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Steuerfrei und ohne Sozialabgaben

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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4936
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 14.Jul 2005 9:09    Titel: Steuerfrei und ohne Sozialabgaben Antworten mit Zitat

Die Schere zwischen den Lohnkosten des Unternehmens und dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers ist zu weit geöffnet. Doch es gibt immer noch Möglichkeiten, dem Mitarbeiter auf legalem Wege Beträge zukommen zu lassen, die er brutto für netto erhält - und mit denen der Arbeitgeber selbst Geld sparen kann.

Es gibt sie noch. Steuerbegünstigte Leistungen, bei denen gar keine oder nur geringe Pauschalsteuersätze anfallen. Gleichzeitig sind die Leistungen in vielen Fällen auch noch sozialversicherungsfrei, so dass Ihr Mitarbeiter tatsächlich den vollen Betrag einstreichen kann, während Sie geringere oder gar keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen.

Es lohnt sich also durchaus, statt einer freiwilligen Lohnerhöhung dem Mitarbeiter lieber eine solche Leistung zu gewähren. Allerdings: Sind Sie tarifvertraglich gebunden, so können Sie eine tarifliche Lohnerhöhung nicht mit Steuerbegünstigten Leistungen abgelten. Eine steuerbegünstigte Leistung muss zusätzlich zum Gehalt oder Lohn gewährt werden. Haben Sie also eine freiwillige Lohnerhöhung bereits gezahlt, können Sie diese ebenfalls nicht mehr in eine steuerbegünstigte Leistung umwandeln.

Auch bei Angestellten mit 400 Euro Pauschalgehalt können die hier zusammengestellten Leistungen grundsätzlich gewährt werden, ohne dass diese dadurch steuer- oder sozialversicherungspflichtig werden. Auch die 400-Euro-Grenze wird hier im Normalfall nicht angetastet.

Betriebliche Altersvorsorge

Die Betriebliche Altersvorsorge gehört zu den "Klassikern" bei den Steuerbegünstigten Leistungen. Dabei gibt es verschiedene Modelle: Direktversicherung, Pensionskasse oder -fonds und Unterstützungskasse oder Direktzusage.

Bei der Direktversicherung, der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds gilt bei Zusagen ab dem 1. Januar diesen Jahres Steuerfreiheit für Einzahlungen bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West.

Wurde die Vereinbarung in diesem Jahr getroffen, werden zusätzlich noch einmal 1800 Euro steuerfrei gewertet. In diesem Jahr könnten also bis zu 4296 Euro steuerfrei angelegt werden.

Die oben beschriebene 4-Prozent-Grenze gilt im Übrigen auch für die Sozialversicherung. Da das Gebiet der Betrieblichen Altersvorsorge aber sehr komplex ist, raten wir jedem Arbeitgeber, dies mit dem Steuerberater abzustimmen.

vollständig unter:
http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,364855,00.html

Was wird davon bleiben nach einer Wahl?
Zitat:
Sparmöglichkeit Pendlerpauschale
http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,364855-2,00.html

Steuergeschenk Mobiltelefon
http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,364855-3,00.html

Mehr netto dank Sonn- und Feiertagsarbeit
http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,364855-4,00.html
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