
22.09.2008
Agentur für Arbeit schert sich nicht um Gerichtsurteile
New York - Das Bundessozialgericht entschied: Den Existenzgründungszuschuss gibt es auch für Arbeitslose, die als Grenzpendler eine selbständige Tätigkeit im Ausland aufnehmen wollen. Doch die Agentur für Arbeit kümmert das wenig. Sie beharrt auf Verteilung der Gelder nur innerhalb deutscher Grenzen.
Das Urteil des 11. Senats des Bundessozialgerichts ist eindeutig. Dort heißt es: ?Arbeitnehmer können einen Existenzgründungszuschuss auch dann beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler unter Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes eine selbständige Tätigkeit im Ausland aufnehmen.? Doch der deutsche Anwalt, der in diesem Fall geklagt und Recht bekommen hatte, rechnete wohl nicht mit der Starrhalsigkeit der Agentur für Arbeit. Denn die Bundesagentur hält sich weiterhin an das Sozialgesetzbuch III. Gefördert werde weiterhin nur die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland.
Arbeitslose, die im Ausland mit einem Gründungszuschuss eine selbstständige Existenz gründen wollen, werden die Förderung nur per Widerspruch und Klage durchsetzen können.
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Das Urteil des 11. Senats des Bundessozialgerichts ist eindeutig. Dort heißt es: ?Arbeitnehmer können einen Existenzgründungszuschuss auch dann beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler unter Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes eine selbständige Tätigkeit im Ausland aufnehmen.? Doch der deutsche Anwalt, der in diesem Fall geklagt und Recht bekommen hatte, rechnete wohl nicht mit der Starrhalsigkeit der Agentur für Arbeit. Denn die Bundesagentur hält sich weiterhin an das Sozialgesetzbuch III. Gefördert werde weiterhin nur die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland.
Arbeitslose, die im Ausland mit einem Gründungszuschuss eine selbstständige Existenz gründen wollen, werden die Förderung nur per Widerspruch und Klage durchsetzen können.
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