
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