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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 12.Jul 2005 8:11 Titel: Spekulationssteuer verfassungswidrig? |
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ftd
Sich wehren lohnt!
Ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen verfassungsgemäß ist, darüber streiten die Parteien bereits in der zweiten Runde: Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass die Besteuerung von privaten Spekulationsgewinnen aus Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig ist, könnte jetzt ein aktuelles Verfahren dazu führen, dass die Spekulationssteuer auch für 1999 gekippt wird.
Ihre Entscheidung begründeten die Verfassungsrichter mit einem "strukturellen Erhebungsdefizit": Der Staat habe keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um zu überprüfen, welcher Bürger überhaupt die Gewinne aus Wertpapierverkäufen versteuert hätte. Die Spekulationssteuer war längst zur "Dummensteuer" verkommen. In dem aktuellen Verfahren muss sich nun auch das Bundesfinanzministerium bekennen. Die Richter am Bundesfinanzhof wollen wissen, ob sich die Steuereintreibung bei Gewinnen aus Aktienverkäufen seit 1999 verbessert hat. Am 22. September will der Bundesfinanzhof darüber mündlich verhandeln. Das Verfahren ist für viele Anleger von weit reichender Bedeutung. Haben sie fristgemäß Einspruch gegen den Steuerbescheid für 1999 eingelegt, erhalten sie - die sich abzeichnende Verfassungswidrigkeit unterstellt - die gezahlte Steuer nebst Erstattungszinsen zurück. Haben sie die Möglichkeit des Einspruchs dagegen versäumt, wird der Steuerbescheid bestandskräftig, und es fließt kein Geld. Das ist für den Anleger allerdings ein schlechtes Ergebnis, das er nicht völlig widerstandslos hinnehmen muss. Mitunter kann er den Steuerberater als Schadensersatzpflichtigen heranziehen. Trotz der sich abzeichnenden Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer haben es Steuerberater häufig unterlassen, den erforderlichen Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Steuerberater sind jedoch dazu angehalten, mögliche Änderungen in der Rechtsprechung zu berücksichtigen. So hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Steuerberater verpflichtet ist, sich aus der Tages- und Fachpresse über Änderungen im Steuerrecht zu informieren. Bereits 1999 wurde die Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer in den Medien angezweifelt und dazu geraten, Einspruch einzulegen. Spätestens seit Anfang 2000 musste jedem Steuerberater die Problematik hinlänglich bekannt gewesen sein. Bereits im März 2000 informierte das Bundessteuerblatt, dass ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig sei. Dieses führte später zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2004. Ein Haftungsprozess gegen den Steuerberater erscheint somit ganz aussichtsreich für den Mandanten. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen schon während der Beratung über die Spekulationssteuer gesprochen wurde oder der Steuerberater ausdrücklich auf bereits laufende Verfahren hingewiesen wurde. Zu Beweiszwecken kann der Mandant auch die Artikel vorlegen, in denen zum Einspruch geraten wurde. Rechtsschutzversicherungen erteilen regelmäßig die erforderliche Deckungszusage. Peter Dreier ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zitat: "Spätestens seit Anfang 2000 musste jedem Steuerberater die Problematik bekannt gewesen sein "
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4936 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 16.Aug 2005 20:23 Titel: |
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Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren ist für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis ist der 10. Senat des Finanzgerichts Münster gelangt und hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verfassungswidrig und nichtig sind.
klick >>>heute veröffentlichter Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 13.07.2005 , Aktenzeichen 10 K 6837/03 E
Das BVerfG hatte im März 2004 entschieden, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 gegen das Grundgesetz verstoße, weil die Besteuerung in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abhänge und eine dem Gleichheitssatz entsprechende Durchsetzung des Steueranspruchs daher nicht gewährleistet sei. Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster meint, dies treffe auch auf die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 zu. Sollten die Verfassungshüter diese Ansicht teilen, haben alle Betroffene Anspruch auf Rückzahlung der Steuer. Bereits im März 2004 hatte der BVerfG in Karlsruhe entschieden, dass die Spekulationssteuer für Gewinne in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Die Steuer habe wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten so gut wie nicht erhoben werden können und sei nur von ehrlichen Bürgern gezahlt worden, so die Begründung.
