Xing reagiert auf die Forderung nach mehr Datenschutz. So würden zum Beispiel Forenbeiträge von Ex-Mitgliedern gelöscht, sagte Xing- Sprecher Thorsten Vespermann. Die AGB würden umgehend bei den Punkten aktualisiert, die aus Sicht der Verbraucherzentrale eine Verbesserung darstellten.
Facebook merkte in dem Zusammenhang an, dass es bei ihnen kein Grund zur Beanstandung gäbe.
28.11.2008
BGH-Urteil: Keine Nutzungsgebühr für kaputte Geräte
Bestellerin gewann gegen Quelle
BGH-Urteil: Keine Nutzungsgebühren für kaputte Geräte
Karlsruhe ? Eine Quelle-Kundin braucht nun doch keine 70 Euro für ihren Herd bezahlen, bei dem sich nach anderthalb Jahren die Emaille im Backofen löste und der deshalb umgetauscht werden musste. Das Versandhaus verlangte für die Nutzung des alten Herdes (Neupreis 524,90 Euro) eine Gebühr, zunächst 120 Euro, dann 70 Euro. Das sei Unrecht, entschieden diese Woche die Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Das höchstrichterliche Urteil vom 26. November 2008 (Aktenzeichen VIII ZR 200/05) gilt nun Deutschland weit für alle gekauften Waren, die wegen eines Mangels vom Verkäufer ersetzt werden. Der Verkäufer darf in keinem Fall eine Nutzungsgebühr erheben.
Damit befindet sich das deutsche Recht endlich im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.).
In der Urteilsbegründung, die dem Finanznachrichtendienst www.gomopa.net , vorliegt, heißt es: ?Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.?
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Karlsruhe ? Eine Quelle-Kundin braucht nun doch keine 70 Euro für ihren Herd bezahlen, bei dem sich nach anderthalb Jahren die Emaille im Backofen löste und der deshalb umgetauscht werden musste. Das Versandhaus verlangte für die Nutzung des alten Herdes (Neupreis 524,90 Euro) eine Gebühr, zunächst 120 Euro, dann 70 Euro. Das sei Unrecht, entschieden diese Woche die Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Das höchstrichterliche Urteil vom 26. November 2008 (Aktenzeichen VIII ZR 200/05) gilt nun Deutschland weit für alle gekauften Waren, die wegen eines Mangels vom Verkäufer ersetzt werden. Der Verkäufer darf in keinem Fall eine Nutzungsgebühr erheben.
Damit befindet sich das deutsche Recht endlich im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.).
In der Urteilsbegründung, die dem Finanznachrichtendienst www.gomopa.net , vorliegt, heißt es: ?Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.?
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