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26.09.2008
Wireless LAN - keine Rechtssicherheit für Betreiber
New York - Mittlerweile gehört WLAN sowohl zum privaten wie auch zum Büroalltag. Wer sein Netzwerk nicht schützt, öffnet Tür und Tor für unbekannte Dritte, die das System einfach mitbenutzen, ohne sich an den Kosten zu beteiligen. Doch nicht nur die ungenehmigte Nutzung fremder Netzwerke kann strafrechtlich verfolgt werden, sondern auch der Besitzer einer WLAN-Verbindung kann juristisch belangt werden. Das hängt aber davon ab, welcher Richter über den jeweiligen Fall entscheidet. Denn mehrere Gerichtsurteile der letzten zwei Jahre zeigen eine widersprüchliche Rechtslage.

Drei Urteile aus der Küchensuppe deutscher Gerichte

Urteil 1
Ein Gerichtsurteil des Landgerichtes Hamburg aus dem Jahre 2006 beschied dem Besitzer eines ungeschützten kabellosen Netzwerkes eine Haftung, auch wenn ein Dritter einen Rechtsverstoß begeht. Lädt sich beispielsweise ein Unbekannter unrechtmäßig urheberrechtlich geschützte Dokumente aus dem Internet ungefragt mittels eines fremden WLAN-Zugangs herunter, muss der originäre Besitzer haften, so der Urteilsspruch (Az.: 308 O 407/06). Hiernach gibt es eine generelle Inhaberhaftung für WLAN- Netzwerke und die Betreiber sind in der Prüfungspflicht ob der Sicherheit ihres Systems.

Im vorliegenden Fall war dem Betreiber eines drahtlosen Netzwerkes nicht nachzuweisen, dass er urheberrechtlich geschützte Inhalte aus dem Internet heruntergeladen hatte. Aus Sicht der Richter war es aber unerheblich, ob ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen hatte oder der Betreiber des Netzwerkes selbst. Die Internetverbindung war ungeschützt. Die dadurch entstandene Rechtsverletzung eines Dritten sei rechtlich gleichzusetzen mit einer Straftat des Betreibers selbst.

Urteil 2
Anfang Juli 2008 urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt in einem ähnlichen Fall jedoch anders. Nach diesem Urteil (Az 11 U 52/07) gibt es keine Einstandspflicht des Eigentümers einer WLAN-Verbindung für die unberechtigte Nutzung Dritter. Der Inhaber eines Internetanschlusses könne zumindest nicht uneingeschränkt für die unbefugte Nutzung seiner WLAN-Verbindung durch Dritte haftbar gemacht werden.

Urteil 3
Zwei Wochen später erfolgte ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Der Rapper Bushido war juristisch gegen einen Computerbesitzer vorgegangen, der eine illegale Internet-Tauschbörse betrieb. Bushido klagte auf Unterlassung, weil eines seiner Lieder illegal heruntergeladen wurde. Das Landgericht urteilte, dass der Betreiber der Tauschbörse zu haften habe, auch wenn der glaubhaft machen konnte, dass er selbst die entsprechende Tauschsoftware nicht genutzt hat. Als Inhaber des genutzten Internetzugangs hafte er aber zumindest für die mangelnde Sicherheit seiner drahtlosen Verbindungen zum Internet (Az.: 12 O 195/08).

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