Im Hinblick auf 1994 tritt das Finanzgericht Münster damit der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen. Der BFH hatte im Juni 2004 entschieden, dass eine Vorlage an das BVerfG für das Jahr 1994 nicht in Betracht komme, weil dem Gesetzgeber nach dem Urteil des BVerfG zur Zinsbesteuerung eine Übergangszeit einzuräumen sei, die für die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte das Jahr 1994 umfasse. Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hält dem entgegen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung lediglich eine Frist zur Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage bis zum 1. Januar 1993 eingeräumt habe. Diese Frist müsse auch für die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften gelten.
Quelle: Fonds Professionell |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4936 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 11.Jan 2006 12:20 Titel: |
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| Zitat: |
Spekulationsgewinne 1999 - Besteuerung ist rechtmäßig
Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften hat der Fiskus im Jahr 1999 zu Recht mit Einkommensteuer belastet.
In den Jahren 1997 und 1998 durfte keine Einkommensteuer auf Aktiengeschäfte erhoben worden, hatte das Bundesverfassungsgericht vor zwei Jahren festgestellt. Zu löchrig und damit zu ungerecht, seien die Kontrollen, hieß es. Für das Jahr 1999 gilt das aber nicht mehr, entschied der Bundesfinanzhof in einem bisher unveröffentlichten Urteil, das FOCUS Online vorliegt.
Damit erweist sich der Kontenabruf, bei dem der Fiskus seit 1. April 2005 auf breiter Front bei den Banken Daten über bestehende Konten und Depots abfragen darf, als großer Vorteil für die Steuerverwaltung. Ohne diese neuen Kontrollen hätte der Steuerverwaltung erneut eine Niederlage bei der Aktienbesteuerung gedroht, wie zwischen den Zeilen des Urteils zu lesen ist.
Durch Kontenabfrage gerettet
Die Kontenabfrage führe zur „Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten", schreibt der neunte Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil (IX R 49/04). Das Verfahren bringe „eine umfassende Verifizierung der vom Steuerpflichtigen zu erklärenden Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, so dass von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht (mehr) auszugehen ist“.
Für ihre Abrufe der Kontendaten (Nummer, Tag der Errichtung und Auflösung sowie Name und Adresse des Inhabers) bräuchten die Finanzbehörden nicht einmal einen begründeten Verdacht. Es reiche, „wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit der Steuerverkürzung in Betracht kommt“.
Quelle - Focus online / Von Hartmut Kistenfeger |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3633
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Verfasst am: 17.Feb 2006 19:32 Titel: |
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Pressemitteilung von: RECHTLEGAL - Anwaltskanzlei Kronenberghs
Spekulationssteuer - Verfassungsklage
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, die Erhebung der Spekulationssteuer im Jahre 1999 - entgegen den beiden Vorjahren - ist verfassungsgemäß gewesen, hat zwischenzeitlich ein Betroffener gegen die ablehnende Entscheidung des BFH Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe erhoben.
Das Team von RECHTLEGAL berichtet weiter.
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3633
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Verfasst am: 9.Apr 2006 8:23 Titel: |
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| Zitat: |
Gewinne aus Spekulationen wieder besteuert
Auf Kapitalanleger kommen Steueränderungen zu. Die eine greift sofort: Die Finanzämter dürfen die Steuer auf Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften ab sofort wieder eintreiben.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einer Verwaltungsanweisung festgelegt, dass der Vollzug der Steuerbescheide nicht mehr ausgesetzt wird. Die Anweisung verweist auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 2005. Danach ist die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab 1999 nicht mehr verfassungswidrig.
Durch das rückwirkend eingeführte Kontenabrufverfahren gebe es bei der Kontrolle der Steuerzahler nicht mehr das "strukturelle Vollzugsdefizit", das das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil für frühere Jahre gerügt hatte. Deshalb sei die Besteuerung auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlung. Der vor dem BFH unterlegene Kläger hat allerdings Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt.
Qeulle FTD / Jens Tartler |
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fon5656 Newbie
Anmeldungsdatum: 13.06.2005 Beiträge: 13
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Verfasst am: 11.Apr 2006 21:36 Titel: |
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| Der Staat ist Bankrott und fast alle Entscheidungen in Karlsruhe werden so ausfallen das die Hauptsache ist das der Staat mehr einnehmen kann!!! |
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