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Beratungsvertrag:
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND
(1) GOMOPA verpflichtet sich, Ihre Klientel
in Fragen der Gewinn- und Umsatzmaximierung, insbesondere
im Hinblick auf den Einsatz von sogenannten Offshore-Instrumenten
und Möglichkeiten des sogenannten grauen Marktes
(z.B. alternative Kredit- und Hypothekenbeschaffungen,
Immobilien- und Bankgeschäfte, spekulative und
überprüfte Anlagemöglichkeiten und weitere
Insider-Tipps) sowie innerhalb der Vermeidung von Forderungsausfällen
und die Möglichkeit der Realisierung von betagten
Forderungen, welche der Klient im In- und Ausland hat
(z.B. durch Vertragsbruch, betrügerischen Konkurs,
Anlagebetrug usw.) zu beraten.
(2) Die Beispiele, Muster, Möglichkeiten und überprüften
Kontakte werden ausschließlich auf internen, nur
der Klientel zugänglichen Internetseiten veröffentlicht
und aufgezeigt, sowie fortlaufend fachmännisch
überprüft und recherchiert.
(3) Für Verweise (Links) und Empfehlungen auf andere
(überprüfte) Anbieter und Webseiten lehnt
GOMOPA jegliche weitere Haftung ab.
(4) Gleiches gilt für Angebote von überprüften
Anbietern, die in keinem wirtschaftlichen oder abhängigen
Verhältnis zu GOMOPA stehen.
(5) Der Klient stellt GOMOPA auf Wunsch alle notwendigen
Unterlagen (z.B. Angebote, Kataloge, Prospekte, Rechnungen,
Schuldanerkenntnisse, Vollstreckungsbescheide sowie
Urteile von titulierten Forderungen) zur Verfügung.
§ 2 WAHRHEITSVERPFLICHTUNG
(1) Zwischen der Klientel und GOMOPA
besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Der
Klient versichert verbindlich die Richtigkeit seiner
sämtlichen Angaben in der Gegenwart und in der
Zukunft. Dieses bezieht sich z. B. auf Schuldnerangaben,
Berechtigung von Forderungen, aber auch auf eventuell
andere Beiträge (internes Forum) und Angaben, die
vom Klienten gegenüber GOMOPA oder deren Klientel
und Vertragspartnern gemacht werden.
(2) GOMOPA versichert, bei den Recherchen und internen
Veröffentlichungen mit größtmöglicher
Sorgfalt zu arbeiten und sämtliche Angaben nach
besten Wissen und Gewissen zu recherchieren.
(3) Bei Verletzung dieser Wahrheitsverpflichtung ist
GOMOPA sofort berechtigt, dem Klienten zu kündigen.
Des weiteren erlischt ein eventuell gewährter Rechtsschutz
seitens GOMOPA für begonnene oder veranlasste Arbeiten.
§ 3 ABLEHNUNG EINER ZUSAMMENARBEIT
(1) GOMOPA behält sich ausdrücklich
vor, Bewerbern den Zutritt zur Klientel, ohne Angabe
von Gründen, zu versagen.
(2) Des weiteren behält GOMOPA sich vor, gegen
einzelne Schuldner oder Schwindler, ebenfalls ohne Begründung,
nicht vorzugehen, bzw. einzelne Mandate abzulehnen.
§ 4 VERSCHWIEGENHEIT
(1) GOMOPA verpflichtet sich, über
alle ihr bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen
und betrieblichen Angelegenheiten auch über das
Ende dieses Beratungsvertrages hinaus strengstes Stillschweigen
zu bewahren.
(2) GOMOPA wird übergebene Geschäfts- und
Betriebsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme
Dritter schützen und auf Verlangen zurückgeben.
(3) GOMOPA verpflichtet sich zum strengsten Schutz der
Klientendaten.
(4) Der Klient verpflichtet sich gegenüber GOMOPA
zu absolutem Stillschweigen über Vorgehensweise,
Möglichkeiten und Service gegenüber Dritten.
Gleiches bezieht sich auf die Weitergabe von Kennwörtern,
Mitgliedsnummer oder Code-Nummern.
§ 5 WEITERBILDUNG
(1) GOMOPA verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter
über die neuesten rechtlichen, steuerlichen und
betriebswirtschaftlichen Entwicklungen unter in allen
Fragen des § 1 benannten Vertragsgegenstandes zu
informieren und fortlaufend zu schulen.
(2) GOMOPA verpflichtet sich weiterhin, dafür Sorge
zu tragen, dass sämtliche Ausführungen auf
den ausschließlich internen Seiten, fortlaufend
auf Richtigkeit überprüft werden und entsprechende
Updates durchzuführen.
§ 6 FORDERUNGSREALISIERUNG
(1) Sofern GOMOPA die Möglichkeit
einer Forderungsrealisierung sieht, tritt der Klient
GOMOPA die entsprechende Forderung durch gesonderte,
einzelne Erklärung ab oder verkauft diese durch
gesonderten, einzelnen Kaufvertrag.
(2) Die Forderungshöhe muss 50,00 überschreiten.
(3) GOMOPA wird ermächtigt, an sie abgetretene
Forderungen, zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers
weiter abzutreten.
(4) Beigetriebene Forderungen werden jeweils von GOMOPA
bis zum dritten Werktag des Folgemonats an den Klient,
abzüglich 22% Provision gezahlt.
(5) Sollte der Klient aufgrund der Tätigkeit von
GOMOPA gerichtlich in Anspruch genommen werden, so übernimmt
GOMOPA jegliche Haftung. Diese Verpflichtung bezieht
sich auch auf Gerichts- und Anwaltskosten, sowie auf
eventuelle Schadensersatzansprüche.
§ 7 AUFWENDUNGEN / VERGÜTUNG
(1) Der Klient verpflichtet sich zur
Zahlung eines jährlichen Beratungshonorars von
2.489,00 zuzüglich einer einmaligen Aufnahme
und Überprüfungsgebühr von
299,00.
(2) Das Beratungshonorar ist jeweils im voraus zahlbar.
(3) Bei fehlenden Bankverbindungsangaben werden pro
Auszahlungsvorgang 25,00 in Abzug gebracht.
§ 8 BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
(1) Dieser Vertrag ist unbefristet und
hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Er verlängert
sich um ein Jahr, wenn nicht drei Monate zum Quartalsschluss
gekündigt wurde.
(2) Bei einer ordentlichen Kündigung durch den
Klienten entfallen alle etwaigen Rückerstattungsansprüche
auf bisher erbrachte Leistungen und Provisionen. Bei
einer Kündigung seitens GOMOPA verpflichtet sich
GOMOPA zur anteiligen Rückerstattung des Beratungshonorars.
Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen
Kündigung, z.B. bei unrichtigen Angaben.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Einer
Begründung bedarf die ordentliche Kündigung
des Vertrages nicht.
(4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden
entsprechende Beratungsverträge aufgelöst
und abgetretene Forderungen werden zurück übertragen.
§ 9 SCHRIFTFORMKLAUSEL
(1) Änderungen oder Ergänzungen
dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt
worden sind.
§ 10 GERICHTSSTAND
(1) Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten ist Albany (NY), USA.
§ 11 SALVATORISCHE KLAUSEL
(1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages
oder künftig in ihn aufgenommene Bestimmungen ganz
oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar
sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit
später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Das gleiche gilt, sofern sich herausstellen sollte,
dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke
soll dann eine angemessene Regelung gelten, die, soweit
rechtlich möglich, dem am nächsten kommt,
was die Vertragspartner gewollt haben oder nach Sinn
und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.
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